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LVwG-2025/36/0087-5•LVwG T LVwG-2025/36/0087-5
LVwG-2025/36/0087-5Landesverwaltungsgericht30.04.2025
Umgehungsgeschäft<br/>Vermächtnis<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Gstir über die gemeinsame Beschwerde (1.) der AA und (2.) des BB, beide wohnhaft Adresse 1, **** Z und (3.) der Verlassenschaft nach CC, alle vertreten durch Rechtsanwalt DD, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.11.2024, Zl ***, betreffend ein Verfahren nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 - TGVG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde (1.) der AA, (2) des BB und (3.) der Verlassenschaft nach CC wird jeweils als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit den am 18.09.2024 bei der belangten Behörde eingebrachten Unterlagen wurde der Erwerb des Gst **1 KG Z jeweils zur Hälfe durch AA (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) und BB (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) gemäß dem Vermächtnis der am 29.06.2023 verstorben CC vom 04.01.2023 bei der Grundverkehrsbehörde angezeigt.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 29.11.2024, Zl ***, wurde dem verfahrensgegenständlichen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter Bezugnahme auf die in der Vergangenheit angestrebten Rechtserwerbe gestützt auf § 6 Abs 6 TGVG 1996 versagt.
Dagegen brachten die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sowie weiters die Verlassenschaft nach CC (in der Folge: Drittbeschwerdeführerin), alle vertreten durch RechtsanwaltDD fristgerecht die gemeinsame Beschwerde vom 30.12.2024 ein und wird darin im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst vorgebracht:
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die verstorbene CC die zu Lebzeiten maßgeblichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsvoraussetzungen betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück durch ihr Vermächtnis „umgehen wollte“. Die belangte Behörde sehe die von ihr näher angeführten Rechtsakte (Kaufvertrag im Jahr 2021, Schenkungsvertrag auf den Todesfall im Jahr 2022 und das gegenständliche Vermächtnis vom 04.01.2023) ohne nähere Differenzierung als offensichtlich gleichbedeutend und unterstelle diesen - jedenfalls implizit - den „gleichen Zweck“. Der gleiche Zweck jener Geschäfte scheide schon dadurch aus, dass diese ihre Wirkung in völlig unterschiedlichen Zeitpunkten entfalten, in nur einem Geschäft eine Gegenleistung vereinbart wurde und dadurch, dass die rechtlichen Beschränkungen der Verstorbenen CC bei den genannten Rechtsakten betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück unterschiedlich seien. Zudem scheitere eine Umgehung schon am - von sämtlichen Beteiligten - nicht beeinflussbaren Todeszeitpunkt der CC. Der Verstorbenen müsse es jedenfalls unbenommen sein, einen Rechtsakt betreffend das gegenständliche Grundstück durchzufuhren und diesen in weiterer Folge entsprechend den gesetzlichen Regelungen bei der Grundverkehrsbehörde anzuzeigen bzw um diesbezügliche Genehmigung anzusuchen. Die Ansicht der belangten Behörde würde letztlich dazu führen, dass ein Rechtsgeschäft, dem zuvor die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wurde, zu Lasten einer Verstorbenen ausschlägt, was jedenfalls einen unzumutbaren Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art 5 StGG bedeute. Einer Eigentümerin eines (landwirtschaftlichen) Grundstücks könne es keinesfalls verwehrt sein, ein Rechtsgeschäft auf dessen grundverkehrsbehördliche Durchführbarkeit überprüfen zu lassen, ohne dadurch Nachteile befürchten zu müssen. Allein aufgrund dieser Tatsache eine Umgehungsabsicht zu unterstellen sei keinesfalls sachgerecht. Dies würde auch faktisch zu einer Bestrafung jener Personen führen, welche sich in der Vergangenheit aus unterschiedlichen Überlegungen (und sogar bei Vereinbarung einer Gegenleistung) dazu entschieden haben, ein (landwirtschaftliches) Grundstück zu veräußern. Die Ansicht der belangten Behörde sei auch insofern nicht schlüssig, als diese bekanntlich erst mit Bescheid vom 20.06.2023, zugestellt am 26.06.2023, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Schenkungsvertrags auf den Todesfall betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück versagt habe, während das Vermächtnis vom 04.01.2023 stamme. Sämtliche Beteiligte hätten auch zum damaligen Zeitpunkt davon ausgehen können, dass eine Schenkung auf den Todesfall grundverkehrsrechtlich anders zu beurteilen sei, als ein Kaufvertrag aus den Jahren zuvor. Das Landesverwaltungsgericht habe der Ansicht der belangten Behörde, nach welcher damals bereits eine entschiedene Rechtssache vorgelegen sei, bekanntlich mit Entscheidung vom 08.02.2023, GZ LVwG-2023/33/0198, eine Abfuhr erteilt. Im Ergebnis bestünden daher überhaupt keine Anhaltspunkte, dass das gegenständliche Vermächtnis mit der Absicht erstellt wurde, gesetzliche Bestimmungen zu umgehen. Somit sei die grundverkehrsrechtliche Genehmigung betreffend das vorliegende Vermächtnis rechtsgrundlos versagt worden.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden die Vorakten auf die die belangte Behörde in der bekämpften Entscheidung Bezug nimmt ergänzend eingeholt und am 03.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer und eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt und im Anschluss an diese Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündeten.
Mit Email vom 22.04.2022 haben die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer den Antrag auf Ausfertigung des in der gegenständlichen Angelegenheit im Anschluss an die Verhandlung am 03.04.2025 verkündeten Erkenntnisses beantragt.
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den unbedenklichen verwaltungsbehördlichen Akt sowie die vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend eingeholten Vorakten und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie der Durchführung einer von den Beschwerdeführern beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung, im Beisein der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer und eines Vertreters der belangten Behörde.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 6/2025:
(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
(…)
(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(…)
(5) Als Landwirt gilt,
(…)
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.
(…)
(3) Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht und
(4) Wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im § 1 Abs. 1 lit. a Z 1 und 2 genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.
(…)
(6) Rechtserwerbe durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sind zu genehmigen, es sei denn, dass die letztwillige Zuwendung in der Absicht erfolgt ist, die Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen.
(…)
(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
(…)
e)der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder landwirtschaftlichen Betriebes nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist und zumindest ein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Zunächst ist festzuhalten, dass das gegenständliche Grundstück (Gst **1 KG Z) ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne der Legaldefinition § 2 Abs 1 TGVG 1996 darstellt.
Dies wurde im Übrigen von den Beschwerdeführern auch nie bestritten.
2. Gemäß § 6 Abs 3 TGVG 1996 sind Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt iSd § 2 Abs 5 lit a leg cit zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs 1 lit a leg cit nicht widerspricht und der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass er das landwirtschaftliche Grundstück im Rahmen seines Betriebes nachhaltig und ordnungsgemäß mitbewirtschaftet (lit a), oder der Rechtserwerber glaubhaft macht, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Grundstücks, das in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet wurde und für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung im Sinn des § 7a Abs 9 leg cit ist, durch den Landwirt, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleistet ist (lit b).
Nur dann, wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs 6 TGVG 1996 vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt iSd Legaldefinition des § 2 Abs 5 leg cit ist, zu genehmigen, dies aber zudem unter der Voraussetzung, dass hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im § 1 Abs 1 lit a Z 1 und 2 leg cit genannten Grundsätzen besteht und die nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.
3. Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs 5 TGVG 1996 gilt als Landwirt, wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet (lit a) bzw wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lit a ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner zumindest fünfjährigen praktischen Tätigkeit oder seiner fachlichen Ausbildung nachweisen kann und erklärt, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb bzw das landwirtschaftliche Grundstück entsprechend einem vorzulegenden, fachkundig erstellten Betriebskonzept nachhaltig und ordnungsgemäß bewirtschaften wird (lit b).
AA (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin) und BB (in der Folge: Zweitbeschwerdeführer) sind keine Landwirte iSd Legaldefinition des § 2 Abs 5 TGVG 1996.
Auch dies wurde von den Beschwerdeführern ebenfalls nie bestritten.
4. Die gegenständlich bekämpfte Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung wurde von der belangten Behörde auf § 6 Abs 6 TGVG 1996 gestützt.
Nach dieser Bestimmung sind Rechtserwerbe durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, dann nicht zu genehmigen, wenn die letztwillige Zuwendung in der Absicht erfolgt ist, die Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen.
Durch ein Umgehungsgeschäft sollen die durch die Vertragsparteien nicht erfüllbaren Genehmigungsvoraussetzungen umgangen werden.
5. Der VfGH hat sich bereits mehrfach mit Umgehungsgeschäften nach den grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen auseinandergesetzt.
Gegen § 6 Abs 6 TGVG 1996 zur Hintanhaltung von Umgehungsgeschäften bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl VfGH 28.06.2001, B2067/98).
6. Soweit in der Beschwerde mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass der von der belangten Behörde angenommene gleiche Zweck der Geschäfte schon dadurch ausscheide, da diese ihre Wirkung in völlig unterschiedlichen Zeitpunkten entfalten, in nur einem Geschäft eine Gegenleistung vereinbart wurde und dadurch, dass die rechtlichen Beschränkungen der verstorbenen CC bei den genannten Rechtsakten betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück unterschiedlich seien und die Erstbeschwerdeführerin sowie der Zweitbeschwerdeführer keine Kenntnis vom Vermächtnis gehabt und damit keine Umgehungsabsicht gehabt hätten, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:
Seit dem Inkrafttreten des TGVG 1993, LGBL Nr 82/1993, bedürfen im Gegensatz zur vormals geltenden Rechtslage (vgl § 3 Abs 2 lit a TGVG 1983) seither auch Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist jedoch nur zu prüfen, ob die letztwillige Zuwendung nicht zu Umgehungszwecken erfolgt.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Neuschaffung dieser Bestimmung ist ua auch Folgendes ausgeführt:
„(…)
Nach den bisherigen Erfahrungen aus der Praxis erfolgen Rechtserwerbe an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken auf Grund letztwilliger Verfügungen meistens durch Personen, die zum (abstrakten) Kreis der gesetzlichen Erben gehören. Es waren aber auch Fälle festzustellen, bei denen insbesondere durch Vermächtnisse Rechtserwerbe, denen im Wege eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden die grundverkehrsrechtliche Genehmigung nicht erteilt worden wäre, letztlich verwirklicht werden konnten. Solche Umgehungen sollen durch die Genehmigungspflicht nach Abs. 4 hintangehalten werden.
(…)“
Entgegen dem umfassenden Vorbringen der Beschwerdeführer ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 6 Abs 6 TGVG 1996 für eine Anwendung dieser Gesetzesbestimmung nicht die Art des jeweiligen Rechtsgeschäftes und seiner jeweiligen zivilrechtlichen Besonderheiten entscheidungswesentlich, sondern, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe unter Lebenden umgangen werden.
7. Nach dem allgemeinem Sprachverständnis, ist ein Umgehungsgeschäft ein Rechtsgeschäft, das einen Erfolg auf einem Umweg anstrebt.
Es ist daher der Versuch, auf einem Umweg etwas zu erreichen, was auf direktem Weg nicht erreichbar erscheint. Durch ein Umgehungsgeschäft sollen daher zB die durch die Vertragsparteien nicht erfüllbaren Genehmigungsvoraussetzungen umgangen werden.
Ein Umgehungsgeschäft ist im Unterschied zu einem Scheingeschäft von den Parteien wirklich gewollt (vgl dazu Schneider, Handbuch österreichisches Grundverkehrsrecht, S 414ff und die dort angeführte Judikatur).
8. Der Versuch, die vom Gesetz zur Wahrung öffentlicher Interessen vorgeschriebene behördliche Genehmigung eines Rechtsgeschäftes zu umgehen, muss die Unwirksamkeit der betreffenden Vereinbarung - zumindest in dem Umfang, in dem das Gesetz eine behördliche Genehmigung vorschreibt - zur Folge haben (vgl Gschnitzer in Klang2, IV/1, 198).
9. Im Lichte der Rechtsprechung des VwGH liegt ein Umgehungsgeschäft nach dem Grundverkehrsrecht dann vor, wenn das Geschäft einen auf direktem Wege nicht erzielbaren wirtschaftlichen Erfolg auf einem Umweg zu erreichen sucht bzw wenn Rechtsgeschäfte zwar nicht "dem Buchstaben des Gesetzes nach" gegen ein Verbot im Sinne des § 879 ABGB verstoßen, im Ergebnis aber doch den Zweck des Gesetzesverbotes vereiteln (vgl VwGH 25.10.1968, 827/67; VwGH 25.06.1999, 98/06/0100; ua).
10. Auch nach der Rechtsprechung des OGH liegt nach den allgemeinen Grundsätzen ein Umgehungsgeschäft dann vor, wenn ein Rechtsgeschäft zwar nicht dem Buchstaben des Gesetzes nach gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, im Ergebnis aber doch den Zweck des Gesetzesverbots vereitelt, wenn also die Parteien die von einer Norm angeordnete Rechtsfolge dadurch vermeiden, dass sie ein Rechtsgeschäft schließen, das dem Wortlaut nach nicht von dieser Norm betroffen ist, das jedoch den gleichen Zweck erfüllt wie das verbotene Geschäft (vgl OGH 25.10.2018, 4Ob324/76, ua).
Nach den zivilrechtlichen Bestimmungen unterliegt das Umgehungsgeschäft nach der Rechtsprechung des OGH der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist und ist dabei auf den Normzweck abzustellen (vgl OGH 05.08.2021, 5Ob672/79, RS0045196; uva).
Würde der Normzweck durch die Zulassung des Umgehungsgeschäfts vereitelt werden, ist das Umgehungsgeschäft wie das eigentlich angestrebte Geschäft zu behandeln (2 Ob 26/21v; RS0018153).
In diesen Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Rechtsprechung des OGH zu Umgehungsgeschäften im Zusammenhang mit grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu verweisen (vgl OGH 11.12.1979, 5 Ob 672/79; OGH 04.04.2000 10 Ob 257/99p; OGH 30.01.2001 1 Ob 297/00h, uva).
11. Nach der Rechtsprechung des OGH ist eine subjektive Umgehungsabsicht für den Tatbestand des Umgehungsgeschäfts im Allgemeinen – von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen (wie etwa § 2 Abs 3 MRG) abgesehen – grundsätzlich nicht erforderlich.
Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt; auf eine spezielle Umgehungsabsicht der Parteien kommt es nicht an (vgl OGH 28.03.1990, 3 Ob 614/89; OGH 21.02.2024, 6Ob42/23d; uva).
12. Die Genehmigungspflichten der einzelnen Grundverkehrsgesetze, und damit auch die hier zu beurteilende Bestimmung zu Umgehungsgeschäften, ist grundsätzlich einschränkend auszulegen, nicht schematisch, sondern einzelfallorientiert anzuwenden und jeweils auf ihre Zweckgerechtigkeit hin zu überprüfen.
Zusammengefasst ergibt sich sohin auch im Lichte der Rechtsprechung des OGH zu grundverkehrsrechtlichen Umgehungsgeschäften - auch nach dem TGVG 1996 - dass es daher immer nur darauf ankommt, ob die Parteien ihre Rechtsverhältnisse so gestalten, dass sie den vom Gesetz verpönten Erfolg (weitgehend) erreichen.
13. Im konkreten gegenständlichen Fall ergibt sich, aus den vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend eingeholten Vorakten, auf die sich auch die belangte Behörde in der Begründung der gegenständlich bekämpften Entscheidung bezieht, dass zunächst der Erwerb des Eigentums am verfahrensgegenständlichen Grundstück, je zur Hälfte durch die Erst- und den Zweitbeschwerdeführer, aufgrund eines Kaufvertrages mit CC vom 01.03.2021 der Grundverkehrsbehörde angezeigt wurde.
Wegen der fehlenden Landwirteeigenschaft der Erwerber wurde von der belangten Behörde ein Interessentenverfahren nach § 7a TGVG 1996 durchgeführt, das drei Interessenten iSd § 2 Abs 6 TGVG 1996 ergab.
Hinsichtlich dieses Rechtserwerbs am verfahrensgegenständlichen Grundstück gemäß dem Kaufvertrag mit CC vom 01.03.2021 wurde daher dann mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.10.2021 Zl ***, die grundverkehrsrechtliche Genehmigung aufgrund des besonderen Versagungsgrundes des § 7 Abs 1 lit d TGVG 1996 (nunmehr inhaltsgleich: § 7 Abs 1 lit e TGVG 1996) versagt.
Diese Entscheidung blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.
14. Im Weiteren wurde dann wiederum der Erwerb des Eigentums am verfahrensgegenständlichen Grundstück je zur Hälfte durch die Erst- und den Zweitbeschwerdeführer von CC diesmal aufgrund der angezeigten Schenkung auf den Todesfall vom 10.10.2022 der belangten Behörde angezeigt.
Diese neuerliche Anzeige des Rechtserwerbs wurde zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2022, Zl ***, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der dagegen eingebrachten Beschwerde der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 08.02.2022, Zl LVwG-2023/33/0198-1, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass es sich beim Rechtserwerb mittels Kaufvertrag und dem Erwerb aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall um unterschiedliche Sachverhalte handelt.
15. Im fortgesetzten Verfahren wurde dann von der belangten Behörde wegen der nach wie vor gegebenen fehlenden Landwirteeigenschaft der Erwerber wiederum ein Interessentenverfahren nach § 7a TGVG 1996 durchgeführt, das diesmal zwei Interessenten iSd § 2 Abs 6 TGVG 1996 ergab.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.06.2023, Zl ***, wurde daher wiederum wegen der fehlenden Landwirteeigenschaft der Erwerber und dem Bestehen von zwei Interessenten iSd § 2 Abs 6 TGVG 1996 die grundverkehrsrechtliche Genehmigung für den Erwerb des verfahrensgegenständlichen Grundstückes je zur Hälfe durch den Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der Schenkung auf den Todesfall vom 10.10.2022 von CC versagt.
Auch diese Entscheidung blieb unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.
16. Mit der nunmehr verfahrensgegenständlichen letztwilligen Verfügung vom 04.01.2023 hat die mittlerweile leider bereits verstorbene CC das verfahrensgegenständliche Grundstück je zur Hälfte der Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer vermacht.
Unter Berücksichtigung der Weihnachtsfeiertage und des Jahreswechsels wurde diese letztwillige Verfügung in zeitlicher Nähe nach der neuerlichen zweiten nicht positiven Entscheidung der Grundverkehrsbehörde mit Bescheid vom 01.12.2022, Zl ***, verfasst.
17. Aus der Amtsbestätigung des Bezirksgerichtes W vom 05.08.2024, Zl ***, ergibt sich, dass die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben der verstorbenen CC zählen.
Die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer (Erwerber) waren in der gegenständlich relevanten Vergangenheit und sind auch nach wie vor keine Landwirte iSd Legaldefinition des § 2 Abs 5 TGVG 1996.
18. Aufgrund der vorstehend angeführten Vorakten der belangten Behörde ergibt sich sohin bei gebotener Gesamtbetrachtung, dass die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren den Erwerb des verfahrensgegenständlichen Grundstückes von CC anstreben, jedoch immer daran scheitern, dass es sich dabei um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt und die Erwerber die Landwirteeigenschaft nicht erfüllen.
Es war auch aufgrund der bislang angestrebten erfolglosen Rechtserwerbe offenkundig die klare Absicht der zwischenzeitlich verstorbenen CC gegeben - trotzt fehlender Genehmigungsvoraussetzungen der Erwerber - das Eigentum am verfahrensgegenständlichen Grundstück dennoch diesen beiden zukommen zu lassen.
Bei CC (so wie im Übrigen auch bei der Erst- und dem Zweitbeschwerdeführer) war sohin aufgrund der bereits ergangenen zwei nicht positiven Entscheidungen der Grundverkehrsbehörde in zeitlicher Nähe das klare Bewusstsein als gegeben anzunehmen, dass aufgrund der mangelnden Landwirteeigenschaft der Erwerber, diese am verfahrensgegenständlichen Grundstück nach den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetztes kein Eigentum erwerben können.
19. Zur beantragten Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ist anzumerken, dass eine Verhandlung am Landesverwaltungsgericht durchgeführt wurde, diese jedoch nicht erschienen sind - dies trotz der eingeräumten Möglichkeit der Verständigung durch deren Rechtsvertretung und des Zuwartens seitens der Verhandlungsleiterin.
Im Übrigen ist dazu - wie auch von der belangten Behörde ausgeführt - anzumerken, dass es sich bei einer letztwilligen Verfügung um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt.
Die verfahrensgegenständliche letztwillige Verfügung der CC vom 04.01.2023, die bereits am 29.06.2023 verstorben ist, wurde der belangten Behörde dann erst mit Eingabe vom 18.09.2024 angezeigt.
20. Zusammengefasst ergibt sich sohin im konkreten gegenständlichen Fall, aufgrund der in den vergangenen Jahren mehrfach erfolgten erfolglosen Rechtserwerben - zunächst mit Kaufvertrag vom 01.03.2021, dann mit Schenkung auf den Todesfall vom 10.10.2022 und gegenständlich mit letztwilliger Verfügung vom 04.01.2023 - aufgrund der jeweils gegebenen Identität der Personen und der engen zeitlichen Nähe - insbesondere zwischen der zweiten nicht positiven Entscheidung der Grundverkehrsbehörde vom 01.12.2022 und der letztwillige Verfügung vom 04.01.2023 - sowie der nach wie vor nicht gegebenen Voraussetzung zum Rechtserwerb (keine Landwirteeigenschaft), dass in gebotener Gesamtbetrachtung klar erkennbar ist, dass das verfahrensgegenständliche Vermächtnis den Zweck hatte und auch im Bewusstsein geschlossen wurde, auf diese Weise einen sonst nicht erzielbaren Rechtserwerb herbeizuführen.
Damit werden die Genehmigungsvoraussetzungen für landwirtschaftliche Grundstücke und die in § 1 Abs 1 TGVG 1996 normierten Grundsätze - sohin der grundsätzliche Zweck des TGVG 1996 - umgangen.
21. Besondere zwischenzeitlich eingetretene Umstände, die gegen ein Umgehunggeschäft gesprochen hätten, wurden in der Beschwerde nicht entsprechend geltend gemacht und sind solche auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dazu ist anzumerken, dass auch das diesbezügliche Vorbringen in der Verhandlung, nämlich dass die verstorbene CC das Grundstück bereits in der Vergangenheit an die Erst- und den Zweitbeschwerdeführer verpachtet hatte und sie einen „guten Draht“ zu Pferden hatte und es ihr wichtig war, dass alles ordnungsgemäß und sauber gehalten wird und dass ihre Enkelin auf diesem Grundstück reiten kann, keine besonderen Umstände darstellen können, die im konkreten gegenständlichen Fall gegen die Annahme eines Umgehungsgeschäftes iSd § 6 Abs 6 TGVG 1996 sprechen.
22. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich seitens des erkennenden Gerichts keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der konkreten grundverkehrsrechtlichen Vorgeschichte die belangte Behörde das Vorliegen eines Umgehungsgeschäftes angenommen hat.
Der VfGH hat in seiner Rechtsprechung zur geltende Rechtslage auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 6 Abs 6 TGVG 1996 erblickt.
Es konnte daher dem gegenständlichen Vorbringen der Beschwerdeführer keine Berechtigung zukommen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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