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LVwG-2025/26/0797-1•LVwG T LVwG-2025/26/0797-1
LVwG-2025/26/0797-1Landesverwaltungsgericht29.04.2025
Benützungsuntersagung<br/>baupolizeiliche Aufträge<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.01.2025, Zl ***, betreffend mehrere baupolizeiliche Aufträge nach der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Spruchpunkte I. sowie II. wie folgt zu lauten haben:
„I. Gemäß § 46 Abs 1 und Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 wird dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis längstens 15.08.2025
a.die betonierte Bodenplatte (in einem Ausmaß von rd 2 m x 2,6 m) des bereits abgetragenen Zubaus an der Nordseite des zweigeschossigen Lagergebäudes auf Gst **1 KG Y sowie die bei dieser Bodenplatte befindliche, mittels Betonziegeln hergestellte Stützmauer zu beseitigen und
b.die an den Außenwänden des Lagergebäudes auf dem Gst **1 KG Y angebrachte Fassadendämmung mit einer Stärke von rd 10 cm zu entfernen.
II. Gemäß § 46 Abs 6 lit a der Tiroler Bauordnung 2022 wird dem Beschwerdeführer die weitere Benützung des zweigeschossigen Lagergebäudes auf Gst **1 KG Y als Garage untersagt, wobei dieses Benützungsverbot unverzüglich, längstens aber mit 20.05.2025 beginnt.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.01.2025 wurden dem Beschwerdeführer als Eigentümer der baulichen Anlagen auf dem Gst **1 KG Y mehrere baupolizeiliche Aufträge erteilt, und zwar
-unter Spruchpunkt I. auf der Grundlage des § 46 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2022 die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und
-unter Spruchpunkt II. auf der Rechtsgrundlage des § 46 Abs 6 lit a der Tiroler Bauordnung 2022 die Untersagung der weiteren Benützung.
Zudem wurde dem Rechtsmittelwerber in einem eigenen Kostenspruch die Bezahlung der bei einem Lokalaugenschein entstandenen Kommissionsgebühren binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides aufgetragen.
Zur Begründung der baupolizeilichen Aufträge wurde von der belangten Baubehörde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einer am 21.11.2024 durchgeführten baupolizeilichen Überprüfung auf dem Gst **1 KG Y festgestellt habe werden müssen, dass beim zweigeschossigen Lagergebäude auf diesem Grundstück eine Fassadendämmung angebracht worden sei und ein Zubau an der Nordseite des Lagergebäudes errichtet gewesen sei, welcher mit Ausnahme der betonierten Bodenplatte sowie einer Stützmauer bereits wieder entfernt worden sei. Sowohl die Fassadendämmung als auch die Bodenplatte samt Mauer seien grenzüberschreitend auf den beiden Gstn **1 sowie **2, beide KG Y, ausgeführt worden, dies jeweils ohne Bauanzeige und ohne eine Baubewilligung. Wegen des fehlenden, aber erforderlichen Baukonsenses sei die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verlangen.
Beim Lokalaugenschein sei auch hervorgekommen, dass das Lagergebäude auf dem Gst **1 KG Y zum Einstellen von Kraftfahrzeugen (Sportwägen) genutzt werde, welche Nutzung als Garage eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes nach der Tiroler Bauordnung darstelle. Nachdem auch für diese geänderte Verwendung des Lagergebäudes die notwendige Bewilligung fehle, sei die Benützung dieses Lagergebäudes zu einem anderen Zweck als für Lagerzwecke zu untersagen gewesen.
Für die Beseitigung der konsenslos ausgeführten Baumaßnahmen sei eine Frist von drei Monaten ausreichend.
Gegen diese verwaltungspolizeiliche Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher erkennbar die Aufhebung der baupolizeilichen Aufträge begehrt wurde.
Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass der Zubau an der Nordseite des Lagergebäudes von ihm bereits abgetragen worden sei und die (noch vorhandene) Bodenplatte bereits vom vormaligen Eigentümer errichtet worden sei. Beim Kauf des Gst **1 KG Y durch ihn sei die Bodenplatte bereits vorhanden gewesen.
Die verfahrensgegenständliche Fassadendämmung (am Lagergebäude) sei mit Einverständnis des seinerzeitigen Besitzers des Gst **2 KG Y ausgeführt worden und sei die Anbringung eines Vollwärmeschutzes im Jahr 2007 noch nicht bewilligungspflichtig gewesen.
In einem Lagergebäude dürften Kraftfahrzeuge nach Entfernen des Kraftstoffes und der Batterie durchaus untergebracht werden. Das Lagergebäude werde ausschließlich zur Lagerung verwendet und weder als Aufenthaltsraum noch als Werkstatt genutzt.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesache ist ein administrativrechtliches Verfahren nach der Tiroler Bauordnung, dem Beschwerdeführer wurden baupolizeiliche Aufträge erteilt, und zwar zum einen ein Benützungsverbot und zum anderen Beseitigungsaufträge.
Das von der belangten Baubehörde durchgeführte baupolizeiliche Verfahren bezieht sich auf ein Lagergebäude auf dem Gst **1 KG Y. Dieses Gebäude war ursprünglich entsprechend dem Baubewilligungsbescheid vom 22.09.1964 als Sägewerksgebäude baurechtlich konsentiert und wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.11.2006 der Umbau und die Änderung des Verwendungszwecks des Sägewerksgebäudes für Lager- und Abstellzwecke baurechtlich genehmigt.
Neben diesem Lagergebäude besteht auf dem Gst **1 KG Y auf der Grundlage des Baubewilligungsbescheides vom 05.07.2006 ein Wohnhaus samt Zubau, wobei letzterer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.11.2006 baurechtlich konsentiert wurde.
Bei einer baupolizeilichen Kontrolle am 21.11.2024 wurde in Bezug auf das zweigeschossige Lagergebäude auf dem Gst **1 KG Y festgestellt, dass
-an der Nordseite dieses Lagergebäudes ein Zubau errichtet gewesen war, der mit Ausnahme der betonierten Bodenplatte und einer mit Betonziegeln hergestellten Stützmauer bzw Außenwand zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines bereits wieder abgetragen gewesen war, und
-an den Außenwänden des Lagergebäudes eine Fassadendämmung mit einer Stärke von rd 10 cm angebracht worden ist.
Die vom Zubau noch verbliebene betonierte Bodenplatte weist ein Ausmaß von rd 2 m x 2,6 m auf und befindet sich dabei zu 2/3 auf dem Gst **1 KG Y sowie zu 1/3 auf dem angrenzenden Gst **2 KG Y. Die Grundstücksgrenze zwischen den beiden genannten Grundparzellen wurde sohin mit der Bodenplatte überbaut.
Ebenso überragt die Fassadendämmung an der Westseite des Lagergebäudes die Grundstücksgrenze zur Gp **2 KG Y.
Bei der baupolizeilichen Kontrolle am 21.11.2024 wurde hinsichtlich der Verwendung des Lagergebäudes auf dem Gst **1 KG Y weiters festgestellt, dass in diesem Lagergebäude Kraftfahrzeuge eingestellt werden. Im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines befanden sich mehrere Sportwägen im Lagergebäude.
Die Verwendung des Lagergebäudes zum Einstellen von Kraftfahrzeugen, mithin die Verwendung dieses Gebäudes als Garage, hat Einfluss auf die Zulässigkeit dieses Gebäudes nach den baurechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den brandschutztechnischen Vorschriften.
Weder für die Bodenplatte samt Stützmauer bzw Außenwand (als Bauteile eines ehemals bestandenen Zubaus an das Lagergebäude) noch für die Fassadendämmung am Lagergebäude noch für die Verwendung dieses Lagergebäudes als Garage besteht ein entsprechender baurechtlicher Konsens in Form einer erteilten Baugenehmigung oder in Form eines (positiv) durchgeführten Bauanzeigeverfahrens.
Die Beseitigung der noch auf dem Gst **1 KG Y verbliebenen betonierten Bodenplatte samt Stützmauer bzw Außenwand eines bereits abgetragenen Zubaus an der Nordseite des zweigeschossigen Lagergebäudes auf dem genannten Grundstück sowie die Entfernung der an den Außenwänden dieses Lagergebäudes angebrachten Fassadendämmung ist in einem Zeitraum von drei Monaten ohne weiteres durchführbar.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt einwandfrei aus den von der belangten Baubehörde vorgelegten Aktenunterlagen – insbesondere aus der fachkundigen Stellungnahme des Ing. Klammer vom 21.11.2024 – ergibt.
Gegen die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenstücke bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts keine Bedenken, solche wurden auch vom Rechtsmittelwerber nicht vorgebracht.
Insbesondere bestreitet der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall auf Sachverhaltsebene nicht, dass
-die betonierte Bodenplatte in einem Ausmaß von rd 2 m x 2,6 m eines ehemals bestandenen Zubaus an der Nordseite des Lagergebäudes auf dem Gst **1 KG Y noch vorhanden ist,
-an den Außenwänden des Lagergebäudes auf dem Gst **1 KG Y eine Fassadendämmung mit einer Stärke von rd 10 cm im Jahr 2007 angebracht wurde,
-sich sowohl betonierte Bodenplatte als auch Fassadendämmung grenzüberschreitend auch auf das Nachbargrundstück **2 KG Y erstrecken und
-im Lagergebäude auf dem Gst **1 KG Y Autos eingestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit den vorangeführten Baumaßnahmen am Gst **1 KG Y sowie mit der Verwendung des Lagergebäudes auf diesem Grundstück für Zwecke der Einstellung von Autos auch nicht vorgetragen, dass dafür ein Bauanzeigeverfahren erfolgt wäre oder eine Baugenehmigung gegeben sei, mithin ein baurechtlicher Konsens für die strittige Bodenplatte, die Fassadendämmung oder die Verwendung des Lagergebäudes als Garage bestünde.
Die Feststellung, dass die Verwendung des Lagergebäudes auf dem Gst **1 KG Y für Zwecke der Einstellung von Kraftfahrzeugen, sohin als Garage, Einfluss auf die Zulässigkeit dieses Gebäudes nach den baurechtlichen Vorschriften - insbesondere mit Blick auf die geltenden Brandschutzbestimmungen – haben kann, stützt sich auf die fachkundige Ausführung des von der belangten Baubehörde beigezogenen Bautechnikers Ing. Klammer vom 21.11.2024, welcher der Beschwerdeführer in keiner Weise entgegengetreten ist.
IV.Rechtslage:
Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 46 der Tiroler Bauordnung 2022 gestützt.
Die Regelungen des § 46 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Inhalt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) …
(3) …
(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(5) …
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b)…“
V.Erwägungen:
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Bürgermeister der Gemeinde Z im Gegenstandsfall völlig rechtskonform nach den Bestimmungen des § 46 der Tiroler Bauordnung 2022 vorgegangen, dies zum einen durch Erlassung baupolizeilicher Beseitigungsaufträge in Ansehung der Bodenplatte sowie in Ansehung der Fassadendämmung an den Wänden des Lagergebäudes und zum anderen durch Erteilung eines Benützungsverbotes für die Verwendung des Lagergebäudes als Garage.
Dementsprechend waren die bekämpften baupolizeilichen Aufträge des Bürgermeisters der Gemeinde Z entsprechend dem angefochtenen Bescheid vom 20.01.2025 zu bestätigen. Allerdings waren mehrere Spruchverbesserungen vorzunehmen, um insbesondere dem gesetzlichen Bestimmtheitserfordernis gerecht zu werden und die Rechtmäßigkeit der verwaltungspolizeilichen Aufträge herzustellen, weshalb eine Maßgabebestätigung erfolgte.
Das entscheidende Verwaltungsgericht sah sich zu folgenden Änderungen bzw Verbesserungen der bekämpften Entscheidung veranlasst:
a)
Mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung war ergänzend klarzustellen, dass die von den Beseitigungsaufträgen erfassten Bauteile (Bodenplatte und Fassadendämmung) im zeitlichen Geltungsbereich früherer baurechtlicher Vorschriften hergestellt worden sind, hat doch der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz dazu ausgeführt, dass die Fassadendämmung im Jahr 2007 angebracht wurde und die Bodenplatte bereits beim Kauf der Gp **1 KG Y durch ihn bestanden hat, wobei nach der Aktenlage der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 Eigentümer des Grundstückes gewesen ist, so jedenfalls seine Angabe in seinem Baugesuch vom 04.07.2006.
Deshalb waren die baupolizeilichen Beseitigungsaufträge (auch) auf die Bestimmung des § 46 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 zu stützen, mit welcher Bestimmung festgelegt ist, dass in Ansehung von Baumaßnahmen, die ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige ausgeführt wurden und deren Ausführung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig sind, genauso auf der Rechtsgrundlage des § 46 der Tiroler Bauordnung 2022 vorzugehen ist, wie gegen Baumaßnahmen, die konsenslos im zeitlichen Geltungsbereich der in Kraft stehenden Tiroler Bauordnung durchgeführt wurden.
Die gegenständlich in Beurteilung stehende Anbringung einer Fassadendämmung an den Außenwänden des Lagergebäudes auf dem Gst **1 KG Y wurde nach Erklärung des Beschwerdeführers im Jahr 2007 vorgenommen, sohin im zeitlichen Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2001, welche in § 20 Abs 2 TBO 2001 vorsah, dass die sonstige Änderung von Gebäuden jedenfalls der Behörde anzuzeigen ist. Gleichermaßen verlangt § 28 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2022 die Anzeige der sonstigen Änderung von Gebäuden an die Baubehörde.
Dass die Anbringung einer Fassadendämmung an den Außenwänden eine „sonstige Änderung eines Gebäudes“ darstellt, steht für das entscheidende Verwaltungsgericht ohne Zweifel fest, wird doch mit der Anbringung einer Fassadendämmung an den Außenwänden eines Gebäudes dessen Außenumfang verändert, was in Bezug auf die einzuhaltenden Abstandsvorschriften von Relevanz sein kann. Insofern teilt das erkennende Gericht die Auffassung der belangten Baubehörde, dass die verfahrensgegenständliche Fassadendämmung am Lagergebäude zumindest bauanzeigepflichtig war und ist, dies sowohl im Zeitpunkt ihrer Herstellung als auch nunmehr im zeitlichen Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung 2022.
Was die streitverfangene betonierte Bodenplatte auf dem Gst **1 KG Y anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass diese Bodenplatte Teil eines mittlerweile bereits abgetragenen Zubaus an der Nordseite des Lagergebäudes ist, welches Gebäude auf der Grundlage des Baugenehmigungsbescheides vom 22.09.1964 errichtet wurde. Daraus ergibt sich zwanglos, dass der Zubau nach Erlassung des Baugenehmigungsbescheides vom 22.09.1964 ausgeführt wurde, könnte doch nicht von einem Zubau (an ein Gebäude) gesprochen werden, wenn noch kein Gebäude bestanden hat, an welches zugebaut hätte werden können.
Nach § 28 Abs 1 lit a der Tiroler Bauordnung 2022 ist ein Zubau an ein Gebäude baugenehmigungsbedürftig.
Bereits die mit Gesetz LGBl Nr 12/1928 wiederverlautbarte Landesbauordnung sah in ihrem § 45 vor, dass zur Führung von Zubauten die Bewilligung des Bürgermeisters erforderlich ist. Demzufolge ist für die streitverfangene Bodenplatte - als Teil eines ansonsten bereits abgetragenen Zubaus – Baugenehmigungsbedürftigkeit sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr angefochtenen Beseitigungsauftrages anzunehmen.
Zur Verwendungszweckänderung eines Lagergebäudes in „Garage“ ist festzuhalten, dass schon § 20 Abs 1 lit c der Tiroler Bauordnung 2001 die Einholung einer Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden verlangte, wenn die Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den baurechtlichen Vorschriften von Einfluss sein konnte. Diese baurechtliche Bewilligungspflicht ist unverändert bis heute gegeben (vgl nunmehr § 28 Abs 1 lit c TBO 2022).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Verwendung des Lagergebäudes auf dem Gst **1 KG Y für Zwecke der Einstellung von Kraftfahrzeugen Einfluss auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den baurechtlichen Vorschriften, dies insbesondere mit Blick auf die Brandschutzvorschriften. Demnach ist für die Verwendungszweckänderung von „Lagergebäude“ in „Garage“ seit der mit Baugenehmigungsbescheid vom 15.11.2006 erfolgten Festlegung des Verwendungszweckes für dieses Gebäude mit „Lagergebäude“ Baugenehmigungspflicht gegeben.
Nachdem weder für die Verwendungszweckänderung noch für die strittigen Bauteile (Bodenplatte und Fassadendämmung) ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt wurde und ebensowenig eine Baugenehmigung erteilt wurde, ist der Bürgermeister der Gemeinde Z rechtsrichtig mit Erteilung von baupolizeilichen Aufträgen nach § 46 der Tiroler Bauordnung 2022 vorgegangen, hinsichtlich der Beseitigungsaufträge betreffend die Bodenplatte und die Fassadendämmung war allerdings ergänzend zum Ausdruck zu bringen, dass sich diese Beseitigungsaufträge (auch) auf § 46 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 zu stützten haben, dies angesichts der Ausführung der streitverfangenen Bauteile im zeitlichen Geltungsbereich früherer baurechtlicher Vorschriften.
b)
Ein baupolizeilicher Auftrag stellt einen pflichtenbegründenden Bescheid dar, für welchen eine wesentliche Voraussetzung ist, dass der Auftrag die für die allfällige Vollstreckung erforderliche Bestimmtheit aufweist.
Betrachtet man nun unter dem Blickwinkel der gebotenen Bestimmtheit den baupolizeilichen Auftrag gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, so zeigt sich diesbezüglich eine Spruchschwäche, zumal in diesem Spruchteil die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der baulichen Anlagen auf dem Gst **1 KG Y gefordert wird, ohne dass ausgeführt würde, welche konkreten baulichen Anlagen vom Auftrag betroffen werden und auf welche Weise der gesetzmäßige Zustand herzustellen ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch keineswegs zwingend, dass dem Bestimmtheitserfordernis dadurch Rechnung getragen wird, dass sich allein aus dem Spruch die Bestimmtheit des baupolizeilichen Auftrages ergibt, vielmehr bilden Spruch und Begründung eines Bescheides eine Einheit, sodass die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen ist; sofern sich demnach aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung in ausreichendem Maß ergibt, welche Maßnahmen in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren zu setzen sind, also der baupolizeiliche Auftrag in diesem Sinn als Titel einer Vollstreckungsverfügung in Betracht zu ziehen ist, ist dem Bestimmtheitserfordernis Rechnung getragen (vgl VwGH 12.04.2021, Ra 2019/06/0118).
Im Lichte der soeben aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts ist fallbezogen für das entscheidende Verwaltungsgericht klargestellt, dass trotz der gegebenen Unklarheiten des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides die damit verfügten Beseitigungsaufträge in Ansehung der Bodenplatte samt Stützmauer bzw Außenwand sowie in Ansehung der Fassadendämmung mit Blick auf die klare Begründung des bekämpften Bescheides vom 20.01.2025 (noch) ausreichend bestimmt sind.
Aus der Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides ergibt sich nämlich unzweifelhaft, dass verfahrens- und spruchgegenständlich die bei der baupolizeilichen Überprüfung festgestellte betonierte Bodenplatte in einem Ausmaß von rd 2 m x 2,6 m sowie die an den Außenwänden des Lagergebäudes auf dem Gst **1 KG Y angebrachte Fassadendämmung mit einer Stärke von rd 10 cm sind. Auch lässt sich der Begründung nachvollziehbar entnehmen, dass die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes darin besteht, diese beiden konsenslos ausgeführten Bauteile zu beseitigen, wofür eine Frist von drei Monaten als ausreichend erachtet wurde.
Im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sah sich das entscheidende Verwaltungsgericht bei der Bestätigung der baupolizeilichen Beseitigungsaufträge allerdings veranlasst, dem Bestimmtheitserfordernis bereits im Spruch Rechnung zu tragen, weshalb eine entsprechende Neufassung des Spruchteiles I. des angefochtenen Bescheides erfolgte, wozu das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt war.
Ebenso weist der Spruchteil II. des bekämpften Bescheides in Bezug auf das zu beachtende Bestimmtheitserfordernis eine Schwäche insofern auf, als darin die weitere Benützung der in Spruchpunkt I. genannten baulichen Anlage untersagt wurde, ohne die betroffene bauliche Anlage zu bezeichnen.
Aus dem Begründungsteil des in Beschwerde gezogenen Bescheides lässt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass die Verwendung des Lagergebäudes auf dem Gst **1 KG Y zur Einstellung von Kraftfahrzeugen als rechtlich unstatthaft von der belangten Baubehörde erachtet wird.
Dementsprechend wurde auch der Spruchunkt II. des angefochtenen Bescheides im Rahmen der Rechtsmittelentscheidung neu gefasst, um dem Bestimmtheitserfordernis auch im Spruch gerecht zu werden. Im Zuge dieser Spruchneufassung wurde auch auf den Umstand Bedacht genommen, dass der Spruchteil II. des bekämpften Bescheides allenfalls auch so verstanden werden könnte, dass jedwede weitere Benützung des Lagergebäudes auf dem Gst **1 KG Y untersagt wurde, obschon eine Verwendung dieses Gebäudes entsprechend dem mit Baugenehmigungsbescheid vom 15.11.2006 festgelegten Verwendungszweck als „Lagergebäude“ rechtlich statthaft ist. Deshalb wurde bei der Neufassung des Spruchteiles II. bloß die weitere Benützung des Lagergebäudes als „Garage“ untersagt, nicht aber die (rechtmäßige) Verwendung dieses Gebäudes für Lagerzwecke.
c)
Nach der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein verwaltungspolizeilicher Auftrag eine Erfüllungsfrist enthalten und macht das Fehlen einer Leistungsfrist den Auftrag rechtswidrig, zumal das Fehlen einer Leistungsfrist bewirkt, dass dem Verpflichteten zur Erfüllung der mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides wirksamen Verpflichtung überhaupt keine Frist zur Verfügung stünde und ihm zur Erbringung der auferlegten Leistung dann keine Zeit verbliebe (vgl VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0130).
Auch der Auftrag zur Unterlassung eines weiteren bauordnungswidrigen Benützens gemäß § 46 Abs 6 lit a der Tiroler Bauordnung 2022 ist ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (im Sinne der Beendigung eines bereits gesetzten Verhaltens) und bedarf daher der Festsetzung einer Erfüllungsfrist (vgl dazu das bereits zuvor zitierte Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2024, Ra 2024/06/0130).
Die angefochtenen baupolizeilichen Aufträge gemäß den beiden Spruchpunkten I. sowie II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides enthalten keine Erfüllungsfristen zum einem für die aufgetragene Beseitigung konsensloser Bauteile (Bodenplatte und Fassadendämmung) und zum anderen zur Unterlassung der weiteren bauordnungswidrigen Benützung eines Lagergebäudes als Garage.
Aus der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt sich, dass die belangte Baubehörde eine Frist von drei Monaten als ausreichend erachtet, die Beseitigung der konsenslosen Bauteile vorzunehmen. Dem ist der Rechtsmittelwerber in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.
Zur Herstellung der Rechtskonformität (auch) des Spruches der ergangenen baupolizeilichen Entscheidung sah sich das entscheidende Verwaltungsgericht veranlasst, entsprechende Erfüllungsfristen für die an den Rechtsmittelwerber ergangenen Aufträge vorzusehen.
Für die Beseitigung der konsenslosen Bauteile (Bodenplatte und Fassadendämmung) wurde dabei eine drei Monate nicht unterschreitende Frist vorgesehen. Für die Beendigung der nicht der Bauordnung entsprechenden Benützung des Lagergebäudes als „Garage“ wurde angeordnet, dass die nicht statthafte Verwendung „unverzüglich“ - also „ohne unnötigen Aufschub“ - zu beenden ist, längstens aber bis 20.05.2025, womit dem Beschwerdeführer noch ausreichend Zeit gegeben wird, die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der nicht rechtmäßigen Gargennutzung (Entfernung der Kraftfahrzeuge aus dem Lagergebäude) zu setzen.
Die gegen den angefochtenen Bescheid vom Rechtsmittelwerber vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, seine Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:
a)
Insoweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, die streitverfangene Bodenplatte des von ihm bereits abgetragenen Zubaus an der Nordseite des Lagergebäudes auf dem Gst **1 KG Y sei bereits vorhanden gewesen, als er dieses Grundstück gekauft habe, womit er augenscheinlich versucht, die Verantwortung für diese Bodenplatte auf die Rechtsvorgänger im Eigentum am Gst **1 KG Y abzuschieben, ist ihm Folgendes zu erwidern:
Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues betrifft den jeweiligen Eigentümer, dies unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand durch ein schuldhaftes Verhalten herbeigeführt haben, es ist also belanglos, wer die Herstellung eigenmächtig vorgenommen hat und ist demnach der jeweilige Eigentümer auch für den durch seinen Rechtsvorgänger geschaffenen Zustand verantwortlich (siehe VwGH 06.02.2023, Ra 2022/06/0195).
Auch für die Rechtslage nach § 46 Abs 1 der Tiroler Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Auftrag zur Beseitigung von konsenslosen Baulichkeiten dem Eigentümer der Baulichkeit zu erteilen ist, und zwar unabhängig davon, wer die Herstellung vorgenommen hat (VwGH 28.04.2022, Ra 2019/06/0258).
Demzufolge ist nach dieser eindeutigen Judikatur des Höchstgerichts der Beschwerdeführer als Eigentümer des Gst **1 KG Y und damit der darauf befindlichen Baulichkeiten derjenige, der nach § 46 Abs 1 TBO 2022 dazu zu verpflichten ist, auf dem genannten Grundstück vorschriftswidrig bestehende bauliche Anlagen zu entfernen, wobei es in keiner Weise darauf ankommt, wer diese baulichen Anlagen errichtet hat.
b)
Wenn der Rechtmittelwerber ins Treffen führt, er habe die strittige Fassadendämmung an den Wänden des Lagergebäudes auf dem Gst **1 KG Y mit Einverständnis des seinerzeitigen Eigentümers des Nachbargrundstückes **2 KG Y ausgeführt, womit er offensichtlich die Grenzüberschreitung durch diese Fassadendämmung an der Westseite des Lagergebäudes zu rechtfertigen sucht, ist er darauf hinzuweisen, dass es vorliegend dahinstehen kann, ob dieses Einverständnis des Nachbarn zur grenzüberschreitenden Anbringung der Fassadendämmung gegeben war oder nicht und ob solcherart möglicherweise die Anwendungsvoraussetzungen des § 71 Abs 7 der Tiroler Bauordnung für das Überragen der Grenzen des Bauplatzes durch den Vollwärmeschutz vorgelegen hatten oder nicht.
Dies kann gegenständlich deshalb dahingestellt bleiben, da im Bauauftragsverfahren nicht die allfällige Bewilligungsfähigkeit einer Anlage zu prüfen ist, sondern das Vorliegen einer Baubewilligungspflicht bzw Bauanzeigepflicht (siehe VwGH 29.10.2019, Ra 2018/05/0281, und 23.11.2010, 2008/06/0070).
Im gegenständlichen Verfahren ist sohin lediglich zu prüfen, ob die strittige Fassadendämmung baubewilligungsbedürftig oder bauanzeigepflichtig ist und der erforderliche Baukonsens vorliegt, nicht aber, ob die Fassadendämmung möglicherweise einem baurechtlichen Konsens zugänglich wäre. Damit kommt es aber auf das behauptete Einverständnis des seinerzeitigen Eigentümers des Nachbargrundstückes zur Überbauung der Grundstücksgrenze durch die Fassadendämmung hier nicht an.
c)
Was die Argumentation des Rechtsmittelwerbers anbelangt, dass Kraftfahrzeuge nach Entfernen des Kraftstoffes und der Batterie auch in Lagergebäuden untergebracht werden dürften, dies nach Auskunft eines ehemaligen Brandschutzsachverständigen, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht wie folgt klarzustellen:
Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 14 der Tiroler Bauordnung 2022 sind Garagen Gebäude oder Gebäudeteile, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind. Diese Begriffsbestimmung unterscheidet also nicht zwischen Kraftfahrzeugen, die noch Kraftstoff im Tank und die Batterie enthalten, und solchen Fahrzeugen, aus denen der Kraftstoff und die Batterie entfernt wurden.
Entsprechend der geltenden OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“ (Mai 2023) handelt es sich bei einer „Garage“ um ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes zum Einstellen von Kraftfahrzeugen. Auch bei dieser Begriffsbestimmung erfolgt keine Differenzierung zwischen Kraftfahrzeugen mit Kraftstoff und Batterie und solchen ohne Kraftstoff und Batterie.
In Bezug auf den Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks gelten besondere Vorgaben entsprechend der OIB-Richtlinie 2.2 (Mai 2023).
Vor diesem Hintergrund der aufgezeigten Begriffsbestimmungen für „Garagen“ sowie der besonderen Brandschutzvorgaben für „Garagen“ ist die Ausführung des von der belangten Baubehörde beigezogenen Sachverständigen plausibel und nachvollziehbar, dass die Verwendung eines „Lagergebäudes“ als „Garage“ zum Einstellen von Autos auf die Zulässigkeit dieses Gebäudes nach den baurechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann, dies insbesondere mit Blick auf die für Garagen geltenden besonderen Brandschutzvorgaben. Zudem erweist sich die Argumentation des Rechtsmittelwerbers als nicht tragfähig, dass zwischen Fahrzeugen mit Kraftstoff und Batterie und solchen ohne Kraftstoff und Batterie zu unterscheiden sei und Fahrzeuge nach Entfernen des Kraftstoffes und der Batterie auch in Lagergebäuden untergebracht werden dürften.
Bei seiner Argumentation übersieht der Beschwerdeführer nämlich, dass Kraftfahrzeuge neben Kraftstoff und Batterie auch weitere brennbare Flüssigkeiten enthalten (Motoröl, Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, etc). Es mag sein, dass Kraftfahrzeuge nach Entfernen des Kraftstoffes und der Batterie eine geringere Brandlast aufweisen, doch findet die aufgezeigte Argumentation des Rechtsmittelwerbers in den Begriffsbestimmungen der Tiroler Bauordnung sowie der OIB-Richtlinie „Begriffsbestimmungen“ keine Deckung.
In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung Abstand genommen werden, da der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag gestellt hat. Ebenso wenig hat er einen Antrag auf Durchführung einer Beweisaufnahme gestellt. Schließlich hat er auch keine verfahrensmaßgebliche Sachverhaltsbestreitung vorgebracht, die einen Ermittlungsbedarf ausgelöst hätte.
Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden, dies betrifft etwa die Fragestellungen
-ob die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baues den jeweiligen Eigentümer trifft, dies unabhängig davon, ob er oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand herbeigeführt haben,
-ob sich die erforderliche Bestimmtheit eines Bauauftrags aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung ergeben kann,
-ob ein Auftrag ohne Erfüllungsfrist als rechtswidrig anzusehen ist und
-ob in einem Bauauftragsverfahren die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Bauwerks nicht zu prüfen ist.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichtes hat sich das erkennende Verwaltungsgericht gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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