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LVwG-2025/35/0026-6•LVwG T LVwG-2025/35/0026-6
LVwG-2025/35/0026-6Landesverwaltungsgericht19.05.2025
Landwirtschaftliches Siedlungsverfahren<br/>Kaufvertrag<br/>Übertragung eines Betriebes<br/>Geschlossener Hof<br/>Wohngebäude<br/>Wirtschaftsgebäude<br/>Agrarstrukturverbesserung<br/>Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe<br/>Nachhaltige Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes<br/>Persönliche Beziehung der bäuerlichen Familie zum Betrieb<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, und Herrn BB, Adresse 2, **** Y, beide vertreten durch CC, öffentlicher Notar, Adresse 3, **** X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als DD vom 27.11.2024, ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969 (TLSG 1969), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 27.11.2024, ***:
Mit Eingabe vom 4.6.2024 beantragte Herr AA, vertreten durch Notar CC, mit näherer, im angefochtenen Bescheid wiedergegebener Begründung, den Kaufvertrag vom 23.05.2024, abgeschlossen zwischen BB, Adresse 2, **** Y, und AA, Adresse 1, **** Z, mit welchem AA von BB die gesamte Liegenschaft EZ **1 Grundbuch **2 Y, mit Ausnahme des aus Grundstück **3 neu gebildeten Grundstückes **3/2 mit einer Fläche von 2.685 m², bestehend aus den Grundstücken **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17 und dem aus Grundstück **3 neu gebildeten Grundstück **3/1, mit einer Fläche von insgesamt 195.486 m², gemäß Vermessungsurkunde des DI EE vom 06.10.2023, GZ ***, um den einvernehmlich vereinbarten Pauschalbetrag von € 1.500.000,--, erwirbt, einem Siedlungsverfahren zu Grunde zu legen.
Nach Einholung einer im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer W und nachdem vom Vertreter der Beschwerdeführer hierzu mit Email vom 10.10.2024 Stellung genommen worden war, entschied die Tiroler Landesregierung als DD mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß den §§ 1, 2 und 5 TLSG 1969, dass dem oben genannten Ansuchen von AA auf Durchführung eines Siedlungsverfahrens betreffend den im oben genannten Kaufvertrag vom 23.05.2024 beurkundeten Rechtserwerb keine Folge gegeben wird.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der maßgeblichen Bestimmungen des TLSG 1969 zunächst aus, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur zu landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren zum Ausdruck gebracht habe, dass die Verwirklichung von Siedlungstatbeständen für die Stattgabe des gegenständlichen Ansuchens alleine nicht ausreiche; es müsse auch das Ziel und der Zweck des Siedlungsverfahrens erreicht werden.
Beim Kaufgegenstand handle es sich um die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke des geschlossenen Hofes „FF“, wobei das aus Grundstück **3 neu gebildete Grundstück **3/2 mit einer Fläche von 2.685 m², auf welchem sich das Wohngebäude „GG“ (Adresse 2), das Wohngebäude (Adresse 4) sowie ein „Tenn“ befinde, nicht Kaufgegenstand sei und im Eigentum des Verkäufers BB verbleibe.
Vor diesem Hintergrund führt die belangte Behörde sodann wie folgt aus:
„Im vorliegenden Fall ist deshalb zu prüfen, ob die im § 1 Abs. 2 TLSG definierte Zielsetzung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens erreicht werden kann. Gegenständlich liegt kein bäuerlicher Betrieb auf Käuferseite vor. Die in seinem Eigentum stehende Liegenschaft EZ **18 Grundbuch **19 Z stellt das Grundstück **20 (Gärten) dar, welche nicht als bäuerlicher Betrieb angesehen werden kann. Auch der Kaufgegenstand ist, da nur die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke des geschlossenen Hofes ‚FF‘ in EZ **1 Grundbuch **2 Y erworben werden, somit auch kein bäuerlicher Betrieb. Das land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude verbleibt im Eigentum des Verkäufers.
Zum Sachverhalt steht weiters fest, dass der Rechtserwerber Pächter und Bewirtschafter des geschlossenen Hofes ‚JJ‘ EZ **21 Grundbuch **19 Z ist. Diese Liegenschaft steht im Alleineigentum seiner Mutter KK. Der Wohnort des Käufers befindet sich auf dieser Hofstelle in Z, Adresse 1 (Grundstück **22). Der Kaufgegenstand (EZ **1 Grundbuch **2 Y) befindet sich in der Gemeinde Y. Die Entfernung (eine Fahrtstrecke) zwischen dem Wohnort des Käufers und dem Kaufgegenstand (geschlossener Hof ‚FF‘) beträgt rund 32 km, wobei die durchschnittliche Fahrzeit ca. 40 Minuten beträgt. Für die An- und Rückfahrt muss sohin ein mindestens ca. 32 bis 64 km langer Arbeits- und Transportweg gerechnet werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 TLSG 1969 hat die DD aufgrund von Parteieneinigungen über den Übergang von Rechten die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen, wenn den Zielen des § 1 Abs. 2 und u.a. den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes entsprochen ist. Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61, idgF., sieht im § 6 Abs. 1 Z. 2 als Genehmigungsvoraussetzung vor, dass der Rechtserwerb der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erblickt in diesem Zusammenhang keine denkunmögliche Gesetzesanwendung, wenn Entfernungen von 25 km bzw. 30 km vom Betrieb des Käufers zum Kaufgrundstück als agrarstrukturell nachteilig angesehen werden (vgl. VfGH vom 10.06.1991, B 624/90, vom 27.09.2004, B 28/01-7, vom 06.10.2004, B 807/04).
Ein typischer bäuerlicher Betrieb besteht aus der ‚Zentrale‘ - Wohn- und Wirtschaftsgebäude und den umliegenden Feldern (Wiesen, Äcker) sowie Wäldern. Im vorliegenden Fall wird im Kaufvertrag verfügt, dass die ‚Zentrale‘ nicht kaufgegenständlich ist. Diese Verfügung bedeutet in der Folge, dass eine Verbesserung der Agrarstruktur nicht eintritt. Der Erwerber muss für die Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen Grundstücke weite Wege zurücklegen. Dieses Ergebnis stellt keine Verbesserung der Agrarstruktur dar.
Aufgrund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage kommt die DD zum Schluss, dass das beantragte Siedlungsverfahren dem Zweck der Verbesserung der Agrarstruktur nicht dienlich ist. Der angestrebte Rechtserwerb an den Grundstücken **4, **5, **6, **7, **8, **9, **10, **11, **12, **13, **14, **15, **16, **17 und dem aus Grundstück **3 neu gebildeten Grundstück **3/1, widerspricht auch dem öffentlichen Interesse an der Schaffung und Erhaltung eines gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes.
Die Voraussetzungen nach § 1 TLSG 1969 liegen nicht vor, da der Zweck und das Ziel des Siedlungsverfahrens nicht erreicht werden kann. Es war nicht mehr weiter zu prüfen, ob ein Siedlungstatbestand nach § 2 TLSG 1969 vorliegt.“
Laut dem im Akt beiliegenden Zustellschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid den nunmehrigen Beschwerdeführern am 6.12.2024 zugestellt.
Gegen den unter Z 1. genannten Bescheid erhoben die Herrn AA und BB, beide vertreten durch Notar CC, Beschwerde, welche am 30.12.2024 an die belangte Behörde per Email übermittelt wurde.
Begründet wird diese Beschwerde, mit der insbesondere die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wird, dass festgestellt wird, dass der gegenständliche Kaufvertrag vom 23.05.2024 dem Ziel des § 1 Abs 2 TLSG, den Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, des Tiroler Höfegesetzes und des TFLG 1996 entspricht und dass damit der Tatbestand des § 2 Z 4 lit b TLSG verwirklicht wird, zunächst damit, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde auf Seiten des AA sehr wohl ein bäuerlicher Betrieb vorliege. AA sei Pächter und Bewirtschafter des geschlossenen Hofes "JJ" seiner Mutter KK in Einlagezahl **21 des Grundbuches **19 Z und werde er diesen Hof in Zukunft auch von seiner Mutter übergeben erhalten.
Weiters gehe die belangte Behörde unrichtigerweise davon aus, dass der Kaufgegenstand lediglich die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke des geschlossenen Hofes "FF" umfasse und somit kein bäuerlicher Betrieb vorliege. Der Verkäufer BB behalte sich lediglich das neu vermessene Grundstück **3/2 zurück. Hingegen befindet sich auf dem zum Kaufgegenstand gehörigen Grundstück **3/1 das Wirtschaftsgebäude mit Stall und Tenne mit der Adresse "Adresse 5". Dies ergebe sich klar aus dem Kaufvertrag (Punkt III), dem Ansuchen und auch der Vermessungsurkunde des DI EE zu Geschäftszahl ***. Auch das vom Verkäufer in Auftrag gegebene Gutachten des DI LL vom 15.03.2023 mit den darin enthaltenen Lichtbildern trage zur Veranschaulichung bei. Leider habe bereits die Landwirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme vom 10.10.2024 fehlerhaft beurteilt, dass dem geschlossenen Hof auch sämtliche Wirtschaftsgebäude entzogen würden, was nicht der Fall sei und nicht den Tatsachen entspreche. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege dem Kaufvertrag vom 23.05.2024 somit sehr wohl ein bäuerlicher Betrieb zugrunde.
Weiters führen die Beschwerdeführer aus, dass der Hof "FF" seitens AA in Hinkunft gemeinsam mit dem Hof "JJ" und auch der in V und somit in der Nähe des Hofes "FF" befindlichen und gepachteten Alm "MM" bewirtschaftet werde, weshalb ein landwirtschaftliches Wohngebäude für die Bewirtschaftung auch nicht zwingend notwendig sei. Allerdings sei ohnehin das Wirtschaftsgebäude mit Stall und Tenne mit der Adresse "Adresse 5“ vorhanden und Kaufgegenstand, weshalb der Kaufvertrag vom 23.05.2024 auch nicht den Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes widerspreche.
Vor dem Hintergrund, dass der Hof "FF" von BB selber nicht mehr bewirtschaftet werden könne und dieser auch keine eigenen Nachkommen habe, diene das gegenständliche Rechtsgeschäft vielmehr der Erhaltung bzw. Stärkung leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und stehe somit in Einklang mit dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, zumal durch den praktizierenden Landwirt AA die Bewirtschaftung gesichert sei.
Im Übrigen beabsichtige der Käufer, im Bereich des Wirtschaftsgebäudes mit der Adresse "Adresse 5" auf Grundstück **3/1 ein neues Wohngebäude als Hofstelle zu errichten und ergebe sich die Ernsthaftigkeit dieses Vorhabens bereits daraus, dass die Höhe des Kaufpreises davon abhängig sei (Pkt. V. des Kaufvertrages).
Die belangte Behörde hätte, anstatt den Antrag abzuweisen, diesen auch in Verbindung mit Auflagen gemäß § 8 TGVG (iZm der geplanten Errichtung des Wohngebäudes) stattgeben können, sodass den Zielen des Grundverkehrsgesetzes jedenfalls entsprochen wäre.
Sofern die belangte Behörde vermeint, die Entfernung zwischen dem Wohnort des AA und dem Kaufgegenstand sei agrarstrukturell nachteilig, wird dem entgegengehalten, dass die Familie AA bereits seit dem Jahr 2016 die "MM" in V bei Y gepachtet habe und diese Alm ebenso von AA zusammen mit dem Hof "NN" in Z bewirtschaftet werde. Da AA zumindest in den Sommermonaten täglich zur Almbewirtschaftung nach V bei Y fahre spiele die Entfernung eine untergeordnete Rolle und könne somit zur Beurteilung für das Vorliegen der Voraussetzungen für ein landwirtschaftliches Siedlungsverfahren nicht nachteilig sein.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen seien sowohl der Zweck als auch das Ziel eines Siedlungsverfahrens gegeben und damit entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch zu prüfen, ob ein Siedlungstatbestand gemäß § 2 TLSG gegeben ist. Da BB selbst keine eigenen Nachkommen habe und aufgrund seines Alters und der damit einhergehenden physischen Beschwerden auch nicht mehr in der Lage und Willens sei, den Hof "FF" selber zu bewirtschaften, würden die Siedlungstatbestände des § 2 Z 4 lit a und b TLSG vorliegen, zumal auch der Beschwerdeführer als praktizierender Landwirt für die Führung eines bäuerlichen Betriebes geeignet ist. Sofern das Landesverwaltungsgericht davon ausgehen sollte, dass die genannten Siedlungstatbestände nicht vorliegen, wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, im Bereich des Wirtschaftsgebäudes mit der Adresse "Adresse 5" auf Grundstück **3/1 eine neue Hofstelle zu errichten und würde diesfalls jedenfalls der Tatbestand des § 2 Z 1 TLSG verwirklicht werden.
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit ein agrarfachliches Gutachten zur Frage eingeholt, ob durch den gegenständlichen Kaufvertrag das in § 1 Abs 2 TLSG 1969 normierte Ziel erreicht wird, nämlich einen bäuerlichen Betrieb zu schaffen oder zu erhalten, dessen Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.
Aus dem daraufhin erstatteten Gutachten vom 16.4.2025 geht, nachdem durch den Amtssachverständigen eine ausführliche Befundaufnahme erfolgte, im Wesentlichen Folgendes hervor:
„Im Anschreiben des Landesverwaltungsgerichtes, indem der Auftrag für das gegenständliche Gutachten schriftlich ergangen ist, wird um die agrarfachliche Stellungnahme zu den in der Beschwerde eingebrachten Einwände ersucht. Zudem solle insbesondere geprüft werden, ob durch den gegenständlichen Kaufvertrag das in § 1 Abs 2 TSLG 1969 normierte Ziel, einen bäuerlichen Betrieb zu schaffen oder zu erhalten, dessen Erträgnisse alleine oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern, erreicht wird.
(Wirtschaftliche) Auswirkungen des gegenständlichen Rechtserwerbs
Vor dem Rechtserwerb
In diesem Zusammenhang ist aus fachlicher Sicht das Ertragspotential des geschlossenen Hofes ‚FF‘ entscheidend und ob daraus Erträgnisse zu erwirtschaften sind, die einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalb nachhaltig sichern. Aufgrund der Tatsache, dass nicht der gesamte Gutsbestand des geschlossenen Hofes übergeben wird, ist aus fachlicher Sicht zu prüfen, wie sich die Abschreibung des neu zu bildenden Grundstückes **3/2 auf den verbleibenden Gutsbestand des geschlossenen Hofes auswirkt. Diesbezüglich werden die mit dem gegenständlichen Rechtserwerb verbundenen Änderungen im Besitzstand des geschlossenen Hofes ‚FF‘, vorgetragen in EZ **1 KG **2 Y, erfasst und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beschrieben. Im Befund unter Punkt 1.7 wurden die Grundlagen für die Ermittlung der wirtschaftlichen Erträgnisse des geschlossenen Hofes beschrieben. Die Werte basieren dabei auf den Buchführungsergebnissen der freiwillig buchführenden landwirtschaftlichen Betriebe in der NUTS III – Region ‚Tiroler Unterland‘ (Fünf-Jahres-Durchschnitt) und repräsentieren dabei plausible Werte, wie sie in der bäuerlichen Gesellschaft, insbesondere in einer charakteristischen bäuerlichen Familie, dieser Region zu finden sind. Aus den zur Verfügung stehenden Daten wurden Durchschnittswerte einer fünfjährigen Periode (2019-2023) errechnet. Diese wurden aufgegliedert in land- bzw. forstwirtschaftliche Erträge sowie in Erträge aus dem Nebenerwerb und außerlandwirtschaftliche Erträge. Darauf aufbauend wird der durchschnittliche Ertrag auf Basis der Betriebsdaten des geschlossenen Hofes ‚FF‘ ermittelt. Es wird darauf verwiesen, dass die wirtschaftlichen Ertragsberechnungen auf Basis ermittelter Durchschnittswerte beruhen, die an das Ausmaß der vertragsgegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen angepasst wurden. Einzelbetriebliche Berechnungen wurden nicht ermittelt, da diesbezüglich keine Daten über die aktuelle betriebliche Ausrichtung oder geplante betriebliche Tätigkeiten vorliegen und vor allem Tätigkeiten im landwirtschaftlichen Nebenerwerb, aber auch allgemeine außerlandwirtschaftliche Tätigkeiten, aufgrund ihrer vielseitigen Ausgestaltungsmöglichkeiten und der daraus resultierend Schwankungen in den Erträgnissen, nicht bzw. nur sehr eingeschränkt abgeleitet werden können, zumal diese sehr wesentlich vom persönlichem Einsatz und Engagement der handelnden Personen abhängig sind. Aus fachlicher Sicht erscheinen die Daten aus den Buchführungsergebnissen einerseits als geeignete Kennzahlen, um die durchschnittliche Ertragsfähigkeit des gegenständlichen Betriebes darzustellen und andererseits als geeignete Kennzahlen, um die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes durch geänderte Verhältnisse – im Sinne eines relativen Bezuges – ersichtlich zu machen (‚Vorher–Nachher–Vergleich‘). In der Tabelle 11 werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des geschlossenen Hofes ‚FF‘ vor dem gegenständlichen Rechtserwerb – in Anlehnung an die Buchführungsergebnisse der freiwillig buchführenden land- und forstwirtschaftlichen Betriebe – ermittelt. Dabei wurden auch die forstwirtschaftlichen Erträge aus den Buchführungsergebnissen übernommen. Sofern eine einzelbetriebliche Ermittlung der forstwirtschaftlichen Erträge erforderlich ist, wird auf die Beziehung eines forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen verwiesen.
Tabelle 11: Ermittlung Erträge - Geschlossener Hof ‚FF‘ – zeitlich vor dem gegenständlichen Rechtserwerb
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Im Befund – unter Punkt 1.6 – werden unter anderem die agrarstrukturellen Verhältnisse der Gemeinde Y geschildert, woraus erkennbar ist, dass ein durchschnittlicher landwirtschaftlicher Betrieb rund 12 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaftet (1.406 ha LN dividiert durch 121 Betriebe) und den Betriebsverhältnissen des geschlossenen Hofes ‚FF‘ entspricht. Aus den Ergebnissen der ermittelten wirtschaftlichen Erträgnisse und aus der Gegenüberstellung eines hinsichtlich der Bewirtschaftungsfläche durchschnittlichen landwirtschaftlichen Betriebes in der Gemeinde Y ist aus fachlicher Sicht grundsätzlich ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, dessen Erträgnisse alleine oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern, vor dem gegenständlichen Rechtserwerb gegeben.
Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes 1967 (BGBl. 79/1967) sind im allgemeinen Teil maßgebende Voraussetzungen zu entnehmen, die für eine optimale Wirtschaftsführung eines landwirtschaftlichen Betriebes von wesentlicher Bedeutung sind. Darin werden unter anderem der äußerst wirtschaftliche und effiziente Umgang mit Grund und Boden, die Erhaltung und Schaffung von ertragreichen landwirtschaftlichen Produktionsflächen in einem erstrebenswerten Ausmaß sowie ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Gebäudebestand und landwirtschaftlichen Produktionsfläche angeführt, wobei im Mittelpunkt der Betrachtung der bäuerliche Familienbetrieb steht. Gemäß ergangenen Judikaten – vgl. VwGH 3532/80 vom 24.03.1981 – zeichnet sich ein bäuerlicher Familienbetrieb durch die persönliche Beziehung der Familie und seiner Mitglieder zum jeweiligen Betrieb aus. Dies impliziert das Vorhandensein einer Wohnmöglichkeit am gegenständlichen Hof, um diese enge Beziehung zwischen Hof und bäuerlicher Familie zu schaffen (‚personale Komponente‘) und als Einheit einen bäuerlichen Familienbetrieb zu begründen.
Nach dem Rechtserwerb/durch den beabsichtigten Rechtserwerb:
Wie bereits im Befund unter Punkt 1.2 angeführt und in Abbildung 4 ersichtlich, verbleibt das neu zu bildende Grundstück **3/2 im vermessenen Ausmaß von 2.685 m² beim Veräußerer, BB. Auf diesem Grundstück befinden sich die zum geschlossenen Hof gehörenden Wohngebäude mit der Adresse ‚Adresse 2 und 20, **** Y‘ sowie laut Vermessungsurkunde eine bebaute Fläche von 505 m² und eine landwirtschaftlich genutzte Fläche von 2.180 m². Durch die Abschreibung des neu zu bildenden Grundstückes **3/2 werden dem geschlossenen Hof sämtliche Wohngebäude entzogen, wodurch die vorhandenen Wohnmöglichkeiten vom Bewirtschafter des geschlossenen Hofes nicht mehr genutzt werden können und die geforderte enge persönliche Beziehung zwischen bäuerlicher Familie und dem Betrieb nicht geschlossen werden kann. Durch den Entzug der Wohngebäude geht dem gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb – geschlossener Hof ‚FF‘ – die wesentliche Grundlage für die Schaffung eines bäuerlichen Familienbetriebes aufgrund fehlender Wohngebäude verloren. Der wirtschaftliche Verlust spiegelt sich betragsmäßig vor allem im ‚Sachbezug der Betreiberwohnung‘ (vgl. Tabelle 11) wider, der einen wesentlichen Beitrag für die Sicherung eines nachhaltigen Lebensunterhalts der bäuerlichen Familie leistet. Zusätzlich verliert der landwirtschaftliche Betrieb durch den Entzug des Abschreibungsgrundstückes landwirtschaftlich genutzte Grundfläche, deren Ausmaß in der Vermessungsurkunde mit 2.165 m² festgesetzt wurde. Im Antragsgesuch sowie im Beschwerdevorbringen wird die Absicht angeführt, im Bereich des bestehenden Wirtschaftsgebäudes (‚Adresse 5‘) eine neue ‚Hofstelle‘ zu errichten, woraus aus dem Kontext zu schließen ist, dass im Nachbereich des bestehenden Wirtschaftsgebäudes ein neues Wohngebäude errichtet werden solle. Diese zukünftige Absicht zur Errichtung eines Wohnhauses – südlich des bestehenden Wirtschaftsgebäudes – wurde am Tag des Ortsaugenscheins vom Antragsteller geschildert. Die Höhe des Kaufpreises der erwerbsgegenständlichen Liegenschaft wird von einer positiven baubehördlichen Genehmigung für die Errichtung einer neuen Hofstelle abhängig gemacht.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass durch den gegenständlichen Rechtserwerb zentrale Bestandteile aus dem Gutsbestand des geschlossenen Hofes – durch den Entzug sämtlicher Wohngebäude – abgetrennt werden, dadurch bedingt der geschlossene Hof nicht mehr über geeignete Wohngebäude verfügt, deren Vorhandensein für die Begründung eines bäuerlichen Familienbetriebes mit der persönlichen Verbindung zwischen bäuerlicher Familie und landwirtschaftlichem Betrieb (‚Mittelpunkt des Lebensinteresses‘) ausschlaggebend ist, der landwirtschaftliche Betrieb seinen ursprünglichen Charakter verliert, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des geschlossenen Hofes maßgeblich geschwächt wird und nicht der gesamte land- und forstwirtschaftliche Betrieb wird, wodurch landwirtschaftliche Flächen samt Gebäude (Grundstück **3/2), die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, verloren gehen und aus fachlicher Sicht den in den erläuternden Bemerkungen bereits angeführten ‚äußerst schonenden‘ Umgang mit den land- und forstwirtschaftlichen Bodenressourcen entgegenläuft, zumal die vorhandenen und zum Gutsbestand des geschlossenen Hofs gehörenden Ressourcen nicht umfänglich übergeben und genutzt werden können. Diesbezüglich wird auch darauf hingewiesen, dass der auf dem neu zu bildenden Grundstück **3/2 befindliche ‚alte Tenn‘ ein landwirtschaftliches Gebäude darstellt, das einem landwirtschaftlichen Betrieb gewidmet wurde und wie auf den Lichtbildaufnahmen (vgl. Abbildung 8) erkennbar, auch aktuell noch für landwirtschaftliche Zwecke genutzt wird und mit der beabsichtigten Abschreibung des Grundstückes **3/2 aus dem Gutsbestand des geschlossenen Hofes negativ auf die Betriebsstrukturen des ‚FFhofes‘ einwirkt. Aus agrarfachlicher Sicht fehlen der Liegenschaft des geschlossenen Hofes ‚FF‘ durch den beabsichtigen Rechtserwerb in Verbindung mit der Abtrennung des neu zu bildenden Grundstückes **3/2, insbesondere durch den Entzug aller Wohngebäude (unter Berücksichtigung der aktuellen Wohnverhältnisse), die wesentlichen Voraussetzungen zur Begründung eines bäuerlichen Familienbetriebes im Sinne des TLSG, da es einer ‚bäuerlichen Familie‘ verunmöglicht wird, auf den erwerbsgegenständlichen Hof zu verziehen (‚keine Siedlungsmöglichkeit‘). In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass der Antragsteller selbst keine familiäre Siedlungsabsicht ausgesprochen hat und im Beschwerdevorbringen dazu angemerkt wurde, dass ein Wohngebäude auf dem landwirtschaftlichen Betrieb in Y (‚FFhof‘) für die Bewirtschaftung als nicht zwingend erforderlich erachtet wird (vgl. Beschwerdevorbringen, Seite 5), da die Bewirtschaftung vom ‚JJ-Hof‘ in Z aus erfolgen werde.
Bewirtschaftungsverhältnisse
Gemäß persönlicher Intention und Beschwerdevorbringen wird angeführt, dass die erwerbsgegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen des ‚FF-Hofes‘ vom mütterlichen Pachtbetrieb in Z aus, der auch den Wohnort des Rechtserwerbers bildet, bewirtschaftet werden sollen. Die einfache Distanz zwischen den Betrieben beträgt rund 30 km, welche einer einfachen Fahrzeit von rund 45 min entspricht. Durch die beabsichtigte Tierhaltung am gegenständlichen Standort bedeutet dies, dass für die tägliche Tierbetreuung mindestens 60 km Distanz zurückgelegt werden muss, sofern untertags auf dem Gelände in Y verweilt werden kann, jedoch unter Berücksichtigung der Erwerbstätigkeiten des Rechtserwerbers eine Distanz von 120 km täglich (2,00 – 3,00 h Fahrzeit täglich, zwei Anfahrten, hin und retour) als plausibel erscheint, weshalb auch die Erwerbstätigkeiten des Rechtserwerbers in die Betrachtung der wirtschaftlichen Führung der beabsichtigten Betriebsausrichtung miteinfließen müssen. Ein Ansatz zur Bewertung dieser ‚Umweg- und erhöhter Arbeitskosten‘ bietet dabei das amtliche Kilometergeld (ab 2025: 0,50 €/km, vgl. www.finanz.at, Abruf: 09.04.2025) sowie der Lohnansatz für familieneigene Arbeitskräfte (~ 15 €/h, vgl. Bruttolohnansätze, Tabelle 4.8.12, Grüner Bericht 2024). Im Beschwerdevorbringen wird angeführt, dass die gegenständliche Entfernung zwischen Pachtbetrieb in Z und der Erwerbsliegenschaft keinen agrarstrukturellen Nachteil darstelle, da die Familie bereits seit 2016 die ‚OO‘ von den Österreichischen Bundesforste gepachtete habe und diese sich auch in V/Y befinde. Aus fachlicher Sicht ist der analoge Vergleich zwischen der Betreuungsintensität von landwirtschaftlichen Betrieben und deren Betriebsflächen, welche ganzjährig und intensiver bewirtschaftet werden mit jenen von Almflächen, welche ausschließlich über die Sommermonate und extensiver bewirtschaftet werden, nicht zulässig. Almen bilden dabei einen Nebenbetrieb eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes, der über die Sommermonate von der Alm aus selbst bewirtschaftet wird und somit tägliche Anfahrten nicht erforderlich sind, da – überwiegend – eigene Hirtenunterkünfte gegeben sind. Die Entfernungen zwischen Hauptbetrieb und den diesem zugehörigen landwirtschaftlichen Flächen als Produktionsgrundlage haben wesentlichen Einfluss auf die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung, da die innere Verkehrslage eines Betriebes über die Arbeits- und Maschinenproduktivität, den Arbeitsumfang, die erforderliche und mögliche Präsenz am Betriebsstandort, die Effizienz der eingesetzten Arbeitsverfahren (Feld-Hof-Entfernung, Anfahrtswege) sowie über die Art und den Umfang der erforderlichen betrieblichen Ausstattung. So ist es unter anderem einer größeren Feld-Hof-Entfernung geschuldet, dass die Arbeits- und Maschinenproduktivität (‚Flächenleistung‘) der eingesetzten Arbeitsverfahren (‚Erntekette‘) bzw. deren Effizienz (‚Schlagkräftigkeit‘ der Erntekette) sinkt, da der erhöhte Zeitaufwand für den Werksverkehr zwischen den Betriebsflächen zu Lasten der jeweiligen Feldarbeitszeit und insgesamt zu höheren Arbeitszeitbelastungen führt. Eine große Entfernung zwischen den Betrieben, verbunden mit topographischen Veränderungen der Betriebsstruktur (Gelände, Neigungsverhältnisse, Flächengröße, uä), kann weiters dazu führen, dass die bestehende Maschinen- und Geräteausstattung nicht ausreicht, um sämtliche Betriebsgrundstücke von einem Standort aus und mit dem vorhandenen Maschinebestand zu bewirtschaften, weshalb es erforderlich wäre, mehrere (‚doppelte‘) bzw. standortangepasste (‚Tallage‘ vs. Bergregion) Maschinen und Geräte anzuschaffen, sohin ein vergrößerter Maschinenbestand erforderlich wäre und dessen Maschinenüberbestand sich auf die betriebswirtschaftliche Führung, insbesondere in einer Erhöhung der Fixkostenbelastung, des landwirtschaftlichen Unternehmens negativ auswirkt. Weite Fahrstrecken zwischen Betriebsstandorten mit der damit einhergehenden – unproduktiven – Fahrzeit können weiters dazu führen, dass die Kapazitäten der familiären Arbeitskräfte nicht ausreichen, um die täglichen Arbeiten am landwirtschaftlichen Betrieb selbst durchzuführen und es erforderlich wird, fremde Arbeitskräfte für die betrieblichen Aufgaben einzustellen, vor allem dann, wenn die Mitglieder der bäuerlichen Familie anderen Erwerbstätigkeiten nachgehen bzw. diese überwiegen würden. Diese ‚Fremdbewirtschaftung‘ führt zu wirtschaftlichen Belastungen des Betriebes. In diesem Zusammenhang wird auf die Erwerbstätigkeiten des Rechtserwerbers bzw. auf die persönlichen Konstellationen zwischen landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie auf die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse zwischen dem Pachtbetrieb in Z (‚mütterliches Eigentum‘) und der Erwerbsliegenschaft (Eigentum des Rechtserwerbers) verwiesen. Aus agrarfachlicher Sicht bewirkt die geplante, betriebliche Verbindung zwischen dem ‚Hauptbetrieb‘ – mütterlicher Pachtbetrieb in Z – und der erwerbsgegenständlichen Liegenschaft, unter Berücksichtigung eines bäuerlichen Familienbetriebs als Mittelpunkt des landwirtschaftlichen Betriebes, keine gemäß TLSG geforderte agrarstrukturelle Verbesserung, da die wesentlichen Voraussetzungen für eine optimale Wirtschaftsführung gemäß TLSG nicht geschaffen werden.“
Weiters wurde der Bezirkslandwirtschaftskammer W vom Landesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, sich zum gegenständlichen Beschwerdevorbringen zu äußern.
Aus dem daraufhin erstatteten Schreiben vom 16.1.2025 geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
„Laut Kaufvertrag vom 23.05.2024 kauft Herr AA den geschlossenen Hof ‚FF‘ in Einlagezahl **1 des Grundbuches Y, samt Wiesen, Wald, Stall und Heulager (Adresse 5) nach Abschreibung des neu vermessenen Grundstückes **3/2 mit einem Ausmaß von 2685 m² im Freiland, bebaut mit dem Wohngebäude ‚GG‘ (Adresse 2), dem Wohngebäude mit der H-Nr. Adresse 4, sowie einem Wirtschaftsgebäude, einem ‚Tenn‘.
Wirtschaftsgebäude, aber auch Wohngebäude für die Betreiberfamilie sind zentrale Elemente eines ‚geschlossenen Hofes‘, wie es der ‚FF‘-Hof ist. Mit dieser Grundstücks-Abtrennung würden diesem geschlossenen Hof solche zentralen Elemente (Tenn und alle Wohngebäude) entzogen. Dieses neu vermessene Grundstück **3/2 im Ausmaß von 2.685m² enthält neben diesen besagten Gebäuden, Straßenanlagen und Gartenflächen auch landwirtschaftlich genutzte Flächen, eine Abtrennung des Grundstücks **3/2 in dieser Form verschlechtert die agrarstrukturellen Voraussetzungen des Betriebes FF.
Die Bezirkslandwirtschaftskammer steht dem Kaufvertrag in der vorgelegten Form aus den oben angeführten Gründen nach wie vor ablehnend gegenüber.“
Sodann wurde vom Landesverwaltungsgericht am 14.5.2025 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, in welcher nochmals den Beschwerdeführern die Gelegenheit zur Äußerung gegeben und in der der agrarfachliche Amtssachverständige einvernommen wurde.
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmung des TLSG 1969 (§§ 1 bis 3 5 und 7) lauten wie folgt:
„§ 1
Landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen
(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur können landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.
(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.“
„§ 2
Gegenstand von Siedlungsverfahren ist
1. die Neuerrichtung von Betrieben;
2. die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden außerhalb eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen;
3. die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit verloren haben (Zulehen, Huben usw.), in selbständig bewirtschaftete Betriebe;
4. die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer
a) sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder
b) wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder
c) in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind,
in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt;
5. die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind;
6. die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten;
7. die Bereinigung ideell oder materiell geteilten Eigentums.“
„§ 3
(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durchzuführen.
(2) Einen Antrag nach Abs. 1 können stellen:
a) physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der in § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;
b) Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte für landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zur Verfügung stellen;
c) Agrargemeinschaften;
d) der Landeskulturfonds für Tirol (LGBl. Nr. 18/1951).
(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Antragstellern.“
„§ 5
(1) DD ist die Landesregierung. Die DD hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten oder auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen geeinigt haben, diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) und den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1966, des Höfegesetzes, LGBl. Nr. 147/1900 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1928, LGBl. Nr. 38/1934 und LGBl. Nr. 36/1962 (Artikel III), und des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 34/1969, entspricht, hat die DD die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
a) die Art der Siedlungsmaßnahme (§ 2);
b) die Bezeichnung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke und deren Eigentümer;
c) die Zuteilung gemäß Abs. 1;
d) allfällige Vorschreibungen gemäß § 6.
Die zur Richtigstellung der öffentlichen Bücher allenfalls notwendigen Unterlagen und Behelfe sind dem Bescheid anzuschließen.
(3) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die den im Abs. 1 genannten Erfordernissen entsprechen und einen der in § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die DD an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn an Stelle eines Grunderwerbes durch Vertrag die in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen durch Erteilung des Zuschlages oder durch ein Überbot oder durch einen Übernahmsantrag in einem Exekutionsverfahren erfüllt werden.
(5) Vor Erlassung eines Bescheides nach den Abs. 1, 3 und 4 ist die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.
(6) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden nach den Abs. 1, 3 und 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständige Finanzamt und die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer zu verständigen.
(7) Die DD hat von Amts wegen die Verbücherung der Bescheide nach Abs. 1 sowie der Verträge nach Abs. 3 zu veranlassen. Die Grundbuchsbeschlüsse sind der DD zuzustellen.“
„§ 7
Die einem Siedlungsverfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen und Verträge und die Vorschreibungen gemäß § 6 bedürfen keiner Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz, dem Grundverkehrsgesetz oder nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz.“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall zu prüfen, ob tatsächlich entgegen der Ansicht der belangten Behörde beim gegenständlichen Kaufvertrag die Voraussetzungen für die Durchführung eines Siedlungsverfahren nach dem TLSG 1969 vorliegen.
In diesem Zusammenhang war zunächst zu klären, ob der gegenständliche Kaufvertrag dem im § 1 Abs 2 TLSG 1969 normierten Ziel entspricht, nämlich einen bäuerlichen Betrieb zu schaffen oder zu erhalten, dessen Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.
Lang, Tiroler Agrarrecht I (1989) setzt sich auf den Seiten 131 ff eingehend mit dem Landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren nach dem TLSG 1969 auseinander.
Unter anderem heißt es hier wie folgt:
„Landwirtschaftliche Siedlungsverfahren dienen der Verbesserung der Agrarstruktur (§ 1 Abs. 1). Nach § 1 Abs. 2 ist Ziel dieser Verfahren, solche bäuerlichen Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern, zu schaffen und zu erhalten. Die Vorgänge, welche Gegenstand von Siedlungsverfahren bilden können, sind im § 2 Z. 1 - 7 aufgezählt. Das bodenreformatorische Ziel, die Verbesserung der Agrarstruktur, wird hiebei mit einem anderen agrarpolitischen Ziel, nämlich der Schaffung und Erhaltung eines entwicklungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes, der einer bäuerlichen Familie einen Lebensunterhalt sichert, verknüpft. Es spielen somit beim Siedlungsverfahren neben raum- und betriebsorientierten auch personenorientierte Kriterien eine wichtige Rolle. Lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe sollen der Erhaltung und Vergrößerung der Bevölkerungsdichte im sogenannten ländlichen Raum dienen. Der Inhalt des Begriffes Agrarstruktur ist im Rahmen des landwirtschaftlichen Siedlungsrechtes nicht rein raumorientiert zu sehen, auch dem Kriterium der Selbstbewirtschaftung — an sich wesentlicher Inhalt des Grundverkehrsrechtes — kommt Bedeutung zu.
Daher gehen die einzelnen Siedlungstatbestände im § 2 über die Kriterien bei einer Flurbereinigung auch insofern deutlich hinaus (z.B. Übertragung von Betrieben nach § 2 Ziffer 4), als betriebswirtschaftliche Aspekte mehr zu beachten sind. Bei der nachhaltigen (= auf Dauer gerichtete, krisenfeste) Sicherung des Lebensunterhaltes sind nämlich die Betriebsgröße samt Lage und Bodenqualität, der Rohertrag (Einkommen je Arbeitskraft) und die Arbeitsweise (Mechanisierung) zu beurteilen, weiters die Beziehung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zu den vorhandenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und die Bewirtschaftung dieser Nutzflächen durch geeignete Personen. Allerdings ist darauf zu achten, daß die in Ostösterreich für die Getreidewirtschaft nötige Größe von 20 bis 30 ha für einen Betrieb in Tirol kaum erreicht wird. Die vorhandenen Besitzgrößen in Tirol müssen auch kleinere Betriebe für förderungswürdig erscheinen lassen, die kaum die 50 %-Grenze des Einkommens — aus landwirtschaftlichen Betrieb und aus Nebenerwerb zusammengerechnet — erreichen. Selbstverständlich können geringere Besitzgrößen bei Spezialkulturen (wie Heilkräuter, Gemüse, Obstanbau) zum Vollerwerbsbetrieb auch in Tirol genügen. In Tirol sind die typischen Besitzgrößen im Oberland und im Unterland sehr verschieden.
Die Agrarstrukturverbesserung wird durch eine von der DD bescheidmäßig festzustellende Förderung erreicht, was die Parallele zu den Flurbereinigungsübereinkommen und Flurbereinigungverträgen darstellt. Die Feststellung der DD macht wiederum andere landesrechtliche Bewilligungen unnotwendig (§ 7) und bringt eine Befreiung von Gebühren und Verwaltungsabgaben, jedoch nicht mehr von der Grunderwerbssteuer.
Grundsätzlich ist hervorzuheben, daß nicht jeder Grunderwerb durch einen Bauern eine Agrarstrukturverbesserung ist, wie bisweilen gemeint wird. Ein grober Überblick soll die Grenzen abstecken: Hauptzweck eines Siedlungsverfahrens ist es, einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern.
Von einer bäuerlichen Familie kann nur die Rede sein, wenn die Familie auf dem Hof wohnt, den Hof selbst bewirtschaftet und aus dessen Einkünften im wesentlichen den Lebensunterhalt bestreitet, der Hof sozusagen den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen bildet. Wenn ein Bauer bereits einen lebensfähigen Hof hat und dort auch mit seiner Familie wohnt und nunmehr einen zweiten selbständigen Hof kauft, so kann dieser Hofkauf keine Siedlungsmaßnahme darstellen, weil dieser zweite Hof nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der bäuerlichen Familie darstellen würde. Wenn ein Hotelier neben seinem Hotelbetrieb einen Bauernhof betreibt und zu diesem Grund dazukaufen will, so wird zu prüfen sein, ob der Lebensunterhalt nicht bereits durch die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte gedeckt ist. Ist dies der Fall, kann der Zweck des Siedlungsverfahrens nicht erreicht werden.“
Diese sich mit dem klaren Wortlaut des § 1 TLSG 1969 deckenden Ausführungen von Lang machen deutlich, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Durchführung eines Siedlungsverfahrens nicht gegeben sind.
Der Beschwerdeführer AA führt selbst aus, dass von ihm der Hof „JJ“ seiner Mutter KK in Einlagezahl **21 des Grundbuches **19 Z sowie die „MM“ in V bei Y bewirtschaftet wird. Liegt aber bereits ein bäuerlicher Betrieb vor, so stellt der Erwerb eines zweiten Hofes wie oben dargelegt keine Siedlungsmaßnahme dar, da der zweite Hof nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der bäuerlichen Familie darstellen würde.
Diese Auffassung wurde auch vom beigezogenen agrarfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 16.4.2025 schlüssig und nachvollziehbar bestätigt. Dieser führte insbesondere aus, dass durch den gegenständlichen Rechtserwerb zentrale Bestandteile aus dem Gutsbestand des geschlossenen Hofes „FF“ – durch den Entzug sämtlicher Wohngebäude – abgetrennt würden, wodurch der geschlossene Hof nicht mehr über geeignete Wohngebäude verfüge, deren Vorhandensein für die Begründung eines bäuerlichen Familienbetriebes mit der persönlichen Verbindung zwischen bäuerlicher Familie und landwirtschaftlichem Betrieb („Mittelpunkt des Lebensinteresses“) ausschlaggebend sei. Dies habe wiederum zur Konsequenz, dass der landwirtschaftliche Betrieb seinen ursprünglichen Charakter verliere und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des geschlossenen Hofes maßgeblich geschwächt werde.
Die hier vertretene Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines Siedlungsverfahrens nicht vorliegen, wird etwa auch durch folgende Ausführungen aus VwGH 25.10.1983, 0810/78, bestätigt:
„Gemäß § 5 Abs. 3 TLSG 1969 hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob der ihr vorgelegte Vertrag dem Ziel des Verfahrens gemäß § 1 Abs. 2 entspricht; dieses ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, so in dem ebenfalls das TLSG 1969 betreffenden Erkenntnis vom 24. März 1981, Slg. 10.406/A, dargetan hat, dient der normative Begriff des ‚bäuerlichen Betriebes‘ einerseits der Abgrenzung zum Gutsbetrieb und enthält andererseits eine wesentliche personale Komponente in Form der persönlichen Beziehung der bäuerlichen Familie zum Betrieb. Das bedeutet, daß als bäuerlicher Betrieb nur derjenige Betrieb gelten kann, in dem der Betriebsinhaber selbst sowie seine im Familienverband lebenden Familienangehörigen mitarbeiten und der bäuerliche Hof den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie, also ihren Wohnsitz, bildet, ohne daß allerdings alle Familienmitglieder dauernd auf dem Hof anwesend sein müssen - wie dies bei Nebenerwerbslandwirten oft gar nicht möglich ist. Soweit ein Nebenerwerb ausgeübt wird, darf er den bäuerlichen Haupterwerb nicht in den Hintergrund drängen. (Siehe zu allen diesen Ausführungen des näheren neben dem schon erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dessen zu gleichartigen Vorschriften anderer Länder ergangene Erkenntnisse vom 15. September 1981, Zl. 81/07/0070, vom 29. September 1981, Zl. 81/07/0058 und vom 2. Oktober 1981, Zl. 81/07/0085, ferner neben dem oben angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1983 dessen Erkenntnis vom 13. Juni 1981, Slg. 9123.)
Auf Grund des im Beschwerdefall ermittelten, vom Beschwerdeführer insofern nicht bestrittenen Sachverhaltes liegt die Führung des erworbenen Betriebes in den Händen des Beschwerdeführers; für die dort anfallenden Arbeiten sind zwei landwirtschaftliche Fachkräfte ständig beschäftigt; der Beschwerdeführer, der seinen ordentlichen Wohnsitz in X hat, hält sich mit seiner Familie auf dem Hof nur gelegentlich auf; er ist hauptberuflich Rechtsanwalt und führt den Betrieb nur im Nebenerwerb. Es ist der belangten Behörde daher bei dieser Sachlage nicht als Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie, gemessen an den entwickelten Grundsätzen, im Instanzenzug zu dem mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Ergebnis gelangte, der in Rede stehende Vertrag werde dem Ziel der landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 3 TLSG 1969 nicht gerecht. Auf die weiteren, in der Begründung des angefochtenen Bescheides gegen den Antrag des Beschwerdeführers angeführten Argumente brauchte deshalb nicht mehr eingegangen zu werden.“
Auch im vorliegenden Fall trägt der geplante Erwerb nicht dazu bei, einen bäuerlichen Betrieb zu erhalten, weil der bisherige Hof „FF“ dadurch wirtschaftlich erheblich geschwächt wird und der Erwerber bereits einen Hof bewirtschaftet und insofern nicht davon ausgegangen werden kann, dass die geforderte personale Komponente in Form der persönlichen Beziehung der bäuerlichen Familie zum Betrieb hergestellt wird. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass zwar vom Erwerber eine allfällige Neuerrichtung einer Hofstelle in den Raum gestellt wird, eine solche jedenfalls aktuell aber nicht Teil des „FFhofes“ wäre, da sämtliche Wohngebäude nicht Gegenstand des Kaufvertrages sind.
Vom agrarfachlichen Amtssachverständigen wird zudem auch nachvollziehbar die Problematik aufgezeigt, die sich durch die Erwerbstätigkeiten des Rechtserwerbers bzw. durch die persönlichen Konstellationen zwischen landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen Tätigkeiten des Erwerbers ergeben. Vom Beschwerdeführer AA wurde im Rahmen der am 14.5.2025 durchgeführten Verhandlung zwar geschildert, dass sich die landwirtschaftlichen und außerlandwirtschaftlichen Tätigkeiten gut vereinbaren ließen, dies allerdings mit der Einschränkung, dass hierfür auch ein Nichtfamilienmitglied herangezogen werde. Die Schwierigkeit, den Hof „JJ“ gemeinsam mit dem Hof „FF“ als bäuerlichen Familienbetrieb im Nebenerwerb zu bewirtschaften, zeigt sich auch anhand einer Aussage des Beschwerdeführers Papp in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung, wonach dessen Neffe eine Übernahme des Hofs „FF“ abgelehnt habe, weil schon allein dieser Hof für eine Bewirtschaftung im Nebenerwerb zu groß sei.
Nach Lang, Tiroler Agrarrecht I (1989) Seite 134, bedeutet die Zielsetzung der Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe, „daß möglichst viele derartige Betriebe existieren sollen. Das entspricht auch Zielen der Raumordnung und der Sicherung der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundflächen (‚Siedlungswesen!‘). Ein ausgesprochener Großbetrieb — wie etwa die ÖBF — oder ein Betrieb, der für seinen Eigentümer arbeits- und einkommensmäßig nur von untergeordneter Bedeutung ist, ist daher nicht förderungswürdig, weil er gar nicht unter den Begriff des ‚bäuerlichen Betriebes‘ fallen kann.“
Auf Seite 138 wird noch Folgendes ergänzt:
„Es ist also jeweils zu prüfen, ob nicht auf Verkäufer-(bzw. Übergeber )seite ein an sich erhaltungswürdiger bäuerlicher Familienbetrieb vorhanden ist. Die Gesamtzahl der erhaltungswürdigen bäuerlichen Betriebe sollte sich — jedenfalls nicht durch Siedlungsverfahren — nicht vermindern.“
Kauft nun aber Herr AA den Hof „FF“, führt dies zu einer Verringerung der Zahl landwirtschaftlicher Betriebe und kann somit nicht als im Interesse der Agrarstruktur gelegen angesehen werden.
Auch die von Herrn AA behauptete Absicht, bei der Adresse „Adresse 5“ eine neue Hofstelle zu errichten, würde daran nichts ändern. Laut Vorbringen der Antragsteller wird nämlich jedenfalls beabsichtigt, dass der Rechtserwerber die Kaufliegenschaft gemeinsam mit dem mütterlichen Pachtbetrieb in Z bewirtschaftet und solle sie diesem Betrieb (insofern "Hauptbetrieb") dienen, indem die Jungviehaufzucht auf den Betrieb in Y ausgelagert werden soll. Es zeigt sich also, dass die kaufgegenständliche Liegenschaft "wirtschaftlich" nicht als eigenständiger Betrieb betrieben werden, sondern dem Hauptbetrieb in Z dienen soll und insofern als landwirtschaftlicher Betrieb verloren ginge. Durch die Neuerrichtung einer Hofstelle gingen zudem landwirtschaftliche Flächen verloren und entspräche dies zweifellos nicht dem Ziel einer Agrarstrukturverbesserung.
Ausgehend davon, dass der „FFhof“ ohne Hofstelle erworben werden soll und die Errichtung einer neuen Hofstelle lediglich angedacht wird, ist jedenfalls auch die Entfernung zwischen Wohnsitz des Erwerbes und Kaufgegenstand zur Untermauerung des hier erzielten Verfahrensergebnisses geeignet. Zum Thema Entfernung sind etwa folgende Ausführungen von Lang, Tiroler Agrarrecht I (1989) auf Seite 134 maßgeblich:
„Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolges eines Rechtsgeschäftes wird auf die innerbetriebliche Verkehrslage zu achten sein. Sogenannte Überlandgrundstücke sollten möglichst von ortsansässigen Bauern erworben werden. Wenn ein angekauftes Grundstück in einer solchen Entfernung von der Hofstelle gelegen ist, daß dessen Zukauf betriebswirtschaftlich nicht vernünftig erscheint, so liegt keine Agrarstrukturverbesserung vor.“
Vom agrarfachlichen Amtssachverständigen wird in diesem Zusammenhang klar und deutlich aufgezeigt, dass eine Bewirtschaftung der erwerbsgegenständlichen landwirtschaftlichen Flächen des „FF-Hofes“ vom mütterlichen Pachtbetrieb des Käufers AA in Z aus agrarfachlich nicht zweckmäßig ist. Dies im Hinblick auf die zurückzulegenden Distanzen und auch mit dem Hinweis, dass die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte gleichzeitige Bewirtschaftung der „OO“ hinsichtlich der Betreuungsintensität nicht vergleichbar ist mit der Bewirtschaftung der erwerbsgegenständlichen Flächen des „FFhofes“. Während nämlich letztere Flächen ganzjährig und intensiver bewirtschaftet werden, werden die Almflächen ausschließlich über die Sommermonate und extensiver bewirtschaftet. Das Landesverwaltungsgericht teilt auch die vom Amtssachverständigen in der am 14.5.2025 durchgeführten Verhandlung vertretene Aufsicht, dass die Lage einer Firma des Beschwerdeführers AA ca in der Mitte zwischen den Höfen „JJ“ und „FF“ nichts an der agrarstrukturellen Problematik der Entfernung zwischen den genannten Höfen ändert, weil die Lage der Firma nichts an den zwischen den landwirtschaftlichen Betrieben täglich zurückzulegenden Distanzen ändert.
Der Amtssachverständige zeigt auch nachvollziehbar auf, dass die große Entfernung auch im Hinblick auf den Einsatz der erforderlichen Geräte und Maschinen problematisch ist und zu einer Erhöhung der Fixkostenbelastung des Betriebes und auch zur Gefahr führt, die täglichen Arbeiten nicht durch familiäre Arbeitskräfte abdecken zu können. Selbst wenn aktuell noch entsprechend den glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführer ausreichend Maschinen für beide Höfe vorhanden sind, die unterschiedliche Höhenlage dieser Höfe die Möglichkeit bietet, den Maschineneinsatz zum Teil in zeitlicher Abfolge zu gestalten, und auch die Möglichkeit besteht, notwendige Maschinen nicht anschaffen zu müssen, sondern über den Maschinenring zu leihen, so bewirkt doch die unterschiedliche Topographie der zu bewirtschaftenden Flächen die Notwendigkeit einer gewissen Spezialisierung beim Maschineneinsatz und ist auch die Leihe von Geräten mit Kosten verbunden, weshalb die agrarstrukturellen Nachteile, die vom agrarfachlichen Amtssachverständigen aus der relativ großen Entfernung zwischen den Höfen „JJ“ und „FF“ abgeleitet werden, aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes bestehen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein schlüssiges und widerspruchsfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat nach dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Parteivorbringens keine solche Mangelhaftigkeit des gegenständlichen agrarfachlichen Gutachtens erkennen. Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis schriftlich im Rahmen der Befundaufnahme zu konkretisieren, dass diese für Dritte nachvollziehbar bleibt. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
Dass es sich beim Sachverständigen um einen Mitarbeiter der Abt DD beim Amt der Landesregierung handelt, bewirkt entgegen den Mutmaßungen des Vertreters der Beschwerdeführer im Zuge der am 14.5.2025 durchgeführten Verhandlung weder eine Befangenheit, noch den Anschein einer solchen.
Vor diesem Hintergrund und nach Maßgabe der obigen Ausführungen trifft also die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid geäußerte Auffassung zu, dass auch die Entfernung zwischen Wohnsitz des Käufers und Kaufgegenstand gegen die Annahme einer Agrarstrukturverbesserung spricht, da ein typischer bäuerlicher Betrieb aus der „Zentrale“ - Wohn- und Wirtschaftsgebäude - und den umliegenden Feldern (Wiesen, Äcker) sowie Wäldern besteht und weil für den Fall, dass die „Zentrale“ nicht kaufgegenständlich ist, wegen der weiten Wege, die der Erwerber für die Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen Grundstücke zurücklegen muss, keine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt.
Auch der Umstand, dass aktuell noch Frau KK und nicht ihr Sohn AA Eigentümerin des Hofes „JJ“ ist, ist für die Beschwerdeführer problematisch, und zwar insofern, als Lang, Tiroler Agrarrecht I (1989) auf den Seiten 136 f Folgendes ausführt: „Wenn dem Vater die Hofstelle noch gehört, der Sohn Grundstücke erwirbt, so ist dies ebenfalls kein förderungswürdiger Tatbestand, da die rechtliche Einheit des bäuerlichen Betriebes fehlt. Eine solche rechtliche Einheit ist auch bei Aufstockungen erforderlich. Zugekaufte Grundstücke dürfen nicht in eine vom Hof getrennte bücherliche Einlagezahl gelangen.“
Gerade um eine solche Konstellation handelt es sich auch im vorliegenden Fall.
Vor dem Hintergrund der sonstigen, weiter oben bereits dargestellten Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines Siedlungsverfahrens im vorliegenden Fall fehlen, ist dies aber nicht allein entscheidungswesentlich und musste auf dieses Thema nicht näher eingegangen werden, da sich am Verfahrensergebnis auch dann nichts ändern würde, wenn, wie von den Beschwerdeführern in Aussicht gestellt, noch eine Übergabe des Hofes „JJ“ an Herrn AA erfolgen würde.
Das hier erzielte Verfahrensergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages auf Durchführung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens nicht vorliegen, lässt sich auch noch auf folgende Ausführungen von Lang, Tiroler Agrarrecht I (1989) Seite 144, stützten:
„Es kann keine Agrarstrukturverbesserung vorliegen, wenn etwa ein geschlossener Hof durch ein Siedlungsverfahren sein Wohnhaus verlieren würde. Was höferechtlich nicht bewilligt werden könnte, kann auch nicht im Siedlungsverfahren bewilligt werden, insbesondere wenn etwa die Höfekommission einen Antrag auf Aufhebung einer Hofeigenschaft abgelehnt hat.“
Eine solche Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben, da § 1 Höfegesetz regelt, dass als geschlossener Hof jede land- und forstwirtschaftliche mit einer Hofstelle versehene Besitzung gilt und der geschlossene Hof „FF“ durch den geplanten Kaufvertrag sämtliche Wohngebäude verliert.
Schließlich ist im vorliegenden Fall auch noch maßgeblich, dass der gegenständliche Kaufvertrag deshalb erfolgen soll, da Herr BB seinen landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr bewirtschaften wolle und könne. Es wird also auf den Siedlungstatbestand nach § 2 Z 4 lit a und b TLSG 1969 abgestellt, wonach Gegenstand des Siedlungsverfahrens die Übertragung eines Betriebes ist, dessen Eigentümer ihn a) selbst nicht mehr bewirtschaften will oder b) wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften kann.
Diesbezüglich wird ausdrücklich normiert, dass die Übertragung in das Eigentum von Personen erfolgen soll, „die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt“.
Lang, Tiroler Agrarrecht I (1989) führt hierzu auf Seite 141 Folgendes aus:
„Es spielt hier der Grundsatz der Sicherung der Selbstbewirtschaftung von Höfen, insbesondere dann, wenn keine Hoferben vorhanden sind, eine Rolle. Es kann dabei eine Integrierung in einen Hof des Übernehmers erfolgen, jedoch sind auch hier Interessenabwägungen nötig, wenn etwa ein Anwesen dazu erworben werden soll, der vom Besitz des — an sich geeigneten Übernehmers — 40 km entfernt liegt; man kann dabei auch zum Ergebnis kommen, daß einen sogenannten ‚auslaufenden Betrieb‘ möglichst jemand übernehmen soll, der noch keinen Betrieb hat. Dieser Siedlungstatbestand sieht somit die Übertragung eines ganzen Betriebes vor. Wenn nur mehr einige land- und forstwirtschaftliche Grundstücke vorhanden sind und keine Hofstelle mehr besteht, kann nicht von einem Betrieb gesprochen werden.“
Der im vorliegenden Fall abgeschlossene Kaufvertrag sieht kein weichendes Bauernkind oder einen land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmer als Käufer vor und dient auch sonst nicht der Erhaltung des Hofes „FF“. Auch in dieser Hinsicht liegt somit keine Agrarstrukturverbesserung vor und ist das Ergebnis des angefochtenen Bescheides somit nicht zu beanstanden.
Grundsätzlich könnte auch noch der Kaufpreis im gegenständlichen Fall gegen die Durchführung eines Siedlungsverfahrens sprechen. Dies insofern, als nach Lang, Tiroler Agrarrecht I (1989) Seite 138, ein Erwerb auch hinsichtlich des Preises und dessen Aufbringung (Tilgungszeitraum) betriebswirtschaftlich sinnvoll sein und der Preis mit dem Ertragswert in einer richtigen Relation stehen müsse, da die Einkommenssituation des Erwerberbetriebes nachhaltig verbessert werden soll. Die DD habe zu prüfen, ob ein betriebswirtschaftlich angebrachter (= rentabler) Preis bezahlt wird, da der Preis ein Indiz für andere als land- und forstwirtschaftliche Interessen (zB Spekulation auf Baulandwidmung) sein könne.
Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen musste hierauf allerdings nicht näher eingegangen werden, sondern erweist sich die gegenständliche Beschwerde schon aus den anderen dargelegten Gründen als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da die maßgebliche Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens vorliegen, vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der maßgeblichen Rechtsvorschriften gelöst wurde. Im Übrigen kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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