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LVwG-2025/18/0515-5Landesverwaltungsgericht25.04.2025
Widerruf<br/>Bestellung<br/>Bergwächter<br/>Fortbildung<br/>Befreiung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.01.2025, Zl ***, betreffend den Widerruf der Bestellung zum Bergwächter gemäß Tiroler Bergwachtgesetz 2003,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Bestellung des Beschwerdeführers zum Bergwächter der Tiroler Bergwacht gemäß § 8 Abs 2 lit d Tiroler Bergwachtgesetz 2003 widerrufen. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nicht nachgekommen sei.
Aus der fristgerecht als Einspruch bezeichneten Beschwerde ergibt sich im Wesentlichen zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung längere Zeit abwesend war und darüber den Einsatzstellenleiter nicht rechtzeitig informieren haben können. Mittlerweile sei die Situation mit allen Beteiligten geklärt, weshalb um Aufhebung des Bescheides ersucht wird. Diesem Schreiben angeschlossen ist ein Entlassungsbericht des Zentrums für ambulante Herz- und Lungen-Rehabilitation vom 21.10.2024, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines „Long-Covid-Syndroms“ behandelt wurde.
Mit E-Mail vom 04.04.2025 teilte der zuständige Bezirksleiter der Tiroler Bergwacht mit, dass die Erkrankung bzw damit einhergehend der Grund für die Vernachlässigung der Schulungs- und Dienstverpflichtung durch den Beschwerdeführer nicht bekannt war und der Beschwerdeführer in diesem Fall für das Jahr 2024 von der Schulungsverpflichtung befreit wird.
II.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in die zitierten Dokumente. Das E-Mail des Bezirksstellenleiters und die darauf aufbauende vorläufige Rechtsansicht des erkennenden Gerichtes wurden den Parteien mit E-Mail vom 07.04.2025 zur Kenntnis gebracht. Eine Rückmeldung langte dazu nicht ein. Sämtliche Feststellungen konnten somit unstrittig getroffen werden.
III.Rechtslage:
§ 8 Tiroler Bergwachtgesetz 2003, LGBl Nr 90/2002, lautet auszugsweise wie folgt:
§ 8
Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Bergwächter oder Anwärter erlischt durch:
[…]
b) Widerruf;
[…]
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Bergwächter oder Anwärter zu widerrufen, wenn
[…]
d) der Bergwächter oder der Anwärter seiner Verpflichtung zur Aus- und Fortbildung nicht nachgekommen ist;
[…]
§ 12 der Durchführungsverordnung zum Tiroler Bergwachtgesetz 2003, LGBl Nr 26/2003, lautete wie folgt:
§ 12
Fortbildung der Bergwächter
(1) Die Tiroler Bergwacht hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens acht Stunden durchzuführen. Darüber hinaus kann die Tiroler Bergwacht Ausbildungsveranstaltungen wie beispielsweise eine Alpinausbildung durchführen.
(2) Jeder Bergwächter ist verpflichtet, an den Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. In besonderen Fällen, die eine Befreiung von der Dienstverpflichtung begründen (wie Krankheit, besondere berufliche Umstände oder Präsenzdienst) besteht diese Verpflichtung nicht; die Entscheidung darüber obliegt dem Bezirksleiter.
IV.Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl VwGH 05.10.2020, Ra 2020/20/0329). Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Rechtslage sind somit zu berücksichtigen (VwGH 24.04.2019, Ra 2018/03/0051).
Die belangte Behörde stützte den Widerruf auf § 8 Abs 2 lit d Tiroler Bergwachtgesetz 2003, wonach die Bestellung zum Bergwächter zu widerrufen ist, wenn dieses seiner Verpflichtung zur Aus- und Fortbildung nicht nachgekommen ist. Die diesbezügliche Vorschrift findet sich in § 12 der Durchführungsverordnung zum Tiroler Bergwachtgesetz 2003. Gemäß § 12 Abs 2 letzer Satz dieser Durchführungsverordnung entscheidet über eine Befreiung von dieser Dienstverpflichtung der Bezirksleiter. Dieser hat – wie festgestellt – im Beschwerdeverfahren, nachdem er Kenntnis von den (gesundheitlichen) Gründen des Beschwerdeführers erlangt hat, eine derartige Befreiung von der Schulungsverpflichtung für das Jahr 2024 ausgesprochen.
Der maßgebliche Sachverhalt hat sich somit insofern verändert, als dass für den Beschwerdeführer keine Verpflichtung zur Fortbildung im Jahr 2024 mehr besteht. Dementsprechend liegt der Widerrufsgrund des § 8 Abs 2 lit d Tiroler Bergwachtgesetz 2003 nicht (mehr) vor und der angefochtene Bescheid war aufzuheben.
Da die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung nach § 24 Abs 2 VwGVG entfallen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf einen unstrittigen Sachverhalt und eine eindeutige Rechtslage.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Hörtnagl
(Richterin)
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