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LVwG-2023/39/2801-3•LVwG T LVwG-2023/39/2801-3
LVwG-2023/39/2801-3Landesverwaltungsgericht12.05.2025
Konsenslose Bauführung<br/>Beseitigung<br/>keine Ersitzung eines Baukonsenses<br/>
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit längstens sieben Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
und fasst weiters den
II.
B E S C H L U S S
1. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 03.10.2023 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin wie folgt aufgetragen:
„I. Gemäß § 46 Abs 1 TBO wird Frau AA verpflichtet, die widerrechtlich auf Gst. Nr. **1, KG Z, errichtete Freitreppe laut dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Auszug aus dem Einreichplan vom 02.09.2020 (Planungsbüro Ing. CC) und dem Vermesserplan vom 27.08.2020 (Dipl.-Ing. DD) zum Bauvorhaben Zubau Wintergarten *** (siehe grüne Markierung) in der Anlage zu diesem Bescheid, bis längstens 30.11.2023 abzutragen und gänzlich zu entfernen.
II. Gemäß § 46 Abs. 6 lit. a / b TBO 2022 wird Ihnen als Eigentümer die weitere Benützung der in Spruchpunkt I. genannten baulichen Anlage untersagt.
Dem Bescheid als Bestandteil angeschlossen sind die zu Spruchpunkt I. angeführten Planauszüge.
Begründend führte die Behörde aus, dass nach Durchsicht aller bestehenden Bauakten zur gegenständlichen Adresse und Grundstück für die bestehende Außentreppe, bei welcher es sich um einen untergeordneten Bauteil handle, weder eine Bauanzeige noch eine Baubewilligung vorliege, die Außentreppe in den Planunterlagen des Bauvorhabens „Zubaus Wintergarten“ im Einreichplan sowie im Vermessungsplan als Bestand eingetragen und auch so behandelt worden wäre (Abbruch des überstehenden Teils auf Fremdgrund), ohne dass eine vorangegangene Bewilligung der Treppe erfolgt wäre. Mit Baubescheid vom 03.05.2021 sei lediglich der Wintergarten bewilligt worden.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Bereits im Jahr 1993 sei dem Vater der Beschwerdeführerin ein Zubau an den damaligen Bestand und im Jahre 2012 mit entsprechender Bauanzeige darauf ein Flugdach/Wetterschutz bewilligt worden. Dieses Flugdach sei durch entsprechende Verkleidung und mit entsprechendem Baubewilligungsbescheid vom 03.05.2021 zu einem Wintergarten umgebaut worden. Mit diesem Bescheid vom 03.05.2021 wäre das gesamte Bauvorhaben genehmigt worden. Die Treppe sei bereits vor Jahrzehnten errichtet worden, bei dieser handle sich somit weder um einen Neu-, Zu- oder Umbau noch um eine sonstige Änderung im Sinne des § 28 Abs 1 lit a und b TBO 2022. Es würden die (nachträglich) eingereichten Pläne doch den bereits vorhandenen Ist-Zustand beschreiben und wäre dieser auch bei Ortsaugenscheinen in natura vollkommen klar zu erblicken gewesen. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei den im Zuge des Bauvorhabens eingereichten Pläne um Ansuchen um Baubewilligung auch bezüglich der Treppe handle. Die Bewilligung des Bauvorhabens Wintergarten stelle somit auch eine Bewilligung der Aufgangstreppe dar.
Im Übrigen erweise sich der Bescheid auch aus dem Grund als rechtswidrig, da er den Abbruch lediglich aufgrund dessen vorschreibe, dass die Treppe angeblich über die Grundstücksgrenze hinausrage. Diesbezüglich sei wiederum auszuführen sei, dass die Treppe bereits seit Jahrzehnten bestehe, der Eigentümer des benachbarten Grundstücks sich jedoch weigere, eine Vermessung der Grundstücke vorzunehmen und zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher auch nicht erwiesen sei, dass es sich um einen Grenzüberbau handle, welcher im Übrigen lediglich auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen wäre.
Im Weiteren verwies die Beschwerdeführerin auf eine Vollendungsanzeige vom 21.02.2022 des Teilbereichs Wintergarten sowie auf ein im Jahre 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck geführtes Strafverfahren.
II.Sachverhalt/Feststellungen:
Die vom baupolizeilichen Auftrag erfasste Treppe besteht an der Westseite des Gebäudes Adresse 3, Z. Sie ist durch die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Auszüge aus dem Einreichplan vom 02.09.2020 und dem Vermessungsplan vom 27.08.2020 (Einreichunterlagen zum Bewilligungsbescheid vom 03.05.2021 – Wintergarten), in welchen die Treppe als Bestand ausgewiesen ist, festgestellt.
Dem Bescheid vom 26.08.1965, ohne Zahl, mit dem der Neubau für das Einfamilienhaus auf Gp **1, KG Z, baurechtlich bewilligt wurde, liegt die Einreichplanung des Ing. EE, ohne Datum, zugrunde.
Dem Bescheid vom 01.07.1993, ohne Zahl, mit dem der Anbau einer östlich gelegenen PKW-Garage und eines westlich gelegenen Holz- und Geräteablageraumes zum Gebäude baurechtlich bewilligt wurde, liegt die Einreichplanung Ingenieurbüro GmbH, Ing. FF, ohne Datum, sowie der Lageplan des DI GG, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen vom 03.03.1965 zugrunde.
Weder in den Planunterlagen zum Bescheid vom 26.08.1965 noch zum Bescheid vom 01.07.1993 findet sich eine Darstellung der gegenständlichen Treppe.
Der mit Schreiben vom 24.02.2012 zur Kenntnis genommenen Bauanzeige vom 30.11.2011 betreffend die Errichtung einer Flugdachkonstruktion südwestseitig auf dem bestehenden Garagenzubau liegt die Planung der JJ kg vom 29.11.2011, Projnr: ***, zugrunde. In dieser ist die Außentreppe (ohne Geländerkonstruktion) als Bestand in grauer Färbelung eingetragen (Darstellung im EG, den Ansichten Süd, Südwest und Südost).
Mit Bescheid vom 03.05.2021 wurde der Zubau eines Wintergartens an der Westseite des Bestandsgebäudes inklusive Windfang im EG baurechtlich genehmigt. In den zu diesem Bescheid genehmigten Planunterlagen (Grundrissen EG und 1. OG, Ansichten Süd und West, Schnitt 3-3), Planverfasser Planungsbüro Ing. CC, vom 02.09.2020, ist die Treppe samt Geländerkonstruktion ausgewiesen, dies als Bestand in grauer Färbelung. Ein schmaler Streifen, nämlich in der Fläche jenes Teils der baulichen Anlage, der die in der Plandarstellung ausgewiesene Grenze zum westlich anschließenden Gst **2 überragt, ist in den Grundrissen EG und 1. OG in gelber Farbe als Abbruch dargestellt. Der genehmigte Lageplan gemäß § 31 TBO 2018 der Vermessung DI DD vom 27.08.2020 weist die Treppe (Stiege) inklusive ihren grenzüberragenden Teil ebenfalls als Bestand aus.
Weitere planliche Unterlagen zur Außentreppe finden sich im Bauakt nicht und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht zum Beweis vorgetragen.
Für die Außentreppe besteht kein baurechtlicher Konsens. Für die gegenständliche bauliche Anlage wurde zwischenzeitlich keine (nachträgliche) Baueingabe eingebracht, eine nachträglicher Konsens wurde nicht erteilt.
Der Beschwerdeführerin wurde die weiter Benützung der Treppe untersagt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Bauakt, in die Bescheide samt Planunterlagen vom 26.08.1965, vom 01.07.1993 und vom 03.05.2021 sowie in die zur Kenntnis genommene Bauanzeige vom 30.11.2011 samt Planunterlage.
Der Sachverhalt zu I. steht aufgrund der Aktenlage in Übereinstimmung mit den mit der Aktenlage einhergehenden Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin ausreichend geklärt fest, es wurden auch keine sachverhaltsrelevanten Beweisanträge gestellt und hat sich angesichts dessen im Ergebnis erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung standen weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.
Der Sachverhalt zu II. wurde von der Behörde gänzlich nicht erhoben. Eine Klärung des einschlägigen Sachverhalts wäre vom Landesverwaltungsgericht Tirol vielmehr erstmals durchzuführen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt sich eine Aufhebung eines Bescheides und die Zurückverweisung der Sache an die belangte Behörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat.
IV.Rechtslage:
Die Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 7/2025, lautet auszugsweise:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
[…]“
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
….
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
[…]“
Die Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90/1998 idF LGBl Nr 94/2007, lautete auszugsweise:
„3. Abschnitt
Form der Planunterlagen
Planunterlagen für bewilligungspflichtigen Bauvorhaben
§ 5
[…]
(5) Farbig darzustellen sind:
a) im Lageplan:
bestehende bauliche Anlagen (grau)
geplante bauliche Anlagen (rot)
abzubrechende bauliche Anlagen (gelb)
Bauplatzgrenzen (grün)
b) in Grundrissen und Schnitten bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen:
bestehende bauliche Anlagen (grau)
geplante bauliche Anlagen (rot)
abzubrechende bauliche Anlagen (gelb)“
V.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt I.:
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Konsenspflichtigkeit der baulichen Anlage nicht. Die Beschwerdeführerin sieht vielmehr ausdrücklich mit dem Bescheid vom 03.05.2021 einen baurechtlichen Konsens auch für die gegenständliche Treppe als erteilt. Es wäre davon auszugehen, dass mit den zum Bauvorhaben Wintergarten eingereichten Plänen auch um Baubewilligung für die Aufgangstreppe angesucht und diese mit Bescheid vom 03.05.2021 auch erteilt worden wäre. Damit ist die Beschwerdeführerin jedoch im Unrecht.
Weder erstreckt sich der eingebrachte Bauantrag vom 02.09.2020 (Formular Baubewilligungsansuchen inkl. Baubeschreibung: „Zubau eines Wintergartens an der Westseite des Bestandsgebäudes inkl. Windfang im EG“) auch auf die gegenständliche Treppe, noch auch lässt sich ein für diese Treppe auf Baugenehmigung gerichteter Bauwille aus den eingebrachten Einreichunterlagen entnehmen.
Zum Zeitpunkt der Einbringung des Baubewilligungsansuchens wie auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 03.05.2021 stand die Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90/1998 idF LGBl Nr 94/2007, in Geltung. Gemäß deren § 5 sind bestehende bauliche Anlagen grau, geplante bauliche Anlagen rot und abzubrechende bauliche Anlagen gelb zu färbeln.
In den Planunterlagen zum Bescheid vom 03.05.2021 (Wintergarten inkl. Windfang) ist die gegenständliche Treppe in den Grundrissen EG und 1. OG, in den Ansichten Süd und West und im Schnitt 3-3 in grauer Farbe (Bestand) dargestellt. Ebenso im genehmigten Lageplan gemäß § 31 TBO 2018 findet sich eine graue Bestandsausweisung der Treppe. Wäre das Baubewilligungsansuchen vom 02.09.2020 von einem Bauwillen auch für die dargestellte Treppe getragen gewesen, wäre dies durch deren rote Färbelung in den Planunterlagen zum Ausdruck zu bringen gewesen. Dies erfolgte jedoch nicht. Vom Baubescheid vom 03.05.2021 ist die gegenständliche Treppe somit nicht erfasst.
Die Beschwerdeführerin behauptet als Konsensgrundlage für die Treppe ausdrücklich den Bescheid vom 03.05.2021. Abgesehen von diesem Bescheid behauptet sie keine weitere (andere) erteilte Konsensgrundlage für die Treppe, womit die Beschwerdeführerin auch im Recht ist und ihr in dieser Hinsicht sachverhaltsbezogen nichts Gegenteiliges entgegengehalten werden kann. So erwähnt die Beschwerdeführerin zwar in ihrer Sachverhaltsdarstellung zum gesamten, die gegenständliche Liegenschaft betreffenden Baugeschehen den Bescheid vom 01.07.1993 und die Bauanzeige vom 30.11.2011, hält mit diesen Baukonsensen jedoch nicht einen damit erteilten Baukonsens auch für die gegenständliche Treppe vor. Konform mit dieser Einschätzung bzw Beurteilung der Beschwerdeführerin ergibt sich zutreffend aus den zum Bescheid vom 01.07.1993 (Zubau PKW-Garage und Holz- und Geräteablagerraum) genehmigten Planunterlagen keine Darstellung der gegenständlichen Treppe und ist die Treppe auch in der zur Bauanzeige für das Flugdach eingebrachten Planunterlage lediglich als Bestand in grauer Färbelung dargestellt, wobei - mit dieser plantechnischen Ausweisung übereinstimmend - ebenfalls in der textlichen Bauanzeigenbeschreibung das Flugdach als einziger Anzeigegegenstand genannt ist. Dass mit dem ursprünglichen Baubescheid vom 26.08.1965 (Genehmigung des Einfamilienwohnhauses) die Treppe schon (mit)beantragt und (mit)bewilligt worden wäre, bringt die Beschwerdeführerin nicht einmal im Ansatz – dies der Sache nach auch zutreffend – vor.
Die Beschwerdeführerin bringt vielmehr ausdrücklich vor, dass die Treppe (zwar) vor langer Zeit errichtet worden und seit dieser Zeit bestehend sei, und gibt dazu ausdrücklich an, dass die Treppe mit Umbau des auf dem 1993 genehmigten Zubau zum Hauptgebäude im Jahre 2012 bauangezeigten und errichteten Flugdachs in einen Wintergarten als gesamtes Bauvorhaben mit Bescheid vom 03.05.2021 genehmigt worden sei.
Die gelbe Abbruchfärbelung eines Teils der (konsenslosen) Treppe im Einreichplan zum Bescheid vom 03.05.2021 und der damit zum Ausdruck gebrachten Bauwillen, diesen Teil der Treppe zu entfernen, bewirkt an dieser Sachlage nichts Gegenteiliges bzw vermag für sich nicht den Baukonsens für den übrigen Teil der Treppe zu indizieren. Infolge gänzlicher Konsenslosigkeit ist die gesamte Treppe zu entfernen.
Auch der vorgehaltene Umstand, dass anlässlich von Besichtigungen die Außentreppe als Bestand wahrgenommen wurde, vermag einen baurechtlichen Konsens nicht zu ersetzen. Ebenso das vorgehaltene langjährige Bestehen der Treppe bewirkt keinen daraus ableitbaren baurechtlichen Konsens, weil es die Rechtseinrichtung der Ersitzung, wie sie das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch in §§ 1478 ff kennt, im öffentlichen Recht nicht gibt, es sei denn, dass sie in einem Gesetz ausdrücklich anerkennt wird. Dies ist aber bei der Tiroler Bauordnung nicht der Fall (vglbar zur Bauordnung für Wien VwGH 0437/65, 20.02.1967). Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages ist auch dann zulässig, wenn eine bauliche Anlage schon jahrelang unbeanstandet existiert hat (vgl VwGH 2013/05/0012, 23.07.2013; 2013/05/0114, 29.09.2015).
Auch durch die vorgebrachte Anzeige der Vollendung des Teilbereichs Wintergarten bei der Baubehörde wurde ein fehlender Baukonsens nicht geheilt bzw auch nicht bewirkt.
Nach den getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung liegt für die an der Westseite des Gebäudes errichtete Treppe kein Baukonsens vor. Die Behörde erteilte damit zu Recht den gegenständlichen baupolizeilichen Entfernungsauftrag.
Die Leistungsfrist war neu festzulegen. Dies erfolgte mit sieben Wochen ab Zustellung des Bescheides, damit sogar in einer längeren als der im bekämpften Bescheid eingeräumten Frist. Die Angemessenheit der durch die belangte Behörde (kürzer) eingeräumten Leistungsfrist wurde anlässlich der Beschwerde nicht moniert bzw gänzlich nicht in Frage gestellt. Die neu festgesetzte Leistungsfrist ist auch im Hinblick auf die jahreszeitlichen Gegebenheiten (Sommermonate) angemessen, wogegen sich die im angefochtenen Bescheid eingeräumte Leistungsfrist im jahreszeitlich wesentlich späteren und klimatisch unsichereren Novembermonat bewegte. Die Liegenschaft ist auch unmittelbar durch eine öffentliche Verkehrsfläche erschlossen und daher direkt erreichbar.
Wenngleich auch in der Beschwerde gänzlich nicht vorgebracht, sei festgehalten, dass es sich bei der gegenständlichen Treppe nicht um eine dem Baurechtsregime nicht unterliegende der Gartengestaltung dienende Erschließungstreppe nach § 1 Abs 3 lit o TBO 2022 handelt. Vielmehr dient die Treppe – den mit Bescheid vom 03.05.2021 genehmigten Unterlagen zu entnehmen – der Erschließung zumindest jedenfalls der Gebäudeteile Terrassenfläche und Wintergarten und damit in dieser Funktion nicht der Gartengestaltung. Ausnahmebestimmungen, so auch jene des § 1 Abs 3 TBO 2022, unterliegen ihre Natur nach schon zwingend einer restriktiven Auslegung.
Letztlich sei festgehalten, dass der Beschwerdeführerin die Einbringung einer (auch nachträglichen) Baueingabe zur Erlangung eines Konsenses jederzeit offensteht.
Zu Spruchpunkt II.:
Die Beschwerdeführerin ficht den Bescheid zur Gänze an. Die Behörde erteilte der Beschwerdeführerin den Benützungsuntersagungsauftrag als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft. Die Behörde begründet nicht im Ansatz, warum sie die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin als Adressatin des Auftrages heranzieht, dies etwa auch nicht angesichts des aktenevidenten Umstandes, dass die Wohnsitzadresse der Beschwerdeführerin (Adresse 1) nicht an der gegenständlichen Liegenschaft vermerkt ist und den Eltern der Beschwerdeführerin an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein im Grundbuch eingetragenes Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt ist. Nach dem Einleitungssatz des § 46 Abs 6 TBO 2022 ist eine Benützungsuntersagung dem Eigentümer einer baulichen Anlage, oder, wenn diese (außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen) durch einen Dritten benützt wird, diesem zu erteilen. Einschlägige Sachverhaltsermittlungen dazu führte die belangte Behörde nach der Aktenlage gänzlich nicht durch. Lediglich geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung eines Benützungsverbots (§ 46 Abs 6 letzter Absatz TBO 2022) – hier jedoch nicht vorgeschrieben - sind (erforderlichenfalls) jedenfalls dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen.
Festgehalten sei an dieser Stelle, dass nach höchstgerichtlicher Judikatur (etwa VwGH Ra 2024/06/0130 und 0131, 12.11.2024; Ra 2024/06/0237, 03.04.2025) ein Benützungsuntersagungsauftrag als ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (im Sinne der Beendigung eines bereits gesetzten Verhaltens) der Festsetzung einer Erfüllungsfrist bedarf. Eine solche setzte die belangte Behörde zudem nicht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei es auch grundsätzlich festzuhalten gilt, dass sich – entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur – aber auch ausnahmsweise (anstelle der Erlassung eines Ersatzbescheides) aufgrund der aufgetragenen Ergänzungen des Sachverhalts durch die belangte Behörde herausstellen kann, dass im Rahmen des hier zurückverwiesenen Verfahrens kein (amtswegiger) Bescheid ergehen darf.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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