LVwG T LVwG-2025/47/0557-3

LVwG-2025/47/0557-3Landesverwaltungsgericht05.05.2025

Regest

Veranstalterin<br/>Anmeldung<br/>Spontanversammlung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/47/0557-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.47.0557.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.02.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Versammlungsgesetz (VersG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe es als Veranstalter der öffentlich zugänglichen Versammlung zum Thema „Für sichere Zugänge zu Schwangerschaftsabbrüchen“, welche am 11.01.2025 um 17:12 Uhr in **** Z, Adresse 2, vor Haus Nr. *, veranstaltet worden sei, unterlassen, diese Versammlung spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Sie habe dadurch gegen § 2 Abs 1 VersG verstoßen, weshalb über sie gemäß § 19 VersG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 30,00 (1 Tag 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt worden sei.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 05.03.2025, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass sich der im Straferkenntnis beschriebene Sachverhalt so nicht zugetragen habe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung des Strafbescheides, die Einstellung des Strafverfahrens, sowie in eventu die Strafminderung.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme der Beschwerdeführerin und der Zeugen Chefinspektor BB und Oberstleutnant CC in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.04.2025.

II.Sachverhalt:

Am 11.01.2025 wurde in der Adresse 3 beim Y eine Versammlung zum Thema „Sichere Zugänge zu Schwangerschaftsabbrüchen“ abgehalten, welche für den Zeitraum 14:30 – 22:00 Uhr ordnungsgemäß angemeldet wurde. In der Adresse 4 wurde im Bereich der X eine Versammlung zum Thema „Jugend für das Leben“ abgehalten, welche für den Zeitraum 16:00 - 20:00 Uhr ordnungsgemäß angemeldet wurde.

Die Beschwerdeführerin hat zunächst an der Versammlung zum Thema „Für sichere Zugänge zu Schwangerschaftsabbrüchen in der Adresse 3 beim Y teilgenommen. Im Rahmen ihrer Versammlungsteilnahme hat sie Kenntnis von der weiteren Versammlung in der Adresse 4 erlangt und hat sich dazu entschlossen, in Richtung Adresse 4 zu gehen, um sich die Versammlung zum Thema „Jugend für das Leben“ näher anzusehen.

Für die beiden Versammlungen hatte der Zeuge Chefinspektor BB Einsatzleitung vor Ort inne. Von ihm wurden im Schutzbereich der Versammlung „Jugend für das Leben“ im Bereich der X in der Adresse 4 zunächst Personen wahrgenommen, welche diese Versammlung gestört haben. Es wurden Identitätsfeststellungen durchgeführt und die Personen darauf hingewiesen, den Schutzbereich der Versammlung zu verlassen.

In weiterer Folge ist es um 17:12 Uhr in der Adresse 4 auf Höhe Haus Nr *, in **** Z, zu einer Ansammlung von ca 20 Personen gekommen, welcher auch die Beschwerdeführerin angehört hat. Diese Personen haben zum Teil Plakate bzw Transparente mit den Aufschriften „My Body My Choice; My Rules My Voice“ – „Über 2 Millionen unsichere Abtreibungen jährlich“, „Together We Fight Safe Abortion Now“ in den Händen gehalten. Im Rahmen der Kontaktaufnahme des Einsatzleiters deklarierte sich die Beschwerdeführerin als Versammlungsleiterin. Den Beamten gegenüber teilte sie mit, dass sie für diese Versammlung verantwortlich sei. Sie wollte die Versammlung bei den Beamten anmelden, um die Kundgebung zu legalisieren. Von den Beamten wurde sie auf die Bestimmung in § 2 Abs 1 VerG hingewiesen, dass die Versammlungsanzeige spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung schriftlich bei der Behörde einzulangen hat.

Von den Beamten vor Ort wurde dann Rücksprache mit der Behördenleitung gehalten und beschlossen, die Versammlung nicht aufzulösen. Es wurde in weiterer Folge lediglich darauf geachtet, dass der Schutzbereich der angemeldeten Versammlung in der Adresse 4 bei der X eingehalten wird.

Die Beschwerdeführerin, welche sich – wie das Beweisverfahren hervorgebracht hat – zunächst von der Versammlung in der Adresse 3 losgelöst hat, um die Versammlung in der Adresse 4 in Augenschein zu nehmen, hat dann in der Adresse 4, auf Höhe Haus Nr. *, den Entschluss gefasst, sich mit anderen Personen zu versammeln, welche zum Teil auch zuvor an der Versammlung in der Adresse 3 teilgenommen haben, um den Teilnehmern der Versammlung „Jugend für das Leben“ ihre Ansichten entgegenzuhalten. Sie hat sich als Verantwortliche der Versammlung, welche eine Gegendemonstration zur Demonstration in der Adresse 4 sein sollte, deklariert und ist den Beamten gegenüber als Veranstalterin aufgetreten.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere die Anzeige der PI W vom 14.01.2025, Zl ***.

Von der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt, dass sie am 11.01.2025 um 17:12 Uhr in Z in der Adresse 4 vor Haus Nr * eine Versammlung iSd Versammlungsgesetzes veranstaltet hat. Sie schilderte schlüssig und nachvollziehbar wie es zu dieser Versammlung gekommen ist und was der Hintergrund der Versammlung war.

Die Feststellungen zu den Gegebenheiten vor Ort und den beiden angemeldeten Versammlungen stützen sich auf die widerspruchsfreien und glaubwürdigen Aussagen der beiden Zeugen, welche einerseits als Einsatzkommandant und andererseits als Zugskommandant für die Einsatzeinheit vor Ort im Einsatz waren.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Versammlungsgesetzes 1953 (VersG), BGBl Nr 98/1953, idF BGBl I Nr 63/2017 (§ 2) und BGBl I Nr 50/2012 (§ 19), lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2

(1) Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, muß dies wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muß spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

(1a) Gemäß Abs. 1 anzuzeigen ist auch die beabsichtigte Teilnahme von Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte. In diesem Fall muss die Anzeige spätestens eine Woche vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde (§ 16) einlangen.

(2) Die Behörde hat auf Verlangen über die Anzeige sofort eine Bescheinigung zu erteilen. Die Anzeige unterliegt keiner Stempelgebühr.

§ 19

Übertretungen dieses Gesetzes sind, insofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber von der Landespolizeidirektion, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu 720 Euro zu ahnden.“

V.Erwägungen:

Gemäß § 2 Abs 1 VersG muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemeine zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies mindestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde (§ 16) schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass am 11.01.2025 um 17:12 Uhr in **** Z, in der Adresse 4 auf Höhe Haus Nr *, eine öffentlich zugängliche Versammlung zum Thema „Für sichere Zugänge zu Schwangerschaftsabbrüchen“ veranstaltet wurde, welche nicht spätestens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt wurde.

Bei der verfahrensgegenständlichen Kundgebung handelt es sich unbestritten um eine Versammlung iSd § 2 VersG. Das heißt, um eine Zusammenkunft mehrerer Menschen, die in der Absicht veranstaltet wurde, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen, entsteht. Es waren ca 20 Personen vor Ort, welche Plakate bzw Transparente mit den Aufschriften „My Body My Choice; My Rules My Voice“ oder „Together We Fight Safe Abortion Now“ bei sich getragen haben. Die anwesenden Personen wollten gemeinsam ihre gegnerische Meinung zur angemeldeten Versammlung „Jugend für das Leben“ in unmittelbarer Nähe zu dieser Versammlung kundtun.

Veranstalter einer Versammlung im Sinn des VersG ist eine natürliche oder juristische Person, die die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt oder sie organisiert, das ist der Einberufer, Organisator, Initiator oder Planer der Versammlung. Veranstalter ist sohin, wer in den potentiellen Teilnehmern den Willen zum sich Versammeln hervorrufen will, was regelmäßig in Form einer Einladung erfolgt. Darüber hinaus gilt als Veranstalter auch eine Person, die in der Öffentlichkeit oder gegenüber der Behörde als solcher auftritt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0359 mwN). Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Beamten vor Ort als Verantwortliche der Versammlung deklariert hat. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat sie darüber hinaus außer Streit gestellt, dass sie die beschwerdegegenständliche Versammlung veranstaltet hat.

Als Veranstalterin war die Beschwerdeführerin sohin gemäß § 2 Abs 1 VersG verpflichtet, die Versammlung wenigstens 48 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung bei der Behörde anzuzeigen. Dieser Verpflichtung ist sie unbestritten nicht nachgekommen. Die Anmeldung der Versammlung konnte sie auch an Ort und Stelle gegenüber den Beamten nicht nachholen, zumal § 2 Abs 1 VersG klar determiniert, dass diese wenigstens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung schriftlich bei der Behörde einzulangen hat.

Mit ihrem Vorbringen, dass es sich um eine sogenannte „Spontanversammlung“ gehandelt hat und sie daher die ihr angelastete Übertretung nicht verwirklicht hat, vermochte die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH unterliegen auch „Spontanversammlungen“ den Bestimmungen des Versammlungsgesetzes (VfSlg 14.366/1995).

„Spontanversammlungen“ bilden sich ohne vorherige Einladung oder sonstige Absprache. Bei dieser Art fallen Entschluss zur und Durchführung der Versammlung unmittelbar zusammen (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0259). Die trifft auf die gegenständliche Versammlung zu, da es – wie das Beweisverfahren hervorgerbacht hat – keine Einladung zu dieser Versammlung gab und es ein spontaner Entschluss der Zusammengekommenen war, an diesem Ort eine Art Gegendemonstration zur angemeldeten Versammlung in der Maria-Theresien- Straße abzuhalten. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH liegt eine „Spontanversammlung“ zB dann vor, wenn die fristgerechte Anzeige nach § 2 Abs 1 VersG bei der Behörde unmöglich ist, ohne den Versammlungszweck zu gefährden (VfSlg 14.366/1995). Es ist sohin zu prüfen, ob in Ansehung der Verwaltungsübertretung der Unterlassung der Versammlungsanzeige ein Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund vorliegt.

Die Beschwerdeführerin vermochte nicht überzeugend darzulegen, weshalb es notwendig gewesen ist, die Versammlung in der beabsichtigten Weise – ohne vorangehende Anmeldung – zur Tatzeit am Tatort durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat vor der Veranstaltung der beschwerdegegenständlichen Versammlung nach eigenen Angaben an einer Versammlung zum identen Thema in der Adresse 3 beim Y, sohin in unmittelbarer Nähe des beschwerdegegenständlichen Versammlungsortes, teilgenommen. Mit ihren Ausführungen, dass sie sich zunächst die Versammlung in der Adresse 4 zum Thema „Jugend für das Leben“, welche genau die gegenteiligen Ansichten vertritt, näher ansehen wollte und sich dann in unmittelbarer Nähe zu dieser Versammlung für eine Kundmachung versammeln wollte, ändert nichts an dieser Beurteilung und rechtfertigt die unterlassene Anmeldung der beschwerdegegenständlichen Versammlung nicht. Aus Sicht des erkennenden Gerichts lag keine Gefährdung des Versammlungszwecks vor. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Versammlung zum Thema „Für sichere Zugänge zu Schwangerschaftsabbrüchen“ in der Adresse 3 beim Y und sohin unweit der beschwerdegegenständlichen Versammlung angemeldet und abgehalten wurde, an welcher die Beschwerdeführerin kurz zuvor auch noch teilgenommen hat. Es liegt sohin weder ein Schuldausschließungs-, noch ein Rechtfertigungsgrund vor, welcher die Unterlassung der Versammlungsanzeige entschuldigt bzw rechtfertigt.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei der Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG handelt, zu dessen Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Gesetzgeber unterstellt in solchen Fällen ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Die Beschwerdeführerin vermochte das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass sie nicht einmal Fahrlässigkeit treffen sollte.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie schon nicht die Strafhöhe bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und etwaige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 19 VersG sieht einen Arrest bis zu sechs Wochen und eine Geldstrafe bis zu Euro 720,00 vor. Von der belangten Behörde wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 30,00 verhängt. Das sind 5 % der Höchststrafe. Unter Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien, insbesondere der bisherigen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und der von ihr dargelegten schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe schuld- und tatangemessen und sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um den nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen.

Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab. Eine außerhalb dieser Judikatur des VwGH liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht nicht hervorgekommen. Es liegen auch keine sonstigen Hindernisse auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

§ 19 VersG sieht bei der Übertretung des VersG nicht nur die Möglichkeit der Verhängung einer Geldstrafe bis zu Euro 720,00, sondern auch einen Primärarrest vor, weshalb die absolute Unzulässigkeit der Revision in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 25a Abs 4 VwGG hier nicht zum Tragen kommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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