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LVwG-2025/50/1113-1•LVwG T LVwG-2025/50/1113-1
LVwG-2025/50/1113-1Landesverwaltungsgericht13.05.2025
Unzuständige Behörde
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.4.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz (LPolizeiG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und das Straferkenntnis aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.3.2025 wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit: 14.02.2025, 20:59 Uhr
Ort: **** Y, Adresse 2, Parkplatz
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***
Sie haben zur oben angeführten Tatzeit und am oben angeführten Tatort durch lautes Herumschreien, dass sie die Amtshandlung nicht interessiere und sie nur nach Hause wollen, die Amtshandlung gestört und dadurch den öffentlichen Anstand verletzt.
Dadurch haben Sie einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit begangen.“
Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 iVm § 11 Abs 2 LPolizeiG begangen, weshalb über ihn gemäß § 13 LPolizeiG eine Geldstrafe im Betrag von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen und 21 Stunden) verhängt wurde.
Gegen diese Strafverfügung brachte der nunmehrige Rechtsmittelwerber fristgerecht den Einspruch vom 2.4.2025 ein. Dieser Einspruch richtete sich nicht ausschließlich gegen die Strafhöhe der Strafverfügung.
So führte dieser im Einspruch ua aus:
„(…) ich möchte hiermit klarstellen, dass ich am 14.2.2025 nicht lautstark Herumgeschrien habe. (…)“
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.4.2025 wurde nur über die Höhe der in der Strafverfügung festgelegten Geldstrafe sowie Ersatzfreiheitsstrafe entschieden und die Strafe wie folgt herabgesetzt:
Geldstrafe in Höhe von Euro 55,00 und Ersatzarreststrafe in der Dauer von zwei Tagen und 3 Stunden.
Zudem wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von Euro 10,00 festgesetzt.
Das Straferkenntnis wurde dabei ua auf die Rechtsgrundlage des § 49 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 gestützt.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet die sich nunmehr vorliegende Beschwerde des Rechtmittelwerbers, mit welcher ua „die Entfernung des Deliktes aus den Unterlagen“ begehrt wurde.
II.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus der gegebenen Aktenlage ergibt.
Gegen die von der belangten Strafbehörde vorgelegten Aktenunterlagen bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keinerlei Bedenken, solche wurden auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
III.Rechtslage:
Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018:
§ 49
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.
IV.Erwägungen:
Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat.
Eine Unzuständigkeit der belangten Behörde hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen.
Gemäß § 49 Abs 2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird.
Wenn in einem Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, nur darüber zu entscheiden.
In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft.
Für die Beurteilung der Frage, ob in einem gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Strafausmaß angefochten wird, kommt es – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - auf den Inhalt des Einspruchs in seiner Gesamtheit an.
Maßgebend ist dabei, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (VwGH 24.10.2002, 99/15/0172).
Dabei hat die Behörde im Zweifel davon auszugehen, dass sich der Einspruch gegen die gesamte Strafverfügung richtet (vgl VwGH 22.04.1999, 99/07/001022; ua).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Einspruch vom 2.4.2025 gegen die Strafverfügung der belangten Strafbehörde vom 21.3.2025 kann nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts nicht so verstanden werden, dass damit ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wurde. Vielmehr wurde die Strafverfügung auch dem Grunde nach bekämpft.
Daraus folgt nun aber, dass gemäß § 49 Abs 2 vorletzter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 mit fristgerechter Einbringung des Einspruchs vom 2.4.2025 die damit angefochtene Strafverfügung der belangten Behörde vom 21.3.2025 ex lege außer Kraft getreten ist und aus diesem Grund die belangte Behörde gehalten gewesen wäre, das ordentliche Verfahren einzuleiten.
Im gegenständlichen Fall hätte die belangte Behörde daher nicht von einer Rechtskraft des Schuldspruches ausgehen und nur mehr über die Strafhöhe entscheiden dürfen.
Aufgrund des Umstandes, dass die Strafverfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 49 Abs 2 vorletzter Satz VStG ex lege nicht mehr existent war, hat die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung ausschließlich nur über die Höhe der Strafe eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihr nicht zukam.
Es war daher – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt - aus diesem Grund das mit gegenständlicher Beschwerde bekämpfte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.4.2025, KU/509250027715, aufzuheben (vgl VwGH 23.03.1979, 1103/78; VwGH 21.09.1988, 88/03/0161).
Gemäß § 44 Abs 2 zweiter Fall VwGVG konnte vorliegend die Durchführung einer Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.
Im Übrigen wurde auch von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schreier
(Richter)
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