LVwG T LVwG-2025/38/0780-6

LVwG-2025/38/0780-6Landesverwaltungsgericht07.05.2025

Regest

Abmeldung Feureungsanlage<br/>Kehrung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/38/0780-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.38.0780.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 80,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.02.2025, Zahl ***, wurde der Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:28.07.2023 bis 02.05.2023

Ort:**** Z, Adresse 1

Ihnen, Frau AA, geboren am XX.XX.XXXX, wird zur Last gelegt, dass Sie als Eigentümerin der Feuerungsanlage nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden konnte, indem Sie die Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung im Zeitraum vom 28.07.2023 bis zum 02.08.2023 verweigert haben. Die letzte Kehrung fand am 07.03.2022 statt.

Sie haben als Eigentümerin einer reinigungspflichtigen Anlage den § 11 Abs 2 erster Satz Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998, zuletzt geändert durch LGBl Nr 104/2015, verletzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 35 Abs 1 lit f iVm 11 Abs 2 erster Satz Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998, zuletzt geändert durch LGBl Nr 104/2015.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlichFreiheitsstrafe Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe vonvon

€ 400,00

2 Tage(n) 13 Stunde(n) 39 Minute(n)

§ 35 Abs 1 Tiroler Feuer-

Polizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998, zuletzt geändert durch LGBl Nr 104/2015

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens Euro 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 440,00“

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von Seiten der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führt sie zusammengefasst aus, dass sie Schwierigkeiten mit ihrem Rauchfangkehrer habe, der schon über 10 Jahre ungerechtfertigterweise zu hohe Rechnungen gestellt habe. Für sie sei das Maß nun voll und es sei endgültig unzumutbar. Den bekannt gegebenen Terminen sei immer wieder widersprochen worden und sie habe auch seit 06.06.2022 ein Grundstücksbetretungsverbot für den Rauchfangkehrer ausgesprochen. Schon vor den ihr bekannt gegebenen Terminen habe sie sich abgemeldet. Laut dem AK-Rauchfangkehrertarif bestünde mit der Abmeldung kein weiterer Vertrag mehr. Die wenig benutzte Zweitheizung müsse nicht dreimal gekehrt werden und es sei unzumutbar, für ein dreimaliges Einheizen des Kaminofens eine Kehrung vorzuschreiben.

II.Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin einer Feuerungsanlage, die dem TGHKG unterliegt, ist. Die letzte Kehrung dieser Feuerstelle durch einen befugten Rauchfangkehrer erfolgte am 07.03.2022. Der Beschwerdeführerin wurde der Rauchfangkehrertermin mit e-mail fristgerecht bekannt gegeben. Diesen Termin hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Gemeinde keinen anderen Rauchfangkehrer namhaft gemacht. Eine Abmeldung vom bisherigen Rauchfangkehrer ist nicht dokumentiert.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die getroffenen Feststellungen stehen unwidersprochen fest und resultieren vor allem aus dem Behördenakt. Aus der mündlichen Verhandlung war eher ableitbar, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich kein Einsehen hat, dass ein Rauchfangkehrer die entsprechenden Kehrungen durchzuführen hat.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 138/2019, lauten wie folgt:

„§ 9

Reinigungspflichtige Anlagen

(1) Alle Feuerungsanlagen (Feuerstätten, Verbindungsstücke, Rauch- und Abgasleitungen, Rauch- und Abgasfänge) sind so zu reinigen, dass die Entzündung von Ablagerungen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird. Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat sich zur Reinigung, außer diese wird in den § 14 Abs 1 oder in der Anlage vorgesehenen Fälle im Rahmen der Selbstreinigung durchgeführt, einer nach den gewerberechtlichen Vorschriften hierzu befugten Person oder Stelle zu beginnen.

[…]

§ 10

Überprüfung von Feuerungsanlagen

(1) […]

(3) Werden Feuerungsanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so können sie beim zuständigen Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die abgemeldete Feuerungsanlage bzw Teile davon sind vom Rauchfangkehrer einmal jährlich zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden. Vor Inbetriebnahme sind sie vom Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen.

(4) […]

§ 11

Durchführung der Überprüfung

(1) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt der Überprüfung dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens zwei Tage vorher bekanntzugeben, es sei denn, dass dieser der Überprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.

(2) Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Überprüfung gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Überprüfung unverzüglich nachzuholen.

(3) Die im Abs 2 genannte Person hat die zur Unterbringung der bei den Überprüfungs- bzw allfälligen Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen erforderlichen, nicht brennbaren Gefäße bereitzustellen. Das Ausräumen des Rußes und das Entleeren in die bereitgestellten Gefäße obliegt dem Rauchfangkehrer.

§ 14

Selbstreinigungsrecht

(1) Die Behörde kann

a) den Eigentümern von Alm-, Koch- Jagd- und Forsthütten und dergleichen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude widmungsgemäß verwendet werden und ihre Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird, und

b) den Eigentümern von sonstigen Gebäuden oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude von befahrbaren Wegen weit entfernt sind, in ihnen kein Beherbergungsgewerbe betrieben wird und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird,

nach Anhören des Rauchfangkehrers bewilligen, die darin befindlichen Feuerungsanlagen entsprechend dem § 9 Abs 1 selbst zu reinigen. In diesem Fall hat der Eigentümer des Gebäudes bzw der sonst hierüber Verfügungsberechtigte für die Überprüfung und Reinigung zu sorgen.

(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs 1 lit b die Bewilligung zur Selbstreinigung erteilt worden ist, sind einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden.

(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Selbstreinigung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des Selbstreinigungsrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.

§ 35

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

[…]

f) als Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder als sonst hierüber Verfügungsberechtigter dem § 9 Abs 2, 3 oder 4, § 10 Abs 3 dritter Satz, § 11 Abs 2 erster Satz oder 3 erster Satz, § 13 Abs 3 erster Satz, § 15 Abs 1 erster oder dritter Satz oder § 18 Abs 2 zweiter Satz zuwiderhandelt oder entgegen dem § 12 Abs 3 nach dem Ausbrennen einer Rauch- oder Abgasleitung bzw eines Rauch- oder Abgasfanges nicht für eine entsprechende Überwachung sorgt,

[…]“

V.Rechtliche Beurteilung:

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin explizit gefragt, ob sie mittlerweile eine Kehrung durchführen ließ. Dies wurde von ihr verneint, allerdings führte Sie aus, dass sie davon ausgegangen ist, dass die Feuerungsanlage abgemeldet worden sei. Ihr Mann habe eine Abmeldung an die Gemeinde gesendet. Dazu ist aber auszuführen, dass die Abmeldung der Feuerungsanlage nicht bei der Gemeinde, sondern beim Rauchfangkehrer im Sinne des § 10 Abs 3 Tiroler Feuerpolizeiordnung hätte erfolgen müssen. Zudem ist in der Abmeldung auch die Befristung enthalten, dass die Abmeldung bis zur Entscheidung des LVwG Tirol erfolge. Die Entscheidung wurde den Ehegatten am 26.04.2023 zugestellt, sodass in den Tatzeiträumen jedenfalls die Kehrung hätte erfolgen müssen. Zudem ist auch bei abgemeldeten Feuerungsanlagen eine einmal jährliche Überprüfung durchzuführen, sodass mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen ist.

Die objektive Tatseite des Deliktes wurde somit von der Beschwerdeführerin erfüllt.

Gemäß § 5 Abs 1 genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat. Es ist Sache des Täters, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Von Seiten der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer bedingter Vorsatz zur Last gelegt.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits rechtfertigte sich lediglich damit, dass sie die Gebühren des Rauchfangkehrers zu hoch bewerte und deshalb nicht kehren lasse. Darüber hinaus führt sie aus, dass sie eine Abmeldung ihrer Feuerungsanlage bzw des Kamins bereits vorgenommen habe. Hierzu ist auszuführen, dass eine Abmeldung bei der Gemeinde nicht erfolgt ist. Die Beschuldigte hätte, wenn sie Probleme mit dem ortsansässigen Rauchfangkehrer hat, einen anderen Rauchfangkehrer beauftragen können, was aber auch über den langen Tatzeitraum nicht geschehen ist. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich der Meinung der belangten Behörde an, dass im Fall der Beschwerdeführerin von bedingtem Vorsatz jedenfalls auszugehen ist, da von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bereits mit Erkenntnis vom 23.10.2023, Zahl: LVwG-2023/31/0971-3, eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt. Diese Entscheidung hat das Verhalten der Beschwerdeführerin aber nicht verändert. Aus diesem Grund ist im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die subjektive Tatseite erfüllt.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich. Sinn und Zweck der Bestimmung ist es, die Feuergefahr vom Gebäude des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten der Feuerungsanlage fernzuhalten und auch die umliegenden Gebäude vor dem Eintreten einer Feuersbrunst zu bewahren. Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen wurden von Seiten der Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist.

Milderungsgründe konnten keine festgestellt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin einschlägig vorbestraft ist und ihr inkriminierendes Verhalten fortgesetzt hat.

Die verhängte Strafe ist nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes jedenfalls als schuld- und tatangemessen anzusehen.

Gesamt kam somit der Beschwerde keine Berechtigung zu und es war spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

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