LVwG T LVwG-2024/36/1720-1

LVwG-2024/36/1720-1Landesverwaltungsgericht24.04.2025

Regest

Befangenheit<br/>Nachbarrechte in einem Baubewilligungsverfahren eines Betriebsgebäudes<br/>Abweisung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/36/1720-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.36.1720.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.04.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022)

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem am 15.02.2024 bei der belangten Baubehörde eingelangten Bauansuchen beantrage die BB, unter Anschluss von Einreichplänen und Unterlagen die Erteilung der Baubewilligung für einen Zu- und Umbau des Betriebsgebäudes, die Errichtung von Büro- und Lagereinheiten, eines Imbisses mit überdachter Terrasse, die Errichtung von drei Pools, von Einfriedungen und eines Werbepylons jeweils auf Gst **1 KG Z. Die Einreichpläne wurden von Bmstr. CC erstellt.

Dazu wurde von der belangten Behörde ua auch das hochbautechnische Gutachten des Bmstr. DD eingeholt, in dem unter Vorschreibung der in diesem Gutachten vom 23.02.2024 angeführten Nebenbestimmung keine Einwände gegen das Vorhaben vorgebracht wurden.

Zur Prüfung in Bezug auf den Brandschutz wurde von der belangten Behörde das Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 08.03.2024, Zl ****, eingeholt.

Am 28.03.2024 wurde eine Bauverhandlung ua auch im Beisein des Nachbarn AA (in der Folge: Beschwerdeführer) durchgeführt und brachte dieser in seiner abgegebenen schriftlichen Stellungnahme insbesondere Folgendes vor:

„Zum Bauvorhaben möchte ich mich wie folgt, äußern:

Es ist mehrfach befremdlich, dass in diesem Verfahren der Bausachverständige, der Planer, einer der Bauwerber und die Amtsleitung der Gemeinde Z in einem sehr engen verwandtschaftlichen Verhältnis stehen.

Es wäre auch im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz nachzulesen, dass dieser Umstand mit einem ordentlichen Verfahren unvereinbar ist und somit einen Amtsmissbrauch darstellt. Ich verlange, dass meine Stellungnahme in der Niederschrift festgehalten wird. Weiters verlange ich eine Ausfertigung er unterfertigten Niederschrift.“

Von der belangten Behörde wurde dann zum beantragten Bauvorhaben die weitere hochbautechnische Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen EE vom 07.04.2024 eingeholt und führte dieser zusammengefasst aus, dass die Stellungnahme des Bmstr. DD vollinhaltlich geteilt.

In weiterer Folge wurde dann mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.04.2024, Zl ***, dem beantragten Bauvorhaben die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 09.05.2024 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:

„(…)

Meine Beschwerde begründe ich wie folgt:

Im gegenständlichen Bauverfahren war ich zur mündlichen Verhandlung am 28.03.2024 geladen. Als Anrainer des für den Bau relevanten Grundstückes habe ich entsprechende Parteistellung. Im Zuge der mündlichen Verhandlung habe ich bezüglich der Rechtmäßigkeit des Verfahrens und hier im Besonderen auf die Befangenheit des Amtssachverständigen hingewiesen. Diese mögliche Befangenheit ergibt sich aus dem sehr nahen Verwandtschaftsverhältnis des Bausachverständigen, Bauwerbers, Planers und der Amtsleitung. Um möglichen missverständlichen Auslegungen meiner Stellungnahme vorzubeugen habe ich meine Stellungnahme schriftlich vor Ort an die Protokollführung ausgehändigt.

Mein Recht auf Aushändigung einer unterzeichneten Niederschrift zu dieser mündlichen Verhandlung wurde trotz meines schriftlichen Hinweises wissentlich ignoriert.

Damit mangelt es diesem Verfahren an der entsprechenden Rechtmäßigkeit weshalb ich die Behebung des angefochtenen Bescheides beantrage. Weiters beantrage ich aufgrund bereits dokumentierter Verfehlungen um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.“

(…)“

II.Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.

Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.

Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 7/2025:

(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,

(3) Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

(4) Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

(…)“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) in der Fassung BGBl I Nr 157/2024:

§ 7

(1) Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Verwaltungsorgan nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

§ 53

(1) Auf Amtssachverständige ist § 7 anzuwenden. Andere Sachverständige sind ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 zutrifft; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte.

(…)“

IV.Erwägungen:

1. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.

Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist weiter auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid (nur) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.

2. Der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ist grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und zudem nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt (vgl VwGH 27.03.2019, Ra 2018/06/0264; uva).

Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist das Mitspracherecht der Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung in zweifacher Weise beschränkt.

Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen auch wirksam geltend gemacht hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062).

3. Zur Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass gemäß § 33 Abs 1 TBO 2022 nur der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter in diesem Verfahren Parteien sind.

Nachbarn und damit Partei nach § 33 Abs 2 TBO 2022 sind nur jene Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen (lit a) und deren Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen (lit b).

4. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer Eigentümer des Gst **2, das durch das Gst **3 (Verkehrsfläche - Adresse 2) vom gegenständlichen Bauplatz (Gst **1), alle KG Z, getrennt ist.

Die Grundstückgrenze des gegenständlichen Bauplatzes (Gst **1 KG Z) ist von den Grenzen des Gst **2 KG Z, im Eigentümerin des Beschwerdeführers, mehr als 5 m aber weniger als 15 m entfernt.

Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen ist und dieser gemäß § 33 Abs 4 TBO 2022 berechtigt war, die in § 33 Abs 3 lit a und b leg cit normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch seinem Schutz dienen (Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, und Brandschutz).

5. Wie auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Aufzählung der Nachbarrechte in § 33 Abs 3 TBO 2022 und seiner Vorgängerbestimmungen taxativ (vgl VwGH 23.11.2010, 2007/06/0163; ua).

Dem Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es bloß auf die Wahrung baurechtlicher Interessen ankommt, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen werden. Gegen die Beschränkung der Nachbarrechte in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung ergeben sich sohin nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl VwGH 27.01.2011, 2009/06/0054; ua).

6. Soweit der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung und in der Beschwerde zusammengefasst vorbringt, dass aufgrund des sehr nahen Verwandtschaftsverhältnisses des Bausachverständigen, des Bauwerbers, des Planers und der Amtsleitung sich eine mögliche Befangenheit ergibt und es dem gegenständlichen behördlichen Verfahren an der entsprechenden Rechtmäßigkeit mangle, weshalb die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wurde, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:

Gemäß § 7 Abs 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind, weiters in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen sowie im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt haben.

Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl VwGH 03.07.2000, 2000/09/0006; ua).

7. Durch Bestimmungen nach der Art des § 7 AVG in Verfahrensgesetzen soll zum einen verhindert werden, dass die staatlichen Organe bei der Handhabung ihrer gesetzmäßigen Gewalt in einen Gewissenskonflikt geraten oder dass nach außen hin der Anschein der Parteilichkeit entsteht. Zum anderen soll damit die Objektivität und Gesetzmäßigkeit bei der Vollziehung der Gesetze sichergestellt werden (vgl VwGH 18.03.1992, 90/12/0167; VwGH 27.03.2000, 2000/10/0019; ua).

Zur Verwirklichung dieser Zwecke schließt § 7 AVG aus, dass Personen eine Amtshandlung vornehmen, die zu den Verfahrensparteien oder zum Verfahrensgegenstand in einer besonderen, persönlich gefärbten Beziehung stehen (vgl VwGH 18.06.1980, 3016/79; VwGH 15.09.2005, 2003/07/0025; ua).

Dementsprechend wurde der Ausschluss befangener Organwalter seit jeher zu den – auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Verwaltungsverfahrensgesetze maßgeblichen – Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens gezählt.

8. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AVG ist ein Organwalter in allen Sachen befangen, an denen er selbst iSd § 8 AVG beteiligt ist.

Zudem ist ein Organwalter kraft Verwandtschaft (§ 36a Abs 1 Z 2 AVG) befangen, wenn an einer Sache ua seine Geschwister beteiligt sind.

Befangen sind Organwalter ua auch in Angelegenheiten der Ehegatten (§ 36a Abs 1 Z 1 AVG), und kraft Schwägerschaft gem § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 36a Abs 1 Z 3 AVG im Fall der Beteiligung zB der Geschwister der Ehegatten.

Bei den in § 7 Abs 1 Z 1 AVG normierten Fällen handelt es sich nicht bloß um relative, sondern um absoluten Befangenheitsgründe.

9. Verwaltungsorgane iSd § 7 AVG und damit „Adressat“ der Befangenheitsbestimmungen des AVG sind alle mit Aufgaben der Hoheitsverwaltung betrauten Organe iSd Art 19 f B-VG, die, in welcher Art auch immer, als Glied einer monokratisch oder kollegial eingerichteten Behörde in Vollziehung des AVG an einer Amtshandlung vor der erkennenden Behörde mitzuwirken haben.

Zur Amtsausübung iSd § 7 Abs 1 AVG zählt daher nicht nur die (Mitwirkung an der) Erlassung eines Bescheides, sondern auch die Setzung anderer Verfahrensakte auf Grund des AVG, wie etwa die Leitung einer mündlichen Verhandlung usw.

So gelten zB auch für Amtssachverständige, die in einem konkreten Verfahren tätig werden, ebenfalls die Befangenheitsbestimmungen des § 7 AVG.

Ein förmliches Antrags- oder Ablehnungsrecht besteht für Verwaltungsorgane jedoch grundsätzlich nicht (vgl VwGH 23.05.2003, 2002/11/0205; VwGH 17.09.2009, 2007/07/0164).

10. Andere Sachverständige - wie zB ein von der Baubehörde in einem Verfahren bestellter nichtamtliche hochbautechnischer Sachverständiger - sind gemäß § 53 AVG ebenfalls ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs 1 Z 1, 2 und 4 AVG zutrifft.

Diese Sachverständigen können - im Gegensatz zu Amtssachverständigen - von einer Partei abgelehnt werden.

11. Setzt ein befangenes Organ entgegen § 7 AVG eine Amtshandlung, so wäre diese objektiv rechtswidrig.

Die Mitwirkung eines befangenen Organs bildet aber grundsätzlich weder einen Nichtigkeitsgrund noch einen Unzuständigkeitsgrund, stellt allerdings einen Verfahrensmangel dar (VwGH 18.03.2013, 2011/05/0010).

Ein solcher allfälliger Mangel könnte dann mit dem jeweils gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vorgesehenen Rechtsmittel geltend gemacht werden, dies allerdings nur dann mit Erfolg, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen (vgl VwGH 02.02.1993, 92/12/0045; VwGH 21.09.1995, 95/07/0083; uva).

12. Die Behörde hat sich – bei sonstiger Rechtswidrigkeit des Verfahrens – in der Begründung des das Verfahren abschließenden Bescheides mit der von der Partei geltend gemachten Befangenheit, die nicht von vornherein auszuschließen ist, auseinanderzusetzen (vgl VwGH 17.09.2009, 2007/07/0164; VwGH 21.10.2009, 2009/06/0088; uva).

Dazu ergibt sich im konkreten gegenständlichen Fall, dass sich trotz entsprechendem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits in der Bauverhandlung in der Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheides dazu von der belangten Behörde keinerlei Ausführungen finden.

13. Soweit sich im konkreten gegenständlichen Fall ergibt, dass ein Vertreter der Bauwerberin (Kommanditist) sich zur Erstellung der Einreichpläne und Unterlagen eines nahen Angehörigen - nämlich eines Bruders bedient hat - ist diesbezüglich gar kein Anwendungsfall des AVG gegeben.

14. Soweit zudem ein weiterer Bruder sowohl des Bauwerbers als auch des Planers des gegenständlichen Bauvorhabens von der Baubehörde als nichtamtlicher hochbautechnischer Sachverständiger zur Beurteilung dieses Bauvorhabens bestellt wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, reichen Verfahrensrechte einer Partei nur so weit, wie ihre materiellen Rechte. Das formelle Recht setzt daher das Bestehen von materiellem Recht voraus. (vgl VwGH 27.06.1996, 93/06/0116; VwGH 15.11.2001, 2001/07/0084; VwGH 21.02.2013, 2012/06/0189).

Wie bereits vorstehend ausgeführt, kommt dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur eine Parteistellung hinsichtlich der in § 33 Abs 3 lit a und b TBO 2022 normierten Nachbarrechte zu.

15. Hinsichtlich des Immissionsschutz iSd § 33 Abs 3 lit a TBO 2022 ist grundsätzlich auszuführen, dass eine diesbezügliche Prüfung des Nachbarrechts von der hochbautechnischen Beurteilung eines Bauvorhabens nicht umfasst ist.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, hat bei der Immissionsprüfung der emissionstechnische Sachverständige das Ausmaß und Art der Immissionen und grundsätzlich darauf aufbauend der medizinische Sachverständige deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen (vgl VwGH 09.11.1999, 99/05/0067; ua).

16. Hinsichtlich der Beurteilung des Bauvorhabens in Bezug auf den Brandschutz wurde im konkreten gegenständlichen Fall von der belangten Behörde das brandschutztechnische Gutachten der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung vom 08.03.2024, Zl ****, eingeholt.

Die Prüfung im Hinblick auf den Brandschutz iSd § 33 Abs 3 lit b TBO 2022 ist sohin im konkreten gegenständlichen Fall ebenfalls nicht abschließend vom hochbautechnischen Sachverständigen erfolgt.

17. Hinsichtlich der Abstandsbestimmungen nach § 33 Abs 3 lit c TBO 2022, der Festlegungen eines Bebauungsplanes nach § 33 Abs 3 lit d TBO 2022 usw, deren Prüfung durch einen hochbautechnischen Sachverständigen zu erfolgen hat, ist dem Beschwerdeführer aufgrund des Abstandes seines Grundstückes vom Bauplatz im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zugekommen (§ 33 Abs 4 TBO 2022).

18. Zusammengefasst ergibt sich sohin im konkreten gegenständlichen Fall, dass der Beschwerdeführer durch die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens durch den nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen Bmstr. DD in formalrechtlicher Hinsicht nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte, da von diesem hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zukommenden Mitspracherechte keine entscheidungswesentliche Beurteilung vorgenommen wurde.

Wie vorstehend bereits ausgeführt, reichen die Verfahrensrechte einer Partei - wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - nämlich nur so weit, wie ihre materiellen Rechte.

19. Lediglich der Vollständigkeit halber ist dazu weiter darauf hinzuweisen, dass sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt zweifelsfrei ergibt, dass - wohl aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Verhandlung - in weiterer Folge dann ein anderer nichtamtlicher hochbautechnischer Sachverständiger zur Beurteilung des gegenständlich beantragten Bauvorhabens herangezogen wurde und die gegenständlich bekämpfte Entscheidung erst nach Vorliegen dieser weiteren hochbautechnischen Stellungnahme ergangen ist.

20. Soweit die Ehefrau eines Vertreters der Bauwerberin, sowie Schwägerin des Planers der Einreichunterlagen und auch Schwägerin des zunächst beigezogenen nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen als Amtsleiterin in der Gemeinde Z tätig ist, ist dazu weiter Folgendes auszuführen:

Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die Amtsleiterin der Gemeinde Z im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als Organwalterin der belangten Behörde tätig war.

So wurde zB ua auch die Bauverhandlung - wie sich aus der Niederschrift ergibt - vom Bürgermeister der Gemeinde Z geleitet und findet sich die Amtsleiterin auch nicht als Sachbearbeiterin auf dem gegenständlich bekämpften Bescheid.

Die Gemeinde Z hat im Übrigen eigene Mitarbeiter im Bauakt und wurde zudem der gegenständlich bekämpfte Bescheid auch vom Bürgermeister der Gemeinde Z amtssigniert.

21. Der Vollständigkeit halber ist dazu noch anzumerken, dass selbst dann, wenn die Amtsleiterin für die bekämpfte Entscheidung ein Erledigungskonzept konzipiert hätte - wofür sich aber aus dem vorgelegten Akt keinerlei Hinweis ergibt - könnte einem solchen Umstand im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Befangenheitsgründe keine Relevanz zukommen könnte, da die konkret gegenständlich bekämpfte Entscheidung ausdrücklich dem Bürgermeister der Gemeinde Z zuzurechnen ist (vgl VwGH 21.02.2007, 2003/06/0121; VwGH 27.11.2007, 2004/06/0179; ua).

22. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen, dass dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen im Ergebnis keine Berechtigung zugekommen ist und war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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