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LVwG-2025/20/0997-1Landesverwaltungsgericht06.05.2025
Prüfungsgebühr
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Kostenbescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.04.2025, ***, mit dem Euro 191,00 an Prüfungsgebühren für die Fahrprüfung vorgeschrieben wurden
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es sich bei dem unter anderem vorgeschriebenen Betrag von Euro 180,-- um eine Prüfungsgebühr für die abgelegte praktische Fahrprüfung für die Klassen C und C1 gemäß § 15 Abs 1 Z 4 Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 289/2013 handelt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde im Zusammenhang mit einem „Antrag auf Ausdehnung einer Lenkerberechtigung vom 05.10.2020 für die Klassen C1, C, C1E, CE Kosten von insgesamt 191,00 Euro gegenüber dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, wobei sich diese aus Euro 11,00 für Prüfungsgebühr für die theoretische Fahrprüfung und Euro 180,00 für „Grundqualifikationen“ zusammensetzen.
Dagegen hat Herr AA innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass er im Jahr 2020, als die Coronapandemie hereingebrochen sei, sowohl die theoretische als auch die praktischen Teile der Grundausbildung für die Klassen C1, C, C1E und Ce erfolgreich absolviert und die entsprechenden Prüfungen positiv bestanden. Er hätte niemals einen Antrag auf Ausdehnung bzw Eintragung der Klassen in seine Lenkerberechtigung (gemeint seinen Führerschein) gestellt. Er möchte ausdrücklich festhalten, dass er künftig keine der oben genannten Klassen in seiner Lenkberechtigung (gemeint: Führschein) wünsche. Er ersuche daher um den „Erlass der in Rechnung gestellten Gebühren“. Der Beschwerdeführer verwies auch auf eine Ablichtung seiner aktuellen Lenkberechtigung (gemeint: Führerschein) im Scheckkartenformat, welche nach wie vor unbefristet sei.
Mit Schreiben vom 22.04.2025 legte die Landespolizeidirektion Tirol diese Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
II.Sachverhalt:
Mit einem formularmäßigen gestellten Antrag vom 05.10.2020, welcher in der Fahrschule Adler in Innsbruck aufgenommen wurde, beantragte der Beschwerdeführer die Ausdehnung der Lenkberechtigung auf die Klassen C1, C, B, C1E, CE, F und C95.
In der Folge hat de Beschwerdeführer in Bezug auf die Klassen C1, C, C1E und CEe die theoretischen und praktischen Prüfungen erfolgreich abgelegt.
Mit einem Schreiben vom 30.04.2024 wurde der Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Tirol im Zusammenhang mit der Ausdehnung der Lenkberechtigung unter Hinweis auf die durchgeführte Prüfung aufgefordert, ausständige Gebühren für die theoretische und praktische Prüfung zu überweisen. Dies ist nicht erfolgt.
III.Beweiswürdigung:
Die Erstellung des Antrags auf Ausdehnung der Lenkberechtigung vom 05.10.2020 ist durch das entsprechende Formular, dass sich im Akt befindet, dokumentiert. Das die Prüfung absolviert wurden, räumt der Beschwerdeführer selbst ein.
IV.Rechtliche Grundlagen
§ 15 Fahrprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl II Nr 289/2013, lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Die Prüfungsgebühr beträgt für
1. die theoretische Fahrprüfung je Antritt zu einem Modul
5,50 Euro
2. die praktische Fahrprüfung für die Klassen A(A1,A2), B, BE, und F je Klasse
60 Euro
3. die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1), D(D1), CE(C1E) und DE(D1E) gemäß § 11 Abs. 4 Z 3 FSG je Klasse
90 Euro
4. die praktische Fahrprüfung für die Klassen C(C1) und D(D1) gemäß § 11 Abs. 4a FSG
180 Euro
[…]
(5) Die Prüfungsgebühr ist gemeinsam mit den sonstigen anhand des Lenkberechtigungserteilungsverfahrens anfallenden Gebühren am Kostenblatt auszuweisen. Die Herstellung des Führerscheines darf erst veranlasst werden, wenn alle bislang angefallenen Gebühren, einschließlich jener fälliger Gebührenteile, die für jene Klassen oder Unterklassen angefallen sind, die vorerst nicht erteilt werden, entrichtet wurden.
V.Erwägungen:
Zunächst sei festgehalten, dass es sich bei der Lenkberechtigung um das von einer Behörde eingeräumte Recht, ein Kraftfahrzeug einer bestimmten Klasse zu lenken handelt. Der Führerschein ist ein von einer Behörde ausgestelltes Dokument, in welchem ua die entsprechenden Berechtigungen festgehalten sind.
Bei dem im gegenständlichen Fall auf der Grundlage des § 15 Führerscheingesetz-Prüfungsverordnung vorgeschriebenen Betrag handelt es sich um eine Prüfungsgebühr. Die Vorschreibung der Gebühr hängt nicht davon ab, inwieweit tatsächlich eine Eintragung in den Führerschein begehrt worden wird bzw dieses stattfindet.
Die Prüfungen hier in Rede stehenden Prüfungen wurden absolviert. Daraus ergibt sich die Berechtigung der Behörde, auf der Grundlage von § 15 Fahrprüfungsverordnung Prüfungsgebühren vorzuschreiben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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