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LVwG-2025/37/0307-10; LVwG-2025/37/0309-10Landesverwaltungsgericht15.05.2025
Landwirtschaftliche Kulturen<br/>Geschlossene Ortschaft<br/>Leinenzwang
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt X (= belangte Behörde) vom 30.12.2024, Zl ***, und vom 15.01.2025, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Landes-Polizeigesetz, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt X vom 30.12.2024, Zl ***, und vom 15.01.2025, Zl ***, werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
es bei der jeweiligen Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
„§ 8 Abs 1 lit d LPolizeiG, LGBl Nr 60/1976 idF LGBl Nr 5/2020“
zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren in der Höhe von insgesamt Euro 20,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 30.12.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (= AA, Adresse 1, **** Z) zur Last, am 14.05.2023 um 09:28 Uhr in der Stadtgemeinde X, Adresse 2, ca 339 m südlich des Adresse 3, im Bereich der Wiesenfläche direkt neben dem X Bach, zwei Hunde im Bereich einer landwirtschaftlichen Kultur an keiner Leine geführt zu haben. Dadurch habe er § 2 der Verordnung über den Leinenzwang für Hunde im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck verletzt, weswegen über ihn gemäß § 8 Abs 1 lit d Landes-Polizeigesetz (LPolizeiG) eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 9 Stunden) verhängt wurde. Die Kosten für das Verwaltungs-strafverfahren bestimmte die belangte Behörde mit Euro 10,00.
Mit Straferkenntnis vom 15.01.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, am 04.06.2023 um 09:47 Uhr in **** Z, Adresse 2, ca 300 m südlich des Adresse 3, im Bereich der Wiesenfläche direkt neben dem X Bach, einen Hund im Bereich einer landwirtschaftlichen Kultur ohne Leine geführt zu haben. Dadurch habe er § 2 der Verordnung über den Leinenzwang für Hunde im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck verletzt, weswegen über ihn gemäß § 8 Abs 1 lit d LPolizeiG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 9 Stunden) verhängt wurde. Die Kosten für das Verwaltungsstrafverfahren bestimmte die belangte Behörde mit Euro 10,00.
Gegen die Straferkenntnisse vom 30.12.2024, Zl ***, und vom 15.01.2025, Zl ***, erhob AA jeweils mit Schriftsatz vom 04.02.2025 Beschwerde und beantragte, seiner Beschwerde stattzugeben und die Straferkenntnisse vom 30.12.2024, Zl ***, und vom 15.01.2025, Zl ***, aufzuheben. Zudem beantragte der Beschwerdeführer jeweils „die Beigabe eines Verteidigers“.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, die jeweils angefochtenen Straferkenntnisse seien rechtswidrig, weil das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet worden sei und erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestünden. Die jeweils angefochtenen Straferkenntnisse würden auf einer fehlerhaften Beweiswürdigung beruhen. Insbesondere seien die Sachverhaltswahrnehmungen der jeweiligen Amtsorgane falsch und daher wahrheitswidrig.
Mit den Schriftsätzen vom 10.02.2025 zu den Zlen *** und *** legte die belangte Behörde die Gegenstandsakten mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerden gegen die Straferkenntnisse vom 30.12.2024 und vom 15.01.2025 vor.
Mit Beschluss vom 18.03.2025, Zlen ***, *** und ***, wies das Landesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerde-führers auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe in den Beschwerdeverfahren gegen die Straf-erkenntnisse der belangten Behörde vom 30.12.2024, Zl ***, und vom 15.01.2025, Zl ***, als unbegründet ab.
Am 08.05.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen in den beiden Beschwerden vom 04.02.2025. Ergänzend hielt er fest, dass die Verordnung über den Leinenzwang für Hunde im Bereich der Stadt X nicht ausreichend bestimmt und daher gesetzwidrig sei. Zudem würde diese Verordnung gegen das Tierschutzgesetz verstoßen. Die beiden Vertreterinnen der belangten Behörde verwiesen auf die Darlegungen in den angefochtenen Straferkenntnissen.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und die Einvernahme der Zeugin BB und des Zeugen CC, beide Aufsichtsorgane der Stadt X. Eine Verlesung der behördlichen Akten und der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol konnte gemäß § 48 Abs 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) unterbleiben.
II.Sachverhalt:
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist an der Adresse Adresse 1, **** Z, wohnhaft. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine Angabe. Er ist gegenüber zwei minderjährigen Kindern – 15 und 17 Jahre – sorgepflichtig.
Laut dem vorliegenden Strafregisterauszug liegen aus dem Jahr 2024 zwei Verwaltungsübertretungen nach dem LPolizeiG vor.
Der Beschwerdeführer war am 14.05.2023 und am 04.06.2023 Besitzer von zwei Hunden der Rasse „***“ mit den Namen „DD“ und „EE“.
Am 14.05.2023 um 09:28 Uhr führte der Beschwerdeführer seine beiden Hunde am Adresse 2 Richtung Osten (Klärwerk) spazieren. Der Fuß- und Radweg, auf dem der Beschwerdeführer unterwegs war, führt an landwirtschaftlichen Kulturen vorbei. Der Fuß- und Radweg ist gegenüber den landwirtschaftlichen Kulturen nicht abgegrenzt, etwa durch Zaun. Zur Tatzeit befand sich der Beschwerdeführer am Adresse 2 auf Höhe des Gebäudes Adresse 3; zur Tatzeit betrug die Entfernung zu dem angeführten, nördlich gelegenen Gebäude rund 339 Meter. Die beiden Hunde des Beschwerdeführers waren zur Tatzeit nicht angeleint und hielten sich in einer Entfernung zwischen zwei und drei Metern vom Beschwerdeführer auf.
Am 04.06.2023 um 09:47 Uhr war der Beschwerdeführer wiederum zu Fuß mit seinen beiden Hunden am Adresse 2 unterwegs. Zur Tatzeit befand er sich in etwa auf Höhe des Gebäudes Adresse 3, die Entfernung zu dem angeführten, nördlich gelegenen Gebäude betrug rund 313 m. Die Hunde des Beschwerdeführers bewegten sich auf den landwirtschaftlichen Kulturen im Nahbereich des Fuß- und Radweges und waren vom Beschwerdeführer als deren Besitzer nicht weit entfernt.
III.Beweiswürdigung:
Die allgemeinen Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Ein Verwaltungsstrafregisterauszug ist Bestandteil des behördlichen Aktes.
Die Zeugin BB und der Zeuge CC, Aufsichtsorgane der *** der Stadt X, schilderten ausführlich ihre Wahrnehmungen anlässlich ihrer Tätigkeit am 14.05.2023 und 04.06.2023. Dezidiert hielten sie fest, den Beschwerdeführer in Begleitung seiner beiden Hunde angetroffen zu haben. Beide Aufsichtsorgane hielten ausdrücklich fest, dass die beiden Hunde nicht angeleint waren. Die Zeugin und der Zeuge zeichneten zudem auf den Beilagen./C (Zeugin BB) und ./E (Zeuge CC) jene Stelle ein, wo der Beschwerdeführer mit seinen beiden Hunden angetroffen wurde und die anschließende Amtshandlung stattfand.
Der Beschwerdeführer selbst konnte sich laut seinen Angaben an keinen der beiden Vorfälle erinnern. Er hielt es allerdings für eigentümlich, dass er in einem Abstand von rund 14 Tagen an beinahe demselben Ort dasselbe Delikt begangen haben soll. Dieses Vorbringen vermag die Glaubwürdigkeit der Zeugin BB und des Zeugen CC nicht in Zweifel zu ziehen. Der Zeuge CC hielt im Rahmen seiner Verhandlung ausdrücklich fest, dass im relevanten Zeitraum Schwerpunktkontrollen zum Leinenzwang im Bereich Adresse 4 durchgeführt wurden. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist daher kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht an zwei verschiedenen Tagen, jeweils am Vormittag, mit seinen beiden Hunden am Adresse 2 angetroffen werden hätte sollen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Stellungnahme der Zeugin BB vom 27.06.2022 (richtig: 27.06.2023) und des Zeugen CC vom 01.08.2023 zu den vom Beschwerdeführer verfassten Einsprüchen. Die Zeugin und der Zeuge führten bereits in ihren Stellungsnahmen zu den Einsprüchen die korrekte Bezeichnung der Hunde an („DD“ und „EE“) und erläuterten nachvollziehbar, weshalb ihnen die Rufnamen der Hunde bekannt waren.
Die örtliche Gegebenheit ist auf dem Auszug aus Google Street View (Beilage./B) klar ersichtlich. Nördlich an den Adresse 2 schließen landwirtschaftliche Kulturen an.
Aufgrund der angeführten Beweismittel trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Landes-Polizeigesetzes (LPolizeiG), LGBl Nr 60/1976 in der Fassung (idF) LGBl Nr 5/2020, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 6a
Besondere Pflichten für das Halten und Führen von Hunden
[…]
(2a) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen sind, soweit dies aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
[…]“
„§ 8
Strafbestimmung
(1) Wer
[…]
d) den Verpflichtungen nach § 6a Abs. 2 oder nach einer Verordnung nach § 6a Abs. 2a zuwiderhandelt,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.
[…]“
2. Verordnung über den Leinenzwang für Hunde im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 2 der Verordnung über den Leinenzwang für Hunde im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck, Gemeinderatsbeschluss vom 20.12.1976, zuletzt geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 16.07.2020, lautet samt Überschrift wie folgt:
„§ 2
Leinenzwang im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen
Im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen außerhalb geschlossener Ortschaften sind Hunde im Zeitraum vom 1. März bis einschließlich 15. Oktober jeden Jahres, im Bereich nicht abgeernteter Felder bis einschließlich 15. November jeden Jahres, an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen.“
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 5. Schuld
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“
„§ 19. Strafbemessung
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
„§ 20. Außerordentliche Milderung der Strafe
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
„§ 45.
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
[…]“
4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:
„§ 47. Schluss der Verhandlung
(1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
[…]
(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“
„§ 50. Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„§ 52. Kosten
(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
[…]“
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das angefochtene Straferkenntnis vom 30.12.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 13.01.2025 zugestellt und von diesem am 13.01.2025 auch übernommen. Das Straferkenntnis vom 15.01.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 23.01.2025 zugestellt. Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerden gegen die Straferkenntnisse vom 30.12.2024 und 15.01.2025 am 04.02.2025 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist persönlich bei der belangten Behörde ein. Die Erhebung der Beschwerden erfolgte somit fristgerecht.
§ 6a Abs 2a LPolizeiG ermächtigt die jeweilige Gemeinde durch Verordnung zu bestimmen, „das in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortschaften Hunde an der Leine zu führen und/oder mit einem Maulkorb zu versehen sind, soweit dies aufgrund besonderer Verhältnisse erforderlich ist, damit das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet werden oder Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.“ Die Verordnung über den Leinenzwang für Hunde im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck stützt sich auf § 6a Abs 2a LPolizeiG. § 2 dieser Verordnung enthält die Verpflichtung, im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen und außerhalb geschlossener Ortschaften im Zeitraum 01.03. bis einschließlich 15.10. jeden Jahres, im Bereich nicht abgeernteter Felder bis einschließlich 15.11. jeden Jahres, Hunde an einer nicht mehr als zwei Meter langen Leine zu führen. § 2 der Verordnung über den Leinenzwang für Hunde im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck definiert hinreichend bestimmt den örtlichen Geltungsbereich – „Bereich landwirtschaftlicher Kulturen außerhalb geschlossener Ortschaften“, innerhalb dessen für einen genau definierten Zeitraum der Leinenzwang gilt.
Landwirtschaftliche Kulturen sind Flächen, die der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte oder dem Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse dienen. Der Tatbestand „landwirtschaftliche Kulturen“ in § 2 der Verordnung über den Leinenzwang für Hunde im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck ist somit ausreichend determiniert.
Der Tatbestand „geschlossene Ortschaft“ wird zwar in § 2 der Verordnung über den Leinenzwang für Hunde im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck nicht näher umschrieben. Allerdings definieren § 2 Abs 28 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) sowie § 3 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNschG 2005) eine geschlossene Ortschaft als ein Gebiet, das mit mindestens fünf Wohn- oder Betriebsgebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 Metern zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Zur geschlossenen Ortschaft gehören auch Parkanlagen, Sportanlagen und vergleichbare andere, weitgehend unbebaute Grundstücke, die überwiegend von einem solchen Gebiet umgeben sind. Land- und forstwirtschaftliche Gebäude, die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Freiland errichtet werden dürfen, gelten nicht als Betriebsgebäude. Das Tatbestandsmerkmal „geschlossene Ortschaft“ ist daher anhand des § 2 Abs 28 TBO 2022 und des § 3 Abs 3 TNschG 2005 auszulegen und folglich ausreichend bestimmt.
§ 2 der Verordnung über den Leinenzwang für Hunde im Bereich der Stadt X verfolgt den offenkundigen Zweck, eine Verunreinigung landwirtschaftlicher Kulturen durch Hundekot zu unterbinden. Die Vorschrift dient damit der Gesundheit von Menschen, aber auch insbesondere von Nutztieren, und wird daher von der in § 6a Abs 2a LPolizeiG umschriebenen Ermächtigung erfasst.
Hunden muss gemäß Punkt 1.1. „Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden“ der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung, BGBl II Nr 486/2004, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 193/2024, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden. Diese Vorschrift verbietet allerdings nicht generell das Anleinen von Hunden. Dies unterstreicht § 16 Abs 5 Tierschutzgesetz (TSchG), wonach „das Führen von Hunden an der Leine“ nicht als Anbindehaltung gilt. Innerhalb des durch § 6a Abs 2a LPolizeiG umschriebenen Rahmens widerspricht die Anordnung eines Leinenzwanges von Hunden nicht dem TSchG und der sich darauf stützenden 2. Tierhaltungsverordnung.
Unmittelbar nördlich an den Fuß- und Radweg, auf den der Beschwerdeführer am 14.05. und 14.06.2023 mit seinen Hunden unterwegs war, schließen landwirtschaftliche Kulturen an. Diese landwirtschaftlichen Kulturen liegen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft. Eine geschlossene Ortschaft befindet sich erst wieder ausgehend von der Gebäudereihe im Bereich Adresse 5 nördlich anschließend an die landwirtschaftlichen Kulturen.
Der Beschwerdeführer hatte seine Hunde nicht angeleint. Entscheidend dabei ist nicht, ob sich die Hunde zur Tatzeit innerhalb der landwirtschaftlichen Kulturen oder gerade auf dem Fuß- und Radweg bewegten. Der südlich direkt an die Felder anschließende, nicht abgegrenzte Fuß- und Radweg zählt zum „Bereich landwirtschaftlicher Kulturen“ im Sinne des § 2 der Verordnung über den Leinenzwang für Hunde im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck.
Durch sein Verhalten verletzte der Beschwerdeführer am 14.05. und 04.06.2023 § 2 der Verordnung über den Leinenzwang für Hunde im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck in Verbindung mit (iVm) § 8 Abs 1 lit d LPolizeiG. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Darlegungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteil vom 25.07.2024, Zl 2 Ob119/24z. Ausgehend von der Tierhalterhaftung nach § 1320 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hielt das Höchstgericht fest, „dass die Aufsicht über einen Hund insbesondere bei Spaziergängen im freien Gelände nicht immer darin bestehen muss, dass er an die Leine gelegt wird, sondern es genügt, dass ihn die Aufsichtsperson, wenn er den Befehlen gehorcht, stets im Auge behält, um ihn durch Zuruf zu leiten […]“. Im gegenständlichen Fall ist nicht der Umfang der Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB zu prüfen. Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war vielmehr, das Verhalten des Beschwerdeführers anhand des § 2 der Verordnung über den Leinenzwang für Hunde im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck, wonach Hunde während eines genau definierten Zeitraumes innerhalb eines genau definierten Bereiches an der Leine zu führen sind, zu beurteilen. Gegen § 2 der Verordnung über den Leinenzwang im Bereich der Stadt X hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten am 14.05.2023 und 04.06.2023 eindeutig verstoßen und damit in objektiver Hinsicht in beiden Fällen den Verwaltungsstraftatbestand des § 8 Abs 1 lit d LPolizeiG verwirklicht.
Die Verstöße des Beschwerdeführers am 14.05. und 04.06.2023 gegen § 2 der Verordnung über den Leinenzwang für Hunde im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck sind als Ungehorsamsdelikte zu qualifizieren. Es war daher Sache des Beschwerdeführers, initiativ alles vorzubringen, was für dessen Entlastung spricht. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe die ihm angelasteten Taten nicht begangen. Dieses Vorbringen erwies sich im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als nicht schlüssig und zeigte somit ein mangelndes Verschulden nicht auf. Der Beschwerdeführer verletzte somit die Leinenpflicht gemäß § 2 der Verordnung über den Leinenzwang für Hunde im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck am 14.05. und 04.06.2023 fahrlässig und hat daher die beiden Rechtsverletzungen subjektiv zu verantworten. Dadurch, dass der Beschwerdeführer sowohl am 14.05.2023 und am 04.06.2023 seine beiden Hunde im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen nicht anleinte, verwirklichte er jeweils die Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 1 lit d LPolizeiG.
Der in den zitierten Bestimmungen angeordnete Leinenzwang gilt dem Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren. Dem verletzten Rechtsgut kommt folglich eine hohe Bedeutung zu. Das § 2 der Verordnung über den Leinenzwang im Bereich der Landeshauptstadt Innsbruck widersprechende Verhalten setzte der Beschwerdeführer fahrlässig.
Nach ständiger Rechtsprechung zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG müssen die dort genannten Umstände – geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, geringe Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die Tat sowie geringes Verschulden – gemeinsam vorliegen. Fehlt es an einer der in § 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens, kommt auch keine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG in Frage (vgl VwGH 14.09.2021, Ra 2018/06/0240, mit Hinweis auf VwGH 18.12.2019, Ra 2019/02/0180). Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren – ist im gegenständlichen Fall keineswegs gering. Ein geringes Verschulden ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dort anzunehmen, wo das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 24.04.2021, Ra 2019/09/0100 mwN). Der Beschwerdeführer verwirklichte durch sein Verhalten genau das zur Tatzeit am Tatort nach § 8 Abs 1 lit d LPolizeiG strafbare Verhalten. Folglich ist von keinem geringen Verschulden auszugehen. Die in § 45 Abs 1 letzter Satz VStG normierten Voraussetzungen für die Umwandlung der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen in eine Ermahnung liegen nicht vor.
§ 8 Abs 1 lit d LPolizeiG sieht eine Mindeststrafe nicht vor, daher war der Sondertatbestand des § 20 VStG nicht näher zu prüfen.
Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer mit den Straferkenntnissen vom 30.12.2024, Zl ***, und vom 15.01.2025, Zl ***, jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00. Dabei schöpfte die belangte Behörde den Strafrahmen von Euro 500,00 mit 10 % aus. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2024 sind die beiden verhängten Strafen unter Berücksichtigung des fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von jeweils einem Tag und neun Stunden entspricht den Vorgaben der §§ 16 und 19 VStG.
Der Beschwerdeführer hatte am 14.05.2023 und 04.06.2023 zu einer genau definierten Tatzeit seine beiden Hunde an den in den angefochtenen Straferkenntnissen beschriebenen Tatorten und damit im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen außerhalb geschlossener Ortschaften nicht angeleint. Er verletzte damit am 14.05. und 04.06.2023 die Rechtsvorschrift des § 2 der Verordnung über den Leinenzwang. Er beging somit durch sein Verhalten jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 1 lit d LPolizeiG.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage verletzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH 28.01.2025, Ra 2024/09/0071). In den Straferkenntnissen vom 30.12.2024, Zl ***, und vom 15.01.2025, Zl ***, wird – übereinstimmend mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 04.12.2024 – der Tatort genau geschrieben. Dem Beschwerdeführer war es ohne weiteres möglich, auf die konkreten Tatvorwürfe bezogene Beweise anzubieten, um die Tatvorwürfe zu widerlegen. Die Tatbeschreibung in den beiden zitierten Straferkenntnissen entspricht daher den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG.
Wie auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a Z 1 VStG kommt es bei der Angabe der Verwaltungsvorschrift und der Strafsanktionsnorm gemäß § 44a Z 2 und 3 VStG darauf an, dass die Norm (lediglich) unverwechselbar konkretisiert wird, damit die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, dem Vorwurf entsprechend zu reagieren und die Interessenabwägung zu wahren (vgl VwGH 29.11.2022, Ra 2022/02/0041). Dementsprechend hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sprüche der angefochtenen Straferkenntnisse zu präzisieren und die jeweilige Sanktionsnorm in der zur Tatzeit gültigen Fassung anzuführen (VwGH 29.03.2021, Ra 2021/02/0023; VwGH 11.04.2022, Ra 2022/02/0166-167).
Mit Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses werden daher die Beschwerden als unbegründet abgewiesen, der Spruch des jeweiligen angefochtenen Straferkenntnis allerdings präzisiert.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00 zu leisten. Ausgehend von den verhängten Strafen in Höhe von 2 x Euro 50,00 beträgt der vom Beschwerdeführer zu leistende Beitrag zu den Kosten Beschwerdeverfahrens Euro 20,00. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach der zitierten Bestimmung den, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen. Andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110; dieser Entscheidung folgend VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182).
Das Verwaltungsgericht hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel (VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182, mit weiteren Nachweisen; dieser Entscheidung folgend VwGH 12.02.2021, Ra 2020/02/0291).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Zudem erstatte der Beschwerdeführer zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ein weiteres Vorbringen. Dieser Umstand und die erforderliche umfangreiche Beweiswürdigung rechtfertigen das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus haben der Beschwerdeführer und die Vertreterinnen der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.05.2025 ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungs-verfahrens den Sachverhalt festzustellen. Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des LPolizeiG. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der angeführten Bestimmungen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen (vgl VwGH 13.11.2023, Ra 2023/09/0162).
Die Strafzumessung stützt sich auf die eindeutigen Bestimmungen des § 8 Abs 1 lit d LPolizeiG iVm § 19 VStG. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 VStG abgewichen. Zudem handelte sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung für einen einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist noch darauf hin, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision wegen Verletzung in Rechten und folglich eine Revision des Beschwerdeführers nicht zulässig ist. Für den Beschwerdeführer kommt gegen die vorliegende Entscheidung folglich nur eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Betracht.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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