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LVwG-2024/51/3011-12•LVwG T LVwG-2024/51/3011-12
LVwG-2024/51/3011-12Landesverwaltungsgericht29.04.2025
Behandlungsauftrag<br/>Kreosothaltige Eisenbahnschwellen<br/>Subsidiäre Haftung für Rechtsnachfolger<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.10.2024, Zl ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
„Gemäß § 74 Abs 1 und 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2022 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, wird AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, als Rechtsnachfolgerin des vorherigen Liegenschaftseigentümers des Gst Nr **1 in EZ **2 KG **3, aufgetragen, die für die Errichtung einer Einfriedung auf dem Gst Nr **1 in EZ **2 KG **3 verwendeten Eisenbahnschwellen, deren Lage durch rote Linien in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses dargestellt ist, bis zum 15.07.2025 ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Y bis zum 15.09.2025 vorzulegen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) spruchgemäß Folgendes aufgetragen:
„Die Bezirkshauptmannschaft Y trägt Frau AA, als Eigentümerin des Grundstücks **1, KG X, gemäß § 73 Abs. 1 und Abs. 7 i.V.m. § 1 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) BGBl I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024, auf, die auf dem Grundstück **1, KG X, für die Errichtung einer Stützmauer (sog. Krainerwand) verwendeten Eisenbahnschwellen entsprechend der nachstehenden Beschreibung binnen 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides nachweislich und ordnungsgemäß zu entsorgen. Beim Abtrag der Stützmauer sind allfällige Auflagen der Baubehörde im Hinblick auf die Hangsicherung zu berücksichtigen. Die Entsorgungsnachweise sind der Bezirkshauptmannschaft Y unaufgefordert vorzulegen.
Beschreibung:
An der gesamten südöstlichen Grundgrenze des Grundstücks 308 sowie offensichtlich zumindest im Eckbereich der südwestlichen Grundgrenze sind Bahnschweller als Böschungssicherung verbaut. Wie weit der Einbau der Bahnschweller innerhalb des Grundstücks an der westlichen Grenze weiterreicht, war vor Ort nicht klar ersichtlich.
Vor Ort konnten ca. 36 Bahnschweller mit einer Länge zwischen 2,3 und 2,6 m, 4 Bahnschweller mit einer Länge von rund 1,3 m und 6 Bahnschweller mit einer Länge zwischen 0,8 und 1,0 m an der südwestlichen Grundgrenze vorgefunden werden. Insgesamt handelt es sich um 9 Abschnitte, in welchen jeweils 4 oder 5 Bahnschweller übereinander verbaut wurden.
Ob unterhalb der Grasnarbe noch zusätzliche Bahnschweller verbaut sind, konnte nicht festgestellt werden.
Zusätzlich zu den quer verbauten Bahnschwellen kommen hoch ca. 14 Bahnschwellen, welche als Zwischenteile längs in den Hang reichen. Wie weit diese in den Hang reichen, konnte nicht beurteilt werden.
Am westlichen Teil des Grundstücks befinden sich weitere Bahnschwellen (zumindest 4 Stück).“
Gegen diesen Bescheid wurde rechtszeitig Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass nicht die Beschwerdeführerin selbst die Eisenbahnschwellen in den 1990er Jahren von den ÖBB erworben habe. Sie sei damals auch noch nicht die Eigentümerin der Liegenschaft gewesen. Die Bahnschwellen seien zu einer Zeit verbaut worden, als die Normen, auf die sich die Behörde stütze, noch nicht in Kraft gewesen seien. Es bestehe außerdem kein häufiger Hautkontakt und auch keine Geruchsbelästigung. Weiters wurde gerügt, dass kein Amtssachverständiger beigezogen worden sei. Es sei von der Behörde auch nicht geprüft worden, ob es gelindere Mittel gäbe, wie zB eine Begrünung durch Efeu oder eine Verkleidung. Auch sei die zweimonatige Frist mit näheren Ausführungen zu kurz bemessen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist aktuell grundbücherliche Alleineigentümerin des Gst Nr **1 in EZ **2 KG **3; dies aufgrund des Übergabsvertrages vom 01.04.2005. Zuvor war die Mutter der Beschwerdeführerin, BB, aufgrund der Einantwortungsurkunde vom 25.03.1998 als grundbücherliche Alleineigentümerin dieses Grundstückes eingetragen. Davor war der Vater der Beschwerdeführerin, CC, aufgrund des Kaufvertrages vom 13.07.1966 als grundbücherlicher Alleineigentümer des Grundstückes eingetragen. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind bereits verstorben. Der Vater der Beschwerdeführerin verstarb im Jahr 1998, die Mutter der Beschwerdeführerin verstarb im Jahr 2010. Die Beschwerdeführerin ist die Rechtsnachfolgerin der ursprünglich grundbücherlichen Eigentümer des Gst Nr **1 KG **3.
Auf dem Grundstück Nr **1 in EZ **2 KG **3 befinden sich an der gesamten südöstlichen Grundgrenze sowie im Eckbereich der südwestlichen Grundgrenze kreosothaltige Bahnschwellen, welche als Einfriedung im Freien (Gartenbereich) des Grundstückes verbaut wurden. Es handelt sich dabei um ca 36 Bahnschwellen mit einer Länge zwischen 2,3 und 2,6 m, 4 Bahnschwellen mit einer Länge von rund 1,3 m und 6 Bahnschwellen mit einer Länge zwischen 0,8 und 1,0 m. Insgesamt handelt es sich um neun Abschnitte, in welchen jeweils 4 oder 5 Bahnschwellen übereinander verbaut wurden. Ob unterhalb der Grasnarbe noch zusätzliche Bahnschwellen verbaut sind, konnte nicht festgestellt werden. Zusätzlich zu den quer verbauten Bahnschwellen bestehen noch ca 14 Bahnschwellen, welche als Zwischenteile längs in den Hang reichen. Am westlichen Teil des Grundstücks befinden sich weitere Bahnschwellen (zumindest 4 Stück).
Die Lage der errichteten Einfriedung ist in Abbildung 1 durch rote Linien markiert.
„Bild anonymisiert“
Die gegenständlichen Bahnschwellen wurden in den 1990er Jahren von den Eltern der Beschwerdeführerin bei den ÖBB angekauft. Die genannte Einfriedung wurde ebenfalls in den 1990er Jahren von den Eltern der Beschwerdeführer errichtet. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin noch nicht Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft. Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund des Übergabsvertrages im Jahr 2005 Alleineigentümerin der betreffenden Liegenschaft. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis vom Bestand der Einfriedung mit kreosothaltigen Eisenbahnschwellen. Für einen durchschnittlichen Laien war zu diesem Zeitpunkt auch erkennbar, dass die Verwendung von kreosothaltigen Eisenbahnschwellen nicht erlaubt ist.
Die Beschwerdeführerin lebt seit 1996 im Haus auf dem betreffenden Grundstück. An das Grundstück der Beschwerdeführerin grenzen im Osten sowie im Westen jeweils weitere Grundstücke, die mit Einfamilienhäusern bebaut und Gärten vorhanden sind.
Bei den verfahrensgegenständlichen Bahnschwellen handelt es sich um mit Kreosot (Teeröl) behandelte Hölzer. Kreosot enthält Inhaltsstoffe, die krebserzeugend sind. Diese Stoffe sind schwer flüchtig und werden über Jahrzehnte hinweg an die Umwelt, wie etwa den Boden, abgegeben. Kreosotbehandelte Hölzer enthalten auch nach Jahrzehnten noch beträchtliche Mengen an gesundheitsgefährdenden Stoffen und verursachen erfahrungsgemäß unter bestimmten Voraussetzungen (zB direkte Sonneneinstrahlung im Sommer) auch Geruchsbelästigungen im beträchtlichen Ausmaß. Die bei Erwärmung stark riechenden Dämpfe reizen die Atemwege. Kreosothaltige Eisenbahnschwellen sind unabhängig vom Erzeugungsdatum als gefährlicher Abfall SN 17207g einzustufen. Durch die Verwendung der kreosothaltigen Eisenbahnschwellen zur Errichtung einer Einfriedung können unzumutbare Geruchsbelästigungen und Gefahren für die Umwelt, insbesondere den Boden, verursacht werden.
Es ist technisch, witterungsbedingt und wirtschaftlich möglich, sämtliche verfahrensgegenständliche Bahnschwellen innerhalb der im Spruch genannten Frist zu entfernen.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere das naturkundefachliche Gutachten vom 24.10.2024, die Beschwerde, den eingeholten Auszügen aus dem Grundbuch (aktueller und historischer Auszug; vgl OZ 1 und 3), den Auszug aus dem Zentralen Melderegister (OZ 1), das Gutachten des Amtssachverständigen der chemisch-technischen Umweltschutzanstalt vom 11.03.2025, *** (OZ 6), und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.04.2025, in welcher die Beschwerdeführerin und ihre Vertreterin, der Amtssachverständige der chemisch-technischen Umweltschutzanstalt, DD, und der Amtssachverständige der Abteilung Umweltschutz, Referat Abfallwirtschaft, EE, einvernommen wurden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
Die Feststellungen zu den derzeitigen und bisherigen Eigentumsverhältnissen am betreffenden Grundstück ergeben sich aus den eingeholten aktuellen und historischen Auszügen aus dem Grundbuch (vgl OZ 1 und OZ 3). Weiters sind diese Umstände unstrittig (vgl OZ 11, S 2 und 3). Dass die Eltern der Beschwerdeführerin bereits verstorben sind, wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl OZ 11, S 3 und 4).
Die Feststellungen zum Ankauf und der Errichtung der Einfriedung ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl OZ 11, S 3). Die Feststellungen zur Lage der Bahnschwellen ergibt sich aus dem naturkundefachlichen Gutachten vom 24.10.2024 und ist zudem unstrittig (vgl OZ 11, S 3 und 4). Die Beschwerdeführerin bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch, Kenntnis von der errichteten Einfriedung gehabt zu haben (vgl OZ 11, S 3). Die Erkennbarkeit des Verbotes für Laien wurde aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Amtssachverständigen getroffen (vgl OZ 11 S 5). Die Feststellungen zu den angrenzenden Grundstücken ergibt sich aus den im Akt erliegenden Lichtbildern und wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl OZ 11 S 4).
Die Feststellungen zu den kreosothaltigen Bahnschwellen und den dadurch bestehenden Gefährdungen ergeben sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen der chemisch-technischen Umweltschutzanstalt vom 11.03.2025 (OZ 6) sowie den Ausführungen des Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung (OZ 11, S 5 und 6). Das LVwG folgt diesen detaillierten und nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen. Die Beschwerdeführerin trat dem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft hat im Zuge der mündlichen Verhandlung plausibel und schlüssig dargelegt, welche Frist zur Entfernung der Abfälle aus gutachterlicher Sicht benötigt wird (vgl OZ 11, S 7). Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin dieser Frist ausdrücklich zugestimmt; die Frist wurde zudem im Einklang mit der im baurechtlichen Beseitigungsauftrag – welcher ua ebenfalls die gegenständliche Einfriedung betrifft – festgelegten Frist festgesetzt (vgl dazu die bereits rechtskräftigen Erkenntnisse zu LVwG 2024/32/2330-7 und LVwG-2024/40/2767-5).
IV.Rechtslage:
Die §§ 1, 2, 73, 74 und 78 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 200/2021, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) [...]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
[...]
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
[…]
Behandlungsauftrag
§ 73. (1) Wenn
1. Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen, nach EG-VerbringungsV oder nach EG-POP-V gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt werden oder
2. die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) geboten ist,
hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder das rechtswidrige Handeln zu untersagen.
[…]
Subsidiäre Haftung für Behandlungsaufträge
§ 74. (1) Ist der gemäß § 73 Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den gemäß § 73 Verpflichteten bleiben unberührt.
(2) Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
[…]
Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 78. (1) [...]
(9) Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem In-Kraft-Treten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, können belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen
2. auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen,
gegeben.“
V.Erwägungen:
Abfälle nach § 2 Abs 1 AWG 2002 sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (sog „subjektiver Abfallbegriff“), oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen (sog „objektiver Abfallbegriff“). Abfall im Sinne des AWG 2002 liegt bereits dann vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (vgl VwGH 23.02.2012, 2008/07/0179).
Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes reicht bereits die Möglichkeit einer Beeinträchtigung eines der in § 1 Abs 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter aus. Eine konkrete Gefahrensituation ist nicht nachzuweisen (vgl VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0024, mwN).
Wie festgestellt wurde, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen kreosothaltigen Eisenbahnschwellen um gefährlichen Abfall. Diese sind nach dem Abfallverzeichnis der Schlüsselnummer 17207 g zuzuordnen. Aus dem Gutachten des chemisch-fachlichen Amtssachverständigen vom 11.03.2025 ergibt sich, dass Kreosot Inhaltsstoffe enthält, die krebserzeugend sind, Geruchsbelästigungen im beträchtlichen Ausmaß verursachen und zudem schwer flüchtig sind und somit über Jahrzehnte hinweg an die Umwelt, zB den Boden, abgegeben werden (vgl Gutachten OZ 6). Dem Gutachten lässt sich eindeutig entnehmen, dass durch die verfahrensgegenständlichen Eisenbahnschwellen eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs 3 AWG 2002 normierten Schutzgüter auch weiterhin möglich ist. Die gegenständlichen Bahnschwellen sind daher als Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 (objektiver Abfallbegriff) anzusehen.
Gemäß § 15 Abs 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen (Z 1) oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten (Z 2) nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Da gegenständlich eine genehmigte Anlage im Sinne der Z 1 nicht besteht, ist lediglich Z 2 einschlägig, wozu festzuhalten ist, dass nicht von vorneherein jede Lagerung von Abfällen einer behördlichen Genehmigung bedarf (vgl VwGH 23.04.2014, 2013/07/0269). Ein Ort ist jedenfalls dann im Sinne der Z 2 geeignet, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können (vgl VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131).
Fallgegenständlich wurden die kreosothaltigen Bahnschwellen zur Errichtung einer Einfriedung verwendet. Die Einfriedung befindet sich im Freien (Gartenbereich) des genannten Grundstückes. Die Bahnschwellen sind somit ungeschützt der Witterung ausgesetzt. Da Kreosot Inhaltsstoffe beinhaltet, die schwer flüchtig sind und über Jahrzehnte an die Umwelt abgegeben werden, handelt es sich jedenfalls um keinen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002.
Der abfallpolizeiliche Behandlungsauftrag ist gemäß § 73 Abs 1 AWG 2002 primär dem „Verpflichteten“ aufzutragen. Für die Eigenschaft des "Verpflichteten" iSd § 73 Abs 1 AWG 2002 ist wesentlich, ob derjenige in zurechenbarer Weise Abfälle entgegen dem AWG 2002 oder einer nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnung gesammelt, gelagert, befördert, verbracht oder behandelt hat. Für einen Behandlungsauftrag nach § 73 Abs 1 AWG 2002 ist damit Voraussetzung, dass eine abfallrechtswidrige Handlung in zurechenbarer Weise gesetzt wird (vgl VwGH 07.10.2021, Ra 2020/05/0128, mwN). Die Rechtsprechung geht dabei vom „Verursacher“ aus (vgl VwGH 21.02.2002, 2001/07/0103).
Im gegenständlichen Fall wurden, wie festgestellt, die verfahrensgegenständlichen Bahnschwellen nicht von der Beschwerdeführerin selbst angekauft und verbaut, sondern wurden diese von den Eltern der Beschwerdeführerin angekauft und in Form einer Einfriedung verbaut; durch die Errichtung der Einfriedung mit kreosothaltigen Eisenbahnschwellen erfolgte eine Ablagerung bzw Dauerlagerung und somit eine Behandlung des Abfalls entgegen der Bestimmung des § 15 Abs 3 AWG 2002 (vgl VwGH 20.10.2005, 2005/07/0045). Da die Eltern der Beschwerdeführerin bereits verstorben sind und somit als primär Verpflichtete nicht mehr herangezogen werden können, war in weiterer Folge zu prüfen, ob eine subsidiäre Haftung der Beschwerdeführerin nach § 74 Abs 1 und 2 AWG 2002 in Frage kommt.
Nach § 74 AWG 2002 ist subsidiär als Adressat eines Behandlungsauftrages der aktuelle Liegenschaftseigentümer heranzuziehen, wobei gemäß § 74 Abs 2 AWG 2002 je nachdem, ob es sich dabei um den Eigentümer im Ablagerungszeitpunkt handelt oder um einen Rechtsnachfolger, für das Heranziehen unterschiedliche Voraussetzungen gelten (vgl VwGH 30.05.2017, Ra 2017/16/0071, mwN).
Wie festgestellt wurde, ist die Beschwerdeführerin aktuell alleinige Liegenschaftseigentümerin des Grundstückes Nr **1 in KG X, auf dem sich die verfahrensgegenständlichen Bahnschwellen in Form einer Einfriedung befinden. Die Beschwerdeführerin ist als Rechtsnachfolgerin der ursprünglich grundbücherlichen Eigentümer des Gst Nr **1 (Mutter bzw Vater der Beschwerdeführerin) zur Erfüllung der Verpflichtung heranzuziehen. Da sie beim Erwerb des Grundstückes bereits Kenntnis von der Ablagerung, nämlich dem Bestehen der Einfriedung mit den gegenständlichen Eisenbahnschwellen hatte und zumindest Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der Ablagerung haben musste, ist sie gemäß § 74 Abs 1 und 2 AWG 2002 haftbar.
Da die Eisenbahnschwellen im gegenständlichen Fall bereits in den 1990er Jahren – und somit jedenfalls vor dem Inkrafttreten der AWG-Novelle 2005 am 01.04.2006 – verbaut wurden, war ergänzend zu prüfen, ob fallbezogen die Ausnahmebestimmung gemäß § 78 Abs 9 AWG 2002 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 78 Abs 9 AWG 2002 können Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem Inkrafttreten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen wurden, belassen werden, sofern keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt oder keine unzumutbare Geruchsbelästigung gegeben ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und eine unzumutbare Geruchsbelästigung ist jedenfalls bei der Verwendung von kreosothaltigen Abfällen in Gebäuden (Z 1) oder auf Spielplätzen oder an anderen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, (Z 2) gegeben.
Wie festgestellt wurde, sind die verfahrensgegenständlichen Bahnschwellen als Einfriedung im Freien (Gartenbereich) auf dem Gst Nr **1 verbaut. An dieses Grundstück, auf dem die Beschwerdeführerin wohnt, grenzen die Gärten von benachbarten Einfamilienhäusern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es offenkundig, dass Gärten als Orte im Freien im Sinne des § 78 Abs 9 Z 2 AWG 2002 anzusehen sind, die der Erholung und Freizeitgestaltung dienen (vgl VwGH 20.09.2012, 2008/07/0103). Damit steht für das LVwG Tirol fest, dass auch das gegenständliche Grundstück samt Garten, auf dem die Bahnschwellen als Einfriedung verbaut wurden, sowie die angrenzenden Gärten der benachbarten Einfamilienhäuser als ein derartiger Ort im Freien, der der Erholung und Freizeitgestaltung dient, anzusehen ist. Damit ist bereits aufgrund des Gesetzes („jedenfalls“ - vgl § 78 Abs 9 AWG 2002) eine Gesundheitsgefährdung anzunehmen (vgl erneut VwGH 20.09.2012, 2008/07/0103). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Garten aktuell aufgrund von Problemen mit der Nachbarschaft nicht zur Erholung genutzt werde, vermag daran nichts zu ändern. Darüber hinaus hat der Amtssachverständige in seinem Gutachten auch unzumutbare Geruchsbelästigungen bestätigt (vgl OZ 6). Eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 78 Abs 9 AWG 2002 kam sohin fallbezogen nicht in Betracht.
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Bahnschwellen bereits zu einer Zeit verbaut worden sind, zu der die zitierten Normen nicht in Kraft gestanden seien, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verwendung der Eisenbahnschwellen zur Herstellung einer Einfriedung auch nach den bis zum Inkrafttreten des AWG 2002 geltenden abfallwirtschaftsrechtlichen Vorschriften nicht rechtmäßig war. Der – hier relevante – Abfallbegriff des AWG 2002 ist ident mit jenem des AWG 1990. Die mit Kreosot behandelten Eisenbahnschwellen sind sowohl nach dem Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz (TAWG) als auch nach dem AWG 1990 sowie dem AWG 2002 als Abfall einzustufen. Die Verwendung der kreosothaltigen Eisenbahnschwellen für die Herstellung der Einfriedung war daher auch bereits nach den vor dem Inkrafttreten des AWG 2002 geltenden Vorschriften unzulässig (vgl VwGH 29.01.2004, 2003/07/0121). Zudem ist die (Weiter-)Verwendung von kreosothaltigen Eisenbahnschwellen auch chemikalienrechtlich bereits seit 1999 durch die Verordnung BGBl II Nr 461/1998 für bestimmte Orte im Freien jedenfalls nicht mehr zulässig (vgl zur Chemikalienverbotsverordnung 2003 auch VwGH 22.12.2011, 2008/07/0159; diese Verordnung wurde inzwischen großteils durch die REACH-Verordnung, Verordnung (EG) Nr 1907/2006, ersetzt).
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach auch die Anwendung gelinderer Mittel wie zB eine Begrünung der Bahnschwellen durch Efeu oder eine Verkleidung mit unbehandelten Brettern zu prüfen sei, ist auszuführen, das sich aus dem umfangreichen chemisch-fachlichen Gutachten ergibt, dass durch derartige gelindere Maßnahmen ein weiterer Stoffaustrag von den in das Erdreich verlegten Bahnschwellen in das Schutzgut Boden nicht verhindert werden könnte (vgl OZ 6, S 5). Eine Alternative zur aufgetragenen Entfernung der Einfriedung ist daher zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs 3 AWG 2002 genannten Schutzgüter nicht möglich. Die Anwendung von gelinderen Mittel scheidet daher fallbezogen aus.
Da im gegenständlichen Fall sohin Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des AWG 2002 gelagert bzw behandelt wurden, hat die belangte Behörde gemäß § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 zu Recht die erforderlichen Maßnahmen (Entfernung der gegenständlichen Bahnschwellen) mit Bescheid aufgetragen.
Da es sich bei den eingebauten kreosothaltigen Eisenbahnschwellen zudem um gefährlichen Abfall handelt, und durch diese auch nach Jahrzehnten noch gesundheits- und umweltgefährdende Inhaltsstoffe abgegeben werden, ist zusätzlich die schadlose Behandlung der Abfälle zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3 AWG 2002) geboten, sodass auch ein Vorgehen auf Basis des § 73 Abs 1 Z 2 AWG 2002 gerechtfertigt ist. Auch hierfür genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Schutzgüter gemäß § 1 Abs 3 AWG 2002 (vgl VwGH 29.01.2024, Ro 2023/07/0003).
Die festgesetzte Leistungsfrist berücksichtigt die technische und organisatorische Machbarkeit sowie die wirtschaftliche Zumutbarkeit. Sie wurde auf Grundlage der Ausführungen des Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgesetzt, wobei auch berücksichtigt wurde, dass im bereits rechtskräftig abgeschlossen baurechtlichen Beseitigungsauftrag dieselbe Frist zur Entfernung (ua der genannten Einfriedung) festgelegt wurde. In der Verhandlung wurde die Frist von der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich als umsetzbar bestätigt.
Für die Erbringung des Entsorgungsnachweises war die Frist entsprechend zu verlängern, weil dieser meist erst nachgelagert vorliegt (vgl dazu die Ausführungen des Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung OZ 11 S 7). Die festgelegte Frist erweist sich somit als angemessen und verhältnismäßig.
Im Ergebnis war der Beschwerde insofern teilweise Folge zu geben, als die Leistungsfrist neu und verlängert festzusetzen war. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Die Beschwerdeführerin war als Rechtsnachfolgerin gemäß § 74 Abs 1 und 2 AWG 2002 zu verpflichten und insofern eine Spruchkorrektur vorzunehmen.
Absehen von der mündlichen Verkündung:
Die Beschwerdeführerin sowie ihre Vertreterin verzichteten im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung (vgl OZ 11 S 8). Zudem konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs 3 Z 2 VwGVG nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden, weil einerseits eine komplexe Rechts- und Sachlage gegeben war und die ergänzenden Ausführungen der Amtssachverständigen sowie der Beschwerdeführerin noch einer ausreichenden Würdigung und reiflicher Überlegung bedurften.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung basiert auf den höchstgerichtlichen Leitlinien zu Behandlungsauftragen nach dem AWG 2002, insbesondere betreffend kreosothaltige Bahnschwellen (vgl etwa VwGH 22.12.2011, 2008/07/0159; VwGH 20.09.2012, 2008/07/0103; VwGH 29.01.2004, 2003/07/0121; VwGH 20.10.2005, 2005/07/0045), sowie zur subsidiären Haftung gemäß § 74 AWG 2002 (vgl etwa VwGH 20.2.2014, 2012/07/0002). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG liegt nicht vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wölfl
(Richterin)
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