projekte
LVwG-2024/20/3020-7•LVwG T LVwG-2024/20/3020-7
LVwG-2024/20/3020-7Landesverwaltungsgericht12.05.2025
Auskunft<br/>Landtagspräsidentin<br/>Befangenheit<br/>Wissenserklärung<br/>Verweis auf Homepage<br/>Datenschutz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid der Präsidentin des Tiroler Landtages vom 28.10.2025, Zl, ***, betreffend Auskunftsersuchen nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz,
zu Recht:
I.
1. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Spruchpunktes I. insoweit präzisiert, als die mit Eingaben vom 20.03.2024, 03.07.2024 und 10.08.2024 gestellten Auskunftsersuchen durch die damit transportierten Themenkomplexe wie folgt näher umschrieben werden:
Zuständigkeit von Ausschüssen des Tiroler Landtages bezüglich Diskriminierung und Menschrechtsverletzungen samt damit im Zusammenhang stehender Entschädigungszahlungen (Eingabe vom 20.03.2024)
Meldungen von Nebentätigkeiten betreffend Abgeordnete zum Tiroler Landtag (Eingabe vom 03.07.2024)
Aufgaben des Tiroler Landtages und seiner Hilfsorgane (Anfrage vom 10.08.2024)
II.
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II.A) des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe keine Folge gegeben, dass der Spruch zu lauten hat, dass die diesbezüglichen Anträge vom 24.04.2024 und 28.09.2024 zurückgewiesen werden.
2. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Spruchpunktes II.A) insoweit präzisiert, als die mit Eingaben vom 24.04.2024 und 28.09.2024 gestellten Ersuchen durch die damit transportierten Themenkomplexe wie folgt näher umschrieben werden:
Versagung der Berechtigung bezüglich Bild- und Tonaufzeichnungen in Sitzungen des Tiroler Landtages (Eingabe vom 24.04.2024)
Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen (Eingabe vom 28.09.2024)
III.
1. Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt II.B) des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Spruchpunktes II.B) insoweit präzisiert, als die mit Eingaben vom 10.08.2024, 13.08.2024 und 16.08.2024 gestellten Auskunftsersuchen durch die damit transportierten Themenkomplexe wie folgt näher umschrieben werden:
Verantwortlichkeit betreffend den Einkauf und die Verteilung des Toilettenpapiers (Eingabe vom 10.08./13.08.2024)
Fertigungsklausel betreffend Erledigungen der Landtagspräsidentin und der Landesvolksanwältin (Eingabe vom 16.08.2024)
IV.
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II.C) des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Spruchpunktes II.C) insoweit präzisiert, als das mit Eingabe vom 09.07.2024 gestellte Ersuchen durch die damit transportierten Themenkomplexe wie folgt näher umschrieben wird:
Untersagung von Informations- und Datenweitergabe
Ersuchen um Weitergabe von Daten
V.
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
2. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. insoweit präzisiert, als das mit Eingabe vom 03.07.2024 gestellte Auskunftsersuchen durch den damit transportierten Themenkomplex wie folgt näher umschrieben wird:
Meldungen von Nebentätigkeiten betreffend MitarbeiterInnen der Landtagsdirektion des Tiroler Landtages
VI.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 33 Abs 4 BV-G nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensablauf:
I.1.
Der Beschwerdeführer richtet seit Beginn des Jahres 2023 immer wieder Schreiben an die Präsidentin und an die Direktorin des Tiroler Landtages sowie an einen weiteren großen Verteilerkreis. Dazu zählen ua die Tiroler Landesregierung, das Amt der Tiroler Landesregierung, Hilfsorgane des Tiroler Landtages, Abgeordnete zum Tiroler Landtag. Mit überaus umfangreichen Eingaben stellte und stellt der Beschwerdeführer eine unüberschaubar große Zahl an Anträgen. Der Beschwerdeführer begehrt mit seinen Schriftsätzen eine Vielzahl von Informationen, Berichten und Handlungen, insbesondere von politischen Entscheidungsträgern, der Tiroler Landesverwaltung und der Präsidentin des Tiroler Landtages bzw der Landtagsdirektorin.
Im Mittelpunkt der den Gegenstand dieses Verfahrens betreffender Eingaben steht die dem Beschwerdeführer vom Tiroler Landtag (bzw von der Landtagspräsidentin) versagte Berechtigung, während laufender Sitzungen des Tiroler Landtages fotografieren und filmen zu dürfen. Damit verbunden fordert der Beschwerdeführer zahlreiche Auskünfte ein. Da die dem Beschwerdeführer von der Landtagsdirektion (in mehreren E-Mails) übermittelten Informationen nicht ausreichend erschienen, begehrte er – bezogen auf das gegenständliche Verfahren zuletzt mit E-Mail vom 13.08.2024 – einen bescheidmäßigen Abspruch über die Nichterteilung von Auskünften.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid kam die Präsidentin des Landtages diesem Begehren nach. In diesem Bescheid sprach die Präsidentin des Tiroler Landtages wie folgt ab:
„SPRUCH:
Die Präsidentin des Tiroler Landtages als zuständige Behörde gemäß § 5 lit b) des Gesetzes vom 16. November 1988 über die Auskunftspflicht der Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper (Tiroler Auskunftspflichtgesetz), LGBI. Nr. 4/1989, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 57/2023, in Verbindung mit Art 20 Abs 4 Tiroler Landesordnung 1989, LGBI. Nr. 141/1988, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 9/2022, entscheidet wie folgt:
I.
Die Anträge vom 20.03.2024 und 03.07.2024 (dieser bezogen auf die Abgeordneten des Tiroler
Landtages) sowie vom 10.08.2024 des Herrn AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, auf Auskunft werden gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz
z u r ü c k g e w i e s e n.
II.
A.
Die Anträge vom 24.04.2024 und vom 28.09.2024 des Herrn AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, auf Auskunft gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz werden gemäß § 3 Abs 2 lit a) Tiroler Auskunftspflichtgesetz
a b g e w i e s e n.
B.
Die Anträge vom 13.08.2024, 10.08.2024 sowie vom 16.08 2024 des Herrn AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, auf Auskunft gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz werden gemäß § 3 Abs 2 lit b) Tiroler Auskunftspflichtgesetz
a b g e w i e s e n.
C.
Der Antrag vom 09.07.2024 des Herrn AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, auf Auskunft gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz wird gemäß § 3 Abs 2 lit d) Tiroler Auskunftspflichtgesetz
a b g e w i e s e n.
III.
Der Antrag vom 03.07.2024 des Herrn AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, auf Auskunft gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz bezogen auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landtagsdirektion wird gemäß § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz
a b g e w i e s e n.“
I.2.
In der Begründung stellte die Präsidentin des Tiroler Landtages den Verfahrensablauf insofern näher dar, als sie unter Anführung des jeweiligen Datums der Eingaben des Beschwerdeführers den Inhalt der Auskunftsbegehren sowie die daraufhin ergangenen Antwortschreiben wie folgt (im Original ohne Unterstreichungen) näher dargelegte:
„1. 20.03.2024 - Zeitnahe Beauskunftung erbeten
Mit Email vom 20.03.2024 stellte der Antragsteller an die Landtagsdirektion eine „zeitnahe Beauskunftungs“- Anfrage, welche lautete wie folgt:
„Sehr geehrte Frau Direktorin des Tiroler Landtages, BB, welcher Ausschuss des Tiroler Landtages ist für Diskriminierungen durch den Tiroler Landtag zuständig? welcher Ausschuss des Tiroler Landtages ist für Entschädigungszahlungen zufolge Diskriminierungen durch den Tiroler Landtag zuständig? welcher Ausschuss des Tiroler Landtages ist für Menschenrechtsverletzungen durch den Tiroler Landtag zuständig? welcher Ausschuss des Tiroler Landtages ist für Entschädigungszahlungen zufolge Menschenrechtsverletzungen durch den Tiroler Landtag zuständig? Bitte um zeitnahe Beauskunftung, widrigenfalls um schnelle Bescheid-Fertigung."
Weitere Anbringen seitens des Antragsstellers an diverse Stellen, ua beim Amt der Tiroler Landesregierung, dem Tiroler Landtag, der Landtagsdirektion uvm., langten fortlaufend ein.
2. 24.04.2024 - Säumnisbeschwerde
Mit Email vom 24.04.2024 brachte der Antragssteller eine Säumnisbeschwerde ein, weil ihm die Bild- und Tonaufnahme während laufender Landtagssitzung nicht erlaubt werde.
Die Landtagsdirektorin hielt in einem Aktenvermerk vom 25.04.2024 fest, dass es sich bei dem vom Antragsteller begehrten Auskunftsersuchen zur Bild- und Tonaufnahme um eine Angelegenheit der Gesetzgebung handle. Des Weiteren hielt sie fest, dass die Petition im Petitionsausschuss am 24.04.2024 behandelt worden sei.
3. 03.05.2024 - Säumnisbeschwerde zur Voriage an alle Obfrauen bzw. Obmänner aller im Landtag vertretenen Parteien + Auskunftsbegehren + allfällige Bescheidfertigung
Mit Email vom 03.05.2024 erkundigte sich der Antragssteller wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren, zur meiner SÄUMNISBESCHWERDE zum Mail unten und den anderen SÄUMNISBESCHWERDEN beim Landtag Tirol, ersuche ich den Landtag Tirol zu prüfen wie der Status meiner SÄUMNISBESCHWERDEN ist und um Information bzw. Auskunft an mich dazu und ersuche ich das LVwG Tirol zu prüfen, ob es schon Zeit ist, dem Landtag Tirol den Akt oder die Akten abzunehmen oder ob die Frauen Präsidentinnen noch ein wenig „brüten“ dürfen, im Sinne von sich um die richtige Beleuchtung bzw. Bearbeitung aktiv im Akt kümmern dürfen, samt Ersuchen um entsprechende Kalendierung. Vielleicht lassen sich ja manche Sachen am Gauderfest mit den Frauen Präsidentinnen einfach klären;-)“
Die Landtagsdirektorin vermerkte im Akt, dass es sich um dieselben Vorwürfe handle, auf welche er von ihr bereits Auskunft erhalten habe sowie, dass die Petition im Ausschuss bereits behandelt worden wäre, womit eine weitere Veranlassung bestehe. Dieses Email übermittelte der Antragssteller auch an das Landesverwaltungsgericht Tirol.
Mit Email vom 13.05.2024 informierte die Landtagsdirektorin die Obleute, dass es in der letzten Zeit wieder zahlreiche Schreiben des Antragsstellers gegeben habe und wiederum seitens des Antragsstellers um Fotoaufnahme und Drehgenehmigung während der Landtagssitzung angesucht worden sei, und dieses Anliegen daher im nächsten Obleuterat besprochen werden solle.
Mit Email vom 13.05.2024 beantwortete die Landtagsdirektorin die Anfrage des Antragsstellers vom 20.03.2024.
„Sehr geehrter Herr AA, gerne teile ich Ihnen zu Ihrer Anfrage betreffend Ausschüsse im Tiroler Landtag mit, dass gern. § 23 Abs. 1 lit.o iVm § 65 GO Landtag ausschließlich der Ausschuss für Petitionen für die unmittelbare Behandlung von Bürgeranliegen bzw. Petitionen, die an den Landtag gerichtet sind., zuständig ist.“
4. 14.05.2024 - Offene Frist in der Säumnisbeschwerde
Mit Email vom 14.05.2024 äußerte sich der Antragssteller über die Auskunft der Landtagsdirektorin vom 13.05.2024 bezogen auf sein Auskunftsersuchen vom 20.03.2024 wie folgt:
„Sehr geehrte Frau BB, Sehr geehrter Herr Präsident CC, ich glaube Ihr - BB - Gefühlsäußerung von mir „Rückschreibe-Abwimmelungsversuch“ ist inhaltlich unrichtig bzw. falsch, da ich mir NICHT vorstellen kann, dass Ausschuss für Petitionen über gestellte AMTSHAFTUNGSANSPRÜCHE gegen den Tiroler Landtag wegen Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen Entscheidungsträger oder verfügungsberechtigt ist, sowie wird auf die bereits am 20. März 2024 geforderte Bescheidfertigung verwiesen und die Frage nach ungehöriger Ignoranz und
Fristablauf aufgeworfen, sowie auf die SÄUMNISBESCHWERDE, meinerseits erhoben, verwiesen, samt Ersuchen um Vorlage an das zuständige Verwaltungsgericht (LVwG Tirol) nach Fristablauf am 20.6.2024, mit dem Ersuchen an das zuständige Verwaltungsgericht (LVwG Tirol) in der Sache selbst zu entscheiden und beantrage öffentliche mündliche Verhandlung und Lokalaugenschein sowie die Ladung von Zeugen zur Zeugeneinvernahme in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen des zuständigen Verwaltungsgerichtes (LVwG Tirol) sowie in eventu um Aktenabnahme am 21.06.2024 durch das zuständige Verwaltungsgericht
(LVwG Tirol) vom Landtag Tirol.“
5. 03.07.2024 - Meldungen von Nebentätigkeiten
Mit Email vom 03.07.2024 begehrte der Antragsteller wieder eine Auskunft:
„Sehr geehrte Frau BB, müssen in Tirol Mitglieder des Landtages und Mitarbeiterinnen der Landtagsdirektion Nebentätigkeiten melden? Welche Nebentätigkeiten mit welchem Einkommen bzw. Einkommensgruppe waren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 von wem gemeldet?“
Mit Email vom selben Tag beantwortete die Landtagsdirektorin das Auskunftsersuchen des Antragstellers:
„Sehr geehrter Herr AA, ich darf auf unsere Homepage verweisen!“
6. 09.07.2024 - Weisung an die Dienstunterstellten bezüglich der Untersagung der
Informations- und Datenweitergabe zu meiner Person + zeitnahe Auskunft ua nach DSGVO und DSG erbeten
Mit Email vom 09.07.2024 begehrte der Antragssteller Auskünfte nach dem bereits anhängigen Datenschutzverfahren.
Mit Schreiben vom 18.07.2024 wurde dem Antragssteller seitens der Landtagsdirektion aufgrund seines Emails vom 09.07.2024 eine Auskunft nach Art 15 DSGVO übermittelt.
7. 19.07.2024 - Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Mit Email vom 19.07.2024 bezog sich der Antragsteller auf sein Verfahren nach der DSGVO wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
zuerst ersuche ich um Abklärung, Ihrerseits, ob Sie bereit sind
A) eine UNTERLASSUNGSERKLÄRUNG
B) eine WIDERRUFSERKLÄRUNG
C) eine EHRENERKLÄRUNG
D) einen AMTSHAFTUNGS-Vergleich zu fertigen, wegen der Verbreitung von Tatsachen, die mich in ein schlechtes Licht setzen, meinen Ruf ruiniert haben, meine Kreditwürdigkeit geschädigt haben, meine wirtschaftliche Weiterentwicklung geschädigt haben, die geeignet sein könnten mich der Strafverfolgung auszusetzen, ... entsprechend, der von mir zu übersendenden Ausfertigung und zu einer öffentlichen Entschuldigung bei der Landtagssitzung bereit sind und dazu 20 Nutzerinnen einzuladen, sowie mir wieder vollen Presse-Status einzuräumen, samt Dauergenehmigung für Ton- und Bildaufnahmen und der Zutrittserlaubnis zum Wirtshaus hinter dem Landtagssaal und zu helfen die erlittenen WIRTSCHAFTLICHEN und FINANZIELLEN Verluste und Nachteile auszugleichen, oder ob Sie es bevorzugen, die Sachverhalte gerichtlich zu klären und erwarte Ihre Rückantwort bis 25. Juli 2024, um 17:00 Uhr, per Mail, einlangend bei mir Die übersandte Auskunft ist in mehrfacher Sicht unvollständig und es fehlt:
1. ) VOLLSTÄNDIGKEITSERKLÄRUNG
2. ) offensichtlich Informationsfluss
zu 1.)
Ich, Vorname Nachname, als Person und in meiner Organfunktion, bzw. als ... des Organes, erkläre an Eides statt, dass die übersandte Datenschutzauskunft meinerseits auf VOLLSTÄNDIGKEIT geprüft wurde und hafte uneingeschränkt für die Vollständigkeit als Person und in meiner Organeigenschaft bzw. als ... des Organes, Für den Fall, dass nicht die Präsidentin zeichnet, Nachweis der Zeichnungsbefugnis, z. B. Betrauungsurkunde, Berufungsurkunde zur Vertretung, …. .
zu 2.)
Es fehlt sämtlicher Informationsfluss vom und zum OÖ Landtag (und den anderen Landtagen, ...) Aufstellung einer Liste, WANN und WO sowie mit WEM wurden Informationen mit Landtag OÖ ausgetauscht, unter GENAUER ANGABE welche Inhalte transportiert wurden, von WEM, sowie ob alle anderen Landtage auch involviert waren, samt Aufstellung einer Liste, ... - Jeweils Liste zu jeder weiteren Institution wo es zu Informationsfluss kam
Eine Liste ALLER Mitarbeiterinnen aus der erkennbar ist, wer welche Information, durch Aktenzugriff, Versendung, ... von mir hat und welche Information von wem erhalten und an wen weitergegeben hat.
Eine Liste ALLER Mitarbeiterinnen und Abgeordneten - im relevanten Zeitraum - aus der erkennbar ist, wer welche Information, durch Aktenzugriff, Versendung, Infoaustausch, informell, ... von mir hat und welche Information von wem erhalten und an wen weitergegeben hat
Es fehlt glaublich weiterführender Informationsfluss mit den Mitgliedern der Tiroler Landesregierung, den im Landtag vertretenen Gruppierungen, dem LVT Tirol, der LPD Tirol, dem Land Tirol, Menschen und Institutionen, ...
ALLE, an die Information von mir gegeben wurde oder von denen Information empfangen wurde in Wort, Bild, Schrift, ..., also ALLE Mails, SMS WhatsApp, Schriftverkehr, Gespräche, ... Samt Kopie des Einzeldatum, samt Niederschrift zu den Gesprächen“
Mit Email vom 25.07.2024 wurde auf die bereits erfolgte Erledigung verwiesen:
„Sehr geehrter Herr AA,
bezugnehmend auf Ihre Eingabe vom 19.07.2024 darf Ihnen mitgeteilt werden, dass alle Ihre Rechte gewahrt und Ihnen sämtliche der Auskunftspflicht unterliegenden Sie betreffende personenbezogene Daten samt dazugehöriger Informationen und Kopien zur Verfügung gestellt wurden."
Wir bitten Sie zur Kenntnis zu nehmen, dass die betreffsgegenständliche Angelegenheit damit für uns abgeschlossen ist.
8. 26.07.2024 - Erweiterung zu Untersagung der Informations- und Datenweitergabe zu meiner Person + zeitnahe Auskunft, ua nach DSGVO und DSG erbeten + Anmeldung von Amtshaftung
Mit Email vom 26.07.2024 folgte seitens des Antragsstellers ein weiteres Schreiben, mit welchem er sämtliche ihn betreffende Datenweitergaben untersagte und forderte, sämtliche Datenauskünfte in einem bestimmten Format erhalten zu wollen, um die Daten mittels Suchfunktion durchsuchen zu können.
9. 10.08.2024 - Auskunft zur Landtagsdirektion als unterstellte Dienststelle erbeten
Am 10.08.2024 langte wieder eine andere Anfrage seitens des Antragsstellers bei der Landtagsdirektion ein:
„Sehr geehrte Frauen und geehrter Herr Präsident des Tiroler Landtages, ich begehre Auskunft vom Ihnen bzw. dem Tiroler Landtag bezüglich der Landtagsdirektion als unterstellte Dienststelle. Ist die Landtagsdirektion, als unterstellte Dienststelle für den Tiroler Landtag für den Internet-Auftritt, sowie die social-media-Auftritte für den Tiroler Landtag im Rahmen der Verwaltungsangelegenheiten, im Rahmen der Landtagsverwaltung für den Tiroler Landtag verantwortlich und wickelt diese ab bzw. wer wickelt diese
ab?“
10. 10.08.2024 - Auskunft zu den (Hilfs-)Organen erbeten (ANHANG: Foto eines Teiles einer Seite eines Aktenvermerkes oder Protokolls des BG Y)
Am selben Tag langte noch eine weitere Anfrage des Antragstellers ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren vom Justiziariat,
Sehr geehrte Frauen und geehrter Herr Präsident des Tiroler Landtages, ich begehre jeweils separat Auskunft vom Justiziariat bzw. dem Land Tirol und den Frauen und dem Herrn Präsident des Tiroler Landtages bzw. dem Tiroler Landtag zu den beiden (Hilfs-)Organen des Tiroler Landtages und zwar Landes-Rechnungshof und Landes-Volksanwaltschaft.
Hat der Tiroler Landtag 2 (Hilfs-)Organe, und zwar den Landes-Rechnungshof und die LandesVolksanwaltschaft, die beide, den Tiroler Landtag unterstützen bei der Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung und somit die beiden (Hilfs-)Organe des Tiroler Landtag - Landes-Rechnungshof und LandesVolksanwaltschaft - in Verwaltungsangelegenheiten bei der Kontrolltätigkeit der Verwaltung für den Tiroler Landtag tätig sind?
Hat der Tiroler Landtag 2 wesentliche Hauptaufgaben und zwar Landtagsverwaltung, im Sinne von Landesverwaltung, und Landtagsgesetzgebung, im Sinne von Landesgesetzgebung, unter Angabe welche weiteren Aufgaben der Tiroler Landtag sonst noch hat und wer für den Einkauf des Toilettenpapiers sowie die Verteilung des Toilettenpapiers im Tiroler Landtag zuständig ist?"
Mit Email vom 13.08.2024 beantwortete die Landtagsdirektorin die beiden Anfragen vom 10.08.2024 wie folgt:
„Sehr geehrter Herr AA,
1. Zu Ihren beiden Mailanfragen vom 10.08.2024 betreffend verschiedenster Auskunftsbegehren teile ich Ihnen wie folgt mit: Hinsichtlich der Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche der beiden Organe des Landtages, also dem Landesrechnungshof und der Landesvolksanwältin, finden Sie alle gewünschten Informationen auf der jeweiligen Homepage der Organe, die Sie ja in Ihren Anfragen bereits selber aktiv angeführt haben. Dasselbe güt für den Aufgabenbereich der Landtagsdirektion, deren Homepage Ihnen ebenfalls bekannt ist.
2. Bezugnehmend auf Ihre Auskunftsbegehren vom 09.07.2024, 25.07.2024 und 26.07.2024 möchte ich Sie auf Ihre Mail vom 24.04.2024 aufmerksam machen, mit der Sie eine Säumnisbeschwerde bei den Präsidentinnen des Landtages Tirol eingebracht und welche Sie an die Posteinlaufstelle des Amtes der Tiroler Landesregierung und an die oberösterreichische (!) Landtagsdirektion gesendet haben (s Beilage). Daraufhin erfolgte eine Kontaktaufnahme von Seiten der oberösterreichischen Landtagsdirektion. Den Gegenstand des Gespräches entnehmen Sie dem an Klubobmann DD adressierten Mail vom 13.05.2024, welches Ihnen bereits im Zuge Ihres Begehrens nach Art. 15 DSGVO mit Schreiben vom 18.07.2024 in der Tirol Box zur Verfügung gestellt wurde. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass die gegenständliche Information an KO DD, die abschriftlich auch an alle weiteren Mitglieder des Obleuterates erging, zur Vorbereitung der Beratungen gern. § 42 Abs. 1 GO Landtag im Auftrag der Präsidentin des Tiroler Landtages erging, da Sie ja zum wiederholten Male einen Antrag auf Genehmigung dato über keinen gültigen Presseausweis, der für eine Akkreditierung im Tiroler Landtag nötig ist, verfügen.“
11. 11.08.2024 - Anmeldung von Amtshaftungsansprüchen in Höhe von EUR 2.500.000,-
Am 11.08.2024 übermittelte der Antragsteller ein weiteres Begehren, wonach er Amtshaftungsansprüche geltend machen wollte.
12. 13.08.2024 - Beauskunftung nach wie vor offen zu Ihrem Auskunftsbegehren vom 09.07.2024, 25.07.2024, 26.07.2024 und 10.08.2024 (ANHANG: Kopie seines
eigenen Schreibens vom 24.04.2024 betreffend seine Säumnisbeschwerde)
„Sehr geehrte Damen und Herren des Tiroler Landtages, der Landtagsdirektion, des Landtagspräsidiums und des Justiziariats, 1.) Der unqualifizierte Verweis auf die jeweilige Homepage der beiden Organe sowie der Landtagsdirektion stellt KEINE vollinhaltliche und vollumfängliche Beauskunftung meines Auskunftsbegehrens dar, da dort NICHT explizit steht, was Umfang und Inhalt meines Auskunftsbegehrens ist - ich kann lesen - und daher wiederhole ich meine Auskunftsbegehren zu diesen Punkten und erwarte eine EXPLIZITE Beauskunftung Ihrerseits zeitnahe, unter Hinweis auf die Zweifel bezüglich der Zeichnungsberechtigung, zu Mal ich auch KEINE Beauskunftung hinsichtlich der Fragestellung bezüglich Einkauf des Toilettenpapiers sowie die Verteilung des Toilettenpapiers im Tiroler Landtag finden konnte:
Sehr geehrte Frauen und geehrter Herr Präsident des Tiroler Landtages, ich begehre Auskunft vom Ihnen bzw. dem Tiroler Landtag bezüglich der Landtagsdirektion als unterstellte Dienststelle.
Ist die Landtagsdirektion, als unterstellte Dienststelle für den Tiroler Landtag für den Internet-Auftritt, sowie die social-media-Auftritte für den Tiroler Landtag im Rahmen der Verwaltungsangelegenheiten, im Rahmen der Landtagsverwaltung für den Tiroler Landtag verantwortlich und wickelt diese ab bzw. wer wickelt diese ab? Sehr geehrte Damen und Herren vom Justiziariat,
Sehr geehrte Frauen und geehrter Herr Präsident des Tiroler Landtages,
ich begehre jeweils separat Auskunft vom Justiziariat bzw. dem Land Tirol und den Frauen und dem Herrn Präsident des Tiroler Landtages bzw. dem Tiroler Landtag zu den beiden (Hilfs-)Organen des Tiroler Landtages und zwar Landes-Rechnungshof und Landes-Volksanwaltschaft. https://www. tirol. gv.at/landtag/landesvolksanwaeltin/ https://www. tirol.gv. at/landtag/landesrechnungshof/
Hat der Tiroler Landtag 2 (Hilfs-)Organe, und zwar den Landes-Rechnungshof und die Landes-Volksanwaltschaft, die beide, den Tiroler Landtag unterstützen bei der Kontrolltätigkeit gegenüber der Verwaltung und somit die beiden (Hilfs-)Organe des Tiroler Landtag - Landes-Rechnungshof und LandesVolksanwaltschaft - in Verwaltungsangelegenheiten bei der Kontrolltätigkeit der Verwaltung für den Tiroler Landtag tätig sind?
Hat der Tiroler Landtag 2 wesentliche Hauptaufgaben und zwar Landtagsverwaltung, im Sinne von Landesverwaltung, und Landtagsgesetzgebung, im Sinne von Landesgesetzgebung, unter Angabe welche weiteren Aufgaben der Tiroler Landtag sonst noch hat und wer für den Einkauf des Toilettenpapiers sowie die Verteilung des Toilettenpapiers im Tiroler Landtag zuständig ist?
…
2. ) Das Mail von Frau BB, MAS - siehe unten - stellt KEINE vollinhaltliche und vollumfängliche Beauskunftung meines Auskunftsbegehrens dar, da die daraufhin erfolgte eine Kontaktaufnahme von Seiten der oberösterreichischen Landtagsdirektion durch EINE konkrete Person oder MEHRERE konkrete Personen erfolgt sein muss und GENAU diese EINE konkrete Person oder diese MEHRERE konkrete Personen - Funktion, Vorname und Nachname - sind im Rahmen der DSGVO- und DSG-Abfrage bzw. des Auskunftsbehrens sind zu beauskunften, damit ich eine DATENBERICHTIGUNG bei der QUELLE veranlassen kann und allfällige rechtliche Schritte gegen die Quelle unternehmen kann – Ich ersuche daher um ZEITNAHE klare BEAUSKUNFTUG, mit Verweis auf die ablaufende Frist bzw. bereits abgelaufene Frist, welche jeweils KONKETE Information von welcher jeweiligen Person - Funktion, Vorname und Nachname - von Seiten der OÖ Landtagsdirektion an wen, jeweils, und bei der Tiroler Landtagsdirektion, Präsidium des Tiroler Landtages, den Mitgliedern des Tiroler Landtages jeweils - Funktion, Vorname und Nachname - und jeweils WANN und WELCHE konkrete Information geflossen ist und WANN und WELCHE Information vom JEWEILIGEN EMPFÄNGERN an Dritte weitergegeben wurde, widrigenfalls ich allgemein an Ihre Dienstpflichten erinnern muss, insbesondere auch im Sinne des § 78 Abs. 1 StPO, ohne einen Strafrechtstatbestand zu unterstellen. 3.) Es sind NOCH eine Reihe WEITERER Beauskunftungspunkte OFFEN, wo um ZEITNAHE Beauskunftung ersucht wird. Im Verweigerungsfalle, bei einem, zwei oder allen drei Punkten, eine Absprache in EINEM in EINEM Bescheid. “
Mit Email vom 13.08.2024 wurden diese Anfragen ebenfalls beantwortet (s. unter Pkt. 10.).
Seitens der Landtagsdirektorin wurde diesbezüglich, aufgrund der bereits schon vorab mehrmalig mündlich als auch schriftlich erteilten Auskünfte an den Antragssteller, darüber hinaus keine weitere Veranlassung mehr erblickt.
13. 16.08.2024 - Auskunft erbeten
Mit Email vom 16.08.2024 stellte der Antragsteller wiederum ein Auskunftsbegehren:
„Sehr geehrte Frau Präsidentin des Tiroler Landtages,
ich begehre ZEITNAHE Auskunft wie Schreiben der Landesvolksanwaltschaft Tirol rechtskonform zu zeichnen sind, unter Angabe welche Form von 1) bis 4) rechtskonform ist und welche weiteren Formen rechtskonform sind.
Für die Präsidentin des Tiroler Landtages: i. A. Vorname Nachname
Für die Präsidentin des Tiroler Landtages: i. V. Vorname Nachname
Für die Tiroler Landvolksanwältin: i. A. Vorname Nachname
Für die Tiroler Landvolksanwältin: i. V. Vorname Nachname“
14. 28.09.2024-Amtshaftung Anmeldung von Forderungen
Mit Email vom 30.09.2024 wurde ein Email an die Landtagsdirektion weitergeleitet, wonach der Antragsteller Geldforderungen unter dem Titel der Amtshaftung betreffend den Tiroler Landtag stellte.“
I.3.
In der Bescheidbegründung führte die Präsidentin des Tiroler Landtages an, dass der Beschwerdeführer seit dem 14.02.2024 30 Eingaben eingebracht hätte. Derartige Anfragen wären von der Landtagsdirektion immer wieder mit konkret angeführten E-Mails beantwortet worden. Es wären dem Beschwerdeführer mehrfach auch mündlich Auskünfte erteilt worden, zumal der Beschwerdeführer auch regelmäßig zu den Sitzungen im Tiroler Landtag erschienen sei, zuletzt am 03.10.2024.
Die Präsidentin des Tiroler Landtages legte auch näher dar, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer unterschiedliche Verfahren in Gang gesetzt worden seien und der Beschwerdeführer dies nicht auseinanderhalte. Dazu wurde angeführt, dass im Zusammenhang mit einem Datenschutzbegehren ein entsprechendes Verfahren nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) separat anhängig gewesen und seitens der Präsidentin des Tiroler Landtages mit Erledigung vom 18.07.2024 abgeschlossen worden wäre.
In der Entscheidungsbegründung kam auch zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer offenbar aus Ärger darüber, dass er mit seinem eigentlichen Begehren (der Erlangung der Berechtigung zur Erstellung von Bild- und Tonaufnahmen während der Sitzungen des Tiroler Landtages) nicht durchdringen hätte können, die Landtagsdirektion mit diversen Auskunftsbegehren und Anträgen überhäuft hätte, wobei seine Schreibweise zum Teil sarkastisch und emotional gewesen sei und es den Auskunftsersuchen auch an der erforderlichen Ernsthaftigkeit fehlen würde.
Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wurde von der Präsidentin des Tiroler Landtages vor allem darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ohnedies die gewünschten Auskünfte erhalten hätte. Der Auskunftspflicht würden auch nicht Fragen unterliegen, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens seien, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden könne oder bereits in Gang gesetzt worden sei. Die Behörde sei auch nicht verpflichtet, Anfragen zu beantworten, die für jedermann auf einer Webseite nachzulesen wären. Aufgrund des Ergehens des Beschwerdeführers müsse auch der Schluss gezogen werden, dass Anfragen mutwillig gestellt würden und der Beschwerdeführer damit lediglich seinen Unmut kundtun hätte wollen, da er mit seinem eigentlichen Anliegen nicht durchdringen hätte können.
Weiters wurde auch darauf verwiesen, dass gemäß § 3 Abs 1 des Tiroler Auskunftspflichtgesetz 1989 eine Auskunft dann nicht erteilt werden dürfe, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegenstehe. Dabei komme nicht nur eine Amtsverschwiegenheit, sondern auch die in § 1 Abs 1 und Abs 2 Datenschutzgesetz 2000 (DSG) umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht. Dies gelte etwa auch in Bezug auf personenbezogene Daten betreffend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landtagsdirektion.
I.4.
Gegen diesen Bescheid hat Herr AA innerhalb offener Frist mit einem am 27.11.2024 übermittelten E-Mail Beschwerde erhoben. Sein Begehren umschrieb er mit „Ersuchen auf Prüfung bezüglich einer allfälligen Anzeigepflicht, Ihrerseits, im Sinn des § 78 StPO, zu dem Alt ***, sowie in der Landtagsdirektion oder im Präsidium des Tiroler Landtags vorliegenden Beweismitteln, wie zur Verbreitung unrichtiger Information“.
Der Beschwerdeführer monierte vor allem die Befangenheit der Landtagspräsidentin sowie der Landtagsdirektorin und ersuchte um Prüfung wegen eines „Anfangsverdachtes bezüglich Korruption, Bildung einer kriminellen Vereinigung oder Organisation, Urkundenfälschung, Unterschriftenfälschung, Beweismittelfälschung, Kreditschädigung, Verleumdung, Datenschutz, Kriminalität, illegale Datenzugriffe“. Ergänzend führte er dazu an, dass diese Vorwürfe jedoch nicht unterstellt werden würden.
Schließlich ersuchte der Beschwerdeführer auch noch, eine Anzeige bei „SPOC“ und der „WkStA“ einzubringen. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf eine „größere Anzahl an Beteiligten und eine großflächigere Korruption“ sowie auf die Befangenheit der Staatsanwaltschaft Innsbruck bzw der StaatsanwältInnen der Staatsanwaltschaft Innsbruck ua wegen „dem freundschaftlichen Naheverhältnis zur Präsidentin des Tiroler Landtages und der Landtagsdirektorin“ samt einer hohen Gesamtschadenssumme „mE über Euro 6.000.000“. Es möge der Akt am Landesverwaltungsgericht Tirol als Verschlussakt geführt werden und Datenzugriffe auf diesen Akt laufend geprüft werden. Auch möge der Zugriff auf den Akt der belangten Behörde (Landtagsdirektion), die vorliegenden Beweismittel überprüft werden, da es Verdachtsmomente auf unberechtigte Zugriffe in der Vergangenheit gäbe.
Der Beschwerdeführer beantragte auch, dass eine Vorlage an den EGMR erfolge zur Feststellung, dass § 42 Geschäftsordnung des Tiroler Landtages „dem Grundsatz von Artikel 10 EMRK zur persönlichen Informationsbeschaffung und Dokumentierung widerspreche“ sowie zur Feststellung, dass der gebotene Live-Stream auf der Internetseite des Landes Tirol in keinster Weise den Anforderungen von Artikel 10 EMRK entspreche, da der wirkliche Ablauf im Landtag nicht wiedergegeben werde, da nur die Präsidentin oder der Redner/die RednerIn zu sehen seien, „in einer Art und Weise, wie es in der DDR bei Erich Honecker üblich“ gewesen sei.
Der Beschwerdeführer beantragte auch die Vorlage an den Verfassungsgerichtshof zur Feststellung, dass § 42 Geschäftsordnung des Tiroler Landtages „wider Artikel 13 StGG Concession-System implementiert und Zensur durch die Landtagspräsidentin ermögliche und in der Praxis Zensur gegeben“ sei.
Der Beschwerdeführer führte (überschriftsmäßig) auch zahlreiche Beschwerdegründe an, nämlich unter anderem eine unvollständige Ermittlung des Sachverhaltes, fehlendes Parteiengehör, Verweigerung der Akteneinsicht, unrichtige Auslegung der relevanten Gesetzesbestimmungen, fehlerhafte Tatsachen, Feststellung unrichtige Beweiswürdigung. Es wurde auch die Ladung näher angeführter Landtagsabgeordneter sowie der Landtagspräsidentin und die Landtagsdirektorin als Zeugen. Er begehrte auch die Durchführung eines Lokalaugenscheines im Landtag und die Beischaffung von Beweismitteln, insbesondere „den gesamten Informationsaustausch (Mails, Aktenvermerke, relevante Gespräche) zu seiner Person samt dem gesamten Informationsfluss zu allen Dritten im Zusammenhang mit ihm“ vorzulegen und insbesondere auch den Nachweis zu erbringen, wer seitens des oberösterreichischen Landtages mitgeteilt habe, dass er im oberösterreichischen Landtag den Status als Medienvertreter erschlichen habe oder einzugestehen, dass eine unrichtige Informationsweitergabe ohne jegliches Tatsachensubstrat bewusst erfolgt sei und Schädigungspotenzial bewusst in Kauf genommen worden sei.
Die Befangenheit der Landtagspräsidentin sowie der Landtagsdirektorin würde sich darauf gründen, dass diese beiden „psychologisch motiviert sowie ÖVP-parteipolitisch motiviert handeln“ würden. Sie würden nicht sachlich agieren und den Beschwerdeführer zu Unrecht „ablehnen“.
Der Beschwerdeführer verwies auch auf eine Datenschutzauskunft der Firma EE, aus der sich keinerlei Eintrag im elektronischen Zentralen Waffenregister zu einer Person ergeben hätte. Weiters verwies er auf ein Schreiben des Bundeskanzleramtes und eine Sicherheitseinstufung (unter anderem) durch das Bundesministerium für Inneres.
Weitere Ausführungen beziehen sich auf ein Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich im Zusammenhang mit einem allfälligen Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer. Schließlich bezeichnete er es als „sehr wahrscheinlich“, dass es gezielt darum ginge, seine investigative Arbeit im Zusammenhang mit der Aufklärung von Missständen im Tiroler Landtag, dem Land Tirol, der Landwirtschaftskammer Tirol sowie der Präsidentin des Tiroler Landtages und dem früheren Nationalratspräsidenten Mag. Wolfgang Sobotka („verschleierte Eigentumsverhältnisse“ bzw „Vorgänge rund um SC Dr. Christan PILNACEK“) betreffend zu verhindern.
I.5.
Mit Schreiben vom 03.12.2024 legte die Präsidentin des Tiroler Landtages diese Beschwerde samt Akt vor. Ergänzend dazu führte sie Folgendes aus:
„Der Beschwerdeführer fühlt sich wiederholt in seinem Recht beschwert, im Rahmen einer Sitzung des Tiroler Landtages nicht filmen und fotografieren zu dürfen. Dieses Recht erteilt die Landtagspräsidentin aber als Vertretungsorgan des Tiroler Landtages auf der Grundlage des § 42 Abs 1 Geschäftsordnung des Tiroler Landtages (kurz: GO LT). Die Akkreditierungen bzw. wer in der Landtagssitzung filmen und fotografieren darf, wird von ihr auch eingangs nach Eröffnung der Sitzung verlesen. Dies aus dem Grunde, da den Abgeordneten auf Grundlage des § 42 Abs 1 GO LT hier ein Einspruchsrecht zukommt. Die Bestimmung sieht auch vor, dass im Falle der Erhebung eines Einspruchs durch einen oder eine Abgeordnete die Landtagssitzung unverzüglich zu unterbrechen ist und der Obleuterat in dieser Angelegenheit zu hören ist.
Der Landtagspräsidentin kommt in dieser Sache somit keine verwaltungsrechtliche Entscheidungskompetenz als Organ zu, sondern lediglich als Vertretungsorgan der Gesetzgebung - nämlich des Tiroler Landtages - und kann diese Entscheidung nur von einem Abgeordneten bzw. einer Entscheidung des Obleuterates overruled werden. Auch fehlt es an einer Ermächtigung der Landtagspräsidentin in dieser Sache als Verwaltungsorgan tätig zu werden, da ihr nach § 19 GO LT in dieser Angelegenheit die Aufgabe zukommt, die Geschäftsordnung zu handhaben und auf deren Einhaltung zu achten. Art 20 Abs 4 TLO 1989 verlangt betreffend einem Tätigwerden der Landtagspräsidentin eine ausdrückliche gesetzliche Zuweisung von Verwaltungsangelegenheiten im Bereich des Landtages, dies ist jedoch in § 19 GO LT und auch keiner anderen Bestimmung für § 42 Abs 1 GO LT vorgesehen. Die Landtagspräsidentin kann also betreffend Akkreditierungen keinen Bescheid erlassen, auch wenn der Beschwerdeführer dies immer wieder verlangt. Die der Landtagspräsidentin zukommenden verwaltungsrechtlichen Agenden sind in § 21 Abs 4 GO LT aufgeführt, wonach diese die Diensthoheit als oberstes Verwaltungsorgan ausübt sowie - betreffend die Parlamentsverwaltung - als Behörde nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz fungiert. Die Genehmigung von Bild- und Tonaufnahmen sowie der Diskurs über die Auslegung der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages können somit nicht Gegenstand eines (dieses) Auskunftsbescheides sein.
Dass die Genehmigung der Landtagspräsidentin für Film- und Fotoaufnahmen während der Landtagssitzung zum Bereich der Gesetzgebung gehört, lässt sich auch aufgrund der Ausgestaltung des § 42 Abs 1 GO ableiten, der vorsieht, dass nur während der Sitzung und nur Abgeordnete Einspruch erheben können (Abgeordnetenrecht während laufender Sitzung).
Selbst die Entfernung von Personen aus dem Sitzungssaal hat der VfGH nicht als Verwaltungsakte, sondern als Akte der Gesetzgebung (im Rahmen der Sitzungspolizei) beurteilt (VfSIg. 11882/1988).
Ebenso hat das LVwG in seiner Entscheidung, Beschluss vom 31.10.2024, ZI. LVwG-2024/17/1198-10, über die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer angeführte Angelegenheit der Gesetzgebung zuzurechnen ist und keinen Verwaltungsakt darstellt.
Die Landtagspräsidentin kann also betreffend die Verweigerung einer Akkreditierung keinen Bescheid erlassen, auch wenn der Beschwerdeführer dies immer wieder verlangt hat.
Die Auskunftspflicht gilt für die Hoheitsverwaltung und für die Privatwirtschaftsverwaltung, nicht jedoch für die Gesetzgebung.
Die Akkreditierung selbst fällt auch nicht unter die Privatwirtschaftsverwaltung, sie unterfällt der Gesetzgebung im Rahmen der Ausübung des Hausrechts, das von der Landtagspräsidentin unter zwei Aspekten zu handhaben ist.“
Weiters verwies die Landtagspräsidentin auf die ihr nach § 19 Abs 1 Geschäftsordnung des Tiroler Landtages zukommenden Aufgaben. Sie hob hervor, dass ihre Tätigkeit primär der Funktion Gesetzgebung (des Landes) zuzurechnen sei und insoweit keine Auskunftspflicht bestehe. Dem Beschwerdeführer sei bereits mehrfach mündlich und auch schriftlich mitgeteilt worden, dass die Vorlage eines Presseausweises erforderlich sei. Dies sei auch bei anderen öffentlichen Einrichtungen Usus. Eine Akkreditierung durch die Landtagsdirektion sei nicht erfolgt, weil der Beschwerdeführer kein Presseausweis vorgelegt habe. Mit einem Presseausweis werde nachgewiesen, dass die betreffende Person tatsächlich regelmäßig hauptberuflich tätig sei und könne diesfalls auch davon ausgegangen werden, dass die Persönlichkeitsrechte aller Anwesenden, selbst im Falle kritischer Berichterstattung, gewahrt werden würden. Bei der Genehmigung einer Akkreditierung handle es sich um einen Akt der Gesetzgebung.
I.6.
Der verwaltungsbehördliche Akt langte am 04.12.2024 beim Landesverwaltungsgericht ein.
Am 06.12.2024 übermittelte die Landtagsdirektion des Tiroler Landtages in Ergänzung zur Aktenvorlage ein an den Landeshauptmann von Tirol, an die Damen und Herren des Obleuterates, an die Damen und Herren Abgeordnete des Tiroler Landtages gerichtetes E-Mail des Beschwerdeführers, mit welchem er (nochmals) eine Befangenheitsanzeige gegen die Präsidentin des Tiroler Landtages und die Landtagsdirektorin erstattete. Neuerlich führte er aus, dass diese beiden Personen ausschließlich „rein psychologisch und ÖVP-partei -politisch motiviert“, sowie aufgrund von „Einbildung“ agieren würden. Darauf Bezug nehmend führte er aus, dass die unrichtige Behauptung aufgestellt worden sei, dass er den Status als Medien-Vertreter in OÖ-Landtag erschlichen habe. Es gäbe keinerlei valides Tatsachensubstrat in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO (Datenschutzauskunft), dass vom OÖ-Landtag, nach außen vertreten durch den Präsidenten GG, ein derartiger Informationstransfer stattgefunden habe. Es sei dazu auch keine bestätigte Auskunft nach dem (Tiroler) Auskunftspflichtgesetz erteilt worden. Diese Behauptung sei unrichtig und „wahrscheinlich FREI erfunden“. Es ginge darum, ihn in seinem Ansehen, seiner Reputation und in seinem Fortkommen zu schädigen.
Der Beschwerdeführer stellte weitere Anträge, unter anderem die Einrichtung von „U-Ausschüssen“ sowie die Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Immunität der Präsidentin des Tiroler Landtages, um sie strafrechtlich verfolgen und ihres Amtes zu entheben lassen zu können.
Am 16.12.2024 nahm der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Akteneinsicht. Im Zuge eines anlässlich dessen mit dem zuständigen Richter des Landesverwaltungsgerichtes geführten Gespräches wies der Beschwerdeführer vor allem auf die in der Beschwerde monierte (auch vom Gericht wahrzunehmende) Anzeigeverpflichtung nach § 78 Strafprozessordnung (StPO) hin.
Mit einer weiteren Eingabe vom 17.12.2024 ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um rasche Prüfung und Entscheidung iSd § 78 StPO sowie um „zeitnahe Ausschreibung der Tagsatzung“. Diesem Schreiben waren mehrere Beilagen angeschlossen, so unter anderem auch eine Auskunft gemäß § 44 Datenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 DSGVO des Bundesministeriums für Inneres vom 14.10.2024.
Ebenso angeschlossen war eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.02.2025, die mit „Unvertretenheitsbekanntgabe“ und „Sachverhaltsdarstellung“ überschrieben ist. Darin wird vom Beschwerdeführer neuerlich unter Bezugnahme auf ein E-Mail (der belangten Behörde) vom 13.05.2024, welches an eine Vielzahl von „Primär-Empfängerinnen samt allfälligen Sub-Empfängerinnen“ gerichtet war, auf die darin enthaltene Unterstellung, seinen Status als Medienvertreter erschlichen zu haben, eingegangen und eine Überprüfung im Hinblick auf das Vorliegen strafrechtlicher Tatbestände im Sinne des § 78 StPO gefordert.
Er ersuche das Gericht um entsprechende Feststellungen zum Sachverhalt und er beantrage die Ladung einer Vielzahl näher angeführter Zeugen (darunter Regierungsmitglieder, Landtagsabgeordnete, Richter des Landesverwaltungsgerichtes, Medienvertreter, des Landesamtsdirektors, der Landtagspräsidentin und der Landtagsdirektorin des Landes Tirol, etc). Mit dieser Eingabe verbunden war auch die Stellung mehrerer weiterer Anträge, die der Beschwerdeführer unter insgesamt 20 Punkten auflistete. Weiters waren diesem Anbringen angeschlossen eine Schulungsunterlage einer Lehrveranstaltung eines Universitätslehrganges für Informationsrecht und Rechtsinformation der rechtswissenschaftlichen Fakultät X vom Juni 2001 mit dem Titel „Briefgeheimnis im Strafrecht und e-MAIL in Ö und D – ein Mikrovergleich“.
Als Beilage zu dieser Eingabe vom 17.02.2025 war auch eine E-Mail-Kommunikation vom 13.05.2024 zwischen der Landtagsdirektorin des Tiroler Landtages und dem Landtagsabgeordneten DD angeschlossen sowie ein E-Mail der Landespolizeidirektion Oberösterreich (von Frau Amtsdirektorin JJ) vom 12.11.2024 an den Beschwerdeführer, mit welchem bestätigt wurde, dass im Zentralen Waffenregister (ZWR) kein Waffenverbot in Bezug auf den Beschwerdeführer aufgeschienen sei. Schließlich war der Eingabe auch noch ein Bericht des Immunitätsausschusses des Nationalrates vom 11.12.2024 angefügt.
Mit einer am 24.02.2025 eingebrachten (handschriftlichen) Eingabe an den Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe, welche Schritte und Maßnahmen vom Landesverwaltungsgericht Tirol unter anderem im gegenständlichen Verfahren gesetzt worden seien.
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 24.02.2025 beim Landesverwaltungsgericht (dem im gegenständlichen Fall zuständigen Richter) erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Fortgang des Verfahrens, insbesondere danach, inwieweit bereits Anzeigen wegen strafgerichtlicher Handlungen gegen mehrere Personen, vor allem gegen die Landtagspräsidentin und der Landtagsdirektorin erstattet worden wären. Dabei wurde vom Richter zum Ausdruck gebracht, dass der Akt sehr umfangreich sei und aufgrund der Vielzahl und des großen Umfangs seiner Eingaben eine überaus zeitaufwendige Auseinandersetzung mit dem Akt bzw der Beschwerde notwendig sei. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere auch darüber aufgeklärt, was Gegenstand des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht sei, nämlich die fallbezogene Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit.
II.Sachverhalt:
II.1.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist zu einem großen Teil den Ausführungen unter Punkt I. (Verfahrensgang) der gegenständlichen Entscheidung zu entnehmen. Dies betrifft insbesondere die vom Beschwerdeführer gemachten Eingaben, mit denen er - neben weitwendigen und zum Teil unsachlichen Ausführungen (vgl die oben angeführten unter Anführungszeichen gesetzten Zitate) - die im angefochtenen Bescheid abgehandelten Auskunftsbegehren stellte. Die Eingaben des Beschwerdeführers, welche wie bereits erwähnt häufig an eine Vielzahl an Empfängern gerichtet sind (zB „zur Vorlage an alle Obfrauen und Obmänner aller im Landtag vertretenen Parteien“, an den Bürgermeister von W, an das Justiziariat des Landes Tirol und/oder an das Büro Landeshauptmann von Tirol), sind derart umfangreich, dass sich deren Bearbeitung als überaus intensiv darstellt. Die Eingaben lassen zum Teil auch den gebotenen Respekt vermissen, wie dies etwa in einer Eingabe vom 03.05.2024 zum Ausdruck kommt (OZl 24). Nach Ansicht des Beschwerdeführers könnten sich „manche Sachen am Gauderfest mit den Frauen Präsidentinnen einfach klären“ lassen, dies mit „Zwinkersmiley“ versehen.
Der Beschwerdeführer ersuchte bereits Anfang 2023 um eine „Dauer-Presseakkreditierung“ für sich „und seine Mitarbeiter“, um an Sitzungen des Tiroler Landtages teilnehmen zu können. Dabei ging es dem Beschwerdeführer auch darum, während der Landtagssitzungen Bild- und Tonaufnahmen machen zu können.
Im Hinblick darauf, dass im Zuge dieses Akkreditierungsersuchens seitens des Beschwerdeführers kein Nachweis über seine journalistische Tätigkeit (Presseausweis) vorgelegt wurde, wurde ihm die Akkreditierung verwehrt. Er wurde im Rahmen einer am 09.02.2023 durchgeführten Landtagsitzung auch mündlich von der Landtagsdirektion davon in Kenntnis gesetzt, dass § 42 Abs 1 Geschäftsordnung des Tiroler Landtages vorsehe, dass Film- und Lichtbildaufnahmen nur mit Genehmigung der Präsidentin des Landtages zulässig seien und er ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises (Presseausweis) diese Genehmigung nicht erhalten werde.
Am 13.05.2024 wandte sich der Landtagsabgeordnete DD mit einem E-Mail an die Landtagsdirektion. Dabei ging es im Zusammenhang mit einer Sitzung des Obleuterates des Landtages darum, ob der Beschwerdeführer ein Journalist mit Presseausweis sei oder nicht. Daraufhin wurde dem Mandatar von der Landtagsdirektorin mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bereits im Frühjahr 2023 gebeten worden sei, seinen Presseausweis vorzulegen und er dem nicht nachgekommen sei. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Berechtigung „Berufsfotografie“ ruhend gemeldet sei und „laut Auskunft vom oberösterreichischen Landtag“ sei ihm sein „erschlichener Status als Medienvertreter“ dort schon vor einiger Zeit wieder entzogen worden.
Der Beschwerdeführer sieht sich selbst als Investigativjournalist, dessen Aufgabe es sei, diverse Missstände im Landtag in der Landesverwaltung und in anderen Institutionen aufzuzeigen. Tatsächlich richtet er seit zumindest zwei Jahren in der oben beschriebenen Weise Eingaben insbesondere an Behörden, Gerichte und auch den Landtag. Er sieht vor allem die Umstände im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung als Journalist und der Verweigerung von Ton- und Bildaufzeichnungen im Landtag als groben Grundrechtsverstoß an, wobei aus seiner Sicht die ihm gegenüber gepflogene Vorgangsweise (möglicherweise) auch mit strafgerichtlich relevanten (der Staatsanwaltschaft anzuzeigenden) Handlungen einhergehe. Die dahingehenden Vorwürfe richten sich insbesondere gegen die Präsidentin des Tiroler Landtages und die Landtagsdirektorin.
II.2.
In Bezug auf die konkrete Auskunftserteilung ist Folgendes festzuhalten:
Bezugnehmend auf das Auskunftsersuchen des Beschwerdeführers vom 20.03.2024 (OZl 14) wurde dem Beschwerdeführer von der Landtagsdirektion mit E-Mail vom 13.05.2024 (OZl 30) mitgeteilt, dass gemäß § 23 Abs 1 lit o in Verbindung mit § 65 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages ausschließlich der Ausschuss für Petitionen für die „unmittelbare Behandlung von Bürgeranliegen bzw Petitionen, die an den Landtag gerichtet“ seien, zuständig sei.
In Bezug auf das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom 03.07.2024, 11:16 Uhr, (OZl 32) betreffend die Öffentlichkeit von Sitzungen des Landtages am 03.07. und 04.07.2024 und die Genehmigung für Ton- und Bildaufnahmen führte die Landtagsdirektorin in einem E-Mail vom 03.07.2024, 12:48 Uhr, (OZl 33) Folgendes aus:
„Sehr geehrter Herr AA,
gerne teile ich Ihnen im Auftrag von Frau Präsidentin FF mit, dass die Sitzungen des Tiroler Landtages selbstverständlich öffentlich sind und Sie nach Verfügbarkeit freier Besucherplätze (über die Örtlichkeiten sind sie ja bestens informiert) die Debatten im Hohen Haus live vor Ort verfolgen können. Ihnen ist natürlich auch bekannt, dass wir einen Livestream während der gesamten Sitzungsdauer anbieten, denn Sie via Homepage, FB oder YouTube-Kanal des Landtags abrufen können. Die Aufzeichnungen des Livestreams finden Sie nach den Sitzungen ebenfalls auf unserer Homepage zum Nachschauen.
Zur von Ihnen angefragten Dokumentation darf ich Ihr Interesse ebenfalls auf die Homepage des Tiroler Landtages richten. In unseren parlamentarischen Materialien finden Sie alle Tagesordnungspunkte samt Anträgen, Beschlüssen etc, sowie die Sitzungsberichte. Sollten Sie zusätzlich persönliche schriftliche Aufzeichnungen als Besucher im Sitzungssaal machen wollen, so bleibt Ihnen das natürlich unbenommen.
Mit freundlichen Grüßen“
In Bezug auf die Anfrage des Beschwerdeführers betreffend Nebentätigkeiten von Mitgliedern des Landtages bzw MitarbeiterInnen der Landtagsdirektion (OZl 32) verwies die Landtagsdirektorin in einem E-Mail vom 03.07.2024, 16:06 Uhr, (OZl 33), auf die Homepage des Tiroler Landtages.
Eine Anfrage (OZl 49) betreffend die Zuständigkeiten des Landtages bzw der beiden Hilfsorgane des Landtages (Landesrechnungshof und Landesvolksanwaltschaft) wurde von der Landtagsdirektorin mit E-Mail vom 13.08.2024, 16:16 Uhr, (OZl 50), dahingehend beantwortet, dass sich die gewünschten Informationen auf der jeweiligen Homepage der Organe finden würden. Dasselbe würde auch für den Aufgabenbereich der Landtagsdirektion gelten. Weiters wurde in diesem E-Mail mitgeteilt, dass näher angeführte Auskunftsbegehren nicht nur an die Posteinlaufstelle des Amtes der Tiroler Landesregierung, sondern auch an die oberösterreichische Landtagsdirektion gesendet worden und daraufhin eine Kontaktaufnahme von Seiten der oberösterreichischen Landtagsdirektion erfolgt sei. Den Gegentand des Gesprächs könne der Beschwerdeführer dem an Landtagsabgeordneten DD adressierten Mail vom 13.05.2024, welches bereits im Zuge des Begehrens nach Artikel 15 DSGVO mit Schreiben vom 18.07.2024 in der Tirol Box zur Verfügung gestellt worden sei, entnommen werden. Nach derzeitigem Ergebnisstand verfüge der Beschwerdeführer bis dato über keinen gültigen Presseausweis, der für eine Akkreditierung im Tiroler Landtag nötig sei.
In Bezug auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.07.2024 (OZl 36), welche die Frage der Weitergabe von Informationen über den Beschwerdeführer betrifft (insbesondere iZm dem Vorwurf, dass er den Journalistenstatus „erschlichen“ hätte) handelt es sich um einen Antrag nach Artikel 15 DSGVO. Dazu erteilte die Landtagsdirektion mit Schreiben vom 18.07.2024 (OZl 37) eine Auskunft nach Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Beschwerdeführer wurde zur Wahrung der Datensicherheit darauf verwiesen, dass die spezifischen Informationen in digitaler Form auf dem zentralen Datenspeicher des Landes Tirol, der Tirol Box, bereitgestellt worden seien und dass das Passwort in einem separaten E-Mail übermittelt werde. Es wurde auch auf das Beschwerderecht in Bezug auf allfällige Verstöße datenschutzrechtlicher Ansprüche verwiesen. Eine entsprechende Beschwerde wäre demnach bei der österreichischen Datenschutzbehörde einzubringen.
Die (auch die vom Beschwerdeführer eingesehene) Homepage des Landes Tirol (zB www.tirol.gv.at/landtag/) vermittelt eine Vielzahl von Informationen in Bezug auf den Tiroler Landtag. Dies betrifft etwa die Aufgaben des Tiroler Landesparlamentes und dessen Abgeordnete. Im Sinne eines transparenten Landtages findet sich dort auch die Liste betreffend gemeldete Nebentätigkeiten der Abgeordneten samt Einstufungen in bestimmte Einkommenskategorien. Die Homepage des Tiroler Landtages stellt auch die Möglichkeit zur Verfügung, unter Verwendung von Online-Formularen Kontakt herzustellen, um offen verbliebene Fragen einer Klärung zuzuführen. In ähnlicher Form werden auf der Homepage des Landes Tirol auch umfassende Informationen zB über Hilfsorgane des Landtages vermittelt.
Mit einem Schreiben vom 24.02.2023 (OZl 8) teilte die Landesvolksanwältin des Landes Tirol dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Artikel 59 Abs 2 Tiroler Landesordnung 1989 und § 2 Abs 1 des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt mit, dass sich ihre Zuständigkeit auf die Landesverwaltung beziehe, wohingegen der Tiroler Landtag ein Organ der Gesetzgebung sei und daher von der Zuständigkeit der Landesvolksanwaltschaft nicht erfasst sei. Dieses Schreiben wurde von der Landesvolksanwältin gefertigt.
III.Beweiswürdigung
Der hier maßgebliche Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus der überaus umfangreichen im Wesentlichen per E-Mail geführten Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und diversen Einrichtungen bzw Personen, insbesondere mit der Landtagsdirektion. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde auch nicht ansatzweise dargetan, inwieweit die von der belangten Behörde getroffenen, für den Abspruch über die Auskunftsbegehren maßgeblichen Feststellungen unrichtig wären.
Vielmehr sieht er, wie in einer Vielzahl von Eingaben zum Ausdruck kommt, im Agieren der Präsidentin des Tiroler Landtages sowie der Landtagsdirektorin, insbesondere im Zusammenhang mit der Nichtzulassung von Bild- und Tonaufzeichnungen während der Landtagssitzungen, das Verhindern seiner investigativen Arbeit. Diese Vorgangsweise sei rechtswidrig. Damit wäre auch (vgl die „Präambel“ der Beschwerde) die Begehung strafbarer Handlungen verbunden. Dieses Thema ist für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Deshalb waren dazu weder Ermittlungen zu führen, noch Feststellungen zu treffen.
Der Beschwerdeführer begehrte ua einen Lokalaugenschein im Landtag und die Ladung näher angeführter Zeugen (darunter mehrere Abgeordnete zum Tiroler Landtag, ein Abgeordneter zum Nationalrat, die Landtagsdirektorin und die Landtagspräsidentin). Dazu hat er aber kein konkretes Beweisthema genannt. In diversen weiteren Anträgen bezieht sich der Beschwerdeführer auf Umstände („Missstände“), welche nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Im gegenständlichen Verfahren geht es aber um die Erteilung von Auskünfte nach dem AuskunftspflichtG. Diese sind durch die entsprechenden Schriftsätze dokumentiert. Daher waren auch die vom Beschwerdeführer begehrten Beweisaufnahmen, insbesondere die Einvernahme der von ihm angeführten Zeugen nicht erforderlich.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Auskunftspflichtgesetzes LGBl Nr 4/1989 idF LGBl Nr 57/2023 lauten wie folgt:
„§ 1
Auskunftspflicht
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper sind verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im § 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Auskunft ist die Mitteilung gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind.
§ 2
Auskunftsbegehren
(1) Jedermann hat das Recht, von Organen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mündlich, telefonisch, schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch Auskunft zu verlangen.
[..]
§ 3
Verweigerung der Auskunft
(1) Auskunft darf nicht erteilt werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft besteht nicht, wenn
(3) Die Organe von beruflichen Vertretungen sind überdies nur zur Erteilung von Auskunft an ihre Mitglieder verpflichtet.
§ 4
Verfahren
(1) Auskunft ist nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens, zu erteilen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber innerhalb dieser Frist unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
(3) Wurde dem Auskunftswerber aufgetragen, das Auskunftsbegehren schriftlich auszuführen oder zu verbessern, so beginnt die Frist nach Abs. 2 mit dem Einlangen des schriftlich ausgeführten oder verbesserten Auskunftsbegehrens zu laufen.
(4) Wird eine Auskunft verweigert, so kann der Auskunftswerber den Antrag stellen, die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen. Ein solcher Antrag ist schriftlich bei dem Organ einzubringen, von dem die Auskunft verlangt wurde.
(5) Wird eine Auskunft aus dem im § 3 Abs. 2 lit. a angeführten Grund verweigert, so ist der Auskunftswerber bei mündlichen oder telefonischen Auskunftsbegehren an das zuständige Organ zu verweisen. Schriftliche, fernschriftliche oder telegrafische Auskunftsbegehren sind in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub an das zuständige Organ weiterzuleiten.“
§ 5
Behörden
Zur Erlassung eines Bescheides, mit dem die Verweigerung einer Auskunft ausgesprochen wird, sind zuständig:
a)die Landesregierung im Wirkungsbereich der Organe des Landes, soweit in den lit. b und c nichts anderes bestimmt ist;
b)die Sonderbehörden des Landes und die sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten Sonderbehörden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;
c)die Bezirkshauptmannschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches;
d)der Bürgermeister im Wirkungsbereich der Organe der Gemeinde;
e)der Verbandsobmann im Wirkungsbereich der Organe des Gemeindeverbandes;
f)das zur Vertretung nach außen befugte Organ im Wirkungsbereich der Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper mit Ausnahme der Gemeinden und der Gemeindeverbände.
Die im verfahrensgegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 51/2012 lautet wie folgt:
„Artikel 20.
[…]
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.“
V.Rechtliche Beurteilung:
V.1. Sache des Beschwerdeverfahrens:
Sache des Beschwerdeverfahrens iSd § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid. Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war.
Im gegenständlichen Fall geht es um mehrere an den Tiroler Landtag bzw an deren Präsidentin gerichtete Auskunftsbegehren nach dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz. Die belangte Behörde (Präsidentin des Tiroler Landtages) geht davon aus, dass sie ihrer Auskunftsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sei. In Bezug auf die Anfragen führte sie im Spruch des angefochtenen Bescheides datumsmäßig näher bezeichnete Eingaben an, wobei sie diese in der Begründung (sowohl bei der Darstellung des Verfahrensganges als auch im Rahmen der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung) näher ausführte. Damit kommt letztlich klar zum Ausdruck, über welche begehrte Auskünfte die belangte Behörde abgesprochen hat.
Die Frage der Genehmigung von Bild- und Tonaufnahmen bei Sitzungen des Tiroler Landtages war Gegenstand eines gesondert beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2024/17/1198 auf Grund einer Verletzung der Entscheidungspflicht gem. Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG (durch die Präsidentin des Landtages) durchgeführten Verfahrens. Im dazu ergangenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.10.2024 wurde ua ausgeführt, dass es sich bei dieser Angelegenheit um einen Akt der Gesetzgebung handle und eine Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde nicht vorliege.
V.2. Prüfungsumfang:
Der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes ist nach § 27 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) darauf beschränkt, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Die Beschwerde ist – entsprechend den bisherigen Eingaben und auch dem Agieren des Beschwerdeführers – offensichtlich ganz wesentlich von dessen Absicht getragen, eine umfangreiche Sachverhaltsprüfung bzw –feststellung insbesondere im Zusammenhang mit dem Agieren der Landtagspräsidentin und der Landtagsdirektorin iZm mit der Akkreditierung samt einer Anzeigenerstattung (im Sinn des § 78 StPO) in die Wege zu leiten. Darüber hinaus begehrt der Beschwerdeführer eine Überprüfung von § 42 Geschäftsordnung des Tiroler Landtages beim Verfassungsgerichtshof sowie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, da er die dort formierte Beschränkung in Bezug auf Ton- und Bildaufzeichnungen „als Zensur“ bzw jedenfalls als grundrechtswidrig ansieht.
Dazu ist festzuhalten, dass die näheren Umstände im Zusammenhang mit der Erteilung einer Berechtigung zur Erstellung von Bild- und Tonaufzeichnungen bei Sitzungen des Tiroler Landtages nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Im gegenständlichen Verfahren geht es um Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz. Dazu kommt, dass das Landesverwaltungsgericht nicht zur Normprüfung zuständig ist. Eine etwaige Vorlage an den Verfassungsgerichtshof durch das Verwaltungsgericht kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die konkrete Norm für die Erledigung des konkreten Verfahrens gar nicht präjudiziell ist.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer insbesondere Befangenheit der Präsidentin des Tiroler Landtages sowie der Landtagsdirektorin geltend. Darüber hinaus werden zahlreiche Beschwerdegründe vorgebracht, ohne diese näher auszuführen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid (die im Spruch zum Ausdruck gebrachten Ab- bzw Zurückweisungen der Anträge auf Erteilung einer Auskunft) wegen Befangenheit der Präsidentin des Landtages als rechtwidrig ansieht. Das Landesverwaltungsgericht hat daher die angefochtene Entscheidung vor dem Hintergrund der Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit einer Überprüfung im Hinblick auf den Verdacht einer durch unsachliche Motive bedingten Vorenthaltung von Auskünften einer Prüfung unterzogen.
V.3. Allgemeines zur Auskunftspflicht:
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf einen Bescheid über den Antrag auf Auskunft ist die Nichterteilung einer begehrten Auskunft im Sinne des § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, weil etwa die Auskunft erteilt worden ist, ist der Antrag zurückzuweisen VwGH 25.02.2003, 2001/11/0090), andernfalls hat die Behörde über den Antrag nach § 4 Auskunftspflichtgesetz meritorisch zu entscheiden (vgl VwGH 09.09.2004, 2001/15/0053).
Art 20 Abs 4 B-VG iVm § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz sieht eine Auskunftspflicht für Organe der Verwaltung vor. Demnach sind die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper verpflichtet, über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Nach den verba legalia des § 2 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz ist die Auskunft „die Mitteilung des gesicherten Wissens über Angelegenheiten, die dem Organ zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind“. Das Landesgesetz stellt damit klar, dass Gegenstand einer Auskunft nur die Mitteilung eines gesicherten Wissensstandes (uzw auch in Bezug auf den Inhalt von Rechtsvorschriften) sein kann, nicht jedoch Meinungen, Auffassungen oder Mutmaßungen. Die Auskunftspflicht umfasst die Verpflichtung, Wissenserklärungen über Informationen, die in den Unterlagen der Behörde und Akten betreffend Verwaltungsverfahren enthalten sind, weiter zu geben (VwGH vom 28.03.2014, 2014/02/0006, RS 3).
Auskunftserteilung bedeutet die Weitergabe von Informationen, die der Behörde – aus dem Akteninhalt – zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen (VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084, RS 2). Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten wie auch zur Beschaffung von anders zugänglichen Informationen usw verhalten (VwGH vom 09.09.2015, 2013/04/0021, RS 1; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg (2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 30, Rz 31).
Der in Art 20 Abs 4 B-VG wie auch der in § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz grundlegenden Auskunftspflicht haftet eine Reihe von Restriktionen an, die auf einem engen Verständnis des Gesetzesbegriffs „Auskunft“ in den – die Judikatur des VwGH nicht unerheblich steuernden – parlamentarischen Materialen beruhen. Grundsätzlich steht danach fest, dass „Auskunftserteilung …nicht die Gewährung der im AVG … geregelten Akteneinsicht [bedeutet], sondern die Weitergabe von Informationen über einen Akteninhalt, die aller Regel nicht jene Detailliertheit an Informationen aufweisen wird, die bei der Einsicht in die Akten zu gewinnen wäre“ (RV 41 BlgNr 17. GP, S 3; Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg (2001), Art 20 Abs 4 B-VG, Rz 30, Rz 29; VwGH vom 25.11.2008, 2007/06/0084; VwGH vom 17.03.2005, 2004/11/0140; VwGH vom 27.02.2013, 2009/17/0232).
Weder Art 20 Abs 4 B-VG noch § 1 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz legen eine absolute Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane fest. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung findet ihre Grenze zum einen im jeweiligen Kompetenzbereich, da Auskunft nur über Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich zu erteilen ist (§ 3 Abs 2 lit a Tiroler Auskunftspflichtgesetz), zum anderen in gesetzlichen Geheimhaltungspflichten auf einfach – und verfassungsgesetzlicher Ebene (wie etwa § 3 Abs 1 Tiroler Auskunftspflichtgesetz), welche nicht nur die Grenzen, sondern auch den Umfang der Auskunftsverpflichtung bestimmen. Hauptanwendungsfall ist dabei die im Art 20 Abs 3 B-VG geregelte Amtsverschwiegenheit, welche bezüglich aller aus der amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im dort näher umschriebenen öffentlichen Interesse oder im „überwiegenden Interesse der Parteien“ geboten ist, besteht. Als Partei im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG sind alle Personen zu verstehen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen. Darunter fallen auch vom Auskunftswerber verschiedene Dritte, die vom Auskunftsbegehren betroffen sind (VwGH vom 23.10.2013, 2013/03/0109). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes besteht weiters an der Geheimhaltung der Daten betreffend die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch ein behördliches Organ – auch dieses ist Partei im Sinne des Art 20 Abs 3 B-VG – ein Interesse dieses Organs.
Daneben stellt aber auch die Verpflichtung zur Wahrung des Datenschutzes (Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG) einen besonders wichtigen Auskunftsverweigerungstatbestand dar. Danach hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat – und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten in Folge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. § 1 Abs 1 DSG schützt auch Daten, die sich aus Akten ergeben oder sonst auf Schriftstücken festgehalten sind (Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane (1993), S 160). Grundsätzlich obliegt es dem um Auskunft ersuchten Verwaltungsorgan zu beurteilen, ob und wieweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem Auskunftsbegehren entgegensteht. Darüber hinaus enthält der § 3 Abs 2 Tiroler Auskunftspflichtgesetz eine taxative Auflistung von Aussageverweigerungsgründen. Das Verwaltungsorgan hat somit eine Interessensabwägung vorzunehmen (Wieser in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Kommentar, 4. Lfg (2001), Art 20 Abs 4 B-VG, RZ 39).
Eine Auskunft ist auch dann nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird (vgl VwGH 24.10.2024, Ra 2023/05/000). Im Bewusstsein der Zwecklosigkeit seines Begehrens, also mutwillig, handelt ein Antragsteller auch dann, wenn er mit den Mitteln des Auskunftspflichtgesetzes ausschließlich Zwecke - mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein - verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient (vgl 12.11.2021, Ra 2019/04/0120). Zu derartigen nicht vom AuskunftspflichtG 1987 geschützten Zwecken zählt ua „die Absicht, einer Behörde vor Augen zu führen, dass konkrete einfachgesetzliche Rechtsnormen der Verfassung, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention widersprechen und die Behörde anzuregen, Ministerialentwürfe zur Herstellung einer verfassungskonformen bzw konventionskonformen Rechtslage zu erstellen“ (vgl VwGH 23.09.1999, 97/19/0022) oder ohne sachliche Grundlage Amtshaftungsansprüche in Millionenhöhe zu stellen.
Ist ein Auskunftsersuchen erkennbar von Motiven geleitet, die in Ermangelung eines konkreten Auskunftsbedürfnisses die mangelnde Ernsthaftigkeit desselben indizieren, so ist - ebenso wie in Fällen, in denen die bloße Mutwilligkeit des Auskunftsersuchens indiziert ist - seine Abweisung dann nicht rechtswidrig, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage dennoch ein Auskunftsinteresse besteht (VwGH vom 17.03.2000, 96/19/2726). Ein Auskunftsbegehren ist außerdem dann mutwillig, wenn im Hinblick auf die allgemeine Offenkundigkeit bestimmter Fakten kein Amtsgeheimnis vorliegt (VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038, uHa 13.04.1994, 91/12/0283).
V.4. Zur Auskunftspflicht des Landtages/der Landtagspräsidentin:
Die Auskunftspflicht iSd Tiroler Auskunftspflichtgesetzes bezieht sich nach Maßgabe des Art 20 Abs 4 B-VG auf alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betraute Organe". Der Landtag ist der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzurechnen. Daher sind „parlamentarische Aufgaben“ jedenfalls nicht von der hier in Rede stehenden Auskunftsverpflichtung erfasst. Allerdings verbleibt daneben noch ein der Präsidentin des Landtages unterstehender, vom Gesetzgebungsprozess losgelöster Aufgabenbereich, der die Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten umfasst. Dazu zählen ua die im gegenständlichen Fall tangierten Bereiche Ausübung der Diensthoheit über die Bediensteten der Parlamentsdirektion und die Sachmittelverwaltung. Im Rahmen dieses eingeschränkten Bereiches „Landtagsverwaltung“ trifft die Präsidentin des Landtages grundsätzlich eine Auskunftspflicht iSd angeführten Gesetzes (vgl VfGH 04.03.2021, E4037/2020).
V.5. Zum Einwand der Befangenheit:
Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird. Von Befangenheit ist dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte (vgl. VwGH 04.07.2024, Ra 2023/07/0112, uHa 15.09.2005, 2003/07/0025).
Der Beschwerdeführer sieht das Agieren der Präsidentin des Tiroler Landtages (und der Landtagsdirektorin) ihm gegenüber insbesondere wegen der Versagung seiner Akkreditierung als unsachlich an. Diese beiden Personen würden ihn „ablehnen“ und letztlich „psychologisch motiviert sowie ÖVP-parteipolitisch motiviert handeln“. Das Verwaltungsgericht möge auch im Zusammenhang mit „der Verbreitung unrichtiger Informationen“ ermitteln und nach Maßgabe des § 78 StPO Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft erstatten.
Was die im angefochtenen Bescheid näher dargelegten Auskunftsbegehren und deren Beantwortung bzw Nichtbeantwortung betrifft, lässt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde allerdings nahezu jede Konkretisierung vermissen. Vielmehr nimmt er immer wieder auf die Verweigerung der von ihm begehrten Berechtigung auf Erstellung von Bild- und Tonaufzeichnungen während der Landtagssitzungen Bezug. Insofern stellt sich die Versagung dieser Berechtigung als tragendes Motiv für die Behauptung des Beschwerdeführers dar, dass die Präsidentin des Tiroler Landtages befangen sei und ihm gegenüber unsachlich agieren würde.
Das Verwaltungsgericht kann in der Nichtzulassung zur Erstellung von Bild- und Tonaufzeichnungen während der Landtagssitzungen keine unsachliche Vorgangsweise erkennen. Das Einfordern der Vorlage eines Presseausweises stellt ein probates Kriterium bei der Prüfung eines dahingehenden Antrags dar und erscheint es als eine durchaus angemessene und sachliche Vorgangsweise, bei Nichtvorlage eines solchen Ausweises die Berechtigung zu versagen.
Darüber hinaus liegen aus Sicht des Verwaltungsgerichtes keine weiteren Umstände vor, die die volle Unbefangenheit der Präsidentin des Tiroler Landtages, welche die angefochtene Entscheidung getroffen hat, zweifelhaft erscheinen lassen würden. Die (sachlich gerechtfertigte) Ablehnung des vorerwähnten Antrages des Beschwerdeführers aber auch der Umgang (der Landtagspräsidentin bzw der ihr unterstellten Landtagsdirektion) mit den von Beschwerdeführer gestellten überaus umfangreichen und zum Teil auch unsachlich gehaltenen Eingaben stellen keineswegs, so wie dies der Beschwerdeführer darzustellen versucht, eine Ablehnung seiner Person oder seiner Weltanschauung dar.
Wie nachfolgend dargestellt, ergeben sich in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Erledigung auch keine sachlichen Bedenken, sodass dem Einwand der Befangenheit jeglicher Boden entzogen ist.
V.6. Zu den konkret begehrten Auskünften:
In Bezug auf das Auskunftsersuchen vom 20.03.2024 (betreffend die Zuständigkeit der Ausschüsse des Tiroler Landtages) wurde dem Beschwerdeführer mit einem E-Mail vom 13.05.2024 eine konkrete Antwort erteilt, wonach gemäß § 23 Abs 1 lit o in Verbindung mit § 65 der Geschäftsordnung des Tiroler Landtages nur der Ausschuss für Petitionen unmittelbar für die Behandlung von an den Landtag gerichteten Bürgeranliegen zuständig sei. Aus dieser Auskunft ergibt sich schlüssig, dass im Tiroler Landtag keine eigenen Ausschüsse in Bezug auf Diskriminierung, Menschenrechtsverletzungen bzw damit im Zusammenhang stehende Entschädigungen eingerichtet sind, was im Übrigen auch durch die Anführung der Ausschüsse auf der Homepage des Tiroler Landtages für jedermann einsehbar ist.
Gleiches gilt in Bezug auf die Anfrage des Beschwerdeführers vom 03.07.2024 betreffend die Frage der Öffentlichkeit von Sitzungen des Landtages sowie die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen. Die diesbezügliche Antwort der Landtagsdirektion samt Verweis auf die Homepage erfolgte noch am selben Tag.
Auch in Bezug auf die Anfrage vom 10.08.2024 betreffend die Hauptaufgaben bzw Hilfsorgane des Landtages gilt nichts anderes. Der Verweis auf die durchaus umfassenden Informationen auf der Homepage stellt eine ausreichende Informationsvermittlung gegenüber dem Beschwerdeführer dar.
Mit Eingaben vom 24.04.2024 und 28.09.2024 wurden letztlich keinerlei Auskunftsverlangen gestellt, sodass insoweit das Begehren zurückzuweisen ist.
Mit der Eingabe vom 09.07.2024 stellte der Beschwerdeführer ein Begehren um Erteilung einer Datenschutzauskunft, auf welches seitens der belangten Behörde mit Zurverfügungstellung von Informationen (Daten) in der sogenannten Tirol Box reagiert wurde. In dieser Angelegenheit besteht, wie im Schreiben vom 09.07.2024 an den Beschwerdeführer auch ausgeführt wurde, ein Beschwerderecht an die Datenschutzkommission.
Was das Begehren des Beschwerdeführers vom 03.07.2024 in Bezug auf Nebentätigkeiten von Mitarbeitern der Landtagsdirektion betrifft, sei auf die diesbezüglich zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Demnach steht einer diesbezüglichen Auskunftserteilung anders als bei gewählten Mandataren das Geheimhaltungsinteresse (das Recht der betroffenen Personen auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG) entgegen (vgl VfGH 04.03.2021, E4037/2030).
Darüber hinaus sieht das Landesverwaltungsgericht im Vorgehen des Beschwerdeführers Großteils eine mutwillige Inanspruchnahme der Behörde (vgl oben Punkt V.3. Allgemeines zur Auskunftspflicht, letzter und vorletzter Absatz). Dies ergibt sich aus dem bereits mehrfach angeführten Hauptinteresse des Beschwerdeführers, die Präsidentin des Landtages und die Landtagsdirektorin strafrechtlich verfolgen zu lassen sowie aus der Vielzahl der Eingaben mit zum Teil unsachlichen und zum Teil völlig überschießenden Anträgen wie zB die Durchführung eines Lokalaugenscheines im Landtag samt Einvernahme dutzender Zeugen und der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen in Millionenhöhe wegen Verletzung „seiner Grundrechte“ (zB OZln 21, 46 und 54).
Im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Auskunftsersuchen wird die Mutwilligkeit des Agierens des Beschwerdeführers vor allem durch die Frage, wer Klopapier beschafft und wer dies verteilt, deutlich. Auch die Frage der Fertigungsklauseln in Bezug auf Schreiben der Landtagspräsidentin sowie der Landesvolksanwältin (derartige Schreiben hat der Beschwerdeführer letztlich persönlich erhalten) stellt sich als ein mutwillig gestelltes Auskunftsverlangen dar. Dasselbe betrifft die Frage im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit und der Abwicklung des Internetauftrittes des Landtages. Mit seinen Eingaben und den damit gestellten Auskunftsbegehren werden vom Beschwerdeführer zu einem großen Teil Auskünfte (sowie diverse anderen Handlungen) von der belangten Behörde eingefordert, mit denen er Interessen verfolgt, deren Schutz das Auskunftspflichtgesetz nicht dient.
Im Ergebnis stellt sich daher der angefochtene Bescheid als rechtskonform dar. Das Verwaltungsgericht sah sich jedoch veranlasst, unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides die mit den Eingaben transportierten Auskunftsbegehren im Spruch durch Umschreibung der jeweiligen Themen zu präzisieren.
V.7. Zu den weiteren Anträgen:
Das Landesverwaltungsgericht sah keine Veranlassung, in Bezug auf § 42 Geschäftsordnung des Tiroler Landtages ein Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Diese Bestimmung regelt Sitzungen des Tiroler Landtages und sieht etwa vor, dass Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen nur mit Genehmigung der Präsidentin/des Präsidenten zulässig sind. Diese Bestimmung ist für das gegenständliche Verfahren nicht präjudiziell. Schon allein deshalb kommt auch eine Vorlage bzw Prüfung durch den EGMR nicht in Betracht.
V.8. Zusammenfassung:
Das Landesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes liegt keine Befangenheit der Präsidentin des Tiroler Landtages vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie aus unsachlichen Motiven gehandelt und dem Beschwerdeführer - bezogen auf die hier zu beurteilenden, durch den angefochtenen Bescheid näher umschriebenen Auskunftsersuchen - zu Unrecht Auskünfte vorenthalten hätte. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass vom Beschwerdeführer mit einer Vielzahl von Eingaben, Anträgen und (Sache dieses Verfahrens bildender) Auskunftsersuchen offenkundig andere Ziele verfolgt werden als die Durchsetzung des Schutzes, den das Auskunftspflichtgesetz gewähren soll. Dazu kommt, dass in Bezug auf einen Großteil der vom Beschwerdeführer verlangten Auskünfte auf Grund der umfassenden Informationen auf der Homepage des Landes Tirol (des Tiroler Landtages) eine allgemeine Offenkundigkeit von Fakten vorliegt bzw hinsichtlich eines Teiles der begehrten Auskünfte eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
V.9. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen.
In seiner Entscheidung vom 5.9.2002, Speil/Österreich, Nr. 42057/98, hat der EGMR weiters unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Auch dies trifft im vorliegenden Fall zu.
Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten.
In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die Ausführungen und die angeführten Judikate oben zu Punkt V.3. Allgemeines zur Auskunftspflicht). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.