LVwG T LVwG-2025/32/0683-5

LVwG-2025/32/0683-5Landesverwaltungsgericht05.05.2025

Regest

Keine Bebauungsplanpflicht<br/>kein Mitspracherecht hinsichtlich § 5 TBO<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/32/0683-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.32.0683.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 10.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Die BB hat um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit 2 unterirdischen und 2 oberirdischen Geschossen angesucht, wobei die Tiefgarage im 2. unterirdischen Geschoss über einen Auto-Lift erschlossen werden soll.

Am 18.12.2024 wurde seitens der belangten Behörde eine mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Bei dieser Bauverhandlung ließ sich der nunmehrige Beschwerdeführer vertreten. Bereits im Vorfeld zu dieser Verhandlung hat er rechtzeitig ein Vorbringen erstattet.

In der Folge wurde mit dem nunmehr angefochtenen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 10.01.2025 die nachgesuchte Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Gegen diese Baubewilligung hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst wie folgt ausgeführt:

Der Bescheid basiere auf der Prämisse, dass sich das geplante Bauvorhaben innerhalb der bestehenden „Häuserfluchtlinie“ befinden würde. Es fehle jedoch eine explizite und nachvollziehbare Definition dieser Fluchtlinie. Die unpräzise Beschreibung lasse keine objektive Feststellung zu, ob die geplante Bebauung mit der bestehenden Häuserfluchtlinie in Einklang steht.

Ziehe man eine (Häuser)-Fluchtlinie, welche die beiden Baukörper der direkt benachbarten Liegenschaften verbindet, so würde das geplante Bauvorhaben diese Linie um ca. 9 m überschreiten.

Nachdem nur eine unklare Definition des Begriffes „Häuserfluchtlinie“ gegeben sei, würde eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Rechtsklarheit und Bestimmtheit vorliegen. Auch sei dadurch das Gleichbehandlungsgebot nach Art 7 B-VG verletzt, nachdem keine einheitliche Regelung für Baufluchtlinien vorliegen würde und daher die Gefahr einer willkürlichen oder selektiven Genehmigungspraxis bestehe. Aufgrund der Unbestimmtheit des Begriffes sei auch nicht erkennbar, inwieweit eine korrekte Abwägung zwischen den Interessen des Bauwerbers und der Nachbarn vorgenommen worden sei.

Das Raumordnungskonzept sei gesetzwidrig, da dieses eine Bebauungsplanpflicht nicht vorsehen würde. Aus einem Bebauungsplan hätte sich eine klar definierte Baufluchtlinie ergeben.

Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt, welcher mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 17.03.2025, Zl wie oben, als unbegründet abgewiesen wurde.

Ein Verhandlungsantrag wurde gestellt.

Am 23.04.2025 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung sind erschienen ein Vertreter der belangten Behörde samt Sachverständige und ein Vertreter der Bauwerberin. Der Beschwerdeführer ist nicht erschienen. Den Ladungsbeschluss zu dieser Verhandlung hat der 03.04.2025 um 9:06 Uhr elektronisch übernommen, wie dem bezüglichen Zustellnachweis zu entnehmen ist, der zum Akt genommen wurde.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes **1 KG-Z Land (sämtliche der nachgenannten Grundstücke sind in dieser Katastralgemeinde gelegen, weshalb in der Folge ein dahingehender Hinweis unterbleibt), welches westlich an das Grundstück **2 (Bauplatz) unmittelbar angrenzt. Zudem ist er Eigentümer der Bauparzelle ****, welche von seinem Grundstück **1 umgeben ist. Diese Bauparzelle weist einen Abstand zur Grundstücksgrenze des Bauplatzes von mehr als 15 m auf.

Dies kann dem im behördlichen Akt einliegenden Lageplan nach § 31 TBO 2022 entnommen werden.

Die 1. Fortschreibung des Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Z (in der Folge als Örtliches Raumordnungskonzept bezeichnet) ist am 31.07.2015 in Kraft getreten, wobei – für bestimmte Gebiete – eine Bebauungsplanpflicht festgelegt wurde. Für den gegenständlichen Bauplatz wurde jedoch weder textlich noch planlich eine Bebauungsplanpflicht ausgewiesen. Bebauungsregeln sind ebenfalls nicht verordnet.

Dies kann dem Örtlichen Raunordnungskonzept entnommen werden, welches über den Internetauftritt der Stadtgemeinde Z, konkret des Bauamtes abgerufen werden kann. Zudem ist dies auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides so ausgeführt.

Der Bauplatz weist die Widmung Wohngebiet auf, wie der eingereichten Baubeschreibung und dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist.

Für den Bauplatz ist kein Bebauungsplan verordnet, wie dem Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 14.11.2024 und dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist. Auch hat der raumordnungsfachliche Amtssachverständige im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol dargelegt, dass kein Bebauungsplan verordnet ist.

Das Bauvorhaben umfasst kein Gebäude, dessen höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt.

Dies ergibt sich unzweifelhaft anhand der eingereichten Bauunterlagen (Pläne) und der Begründung des angefochtenen Bescheides. Der hochbautechnische Amtssachverständige hat dies in der Verhandlung am 23.04.2025 bestätigt.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke und Unterlagen sowie der – kundgemachten - 1. Fortschreibung des Raumordnungskonzeptes der Stadtgemeinde Z, welche, wie erwähnt, auch im Internet abrufbar ist, treffen. Weiters ergeben sich diese Feststellungen auch bereits aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und werden diese Feststellungen in der Beschwerde nicht substantiell bestritten. Im Übrigen ist auf die Ausführungen der beiden Sachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu verweisen.

IV.Rechtslage:

Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 7/2025:

(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien oder durch Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes festgelegt ist.

(2) Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, Stellplätze und Zufahrten, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen, überdachte Terrassen, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind sowie erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:

a)Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;

b)offene Balkone und Erker bis zu 1,50 m;

c)Fassadenbegrünungen sowie fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;

d)unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;

e)Terrassen und dergleichen;

f)unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.

§ 59 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.

(4) Bestehen für einen Bauplatz weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsregeln, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten; dabei ist Abs. 2 anzuwenden. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden.

Parteien

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und

b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.

Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,

b)der Bestimmungen über den Brandschutz,

c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,

d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,

e)der Abstandsbestimmungen des § 6,

f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

…“

Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 - TROG 2022, BGBl Nr 43/2222 idF LGBl Nr 6/2025:

(1) Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs. 2 und 3). Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen ist jedenfalls für größere, im Wesentlichen noch unbebaute Gebiete und Grundflächen sowie für sonstige Gebiete und Grundflächen vorzusehen, bei denen dies im Hinblick auf die bestehende Grundstücksordnung oder den Stand der Erschließung oder Bebauung zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn die Erlassung von Bebauungsplänen aufgrund der Größe der Gemeinde, der Siedlungs- und der Grundstücksstrukturen oder der aktuellen und der in absehbarer Zeit zu erwartenden Bautätigkeit zur Gewährleistung dieser Zielsetzungen nicht erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen kann auch hinsichtlich jener Gebiete und Grundflächen vorgesehen werden, bei denen dies zur Gewährleistung einer (weiteren) geordneten verkehrsmäßigen Erschließung oder einer (weiteren) geordneten und Boden sparenden Bebauung, insbesondere zur Verwirklichung verdichteter Bauformen einschließlich der nachträglichen Verdichtung bestehender Bauformen, zweckmäßig ist.

(2) Im örtlichen Raumordnungskonzept können ferner für Gebiete und Grundflächen, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung textliche Festlegungen über die Fahrbahnbreiten und hinsichtlich der Bebauung textliche Festlegungen über die Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen, die Mindest- und Höchstnutzflächen, die Mindest- und Höchstbaudichten, die Bauhöhen, die Fassadengestaltung, die Gestaltung der Dachlandschaften und dergleichen sowie textliche Festlegungen über das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen getroffen werden. Mit der Erlassung von Bebauungsplänen treten bestehende textliche Festlegungen hinsichtlich der vom jeweiligen Bebauungsplan umfassten Gebiete bzw. Grundflächen außer Kraft.

§ 54

Bebauungspläne

(1) In den Bebauungsplänen sind unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung festzulegen. Die Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne (Abs. 9) sind möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen.

(2) Bebauungspläne sind für die nach § 31b Abs. 1 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald

a)diese Gebiete bzw. Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und

b)die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw. Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.

(3) Für die im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31b Abs. 1 festgelegten Gebiete können Bebauungspläne auch dann erlassen werden, wenn diese noch nicht als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(4) Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nach Abs. 2 besteht nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist. Ein Grundstück gilt nur dann als bebaut, wenn sich darauf ein Gebäude mit zumindest einem Aufenthaltsraum befindet.

(5) Bebauungspläne sind unter der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. b weiters für jene Grundflächen zu erlassen, die als Sonderflächen für Chaletdörfer, Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, errichtet werden sollen. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.

(6) Bebauungspläne können unbeschadet des Abs. 3 für Gebiete und Grundflächen im Freiland erlassen werden, wenn dies insbesondere im Zusammenhang mit Bauvorhaben nach den §§ 42, 42a und 42b im Interesse einer geordneten baulichen Entwicklung der betreffenden Freilandbereiche gelegen ist. Dabei ist auf den Gebäudebestand und auf dessen zulässige Erweiterungen, auf die Erfordernisse des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Größe der Gebäude und deren Größenverhältnisse zueinander, Bedacht zu nehmen. Die Erlassung entsprechender Bebauungspläne ist jedenfalls zulässig, wenn dies zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 42, 42a und 42b erforderlich scheint.

(7) Bebauungspläne können unter der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. b weiters für sonstige Gebiete oder Grundflächen erlassen werden, die als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind.

(8) Für Gebiete oder Grundflächen, die aufgrund der Lage, Form oder Größe der einzelnen Grundstücke insgesamt einer geordneten und Boden sparenden Bebauung entsprechend den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nicht zugänglich sind, darf ein Bebauungsplan nicht erlassen werden.

(9) Im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise (§ 60 Abs. 4) ist zusätzlich zum Bebauungsplan ein ergänzender Bebauungsplan zu erlassen.

§ 55

Wirkung von Bebauungsplänen

(1) In Gebieten und auf Grundflächen, für die nach § 54 Abs. 2 oder 5 ein Bebauungsplan zu erlassen ist, darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan besteht und die darin festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist. Im Fall des § 54 Abs. 9 darf die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück der Bebauungsplan einschließlich des ergänzenden Bebauungsplanes besteht und die im Bebauungsplan festgelegte verkehrsmäßige Erschließung rechtlich sichergestellt ist.

(2) Im Übrigen darf auf Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht, die Baubewilligung für den Neubau von Gebäuden mit Ausnahme von Nebengebäuden nur erteilt werden, wenn der Neubau

a)einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere im Hinblick auf die Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und den Schutz des Orts- und Straßenbildes, nicht zuwiderläuft,

b)eine zweckmäßige und Boden sparende Bebauung des betreffenden Grundstückes gewährleistet und

c)einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen Erschließung und Erschließung des betreffenden Gebietes mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.

V.Erwägungen:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Bauparzelle ****, dessen Grundstücksgrenze mehr als 15 m von der Bauplatzgrenze entfernt liegt, und ist sohin berechtigt, ein Vorbringen nach § 33 Abs 4 TBO 2022 zu erstatten.

Nachdem er zudem Eigentümer des Grundstückes **1 ist, kommen ihm darüber hinaus sämtliche Mitspracherechte nach § 33 Abs 3 TBO 2022 zu.

Die Abgrenzung von Bestimmungen, hinsichtlich derer ein Mitsprachrecht besteht, von jenen Bestimmungen, die von der Baubehörde zu beachten sind, nicht jedoch vom Mitsprache der Nachbarn umfasst sind, ist insbesondere im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren essenziell: ein Beschwerdevorbringen kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren inhaltlich nur dann geprüft werden, wenn dieses Vorbringen vom Mitspracherecht umfasst ist (und er auch diesbezüglich die Parteistellung nicht verloren hat). Andere Vorbringen sind unzulässig und dürfen vom Verwaltungsgericht auch nicht aufgegriffen werden.

Im Vorfeld zur mündlichen Bauverhandlung und in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer erkennbar vor, dass das gegenständliche Bauvorhaben die Fluchtlinie, die sich beim Verbinden der westlich und östlich des Bauplatz gelegenen Gebäude ergibt, deutlich überschreiten würde.

Nach § 5 Abs 4 TBO 2022 ist, soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten. Dabei ist Abs 2 dieser Bestimmung anzuwenden, wobei dieser Abs 2 eine Reihe bedingten (keine Beeinträchtigungen des Orts- und Straßenbildes sowie der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs) und unbedingten Ausnahmen (vgl lit a bis f) enthält.

Der nach § 5 Abs 4 iVm Abs 2 TBO 2022 notwendige Abstand stellt jedoch keine Baufluchtlinie dar. Baufluchtlinien sind Festlegungen in einem Bebauungsplan (vgl § 59 TROG 2022), der gegenständlich nicht vorliegt.

Die Einhaltung des einheitlichen Abstandes im Sinn des § 5 Abs 4 TBO 2022 unter Anwendung des Abs 2 par cit ist von den Parteirechten im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 nicht umfasst, weshalb das Vorbringen aus diesem Blickwinkel heraus nicht zulässig ist.

Die Rechtsfrage zur Parteistellung, die sich hier auftat, war ohne besondere Komplexität, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet des Parteienantrags unterbleiben konnte (vgl VwGH 10.02.2025, Ra 2023/12/0056). Im Übrigen hat auch die belangte Behörde die vorliegende Rechtsfrage im angefochtenen Bescheid dahingehend beurteilt, wonach das Vorbringen unzulässig ist.

Bei den Grundstücken des Bauwerbers handelt es sich um Grundstücke im Sinn des § 6 TBO 2022, nachdem sie keine Verkehrsflächen sind. Aufgrund des Eigentums am Grundstück **1 ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Abstandsbestimmungen zu monieren, die in dieser Bestimmung (§ 6 TBO 2022) geregelt sind. Es ist jedoch klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung solcher Abstände, also Abstände zu seiner Grundgrenze hin, in der Beschwerde nicht moniert hat. Der Beschwerdeführer bemängelt vielmehr den zu geringen Abstand des Bauvorhabens zur Verkehrsfläche hin (vgl § 5 TBO 2022), wozu er aber nicht berechtigt ist.

Unbeschadet des Umstandes, dass eine Parteistellung des Beschwerdeführers mit Blickrichtung auf § 5 TBO 2022 nicht gegeben ist, ist wie folgt auszuführen:

Offenkundig aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer auch schon im Vorfeld die Unterschreitung des erforderlichen Abstandes zur Verkehrsfläche moniert hat, hat der hochbautechnische Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 14.11.2024 (diese lag der Bauverhandlung zugrunde) wie folgt ausgeführt:

„Südöstlich der Schwarzseestraße sind die Bestandsgebäude in einem deutlich über dem Mindestabstand hinausreichenden Abstand zur Straße errichtet worden. Die Bestandshäuser bilden somit eine „Häuserflucht“ (leicht gebogene Linie entlang der Kante der Häuser), welche auch von der geplanten Bebauung eingehalten werden soll. Die vorliegende Einreichplanung bzw. der Hauptkörper des Gebäudes folgt im Wesentlichen der vorhandenen Häuserflucht und kann daher mit der eingereichten Lage positiv beurteilt werden.“

Laut dem angefochtenen Bescheid wurde diese Beurteilung im Zuge der Bauverhandlung näher erläutert.

Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Abstand im Sinn des § 5 Abs 4 iVm Abs 2 TBO 2022 nochmals thematisiert:

Der raumordnungsfachliche Amtssachverständige führte in diesem Zusammenhang wie folgt aus:

„Bebauungsplan besteht für den Planungsbereich nicht. Ebenso keine Bebauungsregeln nach dem Raumordnungskonzept.

Der Neubau weist von der Verkehrsfläche einen Abstand von 9,41 m bzw ca 11,4 m auf. Im Mindestabstandsbereich von 4 m zur Verkehrsfläche ist eine Müll- Einhausung sowie Stellplätze und ein Unterflur-Autolift vorgesehen. Die Anlagen im Mindestabstandsbereich sowie das geplante Wohngebäude beeinträchtigen aufgrund des Abstandes von der Verkehrsfläche weder das Stadt- und Ortsbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs. Ein einheitlicher Abstand der bestehenden Gebäude von der Verkehrsfläche ist nicht gegeben. Der bestehende bauliche Bestand ist hinsichtlich eines geordneten Straßenbildes durch ein Vor- und Rückspringen der Gebäude gekennzeichnet. Ausgehend von der Franz-Reisch-Straße bis zur Schwarzseestraße weisen die Gebäude unterschiedliche Abstände von der Verkehrsfläche auf.“

Unbeschadet dessen, dass der Abstand im Sinn des § 5 Abs 4 iVm Abs 2 TBO 2022 nicht von den Nachbarrechten umfasst ist, ist der Beschwerdeführer dieser Sachverständigenbeurteilungen auch zu keiner Zeit auf gleicher fachlicher Ebene begegnet.

Das Örtliche Raumordnungskonzept enthält Gebiete und Grundflächen, für die eine Bebauungsplanpflicht ausgewiesen ist. Somit steht ein Örtliches Raumordnungskonzept mit Inhalten nach § 31 TROG 2011, LGBl Nr 56/2011, in Geltung (vgl § 110 TROG 2011, LGBl Nr 56/2011).

§ 54 TROG 2006 wurde mit der Novelle des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl Nr 47/2011, mit Geltung ab 1.7.2011 neu gefasst und ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novellierung ua wie folgt:

„Mit diesen Bestimmungen wird das neue System der Bebauungsplanung eingeführt. Dabei erfolgt eine weitestgehende Abkehr vom bisherigen System der allgemeinen und ergänzenden Bebauungspläne.

Künftig soll es nur mehr einen einheitlichen Bebauungsplan mit einem im Vergleich zum bisherigen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan reduzierten Umfang zwingender Festlegungen geben. Zwingend festzulegen sind die Straßenfluchtlinien, die Baufluchtlinien, die Bauweisen, die Mindestbaudichten und die Bauhöhen (§ 56 Abs 1).

Auch die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen wird eingeschränkt. Bebauungspläne sind künftig nur mehr für die im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Bereiche und Grundflächen (§ 54 Abs 2) sowie jedenfalls für Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Einkaufszentren, Sonderflächen für Handelsbetriebe und Grundfläche für Gebäude mit einer Höhe von mehr als 20 Meter zu erlassen (§ 54 Abs 5).

Hinsichtlich der im örtlichen Raumordnungskonzept festzulegenden Bereiche und Grundflächen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind, wird auf die Ausführungen des § 31 Abs 5 (Z 41) verwiesen.

Im Übrigen entspricht der § 54 – abgesehen von den zur Anpassung an das nunmehrige System der Bebauungsplanung erforderlichen Adaptierungen – im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Die „Baulückenregel“ des bisherigen § 55 Abs 1 lit a, die nach der Vollzugspraxis auf Grundstücke mit einer Fläche von höchstens zirka 1.000 m2 angewandt wurde, wird nicht mehr benötigt, weil entsprechende kleinflächige Bereiche ohnehin nicht die Voraussetzungen nach § 31 Abs 5 erfüllen, weshalb eine Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen hier vorweg nicht besteht.“

Aus der in den zitierten Erläuternden Bemerkungen angesprochenen Z 41 ergibt sich Folgendes:

„…

Weiters sind im örtlichen Raumordnungskonzept jene Gebiete bzw Grundflächen festzulegen, für die jedenfalls Bebauungspläne zu erlassen sind oder für die eine Baulandumlegung erforderlich ist.

Der Abs 5 hängt mit dem in den § 54 folgenden vorgesehenen neuen System der Bebauungsplanung zusammen. Jene Gebiete und Grundflächen, für die Bebauungspläne zwingend zu erlassen sind, sind bereits auf der Ebene des örtlichen Raumordnungskonzeptes festzulegen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Neubaugebiete sowie um locker verbaute Gebiete, bei denen aus raumordnerischer Sicht eine Nachverdichtung anzustreben ist.“

Das System der Bebauungsplanpflicht, wie es mit der oben angeführten Novelle des Tiroler Raumordnungsgesetzes eingeführt wurde, wurde beibehalten. Bei der Aufzählung in § 54 Abs 5 TROG 2006 sind lediglich Sonderflächen für Chaletdörfer hinzugekommen (vgl dazu die Novelle zum Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 6/2025), was für die gegenständlich vorzunehmende Beurteilung denkunmöglich Auswirkungen hat.

Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes ist – nunmehr - in § 54 Abs 2 und 5 TROG 2022 geregelt.

Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, ist eine Bebauungsplanpflicht im Örtlichen Raumordnungskonzept der Stadtgemeinde Z, welches fortgeschrieben wurde, weder textlich noch planlich ausgewiesen.

Dies hat zur Folge, dass nach § 54 Abs 2 TROG 2022 ein Bebauungsplan nicht zu erlassen ist.

Mit Blickrichtung auf § 54 Abs 5 TROG 2022 ist festzuhalten, dass der Bauplatz die Flächenwidmung Wohngebiet aufweist, somit keine der in dieser Bestimmung genannten Flächenwidmungen vorliegt und auch eine Gebäudehöhe von 20m zum anschließenden Gelände nicht überschritten wird.

Deshalb besteht auch nach diesem Absatz keine Bebauungsplanpflicht.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht somit nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften keine Bebauungsplanpflicht (vgl § 33 Abs 3 lit f TBO 2022). Das Vorbringen ist somit unbegründet (vgl LVwG-Tirol 26.05.2021, LVwG-2015/31/3051-31).

Nachdem im Örtlichen Raumordnungskonzept keine Bebauungsregeln vorsehen sind, kann eine dahingehende Parteistellung nicht vorliegen (§ 33 Abs 3 lit d TBO 2022).

Zum Vorbringen, wonach das Örtliche Raumordnungskonzept rechtswidrig sei, weil es keinen verpflichtenden Bebauungsplan für den Bauplatz vorsieht, mit dem eine entsprechende Baufluchtlinie verordnet werden könnte, ist wie folgt auszuführen:

Der Verordnungsgeber (Gemeinderat der Stadtgemeinde Z) hat bei der 1. Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzeptes auf Grundlage des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 Gebiete und Grundflächen ausgewiesen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 31 TROG 2011). Der Bauplatz war und ist von einer Bebauungsplanpflicht nicht betroffen.

Ein Blick auf den im behördlichen Akt einliegenden Gefahrenzonenplan zeigt ua, dass der Bauplatz als Baulücke bezeichnet werden kann, da nördlich der Straße die Grundstücke um diesen Bauplatz herum bereits bebaut sind. Insofern ist nachvollziehbar, dass im Örtlichen Raumordnungskonzept eine Bebauungsplanpflicht für diesen Bereich bzw Grundflächen nicht festgelegt wurde. Ob der Verordnungsgeber (eine Bebauungsplanpflicht im Sinn des § 31 Abs 5 TBO 2011 (jetzt § 31b Abs 2 TROG 2022)) für Gebiete und Grundflächen vorsieht, ist im Übrigen vom Mitsprachrecht des Beschwerdeführers im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht umfasst.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass eine Bebauungsplanpflicht für den hier gegenständlichen Bauplatz aufgrund raumordnungsrechtlicher Vorschriften nicht vorliegt, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers diesbezüglich unbegründet ist.

Ein Mitspracherecht hinsichtlich des Abstandes nach § 5 Abs 4 iVm Abs 2 TBO 2022 ist ebenfalls nicht gegeben. Das Vorbringen ist daher unzulässig. Zudem wird auf Ausführungen des Sachverständigen hingewiesen.

Die Beurteilung, ob im Örtlichen Raumordnungskonzept eine Bebauungsplanpflicht vorgesehen wird, obliegt dem Verordnungsgeber (Gemeinderat der Stadtgemeinde Z) auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen. Auch in diesem Zusammenhang liegt kein Mitspracherecht nach § 33 Abs 3 TBO 2022 des einschreitenden Nachbarn vor.

Abschließend ist festzuhalten, dass auch eine Beurteilung mit Blickrichtung auf die Bestimmung nach § 55 Abs 2 TROG 2022 vorliegt, die einen Neubau an gewisse Voraussetzungen knüpft. Auch hier ist zu bemerken, dass diese Beurteilung losgelöst von den Nachbarrechten im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 amtswegig zu erfolgen hat.

Der raumordnungsfachliche Amtssachverständige erläuterte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wie folgt:

„Betreffend § 55 Abs 2 TROG 2022 führe ich aus, dass der geplante Neubau die Vorgaben einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung, insbesondere hinsichtlich der Größenverhältnisse der Gebäude zueinander und im Schutz des Orts- und Straßenbildes, erfüllt. Aufgrund des Verhältnisses der Größe des Gebäudes und des Grundstücks zueinander entspricht der Neubau einer zweckmäßigen und bodensparenden Bebauung.

Der Neubau weist eine zweckmäßige verkehrliche Erschließung und Erschließung mit Einrichtungen zur Wasserver- und Abwasserentsorgung auf. Unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer geordneten Gesamterschließung steht dem Neubau nichts entgegen.“

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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