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LVwG-2024/24/3041-12•LVwG T LVwG-2024/24/3041-12
LVwG-2024/24/3041-12Landesverwaltungsgericht20.05.2025
Waffenpass<br/>Ladendetektiv
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
I. 1. Angefochtener Bescheid:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2024, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 8.8.2024 auf Ausstellung eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie B (zwei Stück) und der Kategorie C gemäß § 21 Abs. 2 iVm § 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021, als unbegründet abgewiesen.
Zusammengefasst führte die Erstbehörde unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass der Beschwerdeführer den Bedarf für die Ausstellung eines Wafenpasses als Berufsdetektiv und Personenschützer nicht begründe.
I.2. Beschwerde:
Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte darin Folgendes aus:
[…]
3.1. Der Waffenpasswerber hat gemäß der höchstgerichtlichen Judikatur glaubhaft zu machen, dass besondere bedarfsbegründende Umstände bzw. besondere Gefahrenlagen vorliegen, welche den Bedarf zum Führen der beantragten Schusswaffen rechtfertigen (vgl. etwa VwGH Ra 2019/03/0059). Die belangte Behörde hat dabei verkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit bereits in zahlreichen derartigen Gefahrenlagen war. Dies ergibt sich schon aus dem Schreiben seines Arbeitgebers vom 04.07.2024. Nichtsdestotrotz soll noch näher auf diese Situationen eingegangen werden:
-Am Montag, 30.05.2022 kam es zu einem räuberischen Diebstahl in einem Lebensmittelgeschäft im Einkaufszentrum „CC“ in X, bei welchem der Beschwerdeführer persönlich zugegen war. Der Ladendieb wurde nach Konfrontation durch den Beschwerdeführer handgreiflich und schlug auf ihn ein. Der Ladendieb wurde im Anschluss auch vor dem Landesgericht Z verurteilt.
-Am Samstag, 09.07.2022 konfrontiert der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in einem Einkaufszentrum in W zwei Schüler, welche versucht hatten, mehrere Getränkeflaschen zu stehlen. Bei der darauffolgenden Konfrontation durch den Beschwerdeführer drohten ihm die beiden Schüler massive körperliche Gewalt an.
-Am Sonntag, 12.02.2023 war der Beschwerdeführer erneut bei einem Ladendiebstahl bzw. räuberischen Diebstahl in einem Lebensmittelgeschäft auf dem Areal der Tirol Kliniken in Z zugegen. Der Beschwerdeführer konnte den Täter festhalten, bis die herbeigerufene Exekutive eintraf. Davor drohte der Ladendieb mehrfach an, dass der Beschwerdeführer dafür „büßen“ werde.
-Am Sonntag, 23.04.2023 hatte der Beschwerdeführer zwar dienstfrei. An diesem Tag war er mit seiner Partnerin am DD spazieren. Dabei lief ihm ein Ladendieb, welchen er kurze Zeit davor auf frischer Tat ertappt hatte, über den Weg. Dieser ging auf den Beschwerdeführer sowie seine Freundin zu und bedrohte die beiden. Die beiden konnten sich in ein nahegelegenes Restaurant flüchten, wohin der Täter Ihnen schließlich nicht folgte sondern von Ihnen abließ.
-Am Samstag, 01.07.2023 observierte der Beschwerdeführer einen Motorradclub in V, wo sich mehrere türkischstämmige und osteuropäische Männer aufhielten. Seine Observation der dortigen „Rockerszene“ drohte dabei „aufzufliegen", als die Männer auf ihn aufmerksam wurden und ihn bedrohten. Als er die Örtlichkeit fluchtartig verließ, verfolgten ihn mehrere Männer durch die Ortschaft. Diese Situation konnte erst entschärft werden, als er zu seinem Chef ins Auto einstieg und wegfuhr.
-Am Mittwoch, 16.08.2023 kam es zu einem weiteren Vorfall in einem Lebensmittelgeschäft in der Z Innenstadt. Ein Mann, weicher eines vorangegangenen Ladendiebstahls verdächtigt wurde, wurde vom Beschwerdeführer ins Büro des Geschäftes gebeten. Im Büro angekommen, wurde der Mann aggressiv und ging auf den Beschwerdeführer körperlich los. Mehrere Mitarbeiter des Lebensmittelgeschäftes befanden sich zu diesem Zeitpunkt ebenso in den Büroräumlichkeiten, weshalb die Situation nicht nur für den Beschwerdeführer gefährlich war. Schließlich konnte der Beschwerdeführerden Mann überwältigen.
-Am Freitag, 15.12.2023 war der Beschwerdeführer in einem Lebensmittelgeschäft in der Adresse 2 in Z im Einsatz. Dabei entdeckte er einen Ladendieb und konfrontierte diesen. Der Ladendieb, welcher offenbar alkoholisiert war, bewarfen den Beschwerdeführer mit Glasflaschen und bedrohte ihn.
-Am Samstag, 23.03.2024 war der Beschwerdeführer auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums EE in Z im Einsatz, um Erhebungen gegen die „Autoposer-Szene“ durchzuführen. Nachdem der Beschwerdeführer die Fahrzeuge, insbesondere deren (teils ausländischen) Kennzeichen fotografieren wollte, wurde er von den anwesenden Personen gefährlich bedroht. Am Sonntag, 24.03.2024 kam es zu fast identischen Vorfällen an derselben Örtlichkeit.
-Am Mittwoch, 21.08.2024 traf der Beschwerdeführer, welcher mit seinem Bruder zu einer Tankstelle gefahren war, auf einen Ladendieb an der Zapfsäule nebenan. Diesen Ladendieb hatte er kurz zuvor „erwischt". Dieser wurde umgehend aggressiv gegenüber dem Beschwerdeführer und ging auf diesen körperlich los. Der Beschwerdeführer konnte die Situation lediglich dadurch entschärfen, indem er fluchtartig die Örtlichkeit mit seinem Bruder verließ.
-Des Weiteren wird der Beschwerdeführer bei Personenschutz-Einsätzen sowie bewaffneten Geld- und Werttransporten eingesetzt bzw. soll eingesetzt werden.
-Zudem ist der Arbeitgeber des Beschwerdeführers mit dem Schutz des Juweliers FF, Adresse 3 in Z, ständig betraut. Dieser Juwelier war bereits mehrfach Ziel von bewaffneten Raubüberfällen. Darüber wurde sogar in überregionalen Medien berichtet. Dieser Auftraggeber führt zudem Schmuckpräsentationen außerhalb der Filiale in Z durch, bei welchen der Beschwerdeführer - ebenso wie für die Überwachung des Juweliergeschäftes in Z - eingesetzt wird bzw. eingesetzt werden soll.
-Auch in Zukunft ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in dieselben oder ähnliche Gefahrensituationen gerät, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt bzw. alleine durch die abschreckende Wirkung der mitgeführten Waffe wirksam begegnet werden kann.
Aus dem Schreiben des Arbeitgebers vom 26.11.2024 geht hervor, welchen konkreten Gefahrensituationen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit ausgesetzt ist. Neben bewaffneten Personenschutzeinsätzen sind auch bewaffnete Geld- und Werttransporte vom Beschwerdeführer durchzuführen. Des Weiteren ist ein bereits mehrfach überfallenen Juweliergeschäft in Z zu überwachen bzw. zu schützen.
Aus der Gesamtschau dieser Umstände ergibt sich, dass sich für den Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit eine konkrete Gefährdung ergibt und der von der Behörde festgestellte Sachverhalt erheblich ergänzungsbedürftig ist und daraus in rechtlicher Hinsicht im Sinne des § 22 Abs 2 Z 1 WaffG abzuleiten ist, dass der Beschwerdeführer besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
3.2. Dass aus den Erhebungen der belangten Behörde bei den Sicherheitsbehörden (siehe Bescheid Seite 3) nicht hervorgegangen ist, dass es bereits zahlreiche - nämlich die zuvor beschriebenen — Gefahrensituationen für den Beschwerdeführer gegeben hat, lässt sich damit begründen, dass diese Vorfälle von den diversen Auftraggebern bzw. dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers selbst überwiegend nicht zur Anzeige gebracht wurden, weil eine Anzeige bzw. behördliche Verfolgung der Delinquenten für die Auftraggeber nicht erfolgversprechend schien.
Dies wird auch vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26.11.2024 bestätigt. Außerdem ist es in dem Gewerbe durchaus üblich, dass nicht alle strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich relevanten Sachverhalte umgehend zur Anzeige gebracht werden. Aus diesem Grund sind die erwähnten Gefahrensituationen auch nicht bei den Behörden aktenkundig.
3.3. Der Beschwerdegrund der mangelhaften Beweiswürdigung ist dadurch gegeben, dass schon aufgrund der vorliegenden Beweise, insbesondere der Bestätigung des Arbeitgebers vom 04.07.2024, die belangten Behörde von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hätte ausgehen und daher den Bedarf nach § 22 WaffG bejahen müssen.
Gerade die Tätigkeit als Personenschützer lässt konkrete Gefahrensituationen befürchten, in welchen der Beschwerdeführer auf die Anwendung von Waffengewalt zurückgreifen muss bzw in denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
3.4. Auch wenn die Behörde in ihrem Schreiben an den Beschwerdeführervertreter vom 21.11.2024 mitteilt, dass die Erhebungen bei den Sicherheits- bzw. Strafverfolgungsbehörden für die Entscheidungsfindung nicht relevant gewesen sind, so findet dennoch in der Bescheidbegründung die Stellungnahme der zuständigen Polizeiinspektion Erwähnung, wonach aufgrund diverser Vorfälle innerhalb der Nachbarschaft und der damit einhergehenden Polizeieinsätze „Bedenken zur Ausstellung eines Waffenpasses“ bestünden. Dennoch waren diese Stellungnahme der örtlichen Polizeiinspektion bzw. der polizeiliche Abschlussbericht im Rahmen der Akteneinsicht nicht zugänglich. Auch darin liegt eine Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides vor, zumal dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gegeben wurde, umfassend in den Akt Einsicht zu nehmen, wodurch der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten auf Akteneinsicht verletzt ist.
Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die belangten Behörde gerade aufgrund dieser nicht substantiierten „Bedenken“ der Polizeiinspektion den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers negativ beschieden hat.
An dieser Stelle sei anzumerken, dass die gegenständliche Nachbarschaftsstreitigkeit ausschließlich auf eine einzige Nachbarin im derzeitigen Wohnhaus des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Gleichzeitig ist aber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit 01.12.2024 seinen Wohnort von U nach Z (***) verlegen wird und - sollte die negative Stellungnahme der örtlichen Polizeiinspektion aufgrund der nachbarschaftlichen Auseinandersetzung überhaupt eine Rolle gespielt haben - sohin ein weiterer Konflikt mit der bisherigen Nachbarin jedenfalls hinkünftig auszuschließen ist.
3.5. Gemäß § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG hat die zuständige Behörde bei Waffenpasswerbern, die nicht unter die in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen fallen, den Antrag im eigenen Ermessen zu prüfen.
Gegenständlich hat die belangte Behörde jedoch die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten und dieses nicht im Sinne des Gesetzes geübt, dies aus den nachstehenden Überlegungen:
Die belangte Behörde gesteht selbst ein, dass keine persönlichen Gründe beim Beschwerdeführer vorliegen, welche gegen die Ausstellung des beantragten Waffenpasses sprechen würden. Vielmehr habe er den persönlichen Bedarf nicht nachweisen können. Dennoch wurde dem Beschwerdeführer dieser versagt.
Im Gegensatz dazu wurden jedoch die gleichlautenden Anträge von mindestens fünf Arbeitskollegen des Beschwerdeführers in kürzester Zeit positiv beschieden, dies bei der identen Tätigkeit, obwohl die Arbeitskollegen teilweise wesentlich kürzer im Sicherheitsgewerbe tätig sind und somit weniger Erfahrung mitbringen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Schreiben des Arbeitgebers vom 26.11.2024. Außerdem kann dies sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Geschäftsführer des Detektivbüros GG im Rahmen seiner Zeugenvernehmung bestätigt werden.
Es mag zwar sein, dass die Behörde im gegenständlichen Fall einen gewissen Ermessensspielraum hat, über den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses zu entscheiden. Nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers hat aber die belangte Behörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, dass der Beschwerdeführer anders behandelt wird als seine Arbeitskollegen, liegt jedenfalls nicht vor, weshalb auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Verwaltungsrecht vorliegt.
Der Beschwerdeführer beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Arbeitgebers JJ, der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2024 zu GZ: ***, dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer ein Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B (zwei Stück) und der Kategorie C ausgestellt wird; in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.10.2024 zu GZ: ***, dem Beschwerdeführer am 29.10.2024 zugestellt, zu beheben und die Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zur neuerlichen Entscheidungsfindung zurückzuverweisen.
I.3. Beweisaufnahme:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, und das Vorbringen des Beschwerdeführers.
Weiters fand am 26.3.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer und der angebotene Zeuge JJ einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Mit Eingabe vom 08.08.2024 beantragte der Antragsteller (iF: Beschwerdeführer) die Ausstellung eines Waffenpasses für 2 Stück Waffen der Kategorie B. Als Grund gab er seinen Beruf als „Berufsdetektiv“ und Personenschutz an. Dem Antrag beigelegte wurde eine Bestätigung über die psychologische Begutachtung ausgestellt vom KK LL vom 20.07.2024, eine Kopie des Waffenführerscheins, ein Schreiben mit dieser Detektivbüro GG vom 04.07.2024 und einen Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister.
Seitens der Erstbehörde wurde Anfragen im Sinne § 20 Abs. 2 Waffengesetz an den Verfassungsschutz getätigt die negativ verliefen. Dem Behördenakt ist ein Bericht der PI W an die Staatsanwaltschaft Z vom 21.11.2023 wegen des Verdachtes auf räuberische Diebstahl zu entnehmen, indem der Beschwerdeführer in der Hofer Filiale in W als Ladendetektiv tätig war und einen Ladendieb angehalten hat.
Dem Behördenakt ist der weiters zu entnehmen, dass es aufgrund eines Nachbarstreites zwischen dem Beschwerdeführer und der Frau MM zu einem Polizeieinsatz gekommen ist, wobei durch die einschreitenden Beamten keine strafrechtlichen Tatbestände sowie keine Wahrnehmungen zu Tatbestandskriterien von Verwaltungsübertretungen feststellen konnten.
Das Landesverwaltungsgericht kommt im Einklang mit der belangten Behörde zum Schluss, dass sich aus seiner beruflichen Tätigkeit keine konkreten persönlichen Gefährdungen ergeben. Vielmehr zielt das Vorbringen des Beschwerdeführers darauf ab, dass es im Rahmen seiner Tätigkeit als Wachorgan zu Zwischenfällen kommen könnte und er von der Firma für die Überwachung von Geld- und Werttransporten, den Personenschutz, den Gerichtskontrolldienst, den Objektschutz von kritischer Infrastruktur, sowie zur Alarmverfolgung (Einbruch-, Sabotage- und Bedrohungsalarm) nur eingeteilt werden könne, wenn er zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe berechtigt ist. Dass er in einer Situation geriet, in der eine Schusswaffe erforderlich gewesen wäre, behauptete er nicht im Konkreten und geht aus den von ihm dargestellten Situationen nicht hervor. Vielmehr ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Ladendetektiv typischerweise ein so hohes Gefährdungspotenzial aufweist, dass das Führen einer Waffe erforderlich wäre. Die Aufgaben des Beschwerdeführers bestehen im Westlichen in der verdeckten Beobachtung und – in Ausnahmefällen - in der Ausübung des Jedermannsrechts der Anhaltung. Solche Tätigkeiten lassen sich ohne Einsatz von Waffen ausüben.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt der Erstbehörde in Verbindung mit den Beschwerdevorbringen sowie den Ermittlungsergebnissen im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, sondern war anhand ihrer Ausführungen vielmehr anzunehmen, dass er im Rahmen ihrer Tätigkeit als Wachorgan einzig mögliche Bedrohungslagen vermutet bzw. befürchtet. Dass er noch nie in einer Situation gewesen ist, in der eine Schusswaffe erforderlich gewesen wäre, ergibt sich aus keinen von ihm dargestellten Situationen und wurde von ihm auch in im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt.
Es mag zutreffen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Situationen teilweise nicht unproblematisch waren. Jedoch ist festzuhalten, dass der Beruf des Ladendetektivs typischerweise mit konflikträchtigen und streitbehafteten Situationen einhergeht. Dass solche Situationen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, wird vom Landesverwaltungsgericht verneint.
IV.Rechtslage:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des WaffG lauten wie folgt:
Ermessen
„§ 10.
Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass
§ 21.
[…]
(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, (Anm. 1) begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, dass sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpass so beschränken, dass der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
[…]
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22.
(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.“
V. Erwägungen:
§ 21 Abs 2 erster Satz WaffG fordert (neben anderen, im Beschwerdefall nicht strittigen Voraussetzungen) für die Ausstellung eines Waffenpasses den Nachweis eines 1.) Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B; kann ein solcher Bedarf nicht nachgewiesen werden, liegt nach § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG die Ausstellung eines Waffenpasses 2.) im Ermessen der Behörde.
1. ) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 WaffG ist in den in § 22 Abs 2 Z 1 bis 4 leg. cit. genannten Fällen „jedenfalls als gegeben anzunehmen“, also dann, wenn der Waffenpasswerber glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann (Z 1) oder es sich bei ihm um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einen Angehörigen der Militärpolizei oder der Justizwache (Z 2 bis 4) handelt.
Der Beschwerdeführer fällt unstrittig nicht unter Z 2 bis 4 leg. cit., weshalb es auf Basis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein Sache des Waffenpasswerbers ist, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen.
Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt – das heißt unter Einsatz einer Waffe, für deren Führung ein Waffenpass erforderlich ist (VwGH 18.09.2013, Zl. 2013/03/0102) – wirksam begegnet werden kann. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine solche Waffe geradezu erforderlich ist und, dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (VwGH 05.10.2021, Ra 2021/03/0089; VwGH 01.09.2021, Ra 2021/03/0141; VwGH 09.08.2021, Ra 2021/03/0127; VwGH 07.07.2021, Ra 2019/03/0059 u.a.).
Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Waffenpasses beantragt, um in seiner Funktion als Wachorgan der Firma GG Detektivbüro in sämtlichen Tätigkeitsbereichen – darunter Personenschutz und Objektschutz von kritischer Infrastruktur, Geld- und Werttransporte, sowie Alarmverfolgung – eingesetzt werden zu können, wo er mit besonders gefährlichen Menschen in Berührung kommen könnte.
Damit gelang es dem Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen, noch im gerichtlichen Verfahren, den Bedarf zur Ausstellung eines Waffenpasses nachzuweisen. Bei keinem der in der Beschwerde geschilderten Situationen konnte der Beschwerdeführer weder dartun, dass solche Situationen vorlagen, die am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden konnten noch im Rahmen derer eine Waffe geradezu erforderlich ist, um das bedarfsbegründende Ziel zu erreichen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als Wachorgan keinesfalls genehmigungspflichtige Schusswaffen mit sich zu führen braucht, sondern Gefahrenlagen vielmehr mittels gelinderer Mittel abgewehrt werden können und allenfalls die Organe der öffentlichen Sicherheit hinzuziehen kann.
Wenn vom Beschwerdeführer ausgeführt wird, dass der Besitz eines Waffenpasses den Gehalt erhöhen würde, so kann dieses Argument für sich allein keinen waffenrechtlichen Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 erster Satz WaffG begründen kann.
In diesem Zusammenhang ist auf einen ähnlich gelagerten Fall vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 25.1.2024, GZ LVwG 70.33-3469/2023-9 zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aufgrund der dagegen erhobenen Revision im
in ständiger Rechtsprechung aus, dass es dem Antragsteller eines Waffenpasses obliege, das Vorliegen eines besonderen Bedarfes im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG substantiiert darzulegen und eine konkrete Gefahrenlage glaubhaft zu machen, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könne. Eine bloße Zweckmäßigkeit des Führens einer Schusswaffe vermöge einen solchen Bedarf nicht zu begründen. Die Revisionswerberin habe im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Wachorgan keine konkrete Situation aufzeigen können, in der eine genehmigungspflichtige Schusswaffe erforderlich wäre. Es fehle an einer qualifizierten Gefährdungslage, die über das allgemeine Risiko vergleichbarer Berufsgruppen hinausgehe. Die von der Revisionswerberin behauptete Gefahrenlage erschöpfe sich in allgemeinen Befürchtungen, ohne dass sich daraus eine konkrete Bedrohungslage ableiten ließe. Dienstliche Erfordernisse oder Anstellungskriterien vermögen einen waffenrechtlichen Bedarf nicht zu begründen. Die Revision zeige keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung auf (siehe VwGH vom 21.3.2025, Zl Ra 2024/03/0051 mit Verweis auf weitere Erkenntnisse: „Soweit die Zulässigkeitsbegründung anführt, es könne von der Revisionswerberin jedenfalls nicht verlangt werden, erst „Raubüberfälle abzuwarten“, um anschließend „einen Waffenpass erfolgreich beantragen zu können“, zeigt sie allein damit nicht auf, dass sie auch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommen werde. Die Revision legt insoweit nicht näher dar, dass sich die Situation der Revisionswerberin hinsichtlich einer im Sinne des § 22 Abs. 2 Z 1 WaffG maßgeblichen Gefährdung von der anderer (privater) Wachorgane, die in den von der Revision beschriebenen Bereichen (z.B. Geld- und Werttransporte, den Personenschutz, Gerichtskontrolldienst, Objektschutz von kritischer Infrastruktur oder Alarmverfolgung) tätig sind, abheben würde, und dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Anders als es die Revision vorbringt, kommt hierbei als Vergleichsmaßstab im Übrigen auch nicht das für den „Durchschnittsmenschen“ gegebene Sicherheitsrisiko zum Tragen, sondern jenes von Personen in einer vergleichsweisen beruflichen Position wie die Revisionswerberin, zumal deren geltend gemachter besonderer Bedarf konkret auf ihre berufliche Tätigkeit abstellt (vgl. z.B. erneut VwGH 15.5.2024, Ra 2024/03/0018, zu Inhabern von Tabaktrafiken; sowie VwGH 16.11.2021, Ra 2021/03/0114, betreffend Angehörige des Jagdkommandos). Zutreffend hebt das Verwaltungsgericht des Weiteren nicht nur hervor, dass die Abwehr der vorgebrachten Gefahren den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zukomme, sondern auch, dass allfällige Vorgaben eines Dienstgebers, insbesondere auch die Notwendigkeit des Besitzes eines Waffenpasses als Anstellungserfordernis, für sich allein keinen waffenrechtlichen Bedarf begründen können, läge es ansonsten doch in der Disposition einzelner Dienstgeber, die Ausstellung von Waffenpässen - unabhängig vom jeweiligen Vorliegen eines für die Ausstellung eines Waffenpasses notwendigen Bedarfs - zu erwirken“ (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0162, mwN)).
Wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit dem Schutz des Juweliers FF betraut sei, so hat selbst der Verwaltungsgerichtshof dem vergleichsweise in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nach schon an sich eine Gefahr darstellen, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Waffen begründet. Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen (somit Wertsachen) im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet (siehe VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132 mwN).
Im gegebenen Fall hat die zuständige Behörde nach eingehender Prüfung stets eine Einzelfallentscheidung zu treffen, wobei es dabei einen strengen Maßstab anzulegen und eine restriktive Auslegung des § 22 Abs 2 WaffG vorzunehmen gilt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen und dies wiederrum zu einer Erhöhung der Gefährlichkeit führen kann (VwGH 29.01.2015, Ra 2014/03/0061). Die Abwehr von durch den Beschwerdeführer genannten Gefahren durch mögliche, auch bewaffnete Straftäter kommt nach dem Sicherheitspolizeigesetz den Sicherheitsbehörden und den Organen des Sicherheitsdienstes zu und ist es keinesfalls die Absicht des Gesetzgebers, jede Person, die irgendwann einem tätlichen Angriff ausgesetzt sein könnte, mit dem Recht, Schusswaffen der Kategorie B zu führen, auszustatten. Vielmehr besteht das öffentliche Interesse, die Gefahren, welche mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch verlässliche Personen entstehen, möglichst gering zu halten.
Zudem ist dem Beschwerdeführer nach der ständigen Judikatur des VwGH zuzumuten, gegebenenfalls die Sicherheitsbehörden zu verständigen, anstatt sich aus eigenen Stücken in mutmaßliche Gefahrensituationen zu begeben (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132).
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann, glaubhaft zu machen (VwGH 28.08.2017, Ra 2016/03/0078; VwGH 25.10.2017, Ra 2017/03/0093). Private Gründen haben in diesem Fall unberücksichtigt zu bleiben. Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen einer Schusswaffe der Kategorie B verneint.
2. ) Wie die Beschwerde richtig ins Treffen führt, ist im Falle der Verneinung des Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B noch gesondert zu prüfen, ob nicht im Wege des § 10 iVm § 21 Abs 2 letzter Satz WaffG, also im Rahmen einer Ermessensentscheidung, ein Waffenpass auszustellen ist (vgl. VwGH 11.10.2021, Ra 2021/03/0165; VwGH 18.1.2021, Ra 2020/03/0125).
Ausgehend von § 10 WaffG, wonach bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist, und von § 6 der 2. WaffV, wonach das der Behörde in § 21 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden darf, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffG) nahekommen, ist im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ein strenger Maßstab anzulegen, der sich aus dem hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ergibt.
Dies verlangt konsequenterweise auch eine restriktive Handhabung der Ermessensbestimmung in § 21 Abs 2 WaffG, sodass eine vom Antragsteller bloß geltend gemachte Zweckmäßigkeit einem Bedarf im Sinne des § 22 Abs 2 WaffG nicht nahekommen kann und damit im Lichte des § 6 der 2. WaffV dann kein privates Interesse gegeben ist, welches die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen könnte; das Ermessen darf daher nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahekommen. Eine positive Ermessensentscheidung - neben der unstrittigen Verlässlichkeit und einem Mindestalter von 21 Lebensjahren - knüpft nicht allein daran an, dass kein gegenteiliges Interesse der Öffentlichkeit erkennbar ist (vgl. VwGH 1.9.2021, Ra 2021/03/0141, VwGH 9.8.2021, Ra 2021/03/0127, VwGH 7.7.2021, Ra 2019/03/0059).
Die Bestimmungen des WaffG, die den Besitz von Schusswaffen im „privaten“ Bereich bloß an eine Rechtfertigung binden, für das Recht auf das Führen von Schusswaffen im „öffentlichen“ Bereich aber den Nachweis eines Bedarfs bzw. eine positive Ermessensentscheidung verlangen, sind insofern vom Ziel bestimmt, die Zahl der Menschen zu begrenzen, die berechtigt sein sollen, Waffen zu führen (so ausdrücklich etwa die Ausführungen in der Regierungsvorlage zum WaffG, RV 457 BlgNR 20. GP, 48).
Die Abwehr von gefährlichen Angriffen, insbesondere die Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität von Menschen, liegt - wie bereits bei der Bedarfsprüfung ausgeführt - grundsätzlich bei den Sicherheitsbehörden bzw. der Sicherheitsexekutive (vgl. VwGH 19.12.2018, Ra 2018/03/0132). Auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin ohne Besitz eines Waffenpasses an ihrem beruflichen Fortkommen gehindert werden würde, ist nicht geeignet, um eine Ermessensentscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin vorzunehmen. So handelt es sich dabei um kein privates Interesse, dass einem Bedarf nahekommt, sondern ist vielmehr bloß von einer geltend gemachten Zweckmäßigkeit auszugehen. Das Ermessen im Sinne des § 10 WaffG ist, wie ausgeführt, sehr restriktiv auszuüben.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist im Übrigen nicht die Richtigkeit der Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereiches überschritten oder ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (VwGH 07.07.2021, Ra 2019/03/0059-16).
Ausgehend davon ist die Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft Y, welche in der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Wachorgan und seinem „beruflichen Fortkommen“ kein ein dem waffenrechtlichen Bedarf nahekommendes privates Interesse erkannt hat, nicht als ein vom Verwaltungsgericht wahrnehmbarer Ermessensfehler anzusehen. Die belangte Behörde hat keinen Ermessensmissbrauch begangen.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass andere Mitarbeiter des Detektivbüros GG einen Waffenpass (von der Bezirkshauptmannschaft Z) erhalten haben, woraus eine unterschiedliche Behandlung der Verwaltungsbehörden zu erkennen ist, ist auf die oben angeführte restriktive Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen.
Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung in Bezug auf den angefochtenen Bescheid erklärte, dass er nie eine Waffe der Kategorie C beantragt hätte, ist ihm sein eigener Antrag vorzuhalten, in der eine solche seinerseits sehr wohl beantragt wurde.
Zusammengefasst kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nach Würdigung der aufgenommenen Beweise unter Beachtung der geltenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Ergebnis, dass der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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