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LVwG-2025/37/0601-1; LVwG-2025/37/0602-1Landesverwaltungsgericht13.05.2025
Eigenmächtige Neuerung<br/>Wiederherstellung<br/>Erlöschen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, Adresse 1, **** Z, dieser vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 29.01.2025, Zl ***, betreffend Wiederherstellungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 29.01.2025, Zl ***, trug die belangte Behörde der AA (= Beschwerdeführerin) gemäß § 138 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und § 17 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) auf, „dass die weitere Verwendung der Wasserkraftanlage am Flächenbach unverzüglich einzustellen ist“.
Gegen diesen Bescheid erhob die AA, vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, mit Schriftsatz vom 05.03.2025 Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass ihr mit dem angefochtenen Bescheid nicht aufgetragen würde, irgendwelche Neuerungen zu beseitigen und unterlassene Arbeiten nachzuholen, sondern „die weitere Verwendung“ einer Wasserversorgungsanlage (richtig: Wasserkraftanlage) „unverzüglich einzustellen“. Eine derartige Maßnahme – das unverzügliche Einstellen des Wasserbezuges – sei allerdings durch den Wortlaut des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 nicht gedeckt und damit unzulässig. Die belangte Behörde sei lediglich befugt, wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 WRG 1959 in Form einer Vollziehungsverfügung zu erlassen, in der eine zwingend festzulegende Leistungsfrist vorzusehen sei, um dem Verpflichteten die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen.
In der Sache selbst wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Ansuchen um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes mit Bescheid vom 05.12.2024, Zl ***, zurückgewiesen worden sei, weil angeblich die Beschreibung der sicherheitstechnischen Vorkehrungen und der geplanten Modernisierungsmaßnahmen trotz mehrfachen Urgenzen fehlen würden. Gegen diesen Bescheid habe sie [= die Beschwerde-führerin] fristgerecht Beschwerde erhoben und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die noch ausständigen, fehlenden Unterlagen vorgelegt. Sie [= die Beschwerdeführerin] habe das Kleinkraftwerk modernisiert und auf den letzten Stand gebracht. An der Einstellung der Wasserkraftanlage bestehe kein öffentliches Interesse, da keine inhaltlichen Mängel vorlägen. Ein Grund für die Untersagung sei somit nicht gegeben.
Mit Schriftsatz vom 10.03.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung gegen den Bescheid vom 29.01.2025, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 30.08.2018, Zl ***, erteilte die belangte Behörde der AA die wasserrechtliche Bewilligung für die Wiederverleihung der Kleinwasserkraftanlage am Flächenbach im Gebiet der Gemeinde Z (Spruchpunkt I.) sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung für den Betrieb dieser Wasserkraftanlage (Spruchpunkt II.). Die wasserrechtliche Bewilligung war gemäß Spruchpunkt I./C des Bescheides vom 30.08.2018, Zl Zl ***, mit 31.12.2022 befristet.
Mit Schriftsatz vom 21.12.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederverleihung des mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.08.2018, Zl ***, eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage am Flächenbach im Gebiet der Gemeinde Z sowie die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen. Mit Bescheid vom 05.12.2024, Zl ***, wies die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 21.12.2022 um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes für den Betrieb des Kleinwasserkraftwerkes Flächenbach gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz 1991 (AVG) zurück. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass keine fristgerechte Nachreichung elektrotechnischer Unterlagen durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der AA wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Bescheid vom 11.03.2025, Zl LVwG-2025/37/0050-4, als unbegründet ab.
III.Beweiswürdigung:
Der unstrittige Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem behördlichen Akt.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr 215/1959 in der Fassung (idF) BGBl. I Nr 155/1999, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
[…]“
2. Tiroler Naturschutzgesetz 2005:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 in den Fassungen LGBl Nr 26/2005 (§ 17) und LGBl Nr 73/2024 (§ 29), samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Rechtswidrige Vorhaben
§ 17. (1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid
a)die weitere Ausführung des Vorhabens oder die Verwendung einer Anlage zu untersagen und
b)die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird
[…]
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn ein Vorhaben erheblich abweichend von der naturschutzrechtlichen Bewilligung ausgeführt wurde. In diesem Fall kann auch auf Antrag die Herstellung des der naturschutzrechtlichen Bewilligung entsprechenden Zustandes aufgetragen werden.“
„Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche Genehmigungen
§ 29 […]
(9) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung erlischt, wenn
a)der Inhaber der Bewilligung auf diese verzichtet;
b)eine für das Vorhaben sonst noch erforderliche bundes- oder landesgesetzliche Bewilligung rechtskräftig versagt oder unwirksam wird;
[…]
(10) Ist eine Bewilligung erloschen, so hat der ehemalige Inhaber der Bewilligung eine aufgrund der Bewilligung errichtete, aufgestellte oder angebrachte Anlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 soweit wie möglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen.
[…]“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 idF BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
[…]“
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
V.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid vom 29.01.2025, Zl ***, wurde der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vertretenen Beschwerdeführerin am 06.02.2025 durch Hinterlegung zugestellt. Die Beschwerde vom 05.03.2025 wurde an diesem Tag auf digitalem Weg an die für diese Form der Einbringung vorgesehenen E-Mail–Adresse der belangten Behörde und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Die mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.08.2018, Zl ***, in Form der Wiederverleihung erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Kleinwasserkraftanlage am Flächenbach war mit 31.12.2022 befristet (vgl Spruchpunkt I./C).
Mit Schriftsatz vom 21.12.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederverleihung des mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.08.2018, Zl ***, eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Kleinwasserkraftanlage am Flächenbach im Gebiet der Gemeinde Z, sowie die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen. Der Antrag auf Wiederverleihung wurde in der Zwischenzeit rechtskräftig mit Bescheid vom 05.12.2024, Zl ***, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.03.2025, Zl LVwG-2025/37/0050-4, gemäß § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Da die Beschwerdeführerin ihr Ansuchen auf Wiederverleihung nicht (spätestens) sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer einbrachte, wurde der Ablauf der Bewilligungsdauer entsprechend § 21 Abs 3 WRG 1959 nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt. Die wasserrechtliche Bewilligung für das gegenständliche Kleinwasserkraftwerk am Flächenbach erlosch somit mit Ablauf des 31.12.2022 gemäß § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 kraft Gesetzes.
Mit dem Erlöschen der mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.08.2018, Zl ***, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung wurde diese unwirksam und führte in weiterer Folge gemäß § 29 Abs 9 lit b TNSchG 2005 auch zum Erlöschen der mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.08.2018, Zl ***, erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung.
Zusammengefasst sind somit mit Ablauf des 31.12.2022 die mit Spruchpunkt I. und II. des Bescheides vom 30.08.2018, Zl ***, erteilte wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für den Betrieb der Kleinwasserkraftanlage am Flächenbach erloschen.
2.2. Zum Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959:
§ 138 WRG 1959 ermöglicht ein wasserpolizeiliches Einschreiten zum Schutz der durch einen wasserrechtlichen Missstand gefährdeten öffentlichen Interessen, bietet aber auch bestimmten privaten Interessen (vgl § 138 Abs 6 WRG 1959) Schutz.
Ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 WRG 1959 ist eine Vollziehungsverfügung, weil damit der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit Mitteln des verwaltungsrechtlichen Zwanges herzustellen. Durch einen solchen Auftrag wird die in § 138 WRG 1959 näher umschriebene Verpflichtung nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert. Der Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen – ihrem Umfang nach deutlich abgrenzbaren Ersatzvornahme – ergehen kann. Bei Aufträgen nach § 138 WRG 1959 ist eine Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz vorzunehmen. Es handelt sich dabei nicht um einen subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Verpflichteten abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz und „Erfolg“ [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 138 (Stand 1.1.2024, rdb.at)].
Voraussetzung für einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 ist in allen Fällen ein rechtswidriges, nicht notwendiger Weise aber schuldhaftes Verhalten [Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 138 WRG (Stand 1.1.2020, rdb.at)].
Eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 ist auch dann gegeben, wenn eine bewilligungspflichtige Anlage nach Erlöschen dieser Bewilligung weiter benützt wird (VwGH 26.03.2009, 2005/07/0038). Ein auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 gestützter Auftrag, der eine eigenmächtige Neuerung betrifft, ist auf die Anordnung der Beseitigung derselben zu beschränken. Ein Auftrag, auch (zusätzlich) neue Maßnahmen zu setzen, ist durch diese Gesetzesbestimmung nicht gedeckt. Ein solcher Auftrag darf somit ausschließlich die Entfernung der konsenslosen Neuerung, nicht jedoch die Verpflichtung zur Setzung einer neuen Maßnahme beinhalten, sodass auch eine Überschreitung der gebotenen Beseitigung einer eigenmächtigen vorgenommenen Neuerung in Form einer Wiederherstellung des vorigen Zustandes in dieser Gesetzesbestimmung keine Deckung findet (VwGH 23.04.2014, 2011/07/0236; siehe auch die in Bumberger/Hinterwirth, Wasserrechtsgesetz3 § 138 WRG E 161 bis 172 zitierte Judikatur).
Die mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.08.2018, Zl ***, mit 31.12.2022 befristete wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb der Kleinwasserkraftanlage am Flächenbach ist erloschen. Der weitere Betrieb der Kleinwasserkraftanlage einschließlich der damit verbundenen Wasserbenutzung erfolgt somit ohne wasserrechtlichen Konsens und ist folglich als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 zu qualifizieren. Die Anordnung nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 erschöpft sich allerdings in dem Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung. Die von der belangten Behörde verfügte unverzügliche Einstellung der weiteren Verwendung der Kleinwasserkraftanlage am Flächenbach ist durch den Wortlaut des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 nicht gedeckt. Unabhängig davon erfüllt der weitere konsenslose Betrieb der Wasserkraftanlage einschließlich der Wasserbenutzung den Verwaltungsstraftatbestand des § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959.
2.3. Zum Auftrag nach dem TNSchG 2005:
Die mit Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 30.08.2018, Zl ***, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Kleinwasser-kraftanlage am Flächenbach ist mit Ablauf des 31.12.2022 erloschen. Dieses Erlöschen trat kraft Gesetzes gemäß § 29 Abs 9 lit b TNSchG 2005 ein, da die wasserrechtliche Bewilligung für diese Kleinwasserkraftanlage erlosch und damit unwirksam wurde. Mit dem Erlöschen der Bewilligung war die Beschwerdeführerin als „ehemalige Inhaberin“ der naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß § 29 Abs 10 TNSchG 2005 verpflichtet, das errichtete Kleinkraftwerk am Flächenbach zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind und waren, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 soweit wie möglich zu beseitigen. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung offensichtlich nicht nachkam, hatte und hat ihm die belangte Behörde als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die in § 29 Abs 10 TNSchG 2005 umschriebenen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen. Rechtliche Grundlage für einen Wiederherstellungsauftrag ist im konkreten Fall daher § 29 Abs 10 TNSchG 2005 und nicht § 17 TNSchG 2005, auf den die belangte Behörde den Auftrag, die Verwendung der Wasserkraftanlage am Flächenbach unverzüglich einzustellen, gestützt hat.
Die Vorschrift des § 29 Abs 10 TNSchG 2005 ist vergleichbar mit jener des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959. Die Absicht des Gesetzgebers war es, sicherzustellen, dass mit dem Erlöschen der naturschutzrechtlichen Bewilligung die entsprechende Anlage entfernt und die zur Verhinderung von Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Die von der belangten Behörde getroffene Anordnung – unverzügliche Einstellung der weiteren Verwendung der Wasserkraftanlage am Flächenbach – ist durch den Wortlaut des § 29 Abs 10 TNSchG 2005 – anders als in § 17 Abs 1 lit a TNSchG 2005 – nicht gedeckt. Unabhängig davon erfüllt ein allfälliger Weiterbetrieb der Kleinwasserkraftanlage am Flächenbach den Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005.
Die mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 30.08.2018, Zl ***, erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Kleinwasserkraftanlage am Flächenbach und die damit zusammenhängende Wasserbenutzung ist aufgrund des verspätet eingebrachten Antrags auf Wiederverleihung mit Ablauf des 31.12.2022 gemäß § 29 Abs 1 lit c WRG 1959 erloschen. Eine Weiterbenützung dieser Wasserversorgungsanlage bildet somit eine Neuerung im Sinne des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959. Die Anordnung des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 erschöpft sich allerdings im Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung.
Mit dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung und deren Unwirksamkeit erlosch mit Ablauf des 31.12.2022 auch die für die Kleinwasserkraftanlage am Flächenbach mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 30.08.2018, Zl ***, erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung. Gemäß § 29 Abs 10 TNSchG 2005 war und ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Kleinwasserkraftanlage unverzüglich zu entfernen und alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 soweit wie möglich zu beseitigen. Da diesen Aufträgen bislang nicht nachgekommen war, war die belangte Behörde grundsätzlich berechtigt, einen auf § 29 Abs 10 TNSchG 2005 gestützten Auftrag zur Entfernung der Anlage und zur Setzung allfälliger weiterer erforderlicher Maßnahmen zu erlassen.
Der von der belangten Behörde erteilte Auftrag, „die weitere Verwendung der Wasserkraftanlage am Flächenbach unverzüglich einzustellen“ ist aber weder durch den Wortlaut des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 noch durch den Wortlaut des § 29 Abs 10 TNSchG 2005 gedeckt. Ein Weiterbetrieb dieser Anlage stellt aufgrund der erloschenen wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 und eine Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 dar. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid vom 29.01.2025, Zl ***, aufzuheben. Ausdrücklich weist das Landes-verwaltungsgericht Tirol darauf hin, dass dieser Bescheid (weitere) Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 und § 29 Abs 10 TNSchG 2005 innerhalb des von diesen Bestimmungen gesteckten Rahmens als auch ein Verfahren nach § 29 WRG 1959 nicht ausschließt.
Da der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Eine solche hatte auch weder die Beschwerdeführerin noch die belangte Behörde beantragt.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte zu prüfen, ob die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Anordnung von der in § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 und in § 29 Abs 10 TNSchG 2005 eingeräumten Ermächtigung gedeckt ist. Zu § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die einhellige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Da der Wortlaut des § 29 Abs 10 TNSchG 2005 eindeutig ist, war auch bei der Anwendung dieser Norm eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu erörtern (vgl VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0162-5).
Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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