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LVwG-2024/40/3018-14Landesverwaltungsgericht13.05.2025
Führerscheinentzug
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.10.2024, Zl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die dreimonatige Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B ab 10.06.2025 beginnt.
Anstatt „eine allenfalls bestehende andere ausländische EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung entzogen“ hat es zu lauten, wie folgt:
„das Recht aberkannt, von einer allenfalls bestehenden, anderen ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die von der LPD OÖ, PK X, für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B erteilte Lenkberechtigung, Zl ***, gemäß § 26 Abs 3 Führerscheingesetz wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG auf die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine allenfalls bestehende andere ausländische EWR- oder nicht Nicht-EWR-Lenkberechtigung auf die oben genannte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung entzogen. Unter Spruchpunkt II wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde bringt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der Strafbescheid der BH W, das Straferkenntnis vom 26.09.2024 aufgrund eines grob mangelhaften Ermittlungsverfahrens ergangen sei und nicht zu Recht bestehe. Jener Messwert, der dem von ihm gelenkten Fahrzeug zugeordnet worden sei, stamme tatsächlich von einem anderen, mit hoher Geschwindigkeit von hinten auf ihn aufschließenden Fahrzeug. Der messende Beamte dürfte wohl aufgrund einer fehlerhaften Inbetriebnahme und/oder Bedienung des Messgerätes das von ihm gelenkte Fahrzeug mit einem deutlich schneller von hinten herannahenden PKW verwechselt haben. Das erstinstanzliche Verfahren sei derart mangelhaft ausgeführt worden, dass dieses keine verlässliche Beurteilung des Tatvorwurfes zulasse. Selbst wenn er tatsächlich am vermeintlichen Tatort eine Geschwindigkeit von 151 km/h eingehalten habe, so würde dies dennoch keine für den Entzug seiner Lenkberechtigung erforderliche fehlende Verkehrszuverlässigkeit begründen. Bei der in § 7 Abs 3 Z 4 genannten „jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit“ sei auf jene abzustellen, die grundsätzlich aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Autobahnen gelte, nämlich eine Geschwindigkeit von 130 km/h. Dem Umstand, dass am vermeintlichen Tatort aus Umweltschutzgründen nach dem IG-L zur Erreichung einer geringeren Emission eine geringere höchstzulässige Geschwindigkeit von 100 km/h verordnet worden sei, könne im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen, da die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung für den Lenker eines Fahrzeuges mit Elektroantrieb keine Gültigkeit habe, sondern für einen solchen die gemäß § 20 Abs 2 StVO grundsätzliche auf Autobahnen gültige zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gelte. Bei der Frage der Verlässlichkeit gemäß § 7 Abs 1 FSG und § 7 Abs 4 FSG gehe es ausschließlich um mögliche Gefährdung des betroffenen Verkehrsteilnehmers selbst, vor allem aber auch andere Verkehrsteilnehmer. Lege man diese Überlegungen nun auf den gegenständlichen Fall um, wo ein Fahrzeuglenker mit einem Elektrofahrzeug zulässigerweise eine Geschwindigkeit von 130 km/h einhalten hätte dürfen, ohne dass er in irgendeiner Weise bestraft werden könnte, geschweige denn als unzuverlässig im Straßenverkehr anzusehen wäre, könne dies auch in seinem Fall auch nicht anders beurteilt werden, nur, weil er ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor gelenkt habe. Andernfalls wären die betroffenen Bestimmungen des FSG als verfassungswidrig zu erachten. Die Reduktion der Geschwindigkeit habe ausschließlich den Sinn, die Schadstoff- und Umweltbelastung zu verringern und stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit oder der Hintanhaltung von möglichen Gefahren. Wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit die Reduktion einer Fahrgeschwindigkeit erforderlich sei, geschehe dies aufgrund völlig anderer Kriterien als bei Geschwindigkeitsreduktionen nach dem IG-L. Auch die Frage der Verkehrszuverlässigkeit sei nach völlig anderen Kriterien zu beurteilen. Diesbezüglich sei vor allem auf die von einer Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit ausgehende Gefährdung von Verkehrsteilnehmern abzustellen und nicht auf die Reduktion des Schadstoffausstoßes. Bei der Beurteilung der Frage der Verkehrszuverlässigkeit, um die es im gegenständlichen Entzugsverfahren hinsichtlich seiner Lenkberechtigung ausschließlich gehe, haben Aspekte des Umwelt- oder Immissionsschutzes sowie allenfalls ideologische Gesichtspunkte keine Bedeutung und seien daher außer Acht zu lassen. In jedem Fall könne es bei der Frage der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit, die untrennbar mit der Gefährdung des Lenkers selbst und anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sei, keinen Unterschied machen, ob nun eine Geschwindigkeit von 151 km/h, wie sie ihm zur Last gelegt werde, von einem Lenker eines Elektrofahrzeuges eingehalten werde, oder vom Lenker eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor. Der Lenker eines Elektrofahrzeuges hätte nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h zu verantworten, die aufgrund der Geringfügigkeit des Verstoßes in der Regel sogar noch mit einer Anonymverfügung geahndet würde, während ihm mit dem hiermit angefochtenen Bescheid aufgrund der Einhaltung einer solchen Geschwindigkeit die Lenkberechtigung noch dazu für drei Monate entzogen werden solle. Es sei eine verfassungskonforme Interpretation vorzunehmen. Eine derart vorzunehmende verfassungskonforme Interpretation im Sinne einer teleologischen Reduktion des Inhalts der Bestimmung des § 7 Abs 3 Z 4 FSG könne nur zu dem Ergebnis führen, dass das Maß einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes nicht auch für bloß nach dem IG-L verordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuwenden sei, die für die Lenker von Fahrzeugen mit Elektroantrieb nicht gelten würden. Eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung, die bloß aufgrund des Immissionsschutzgesetzes-Luft verordnet sei, welche von Lenkern von Elektrofahrzeugen nicht eingehalten werden müsse, könne sohin für sich alleine nicht zu einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 und § 26 FSG führen. Das völlig undifferenzierte Abstellen auf eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes stelle keine dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes entsprechende Regelung dar, da diese in Wahrheit zu massiven, sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen von Lenkern von Elektrofahrzeugen und jenen von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor führe. Auch der Umstand, dass nach den einschlägigen Bestimmungen des FSG bereits nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens der Entzug einer Lenkberechtigung zulässig sei, sei mit der österreichischen Bundesverfassung nicht in Einklang zu bringen. Da der Gesetzgeber in keiner Weise differenziere, ob das erstinstanzliche Verfahren ordnungsgemäß abgeführt worden sei oder eine Behörde nur ohne jegliche Prüfung den in einer Anzeige erhobenen Tatvorwurf bestätige, selbst wenn dieser durch nichts gerechtfertigt sei, sei diese Regelung mit der Verfassung, insbesondere mit dem Legalitätsprinzip nicht in Einklang zu bringen und stelle einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte eines Fahrzeuglenkers dar. Bei einer richtigen verfassungskonformen und vor allem europäischen Standards der Rechtsstaatlichkeit entsprechenden Vorgehensweise könne der Ausspruch des Entzuges einer Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit erst nach einem einwandfreien Beweisverfahren und einem rechtskräftigen Spruch einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag ausgesprochen werden, nicht jedoch nach Erlassung eines erstinstanzlichen Bescheides. Entgegen Spruchpunkt 1. komme der belangten Behörde keine Kompetenz zu, ausländische Lenkberechtigungen zu entziehen. Ausländische Lenkberechtigungen können maximal von der die Lenkberechtigung ausstellenden Behörde entzogen werden. Es bestehe daher keine Zuständigkeit der belangten Behörde und erweise sich auch dieser Spruchteil als rechtswidrig. Die Anordnung einer Nachschulung sei nicht gerechtfertigt und werde daher ausdrücklich angefochten. Es werde der Antrag/Anregung gestellt, beim VfGH den Antrag auf Überprüfung der Verfassungskonformität des § 7 Abs 3 Z 4 FSG iVm § 26 Abs 3 FSG zu stellen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden Schaltbilder der Asfinag der Verkehrsbeeinflussungsanlage der A**, Richtungsfahrbahn West, bei bzw vor dem km 24,205 vom 23.05.2024, 21:30 Uhr bis 21:40 Uhr eingeholt. Weiters wurden Verkehrsdaten (Minutendaten) des vor dem Tatort liegenden Querschnitts bei km 23,866 für den 23.05.2024 im Zeitraum 21:30 Uhr bis 21:40 Uhr von der Asfinag eingeholt.
Mit Schriftsatz vom 23.01.2025 beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens durch den VfGH mit umfassender Begründung hinsichtlich der tatgegenständlichen Verordnung insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung von Luftgrenzwerten nach dem IG-L.
Am 27.01.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie die beiden einschreitenden Polizeibeamten persönlich einvernommen wurden.
Mit Schriftsatz vom 23.02.2025 legte der Beschwerdeführer Fotos vom Tatort und von dem vom Messbeamten anvisierten Straßenverkehrszeichen in Bezug auf die Durchführung des Visiertests vor.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos betreffend des verwendeten „Vorrang geben“-Zeichens für die Durchführung des Visiertests wurde eine Stellungnahme des Sachverständigen Ing. EE vom BEV mit E-Mail vom 03.03.2025 erstattet.
Am 11.03.2025 wurde vom erkennenden Richter ein Lokalaugenschein am Tatort durchgeführt und mit der Lasermesspistole der Visiertest bzw mehrere Visiertests auf das in Rede stehende „Vorrang geben“-Zeichen selbst durchgeführt.
Am 17.03.2025 fand die abschließende mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher weitere Beweisanträge vom Beschwerdeführer erstattet wurden und die Akten des Verwaltungsgerichts sowie der belangten Behörde verlesen wurden.
II.Sachverhalt:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest:
Demnach befuhr der Beschwerdeführer am 23.5.2024 um 21:33 Uhr mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen *** (D) die A** bei Strkm 24,205 in Fahrtrichtung Westen im Gemeindegebiet von **** V und überschritt dabei die gemäß der Geschwindigkeitsbeschränkung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 145/2014 idgF im Sanierungsgebiet auf der A** und der A13 erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde.
Diese Übertretung wurde mit einem technischen Hilfsmittel, nämlich mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart TruSpeed LTI 20/20 festgestellt. Dieses war zum Tatzeitpunkt geeicht und wurden die Verwendungsbestimmungen für dieses Messgerät durch den einschreitenden Polizeibeamten eingehalten. Die Geschwindigkeitsmessung wurde korrekt durchgeführt.
3% des Messwertes von 156 km/h wurden im Straferkenntnis korrekt abgezogen.
Zum Tatzeitpunkt war am Tatort die Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gemäß § 14 Abs 6 IG-L iVm § 52 StVO 1960 durch Straßenverkehrszeichen ordnungsgemäß kundgemacht.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.09.2024, Zl ***, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe verhängt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.05.2025, Zl LVwG-2024/40/2776-16, wurde die Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis mit Maßgabe einer Spruchkorrektur als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der LPD Oberösterreich vom 17.01.2024, AZ: *** wurde dem Beschwerdeführer wegen einer Geschwindigkeitsübertretung im Ortsgebiet von mehr als 40 km/h die Lenkberechtigung in der Zeit vom 25.01.2024 bis 25.02.2024 rechtskräftig entzogen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den behördlichen Akt. Weiters wurden Stellungnahmen der Asfinag in Bezug auf die Kundmachung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung sowie des herrschenden Verkehrsaufkommens zum Tatzeitpunkt eingeholt. Am 27.01.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer, der Messbeamte und die Meldungslegerin einvernommen wurden.
Der gegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus der polizeilichen Anzeige vom 24.05.2024 sowie der Einvernahme der Meldungslegerin CC und des Messbeamten DD vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Beide konnten überzeugend darlegen, dass es sich bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung um eine reine Routinemessung gehandelt hat, bei der keinerlei Probleme aufgetaucht sind und die hier maßgeblichen Verwendungsbestimmungen eingehalten wurden. Eine Lichtbildaufnahme der gemessenen Geschwindigkeit sowie der Entfernung zum gemessenen Fahrzeug liegt im Akt der belangten Behörde ein. Weiters wurden das Messprotokoll für den hier relevanten Zeitabschnitt sowie der Eichschein des verwendeten Lasermessgerätes TruSpeed mit der Identifikationsnummer: 4961 vorgelegt. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgte mit diesem Lasermessgerät LTI 20/20 TruSpeed mit der Identifikationsnummer 4961.Ein derartiges Gerät ist jedenfalls ein taugliches Mittel, um die Geschwindigkeit von Fahrzeugen festzustellen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol besteht nach Einvernahme der beiden Polizeibeamten keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige sowie ihre Aussagen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände diese veranlasst haben sollten, den Beschwerdeführer in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal sie im Falle einer bewusst falschen Aussage mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müssten. Schließlich ist es Organen der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass sie verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermögen.
Beide einvernommenen Zeugen haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und weckten in keiner Phase ihrer Einvernahme den Anschein, den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen.
Was die Messung selbst betrifft, konnte der Messbeamte in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlegen, dass er sämtliche Verwendungsbestimmungen des betreffenden Gerätes TruSpeed LTI 20/20 eingehalten hat und die Messung korrekt erfolgt ist. Ebenso konnte er schlüssig und nachvollziehbar darlegen, dass er seit fast 20 Jahren derartige Messungen durchführt und regelmäßig von diesem Standort aus Fahrzeuge misst. Dass er mit der gegenständlichen Lasermesspistole vertraut ist, konnte dieser sohin schlüssig und nachvollziehbar darlegen. Auch war die Einhaltung der Bedienungsanleitung und der Verwendungsbestimmungen für das gegenständliche Messgerät betreffend festzuhalten, dass der Messbeamte diesbezüglich umfassend und nachvollziehbar die Bedienung des gegenständlichen Lasermessgerätes im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläutern konnte und selbst über mehrfache Nachfrage durch den Vertreter des Beschwerdeführers diesbezüglich keinerlei Zweifel aufgekommen sind, dass die Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten worden wären.
Da im Zuge der Einvernahme des Messbeamten Zweifel hinsichtlich der Tauglichkeit des verwendeten Verkehrszeichens „Vorrang geben“ für die Nullmessung und den Visiertest entstanden sind, war ursprünglich geplant, einen Lokalaugenschein im Beisein des Beschwerdeführers vorzunehmen. Zwischenzeitlich wurden jedoch vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer selbst Lichtbilder vom Tatort und der Kontrollstelle V sowie des verwendeten Verkehrszeichens „Vorrang geben“ vom Standort des Messbeamten aus dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.
Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei diesem verwendeten Verkehrszeichen um ein gegenüber dem Hintergrund scharf abgegrenztes Ziel im Sinne der Verwendungsbestimmungen handelt, wurde darüber hinaus eine Stellungnahme des Sachverständigen Ing. EE vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eingeholt, wobei dieser die Tauglichkeit des gegenständlich verwendeten „Vorrang geben“-Zeichens für den Visiertest und die Nullmessung bestätigt und klar zum Ausdruck gebracht hat, dass sicher auf das Verkehrszeichen gezielt werden kann, ohne andere Ziele zu streifen. Am durchgeführten Visiertest und der Nullmessung bestehen sohin keinerlei Zweifel.
Wenn der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt steht, dass nicht er, sondern ein anderes Fahrzeug gemessen worden wäre, so ist festzuhalten, dass der Messbeamte diesbezüglich auch über mehrfache Nachfrage des Richters dezidiert ausschließen konnte, dass er ein anderes Fahrzeug anvisiert hätte bzw danach angehalten hätte. Eine Verwechslung wurde sohin sowohl vom Messbeamten als auch von der Meldungslegerin ausgeschlossen. Auch wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich versucht, durch ein reges Verkehrsaufkommen seine Argumentation zu untermauern, so ist aufgrund der von der Asfinag eingeholten Verkehrsdatenzählung von 50 Pkws auf dem ersten Fahrstreifen und 8 Pkws auf dem zweiten Fahrstreifen im Zeitraum von 21:30 Uhr bis 21:40 Uhr von einem äußerst geringen Verkehrsaufkommen auszugehen. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ein Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit auf ihn aufgeschlossen hätte und er gezwungen gewesen wäre, den Fahrstreifen von der Überholspur auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln, konnte im Rahmen des durchgeführten durchaus umfassenden Ermittlungsverfahrens nicht verifiziert werden und erweist sich auch für den gegenständlichen Sachverhalt als nicht relevant.
Das überwiegende Vorbringen des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers basiert auf allfälligem Nichteinhalten der Verwendungsbestimmungen des gegenständlichen Lasermessgerätes. Diesbezüglich wurde der Messbeamte sowohl vom erkennenden Richter als auch vom Vertreter des Beschwerdeführers umfassend und eingehend einvernommen. Dabei hat sich eindeutig herausgestellt, dass es sich um einen erfahrenen Messbeamten handelt, welcher im Umgang mit der gegenständlichen Lasermesspistole umfassend geschult und vertraut ist. Selbst der erkennende Richter konnte im Rahmen eines eigens durchgeführten Lokalaugenscheines am Tatort mit dem Lasermessgerät eine Nullmessung und einen Visiertest durchführen und anschließend selbst Geschwindigkeitsmessungen durchführen. Daraus zeigt sich, dass auch eine nicht regelmäßig mit der Verwendung von Lasermessgeräten betraute Person durchaus in der Lage ist, derartige Geschwindigkeitsmessungen durchzuführen. Dass die verfahrensgegenständliche Messung zur Nachtzeit durchgeführt wurde führt zu keinem anderen Ergebnis. Wie der Messbeamte schlüssig geschildert hat, ist die Kontrollstelle V in der nach beleuchtet und wurde der Visiertest und die Nullmessung sohin auf ein beleuchtetes Ziel durchgeführt. Dass eine Laser-Messung auch in der Nacht durchgeführt werden kann ergibt sich aus den Verwendungsbestimmungen. Die Messentfernung betrug 328,7 Meter, sodass weder eine Vergrößerungsoptik noch ein Stativ nicht erforderlich war, wenngleich der Messbeamte sich bei der Messung im Fahrzeug sitzend befunden hat und sich an der Fahrertüre mit dem linken Unterarm bzw. Ellenbogen abgestützt hat.
Weiters konnten auch im Rahmen der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht mit der vom Vertreter des Beschwerdeführers selbst mitgebrachten Lasermesspistole derartige Versuchsmessungen auf stehende Ziele durchgeführt werden. Auch wenn nicht verkannt werden soll, dass in Bezug auf den Visiertest und die Nullmessung unterschiedliche Ziele anvisiert werden können und die Messgenauigkeit diesbezüglich auch unterschiedlich ausfallen kann, so ist letztlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach bei Einhaltung der Verwendungsbestimmungen das Lasermessgerät ein taugliches Mittel zur Feststellung von Geschwindigkeiten im Straßenverkehr ist. Gerade Organen der Straßenaufsicht ist es sohin zuzubilligen, dass sie – wie hier im gegenständlichen Fall ein erfahrener Messbeamter – diesbezügliche Messungen korrekt durchführen.
Bei gesamthafter Betrachtung der gewonnenen Beweisergebnisse bestehen sohin keine Zweifel an der korrekten Durchführung der Geschwindigkeitsmessung. Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Messbeamten als eine Person zu qualifizieren, die nicht im Stande wäre, eine Geschwindigkeitsmessung entsprechend der Verwendungs-bestimmungen des Messgerätes durchzuführen.
Die Feststellung zur rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Zahl 2024/40/2776-16.
Die Feststellung hinsichtlich eines „Vorentzuges“ ergibt sich aus dem Führerscheinregister der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat X, sowie dem Akt der belangten Behörde zur Zahl ***.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023 lauten:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
…
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.
§ 24.
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
§ 26.
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021) zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.“
V.Erwägungen:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsübertretung vorliegt, zwar jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl VwGH 24.02.2009, Zl 2007/11/0042, uva). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsübertretung, falls diese nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies zB gemäß § 99 Abs 2d und 2e StVO der Fall ist (vgl VwGH 21.08.2014, Ra 2014/11/0027).
Zum Tatbild der Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L iVm § 3 Abs 1 der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 145/2014 idF LGBl Nr 72/2023 gehört nicht ein bestimmtes Maß einer Geschwindigkeitsüberschreitung.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.05.2025, LVwG-2024/40/2776-16, wurde der Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.09.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung des IG-L mit Maßgabe einer Spruchkorrektur keine Folge gegeben, sodass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeits-übertretung vorliegt.
Obgleich eine Bindung an das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsübertretung nicht besteht, ergeben sich keinerlei Zweifel an der festgestellten und letztlich vorwerfbaren Geschwindigkeitsübertretung von 51 km/h. Entsprechend dem vorhin festgestellten Sachverhalt ist dem Beschwerdeführer eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h vorzuwerfen, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz von 3 % des Messwertes von 156 km/h abzuziehen waren. Das technische Hilfsmittel im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG war zum Tatzeitpunkt geeicht und haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die mit einem technischen Hilfsmittel festgestellte Geschwindigkeitsübertretung nicht rechtmäßig erfolgt wäre.
Der Beschwerdeführer vertritt durchaus umfassend den Standpunkt, dass der Schutzzweck der Norm nach dem IG-L ein anderer wäre, als jener nach der StVO. Dazu ist festzuhalten, dass es hinsichtlich einer entziehungsrelevanten Geschwindigkeitsübertretung nicht auf die Rechtsgrundlage der zugrundeliegenden Geschwindigkeitsbeschränkung ankommt (so auch UVS Salzburg vom 09.08.2006, UVS34/10515/3-2006). Diesem Argument hat sich der Verwaltungsgerichthof angeschlossen und die Behandlung der Beschwerde gegen diese Entscheidung mit Beschluss abgelehnt. Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, dass auch eine entsprechend hohe Überschreitung einer Geschwindigkeitsbegrenzung, die ihre Grundlage im IG-L findet, zu einer Verkehrsunzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG führt (vgl dazu Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, (2009), Seite 568).
Auch hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 03.05.2018, Ra 2018/11/0028, mit diesem Thema beschäftigt und die Revision betreffend ein Führerscheinentzugsverfahren betreffend eine Geschwindigkeitsübertretung nach dem IG-L zurückgewiesen.
Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit in dem in § 7 Abs 3 Z 4 FSG genannten Ausmaß (wurden sie mit einem technischen Hilfsmittel – wie hier vorliegend- festgestellt) auch dann zwingend zu einer Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 Abs 3 FSG zu führen haben, wenn Basis der festgelegten Geschwindigkeitsbeschränkung eine Verordnung nach dem IG-L war (vgl dazu VwGH 28.02.2017, Ra 2017/11/0002).
Mit der Frage der Auslegung des § 7 Abs 3 Z4 FSG hat sich der Verwaltungsgerichtshof im obigen Erkenntnis umfassend auseinandergesetzt und festgehalten, dass für eine teleologische Interpretation (Reduktion) kein Platz besteht. Dem durchaus umfassenden Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Auslegung der zitierten Norm ist daher das Erkenntnis des VwGH entgegenzuhalten.
Damit in Verbindung steht allerdings fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG vorliegt.
Infolge eines bereits vorliegenden „Vorentzuges“ der Landespolizeidirektion Oberösterreich, PK X, vom 17.01.2024, Zl ***, im Zeitraum vom 25.01.2024 bis 25.02.2024 liegt daher der Anwendungsfall des § 26 Abs 3 vorletzter Satz vor. Die von der belangten Behörde verhängte Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten erweist sich sohin im Einklang mit § 26 Abs 3 FSG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass infolge des raschen „Rückfalles“ des Beschwerdeführers (die Entziehung erfolgte vom 25.01.2024 bis 25.02.2024 und die nunmehr verfahrensgegenständliche Übertretung erfolgte am 23.05.2024), auch durchaus eine längere Entziehungsdauer angezeigt wäre.
Hinsichtlich der von der Erstbehörde vorgenommenen Entziehung einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung war der Spruch zu korrigieren.
Zu Spruchpunkt 2. ist festzuhalten, dass gemäß § 24 Abs 3 FSG im Falle einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren (Überschreitung der jeweiligen zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h) innerhalb von vier Jahren zwingend vorgesehen ist.
Die Spruchberichtigung erfolgte zur Klarstellung des Beginnes der Entziehung. Sie ermöglicht der Behörde die administrativen Vorkehrungen zu treffen und dem Beschwerdeführer, sich terminlich auf die Entziehung vorzubereiten.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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