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LVwG-2024/27/2049-1Landesverwaltungsgericht14.05.2025
Schulpflichtverletzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2024, ***, wegen Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 66,00 zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
1. Datum/Zeit:02.04.2024 – 03.05.2024
Ort:**** Z, Adresse 2, Volksschule Z
Sie sind als Erziehungsberechtigter des Schülers BB, geb. am XX.XX.XXXX Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als dieser (alle Schultage) vom 02.04.2024 bis 03.05.2024 dem Unterricht an der Volksschule Z unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler zu sorgen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
I. § 24 Abs. I i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBI. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 35/2018
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
10 Tage(n) 12 Stunde(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
Weitere Verfügungen (ZB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 33,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe Wird gleich 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 363,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, wie folgt:
„…
Begründung
Es wird von der belangten Behörde, Bezirkshauptmannschaft Y, eine Verwaltungsübertretung durch Verletzung des § 24 Abs. 1 und Abs. 4 SchPflG vorgeworfen.
Dieser Vorwurf ist nicht haltbar, da das verfassungsgesetzlich gewährleistete Grundrecht auf privaten häuslichen Unterricht im Sinne des Art. 17 Abs. 3 StGG in Anspruch genommen wird.
Die Beschwerde enthält hier eine Abbildung des Stufenbaus der österreichischen Rechtsordnung.
Das in Anspruch genommene verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht (Grundrecht) — auf Ebene l.
Der Vorwurf der belangten Behörde beruht auf dem Schulpflichtgesetz, als Bundesgesetz auf Ebene V
Im Sinne des Stufenbaus der österreichischen Rechtsordnung muss eine tiefe liegende Norm (höhere römischen Zahl) jeweils durch die höherstehende Norm (niedrigere römische Zahl) gedeckt sein.
Die rangniedere Norm darf der ranghöheren Norm nicht widersprechen. (Siehe Anlage)
Das Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 ist bis heute ein zentraler Bestandteil des österreichischen Verfassungsrechts und damit auch eine Grundlage der Republik Österreich. Das vor 150 Jahren erlassene Gesetz garantiert gemeinsam mit anderen Gesetzen wie etwa der Europäischen Menschenrechtskonvention die Grund- und Freiheitsrechte in Österreich.
Konkret verankert das Gesetz etwa die Unverletzlichkeit des Eigentums, den freien Verkehr von Personen und Vermögen, die Unverletzlichkeit des Hausrechts, das Briefgeheimnis, das Recht sich frei zu versammeln und Vereine zu gründen, die Meinungs- und Pressefreiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit von Lehre und Wissenschaft. Weltweit zählt es damit zu den ältesten Gesetzen dieser Art, die heute noch in Geltung sind.
Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (Grundrechte) sind Abwehrrechte des Einzelnen gegen Eingriffe in den Freiheitsraum des Einzelnen durch den Staat.
Sie garantieren staatsfreie Räume sowohl des Einzelnen als auch der Gesellschaft, also Räume ohne behördliche Kontrolle so wie bspw. das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf privaten (also nicht öffentlichen, staatsfreien) häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG.
In vorliegendem Fall widerspricht das Schulpflichtgesetz insb. 1, 11, 6, 24 als (einfaches) Bundesgesetz dem Art. 17 Abs. 3 Staatsgrundgesetz, welcher im Verfassungsrang steht.
Der private häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG ist ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht ohne Gesetzesvorbehalt. Seine Inanspruchnahme darf nicht durch ein (einfaches) Bundesgesetz gestört werden.
Der private häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG keiner Beschränkung, die 11 und 24 SchPflG und der § 42 SchUG (so wie das SchUG zur Gänze) regeln ausschließlich das öffentliche Unterrichts- und Erziehungswesen und sind nicht auf den häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG anwendbar, weil eine solche Anwendung einen unzulässigen Eingriff in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht bedeuten würde.
Das bedeutet, es gibt keine verfassungsrechtliche Basis dafür, dass ein einfaches Bundesgesetz wie beispielsweise das Schulpflichtgesetz in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreifen dürfte.
Mit dem gegenständlich bekämpften Straferkenntnis verletzt die belangte Behörde ganz klar das rechtsstaatliche Prinzip (VfSlg 2455).
»Wer zum Schulgehen verbunden seyn solle: Kinder, beyderley Geschlechts, deren Eltern, oder Vormünder in Städten eigene Hauslehrer zu unterhalten nicht den Willen, oder nicht das Vermögen haben, gehören ohne Ausnahme in die Schule...« (Kapitel 12 der Allgemeinen Schulordnung 1774)
»Daher verordnen Wir, da/3 alle und jeder Eltern, oder Vormünder ihre schulfähigen Kinder ohnfehlbar zur Schule schicken, oder zu Hause unterrichten lassen, [...l« (Kapitel 13 der Allgemeinen Schulordnung 1774)
In diesen zitierten Worten des Gesetzgebers drückt sich dessen Wille klar und unmissverständlich aus. Eine andere Deutung als die, dass der Besuch einer Schule mit staatlich reglementiertem Unterricht und der (private) häusliche Unterricht gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG einander ausschließend diametral und gleichberechtigt gegenüberstehen, lässt der zitierte Wortlaut des Gesetzgebers nicht zu.
Verfassungsgerichtshof. Entscheidungsdatum 22.06.1954. Geschäftszahl Kll-6/54
»Nach der Verfassungsbestimmung des Art. 17 StGG unterliegt der häusliche Unterricht überhaupt keinen Beschränkungen. Daraus ergibt sich, dass weder die Bundesgesetzgebung noch die Landesgesetzgebung für den häuslichen Unterricht Beschränkungen irgendwelcher Art, [...1, festlegen darf.«
Das Handeln der Beschwerdeführerin ist ganz offenkundig nicht strafbar. § 6 VStG lautet gänzlich unmissverständlich: »Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.«
Die Inanspruchnahme von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten ist im Hinblick auf § 6 VStG mehr als nur „erlaubt'. Vielmehr ist es so, dass verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte völlig voraussetzungslos — also sogar gänzlich ohne jegliche ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis — gelten. Mit der Wertung der Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts als Verwaltungsübertretung liegt offenkundig eine denkunmögliche Gesetzesanwendung (und wie bereits dargelegt: eine Verletzung des rechtsstaatlichen Prinzips) vor.
Eine Strafbarkeit, wie sie die belangte Behörde im Verhalten des Beschwerdeführers erblicken will, ist aufgrund von § 6 VStG völlig ausgeschlossen! Eine subjektive Tatseite existiert nicht.
Weitere Anmerkungen:
Es wird Ihrerseits in Ihren Schreiben immer wieder aufgefordert eine Schule im aktuellen herkömmlichen Schulsystem zu besuchen. Jedoch aufgrund zahlreicher sehr bedenklicher AKTUELLER bekannter und nun auch veröffentlichter Fakten haben wir uns für einen alternativen Bildungsweg entschieden. Diese Fakten sind:
a)Massiver Pädagogen/LehrkräftemangeI (zahlreiche Artikel z.B. lt. Tiroler Tageszeitung oder lt. Exxpress letzter Stand April 24)
b)Zunahme der Kriminalität an Schulen
c)Anstieg der Suspendierungen in Schulen in den letzten Jahren
d)Hoher Prozentanteil der Nachhilfen trotz Schulbesuch (74% laut der letzten Veröffentlichung der AK Tirol im Juni 24)
e)Anstieg psychisch kranker Jugendlicher (eine Ursache von vielen u.a aufgrund des starken Druckes, Zwanges, Mobbing, Gewalt etc. in den Schulen)
f)Trotz des zweitteuersten Bildungssystems, Leistungsniveau der Schüler bedenklich (siehe Statistiken Analphabetismus, PISA Studien, Vergleich mit anderen Ländern etc.)
g)Und zuletzt für uns persönlich der allerwichtigste Grund, WIR haben das Vertrauen in unser aktuelles Schulsystem verloren. Unter anderem aufgrund des sehr, langen Mittragens der damals mittlerweile nicht gerechtfertigten Corona Maßnahmen. Diese zeigen nachweislich Auswirkung auf die psychische Gesundheit der Kinder und Jugendlichen. Dies ist Tag täglich ersichtlich in meinem beruflichen Tätigkeitsfeld an der Kinder- Jugendpsychiatrie. Und das Traurige an dieser sehr prägenden Erfahrung ist, es würde höchstwahrscheinlich — von mir spekulativ behauptet - wahrscheinlich so ähnlich wiederholt werden.
Um hier nur einige von vielen Gründen zu nennen.
WENN es wirklich - wie immer stets behauptet wird - um das WOHL UNSER ALLER KINDER geht, DANN ist höchster Handlungsbedarf aufgrund der soeben aufgeführten Fakten. Das Leben ist und bleibt Veränderung und auch im Bildungssystem dürfen endlich modernere, zeitgemäßere, dem Kind angepasstere Bildungsangebote angeboten und umgesetzt werden. Und von vielen gegenwärtigen und zukünftigen Familien ist es der Wunsch, dass andere alternative, finanziell leistbare Bildungswege endlich anerkannt und akzeptiert werden.
Es mag sein dass gewisse Vorgaben (unter Berücksichtigung gesellschaftlicher, politischer, finanzieller Aspekte) erfüllt werden müssen, jedoch haftet und handelt schlussendlich doch jeder eigenverantwortlich. Und ob das Handeln jedes Einzelnen von Ihnen nun wirklich zum Wohle des Kindes geschieht, muss wohl schlussendlich jeder selbst für sich hinterfragen.
Aus obig angeführten Gründen wird somit höflichst der
Antrag
gestellt, das angerufene Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben.
Darüber hinaus ergeht die
Aufforderung
an das angerufene Landesverwaltungsgericht, es möge gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der präjudiziellen 1, 11 Abs. 2, 4, 5 und 6 Schulpflichtgesetz 1985 stellen, da diese Bestimmungen offenkundig im diametralen Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers stehen und ebenso offenkundig das rechtsstaatliche Prinzip verletzen.
In diesem Zusammenhang wird freundlich auf das Richter-und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, insbesondere § 29 Abs. 1 RstDG hingewiesen:
(1)Der Richter hat bei Antritt seiner ersten Planstelle folgenden Diensteid zu leisten: Ich schwöre, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich beachten und meine ganze Kraft in den Dienst der Republik stellen werde.
…“
II.Sachverhalt:
Die Beschuldigte ist Erziehungsberechtigter von BB, geb XX.XX.XXXX, der in Z wohnhaft ist.
Dem behördlichen Akt liegen die Mitteilungen der Schulleitung der Volksschule Z vom 05.04.2024 bis zuletzt vom 05.07.2024 ein, aus denen hervorgeht, dass der Schüler BB dem Unterricht im Zeitraum vom 02.04.2024 bis zum 05.07.2024, somit auch im hier gegenständlichen Tatzeitraum vom 02.04.2024 bis zum 03.05.2024 unentschuldigt ferngeblieben ist.
Dem verwaltungsgerichtlichen Akt liegt der Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 25.07.2023, Zahl ***, mit dem angeordnet wurde, dass das schulpflichtige Kind BB, geboren am XX.XX.XXXX, im Schuljahr 2023/2024 die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2023, I4152277406-1/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (und somit der Bescheid vom 25.07.2023 bestätigt).
Ein häuslicher Unterricht für das Schuljahr 2023/2024 wurde nicht angezeigt.
III.Beweiswürdigung:
Diese Sachverhaltsfeststellungen können unzweifelhaft den bezüglichen, dem behördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgericht Tirol einliegenden Schriftstücken entnommen werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG entfallen.
Das Fernbleiben von der Schule wird im Übrigen auch nicht substantiell bestritten.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024, lauten:
„A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 4
Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
§ 6
Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht
(1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.
…
§ 11
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
…
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
…
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.
V.Erwägungen:
Nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis zu Euro 440,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist (§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 24.04.2018, 2008/10/0304) haben Eltern und Erziehungsberechtigte ihrer Verpflichtung gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre schulpflichtigen Kinder zu sorgen, nicht bereits dadurch entsprochen, dass sie alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel eingesetzt haben, um diesen den Besuch einer bestimmten Schule zu ermöglichen. Vielmehr sind sie, insoweit ein Besuch dieser Schule - aus welchen Gründen immer - dennoch nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird, dh sie haben für die Teilnahme der Kinder am Unterricht einer anderen für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule zu sorgen. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (vgl VwGH 29.09,1993, 93/10/0005).
Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, liegt dem verwaltungsgerichtlichen Akt der Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 25.07.2023, Zahl ***, mit dem angeordnet wurde, dass das schulpflichtige Kind BB, geboren am XX.XX.XXXX, im Schuljahr 2023/2024 die Schulpflicht in einer öffentlichen Schule oder in einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe zu erfüllen hat. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde ausgeschlossen. Mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2023, I4152277406-1/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (und somit der Bescheid vom 25.07.2023 bestätigt). Eine Anzeige des häuslichen Unterrichts für das Schuljahr 2023/24 erfolgte nicht.
Dies bedeutet, während der gesamten vorgeworfenen Tatzeit die Verpflichtung zur Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer Regelschule bestanden hat.
Der Beschwerdeführer hat von seinem Wahlrecht, die vorgenannte Schulpflicht durch den Besuch einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen, nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Schulpflicht entsprechend der Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung) vom 31.07.2023, Nr 53, in der Volksschule Z zu erfüllen ist.
Unbestrittenermaßen hat der Sohn des Beschwerdeführers die Volksschule Z trotz der Anordnung des Besuchs einer Regelschule, die sich auf § 11 Abs 6 Schulpflichtgesetz 1985 gestützt hat, im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht besucht. Aufgrund der durchgängigen Schulpflichtverletzung waren in Ansehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020) keine Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für eine Bestrafung zu setzen, wenngleich in den Mitteilungen der Schulleitung angeführt ist, dass derartige Maßnahmen gesetzt wurden.
Wenn die Beschwerdeführerin auf die Freiheit des häuslichen Unterrichtes anspricht, so ist auf die ebenfalls im Verfassungsrang stehende Bestimmung nach Art 14 Abs 7a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) hinzuweisen:
„Die Schulpflicht beträgt zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.“
Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt ausgeführt:
„…
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen.
…“ (vgl VfGH 06.03.2019, G377/2018).
Gem Art 17 Abs 3 StGG unterliegt der häusliche Unterricht keinerlei Beschränkung, wie sie sich aus Art 17 Abs 2 StGG ergibt; ein Nachweis der fachlichen Befähigung zur Erteilung häuslichen Unterrichts darf durch den Gesetzgeber daher nicht vorgesehen werden (VfSlg 2670/1954). Art 17 Abs 3 StGG bezieht sich jedoch nur auf Unterricht iSd Art 17 Abs 2 StGG: Die häusliche Vermittlung von Wissen und Kenntnissen fällt, entsprechend der schulmäßigen Vermittlung von Wissen und Kenntnissen gem Art 17 Abs 2 StGG, darunter, nicht aber die häusliche Unterweisung in bloßen Fertigkeiten (VfSlg 4579/1963, 4990/1965). Art 17 Abs 3 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung, auch wenn entsprechende Unterrichtsanstalten, schulmäßige Kurse etc für dieses Wissensgebiet noch nicht bestehen (VfSlg 4990/1965). Dagegen beschränkt Art 17 Abs 3 StGG die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht, die zumindest neun Jahre beträgt, nicht. Er garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019). Art 17 Abs 2, 3 und 5 StGG regelt Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich (VfSlg 19.958/2015). Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen (VfSlg 19.958/2015). Auch ist der häusliche Unterricht mit dem Unterricht in Privatschulen nicht zu vergleichen (VfSlg 19.958/2015). Das Verbot einer wirtschaftlichen oder anderen als Unterricht oder Erziehung bezweckenden Interessen dienenden Beschäftigung von schulpflichtigen Personen verstößt nicht gegen Art 17 Abs 3 StGG (VfSlg 8416/1978)
(vgl Gamper in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte Art. 17 StGG (Stand 1.1.2021, rdb.at)).
Der Verweis auf den Stufenbau der Rechtsordnung geht sohin ins Leere, da mit Blickrichtung die Schulpflicht im Sinn des Art 14 Abs 7a B-VG einfache bundesgesetzliche Regelungen bestehen und auch bestehen dürfen.
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefährden Eltern, die ein schulpflichtiges Kind weder in die Schule schicken noch es die bei häuslichem Unterricht vorgeschriebenen Externistenprüfungen ablegen lassen, das Kindeswohl, da fehlende Bildungsnachweise das berufliche Fortkommen des Kindes erheblich beeinträchtigen können und kann eine derartige Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in schulischen Angelegenheiten an den Kinder- und Jugendhilfeträger rechtfertigen (vgl OGH 25.09.2018, 2Ob136/18s; vgl auch 1Ob552/76, wonach eine länger dauernde Verletzung der Schulpflicht unter Umständen Maßnahmen rechtfertigt, die voraussichtlich Gewähr bieten, dass der durch die Verletzung der Schulpflicht festgestellte Erziehungsnotstand beseitigt wird).
Im Ergebnis steht zweifellos fest, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Subjektive Tatseite:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer beruft sich ua auf Notstand.
Unter dem Schuldausschließungsgrund des Notstandes iSd § 6 VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im Allgemeinen strafbare Handlung begeht.
Welche schwere unmittelbare Gefahr konkret abgewendet werden soll, ist nicht ersichtlich. Die in der Beschwerde allgemein gehaltenen aufgezählten Faktoren stellen jedenfalls keine derartige schwere unmittelbare Gefahr für den Sohn des Beschwerdeführers dar, sodass kein Schuldausschließungsgrund vorliegt.
Auf die verfassungsrechtlichen Aspekte hinsichtlich der Schulpflicht iSd § Art 14 Abs 7a B-VG und dem Recht auf häuslichen Unterricht iSd Art 17 Abs 3 StGG wurde bereits eingegangen.
Der Beschwerdeführer hat trotz unmissverständlicher Anordnung der Bildungsdirektion für Tirol und in der Folge des Bundesverwaltungsgerichts nicht dafür gesorgt, dass sein Sohn im vorgeworfenen Zeitraum eine Regelschule besucht.
Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (VwGH 15.05.1991, 90/10/0152): „§ 5 (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (…)“
Die Beschwerdeführerin hat sich trotz der vorerwähnten ausdrückliche und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Anordnung der Bildungsdirektion für Tirol nicht dafür gesorgt, dass sein Sohn die Volksschule Z besucht und somit die Schulpflichtverletzung vorsätzlich begangen.
Strafbemessung
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer nicht gemacht, obwohl ihm seitens der belangten Behörde mit dem Schreiben vom 8. 5. 2024 hierzu Gelegenheit geboten wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung ist daher eine Einschätzung vorzunehmen und ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin auszugehen. Diese Einschätzung hat auch die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis getroffen und ist die Beschwerdeführerin dieser Einschätzung zu keiner Zeit entgegengetreten.
Als Verschuldensgrad ist – wie erwähnt - von Vorsatz auszugehen.
Der Beschwerdeführer ist einschlägig strafvorgemerkt (Strafverfügung IM/209230034013 - Nichtantritt zur Externistenprüfung); Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Eine Bestrafung in der gegebenen Höhe war in Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Es ist in Anschlag zu bringen, dass vorsätzliche Tatbegehung vorliegt (auf das Ausmaß des Verschuldens ist nach § 19 Abs 2 VStG besonders Bedacht zu nehmen) und die Beschwerdeführerin die vorgeworfene Tathandlung über Wochen hinweg fortgesetzt hat. Dies rechtfertigt die Ausschöpfung des Strafrahmens zu 75% (Strafrahmen von Euro 110,00 bis Euro 440,00). Eine Reduktion der Ersatzfreiheitsstrafe hatte nicht zu ergehen, da diese in Ansehung eines Strafrahmens von bis zu 2 Wochen (vgl § 16 Abs 2 VStG) angemessen festgesetzt wurde.
Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten bemessen sich gemäß § 52 Abs Abs 1 und 2 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe.
Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der von der Beschwerdeführerin angezogen gesetzlichen Bestimmungen bestehen in Ansehung der oben zitierten und der zuletzt ergangenen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht (vgl ris.kka.gv.at/Vfgh).
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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