LVwG T LVwG-2025/40/0855-1

LVwG-2025/40/0855-1Landesverwaltungsgericht05.05.2025

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Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/40/0855-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.40.0855.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, ***** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.03.2025, Zl *** über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Frau AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist neben Herrn BB Hälfteeigentümerin der Grundstücke Nr. **1 und **2, KG ***** X.

Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.05.2023, AZ *** wurden die Beschwerdeführerin und Herr BB zu nachstehender Leistung verpflichtet:

„A. Gemäß § 46 Abs. 1 TBO 2022 werden Herr BB, Adresse 2, Top **, **** Y und Frau AA, Adresse 1, ***** Z verpflichtet, folgende widerrechtlich auf Grundstück Nr. **1, KG X, errichteten baulichen Anlagen laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern in der Anlage zu diesem Bescheid, bis längstens sechs Wochen nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides abzutragen, gänzlich zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen:

1. den auf GstNr. **1, KG X errichteten eingeschossigen Zubau an der Nordwestseite des Wohnhauses (GstNr. **2, KG X) mit der Abmessung von rund 2,5m x 5m, abgedeckt mit Pultdach (Bildbeilagen A, B und C);

2. das östlich des Wohnhauses (GstNr. **2, KG X) im Osteck des GstNr. **1, KG X, in Fertigteil-Stahl (Blech) errichtete Lagergebäude mit einer Grundfläche von rund 3m² (Bildbeilagen D und C);

B. Gemäß § 46 Abs. 7 TBO 2022 werden Herr BB, Adresse 2, Top **, **** Y und Frau AA, Adresse 1, ***** Z verpflichtet, den laut den einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lichtbildern in der Anlage zu diesem Bescheid, östlich des Wohnhauses (GstNr. **2, KG X) im Osteck des GstNr. **1, KG X widerrechtlich errichteten Holzschuppen mit einer Grundfläche von rund 10m² (Bildbeilagen D und C) bis längstens sechs Wochen nach Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides abzutragen, gänzlich zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.“

Nachdem diesen Aufträgen weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens des Herrn BB nachgekommen worden ist, wurde diesen mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge: belangte Behörde) vom 10.06.2024, Zl *** die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG angedroht und eine Frist zur Entfernung von einem Monat ab Zustellung des Schreibens festgelegt.

Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist holte die belangte Behörde einen Kostenvoranschlag des hochbautechnischen Amtssachverständigen CC ein, im Rahmen dessen die Kosten der Ersatzvornahme mit gerundet EUR 4.000,00 inkl USt geschätzt wurden. Diese Kostenschätzung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.11.2024, Zl *** in Wahrung des Parteiengehörs weitergeleitet und eine Frist zur Stellungnahme bis spätestens zum 05.12.2024 eingeräumt.

Mit Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 29.11.2024 führte diese zusammengefasst aus, dass sie zwar ideelle Miteigentümerin des betreffenden Grundstückes sei, die gegenständlichen angeblich konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen jedoch nicht von ihr, sondern vom weiteren ideellen Miteigentümer, ihrem Ex-Ehegatten, Herrn BB, durchgeführt worden seien. Sie selbst habe das Grundstück seit dem Jahr 2014 nicht mehr betreten und keine Kenntnis betreffend die in Rede stehenden Baumaßnahmen. Eine Vorschreibung der Kosten an die Beschwerdeführerin sei daher unzulässig und sei der Beschwerdeführerin nicht bekannt, auf welchen Vollstreckungstitel sich die belangte Behörde stütze.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.03.2025, Zl *** wurden die Beschwerdeführerin und Herr BB zur Leistung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von EUR 4.000,00 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides verpflichtet.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie ihre Kinder mit der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes beauftragt habe. Dieser Versuch sei jedoch gescheitert, zumal Herr BB die angefangenen Rückbauarbeiten verhindert hätte, indem er sich in die zurückzubauenden Gewerke gesetzt habe, wodurch bei Fortsetzung der Abbrucharbeiten, Verletzungen desselben in Kauf genommen werden hätten müssen. Herr BB habe der Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 die Benützung des in Rede stehenden Grundstückes untersagt und verfüge sie daher auch über keinen passenden Schlüssel. Wenn die Beschwerdeführerin von der Gemeinde X oder Dritten, wie bspw dem Kaminkehrer kontaktiert wurde, habe sie die entsprechenden Angelegenheiten immer aus der Ferne mit bestem Wissen und Gewissen erledigt. Seit der rechtskräftigen Ehescheidung im Mai 2016 sei Herrn BB immer wieder der Hälfteanteil der Beschwerdeführerin am gegenständlichen Grundstück zum Erwerb angeboten worden. Eine entsprechende Veräußerung sei bislang nicht zustande gekommen und strebe die Beschwerdeführerin andernfalls eine Teilungsversteigerung an. Aus all diesen Gründen sei es der Beschwerdeführerin unmöglich gewesen, die sie treffende Aufsichts- und Kontrollpflicht betreffend das in Rede Grundstück wahrzunehmen.

Mit am 08.04.2025 eingelangtem Schreiben der belangten Behörde wurde der Akt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

II.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest und ist unstrittig. So wird seitens der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens nicht bestritten, dass der Titelbescheid rechtskräftig sowie vollstreckbar ist und den baupolizeilichen Aufträgen innerhalb der gesetzten Fristen nicht entsprochen worden ist. Vielmehr legt sie selbst dar, dass die entsprechenden Rückbaumaßnahmen nicht stattgefunden haben, zumal Herr BB dies verhindert habe.

Da im vorliegenden Fall die Feststellungen unzweifelhaft aus der Aktenlage zu treffen waren, keine sonstigen Beweise beantragt und aufzunehmen waren, da der Titelbescheid rechtskräftig ist, konnte von der mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens ließ sich erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Sach- und Rechtslage (unstrittig) geklärt ist. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 09.02.2006, Nr. 4533/02 (Freilinger u.a. gg Österreich) klargestellt, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/06/0184, mwN). Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

III.Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991 idF BGBl Nr 14/2022 lautet wie folgt:

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a) Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

IV.Erwägungen:

Jeder Ersatzvornahme nach § 4 VVG muss eine den Inhalt dieser Ersatzvornahme umschreibende Vollstreckungsverfügung vorangehen (VwGH 29.09.1989, 88/18/0370). Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass ein entsprechender Titel vorliegt und der Verpflichtete seine Verpflichtung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachgekommen ist (VwGH 22.10.1990, 90/10/0003).

Im Hinblick auf die mit Bescheid vom 15.05.2023, AZ *** erteilten Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes liegt ein vollstreckbarer Leistungsbescheid (Titel) im Sinne des § 4 Abs 1 VVG vor.

Die Beschwerdeführerin sowie Herr BB sind den auferlegten Verpflichtungen bis zum Ablauf der im Titelbescheid festgesetzten Frist (sechs Wochen nach Rechtskraft) nicht nachgekommen, woraufhin das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde.

Gleichzeitig mit der Androhung der Ersatzvornahme hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin und Herrn BB im Schreiben vom 10.06.2024, Zl *** eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Schreibens und damit nochmals eine ausreichende Paritionsfrist eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin und Herr BB ließen auch diese Frist verstreichen, ohne deren Verpflichtung nachzukommen. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die mit Schreiben vom 10.06.2024, Zl *** angedrohte Ersatzvornahme nicht fristgerecht erfüllt wurde. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzvorname im Sinne des § 4 Abs 1 VVG lagen somit vor.

Zu den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen ist festzuhalten, dass die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titels weder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme noch in jenem über die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten neuerlich in Frage gestellt werden kann (VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238). Mit Blick auf den rechtskräftigen und vollstreckbaren Titelbescheid ist es daher irrelevant, von wem die in Rede stehenden Baumaßnahmen getätigt wurden, ob die Beschwerdeführerin darüber Kenntnis hatte und aus welchen Gründen den baupolizeilichen Aufträgen nicht entsprochen worden ist.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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