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LVwG-2025/35/0907-1Landesverwaltungsgericht23.04.2025
Nutzungsrechte<br/>Weiderechte<br/>Antrag auf Ablösung<br/>Einleitung des Servitutenverfahrens<br/>Grobprüfung<br/>Prognoseentscheidung<br/>Schmälerung des Ertrags der Nutzungsrechte<br/>Servitutslast<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerden von 1. Herrn AA, Adresse 1, **** Z, und 2. Herrn BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.2.2025, ***, betreffend die Einleitung des Servitutenverfahrens zur Neuregulierung oder Ablösung von Weiderechten nach dem Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:
1. Zum angefochtenen Bescheid vom 19.2.2025, ***:
Mit Schreiben vom 15.05.2024 haben CC und DD als Eigentümer zu je ½ der belasteten Liegenschaft in EZ ***, KG ***** Y, bei der Agrarbehörde die Weidefreistellung des Gst **1 von der darauf lastenden Dienstbarkeit der Heimweide im Wege eines einzuleitenden Servitutenverfahrens beantragt.
Nach Durchführung des im angefochtenen Bescheid dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere nach Einholung einer in diesem Bescheid wiedergegebenen agrarfachlichen Stellungnahme, entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß den §§ 38, 39 und 8 Abs 2 lit a sowie Abs 5 WWSG über den Antrag von CC und DD vom 15.05.2024 auf Weidefreistellung des Gst **1 in EZ ***, KG ***** Y, wie folgt:
„Es wird festgestellt, dass mit Schreiben von CC und DD vom 15.05.2024 ein gültiger Antrag vorliegt, und hiermit verfügt die Einleitung des Servitutenverfahrens zur Neuregulierung oder Ablösung der Weiderechte auf Gst **1 KG ***** Y, welche im Lastenblatt der Liegenschaft in EZ *** KG Y unter C-LNR 3 als Dienstbarkeit einverleibt sind:
3 a Stand 1853 669/1999 1685/2004 995/2018 3555/2019 3597/2019
3599/2019 3733/2019 2951/2021 1702/2023
DIENSTBARKEIT der Weide auf Gst **1 mit dem Heimvieh vom
15. Mai bis 8. Oktober bei Tag und Nacht gem Serv. Reg.
Urk. , fol., Verfachbuch III Teil, mit dem
Bemerken das der Eigentümer des EE aus dem Titel
des Eigentums mitweideberechtigt ist für
*** in EZ *** mit 6 1/2 Rindern 4 Schafen
*** in EZ *** mit 4 Rindern 3 Schafen
*** in EZ *** mit 4 Rindern 2 Schafen
EZ *** mit 3 Rindern
*** in EZ *** mit 4 Rindern
*** in EZ *** mit 3 1/3 Rindern 2 Schafen
*** in EZ *** mit 1 2/3 Rindern 2 Schafen
*** in EZ *** mit 2 2/3 Rindern 2 Schafen
*** in EZ *** mit 2 1/3 Rindern 2 Schafen
EZ *** mit 2 Rindern 2 Schafen
EZ *** mit 4 2/3 Rindern 3 Schafen
b 1530/2023 Übertragung der vorangehenden Eintragung(en)
aus EZ ***“
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des WWSG im Wesentlichen wie folgt aus:
„Zumal es sich bei den antragsgegenständlichen Weiderechten unzweifelhaft um Nutzungsrechte nach § 1 Abs. 1 lit. b) des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 i.d.g.F. (WWSG), handelt, die Antragsteller Eigentümer des verpflichteten Gst **1 in EZ *** KG ***** Y sind und eine im Sinne des § 8 Abs. 5 WWSG zu treffende Prognoseentscheidung die Durchführung eines diesbezüglichen Verfahrens nicht aussichtslos erscheinen lässt, war von der Agrarbehörde festzustellen, dass ein gültiger Antrag vorliegt, und die Einleitung des Servitutenverfahrens formell zu verfügen.
Die Einleitung des Servitutenverfahrens erfolgt allgemein. Welche Maßnahmen inhaltlich zu treffen sind, bleibt der Sachentscheidung im eingeleiteten Verfahren vorbehalten.“
Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid wurden von 1. Herrn AA und 2. Herrn BB zwei weitgehend gleichlautende Beschwerden erhoben, welche am 1.4.2025 bzw am 23.3.2025 per Email an die belangte Behörde übermittelt wurden.
Begründet wurden diese Beschwerden wie folgt:
„mit Bedauern muss ich feststellen, dass dies der zweite Bescheid ist, wo wir mit rechtlichen Dingen überhäuft werden, wobei mit keinem Betroffenen jemals geredet wurde. So befasst sich die Agrarbehörde mit Gutachten und sonstigen Vergleichen, die nicht nachvollziehbar sind.
Es wurde auch nie über Ablösen verhandelt, obwohl wir grundsätzlich nicht abgeneigt wären. Warum ist diese Diktatur so weit fortgeschritten ist, dass dies mit Bescheiden erzwungen wird. Wir wollen auch nicht, dass der Bauwerber bei seinem Vorhaben behindert wird, der sich allerdings auch nie gemeldet hat (die Agrarbehörde wäre doch die rechtliche Vertretung der ‚Bauern‘? - und nicht die Vertretung der Bauwerber).
Merkwürdig ist die Handlungsweise der ÖBF, die in diesem Fall als Makler eingreift und als Unbeteiligte Weiderechte kauft um sie zu löschen. Da dürfte wohl eine größere Spekulation dahinterstecken. Dieser Verlauf ist wohl etwas mysteriös! Warum wurde dies nicht geprüft?
Die Berechnung des Futterertrags ist wohl sehr einseitig beschrieben, da die Löschung der 0,4 Weiderechte zu Gunsten der belasteten Grundstücke sein sollte und nicht zu einer Reduzierung der Weideflächen durch Bauflächen führen darf.
Die Beispielrechnung FF, ist mit 0,4 Anteilen die kleinste aller Berechtigten. Dies bringt aber an der Zielführung, eine Bereinigung bzw. Abtretung Rechte Anderer um neue Rechte für andere einzuräumen, wiederum nichts.
Wir ersuchen Sie um konkrete Lösungsvorschläge bzw. Gespräche und keine Löschungserklärungen mit Ablaufdatum, um für alle Beteiligten ein sinnvolles und zeitnahes Ziel herbeizuführen.“
II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerden:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
Die gegenständlichen Beschwerden wurden auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und sind insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sind die vorliegenden Beschwerden auch zulässig.
Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des WWSG (§§ 1, 2, 8, 38 und 39) lauten auszugsweise wie folgt:
„Wald- und Weidenutzungsrechte, Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Dieses Gesetz bezeichnet als Nutzungsrechte:
a) alle wie immer benannten Rechte, in oder aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen;
b) Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
c) alle anderen Felddienstbarkeiten auf Wald oder der Waldkultur gewidmetem Boden mit Ausnahme der Wegerechte.
(2) Solche Nutzungsrechte können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, abgelöst und gesichert werden.
(3) Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Verträge, Forstprodukte zu beziehen oder zu liefern, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.“
„§ 2
Ersitzung, Verjährung, Erlöschen, Neubegründung
(1) Derartige Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Eine bereits am 14. Juli 1853 vollendete Ersitzung wird dadurch nicht berührt.
(2) Eine Verjährung durch Nichtausübung derselben findet nicht statt.
(3) Sie erlöschen nicht, wenn berechtigte und verpflichtete Grundstücke in der Hand ein und desselben Eigentümers vereinigt werden. Hat ein Verpflichteter durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Nutzungsrechte einzelner Parteien eingelöst, die zu einer Gruppe von Berechtigten gehören, so tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein. Bei einer Zwangsversteigerung verpflichteter Grundstücke hat sie der Ersteher ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
(4) Sie können nur durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgehoben werden.
(5) Solche Nutzungsrechte können nur dann neu begründet werden, wenn Gegenstand und Umfang eindeutig festgelegt sind und die Agrarbehörde die Ausübung mit den Rücksichten der Landeskultur vereinbar erklärt und genehmigt.“
„§ 8
Voraussetzungen der Regulierung, Neuregulierung oder Ablösung
(1) Nutzungsrechte der in § 1 bezeichneten Art können auf Antrag oder von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes reguliert oder abgelöst werden, auch wenn sie bereits nach älteren Vorschriften reguliert oder neu reguliert worden sind.
(2) Der Antrag kann gestellt werden:
a) vom Eigentümer der verpflichteten Grundstücke;
b) vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft.
(3) Gehören die verpflichteten Grundstücke mehreren Eigentümern oder sind mehr als zwei berechtigte Liegenschaften vorhanden, so bedarf der Antrag der Zustimmung mindestens der Hälfte der Verpflichteten oder Berechtigten. Besitzt ein Beteiligter zwei oder mehrere berechtigte Güter, so steht ihm für jedes Gut eine Stimme zu.
(4) Stehen verpflichtete oder berechtigte Grundstücke im Miteigentum mehrerer Personen, so gilt das als ihr Wille, wofür verhältnismäßig die meisten der nach Eigentumsanteilen gewerteten Stimmen eintreten. Nehmen Agrargemeinschaften an einem Verfahren teil, so gelten die Vorschriften des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung für ihre Willensbildung.
(5) Eine Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten kann auf Antrag dieser Berechtigten oder Verpflichteten stattfinden, doch darf der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht geschmälert und die Servitutlast dadurch nicht drückender werden.
(6) (…)“
„§ 38
Zuständigkeit der Agrarbehörde
(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, des Landesgesetzes vom 19. Juni 1909, LGBl. Nr. 37/1911, und dieses Gesetzes in Regulierungsplänen oder Satzungen, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.
(2) Die Agrarbehörde entscheidet, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheidet auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens unter Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach § 33, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.
(3) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens, abgesehen von den im Abs. 5 aufgezählten Fällen, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.
(4) (…)“
„§ 39
Einleitungsbescheid
Verfahren zur Regulierung oder Ablösung werden mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen, und die Einleitung des Verfahrens verfügt.“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Im gegenständlichen Fall ist das Beschwerdevorbringen aus den folgenden Erwägungen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass verfahrensgegenständlich im vorliegenden Fall allein die Frage ist, ob ein gültiger Antrag auf Ablösung von Nutzungsrechten nach § 1 WWSG gestellt wurde und ob insofern die belangte Behörde zu Recht die Einleitung des Servitutenverfahrens zur Neuregulierung oder Ablösung der Weiderechte auf Gst **1, KG ***** Y, verfügt hat.
Dies insofern, als nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „Sache“ des Berufungsverfahrens im Sinn des § 66 Abs 4 AVG der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz ist, worunter jene Angelegenheit zu verstehen ist, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat (VwGH 15.6.1992, 91/10/0133; 18.1.1999, 98/10/0097, VwSlg 11.237 A/1983, 19.2.2003, 99/08/0146; VfSlg 15.707/1998). Dabei bestimmen sich die Grenzen der Sache, über die die Berufungsbehörde abzusprechen hat, nicht nach der Angelegenheit, die vor der Unterinstanz in Verhandlung war, sondern nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des Bescheides entschieden wurde (VwGH 4.9.2003, 2003/21/0082; VfSlg 7240/1973). Die Berufungsbehörde darf somit sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war (VwGH 19.5.2004, 2003/18/0081), und gilt diese Rechtsprechung sinngemäß nunmehr auch für das an die Stelle des Berufungsverfahrens tretende Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht (vgl hierzu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049, und vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).
Was nun diese Frage nach der Gültigkeit des Antrags auf Ablösung von Weiderechten betrifft, wurde von der belangten Behörde zu Recht aufgezeigt, dass nach § 8 Abs 1 bis 3 WWSG von den Eigentümern eines verpflichteten Grundstücks die Ablösung von Nutzungsrechten der in § 1 bezeichneten Art beantragt werden kann, wobei im Fall eines gültigen Antrages von der Agrarbehörde nach Maßgabe des § 39 WWSG die Einleitung des Verfahrens zur Ablösung mit einem Bescheid zu verfügen ist.
Mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen steht nun allerdings unbestritten fest, dass im Lastenblatt der Liegenschaft in EZ ***, KG Y, unter C-LNR 3 die Dienstbarkeit der Weide auf Gst **1 in näher bezeichnetem Umfang, und somit zweifelsfrei ein Nutzungsrecht der in § 1 bezeichneten Art, eingetragen ist, und dass CC und DD Eigentümer zu je ½ der belasteten Liegenschaft in EZ ***, KG ***** Y, sind, womit bereits mehrere Voraussetzungen für die Gültigkeit des gegenständlichen Antrags erfüllt sind.
Zudem hat die belangte Behörde nachvollziehbar aufgezeigt, dass im Sinn des § 8 Abs 5 WWSG, der den hier anzunehmenden Fall betrifft, dass eine Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten stattfinden soll, die Gültigkeit eines Antrages auf Ablösung von Weiderechten von einer Grobprüfung dahingehend abhängt, ob zu erwarten ist, dass der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten geschmälert oder dass die Servitutlast drückender wird.
Von der belangten Behörde wird diesbezüglich insbesondere auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.04.2014, LVwG-2014/44/0041-2, verwiesen.
In diesem hat sich das Landesverwaltungsgericht mit einem vergleichbaren Fall auseinandergesetzt und führte diesbezüglich zunächst unter Bezugnahme auf VwGH 19.03.1991, 91/07/0023, aus, dass vor Erlassung eines Einleitungsbescheides gemäß § 39 WWSG, wie er auch im vorliegenden Fall erlassen wurde, lediglich festzustellen ist, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen und dass diese Kriterien alleine an Hand der Abs 1 bis 7 des § 8 WWSG zu prüfen sind.
Aus dem genannten VwGH-Erkenntnis ergibt sich zudem folgender Rechtssatz:
„Mit der Einleitung des Verfahrens gem § 39 Tir WWSLG wird nichts über die Ablösung der Weiderechte oder einer Regulierung dieser Rechte ausgesagt. Die Entscheidung, ob es zu einer und bejahendenfalls zu welcher dieser Maßnahmen kommt, ist Gegenstand eines weiteren nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren.“
Vergleichbares ergibt sich aus folgendem, aus VwGH 18.2.1986, 85/07/0313, abgeleiteten Rechtssatz:
„Die Prüfung, ob die materiellen, vor allem wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Ablösung gem § 18 WWSG gegeben sind, findet erst im Laufe des Servitutenverfahrens selbst statt; sie ist nicht schon vor dessen Einleitung anzustellen; damit wird zugleich vermieden, dass es entweder zur Vorwegnahme der durch das Servitutenverfahren zu lösenden Fragen noch vor dessen Eröffnung oder aber zu einer zweifachen (vor und nach Einleitung des Verfahrens erforderlich werdenden) Beurteilung der Zulässigkeit der möglichen Maßnahmen kommt (Hinweis E 6.10.1981, 81/07/0129, VwSlg 10554 A/1981).“
Siehe zudem etwa auch folgenden Rechtssatz aus VwGH 28.4.2005, 2004/07/0054:
„Am Beginn eines Servitutenverfahrens steht die Einleitung, die nach § 39 Tir WWSLG 1952 mittels Bescheides erfolgt. Die Einleitung eines Servitutenverfahrens erfolgt ‚allgemein‘ (vgl. dazu auch § 34 Abs. 1 des Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetzes); ob und welche Regulierungs- oder Ablösungsmaßnahmen vorzunehmen sind, bleibt den Ergebnissen dieses einheitlichen Verfahrens vorbehalten (Hinweis E 22. Juni 1981, 81/07/0046; E 6. Oktober 1981, 81/07/0129; E 22. März 1983, 82/07/0089).“
Zum § 8 Abs 5 WWSG nahm das Landesverwaltungsgericht im oben erwähnten Erkenntnis vom 10.04.2014, LVwG-2014/44/0041-2, etwa auf das VwGH-Erkenntnis vom 22.06.1981, 81/07/0046, Bezug, in welchem sich der VwGH mit der vergleichbaren Regelung des damals geltenden § 7 Abs 4 des Salzburger WWSG auseinandergesetzt hat.
Wörtlich führt das Landesverwaltungsgericht hierzu wie folgt aus:
„Soll sich demnach die Regulierung nur auf einen Teil der Berechtigten erstrecken, so kann sie nach dieser Vorschrift auf Antrag der Berechtigten oder Verpflichteten nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Da der damalige § 7 Salzburger WWSG (vergleichbar dem aktuellen § 8 Abs 5 Tiroler WWSG) seiner Überschrift nach von den Voraussetzungen der Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung handelt, stellt sich das Fehlen von Beeinträchtigungen der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten als eine Voraussetzung der Antragstellung dar. Dem Antragsteller kommt daher ein Antragsrecht nur dann zu, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten durch die Ablösung nicht beeinträchtigt werden.“
Präzisiert werden diese Ausführungen sodann noch wie folgt:
„Auch Eberhard W. Lang geht in Tiroler Agrarrecht II, 1991, Seite 131, davon aus, dass eine Prognose, ob es zu einer Beeinträchtigung der übrigen Berechtigten oder Verpflichteten kommt, notwendig ist. Ein Verfahren auf Antrag lediglich eines Teils der Berechtigten oder Verpflichteten ist demnach bei offenkundigen Schwierigkeiten nicht einzuleiten.
Nach ständiger Rechtsprechung ist aber auch klar, dass die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 39 WWSG nichts über die eigentliche Regulierung der Nutzungsrechte aussagt. Die Entscheidung, ob es zu einer und bejahendenfalls zu welchen Maßnahmen es kommt, ist nicht Gegenstand des Einleitungsverfahrens sondern ist im weiteren Verfahren nach dem WWSG zu prüfen (VwGH 19.03.1991, 91/07/0023).
Die nach § 8 Abs 5 WWSG geforderte Prognoseentscheidung, ob es zu einer Schmälerung der Nutzungsrechte oder zu einer Erschwernis der Last der übrigen Berechtigten oder Verpflichteten kommt, kann somit nur im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen. Eine Auslegung, wonach bereits im Einleitungsverfahren endgültig über entscheidende Fragen des Hauptverfahrens zu entscheiden ist, kommt nämlich nicht in Betracht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts soll die Bestimmung des zweiten Satzteiles des § 8 Abs 5 WWSG vielmehr bewirken, dass ein (aufwendiges) Regulierungsverfahren dann nicht eingeleitet werden muss, wenn dessen Erfolgsaussichten von Anfang an nicht gegeben sind.
(…)
Ob bzw wie eine derartige Regulierung erfolgen kann, ist aber nicht im Einleitungsverfahren, sondern erst auf Grund der Ergebnisse des weiteren Verfahrens zu entscheiden. Für detailliertere Feststellungen wären nämlich umfangreiche Ermittlungen notwendig, welche nicht Gegenstand des Einleitungsverfahrens sein können. Denn nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat sich die Behörde im Einleitungsverfahren auf eine Grobprüfung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der Berechtigten oder Verpflichteten zu beschränken. Sollte sich im Zuge der Abwicklung des Regulierungsverfahrens – aus welchen Gründen auch immer – die Unrichtigkeit dieser Prognoseentscheidung ergeben, wäre im weiteren Verfahren darauf entsprechend zu reagieren. Diese weiteren Verfahrensabschnitte werden den beschwerdeführenden Parteien ausreichend Gelegenheit bieten, alles Erforderliche zur Geltendmachung ihrer Rechte ins Treffen zu führen (VwGH 19.03.1991, 91/07/0023).“
Im gegenständlichen Fall besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Anlass, von der oben dargestellten Auffassung abzugehen.
Die belangte Behörde hat nun aber anhand eines eingeholten agrarfachlichen Gutachtens klar und nachvollziehbar aufgezeigt, dass nach Maßgabe einer durchgeführten Grobprüfung nicht zu erwarten ist, dass der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten geschmälert oder dass die Servitutlast drückender wird. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der durch die Weidefreistellung eintretende Weidefutterentgang auf dem Gst **1 lediglich in Höhe von jährlich 68,4 kg Trockenheu anzunehmen ist.
Das Beschwerdevorbringen, wonach das im Gutachten herangezogene „FF“ mit 0,4 Anteilen die kleinste aller Berechtigten sei, ändert an der Aussagekraft des Gutachtens nichts, da die Schlussfolgerung, dass es durch die beantragte Weidefreistellung voraussichtlich zu keiner Schmälerung der Weiderechte für die Berechtigten sowie zu keiner Erhöhung des Weidedrucks auf den verbleibenden Servitutsflächen kommt, darauf beruht, dass es durch die Ablösung von 2 Schafgräsern bei einer der 26 berechtigten Liegenschaften, nämlich dem “FF“ des Herrn GG (EZ *** KG ***** Y), zu einem verminderten Weidefutteranspruch in der Höhe von jährlich 658,8 kg Trockenheu kommt.
Auch das übrige Beschwerdevorbringen ist nicht stichhaltig, zumal es sich wie oben näher dargelegt beim vorliegenden Bescheid lediglich um einen Einleitungsbescheid nach § 39 WWSG handelt und insofern nicht die Rede davon sein kann, dass Löschungserklärungen ohne Rücksprache mit den Betroffenen erfolgen oder dass in diktatorischer Weise durch den angefochtenen Bescheid Ablösen erzwungen worden wären. Die Erlassung eines Einleitungsbescheides setzt auch keine Verhandlungen der Agrarbehörde über Ablösen mit den Betroffenen voraus.
Die in der Beschwerde angesprochenen „merkwürdigen“ Handlungsweisen der ÖBF sind nicht verfahrensgegenständlich.
Letztlich steht für das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall fest, dass die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen eines gültigen Antrags auf Ablösung von Weiderechten ausgegangen ist und insofern auch zu Recht die Einleitung des Servitutenverfahrens zur Neuregulierung oder Ablösung der Weiderechte auf Gst **1, KG ***** Y, gemäß § 39 WWSG ausgesprochen hat, weshalb sich die gegenständlichen Beschwerden als unbegründet erweisen und diese daher spruchgemäß abzuweisen waren.
3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer keine Verhandlung beantragt.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden konnte und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.
In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage nach den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einleitungsbescheides nach § 39 WWSG wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der anwendbaren Rechtsvorschriften gelöst.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
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