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LVwG-2023/36/2798-2Landesverwaltungsgericht06.05.2025
Keine Bebauungsplanpflicht<br/>ÖROK<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des em Rechtsanwalts AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 04.09.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit dem am 30.11.2021 bei der Baubehörde eingelangten Bauansuchen beantragte die CC, vertreten durch DD, unter Anschluss von Einreichplänen und Unterlagen den Abbruch der Bestandsgebäude und Neubau von zwei Wohngebäuden (ein Gebäude mit einer Wohnung und ein Gebäude mit 4 Wohunngen) auf Gst **1 KG *****.
Im behördlichen Verfahren wurde dazu ua auch das stadtplanerische Gutachten vom 02.03.2023 eingeholt, in dem der Sachverständige ua auch ausführt, dass für den verfahrensgegenständlichen Bauplatz kein Bebauungsplan in Geltung steht und dafür der im Örtlichen Raumordnungskonzept festgelegte bauliche Entwicklungsbereich mit der Stempelfestlegung „***“ festgelegt ist.
Weiters wurde am 04.04.2023 eine Bauverhandlung durchgeführt, an der neben anderen auch der Rechtsvertreter des Nachbarn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) teilgenommen und dieser dabei ua auch das Fehlen eines erforderlichen Bebauungsplanes für den Bauplatz geltend gemacht hat.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 04.09.2023, Zl ***, wurde dem beantragten Neubauvorhaben die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. In der Begründung wird von der belangten Behörde zum Vorbringen der Nachbarn betreffend das Fehlen eines Bebauungsplanes für den Bauplatz mit näheren Ausführungen und unter Bezugnahme auf das eingeholte stadtplanerische Gutachten vom 02.03.2023 dargelegt, dass für den Bauplatz keine Bebauungsplanpflicht besteht.
Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 02.10.2023 und führte darin insbesondere Folgendes aus:
„(…)
Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und dazu Folgendes ausgeführt:
a)Der Rechtsmittelwerber ist Nachbar und ist Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Adresse 1 (Gp **2).
b)Der angefochtene Bescheid ist allein schon deshalb rechtswidrig, weil für das Baugrundstück kein Bebauungsplan vorliegt. Laut den raumordnungsrechtlichen Vorschriften wäre ein Bebauungsplan zu erlassen, zumal kein Ausnahmetatbestand nach dem Raumordnungsgesetz vorliegt.
c)Die Erteilung einer Baubewilligung für das gegenständliche Grundstück entspricht auch in keiner Weise dem Gleichheitsgrundsatz. Dies wird begründet, wie folgt:
Der Rechtsmittelwerber ist Eigentümer der unmittelbar südlich angrenzenden Liegenschaft Gp **2 mit der Adresse Adresse 1. Die gegenständliche Parzelle hat ein Ausmaß von 1.500 m². Die Liegenschaft ist mit dem vom Rechtsmittelwerber bewohnten Einfamilienhaus verbaut. Schon seit ca. 10 Jahren bemüht sich der Rechtsmittelwerber, im hinteren Bereich seiner Liegenschaft für einen seiner Söhne einen Bungalow bzw. ein kleines Häuschen errichten zu dürfen. Dies scheiterte bisher immer an der von der Stadt Z verordneten lächerlichen Flächendichte bzw. Baumassendichte von (glaublich) 0,5. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wird dem Bauwerber gestattet, eine neue Baumasse von 2.417,84 m³ (Wohnhaus) und zusätzlich 2.848,81 m³ (Einfamilienhaus) zu errichten. Insgesamt wird die Liegenschaft mit einer Baumasse von 5.266,65 m³ verbaut. Dem gegenüber darf der Rechtsmittelwerber mit Rücksicht auf die von der Stadt verfügten Beschränkungen hinsichtlich seiner Liegenschaft betreffend Wohnflächendichte nichts mehr bauen. Dies ist grob gleichheitswidrig. Dazu kommt noch folgender Umstand:
Direkt südlich an die Liegenschaft des Rechtsmittelwerbers grenzt eine große Liegenschaft, welche seinerzeit vom bekannten Wohnbauträger EE verbaut wurde. Die Adresse dieser Liegenschaften ist ua Adresse 3. Es ist geradezu stadtbekannt, dass zwischen der Stadt Z einerseits und dem Wohnbauträger EE andererseits ein intensives und sehr kordiales Geschäftsverhältnis besteht. Die südliche Liegenschaft wurde mit einem Mehrparteienhaus und mit insgesamt 9 Einheiten bzw. Einfamilienhäusern verbaut. Der EE wurden damals hinsichtlich Wohnflächendichte bzw. Baumassendichte von der Stadt keinerlei Vorschriften gemacht, die EE erhielt von der Stadt eine „besondere Bauweise“ zugebilligt. Dies wurde von der EE dann eben auch weidlich ausgenützt und führte dazu, dass die Liegenschaft äußerst dicht verbaut wurde. Die Situation stellt sich daher dar, wie folgt:
Auf der Gp **2 des Rechtsmittelwerbers ist auf Grund der Vorgaben der Stadt hinsichtlich Bauflächendichte keine weitere Bebauung möglich außer dem bestehenden Einfamilienhaus.
Die südlich angrenzende Liegenschaft (EE) weist keine diesbezüglichen Limits auf Grund der „besonderen Bauweise“ auf.
Die nördlich angrenzende Liegenschaft des Bauwerbers AT - Capital GmbH hat offenbar keinerlei Begrenzungen hinsichtlich Baumassendichte mit der Möglichkeit, insgesamt 5.266,65 m³ in die Liegenschaft hinein zu bauen.
Dies ist extrem gleichheitswidrig, der Gleichheitsgrundsatz wird dadurch quasi mit Füßen getreten.
(…)“
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 (WV) in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 7/2025:
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
(…)
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 6/2025:
(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs. 2 und 3). Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen ist jedenfalls für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen sowie für sonstige Gebiete und Grundflächen vorzusehen, bei denen dies im Hinblick auf die bestehende Grundstücksordnung oder den Stand der Erschließung oder Bebauung zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung dieser Zielsetzungen nicht erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen kann auch hinsichtlich jener Gebiete und Grundflächen vorgesehen werden, bei denen dies zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung, insbesondere zur Verwirklichung verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, zweckmäßig ist.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.
Soweit daher in der vorliegenden Beschwerde mit näheren Ausführungen eine Gleichheitswidrigkeit in Bezug auf die vom Beschwerdeführer und seiner Familie angestrebten Bauführung auf dessen Grundstück (Gst *** KG *****) im Vergleich zu anderen Bauprojekten im näheren Bereich geltend macht wird, ist dazu zunächst auszuführen, dass „Sache“ dieses Beschwerdeverfahrens nur der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt Z vom 04.09.2023, Zl ***, ist und dem Landesverwaltungsgericht keine darüber hinausgehende Prüfbefugnis zukommt.
Es war daher auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers zur baulichen Nutzbarkeit seines Grundstückes auch nicht weiter einzugehen.
2. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist weiter auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
Der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist daher grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; uva).
3. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung in zweifacher Weise beschränkt.
Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen auch wirksam geltend gemacht hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062).
Gegen eine Einschränkung der Mitspracherechte der Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren bestehen auch keine höchstgerichtlichen Bedenken (vgl VfGH 21.03.1986, Slg Nr 10.844; VwGH 27.01.2011, 2009/06/0054; uva).
So kommt einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung zu § 33 Abs 3 TBO 2022 und seinen Vorgängerbestimmungen ausführt, ua auch kein Mitspracherecht hinsichtlich der Baudichte zu (vgl VwGH 05.112015, Zl Ro 2014/06/0036; VwGH 29.01.2016, Ra 2015/06/0124; ua).
4. Nachbarn und damit Partei in einem Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2022 sind gemäß § 33 Abs 2 TBO 2022 die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (lit a) und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (lit b).
Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 TBO 2022 normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
5. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer Eigentümer des Gst 75/2 KG *****, dessen Grenzen teilweise in einem Abstand von 5 m zum verfahrensgegenständlichen Baugrundstück (Gst **1 KG *****) und auch teilweise innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der antragsgegenständlichen baulichen Anlagen liegen.
Daraus ergibt sich sohin, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen ist und dieser grundsätzlich auch berechtigt war sämtliche der in § 33 Abs 3 TBO 2022 normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen.
6. Soweit der Beschwerdeführer das Fehlen eines Bebauungsplanes für den konkreten gegenständlichen Bauplatz geltend macht, ist dazu zunächst in rechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen:
Gemäß des geltenden § 33 Abs 3 lit f TBO 2022 kommt den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren insofern ein Mitspracherecht zu, dass sie ua das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, geltend machen können.
Diese Gebiete sind nach den Vorgaben der Anlage 3 zur Planzeichenverordnung 2022 mit den Planzeichen „B!“ im Verordnungsplan des Örtlichen Raumordnungskonzeptes kenntlich zu machen.
7. Für Gemeinden mit noch in Geltung stehenden Örtlichen Raumordnungskonzepten, in denen noch keine Gebiete und Grundflächen gemäß § 31b Abs 1 TROG 2022 festgelegt sind, für die zwingend Bebauungspläne zu erlassen sind, wurde im Bau- und Raumordnungsrecht ein entsprechendes Übergangsrecht geschaffen.
Gemäß der Übergangsbestimmung in nunmehr § 71 Abs 17 TBO 2022 findet bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31b Abs 1 TROG 2022 der § 33 Abs 3 lit f TBO 2022 keine Anwendung, sondern ist bis dahin § 25 Abs 3 lit e der Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 40/2009 weiter anzuwenden.
Weiters ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 121 Abs 3 TROG 2022, dass bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31b Abs 1 leg cit die § 54 Abs 5 und § 55 des TROG 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt (vgl VwGH 22.11.2017, Ra 2016/06/0011).
8. Im gegenständlichen Fall ergibt sich für die Stadt Z, dass seit dem 31.03.2020 das Örtlichen Raumordnungskonzept der Stadt Z (ÖROKO 2.0) in Geltung steht.
Darin sind auch Gebiete und Grundflächen festgelegt, für die gemäß § 31b Abs 1 TROG 2022 zwingend Bebauungspläne zu erlassen sind und sind diese auch mit dem Planzeichen „B!“ entsprechend kenntlich gemacht.
Die Übergangsbestimmung des § 71 Abs 17 TBO 2022 und die damit in Zusammenhang stehenden vormaligen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen gelangen daher im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung.
9. Dem Beschwerdeführer kommt daher im gegenständlichen Fall gemäß des geltenden § 33 Abs 3 lit f TBO 2022 im Baubewilligungsverfahren insofern ein Mitspracherecht zu, dass er das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, geltend machen kann.
Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde dieses Nachbarrecht auch bereits bei der Bauverhandlung entsprechend geltend gemacht, sodass der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Parteistellung auch erhalten hat.
10. Wie sich aus den Ausführungen in dem im behördlichen Verfahren eingeholten stadtplanerischen Gutachten vom 02.03.2023 ergibt, besteht für den gegenständlichen Bauplatz kein Bebauungsplan.
11. Aus dem - auch im Internet allgemein zugänglichen - Verordnungsplan des in Geltung stehenden Örtlichen Raumordnungskonzepts der Stadt Z ergibt sich deutlich, dass darin - wie vorstehend bereits ausgeführt - auch zahlreiche Grundstücke und Gebiete gemäß § 31b Abs 1 TROG 2022 festgelegt sind, für die zwingend eine Bebauungsplanpflicht besteht (vgl dazu auch *** - TIRIS).
Für jenen Bereich in dem sich der gegenständliche Bauplatz befindet, ergibt sich aus dem Verordnungsplan des in Geltung stehenden Örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadt Z deutlich, wie auch im stadtplanerischen Gutachten vom 02.03.2023 ausgeführt, dass dafür folgender baulicher Entwicklungstempel festgelegt ist:
„***“.
Eine Bebauungsplanpflicht gemäß § 31b Abs 1 TROG 2022 ist bei diesem Entwicklungsstempel nicht planlich festgelegt ( kein Planzeichen „B!“).
12. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, können gegebenenfalls auch Festlegung im Verordnungstext eines Örtlichen Raumordnungskonzeptes als „raumordnungsrechtliche Vorschrift“ im Sinn des § 33 Abs 3 lit f TBO 2022 qualifiziert werden und bestehen dagegen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zur inhaltsgleichen Formulierung in § 16 Abs 1 TBO 2018: VwGH 27.04.2023, Ra 2021/06/0083; VfGH 01.03.2021, E 2168/2019; ua).
13. Dazu ergibt sich im gegenständlichen Fall aus dem - ebenfalls im Internet allgemein zugänglichen - Verordnungstext des Örtlichen Raumordnungskonzept der Stadt Z zur Festlegung dieses konkreten baulichen Entwicklungstempels, der für den gegenständlichen Bauplatz gilt, Folgendes (vgl ***):
„§ 9 RÄUMLICH-FUNKTIONALE ENTWICKLUNG
(Anordnung und Gliederung des Baulandes, zeitliche Abfolge der Widmung gemäß § 31 Abs. 1 lit. d, e, f und h TROG 2016)
(…)
(3) Nutzungsstruktur:
Zur Sicherung einer geordneten räumlich-funktionalen Entwicklung werden folgende Kategorien der Nutzungsstruktur für eine vorwiegende Nutzung mit den jeweiligen Entwicklungszielen festgelegt.
a) W – Wohnen
In den Wohngebieten soll die Hauptnutzung Wohnen auch zukünftig gesichert bleiben. In den Wohnschwerpunkten ist auf eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Nahversorgungseinrichtungen und entsprechenden Einrichtungen der sozialen Infrastruktur zu achten. Wohngebiete sind vor erheblichen Beeinträchtigungen zu schützen (gemäß § 37 TROG 2016). Hinsichtlich der Beeinträchtigungen durch Lärm ist durch emissions- als auch immissionsseitige Maßnahmen die Einhaltung der Lärmrichtwerte gemäß § 37 Abs. 4 TROG 2016 anzustreben. Individuelle Wohnformen (z.B. generationenübergreifendes Wohnen, betreutes Wohnen) sollen forciert werden.
(…)
(6) Zeitzonen des Bedarfes:
a) Zur Sicherung einer geordneten räumlich-funktionalen Entwicklung werden folgende Zeitzonen des Bedarfes ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÖROKO 2.0 festgelegt:
Zeitzone z1 – unmittelbarer Bedarf (ca. in den nächsten 5 Jahren),
(…)
b) Die Zeitzone z1 umfasst das gesamte bereits gewidmete Bauland einschließlich der Sonderflächen sowie jene besonderen städtebaulichen Verdichtungs-, Umstrukturierungs- und Erweiterungsgebiete, deren Umsetzung voraussichtlich in den nächsten 5 Jahren angestrebt wird. Für die bauliche Entwicklung sind vorrangig die Gebiete der Zeitzone z1 heranzuziehen.
(…)
„§ 10 INTENSITÄT BZW. DICHTE DER BEBAUUNG (§ 31 Abs. 1 lit. h TROG 2016)
(1) Zur Sicherung einer geordneten baulich-räumlichen Entwicklung werden folgende Dichtekategorien mittels Schwellenwerten festgelegt:
Dichtekategorie 1 – niedrige Dichte (BMD unter 2,4, NFD unter 0,6)
14. Auch aus diesen verbalen Festlegungen des für den gegenständlichen Bereich geltenden baulichen Entwicklungsstempels im Verordnungstext des Örtlichen Raumordnungskonzept der Stadt Z ergibt sich damit keine zwingende Bebauungsplanpflicht.
15. Ein konkretes Vorbringen, dass aufgrund allfälliger sonstiger raumordnungsrechtlicher Bestimmungen eine Bebauungsplanpflicht bestehen sollte, wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
16. Der Vollständigkeit halber wird ergänzend angemerkt, dass - wie auch in der Begründung der bekämpften Entscheidung ausgeführt - der nächstgelegene bauliche Entwicklungsstempel, in dem auch eine Bebauungsplanpflicht festgelegt ist, der weiter östlich gelegen bauliche Entwicklungsstempel mit der Sondernutzungsfestlegung „***“ ist. Aufgrund der eindeutigen Festlegungen im Örtlichen Raumordnungskonzept der Stadt Z gilt diese Bebauungsplanpflicht aber ausdrücklich nur für die explizit angeführten Gste **3, **4 und **6, alle KG ***** (vgl Örtliches Raumordungskonzept, Anhang Verordnung Maßnahmenkatalog Punkt 6. Bebauungsplanpflicht; ***).
17. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen, dass dem gegenständlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Berechtigung zukommen ist und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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