projekte
LVwG-2024/28/2181-11; LVwG-2024/28/2182-11•LVwG T LVwG-2024/28/2181-11; LVwG-2024/28/2182-11
LVwG-2024/28/2181-11; LVwG-2024/28/2182-11Landesverwaltungsgericht23.04.2025
Widerruf der Einbeziehung von Einsatzstellen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerden der AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmann für Tirol vom 03.07.2024, Zl ***, Einsatzstelle „CC“ (hieramtlich LVwG-2024/28/2181) und gegen den Bescheid des Landeshauptmann von Tirol vom 03.07.2024, Zl ***, Einsatzstelle „DD“ (hieramtlich LVwG-2024/28/2182) wegen jeweils dem Widerruf der Einbeziehung der Einsatzstelle „CC“ in den Rechtsträger AA und dem Widerruf der Einbeziehung der Einsatzstelle „DD“ in den Rechtsträger AA, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Bescheid des Landeshauptmanns für Tirol vom 03.07.2024, Zl ***, zur Einsatzstelle „CC“, wird behoben.
2. Der Bescheid des Landeshauptmanns für Tirol vom 03.07.2024, Zl ***, Einsatzstelle „DD“, wird behoben.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Jeweils mit Bescheid vom 03.07.2024 zu jeweils den Zlen ***, wurde sowohl für die Einsatzstelle „CC“ als auch für die Einsatzstelle „DD“ der Widerruf der Anerkennung der Einbeziehung ausgesprochen.
Im Bescheid zur Einsatzstelle „CC“, LVwG-2024/28/2181, wurde in der Begründung ausgeführt, wie folgt:
„Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.07.2006, GZI. ***, wurde die Einsatzstelle „CC“ (vormals „EE bzw „FF“), Adresse 2, **** Y, des Rechtsträgers „AA" in **** Z, Adresse 3, in die Anerkennung der Einrichtung „AA“ einbezogen.
Mit E-Mail vom 12.6.2024 wurde der Rechtsträger vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Einsatzorganisationen, aufgefordert, bei allen genehmigten Einsatzstellen hauptamtlich vollzeitbeschäftigte Vorgesetzte und stellvertretende Vorgesetzte, wie es nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes und den diesbezüglichen Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes vorgesehen ist, namhaft zu machen. Die stellvertretenden Zivildienstvorgesetzten können entweder vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt sein. Für den Fall, dass die stellvertretenden Vorgesetzten teilzeitbeschäftigt sind, müssen so viele Personen namhaft gemacht werden, dass die gesamte Dienstzeit der Zivildienstleistenden abgedeckt ist. Zudem wurden die entsprechenden E-Learning Zertifikate gemäß §§ 4 Abs. 3a iVm 38 Abs. 5a ZDG eingefordert. Es wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Person als Zivildienstvorgesetzter bzw. stellvertretender Vorgesetzter der Zivildienstleistenden zeitgleich jeweils nur in einer Einsatzstelle namhaft gemacht werden kann, weil diese vor Ort in der Einsatzstelle sein muss, damit die entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung gewährleistet ist. Abschließend wurde der Rechtsträger darüber informiert, dass jene Einsatzstellen widerrufen werden müssen, bei denen die angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Mit E-Mail vom 28.6.2024 wurde vom Rechtsträger für die Einsatzstelle „CC" als Zivildienstvorgesetzte Frau GG namhaft gemacht und als stellvertretender Vorgesetzter Herr JJ genannt. Bezüglich der Zivildienstvorgesetzten wurde mitgeteilt, dass diese nicht hauptamtlich vollzeitbeschäftigt ist, sondern lediglich teilzeitbeschäftigt. Der stellvertretende Zivildienstvorgesetzte ist vollzeitbeschäftigt und wird für die Einsatzstellen „Wohnen Y, „Wohnen X Adresse 4" und „Wohnen X Adresse 5" als solcher angeführt.
Aus rechtlicher Sicht folgt somit:
Gemäß § 3 4ös. 1 ZDG ist der Zivildienstpflichtige zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 ZDG ist der Zivildienst in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist gemäß Z.4 anzugeben, welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen. Geeignet ist eine Einrichtung gemäß § 4 Abs. 3 ZDG, wenn sie überwiegend der Erbringung von Dienstleistungen der in § 3 Abs. 2 und 3 ZDG genannten Gebiete dient und eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.
Gemäß § 4 Abs. 3a ZDG ist die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 2 unter anderem durch positiven Abschluss eines entsprechenden Ausbildungsmoduls durch die jeweiligen Vorgesetzten gemäß § 38 Abs. 5 nachzuweisen. Nach § 4 Abs. 3b ZDG ist Ausbildungsziel des Moduls gemäß Abs. 3a die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Insbesondere sollen die Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen sowie die Pflichten des Rechtsträgers und des Vorgesetzten nähergebracht werden. Der Lehrstoff ist entsprechend der aktuellen Rechtslage sowie den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln. Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen. Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten, mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden" und „nicht bestanden" zu bewerten. Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist automationsunterstützt eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung über die positive Absolvierung des Moduls ist vom Rechtsträger der Einrichtung dem Landeshauptmann zu übermitteln.
Gemäß § 4 Abs. 4 Z.2, Z.3 und Z.5 ZDG ist die Anerkennung nach Abs. 1 vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn die Einrichtung den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oder der Rechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder die Einrichtung in den letzten drei Jahren keinen Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß Abs. 3a durch einen Vorgesetzten im Sinne des § 38 Abs. 5a erbracht hat.
Gemäß § 38 Abs. 5 ZDG hat der Rechtsträger der Einrichtung der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Der Vorgesetzte ist gemäß § 38 Abs. 5a ZDG verpflichtet, das Modul gemäß § 4 Abs. 3a positiv zu absolvieren und dem Rechtsträger der Einrichtung die Bestätigung über den positiven Abschluss zeitgerecht zu übermitteln. Die positive Absolvierung dieses Moduls ist längstens alle drei Jahre zu wiederholen. Erfolgt kein zeitgerechter Nachweis über die positive Absolvierung, ist die Ausübung der Vorgesetztenfunktion durch diese Person nicht mehr zulässig. Gemäß § 38 Abs. 6 ZDG hat der Vorgesetzte innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.
Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) ist der Vorgesetzte verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Gemäß § 4 Abs. 4 ADV ist die Dienstaufsicht vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies wegen Umfang oder Art des Dienstes, wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder wegen der Stärke der ihm unterstellten Truppe ausgeschlossen, so hat er die Dienstaufsicht im Wege von Zwischenvorgesetzten auszuüben.
Gemäß § 29 Abs. 1 ADV darf die Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, nach Abzug der für die morgendliche Vorbereitung zum Dienst sowie der für die Einnahme der Mahlzeiten und zur Erholung vorgesehenen Zeit von Montag bis Freitag acht Stunden täglich, an Samstagen fünf Stunden nicht überschreiten; diese Zeiten dürfen nur aus triftigen Gründen geringfügig überschritten werden. Sonn- und Feiertage sind dienstfrei zu halten. Für die Einnahme der Mahlzeiten ist den Soldaten eine angemessene Zeit einzuräumen.
Gemäß § 29 Abs. 2 ADV darf, wenn es die Eigenart einer militärischen Verwendung regelmäßig eine dienstliche Inanspruchnahme abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 fordert, die durchschnittliche Wochendienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Wochen das Ausmaß von 45 Stunden nicht überschreiten. Eine dienstliche Inanspruchnahme an Sonn- und Feiertagen ist, soweit es die dienstlichen Erfordernisse ermöglichen, durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.
Der Zivildienst soll, wie auch der Wehrdienst, entsprechend hierarchisch und arbeitsteilig organisiert sein und für die Zivildienstleistenden gemäß § 3 Abs. 1 ZDG eine ähnliche Belastung wie der Wehrdienst darstellen. Der Wehr- und Zivildienst ist eine Bürgerpflicht männlicher, österreichischer Staatsbürger, wobei der Gesetzgeber andere Rechtsfolgen an die Leistung des Wehr- und Zivildienstes knüpft als an Arbeitsverhältnisse. Teilzeitbeschäftigung von Zivildienstleistenden ist daher nicht ausreichend iSd § 4 Abs. 3 ZDG. Aus diesem Grund muss die Beschäftigung der Zivildienstleistenden einen Umfang von durchschnittlich 40 Wochenstunden -37 Wochenstunden nach dem SWÖ-Kollektivvertrag- umfassen, was einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
In Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 3, 22 Abs. 2, 24, 38 Abs. 3 und 6 und 39 Abs. 1 und 3 ZDG sind unter „einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden" Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger zu verstehen (Zivildienstrecht; Fessler, Szymanski, Wieseneder; ZDG-Kommentar, Bundesministerium für Inneres, Wien, 1994, Seite I/26).
Als Mindesterfordernis für eine Anerkennung als geeigneter Träger des Zivildienstes (Einrichtung) wurde vom Zivildienstbeschwerderat in seiner durchgehenden, bundesweit geltenden und ständigen Spruchpraxis und wird nach wie vor nach den diesbezüglichen Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes verlangt, dass für die Gewährleistung einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstleisenden bei der Einrichtung (auch Einsatzstelle) wenigstens eine von den Zivildienstleistenden verschiedene, hauptberuflich tätige und vollbeschäftigte Person (Vorgesetzter) während der Dienstzeit anwesend ist. Sie muss mit den mit der Beschäftigung der Zivildienstleistenden bestehenden Vorschriften (Zivildienstgesetz und Verordnungen) vertraut sein und die Pflichten des Rechtsträgers bzw. des Vorgesetzten wahrnehmen können. Solche sind beispielsweise die Belehrung der Zivildienstleistenden über ihre Rechte und Pflichten, Einführung in ihre Tätigkeit, Vorsorge für angemessene Beschäftigung und für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit bei der Ausübung des Dienstes, Beaufsichtigung der Zivildienstleistenden, unverzügliche Meldung an die Zivildienstserviceagentur bei Pflichtverletzungen oder Änderung in der Zuweisung, Erteilen von Weisungen, Meldung von Dienstfreistellungen in dringenden Fällen, Entgegennahme und Erledigung von Wünschen und Beschwerden, Anzeigeerstattung an die Bezirksverwaltungsbehörde bei Dienstpflichtverletzung und dgl. mehr (vgl. §§ 38 bis 40 ZDG). Das ZDG gilt bundesweit für alle behördlich genehmigten Träger des Zivildienstes und dient dem Schutz der Zivildienstleistenden und der Rechtsträger.
Weiters hat der Zivildienstbeschwerderat und wird von der Zivildienstserviceagentur gefordert, dass der entgeltlich vollbeschäftigte Vorgesetzte, der vollbeschäftigt in der Einrichtung tätig ist, in der Einrichtung (Einsatzstelle) während seines Urlaubes oder Krankenstandes ständig durch einen eingeschulten, dann entgeltlich vollbeschäftigten Mitarbeiter vertreten wird. In diesem Zusammenhang sei auch auf eventuelle haftungsrelevante Schäden hingewiesen, die sich aus einer unsachgemäßen Beaufsichtigung ergeben könnten (vgl. § 24 Abs. 1 bis 3 ZDG). Der Vorgesetzte ist gemäß § 4 Abs. 3 ADV verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Es gibt keine Teilzeitvorgesetzten beim Präsenzdienst. Eine iSd § 4 ZDG entsprechende Leitung ist daher daran zu messen.
Es muss also einen Verantwortlichen geben, dem nicht bloß ehrenamtlich die in den §§ 38 und 39 ZDG umschriebenen Agenden obliegen. Es hätte aber keinen Sinn einen Verantwortlichen zu bestellen, der vielleicht in der Zentrale in Wien tätig ist, während die Einrichtung, in der der Zivildienstleistende seinen Zivildienst versieht, sich in Tirol befindet. Es ist daher nach den Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes erforderlich, dass der Vorgesetzte an Ort und Stelle den Einsatz bzw. die Tätigkeit des Zivildienstleistenden zu beeinflussen und zu kontrollieren vermag. Die Dienstaufsicht ist vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies aus besonderen Umständen nicht möglich, z.B. wegen Art und Umfang des Dienstes, örtlicher Verhältnisse, Anzahl der unterstellten Zivildienstleistenden, so ist die Dienstaufsicht durch Zwischenvorgesetzte bzw. stellvertretende Zivildienstvorgesetzte wahrzunehmen. Der Vorgesetzte hat die ihm unterstehenden Zivildienstleistenden durch angemessene Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie von vermeidbarem Schaden zu bewahren. (Zivildienstrecht; Fessler, Szymanski, Wieseneder; ZDG-Kommentar, Bundesministerium für Inneres, Wien, 1994, Seite I/26 und Seite I 196).
In der im Spruch genannten Einsatzstelle ist keine hauptamtlich vollzeitbeschäftigten Zivildienstvorgesetzte tätig und wurden daher auch keine entsprechenden Zertifikate gemäß §§ 4 Abs. 3a, Abs. 3b und § 38 Abs 5a ZDG, die mit BGBl. Nr. 107/2018 eingeführt wurden, übermittelt.
Weiters wurde der stellvertretende Zivildienstvorgesetze in mehreren Einsatzstellen als stellvertretender Vorgesetzte genannt. Die rechtlichen Voraussetzungen sind bei der Einsatzstelle „CC" somit nicht erfüllt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Für den Landeshauptmann:
KK“
Im Bescheid zur Einsatzstelle „DD“, LVwG-2024/28/2182, wurde in der Begründung ausgeführt, wie folgt:
„Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11.07.2006, GZI. ***, wurde die Einsatzstelle „DD“ (vormals „LL"), Adresse 6, **** W, des Rechtsträgers „AA“ in **** Z, Adresse 3, in die Anerkennung der Einrichtung „AA“ einbezogen.
Mit E-Mail vom 12.6.2024 wurde der Rechtsträger vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Einsatzorganisationen, aufgefordert, bei allen genehmigten Einsatzstellen hauptamtlich vollzeitbeschäftigte Vorgesetzte und stellvertretende Vorgesetzte, wie es nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes und den diesbezüglichen Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes vorgesehen ist, namhaft zu machen. Die stellvertretenden Zivildienstvorgesetzten können entweder vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt sein. Für den Fall, dass die stellvertretenden Vorgesetzten teilzeitbeschäftigt sind, müssen so viele Personen namhaft gemacht werden, dass die gesamte Dienstzeit der Zivildienstleistenden abgedeckt ist. Zudem wurden die entsprechenden E-Learning Zertifikate gemäß §§ 4 Abs. 3a iVm 38 Abs. 5a ZDG eingefordert. Es wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Person als Zivildienstvorgesetzter bzw. stellvertretender Vorgesetzter der Zivildienstleistenden zeitgleich jeweils nur in einer Einsatzstelle namhaft gemacht werden kann, weil diese vor Ort in der Einsatzstelle sein muss, damit die entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung gewährleistet ist. Abschließend wurde der Rechtsträger darüber informiert, dass jene Einsatzstellen widerrufen werden müssen, bei denen die angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Mit E-Mail vom 28.6.2024 wurde vom Rechtsträger für die Einsatzstelle „DD“ als Zivildienstvorgesetzte Frau MM namhaft gemacht und als stellvertretender Vorgesetzter Herr NN genannt. Bezüglich der Zivildienstvorgesetzten wurde mitgeteilt, dass diese nicht hauptamtlich vollzeitbeschäftigt ist, sondern lediglich teilzeitbeschäftigt. Die Zivildienstvorgesetzte wurde zudem für die Einsatzstelle „Arbeit V“ als Zivildienstvorgesetzte namhaft gemacht. Der stellvertretende Zivildienstvorgesetzte ist vollzeitbeschäftigt und wird für die Einsatzstellen „Arbeit U“, „Arbeit T" und „Arbeit V“ als solcher angeführt.
Aus rechtlicher Sicht folgt somit:
Gemäß § 3 Abs. 1 ZDG ist der Zivildienstpflichtige zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.
Gemäß § 4 Abs. 1 ZDG ist der Zivildienst in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist gemäß Z.4 anzugeben, welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen. Geeignet ist eine Einrichtung gemäß §4 Abs. 3 ZDG, wenn sie überwiegend der Erbringung von Dienstleistungen der in § 3 Abs. 2 und 3 ZDG genannten Gebiete dient und eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.
Gemäß § 4 Abs. 3a ZDG ist die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 2 unter anderem durch positiven Abschluss eines entsprechenden Ausbildungsmoduls durch die jeweiligen Vorgesetzten gemäß § 38 Abs. 5 nachzuweisen. Nach § 4 Abs. 3b ZDG ist Ausbildungsziel des Moduls gemäß Abs 3a die inhaltliche und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Insbesondere sollen die Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen sowie die Pflichten des Rechtsträgers und des Vorgesetzten nähergebracht werden. Der Lehrstoff ist entsprechend der aktuellen Rechtslage sowie den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln. Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen. Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten, mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden", „bestanden“ und „nicht bestanden" zu bewerten. Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist automationsunterstützt eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung über die positive Absolvierung des Moduls ist vom Rechtsträger der Einrichtung dem Landeshauptmann zu übermitteln.
Gemäß § 4 Abs. 4 Z.2, Z.3 und Z.5 ZDG ist die Anerkennung nach Abs. 1 vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn die Einrichtung den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oder der Rechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder die Einrichtung in den letzten drei Jahren keinen Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß Abs. 3a durch einen Vorgesetzten im Sinne des § 38 Abs. 5a erbracht hat.
Gemäß § 38 Abs. 5 ZDG hat der Rechtsträger der Einrichtung der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekannt zu geben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Der Vorgesetzte ist gemäß § 38 Abs. 5a ZDG verpflichtet, das Modul gemäß § 4 Abs. 3a positiv zu absolvieren und dem Rechtsträger der Einrichtung die Bestätigung über den positiven Abschluss zeitgerecht zu übermitteln. Die positive Absolvierung dieses Moduls ist längstens alle drei Jahre zu wiederholen. Erfolgt kein zeitgerechter Nachweis über die positive Absolvierung, ist die Ausübung der Vorgesetztenfunktion durch diese Person nicht mehr zulässig. Gemäß § 38 Abs. 6 ZDG hat der Vorgesetzte innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.
Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) ist der Vorgesetzte verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Gemäß § 4 Abs. 4 ADV ist die Dienstaufsicht vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies wegen Umfang oder Art des Dienstes, wegen besonderer örtlicher Verhältnisse oder wegen der Stärke der ihm unterstellten Truppe ausgeschlossen, so hat er die Dienstaufsicht im Wege von Zwischenvorgesetzten auszuüben.
Gemäß § 29 Abs. 1 ADV darf die Dauer der dienstlichen Inanspruchnahme der Soldaten, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten, nach Abzug der für die morgendliche Vorbereitung zum Dienst sowie der für die Einnahme der Mahlzeiten und zur Erholung vorgesehenen Zeit von Montag bis Freitag acht Stunden täglich, an Samstagen fünf Stunden nicht überschreiten; diese Zeiten dürfen nur aus triftigen Gründen geringfügig überschritten werden. Sonn- und Feiertage sind dienstfrei zu halten. Für die Einnahme der Mahlzeiten ist den Soldaten eine angemessene Zeit einzuräumen.
Gemäß § 29 Abs. 2 ADV darf, wenn es die Eigenart einer militärischen Verwendung regelmäßig eine dienstliche Inanspruchnahme abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 fordert, die durchschnittliche Wochendienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von höchstens sechs Wochen das Ausmaß von 45 Stunden nicht überschreiten. Eine dienstliche Inanspruchnahme an Sonn- und Feiertagen ist, soweit es die dienstlichen Erfordernisse ermöglichen, durch dienstfreie Zeiten auszugleichen.
Der Zivildienst soll, wie auch der Wehrdienst, entsprechend hierarchisch und arbeitsteilig organisiert sein und für die Zivildienstleistenden gemäß § 3 Abs. 1 ZDG eine ähnliche Belastung wie der Wehrdienst darstellen. Der Wehr- und Zivildienst ist eine Bürgerpflicht männlicher, österreichischer Staatsbürger, wobei der Gesetzgeber andere Rechtsfolgen an die Leistung des Wehr- und Zivildienstes knüpft als an Arbeitsverhältnisse Teilzeitbeschäftigung von Zivildienstleistenden ist daher nicht ausreichend iSd § 4 Abs. 3 ZDG. Aus diesem Grund muss die Beschäftigung der Zivildienstleistenden einen Umfang von durchschnittlich 40 Wochenstunden -37 Wochenstunden nach dem SWÖ-Kollektivvertrag- umfassen, was einer Vollzeitbeschäftigung entspricht.
In Zusammenhalt mit den Bestimmungen der §§ 3, 22 Abs. 2, 24, 38 Abs. 3 und 6 und 39 Abs. 1 und 3 ZDG sind unter „einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden" Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger zu verstehen (Zivildienstrecht; Fessler, Szymanski, Wieseneder; ZDG-Kommentar, Bundesministerium für Inneres, Wien, 1994, Seite I/26).
Als Mindesterfordernis für eine Anerkennung als geeigneter Träger des Zivildienstes (Einrichtung) wurde vom Zivildienstbeschwerderat in seiner durchgehenden, bundesweit geltenden und ständigen Spruchpraxis und wird nach wie vor nach den diesbezüglichen Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes verlangt, dass für die Gewährleistung einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstleisenden bei der Einrichtung (auch Einsatzstelle) wenigstens eine von den Zivildienstleistenden verschiedene, hauptberuflich tätige und vollbeschäftigte Person (Vorgesetzter) während der Dienstzeit anwesend ist. Sie muss mit den mit der Beschäftigung der Zivildienstleistenden bestehenden Vorschriften (Zivildienstgesetz und Verordnungen) vertraut sein und die Pflichten des Rechtsträgers bzw. des Vorgesetzten wahrnehmen können. Solche sind beispielsweise die Belehrung der Zivildienstleistenden über ihre Rechte und Pflichten, Einführung in ihre Tätigkeit, Vorsorge für angemessene Beschäftigung und für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit bei der Ausübung des Dienstes, Beaufsichtigung der Zivildienstleistenden, unverzügliche Meldung an die Zivildienstserviceagentur bei Pflichtverletzungen oder Änderung in der Zuweisung, Erteilen von Weisungen, Meldung von Dienstfreistellungen in dringenden Fällen, Entgegennahme und Erledigung von Wünschen und Beschwerden, Anzeigeerstattung an die Bezirksverwaltungsbehörde bei Dienstpflichtverletzung und dgl. mehr (vgl. §§ 38 bis 40 ZDG) Das ZDG gilt bundesweit für alle behördlich genehmigten Träger des Zivildienstes und dient dem Schutz der Zivildienstleistenden und der Rechtsträger.
Weiters hat der Zivildienstbeschwerderat und wird von der Zivildienstserviceagentur gefordert, dass der entgeltlich vollbeschäftigte Vorgesetzte, der vollbeschäftigt in der Einrichtung tätig ist, in der Einrichtung (Einsatzstelle) während seines Urlaubes oder Krankenstandes ständig durch einen eingeschulten, dann entgeltlich vollbeschäftigten Mitarbeiter vertreten wird. In diesem Zusammenhang sei auch auf eventuelle haftungsrelevante Schäden hingewiesen, die sich aus einer unsachgemäßen Beaufsichtigung ergeben könnten (vgl. § 24 Abs. 1 bis 3 ZDG). Der Vorgesetzte ist gemäß § 4 Abs. 3 ADV verpflichtet, seine Untergebenen durch ständige Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Es gibt keine Teilzeitvorgesetzten beim Präsenzdienst. Eine iSd § 4 ZDG entsprechende Leitung ist daher daran zu messen.
Es muss also einen Verantwortlichen geben, dem nicht bloß ehrenamtlich die in den §§ 38 und 39 ZDG umschriebenen Agenden obliegen. Es hätte aber keinen Sinn einen Verantwortlichen zu bestellen, der vielleicht in der Zentrale in Wien tätig ist, während die Einrichtung, in der der Zivildienstleistende seinen Zivildienst versieht, sich in Tirol befindet. Es ist daher nach den Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes erforderlich, dass der Vorgesetzte an Ort und Stelle den Einsatz bzw. die Tätigkeit des Zivildienstleistenden zu beeinflussen und zu kontrollieren vermag. Die Dienstaufsicht ist vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Ist dies aus besonderen Umständen nicht möglich, z.B. wegen Art und Umfang des Dienstes, örtlicher Verhältnisse, Anzahl der unterstellten Zivildienstleistenden, so ist die Dienstaufsicht durch Zwischenvorgesetzte bzw. stellvertretende Zivildienstvorgesetzte wahrzunehmen. Der Vorgesetzte hat die ihm unterstehenden Zivildienstleistenden durch angemessene Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie von vermeidbarem Schaden zu bewahren. (Zivildienstrecht; Fessler, Szymanski, Wieseneder; ZDG-Kommentar, Bundesministerium für Inneres, Wien, 1994, Seite I/26 und Seite I 196).
In der im Spruch genannten Einsatzstelle ist keine hauptamtlich vollzeitbeschäftigten Zivildienstvorgesetzte tätig und wurden daher auch keine entsprechenden Zertifikate gemäß §§ 4 Abs. 3a, Abs. 3b und § 38 Abs. 5a ZDG, die mit BGBl. Nr. 107/2018 eingeführt wurden, übermittelt.
Weiters wurden sowohl die Zivildienstvorgesetzte als auch der stellvertretende Zivildienstvorgesetzte in mehreren Einsatzstellen als Zivildienstvorgesetzte bzw. stellvertretender Vorgesetzte genannt. Die rechtlichen Voraussetzungen sind bei der Einsatzstelle „DD“ somit nicht erfüllt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Für den Landeshauptmann:
OO“
Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin jeweils das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und in diesen ausgeführt, wie folgt:
Beschwerde zum Verfahren 2024/28/2181:
„I.
In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die AA, . BB, Rechtsanwälte in Adresse 1, **** Z mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt.
Die einschreitenden Rechtsanwälte berufen sich gemäß § 10 I AVG (§ 8 RAO) auf die ihnen erteilte Bevollmächtigung und begehren sämtliche Zustellungen zu ihren Händen.
II.
Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.07.2024 ZI. ***, mit dem gern. § 4 Abs.1 bis 5 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) die Einbeziehung der Einsatzstelle „CC“ widerrufen wurde, wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
A. Allgemeiner Teil
Angefochten wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Zivildienstbehörde I. Instanz gemäß § 4 Abs. 1-5 ZDG 1986 in der geltenden Fassung BGBl. I, Nr. 208/2022. zur, ZI. ***, vom 03.07.2024, per Briefpost zugestellt am 12.07.2024
Belangte Behörde ist der Landeshauptmann von Tirol als Zivildienstbehörde im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung.
3. Angaben zur Rechtzeitigkeit
Der vorliegende Bescheid wurde am 12.07.2024 zugestellt.
Diese am 08.08.2024 zur Post gegebene Beschwerde an das LVwG Tirol ist daher rechtzeitig.
Vorsorglich wurde die Beschwerde mit EUR 30,00 vergebührt.
5. Angaben zur Rechtswidrigkeit
Der vorliegende Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, sowie an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG wird ausdrücklich beantragt.
Der vorliegende Bescheid wird seinem gesamten Umfange nach angefochten; im Beschwerdeverfahren wird die Abänderung des Bescheids im Sinne des ersatzlosen Entfalls beantragt, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
8. Angabe der Rechte in denen sich die Beschwerdeführerin als verletzt achtet (Beschwerdepunkte)
Beschwerdepunkte sind, dass die Bf in ihren Rechten auf
-die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens
-die rechtsrichtige Anwendung des einfachen Gesetzes
-die Unterlassung der Feststellung der Nicht-Eignung der
gegenständlichen Einrichtung ohne gesetzliche Grundlage
-die richtige Auslegung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), insoweit die Eignung der Einrichtung nicht an die Vollbeschäftigung einer bestimmten Person in der Einsatzstelle („an Ort und Stelle“) gebunden sein kann und der Bf nicht generell vorgeschrieben werden kann, durch welche organisatorischen Maßnahmen sie in ihren Einrichtungen sicherstellt, die Zivildienstleistenden angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen
-die ordnungsgemäße Überprüfung von der Bf erstatteten Vorbringen verletzt worden ist.
Die Verletzung all dieser Rechte wird geltend gemacht, wobei der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen.
B Rechtlicher Rahmen
Die AA , in Folge kurz die Beschwerdeführerin1 genannt, bietet Menschen mit Behinderungen ein differenziertes, bedürfnis- und möglichkeitsorientiertes Angebot an Dienstleistungen in den Bereichen Arbeit, Wohnen Freizeit sowie Kind Familie.
2. Grundlegender rechtlicher Rahmen, in dem die Beschwerdeführerin tätig ist
Die Bf unterstützt Inklusion, Selbstbestimmung und Teilhabe an der Gesellschaft im Sinne der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Tirolweit derzeit mithilfe von ca. 1.600 Dienstnehmer:innen.
Es handelt sich bei der Bf um eine gemeinnützige Organisation, deren Tätigkeit im Besonderen auch darin liegt, besondere Aufgabe des öffentlichen Wohls und der öffentlichen Daseinsvorsorge wahrzunehmen und hier einen Beitrag zu diesen wichtigen Aufgaben zu leisten, die insgesamt dazu bestimmt sind, das Gemeinwohl zu befördern.
2.2. Der Staat als - einzige - Emanation der öffentlichen Gewalt hat aufgrund aktueller und bestehender
völkerrechtlicher2
unionsrechtlicher3
innerstaatlicher
Bestimmungen und eingegangener Verpflichtungen in besonderer Weise die Aufgabe übernommen, die Wohlfahrt seiner Bürger, hier insbesondere von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen; non profit organisations wie die Beschwerdeführer übernehmen in dieser Hinsicht einen wichtigen Teilbereich solcher Aufgaben;
wesentlich aber ist, dass die Erfüllung solcher Tätigkeiten unter dem besonderen Vorbehalt steht, der sich aus den genannten rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt. Dabei erfüllen diese Einrichtungen wesentlichen Aufgaben im Rahmen der Umsetzung der bestehenden staatlichen Verpflichtungen.
Sie werden damit in unterschiedlicher Form seitens des Staates beauftragt und belieben. Der Betrieb der Einrichtungen der Bf gehört zu den wesentlichen Umsetzungsvoraussetzungen; die Eingliederung von Zivildienern in diesen Bereich ist sowohl für die Einrichtungen selbst, also auch für deren Betrieb und zugleich auch für die Funktion des Zivildienstes von großer Bedeutung.
2.2. Im Besonderen völkerrechtliche und unionsrechtliche Verpflichtungen Österreichs
2.2.1. So lässt sich aus Art 4 der Konvention BGBl III 145/2008 die grundsätzliche völkerrechtliche Verpflichtung ableiten:
(1) Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,
a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen;
b) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;
c) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen;
d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;
e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;
2.2.2. In eine ähnliche, noch bestimmtere Richtung gehen in diesem Zusammenhang auch die Regelungen der EU Grundrechtecharta.4
Die genannten Verpflichtungen haben auch eine unmittelbare Bedeutung bei der Auslegung
a) unbestimmter Rechtsbegriffe,
b) grundrechtsbezogener innerstaatlicher Normen
c) und sind daher im Rahmen der Rechtsanwendung von zentraler Bedeutung.
Diese Bestimmungen geben einen konkreten gesetzlichen Rahmen vor, an den Gesetzgebung und Vollziehung in gleicher Weise gebunden sind.5 Es handelt sich um konkret anwendbares Recht.6
2.3. Im Besonderen Landesrechtliche Verpflichtungen – Qualitätsstandards und politische Zielsetzungen
Tatsächlich ist es unbestritten, dass der gesamte Bereich der Behindertenassistenz seit geraumer Zeit einer zunehmenden Reglementierung und, wenn man will, „Verrechtlichung“ zugeführt wird.
2.4. Als Eckpunkte dieser Entwicklung mögen 2006 die Satzung des SWÖ-Kollektivvertrages, 2008 das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention, 2015 die Vereinbarung der Qualitätsstandards mit dem Land Tirol oder 2018 die Einführung des Tiroler Teilhabegesetzes-TTHG nebst den bezüglichen Ausführungsverordnungen gelten.
Darüber hinaus wurden parallel eine Vielzahl von bedeutenden Regelungen geschaffen, unter denen der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 sowie nunmehr ab 2023 der Tiroler Aktionsplan prominent zu nennen sind.
2.5. All diese Normen wirken insoweit in die Auslegung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ein, als das Zivildienstgesetz den Einsatz von Zivildienern auf einen bestimmten Kreis von Rechtsträgern der Daseinsfürsorge7 einschränkt.
Dies konsequenterweise, indem der Gesetzgeber das Recht auf Heeresersatzdienst nur insofern vorsieht, als durch diesen Ersatzdienst verpflichtend nützliche Aufgaben für den Staat erfüllt werden sollen.
Diese Zielsetzungen sind mithin wesentlich zur Erfassung des Zwecks des Zivildienstgesetzes und also in Anwendung des § 6 ABGB bei dessen Auslegung unabdingbar. Sobald es nämlich um den Zweck einer Norm geht, ist auch zu hinterfragen, wie diese im Ganzen in die Rechtsordnung eingebunden ist.
3.1. § 3 ZDG legt unmissverständlich wie folgt fest:
„.. .§ 3. (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.
(2) Die Dienstleistungen sind - unbeschadet des Abs. 3 - auf folgenden Gebieten zu erbringen:
Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung, in der Kinderbetreuung, in der Integration oder Beratung Fremder und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit.
(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Abs. 1 entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2 genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen..."
Damit ist unzweideutig klargelegt, dass die Ableistung des Zivildienstes jenen Zielsetzungen folgen soll, welche die Aufgabenstellungen jener Rechtsträger erfordern, welche diesen Auftrag im Sinne der Daseinsvorsorge und also mittelbar oder unmittelbar im Auftrag der öffentlichen Hand erfüllen. Wenn mithin § 3 Zivildienstgesetz (ZDG) die Sozial- und Behindertenhilfe als (Einsatz)Gebiet im Sinne der Gesamtzielsetzung festschreibt, so hieße es, dem Gesetz Gewalt anzutun, wollte man diesem Auslegungen zur Seite stellen, welche den Auftrag der Sozial- und Behindertenhilfe de facto verunmöglicht.
Die praktischen Bedingungen dieses Auftrages können selbstredend nicht ohne Ansehung des gesellschaftlichen Wandels erkannt werden.
Berücksichtigt man, dass die oben zitierten Bestimmungen in ihrem Kern schon in der Stammfassung des Zivildienstgesetzes aus dem Jahr 1974, BGBl. 62/1974, so vorgesehen waren, wäre es weltfremd anzunehmen, dass die Gesellschaft und deren Zugang zur Sozial- und Behindertenhilfe seit der Erlassung des Zivildienstgesetzes im Jahre 1974 unverändert geblieben wäre. Das ZDG ist zwischenzeitlich annährend 50 Jahre alt, stammt also aus einer Zeit, in welcher weder eine UN-Konvention noch das Tiroler Teilhabegesetz - TTHG, geschweige denn die bezüglichen Verordnungen und Qualitätsstandards des Landes Tirol, noch der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 sowie nunmehr ab 2023 der Tiroler Aktionsplan überhaupt angedacht waren.
3.4.1. So hat auch der GH zuletzt ausdrücklich bestätigt, dass die UN-Konvention unmittelbar zur Auslegung von zivilen Rechtsnormen heranzuziehen ist; Interessensabwägungen - etwa betreffend die Aufsichtspflicht von Menschen mit Behinderung - sind direkt auf die Zielsetzungen der UN-Konvention abzustellen:
Aus 1Ob110/23t
„...Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht...
...Bei deren Konkretisierung sind die Wertungen der UN-Behindertenkonvention, insbesondere das Recht der behinderten Person auf volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherstellung ihrer persönlichen Mobilität mit größtmöglicher Selbstbestimmung, zu berücksichtigen...“
3.4.2. Die Vorgaben und Standards durch den Auftraggeber im Rahmen des Tiroler Teilhabegesetzes - TTHG sind gesetzt, an ihrer Umsetzung wird laufend gearbeitet, damit werden diese Standards zu Ansprüchen der Stakeholder zur Umsetzung gegen die Rechtsträger (siehe etwa den einstimmig angenommenen Entschließungsantrag im Tiroler Landtag den Bedarfs- und Entwicklungsplan TTHG auf Basis der UN-Konvention und den UN-Leitlinien zur Deinstitutionalisierung zu erstellen).
Konkret werden in den Qualitätsstandards des Landes Tirol und den bezüglichen Verordnungen zum Tiroler Teilhabegesetz Strukturstandards festgelegt, welche die Obergrenzen von Tages-Einrichtungen der Behindertenhilfe begrenzt (maximal 15 Klientinnen).
3.4.2. Aus der Verordnung der Landesregierung vom 30. Mai 2023 über nähere Bestimmungen für die im Rahmen der Hoheitsverwaltung nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährten Leistungen (TTHG-Leistungs-Verordnung) Anlage 9 - Tagesstruktur; Tagesstruktur - BATH/BATI (§ 11 Abs. 2 lit. b TTHG):
„...Die Räumlichkeiten von Einrichtungen sind bedarfsgerecht für Nutzerinnen und Mitarbeiterinnen ausgestattet:
o Räumliche Trennung von Wohnung und Arbeitsstätte.
o Die tatsächliche Festlegung der Anzahl und Dimension der notwendigen Räumlichkeiten orientiert sich an
den Plätzen und Bedürfnissen der Zielgruppe. Bei neuen Einrichtungen wird von 15 m2 Innenfläche pro genehmigten Platz ausgegangen (inkl. Allgemeinflächen). Je nach Angebot sind begründete Abweichungen möglich.
o Die Größe der Einrichtung darf 15 Plätze nicht überschreiten. Für bestehende Einrichtungen sind begründete Abweichungen möglich..."
4.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes (ZDG) - Einsatzstellen – Zur „Einrichtung“ als maßgeblichem gesetzlichen Anknüpfungspunkt
Gemäß § 4 Abs. 1 ZDG ist der Zivildienst in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind.
Einer Einrichtung können dabei mehrere Einsatzstellen zugeordnet sein.
Gemäß § 8 ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.
4.2. In der Regierungsvorlage zur Stammfassung des ZDG aus dem Jahre 1974 wurde dazu im Rahmen des Allgemeinen Teils der Erläuterungen folgendes ausgeführt:
„...Der Zivildienst hat daher hinsichtlich seiner Bedeutung für die Republik Österreich, seiner Dauer, sowie der Belastung und Besoldung des Zivildienstpflichtigen dem Wehrdienst soweit wie möglich zu entsprechen (§§ 3 und 4 des Gesetzesentwurfes) .... Der Gesetzentwurf enthält Bestimmungen, die einen flexiblen und effizienten Vollzug ermöglichen..."
Im Rahmen des Besonderen Teils der Erläuterungen wurde zu §§ 4 und 8 leg. cit. erklärt:
„...Diese Bestimmung regelt, bei welchen Institutionen Zivildienst geleistet werden kann, wer also Träger des Zivildienstes sein kann... Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Einrichtung wegfallen, ist der Landeshauptmann verpflichtet, die ausgesprochene Anerkennung im Bescheidwege zurückzunehmen... Die vorgesehenen Bestimmungen ermöglichen einen sehr effektiven und flexiblen Einsatz der Zivildienstpflichtigen... Es ist - wie erwähnt - grundsätzlich an keine Kasernierung der Zivildienstleistenden gedacht. Um jedoch für bestimmte Einsatzfälle schnell auf eine größere Zahl geeigneter Zivildienstleistender zurückgreifen zu können, wird manchmal eine gewisse Zentralisierung nötig sein, etwa bei einer Feuerwehrschule..."
In der Praxis gestalten sich die Abläufe üblicherweise so, dass der Zivildiener mittels Bescheides der Einrichtung (Rechtsträger) zugewiesen wird, im Fall der Bf sohin der „AA gern. Ges.m.b.H.“. Diese Einrichtungen (praktisch also die Organisationen) wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes in dem Sinne des § 4 ZGD genehmigt.
Innerhalb dieser Einrichtungen wird der Zivildienst dann an konkreten Einsatzstellen geleistet, die zu diesem Zweck vom Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes mitumfasst sind.
Werden z.B. von der AA g.GmbH weitere Einsatzstellen geplant, wird dafür ein Antrag auf Miteinbeziehung dieser neuen Einsatzstellen gestellt, die im Fall der Bewilligung zu einer Änderung des ursprünglichen Genehmigungsbescheides des Landeshauptmannes führt. Ein Genehmigungsbescheid kann auf diese Weise mehrfach abgeändert werden.
Im Ergebnis werden also je Einrichtung (Organisation / Rechtsträger) so viele Einsatzstellen für geeignet beschieden, wie durch die Einrichtung beantragt und durch die Behörde positiv geprüft wurden.
4.4. Die Einrichtungen müssen die Anleitung und Beschäftigung des Zivildieners sicherstellen
4.4.1. Nach § 4 Abs. 1 und 3 Z 2 ZDG ist der Zivildienst in einer geeigneten Einrichtung zu leisten, die eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.
Nach dem Willen des Gesetzes obliegt es damit der AA , sicherzustellen, dass dem Zivildiener während seiner Beschäftigung bei der Einrichtung ein/e Vorgesetzte/r zur Verfügung steht, die/der insbesondere für die An-Leitung, Schulung, Beschäftigung und Betreuung des Zivildieners vor Ort verantwortlich ist.
4.4.2. In einem Verfahren wesentlich gleichgelagerten Sachverhaltes (Bescheid vom 17.12.2018, GZ: ***) betreffend den Rechtsträger „PP“, hatte der Landeshauptmann entschieden, dass die Einsatzstelle „QQ)“ in die Anerkennung der Einrichtung „Startzentrum“ einbezogen wird und dazu festgestellt, dass in dieser Einrichtung insgesamt ein hauptamtlich vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter, der vom Rechtsträger als Vorgesetzter für die Zivildienstleistenden namhaft gemacht wurde, und 16 teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter beschäftigt sind, von denen ebenfalls einer vom Rechtsträger als Vorgesetzter für die Zivildienstleistenden namhaft gemacht wurde (Anlage ./1).
Weiters wurde vom Landeshauptmann festgestellt, dass die Einrichtung ganzjährig geöffnet sei, dadurch eine durchgehende Beschäftigung bei der Einsatzstelle gewährleistet sei und davon insgesamt körperlich belastende Tätigkeiten im Umfang von 25 Wochenstunden bei der Einsatzstelle „QQ)“ verrichtet würden.
Vom Landeshauptmann wurde damit folgerichtig entschieden, dass in der Einrichtung „Startzentrum“ und der Einsatzstelle „QQ)“ insgesamt ein Zivildienstleister beschäftigt werden kann, und zwar zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Betreuung psychisch beeinträchtigter Menschen; in untergeordnetem Ausmaß: Hilfsdiensten bei Verwaltungstätigkeiten, im Haus und Garten, Kraftfahr-, Zustell-, Hol- und Bringdiensten. Mit dieser Formulierung wurde laut Begründung des Bescheides folgende Angaben des Trägers zusammengefasst:
„Hilfsdienste und Unterstützung bei der Betreuung psychisch beeinträchtigter Menschen in der externen Kantine und in der hauseigenen Küche, im Verpackungsbereich, bei Bewegungs- und Sportaktivitäten, in der Gartengruppe und bei Ausflügen und Kulturaktivitäten. Ebenso zu Hilfsdiensten bei Verwaltungstätigkeiten, im Haus und Garten, Kraftfahr-, Zustell-, Hol- und Bringdienste."
Im Ergebnis ist der Landeshauptmann richtigerweise davon ausgegangen, dass ein Zivildiener, der von der Zivildienstagentur der Einrichtung „Startzentrum“ zugewiesen wird, auch bis zu 25 Wochenstunden bei der Einsatzstelle „QQ“ verrichten kann (bzw. solange diese Einsatzstelle in der Praxis geöffnet hat) und den Rest seiner wöchentlichen Einsatzzeit in der Einrichtung selbst auszuführen hat.
4.5. Zum Erfordernis der Anwesenheit von Vorgesetzten
Das ZDG verlangt nicht, dass die Leitung und Betreuung durchgehend durch ein- und dieselbe Mitarbeiterin zu erfolgen hat. Es kann daher keine Rolle spielen, ob diese(r) Vorgesetzte an der jeweiligen Einsatzstelle vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt bzw. dienstzugeteilt ist.
Folgerichtig genügte dem Landeshauptmann im Bescheid vom 17.12.2018, GZ: *** die Namhaftmachung eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters sowie eines weiteren teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters als Vorgesetzte für die Zivildienstleistenden.
Darüber hinaus kann es zielführend sein, dass während der Tätigkeit des Zivildieners sowohl in der Einrichtung „Startzentrum“ als auch in der nahe gelegenen Einsatzstelle „QQ“ (während deren Öffnungszeiten) immer ein/e vorgesetzte/r Mitarbeiterin vor Ort ist. Das wird in diesem Falle vom Rechtsträger „PP““ gewährleistet, indem eine ausreichende Anzahl von vorgesetzten Mitarbeiterinnen sowohl für die Einrichtung „Startzentrum“ als auch für die Einsatzstelle „QQ“ namhaft gemacht wurde und die Dienst- und Urlaubsplanung dies berücksichtigt.
Insbesondere kann dem Gesetzgeber, der schon in den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des ZDG aus dem Jahr 1974 wiederholt darauf verweist, dass ein flexibler Einsatz der Zivildienstpflichtigen gewünscht ist, nicht unterstellt werden, dass er diese Zielsetzung selbst - im Wege strengformalistischer Anforderungen an die Ausübung der Aufsicht und Anleitung der Zivildienstpflichtigen - erschweren wollte.
Für einen solchen persönlichen Anknüpfungspunkt ist auch keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, da vom ZDG nicht auf die Person der Vorgesetzten abgestellt wird, sondern von der „Einrichtung“ verlangt wird, dass sie zu jedem Zeitpunkt die Leitung und Betreuung des Zivildieners vor Ort gewährleisten muss.
Damit stellt das Gesetz auf einen funktionellen Anknüpfungspunkt ab, der unabhängig davon erfüllt ist, ob an den unterschiedlichen Einsatzstellen, an denen der Zivildiener in der Einrichtung beschäftigt ist, auch verschiedene Vorgesetzte (jeweils bezogen auf die einzelnen Standorte) zur Verfügung stehen.8
4.6. Bei Vorliegen der Voraussetzungen lässt der Gesetzgeber eine örtlich flexible Verrichtung des Zivildienstes innerhalb der zugewiesenen Einrichtung zu
4.6.1. Dem ZDG lässt sich wie oben dargestellt nicht entnehmen, dass der Zivildienst in der zugewiesenen Einrichtung zwingend an ein- und derselben Einsatzstelle bzw. an ein- und demselben Standort erfolgen muss. Nach der Intention des Gesetzgebers soll der Einsatz der Zivildienstpflichtigen vielmehr „flexibel“ erfolgen können und eine „Zentralisierung von Zivildienstleistenden nur in begründeten Einzelfällen erfolgen müssen.9
4.6.2. Tatsächlich legt das ZDG in § 4 wie folgt fest:
„...§ 4. (1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,
1. welche Dienstleistungen die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben. Für den Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung in einem der Gebiete des § 3 Abs. 2 und des Einvernehmens zwischen dem Rechtsträger und dem Zivildienstpflichtigen ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig;
2. wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden sowie, falls der Rechtsträger dies beantragt, dass diese Zahl für die Dauer von höchstens zwei Monaten um höchstens zwei Plätze überschritten werden darf;
3. welchem Gebiet nach § 3 Abs. 2 die Einrichtung zuzuordnen ist;
4. gegebenenfalls welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen;
5. dass eine Beherrschung des Rechtsträgers einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß § 28 Abs. 3 erfüllt sind..."
Wenn das ZDG nun also selbst in § 4 Abs.1 Ziffer 4. festhält, dass eine Einrichtung mehrere Einsatzstellen umfassen kann, die Einrichtung aber Gegenstand der Eignungsfeststellung ist, so kann der Schluss der bescheiderlassenden Behörde, die Zivildienst-Verantwortlichen müssten „an Ort und Stelle“ anwesend sein, nicht den Erfordernissen des Gesetzes entsprechen. Der Gesetzgeber lässt daher zu, den Zivildienst auch an zwei oder mehreren Einsatzstellen innerhalb der zugewiesenen Einrichtung zu leisten.
4.6.3. Wird die geforderte Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen in der Einrichtung (nicht Einsatzstelle) gewährleistet und weist der Zivildiener bei einer Verteilung seiner Arbeitszeit auf zwei oder mehrere Einsatzstellen innerhalb der Einrichtung insgesamt dasselbe Beschäftigungsausmaß auf wie ein/e vollzeitbeschäftigte/r Mitarbeiterin der Einrichtung, sind die Voraussetzungen des ZDG ebenso erfüllt, wie wenn derselbe Zivildiener seine gesamte Arbeitszeit in nur einer Einsatzstelle leisten würde. In beiden Fällen wird der Zivildienst in einer geeigneten Einrichtung ausgeübt und steht während der gesamten Beschäftigungszeit jeweils ein/e Mitarbeiterin der Einrichtung (nicht
Einsatzstelle) als Vorgesetzte/r vor Ort zur Verfügung.
Beispiel: Ein Zivildiener der AA g.GmbH arbeitet am Vormittag in der Einsatzstelle „RR“. Dort ist ein/e Mitarbeiterin der AA g.GmbH, die zu jedem Zeitpunkt die Funktion der gesetzlich verlangten Vorgesetzten ausübt und damit zum Zweck der Anleitung und Betreuung des Zivildieners vor Ort zur Verfügung steht. Am Nachmittag wechselt der Zivildiener den Standort und arbeitet in der Einsatzstelle „SS“. Auch dort ist ein/e Mitarbeiterin der AA g.GmbH, die zu jedem Zeitpunkt die Funktion der gesetzlich verlangten Vorgesetzten ausübt und damit zum Zweck der Anleitung und Beschäftigung des Zivildieners vor Ort zur Verfügung steht.
Insgesamt erfüllt der Zivildiener damit die wöchentliche Normalarbeitszeit, die einem Vollzeitäquivalent der AA g.GmbH von 37 Stunden pro Woche entspricht und wird während seiner Beschäftigung durch eine/n vorgesetzte/n Mitarbeiterin der AA g.GmbH angeleitet und beschäftigt, unabhängig davon, in welcher konkreten Einsatzstelle er sich gerade befindet. Das Erfordernis, dass der Zivildienst innerhalb einer Einrichtung an ein- und derselben Einsatzstelle geleistet und folglich an jeder Einsatzstelle zumindest ein „entgeltlich vollbeschäftigter Vorgesetzter“ tätig sein muss, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch aus dem Zusammenhang des ZDG mit anderen Normkörpern, noch aus dem Willen des Gesetzgebers ableiten.
Eine solche Annahme würde, wie oben dargetan weder mit den heutigen Lebensrealitäten noch mit den Vorgaben des Auftragsgebers im Rahmen des Tiroler Teilhabegesetzes im Einklang stehen. Im Wandel unserer Gesellschaft und unserer Arbeitswelt rücken nicht nur Teilzeitbeschäftigungen und flexible Arbeitszeitmodelle in den Vordergrund, sondern es besteht mittlerweile auch ein viel engmaschigeres und breiter gefächertes Angebot an Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz - TTHG, als dies etwa noch vor einigen Jahren der Fall war.
4.6. 4 Die UN-Behindertenkonvention legt ebenso wie die innerstaatlichen Normkörper (etwa das Tiroler Teilhabegesetz - TTHG) die Inklusion von Menschen mit Behinderung als Zielsetzung fest. Inklusion bedeutet in gegebenem Sinne aber nicht die „Aufbewahrung und Anschließung“ von Menschen mit geistiger Behinderung in abgeschlossenen, baulichen Einrichtungen, sondern geradewegs im Gegenteil die vollständige Einbindung von Menschen mit Behinderung in alle Bereiche der Gesellschaft. Menschen mit Behinderung sollen nicht behindert werden, sich in der Gesellschaft frei zu bewegen, sollen auch nicht behindert werden, ihre Lebensbedürfnisse als Teil der Gesellschaft auszuleben.
Seit Jahrzehnten ist dies unbestrittene Aufgabe des Bereiches der Behindertenassistenz. Das Denken in „Einrichtungen als abgeschlossene Baulichkeiten oder Anstalten“ ist nicht mehr zeitgemäß und es wird die Behindertenarbeit seit langem praktisch völlig anders gelebt. Auch die betreffenden Landesvorschriften (Verordnungen zum Tiroler Teilhabegesetz - TTHG und Qualitätsstandards) sehen diese „De-Institutionalisierung“ zwingend vor. Menschen mit Behinderung wird in verschiedenen Lebenssituationen und in mannigfachen Angeboten assistiert. „Einsatzstellen“ im Sinne des ZDG werden - wo überhaupt noch vorhanden - abgebaut, respektive nach den Zielsetzungen der Inklusion aufgegliedert.
4.6.5. Es entspricht sohin auch dem Wunsch der Tiroler Landesregierung, dass Menschen mit Behinderungen in allen Bezirken und Regionen entsprechende Angebote zur Verfügung stehen. Der entsprechende Ausbau des Angebotes bedingt aber zwangsläufig, dass Öffnungs- und Betriebszeiten von Standorten an die Bedürfnisse der Zielgruppe (Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörige) angepasst werden.
Als Beweis dieser Praxis mag wie oben dargetan dienen, dass Einrichtungen mit 40 oder mehr Menschen mit Behinderung in den 1980er Jahren (also zur Zeit der Fassung des ZDG 1986) oder gar in den 1970er Jahren (zur Zeit der Stammfassung des ZDG) noch die Regel waren, während heute (nahezu 40 bzw. 50 Jahre später) die Verordnungen und Qualitätsstandards der Behindertenarbeit in Tirol Obergrenzen von maximal 15 Personen für solche Einrichtungen vorsehen. Würde man verlangen, dass Zivildiener nur mehr an Orten eingesetzt werden können, deren Betriebs- bzw. Öffnungszeiten dem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis einer in der Einrichtung angestellten Mitarbeiterin entsprechen, obwohl dies von der Zielgruppe weder gewünscht noch benötigt wird, wäre die Aufrechterhaltung eines engmaschigen und breit gefächerten Angebots für die Zielgruppe aber auch rein praktisch unter Bedachtnahme auf den im Gesundheits- und Sozialbereich immanenten Personalmangel nicht mehr möglich. Auch hier haben die letzten 40 Jahre erhebliche gesellschaftliche Veränderungen mit sich gebracht, welche nicht ignoriert sein dürfen. Dass der Gesetzgeber im Zivildienstwesen eine solche Starrheit durch Nichtbeachtung des gesellschaftlichen Wandels und in Folge Verschlechterung des Angebots für Menschen mit Behinderungen im Sinn hatte, der Gesetzgeber also eine restriktive Auslegung des ZDG zu Ungunsten von Menschen mit Behinderung für richtig erachtet, kann ihm bei verfassungskonformer Interpretation nicht unterstellt werden, zumal wie oben ausgeführt, die Tatbestandsmerkmale, wonach der Zivildienst in einer geeigneten Einrichtung ausgeübt werden und während der gesamten Beschäftigungszeit ein/e Mitarbeiterin der Einrichtung als Vorgesetzte/r vor Ort zur Verfügung stehen muss, auch dann erfüllbar sind, wenn der Zivildienst innerhalb der Einrichtung an zwei oder mehreren Einsatzstellen geleistet wird und an jedem dieser Standorte Vorgesetzte tätig sind, die die Leitungs- und Betreuungsfunktion ausüben. Dafür spricht auch, dass im September 2023 nach der Staatenprüfung Österreichs zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vom prüfenden Ausschuss veröffentlichen Handlungsempfehlungen eine „umfassende nationale De- Institutionalisierungsstrategie von Bund, Ländern und Kommunen“ empfohlen wurde, bei der die im Jahr 2022 von den Vereinten Nationen beschlossenen UN-Leitlinien zur Deinstitutionalisierung entsprechend zu berücksichtigen sind. Diese Handlungsempfehlungen haben zwischenzeitlich auch zur Entschließung des Tiroler Landtags vom 21. März 2024 geführt, mit der die Tiroler Landesregierung zur Umsetzung der UN-Leitlinien zur Deinstitutionalisierung aufgefordert wird. Das Wesen einer solchen Deinstitutionalisierung ist die Verhinderung einer diskriminierenden Praxis gegenüber Menschen mit Behinderungen, die zum faktischen Konterkarieren der rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen führen würde. Insbesondere soll hierdurch die schädliche Konzentration von Angeboten und Routinen vermieden werden, und also die ausreichende Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit durch vielfältige Leistungsangebote sichergestellt sein. Damit ist das ZDG auch im Lichte der UN-Leitlinien zur Deinstitutionalisierung aus dem Jahr 2022 und den damit verbundenen zeitgemäßen Anforderungen an die Behindertenhilfe auszulegen.
4.6.6. Im Ergebnis muss aus Sicht der Bf der abstrakt-generelle Schluss folgen, dass die Voraussetzungen des ZDG auch dann erfüllt werden, wenn die Bf sicherstellt, dass ein ihr zugewiesener Zivildiener
und
und
C Der konkrete Sachverhalt und seine Einordnung
All diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall auch konkret individuell vor.
1. In der gegenständlichen Einrichtung „CC“ (bzw. „CC“) ist die Vorgesetztenfunktion wie nachstehend dargestellt organisiert:
2. Werkstätte der Behindertenassistenz
2.1.1. Einrichtungen der Bf im Allgemeinen
Im Bereich der sogenannten „Werkstätten“ - wie der verfahrensgegenständlichen Werkstätte „CC“ (bzw. „CC") - wird Menschen mit (teilweise) schweren kognitiven Beeinträchtigungen und mehrfach-körperlichen Behinderungen assistiert.
Insoweit ist hier eine Assistenzleistung von bis zu 10 Stunden täglich sicher zu stellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollbeschäftigte liegt aktuell laut dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich bei 37 Wochenstunden.
2.1.2. Ziel der Tätigkeit - Unterschied und Abgrenzung zu einer Heereseinrichtung
Ziel dieser Tätigkeit ist, den Menschen mit geistiger Behinderung ein möglichst großes Maß an Privatheit zu ermöglichen, was diese Einrichtungen deutlich von Einrichtungen der Wehrdienstleistung unterscheidet.
Dies ist insofern für den vorliegenden Sachverhalt bedeutsam, als im Rahmen der vorwiegend pädagogischen Tätigkeiten der Bf „Kommando-Strukturen“ im Sinne des Heereswesens nicht dem gewünschten Ziel der bestmöglichen Integration der Menschen mit geistiger Behinderung entsprächen.
2.2. Verbindung mit bestimmten Zielsetzungen
2.2.1. Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung der Zielsetzungen
In dieser Hinsicht ist nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der rechtlichen Grundlagen für solche Tätigkeiten vor allem an die Ziele gebunden ist, die erreicht werden sollen: das bedeutet, dass hier, wie in manchen anderen Bereichen des öffentlichen Rechts, vor allem im Bereich der Daseinsvorsorge auch, finalen Elementen der Norm eine besondere Bedeutung zufällt. Es geht um die Umsetzung konkreter Ziele zum Wohle der Betroffenen, die ganz besonders im Fokus der gesetzlichen (Schutz-) Bestimmungen stehen:
2.2.2. Diese Zielvorstellungen werden zum einen in der internationalen Rahmengesetzgebung festgelegt.
Das zeigt sich etwa in Artikel 1 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das darin festgelegte Ziel:
„...den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. ..."
2.2.3. Aufsichtspflicht im Sinne des ZDG
Auch hierbezüglich wird man dem Gesetzgeber nicht zuordnen können, er habe die Aufsichtspflicht über Zivildiener in einer Art und Weise festlegen wollen, welche der praktischen Auftragserfüllung jener Einsatz-Gebiete des § 3 ZDG geradezu entgegenwirken.
Die Sozial- und Behindertenhilfe lebt wie dargestellt von flexiblen Angeboten für Menschen mit Behinderung zu deren Inklusion in die Gesellschaft. Dies in direktem Auftrag des Gesetzes - und Auftraggebers (im Gegebenem das Land Tirol), welches die Deinstitutionalisierung und Verkleinerung von Einrichtungen in Verordnungen und Qualitätsstandards vorschreibt.
In Folge sind auch die Zivildiener im Rahmen ihres Einsatzes nicht „in Kasernen zu bewachen und zu kommandieren“ als vielmehr mit so viel an persönlicher Freiheit auszustatten, dass sie die Menschen Behinderung zu deren methodischer Inklusion in die Gesellschaft unterstützen können. Praktisch gesehen definiert das ZDG den Begriff der „Dienstaufsicht“ nicht, insoweit der Begriff „Dienstaufsicht“ in Bezug auf die Zivildienstleistenden im gesamten ZDG nicht vorkommt. Das Erfordernis der „Dienstaufsicht“ im Bescheid der Behörde ist sohin überhaupt kein Begriff, welche überhaupt auf das ZDG zurückzuführen wäre, sondern wird in unzulässig-analoger Anwendung der „Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)“ entnommen.
„...(1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, dass die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden
1. nachweislich ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,
2. eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist und
3. im Falle ihres einvernehmlichen Einsatzes nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Qualifikationen im Sinne des § 4 Abs. 1Z1 entsprechend den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen einzusetzen..."
„...(3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden..."
„.. (6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter
Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen..."
§ 4 ZDG legt wie folgt fest:
„... (3) Geeignet ist eine Einrichtung, wenn sie
1. überwiegend der Erbringung von Dienstleistungen der in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Gebiete dient
und
2. eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet und
3. dafür Sorge trägt, dass die technische Infrastruktur zur computerunterstützten Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß § 22a im Wege des E-Learnings zur Verfügung gestellt wird..."
2.2. 5 Das ZDG spricht also tatsächlich nur von einer „angemessenen“ Beaufsichtigung, welche Angemessenheit also im Sinne des Einsatzgebietes laut § 3 ZDG aufzufassen ist, womit die Logik und Teleologie des ZDG schlüssig dahin zu verstehen ist, dass der Zivildiener in Ansehung der Tätigkeit des Rechtsträgers sinnvoll beschäftigt und dabei nicht allein gelassen, respektive - wie die Behörde ausführt - etwaigen Haftungen vorgebeugt sei.
Auch dies ohne erkennbaren Grund, zumal die Thematik der Haftung in § 24 ZDG abschließend und unmissverständlich unter Verweis auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Organhaftpflichtgesetz sowie das Amtshaftungsgesetz beregelt ist.
Es sei an dieser Stelle die Anmerkung erlaubt, dass die Thematik „Haftung“ selbstverstanden zu jeder Zeit bestens geeignet ist, um jedwede Form von Entwicklung oder Wagnis zu Gunsten von Menschen im Keim zu ersticken. Tatsache verbleibt aber, dass es der Auftrag der Bf ist, Menschen mit geistiger Behinderung ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dabei ist es denkunmöglich, „zu hundert Prozent sicher“ zu verbleiben.
Wollte die Bf ihren Auftrag im Sinne dieser (falsch verstandenen) Sicherheit aufnehmen, so würden Menschen mit Behinderung immer noch in Anstalten eingesperrt, gemäß jenem Leitsatz, der zwischenzeitlich gottlob zu einem Unwort wurde: „warm - sicher - satt - sauber“. Die Klientinnen der Bf leben und erleben aber einen gänzlich anderen Zugang in den Einrichtungen der Bf.
Hier werden Menschen mit geistiger Behinderung angehalten, selbstständig arbeiten zu verrichten, einen Beruf zu erlernen, sich selbstbewusst im Straßenverkehr zu bewegen, selbst einkaufen zu gehen, eine eigene Wohnung zu mieten, Freundschaft und Partnerschaft zu leben und vieles mehr. Nimmt man diesen Auftrag - auch im Lichte des verpflichtenden Auftrags zur Deinstitutionalisierung - ernst, so ist das Ziel gesetzt und damit auch eine Struktur, welche per se „etwas wagt“, um einer guten Sache zu dienen. Eben dies ist aber aus Sicht der Bf im ZDG mitgedacht und also vom Gesetzgeber gewünscht (siehe dazu oben unter Punkt B 3.).
Insoweit wird in der Praxis auf den Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege abgestellt, für welchen die Aufsicht der diplomierten Pflegekräfte über die so genannte „Laien-Pflege“ im Sinne einer „mittelbaren Aufsicht“ verstanden wird. Es ist in Auslegungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) nicht gefordert, dass diplomierte Pflegekräfte die Laien-Pf lege-Kräfte unmittelbar beobachten, quasi „immer danebenstehen“, was die praktische Umsetzung der de facto im Gesundheitswesen sehr bedeutsamen Laienpflege verunmöglichen würde.
2.2. 6 Gefordert ist die „mittelbare Aufsicht“ im Sinne eines vorgehenden Anweisens pflegerischer Maßnahmen und nachgehenden Kontrolle der korrekten Durchführung. In der Ausführung selbst ist die Laienpflegekraft selbständig, ein Netz der Erreichbarkeit diplomierter Pflegekräfte ist im Hintergrund installiert, sodass die Laienpflegekraft im Notfall auf dieses zurückgreifen kann. Be einer solchen Möglichkeit zur Rückfrage wird aber nicht verlangt, dass diese in persönlicher Anwesenheit (wiederum im Sinne des „Danebenstehens“) gewährleistet sein muss, es ist vielmehr auch eine telefonische Rückfrage bei der Aufsicht möglich.
Ebenso ist die Aufsicht über die Zivildiener im Bereich der Behindertenassistenz und also bei der Bf organisiert.
Dem Zivildiener ist es (selbst bei entsprechender Ausbildung) mit Ausnahme einer Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 untersagt, fachlich-qualifizierte Tätigkeiten wie etwa Fach-Pflege zu leisten.
Im Rahmen der zugewiesenen Hilfstätigkeiten agiert der Zivildiener nach voriger Anleitung durch Fachpersonal frei. Regelmäßig wird die korrekte Ausführung der übertragenen Aufgabengebiete besprochen, evaluiert und gegebenenfalls angepasst.
Die Aufsicht wird also lückenlos vorab durch Einschulung sowie nachgehend durch Kontrolle und Evaluierung mittelbar sichergestellt. Im Problemfalle sind stets eine hauptamtlich beschäftigte Person und auch ein Zivildienstvorgesetzter anwesend oder erreichbar. Die dafür vorgesehenen und vorgehaltenen Wochenstunden je Einsatzstelle übersteigen jene der Zivildienstleistenden (37 Stunden / Woche gemäß an zu wendendem Kollektivvertrag) bei weitem.
Nur auf diese Weise kann Zivildienst im Sinne der oben dargetanen Zielsetzung des ZDG sinnvoll und realitätsnah funktionieren und also „angemessen“ im Sinne des Gesetzes sein.
2.2. 7 Das Wesentliche verbleibt, dass der Zivildiener in der zugewiesenen Einrichtung durchgehend über Ansprechpersonen verfügt, damit er im Problemfalle nicht Gefahr läuft, überfordert zu sein. An Vorgesetzten werden je Einrichtung zumindest ein/e Einrichtungsleiter:in als Vorgesetzte/r (in Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung) festgelegt.
Zudem gibt es in der Einsatzstelle einen weiteren Zivildienstverantwortlichen (in Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung), sodass in jedem Falle deutlich mehr an Aufsichtsstunden an der Einsatzstelle vorgehalten wird, als der Zivildiener selbst je Woche zu leisten hat.
Der/die Regionalleiter:in als inhaltliche Leitung der Region, leitende/r Angestelltem im Sinne des AZG mit 40 Stunden Normalarbeitszeit, mit weitreichenden Befugnissen und inhaltlicher, wie dienstrechtlicher Verantwortung für den Zivildiener ist als dessen weiterer Vorgesetzter installiert. Dieser fungiert auch in Vertretung der Einrichtungsleitung vor Ort, zumal der/die Regionalleiter:in stets in der Region der Einsatzstelle verortet ist und mit den Einrichtungsleiter:innen wie auch Assistentinnen der Einsatzstellen unmittelbar in Kontakt steht. Die Einrichtungsleitungen vertreten einander selbstredend auch wechselseitig.
Der Einwand der belangten Behörde, diese Praxis sei wohl so, als würde man einen Verantwortlichen in der Zentrale in Wien bestellen, während der Zivildienstleistende seinen Dienst in Tirol ableiste, ist offenkundig in den Bereich der Polemik zu verschieben, insoweit er mit den tatsächlichen und überprüfbaren Gegebenheiten der gegenständlichen Einrichtung nicht das Geringste zu tun hat.
Der Einwand ist nicht nur unrichtig, als vielmehr irreführend, suggeriert er doch, der Zivildienstleistende sei in der Einrichtung bzw. der Einsatzstelle „alleine“. Tatsächlich aber - dies sei hier ausdrücklich festgehalten - sind in jeder Einrichtung wie auch in den zugeordneten Einsatzstellen stets mehrere hauptamtlich-Beschäftigte, sohin facheinschlägig ausgebildete Dienstnehmer:innen der Bf vor Ort, um den Klient:innen-Gruppen nach den Vorgaben der bezüglichen Qualitätsstandards des Landes Tirol zu assistieren.
Die Vorgaben der Behörde betreffen also nur jene zusätzlichen Dienstnehmer:innen, welche ausdrücklich als Vorgesetzte der Zivildienstpflichtigen benannt werden und das entsprechende Online-Zertifikat zu erwerben haben.
Insoweit wurden auch die Online-Zertifikate für die Einrichtung „CC“ stets lückenlos nachgewiesen (Anlage ./2).
3. Rechtsnatur der Indienstnahme der Beschwerdeführerin zu ihren Tätigkeiten
3.1. Bestellung durch (verwaltungsrechtlichen) Vertrag
Die Bf wird vor dem rechtlichen Hintergrund einer privatrechtlichen Verpflichtung nach Maßgabe des § 42 Tiroler Teilhabegesetz - TTHG10 als privater, eigenständiger Rechtsträger jedoch im Auftrag und unter Aufsicht des Landes Tirol tätig11.
3.2. Umsetzung der pädagogischen Konzepte
Insoweit werden die pädagogischen Konzepte
a) in enger Zusammenarbeit mit den Auftraggebern, sprich dem Land Tirol, und
b) unter voller Berücksichtigung der Normvorgaben des Tiroler Teilhabegesetzes - TTHG durchgeführt.
Die Bf wendet EFQM als zertifiziertes Qualitätssicherungsinstrument12 an und beschäftigt aus diesem eine eigene Stelle Qualitätsmanagement, welche die Einhaltung der bezüglichen Erfordernisse überwacht.
Auch die Personalanforderung wird dementsprechend an dem Normzweck angepasst, weshalb ein Vergleich zu Heereswesen hier bewusst abgelehnt wird.
4. Angebot der Tätigkeit in der beschwerdegegenständlichen Einheit
4.1. Organisatorische Rahmenbedingungen
4.1.1. Angebot der Tätigkeit/Umfang
Es werden die Tätigkeiten im Bereich der Behindertenarbeit in multi-professionellen Teams angeboten. Ein Wohnhaus etwa umfasst im Regelfall bis zu 15 Klientinnen und bis zu 15 Dienstnehmerinnen.
4.1.2. Assistenten und Qualifikation
Die Assistentinnen bieten einen Großteil der pädagogischen Leistungen multidisziplinär an. Dies meint, dass jede/r einzelne Assistentin aufbauend auf der konkret individuellen Quellausbildung (Studium Pädagogik, Studium Psychologie, Sonderkindergartenausbildung, Fachsozialbetreuer nach TSSBG, Sozialarbeiter und viele mehr) den täglichen Anforderungen gerecht wird und durch laufende Fort- wie Weiterbildung den internen Qualitätsstandards (EFQM sowie QUED, siehe weiter unten) zu entsprechen versucht.
In der Regel wird jeder Einrichtungsverbund der Bf durch eine Einrichtungsleitung geleitet. Dies ist mithin ein Organisations- und Qualitätsspezifikum der Bf, welches als Eignungskriterium dem Tiroler Teilhabegesetz - TTHG nicht zu entnehmen ist. Das Gesamtsystem der Bf ist dergestalt, dass die Sicherstellung von Qualität und inhaltlicher Kontrolle auf mehreren Ebenen verwirklicht ist: Zunächst sind sämtliche pädagogischen Belange hierarchisch bei der Geschäftsführung zusammengeführt.
Die Geschäftsführung bedient sich inhaltlicher Stellen zur Qualitätssicherung wie - Steigerung. Insbesondere die Stelle „Bereichsleitung Service Programm Strategie“ dient diesem Zweck und steht zur Sicherstellung der pädagogisch-inhaltlichen Qualitätssicherung in direktem Austausch mit Regional- sowie Einrichtungsleitungen. Als nächste Hierarchieebene ist eine Regionalleitung für sämtliche pädagogischen wie dienstrechtlichen Agenden der Einrichtungsleitung übergeordnet installiert. Dieser kommt mithin die regionale Koordination und Einhaltung der Qualitätsstandards zu. Die Einrichtungsleitung selbst ist mithin innerhalb des beschriebenen Organisationsaufbaus in der Zusammenarbeit mit allen anderen Funktionsstellen zuständig, pädagogische wie inhaltliche Problemstellungen zu bearbeiten.
Die Leitung ist als eine hierarchische Stufe von mehreren zu sehen, welche im Gesamten die bestmögliche Assistenz für Menschen mit Behinderung sicherstellen soll. Diese ist jedoch selbst nur den geringsten Teil direkt in der Assistenz der Menschen mit Behinderung tätig. Ihr kommen vielmehr Aufgaben in der Mitarbeiterführung, Dienstplanung, Budgetverantwortung, Konzepterstellung sowie Evaluierung zu.
Daraus folgt, dass nicht jede Einrichtung über eine eigene Einrichtungsleitung verfügen muss, jedenfalls aber eine Zuordnung jeder Einsatzstelle zu einer Regionalleitung erfolgt, welche unmittelbar Vorort tätig wird.
4.2. Gegebenheiten in der gegenständlichen Einrichtung
Die verfahrensgegenständliche Einsatzstelle ist Standort „CC“ („CC“), Adresse 2 in **** Y. Die Öffnungszeiten des Standortes sind Montag bis Donnerstag 8:00 - 16:00 Uhr, sowie Freitag 8:00 - 14:00 Uhr.
Der Standort ist am Ortsende von Y, in einem Gewerbegebiet gelegen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar.
4.3. Die Zielsetzung des Standortes ist folgendermaßen konzipiert:
Begleitung und Tagesgestaltung von Menschen mit geistiger Behinderung auf Basis individueller Vereinbarungen im Rahmen des betriebsinternen Prozesses „Begleitung im Dialog“
• Inklusion und Teilhabe ermöglichen durch aktive Sozialraumorientierung
• aktuelle Schwerpunkte in der Begleitung:
Extern - Essen auf Rädern, Gemeinde Y
Basales Angebot für Menschen mit Intensivbegleitung
Mobilisation
Sinnesangebote
Physiotherapie am Standort von Netzwerkpartnern;
Musikalisches Angebot
Nahrungsaufnahme
Kreatives Angebot:
oHerstellung verschiedener Produkte (Handarbeit,
Bastelarbeiten)
ointeressengebundene Arbeitsangebote je nach Klienten
Mobilitätstraining:
o Erkunden des Sozialraumes
o Fahrt mit Öffis zum Arbeit Standort, Essen auf Rädern
4.4. Die Klient:innen-Struktur der Einsatzstelle ist wie folgt:
• Aktuell werden am Standort 10 Klientinnen assistiert
• Ein Klient davon zwei Mal in der Woche Intensivbegleitung
• Der Altersdurchschnitt beträgt 45 Jahre, wovon vier Klientinnen über 45 Jahre alt sind
• Die durchschnittliche Pflegestufe ist 4,8 für den gesamten Standort, wobei sechs Klientinnen die Stufe 5 oder höher haben
4.5. Die Assistent:innen-Struktur der Einsatzstelle ist wie folgt:
• Am Standort aktuell fünf Assistentinnen
• Fünf Mitarbeiterinnen sind in Teilzeit angestellt (Stand August 2024, 125 Wochen-Stunden für Mitarbeiterinnen; Anmerkung: die Beschäftigungsausmaße werden laufend an die Erfordernisse der Assistenz angepasst)
4.6. Die Aufgaben der Einrichtungsleitung, der Einsatzstelle ist wie folgt
Frau GG, Telefon-Festnetz: +, Mobiltelefon +, E-Mail: ***:
• Facilitymanagement: Gebäude und Fuhrpark sowie Koordination Fahrdienste
• Personalmanagement: Mitarbeiterinnen; Raumpflegerin; Zivildiener, Praktikantinnen, Urlaubsplanung, Dienstplanung
• Inhaltliche Leitung:
Evaluation und Entwicklung von standortspezifischen Angeboten
Begleitung im Dialog
klientenzentrierte Begleitung
Sozialraumarbeit: Betreuung und Kommunikation betreffend die Gemeinde, Betriebe, BH-S für Anträge und Verlaufsberichte, TÜV, u.v.m.
• Angehörigenarbeit: Kommunikation mit Familie und Erwachsenenvertretung.
4.7. Die Aufgaben und Dienstzeiten der Zivildiener an der Einsatzstelle sind wie folgt:
Am Standort ist immer ein Zivildiener im Einsatz, je nach Fahrdienst sind die Dienstzeiten montags bis donnerstags von 7:30 - 16:45 oder von 7:30 - 16:00 Uhr und freitags von 7:30 bis 14:00 Uhr; Mittagspause 1/2 Stunde; dabei werden den Zivildienern nachstehende Aufgaben übertragen:
• Fahrdienst (sog. „S Tour“) oder Essen auf Rädern, Unterstützung der Klientinnen
• Hol- und Bringdienste der Klientinnen aus dem Raum S
• Spazierrunden der Klientinnen begleiten
• Essen auf Rädern ausliefern, ein bis zwei Klientinnen fahren mit – Nutznießer sind ältere Menschen aus der Gemeinde Y
• Unterstützung der Klientinnen bei Nahrungsaufnahme beim Mittagessen nach Bedarf und nach Einschulung (kein Essen eingeben)
• Assistenz der Klientinnen bei ihren Tätigkeiten
• Schneeräumen im Winter nach Bedarf
• Einfache Reinigungsarbeiten (Fensterputzen, Küche reinigen nach Nutzung
(unterstützen), Kaffeemaschine reinigen, Lüftung reinigen)
• Papierhandtücher in den WCs auffüllen
• Unterstützungen in den Gruppenräumen nach Bedarf (wird von Assistenz zugeteilt)
• Botentätigkeiten zwischen den einzelnen Standorten
• Essen nach Anleitung aufwärmen und ausgeben
4.8. Die Vorgesetzten der Zivildiener in der Einrichtung sind:
• Die Einrichtungsleitung, Frau GG, Anstellungsausmaß 30 Stunden / Woche
• die Assistentin Frau TT, Anstellungsausmaß 30 Stunden / Woche
• die Regionalleitung, Herr JJ, MBA, Anstellungsausmaß 40 Stunden / Woche
Es liegen alle entsprechenden Voraussetzungen der Eignung der Einrichtung vor.
5. Wesentliche verfahrensrechtliche Mängel
Mit dem hier nun angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.07.2024, Geschäftszahl ***, wird die Eignung der Einrichtung (Einbeziehung der Einsatzstelle) „CC“ widerrufen. Dazu und dabei wurde nichts aus dem zuvor genannten Sachverhalt zu Punkt 4 dieses Abschnittes erwogen und festgestellt.
5.2.1. Das Ermittlungsverfahren der Behörde bestand im Wesentlichen darin, bei der Bf über E-Mail eine Excel-Liste anzufordern, in welcher die Zivildienstverantwortlichen je Einrichtung, deren Beschäftigung (Vollbeschäftigung oder Teilzeit), sowie das Datum der Zertifikaterlangung nach § ZDG gelistet waren.
Allein aufgrund der in Folge übermittelten Excel-Liste wurde der hier nun angefochtene Bescheid ausgefertigt. Es wurden von der Behörde keinerlei weiteren Ermittlungshandlungen gesetzt.
Weder wurde das individuelle Ausmaß an wöchentlicher Normalarbeitszeit der Zivildienst-Vorgesetzten im Einzelnen erhoben, noch festgestellt, wieviel an Aufsichtszeit de facto in der Einrichtung oder Einsatzstelle vorgehalten wird. Es wurden auch alle konkreten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Bf nicht einmal im Ansatz erhoben, dies gilt auch für die rechtlichen Grundlagen. Es wurde also ein Ermittlungsverfahren mit dem Zweck geführt, eine offenbar bereits bestehende rechtliche Überzeugung zu unterlegen, nicht aber ein Verfahren mit dem Ziele, den gesamten Sachverhalt entsprechend zu prüfen und zu erheben. Selbst wenn die belangte Behörde der Meinung gewesen wäre, der Sachverhalt wäre offenkundig, hätte sie auch dies zum Gegenstand des Ermittlungsverfahrens machen müssen.13 Eine förmliche Wahrung des rechtlichen Gehörs hat gar nicht stattgefunden.14 15
Zwar muss eine Beh eine Rechtsmeinung nicht vorhalten, wohl aber den von ihr gewonnenen ganzen Sachverhalt.16 Wird aber die Rechts - und Sachlage erst gar nicht erfasst, so liegen eben auch sekundäre Feststellungsmängel, wie hier, vor.17 Es wurden nämlich maßgebliche Feststellungen zum Sachverhalt im Sinne des bereits erfolgten Vortrags in der Beschwerde nicht einmal getroffen, dies aus einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, wie hier zu zeigen ist. Darauf beruht dann auch eine vorausnehmende Beweiswürdigung.18
5.2.2. Die Behörde stützt sich mithin ausschließlich auf diejenige Rechtsmeinung im Bescheid, welche sich auf eine Rechtsmeinung des Beschwerderates beruft. Wesentliche Beurteilungskriterien, welche sich sohin überhaupt erst zur Fragestellung der „Eignung“ einer Zivildiensteinrichtung geführt hätten, wurden außer Acht gelassen.
5.2.3. Dabei war der Behörde bereits bekannt, dass von maßgeblich berufener Seite eine ganz andere rechtliche Meinung vertreten wird.19
5.2.3.1. In einer Stellungnahme der UU zu dem geplanten Widerruf einer Einsatzstelle eines Mitgliedes der UU zu Geschäftszahl *** wurde die Problematik der Eignung von Zivildiensteinrichtungen der Behörde gegenüber dargetan, zumal hier ein gleich gearteter Fall zur Beurteilung stand.
5.2.2. 2 Es gab auch einen persönlichen Termin von Vertreterinnen der „UU“ und der Behörde, in welchem die Problematik ausführlich erklärt worden war. In Folge war der Behörde ein Lösungsvorschlag unterbreitet worden, der auch nach Ansicht der Bf die Sache gesetzeskonform zu erledigen vermöchte. Damit sei neuerlich darauf verwiesen, dass sämtliche Problemkreise nebst Lösungsansatz dem Land Tirol gegenüber mehrfach schriftlich wie persönlich auseinandergesetzt waren.
In dieser Stellungnahme wird auch jene Rechtsmeinung aus dem bereits oben zitierten Kommentar Attlmayrs angeführt, der darauf verweist, dass sich die in der Vergangenheit erlassenen Empfehlungen des Zivildienstbeschwerderats, wonach eine vollzeitbeschäftigte Führungs- und Aufsichtsperson vor Ort sein muss,
„In dieser rigiden Form freilich nicht mit dem Gesetz decken“ und auch bei Strukturen, in den z.B. nur Ehrenamtliche und Teilzeitbeschäftigte anwesend sind „bei entsprechender Organisation der Einrichtung eine [insgesamt] ganztägige Aufsicht und Leitung durch qualifizierte Kräfte unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungs- oder Entschädigungsausmaß erreicht werden kann.“ (vgl. Attlmayr, Kommentar zum ZDG, 2012, Rz. 5 und 6 zu § 4).
Auf diese Meinung wird im angefochtenen Bescheid aber nicht eingegangen.
5.2.2.3. Stattdessen verweist die Behörde in ihrem Bescheid auf einen anderen Kommentar, ohne diesen Kommentar wörtlich zu zitieren.20
Im Ergebnis kann aber nicht erhellen, inwieweit die Rechtsmeinung der Behörde zum Widerruf der Einbeziehung der Einsatzstelle hierdurch gestützt werden soll.
5.2.3. Die Behörde zieht in ihrem Bescheid also grundlegend alles in Betracht, was die Rechtsmeinung der Bf anzufechten in der Lage sein könnte - dies selbst dann, wenn die angeführten Kommentarstellen dies überhaupt nicht vermögen - lässt aber alles außen vor, was die Rechtsmeinung der BF stützen möchte. Im Grunde wendet die Behörde ausschließlich eine unbegründete Rechtsmeinung der Oberbehörde an. Das widerspricht dem Offizialprinzip.21
5.2.4. Denn bei Sichtung der im Bescheid genannten Kommentarstellen, welche die Oberbehörde zur Verfügung stellt, fällt auf, dass die Autoren zunächst tatsächlich ausführen, dass eine Pflicht zur „Dienstaufsicht“ bestünde, welche „an Ort und Stelle“ zu erfolgen habe, um „den Einsatz bzw. die Tätigkeit des Zivildienstleistenden zu beeinflussen und zu kontrollieren“.
Dies schränken aber die Autoren alsgleich insoweit ein, als sie - in gerader Übereinstimmung mit der Bf - diese grundsätzliche (!) persönliche Unmittelbarkeit an die konkreten Gegebenheiten und den Zweck der Tätigkeiten des Rechtsträgers knüpfen. Zitat: „...aus Abs.6 folgt weiters, dass die Dienstaufsicht vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahr zu nehmen ist...
...Ist das aus besonderen Umständen nicht möglich, z.B. wegen Art oder Umfang des Dienstes, örtlicher Verhältnisse, Anzahl der unterstellten ZDL, so ist die Dienstaufsicht durch Zwischenvorgesetzte wahrzunehmen.
Im Ergebnis bestätigt der im Bescheid verwiesene Kommentar sohin die Rechtsansicht der Bf und also auch das System der Bf in den Einrichtungen.
Wesentlich verbleibt, dass die Vorgabe der Behörde, dass Vorgesetzte ausschließlich in Vollbeschäftigung zulässig seien, sich auch in diesem Kommentar gar nicht findet.
Sowohl Attlmayr wie auch Fessler, Szymanki, Wieseneder stimmen in Folge darin überein, dass es in Ansehung der Vorort erbrachten Leistungen des Rechtsträgers sowie in Ansehung seines Auftrages selbstredend zulässig ist, die Aufsicht durch mehrere Personen, in Teilzeitbeschäftigung an verschiedenen Standorten (Einsatzstellen) einer Einrichtung zu gewährleisten.
Dies ebenso konsequenter wie logischer Weise, weil wie oben dargestellt, dem ZDG kein anderer Sinn zu entnehmen ist; weder nach dem Wortlaut, noch gemäß Zusammenhang, noch nach der Teleologie des Gesetztes.
Es ist insofern auch mehrfach das Anbot seitens der Bf an das Land Tirol ergangen, gemeinsame Problemlösungen im Rahmen einer Arbeitsgruppe sowie in Zusammenarbeit mit der Zivildienstserviceagentur zu finden. Dieses Anbot wurde aber stets durch die Behörde ignoriert.
6. Materielle Rechtswidrigkeit
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Widerspruch zum bisher fest gehaltenen und im Wesentlichen mit drei Argumenten:
a) In allen Einsatzstellen müssten hauptamtlich vollzeitbeschäftigte Vorgesetzte vorhanden sein.
b) Zivildienst-Vorgesetzte dürften zeitgleich jeweils nur für einen einzigen Standort (eine Einsatzstelle) genannt sein.
c) Die „Dienstaufsicht“ sei vom Zivildienst-Vorgesetzten ausschließlich persönlich und unmittelbar (vor Ort in der Einsatzstelle) sicherzustellen.
Dabei übersieht die Behörde, dass keine dieser drei Bedingungen sich auf das ZDG zurückführen lässt.
Denn in Ansehung der Auslegungsregeln des § 6 ABGB ist festzustellen, dass diese drei Bedingungen
noch das ZDG mit anderen Normen (etwa der UN-Konvention, dem Tiroler Teilhabegesetz - TTHG nebst Verordnungen und vereinbarten Qualitätsstandards) in den richtigen Zusammenhang stellt,
im Sozial- und Behindertenbereich richtig einordnet,
Die Behörde legt das ZDG also nicht gemäß jenen Regeln aus, welches das Gesetz vorsieht, sondern stützt ihre Entscheidung einzig und allein auf eine singuläre Rechtsansicht der Zivildienstserviceagentur, welche selbst wiederum einzig und allein einer Empfehlung des Zivildienstbeschwerderates folgt. Diese Auslegung ist zweckwidrig und nicht systematisch.22
Im Einzelnen tut sie dies wie folgt:
6.3. Zu der Begründung, wonach in allen Einsatzstellen vollzeitbeschäftigte Vorgesetzte vorhanden sein müssten:
6.3.1. Das ZDG kennt den Begriff des vollzeitbeschäftigten Vorgesetzten nicht (nicht einmal den Begriff „Vollbeschäftigung“); § 38 legt vielmehr in weiser Flexibilität fest:
„... Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, dass die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden
1. nachweislich ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,
2. eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist..."
„.. (3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden ..."
„... (6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen..."
Zudem ist diese Auslegung der Behörde auch insoweit unsinnig, als sie im Umkehrschluss nahelegt, dass selbst jene Aufsicht, welche durch mehrere teilzeitbeschäftige Dienstnehmer:innen sichergestellt ist und die Quantität einer/s einzigen vollzeitbeschäftigten Vorgesetzten bei weitem übersteigt, nicht zu genehmigen wäre.
6.3.2. Gerade dies liegt im gegenständlichen Falle vor:
Für die Einrichtung „CC“ werden die Einrichtungsleitung, Frau GG, Anstellungsausmaß 30 Stunde pro Woche, die Assistentin Frau TT, Anstellungsausmaß 30 Stunden pro Woche, sowie die Regionalleitung, Herr JJ, MBA, Anstellungsausmaß 40 Stunden pro Woche, benannt.
In Summe liegen also 100 Stunden pro Woche an Aufsicht für den Zivildiener vor. Selbst wenn man jene Stunden der Regionalleitung als reine Stellvertretung abzöge, verblieben 60 Stunden pro Woche an verfügbarer Aufsicht am Standort.
Folgte man der Rechtsmeinung der Behörde, so würde die Eignung der Einrichtung im Sinne des ZDG zwar vorliegen, sofern die Einrichtungsleitung, Frau GG 37 Stunden pro Woche arbeitete und abgesehen von der Vertretung gar keine weitere Aufsicht namhaft gemacht würde; jedoch fiele die Eignung weg, zumal Frau GG eben nur 30 Stunden pro Woche laut Dienstvertrag nachweist, auch wenn über die zweite namhafte gemachte Vorgesetzte, Frau TT, tatsächlich 60 Stunden pro Woche an Aufsicht sichergestellt sind.
Die Begründung dafür, wie die angemessene Aufsicht und Beschäftigung durch den Rechtsträger dadurch aber nachgewiesen sei, wenn nur 37 Stunden pro Woche durch eine einzige Person vorlägen, jedoch nicht nachgewiesen sei, wenn 60 Stunden pro Woche durch zwei Personen vorlägen, bleibt die Behörde schuldig.
Diese Begründung kann auch nicht gegeben werden, denn sie findet weder Deckung im ZDG, noch in den zitierten Kommentierungen, noch macht sie überhaupt Sinn. Derlei Ungereimtheiten sind einer „gelebten, technokratischen Praxis“ geschuldet, welche den Sinn einer Norm über das schlichte Abzählen von Excel-Spalten zu ergründen sucht.
6.4. Zu der Begründung, Zivildienst-Vorgesetzte dürften zeitgleich immer nur für einen einzigen Standort genannt sein.
6.4.1. Auch diese Vorgabe lässt sich aus dem ZDG an keiner einzigen Stellen ableiten. § 4 ZDG trägt der Möglichkeit der Aufgliederungen von Einrichtungen an mehrere Standorte ausdrücklich Rechnung:
„...Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,...
...4. gegebenenfalls welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele
Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen;..."
Warum also die namhaft gemachten Vorgesetzten zeitgleich jeweils nur für einen einzigen Standort genannt werden dürfen, erschließt sich der Bf nicht.
6.4.2. Denn es ist geradezu zwingend-logisch, dass bei einer Aufgliederung einer Einrichtung in mehrere Standorte (siehe oben unter Punkt B 4.6. sowie unter Punkten C 2.2.3.; 2.2.5; 2.2.6.) und daraus folgend der Zuweisung von Zivildienern auf diese Standorte innerhalb einer Einrichtung auch die Vorgesetzten diesen mehreren Standorten zuzuordnen sind. Insbesondere dann, wenn es hierbei – wie bei den Regionalleitungen - nur um die stellvertretenden Vorgesetzten handelt, also jene Vorgesetzten, welche nur dann Aufsicht, Schulung, Betreuung und Beschäftigung sicherstellen, sofern die eigentlichen Vorgesetzten etwa durch Urlaub oder Krankheit verhindert sind. Nach Ansicht der Bf ist diese selbstverstanden und in allen Arbeitsabläufen üblich, dass Vertretungen auch „abteilungs-übergreifend“ stattfinden.
Dies auch mit dem neuerlichen Verweis darauf, dass in der gegenständlichen Einrichtung an der Einsatzstelle aktuell 60 Stunden pro Woche, aufgeteilt auf zwei Personen an Regel-Aufsichtszeit zur Verfügung stehen; zusätzlich nimmt die Regionalleitung die Vertretung dieser Aufsicht für den Fall mit weiteren 40 Stunden wahr. Im Weiteren vertreten die Einrichtungsleitungen einander wechselseitig. Ein weiteres Indiz dafür, wie sinnvoll es ist, die Verantwortung für die Zivildiener auf mehrere Personen aufzuteilen.
Aus all dem lässt sich eben gerade nicht ableiten, dass die Aufsicht über die Zivildienstleistenden einem so strikten Reglement unterworfen sein soll, wie es die Behörde fordert. Dass diese Inflexibilität auch nicht im Sinne der Zielsetzungen des ZDG liegen kann, merkt wie erwähnt auch Attlmayr in seiner Kommentierung an, wenn er festhält, dass sich dieserlei Vorgaben „in dieser rigiden Form freilich nicht mit dem Gesetz decken“ und auch bei Strukturen, in den z.B. nur Ehrenamtliche und Teilzeitbeschäftigte anwesend sind „bei entsprechender Organisation der Einrichtung eine [insgesamt] ganztägige Aufsicht und Leitung durch qualifizierte Kräfte unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungs- oder Entschädigungsausmaß erreicht werden kann.“ (vgl. Attlmayr, Kommentar zum ZDG, 2012, Rz. 5 und 6 zu § 4).
6.5. Zu der Begründung, die „Dienstaufsicht“ sei vom Zivildienst-Vorgesetzten persönlich sicher zu stellen.
6.5.1. Auch diese Bestimmung findet sich nicht im ZDG, weshalb die Behörde hier in einem Kunstgriff auch den Regelbereich des ZDG verlässt und nun auf die „Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)“ verweist.
Warum die Behörde nun die ADV heranzieht, um ihre Interpretation des ZDG zu rechtfertigen, erhellt der Bf nicht.
6.5.2. Tatsächlich widerspricht eine solcherart analoge Anwendung anderer Rechtsvorschriften den überkommenen Auslegungsregeln zu Gesetzen. Denn unbestritten dürfen Analogien durch den Rechtsanwender nur dann herangezogen werden, wenn eine unbeabsichtigte Rechtslücke vorliegt, der Gesetzgeber also planwidrig und ungewollt eine einschlägige Regelung verabsäumt hat und also der auslegende Rechtsanwender in Erschöpfung aller Auslegungsregeln des § 6 ABGB zu keinem sinnvollen Ergebnis gelangt (vgl. § 7 ABGB).
Eine planwidrige Lücke liegt aber hierbezüglich im Bereich des ZDG nicht vor. Wie oben gezeigt wurde, ist das System und die Zielausrichtung des ZDG betreffend die Einbeziehung einer Einrichtung und also die Eignung einer Einrichtung zur Beschäftigung von Zivildienern in sich logisch, nachvollziehbar und ohne weiteres anwendbar.
6.5.3. Das ZDG versteht sich als eigener Rechtskörper, welcher schon in seiner Urfassung jenem Staatsbürger, welcher den Dienst mit der Waffe verweigert, eine verfassungskonforme Alternative anbietet. Dem Gesetzgeber war also klar und bewusst, dass das Regime des Zivildienstes ein grundlegend anderes als jenes des Heerwesens zu sein habe.
Es sollte nur gewährleistet sein, dass der Zivildiener durch seine Tätigkeit ähnlich belastet sei, wie durch den Wehrdienst. Doch leistet der Zivildiener keinen Wehrdienst; daher sind die ADV schon aus Gründen der gänzlich anderen Kompetenzgrundlage nicht anzuwenden.
Wie hieraus nun aber die Notwendigkeit eines Verweises auf die ADV entsteht, ist der Bf nicht nachvollziehbar, insoweit das Maß an Aufsicht, welches sich eben nicht an den Zivildiener und dessen Belastung als vielmehr an den Rechtsträger und Beschäftigter richtet, im ZDG klar herausgearbeitet ist.
Wie abwegig mithin dieser Verweis der Behörde auf die ADV ist, erhellt, wenn man sich deren Wortlaut in § 4 Abs. 1 besieht:
„...Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein... “
6.5.4. Mehr noch, bemüht sich das ZDG an mehreren Stellen um eben jene (logische) Abgrenzung und Alternative zum Wehrdienst.
Etwa wenn in § 38 ZDG auf den verfolgten Zweck nach § 3 ZDG verweist:
„... (6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen ..."
Oder in der Regierungsvorlage zur Stammfassung des ZDG aus dem Jahre 1974 im Rahmen des Allgemeinen Teils der Erläuterungen sowie im Rahmen des Besonderen Teils der Erläuterungen zu §§ 4 und 8 leg. cit. erklärt:
„... Der Gesetzentwurf enthält Bestimmungen, die einen flexiblen und effizienten Vollzug ermöglichen..."
.... Die vorgesehenen Bestimmungen ermöglichen einen sehr effektiven und flexiblen Einsatz der Zivildienstpflichtigen ... Es ist - wie erwähnt – grundsätzlich an keine Kasernierung der Zivildienstleistenden gedacht.... “
6.5.5. Eine „Spruchpraxis“ - wie die Behörde anführt - liegt also nicht vor. Die Annahmen der Behörde fußen nicht im ZDG. Es wird lediglich seit Jahrzehnten immer wieder aufs Neue auf diese Rechtsmeinung des Zivildienstbeschwerderates und der Zivildienstserviceagentur verwiesen, ohne dass diese Rechtsmeinung dadurch durch das ZDG gedeckt wäre. Es mutet seltsam an, wenn eine Behörde ihre Entscheidung allein darauf zu stützen vermag, dass sie auf eine lang-geübte, dabei aber rechtswidrige Praxis verweist. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine rechtswidrige Auslegung einer Norm nicht durch deren häufige Anwendung „geheilt“ wird.
Welch absurde Konsequenzen die ob dargetanen Vorgaben der belangten Behörde haben können, mag nachstehendes, fiktives Beispiel zu veranschaulichen:
Der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich, SWÖ-Kollektivvertrag (vormals BAGS-Kollektivvertrag), hat die Normalarbeitszeit der Dienstnehmer:innen bislang zweimal reduziert (zunächst von der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden / Woche auf 38 Stunden / Woche, danach von 38 Stunden auf aktuell 37 Stunden / Woche); weitere Reduktionen werden diskutiert und sind wahrscheinlich.
Gesetzt den Fall ein Zivildienstleistender würde einem Rechtsträger zugeordnet, um an zwei Einsatzstellen insgesamt 37 Wochenstunden zu leisten, insoweit diese Einsatzstellen Betriebsöffnungszeiten von jeweils 20 und 17 Stunden je Woche aufweisen. Beide Einsatzstellen sind örtlich nur wenige hundert Meter voneinander getrennt. Die Dienstnehmer:innen des Rechtsträgers werden an beiden Standorten eingesetzt.
a) Der an zu wendende Kollektivvertrag bestimmt eine Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden.
Zunächst müssen nach Vorgabe der Behörde an beiden Standorten je ein Vollbeschäftigter (40 Wochenstunden) als Zivildienst-Vorgesetzte benannt werden, insoweit die Nennung einer Person zeitgleich für zwei Einsatzstellen nicht zulässig wäre. Dies obgleich auch ein/e einige/r Vollbeschäftigte/r mit 40 Stunden die Aufsicht an beiden Standorten laut Öffnungszeiten von insgesamt 37 Stunden wahrnehmen könnte.
Es werden 2 Vorgesetzte mit je 40 Stunden Normalarbeitszeit benannt. Insgesamt liegen mithin 80 Stunden an Aufsicht vor, also um 43 Stunden / Woche mehr als der Zivildienstleistende an beiden Standorten beschäftigt ist und leisten kann.
b) Im Folgenden reduzieren beide Zivildienst-Vorgesetzte aufgrund eines arbeitsrechtlichen Anspruches auf Elternteilzeit ihre Normalarbeitszeit auf je 38 Stunden / Woche. Die Eignung der Einrichtung wäre zu widerrufen, insofern bezüglich beider Vorgesetzter nicht mehr Vollbeschäftigung laut Kollektivvertrag vorliegt. Immer noch werden aber weit mehr an Aufsichtsstunden - nämlich 76 Stunden / Woche - vorgehalten, als der Zivildiener beschäftigt wird.
c) Im Folgejahr reduziert der an zu wendende Kollektivvertrag die Normalarbeitszeit auf 38 Wochenstunden. Nunmehr würde die Eignung beider Vorgesetzten wiederum vorliegen, weil deren vereinbarte Normalarbeitszeit aufgrund der geänderten kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit jedenfalls Vollbeschäftigung bedeutet. An beiden Standorten werden unverändert insgesamt 76 Wochenstunden an Aufsicht vorgehalten.
Das Beispiel zeigt, dass das Erfordernis der Eignung nach den oben dargestellten Vorgaben der Behörde sich laufend ändern kann, obgleich die tatsächlich vorliegende Aufsicht an der Einsatzstelle sich nicht ändert, sowie quantitativ zu jedem Zeitpunkt das doppelte und mehr der Wochenbeschäftigung des Zivildieners beträgt; zu jedem Zeitpunkt hätte auch nur ein/e einzige/r Vorgesetzte die Aufsicht zur gesamten Beschäftigung des Zivildieners wahrnehmen können. Dies alles kann dem ZDG nicht rechtskonform zugeordnet werden.
6.6. Die Empfehlungen des Zivildienstbeschwerderats
6.6.1. In der Stammfassung des ZDG aus dem Jahre 1974 hatte man die „Zivildienstkommission“ eingerichtet, die gemäß § 37 Abs. 2 „Beschwerden der Zivildienstpflichtigen zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen hat“.
Aufgabe dieser Kommission war es demnach, Beschwerden von Zivildienern fachlich zu prüfen und der für die Beschwerde zuständigen Behörde (Bundesminister) zu empfehlen, wie man diese Beschwerde erledigen könnte. Der Kommission selbst sind dabei weder Entscheidungsbefugnisse zugekommen, noch hatte sie den
Bundesminister außerhalb dieser gesetzlich geregelten Beschwerdeprüfung in Angelegenheiten des Zivildienstes zu beraten. Berührungspunkte mit den Ländern, in denen der Landeshauptmann die Einrichtungen mittels Bescheids genehmigt, hatte die Kommission nur insofern, als sie die Überprüfung von Beschwerden des Zivildieners gemäß § 37 Abs. 2 ZDG 1978 nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen konnte.
6.6.2. Im Laufe der Jahrzehnte hat sich die Bezeichnung und die Organisation der Kommission immer wieder geändert, so wurde sie im Jahr 1980 zur „Zivildienstoberkommission“, im Jahr 1991 zum „Zivildienstrat“, im Jahr 2005 zum „Zivildienstbeschwerderat“ und im Jahr 2012 schließlich zum „Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“. Die wesentlichen gesetzlichen Aufgaben der Kommission sind bis heute aber unverändert geblieben. Daher hat sie auch im Rahmen des ZDG Beschwerden von Zivildienern fachlich zu prüfen und dem Bundesminister zu empfehlen, wie man diese Beschwerde erledigen könnte (§ 37 Abs. 2 ZDG).
6.6.3. Nach Auffassung der Bf richten sich die Empfehlungen der Kommission mithin damit ausschließlich an den Bundesminister und haben insbesondere für das Genehmigungsverfahren des Landeshauptmanns nach § 4 ZDG keinerlei Bindungswirkung. Es handelt sich um keine anzuwendende Rechtsquelle in dem Sinne einer VO, weil s m gehörigen Adressaten mangelt; daher kann man diese auch nicht anwenden.
Die Empfehlungen der Kommission werden - soweit für die Bf überprüfbar – nicht veröffentlicht, in den Jahresberichten des zuständigen Bundesministers an den Nationalrat wird nur darauf hingewiesen, ob und gegebenenfalls wie viele solcher Empfehlungen abgegeben wurden. Es mangelt ihnen daher schon an der Kundmachung.23
Festgehalten muss aber in jedem Falle sein, dass die Empfehlungen des Zivildienstbeschwerderat weder Gesetz noch Verordnung noch Rechtsprechung sind.
Sie verbleiben Empfehlungen einer Kommission und daher Rechtsmeinungen, welche per se widersprochen und folglich verändert werden können, insbesondere wenn diese Rechtsmeinung über die Jahre aus der Zeit gefallen und sohin offenkundig ihre Rechts-Richtigkeit in Bezug auf die Lebensrealität verloren haben.
Indem die Abteilung Einsatzorganisationen auf Empfehlungen des „Zivildienstbeschwerderats“ verweist, gehen wir nach der dargestellten Kommissionshistorie davon aus, dass diese ca. im Zeitraum 2005 bis 2012 erlassen wurden und demnach zwischen 11 und 18 Jahre alt sein dürften.
6.6.4. Dass die zitierten Empfehlungen nicht mehr aktuell s\v\d, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Zivildiener an der Einsatzstelle „40 Stunden beschäftigt sein muss und dies auch für die Aufsichtsperson vor Ort gilt. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der für die Bf geltende SWÖ-Kollektivvertrag mittlerweile nur mehr eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 37 Stunden für über 100.000 Dienstnehmer:innen österreichweit vorsieht. So verweisen auch schon die parlamentarischen Materialien zur Stammfassung des ZDG im Jahr 1974 darauf, dass der Zivildiener so lange beschäftigt sein soll, wie auch ein/e vollbeschäftigte/r
Mitarbeiterin im Betrieb beschäftigt ist.
Auch hier mag die Datenlage das Bild zu klären helfen: Die Bf hat die Anzahl ihrer Dienstnehmer:innen seit den 1980er Jahren mehr als verdreifacht, aktuell sind bei der Bf ca. 1.600 Dienstnehmerinnen beschäftigt. Trotzdem die Normalarbeitszeit durch den anzuwendenden SWÖ-Kollektivvertrag zwischenzeitlich von 40 Stunden auf 37 Stunden pro Woche reduziert wurde, sank das sogenannte „Vollzeitäquivalent“ auf ca. 70%. Der/die durchschnittliche Dienstnehmerin der Bf ist also nur mehr ca. 26 Stunden je Woche im Einsatz.
Aber auch in Bezug auf Familienfreundlichkeit hat sich die Arbeitswelt in Österreich nachhaltig positiv verändert; 2022 nahmen an die 150 Dienstnehmerinnen der Beschwerdeführer ihre (Rechts)Ansprüche auf Elternteilzeit, Bildungsteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit, Hospizkarenz etc. wahr, sodass hier Beschäftigungen mit deutlich unter 19 Stunden je Woche vorliegen.
Was die inhaltliche Bedeutung der zitierten Empfehlungen betrifft, verweisen wir auf unsere Ausführungen weiter oben und insbesondere auf die heutigen Lebensrealitäten im Gesundheits- und Sozialbereich, wonach nicht nur Teilzeitbeschäftigungen und flexible Arbeitszeitmodelle zunehmend in den Vordergrund rücken, sondern mittlerweile auch ein viel engmaschigeres und breiter gefächertes Angebot an Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz - TTHG zur Verfügung steht, welches sich an den Bedürfnissen der Zielgruppe (Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen) orientiert. Was zwangsläufig zu flexiblen und damit gegebenenfalls auch eingeschränkten Öffnungs- und Betriebszeiten von Standorten in den Bezirken und Regionen führt.
Wie oben dargestellt ist der funktionelle Anknüpfungspunkt der Leitungs- und Beschäftigungsfunktion von Vorgesetzten unabhängig davon erfüllt, ob an den unterschiedlichen Einsatzstellen, an denen der Zivildiener in der Einrichtung beschäftigt ist, auch verschiedene Vorgesetzte (jeweils bezogen auf die einzelnen Standorte) zur Verfügung stehen, solange sichergestellt ist, dass insgesamt zu jedem Zeitpunkt, in dem ein Zivildiener in unseren Einsatzstellen beschäftigt wird, eine entsprechende Anleitung und Beschäftigung sowie mittelbare Aufsicht durch eine/n Mitarbeiterin der Bf erfolgt.
6.7. Faktische Unmöglichkeit der Erfüllung der Rechtsansicht der Behörde
Aus all dem leitet sich ab, dass es gar nicht möglich ist, die gestellte Anforderung der Vollbeschäftigung für Zivildienstverantwortliche an „Ort und Stelle“ im Bereich der Behindertenassistenz sicherzustellen, insoweit neben den Lebens-praktischen Unmöglichkeiten auch rechtliche Hindernisse wie arbeitsrechtliche Ansprüche (etwa Elternteilzeit) einem „Zwang nach Vollbeschäftigung“ entgegenwirken.
Umso mehr kann es nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen, dem Zivildienstgesetz eine solche rigide Absicht zu unterstellen, wenn diese zudem weder dem Wortlaut des Gesetzes noch einer Verordnung noch einer hinreichend begründeten Rechtsprechung abgenommen wird.
7. Zusammenfassung - Verfahrensrechtliche Mängel und Rechtsverletzungen
7.1. Mangelhaftes Ermittlungsverfahren
In Hinblick auf die Eignung der Einrichtung wäre es an der Behörde gelegen, diese aufgrund der Bestimmung des § 52 AVG zu ermitteln und entsprechend der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen.
Eine entsprechende Gutachtenserstellung, die sowohl die konkret-individuelle Eignung der Einrichtung berücksichtigt (etwa die Erhebung, wieviel an Aufsichtszeit vor Ort tatsächlich vorgehalten wird) wie auch sämtliche Aspekte der Behindertenassistenz zur Beurteilung heranzieht, wurde seitens der Behörde zur Gänze unterlassen.
Zu einer Befunderstellung und folglich Gutachtenserstellung ist es daher aus Sicht der Bf nicht hinreichend gekommen. Vielmehr hätte die Behörde die Eignungskriterien gemäß den Vorgaben des Zivildienstgesetzes umfassend befunden und aufgrund ihres besonderen Fachwissens ein entsprechendes Ergebnis aufstellen müssen.
Die umfassende Befundung und Begutachtung wurde im gegenständlichen Fall unterlassen, sodass die Behörde ein unschlüssiges, mangelhaftes „Gutachten“ ihrer Entscheidungsfindung zu Grunde legt. Eine schlüssige Begründung, weshalb die Behörde zu ihrer - aus Sicht der Bf unrichtigen - Schlussfolgerung kommt, bleibt ausständig.
Wäre der Entscheidungsfindung der Behörde eine entsprechende Befundung sowie Begutachtung zu Grunde gelegen, wäre diese zu einem anderen Ergebnis gelangt. Die Behörde wäre folglich zu der Feststellung gekommen, dass die Strukturen der verfahrensgegenständlichen Einrichtung genau jene Eignung mit sich bringen, um die Beschäftigung von Zivildienstleistenden weiterhin eben dort vorzunehmen.
Die vorgeschriebene Vorgabe, Zivildienstverantwortliche seien ausnahmslos in Vollbeschäftigung zulässig und ausschließlich an einer einzigen Einsatzstelle zu beschäftigen, ist insoweit nicht erfüllbar, als die Klient:innen-Struktur eine Personalstruktur in Vollzeit und ausschließlich an einer einzigen Einsatzstelle zur Nichterfüllung von gesetzlichen Vorgaben durch den Auftraggeber, das Land Tirol, in Anwendung des Tiroler Teilhabegesetzes -TTHG führen würde. Dadurch ist die Vorgabe nicht nur im Sinne des Zivildienstgesetzes unrichtig, sondern auch unverhältnismäßig, weil der Bf eine Maßnahme vorgeschrieben wird, deren Befolgung de facto nicht dem ins Auge gefassten Zweck (Eignung der Einrichtung im Interesse der Menschen mit Behinderung) dienen kann. Im Ergebnis wird durch die Auflage noch einmal die Teleologie des Tiroler Teilhabegesetzes – TTHG konterkariert.
7.2. Konstruktion einer gesetzlichen Vorgabe
Die erkennende Behörde bedient sich eines nicht vorhandenen Kriterienkataloges und konstruiert anhand einer schlichten Rechtsmeinung einen in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehene Vorgabe.
Hier heißt es in den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers zur Stammfassung des ZDG aus dem Jahr 1974 wie folgt:
„... Diese Bestimmung regelt, bei welchen Institutionen Zivildienst geleistet werden kann, wer also Träger des Zivildienstes sein kann... Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Einrichtung wegfallen, ist der Landeshauptmann verpflichtet, die ausgesprochene Anerkennung im Bescheidwege zurückzunehmen ... Die vorgesehenen Bestimmungen ermöglichen einen sehr effektiven und flexiblen Einsatz der Zivildienstpflichtigen ... Es ist - wie erwähnt - grundsätzlich an keine Kasernierung der Zivildienstleistenden gedacht. Um jedoch für bestimmte Einsatzfälle schnell auf eine größere Zahl geeigneter Zivildienstleistender zurückgreifen zu können, wird manchmal eine gewisse Zentralisierung nötig sein, etwa bei einer Feuerwehrschule...".
Der von der belangten Behörde konstruierte Vorgabe erweist sich für die Bf als wesentlich nachteilig, sodass die Behörde hierdurch nicht nur gegen den Art. 18 B-VG verstößt, sondern auch die Bf unsachlich sowie unbegründet in ihren Rechten verletzt.
Eine Vorgabe, welche Kriterien der Vollbeschäftigung oder die ausschließliche Beschäftigung an einer Einsatzstelle festlegt, wurde aber vom Gesetzgeber selbst nie verfügt, vielmehr formulieren die erläuternden Bemerkungen zum Zivildienstgesetz hier ausdrücklich eine entgegengesetzte Absicht.
Insoweit das Gesetz also dezidiert auch andere Organisationsstrukturen als zureichend anerkennen will, bleibt die Heranziehung eines Kriterienkataloges unabdingbar. Offenkundig verfügt die Behörde über keinen derartigen Katalog, sondern stützt ihre Beurteilung ausschließlich auf eine singuläre Rechtsmeinung, welche nahezu 18 Jahre alt, sohin als völlig aus der Zeit gefallen und den Entwicklungen des Sozialbereiches absolut entgegengerichtet ist. Damit zieht sich die Behörde auch auf Meinungen zurück, die weder die UN-Behindertenkonvention noch die UN-Leitlinien zur Deinstitutionalisierung berücksichtigt haben bzw. noch gar nicht berücksichtigt haben konnten.
7.3. Übergehen wesentlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin
Die Bf unterhält umfassende und wohlorganisierte Strukturen, welche sowohl durch das Land Tirol wie auch durch betriebsinterne Qualitätskontrollmechanismen kontrolliert und laufend verbessert werden und allein jenem Zweck dienen, den Qualitätsvorgaben der Behindertenhilfe gemäß den Normierungen des Tiroler Teilhabegesetzes - TTHG und der bezüglichen Verordnungen vollinhaltlich gerecht zu werden. Dieser Umstand blieb seitens der Behörde im Zuge der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, soweit dieser Umstand zwar durch die Behörde außer Streit gestellt ist, dennoch aber augenscheinlich keinerlei Einfluss auf die inhaltliche Entscheidung hat.
Mangels entsprechender Berücksichtigung und zu Grunde Legung in Hinblick auf die Feststellung des Sachverhaltes sowie im Rahmen der Beweiswürdigung, wurde das Vorbringen der Bf sowie einer wesentlichen Interessenvertretung des Sozialbereiches in Tirol („UU“) im Vorfeld des gegenständlichen Verfahrens Großteils übergangen und führte dies unter anderem zu einem mangelhaften Ermittlungsverfahren.
Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Bf wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die Eignung der gegenständlichen Einrichtung zweifelsfrei gegeben ist.
8. Materielle Rechtswidrigkeit
8.1. Unrichtige Auslegung des ZDG
Die Behörde geht bei der Auslegung von § 4 ZDG und der dort normierten Eignung der „Einrichtung“ fälschlicherweise davon aus, dass die Eignung der „Einrichtung“ in besonderer Form einem bestimmten Beschäftigungsausmaß in einer Einsatzstelle der (Gesamt-) Einrichtung zugeschrieben werden muss. Dabei übersieht sie, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes diese Eignung die Einrichtung und keine konkretindividuelle Person trifft.
Das bedeutet also, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes danach zu fragen ist, ob die Einrichtung in dem Sinne eines funktionalen Zusammenhanges an persönlichorganisatorischer und funktionaler Einheit dazu geeignet ist, die entsprechenden, im Gesetz genannten Aufgaben, zu erfüllen, wie sie das auch in der Vergangenheit immer gewesen ist.
Es ist geradezu im Widerspruch mit dem Regelungszweck des ZDG im Allgemeinen sowie mit dem Wortlaut des § 4 ZDG im Speziellen, die Eignung der Einrichtung auf eine Person der Einsatzstelle innerhalb der (Gesamt-)Einrichtung verdichten zu wollen. Vielmehr wäre zu prüfen, ob und inwieweit die Gesamtpersonalbesetzung der Einrichtung dem Normzweck des ZDG entspricht.
Die Behörde kann nicht vorlegen, woraus sie ableitet, dass je Einsatzstelle überhaupt eine vollbeschäftigte Person vorliegen müsse. Sie beruft sich hier wie oben dargestellt ausschließlich auf eine Rechtsmeinung der Zivildienstserviceagentur respektive des Zivildienstbeschwerderates respektive verweist sie auf das Heereswesen, also einem grundlegend anderen Strukturbereich. Eine Erklärung, warum aber der Zusammenschluss von Einsatzstellen unter einer Gesamt-Leitung nicht akzeptabel sei bzw. die geforderte Qualifikation nicht wie oben dargetan auf den politischen Bezirk auszuweiten sei, gibt die Behörde nicht. Denn dass Zivildienstverantwortliche einer Einrichtung (nicht Einsatzstelle) in Folge ihrer Benennung auch das im Gesetz normierte Qualifikationszertifikat nachweisen müssen, steht mit dem Beschäftigungsausmaß dieser Person ebenso wenig im Zusammenhang wie mit der Verortung dieser Person an einer bestimmten Einsatzstelle innerhalb der Einrichtung.
Sichergestellt sein muss nach dem ZDG nur die angemessene Beaufsichtigung und Beschäftigung der Zivildienstleistenden in der Einrichtung, auf welche auch die bescheidmäßige Einbeziehung der Einsatzstelle zu lauten hat. Mit dem individuellen Beschäftigungsausmaß der Zivildienstverantwortlichen oder deren Verortung innerhalb der Einrichtung hat dies alles nichts zu tun. Darin liegt nicht nur ein Mangel in dem Sinne eines Verfahrensmangels, weil keine ausreichende Begründung für eine den Bescheid tragende Annahme vorliegt, sondern auch eine materielle Rechtswidrigkeit, weil die tragenden gesetzlichen Bestimmungen unrichtig ausgelegt worden sind.
Ebenso verkennt die Behörde, dass es ein spezifisches Organisationsmerkmal der Beschwerdeführer selbst ist, Zivildienstverantwortliche zu installieren und es also der Behörde gar nicht zukommt, der Bf ein gewisses Ausmaß von Beschäftigung für die Dienstnehmer:innen vorzuschreiben. Tatsächlich spricht das ZDG nur von Eignung der Einrichtung, ohne die „Einrichtung“ näher zu definieren.
8.2. Falsche Auslegung des einfachen G
Im Ergebnis legt die Behörde hier das ZDG mehrfach falsch, in sich widersprüchlich und ohne Rücksicht auf die Interpretationslogik der §§ 6 f ABGB und zum Nachteil der Bf aus. Diesen zu Folge lässt nämlich bereits der Wortlaut der §§ 4 und 38 ZDG im allgemeinen Sprachgebrauch keinen Zweifel daran, dass die Eignung einer Einrichtung nicht an einer Einzelperson und deren
Vollbeschäftigung sowie deren Verortung innerhalb der Einrichtung hängen kann, zumal dies im Gesetz selbst an keiner Stelle vorgesehen ist. Insoweit erübrigt sich ein weiteres Fortschreiten der Gesetzesauslegung, wenngleich sowohl die Teleologie des ZDG als auch dessen Betrachtung im Gesamtzusammenhang eindeutig in dieselbe Auslegungsrichtung verweisen würden.
Wie oben unter Punkt C 4. dargestellt, sichert die Bf die Qualität der Beschäftigung und Aufsicht der Zivildienstleistenden auf mehreren Ebenen. Die Verantwortlichen in den Einsatzstellen (im Regelfall die Einrichtungsleitung) wird somit nur in Zusammenarbeit mit anderen Hierarchie-Ebenen tätig, respektive ist diese nur im Verbund mit anderen Funktionsträgern wirksam. Diese Funktionsträger sind auch örtlich gefächert, einmal auf Ebene der Gesamtorganisation (Geschäftsführung nebst Bereichsleitungen), dann auf Ebene der Regionen (Regionalleitung), zuletzt auf Einrichtungsebene (Einrichtungsleitung und Assistentinnen).
Jede Ebene agiert in Zusammenarbeit, wobei ein fachliches Weisungsrecht nach Kompetenz jeweils zugeordnet ist. Zum Beispiel wird die Sicherstellung pflegerischer Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorschriften des GuKG naturgemäß nicht vom Einrichtungsleiter per functionem vorgenommen, als vielmehr von jenen Dienstnehmer:innen, welche aufgrund ihrer Ausbildung (Grundqualifikation z.B. gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach § 1 GuKG) zur Überprüfung der pflegerischen Maßnahmen berechtigt sind. Diese Grundqualifikation kann naturgemäß mit der Funktion der Leitung Zusammentreffen, dieses Zusammentreffen ist aber weder zwingend noch in der Organisationsstruktur so vorgesehen. Wenn die Behörde also im Rahmen der Feststellung der Eignung der Einrichtung diese offenkundig auf die personelle Eignung des Zivildienstvorgesetzten in der Einsatzstelle verdichtet (deren individuelles Beschäftigungsausmaß), so verkennt sie, dass die Sicherstellung der Qualität nicht über ein technisch-strukturiertes Funktionendiagramm allein gewährleistet wird, als vielmehr flexibel im Rahmen eines multiprofessionellen Teams auf Einrichtungsebene, Regionalebene, wie Organisationsebene verwirklicht ist.
Durch die fälschliche Annahme der Behörde, es ginge dem ZDG um die Festlegung starrer vertikaler Strukturen innerhalb einer Einsatzstelle (so wie dies etwa im Organisationsaufbau von Gebietskörperschaften vielfach der Fall ist), unterstellt sie dem ZDG einen Regelungszweck, welcher der Gesamtteleologie des ZDG widerspricht und legt das ZDG mithin zum Nachteil der Bf aus.
Insbesondere kann es nicht im Sinne der §§ 3, 4 und 38 ZDG liegen, dem Kooperationspartner als privater Unternehmensform im Rahmen eines Public Private Partnership Organisationsstrukturen vorzuschreiben, die der Aufgabe und der Zweckausrichtung des § 1 Tiroler Teilhabegesetz - TTHG (die Integration von Menschen mit geistiger Behinderung) entgegenwirken. Es muss vielmehr der privaten Unternehmensform selbst obliegen, die bestmögliche Qualität der Assistenz in einer geeigneten Organisationsstruktur, durch jahrzehntelange Erfahrung bewährt, selbst festzulegen. Damit ist aber auch die Anforderung des ZDG an die angemessene Beaufsichtigung und Beschäftigung der Zivildienstleistenden im Sinne der §§ 4 und 38 ZDG umschrieben.
Die Rechtsauslegung der Behörde ist hier auch insoweit unzureichend, als sie nicht darzulegen vermag, wie jener konsequente (Umkehr-)Schluss aus der Rechtsauffassung der Behörde, nämlich dass die geringere Quantität an Aufsichtsstunden je Woche zusammengelegt in eine Person die angemessene Beaufsichtigung besser sicherzustellen vermag als die weit größere Quantität an Aufsichtsstunden je Woche auf mehrere Personen geteilt, im ZDG Deckung haben sollte.
8.3. Verletzung von Art. 18 B-VG
Durch das bereits obausgeführte Verhalten der belangten Behörde, wird die Bestimmung des Art. 18 B-VG verletzt. Der angefochtene Bescheid wurde aufgrund der Konstruktion eines Vorgabenkataloges erlassen, welcher jedoch nicht in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Zudem unterstellt die Behörde den §§ 4, 22, 24, 38 und 39 ZDG einen Regelungsinhalt, der so nicht besteht, indem sie davon ausgeht, dass die Eignung der Einrichtung mit der personellen Eignung (Vollbeschäftigung) einer Einzelperson in einer Einsatzstelle gleichzusetzen ist und Verantwortliche grundsätzlich gar nicht an mehreren Einsatzstellen oder Einrichtungen tätig respektive benannt sein dürften.
Vielmehr hätte die belangte Behörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 3, 4 und 38 ZDG festzustellen gehabt, soweit weiters davon auszugehen gehabt, dass die Eignung der Einrichtung weder an einer konkret-individuellen Person in einer Einsatzstelle (wie die Behörde wörtlich festhält „an Ort und Stelle“) hängt, noch die Installation einer vollbeschäftigten Person in der betreffenden Einrichtung überhaupt vorzuschreiben wäre.
Dies hat die belangte Behörde jedoch insoweit unterlassen, als dass diese kein hinreichendes Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Eignung der gegenständlichen Einrichtung durchgeführt hat. Vielmehr bediente sich die Behörde eines nicht gesetzlich normierten Vorgabenkataloges, mit welchem sie ohne Durchführung eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens die Eignung der gegenständlichen Einrichtung als nicht geeignet befunden hat und unterstellt dem ZDG mehrfach Regelungsinhalte, welche nicht gegeben sind.
Die belangte Behörde setzt die Eignung zur angemessenen Beschäftigung und Beaufsichtigung von Zivildienstleistenden iSd § 38 ZDG mit Vollbeschäftigung vor Ort („an Ort und Stelle“) gleich und verweist diesbezüglich auf das ZDG. Das ZDG normiert für die Leitung einer solchen Einrichtung eben kein spezielles Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit oder des Dienstortes eines Zivildienstverantwortlichen, sondern setzt hierfür „Angemessenheit“ voraus. Ebenso wenig legt das ZDG fest, dass ein Zivildienstverantwortlicher nur in einer Einrichtung tätig respektive benannt sein dürfte.
Wie bereits angeführt, kann die Eignung nicht primär im Rahmen einer speziellen Struktur an Dienstnehmer:innen - wie im hier vorliegenden Fall die belangte Behörde vorsieht - gegeben sein werden. Vielmehr ist dabei die Gesamtstruktur einer Einrichtung nach Maßgabe ihres Auftrages im zulässigen Einsatzgebiet gemäß § 3 ZDG zu berücksichtigen.
Wie die Bf selbst gegenüber der Behörde ausführte, beschäftigt die Bf seit Jahrzehnten tausende von Zivildienstleistenden (pro Jahr werden der AA zwischen 90 und 120 Zivildienstleistende zugewiesen). Dies zur vollsten Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde, welche regelmäßig in den Einrichtungen der Beschwerdeführer Einschauen vornimmt. Die Aufsichtsbehörde bedient sich hier der Strukturen der Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung.
Die Eignung von Einrichtungen der Bf ist daher zweifelfrei gegeben. Die Eignung der hier bezüglichen Einrichtung wurde aber im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend geprüft noch berücksichtigt.
Die in § 4 ZDG normierte Eignung einer Einrichtung zur Einbeziehung als Einsatzstelle ist aufgrund der gegebenen Sachlage und vor allem der dafür erforderlichen - und wie im gegenständlichen Fall gegebenen - Gesamtstruktur der Einrichtung zu beurteilen und nicht von Vorliegen eines bestimmten Kriteriums (Vollbeschäftigung) an einer Einsatzstelle der Einrichtung (an Ort und Stelle) abhängig zu machen.
Die Vorschreibung dieser Kriterien steht im Widerspruch zur vom Gesetzgeber verfolgten Intention des ZDG.
8.4. Unvertretbare Auslegung des Gesetzes
Die Auslegung der in Frage kommenden Begriffe, die in dem Bescheid eine Rolle spielen und welche die tragende rechtliche Beurteilung bilden, ist nach den Bestimmungen der Methodenlehre vorzunehmen, wobei auch gilt, dass man sich auf eine bestimmte Rechtslage und eine bestimmte Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Behörde auch auf diese verlassen können muss; der Grundsatz der Verlässlichkeit spielt in dem Zusammenhang auch eine maßgebliche Rolle.24
Davon kann dann keine Rede mehr sein, wenn, wie hier, gesetzliche Begriffe, die immer in einer anderen Weise gehandhabt worden sind, auf eine Weise ausgelegt werden, die diametral zum Wortsinn und auch zum Sinne der Bestimmungen (miss-)verstanden werden. Dabei bedeutet die Bindung an den Wortlaut der Gesetze, dass die Auslegung der Bestimmungen nach dem Wortlaut der Norm zu verstehen ist.25
Dabei ist der Wortlaut der Norm selbst heranzuziehen; er ist dabei so zu verstehen, wie sich dies aus einer Auslegung bis zur Wortlautschranke ergibt. Fest steht in der Hinsicht, dass der Wortlaut der von der Behörde heran gezogenen Bestimmungen das Auslegungsergebnis, wonach die Eignung der Einrichtung der Bf nicht mehr gewährleiste, so, dass darin keine Zivildiener mehr tätig sein könnten, nicht trägt. Keine einzige der entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes trägt ein solche Auslegung, es gibt auch keine Norm, deren Wortlaut eine solche Auslegung trägt.26 Ergänzende Methoden, wie jene der verfassungskonformen Auslegung oder der Auslegung an den Bestimmungen des Völkerrechts finden auch dort statt, wo es z.B. darum geht, den affirmativen Charakter von Normen entsprechend zu unterstreichen, wie dies der Fall ist, wenn ein Rechtsgebiet durch Grundrechte in Verfassungsrang, Völkerrecht und Unionsrecht bestimmt ist.27
Legt man, wie in diesem Fall, die Bestimmungen des einfachen Gesetzes gegen die Materialien des Gesetzes, vor allem auch gegen den Zweck der verbindlichen völkerrechtlichen Bestimmungen so aus, dass das Gegenteil des von jenen Normen Gesellten zum Durchbruch gerät, dann zeigt sich, dass ein so gewonnenes Ergebnis nicht nur nicht zwingend, sondern insgesamt gegen die Rechtsordnung zuwider läuft: sie ordnet nämlich weder eine Analogie zum militärischen Leben in dem Rahmen der ADV an, noch findet sich ein Verweis auf eine solche Analogie.28 Daher kann auch nicht von einer Lücke - gar von einer planwidrigen Lücke - gesprochen werden, wenn man die Rechtslage betrachtet: einen wesentlichen Bereich des Zivildienstes nicht mehr Zivildiener ausführen zu lassen, weil deren hierarchische, ganztätige, obrigkeitliche, an Ort und Stelle gebundene Aufsicht im Sinne eines militärischen Weisungszusammenhangs nicht belegt werden kann, ist auch im Rahmen der Auslegung der bestehenden Begriffe als Gesetzesbegriffe nicht zulässig und findet in den Bestimmungen der §§ 5 und 6 ABGB keine Deckung.
D Antrag
Es werden damit gestellt nachfolgende
Anträge
an das Landesverwaltungsgericht Tirol:
1. Das LVwG Tirol wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Behörde nach dem Zivildienstgesetz, ZI. ***, vom 03.07.2024, per Briefpost zugestellt am 12.07.2024 dahingehend abändern, dass der Widerruf der Einbeziehung der Einsatzstelle „CC“ des Rechtsträgers AA, . widerrufen werde.
2. In eventu wird ein Antrag auf Aufhebung der gegenständlichen Entscheidung und Zurückweisung an die Behörde I. Instanz zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Neuschöpfen eines Bescheides bestellt.
3. Weiters wird beantragt, Herrn JJ, MBA, Regionalleitung der Region S, als Zeuge zum Beweis dafür zu vernehmen, dass alle Voraussetzungen für die Eignung der Einrichtung im Sinn des ZDG erfüllt sind.
Anlagen:
Anlage ./1: Bescheid vom 17.12.2018, GZ: ***; Konvolut; 3 Doppelseiten.
Anlage ./2: Online-Zertifikate gern. § 4 Abs. 3a ZDG ; Konvolut; 3 Seiten.
Z, am 01.08.2024
1 oder Bf
2 etwa; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll zum
BGBl. III Nr. 155/2008 (NR: GP XXIII RV 564 W 5. 67. BR: AB 7986 S. 759.)
3 Art 21 der EU Grundrechtecharta, ABI. C326 vom 26.10.2012
Artikel 21
Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder
sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der
politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der
Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung
aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Artikel 26
Integration von Menschen mit Behinderung
Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
4 Es ist nun eindeutig, dass diese anwendbares Recht darstellt:
2008/22/0223 E 13. Dezember 2011 RS 1
Im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, Dereci u.a., hat der EuGH ausgesprochen, dass die Richtlinie 2004/38/EG nicht auch ohne Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhalts durch den Unionsbürger, von dem ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll, anwendbar sei (Randnr. 52 ff). Aus den Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Unionsbürgerschaft hat der EuGH aber gefolgert, dass eine Aufenthaltsverweigerung gegenüber einem drittstaatszugehörigen Angehörigen eines Unionsbürgers dann unzulässig sei, wenn der Unionsbürger sich dadurch de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, womit ihm die Inanspruchnahme des Kernbestands der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte verwehrt wäre (Randnr. 64 ff). Außerdem gebiete das Unionsrecht eine Prüfung der Zulässigkeit der Aufenthaltsverweigerung im Hinblick auf das durch Art. 7 der Grundrechtecharta der Europäischen Union und Art. 8 MRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Randnr. 70 ff).
5 Art 18 B-VG
610b11O/23t
ZVR 2024/7 S 23 (Hinteregger) - ZVR 2024,23 (Hinteregger) = Ganner, ÖZPR 2024/13 S 26 - Ganner, ÖZPR
2024,26 = EvBI 2024/129 S 426 (Bydlinski) - EvBI 2024,426 (Bydlinski) = ZVR 2024/55 S 139 (Danzl,
Rechtsprechungsübersicht) - ZVR 2024,139 (Danzl, Rechtsprechungsübersicht)
7 Ernst Forsthoff: Der Staat der Industriegesellschaft. Dargestellt am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland
(= Beck'sche schwarze Reihe. 77). Beck, München 1971
Ernst Forsthoff: Die Daseinsvorsorge und die Kommunen. Ein Vortrag. Sigillum, Köln-Marienburg 1958.
Ernst Forsthoff: Die Verwaltung als Leistungsträger (= Königsberger rechtswissenschaftliche Forschungen. 2,
ZDB-ID 538764-4). Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1938.
8 Zum selben Ergebnis kommt auch Attlmayr, der darauf verweist, dass sich die in der Vergangenheit erlassenen Empfehlungen des Zivildienstbeschwerderats, wonach eine vollzeitbeschäftigte Führungs- und Aufsichtsperson vor Ort sein muss, „in dieser rigiden Form freilich nicht mit dem Gesetz decken" und auch bei Strukturen, in den z.B. nur Ehrenamtliche und Teilzeitbeschäftigte anwesend sind „bei entsprechender Organisation der Einrichtung eine [insgesamt] ganztägige Aufsicht und Leitung durch qualifizierte Kräfte unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungs- oder Entschädigungsausmaß erreicht werden kann." (vgl. Attlmayr, Kommentar zum ZDG, 2012, Rz. 5 und 6 zu § 4).
9 siehe die oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des ZDG aus dem Jahr 1974
10 Ursprünglicher Rahmenvertrag nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz - TRG mit dem Land Tirol vom 27.01.2005
11 hinsichtlich der vertraglichen Bestellung bedient man sich dabei rechtstechnisch eines Vertrages im Rahmen des so genannten Public Private Partnership - PPP; es handelt sich um eine gesetzlich eingerichtete Form des verwaltungsrechtlichen Vertrags.
12 Das EFQM-Modell ist ein Qualitätsmanagement-System des Total-Quality-Management. Es wurde 1988 von der European Foundation for Quality Management (EFQM) entwickelt.
13 Ra 2022/19/0318
Eine Behörde bzw. ein VwG hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (§ 45 Abs. 1 AVG) ist, zu begründen (vgl. VwGH 29.4.2014, 2013/17/0669, mwN). Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint (vgl. VwGH 28.4.2004, 2002/03/0166, mwN). Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den VwGH möglich. Allein der Umstand, dass das VwG einen bestimmten Sachverhalt - insbesondere die Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers - als "notorisch" erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mangelfreies Verfahren nicht (vgl. VwGH 23.7.1999, 99/20/0156, mwN).
14 Ra 2021/05/0223
Eine bloße Verständigung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stellt für sich noch keinen in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt dar. Sie dient weder der Ermittlung eines maßgeblichen Sachverhaltes noch gibt sie der Partei Gelegenheit, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).
15 Nach Zustellung des Bescheides wurde in einem fernmündlichen Gespräch darauf verwiesen, dass die Behörde von Seiten der Zivildienstserviceagentur bis dato durch die Oberbehörde keine abweichende Rechtsmeinung erhalten habe.
16 2008/18/0657
Parteiengehör ist auch im Berufungsverfahren zu gewähren. Das Recht auf Anhörung der Parteien zielt jedoch nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die rechtliche Würdigung desselben.
Ein Vorhalt zur Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlußfolgerungen der Behörde entspricht nicht dem Wesen des Parteiengehörs.
17 Ra 2014/19/0136
18 Ra 2022/19/0239
Der VwGH hat in Bezug auf den Rechtssatz, es liege im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssten, wenn die Behörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte, ausgeführt, dass dieser Rechtssatz im Hinblick auf das Verbot vorgreifender Beweiswürdigung wohl nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen Beweisanträge geradezu mutwillig erscheinen, zum Tragen kommen könnte (vgl. VwGH 22.4.2009, 2008/12/0063, mwN zu der genannten Rechtsprechung).
19 Akt *** der bei Beh dessen Einholung auch im Verfahren beantragt wird.
20 Zivildienstrecht; Fessler, Szymanki, Wieseneder, ZDG-Kommentar, Bundesministerium für Inneres, Wien 1994 Seiten i/26 und 1196
21 Ra 2022/04/0006
Mangels einschlägiger Unionsregeln ist es gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. etwa im Anwendungsbereich der DSGVO EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, Rn. 53, mwN). Im Sinn dieser Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den darin angeführten Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität, ist von der DSB im Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde der sich aus § 37 und § 39 Abs. 2 AVG ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) jeweils einzelfallbezogen (vgl. u.a. Erwägungsgrund 141, zur DSGVO) zu beachten, um einer betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten und die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, mwN, wonach das Amtswegigkeitsprinzip nach der österreichischen Rechtslage den [unionsrechtlichen] Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz keinesfalls entgegensteht).
22https://www.unigoettingen.de/de/document/download/353668405509fled25660afc8cea8623.pdf/Methodenlehre_-_Skript_Teil_3.pdf. Savigny unterschied folgende „Vier Elemente" der Auslegung: „ein grammatisches, logisches, historisches und systematisches "Dabei maß Savigny dem „logischen" Element eine völlig andere Bedeutung bei, als sie heute der teleologischen Auslegung beigemessen wird. Das logische Element, so Savignys Definition, „geht auf die Gliederung des Gedankens, also auf das logische Verhältnis, in welchem einzelne Theile desselben zueinander stehen". So verstanden ist das logische Element heute wohl Bestandteil der systematischen Auslegung. Savignys systematisches Element erfasst denn auch einen anderen Teil des heutigen Verständnisses von systematischer Auslegung, nämlich das, was wir als „Einheit der Rechtsordnung" bezeichnen würden: Es bezieht sich nach Savignys Vorstellung „auf den inneren Zusammenhang, welcher alle Rechtsinstitute und Rechtsregeln zu einer großen Einheit verknüpft"
23 Art 18 B-VG
24 2004/12/0164
25 Ro 2023/10/0026
Ro 2023/10/0027
Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Im Sinne dieser Vorschrift sind grundsätzlich nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen; vorher verwirklichte Sachverhalte unterliegen grundsätzlich weiterhin dem vorher geltenden Gesetz. Dieses Abgrenzungskriterium ist auf einmalige Handlungen und Zustände ohne Schwierigkeiten anzuwenden. Für Dauersachverhalte gelten grundsätzlich die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes erst ab seinem Inkrafttreten. Das hier normierte Prinzip der Nichtrückwirkung hat seinen Grund in der Forderung, die als die "Verlässlichkeit des Gesetzes " bezeichnet worden ist. Es soll niemand in seinem Vertrauen auf die Rechtsordnung getäuscht werden. Das Prinzip des Rechtsstaates, das nicht nur als formales Strukturelement aufzufassen ist, fordert um der rechtsunterworfenen Menschen und um ihres Zusammenlebens willen, daß die Eingriffe für den Staatsbürger meßbar und in gewissem Umfang voraussehbar und berechenbar sein sollen. Das Rechtsstaatsprinzip soll dem gesetzesunterworfenen Staatsbürger Rechtssicherheit ua auch über den zeitlichen Geltungsbereich gesetzlicher Vorschriften geben; er soll darauf vertrauen können, daß die vom einfachen Gesetzgeber erlassene Norm grundsätzlich und jedenfalls nur für die Zukunft wirkt, wenn an sein Verhalten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden.
Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" (vgl. VwGH 23.2.2001, 98/06/0240).
26 Art 18 B-VG
27 Ro 2020/01/0002
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation - wie auch jede andere Auslegungsmethode - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" (vgl. etwa VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014; 22.3.2019, Ra 2018/04/0089).
28 Ro 2020/10/0015
Nach der Rechtsprechung setzt ein Analogieschluss das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. etwa VwGH 24.2.2016, Ro 2014/10/0061, mwN).“
Beschwerde zum Verfahren 2024/28/2182:
„I.
„In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die AA, . BB, Rechtsanwälte in Adresse 1, **** Z mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt.
Die einschreitenden Rechtsanwälte berufen sich gemäß § 10 I AVG (§ 8 RAO) auf die ihnen erteilte Bevollmächtigung und begehren sämtliche Zustellungen zu ihren Händen.
II.
Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.07.2024 ZI. ***, mit dem gern. § 4 Abs.1 bis 5 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) die Einbeziehung der Einsatzstelle „DD“ widerrufen wurde, wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
A. Allgemeiner Teil
Angefochten wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Zivildienstbehörde I. Instanz gemäß § 4 Abs. 1-5 ZDG 1986 in der geltenden Fassung BGBl. I, Nr. 208/2022. zur, ZI. ***, vom 03.07.2024, per Briefpost zugestellt am 12.07.2024
Belangte Behörde ist der Landeshauptmann von Tirol als Zivildienstbehörde im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung
3. Angaben zur Rechtzeitigkeit
Der vorliegende Bescheid wurde am 12.07.2024 zugestellt.
Diese am 08.08.2024 zur Post gegebene Beschwerde an das LVwG Tirol ist daher rechtzeitig.
Vorsorglich wurde die Beschwerde mit EUR 30,00 vergebührt.
5. Angaben zur Rechtswidrigkeit
Der vorliegende Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, sowie an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 VwGVG wird ausdrücklich beantragt.
Der vorliegende Bescheid wird seinem gesamten Umfange nach angefochten; im Beschwerdeverfahren wird die Abänderung des Bescheids im Sinne des ersatzlosen Entfalls beantragt, in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
8. Angabe der Rechte in denen sich die Beschwerdeführerin als verletzt achtet (Beschwerdepunkte)
Beschwerdepunkte sind, dass die Bf in ihren Rechten auf
-die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens
-die rechtsrichtige Anwendung des einfachen Gesetzes
-die Unterlassung der Feststellung der Nicht-Eignung der
gegenständlichen Einrichtung ohne gesetzliche Grundlage
-die richtige Auslegung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), insoweit die Eignung der Einrichtung nicht an die Vollbeschäftigung einer bestimmten Person in der Einsatzstelle („an Ort und Stelle“) gebunden sein kann und der mBf nicht generell vorgeschrieben werden kann, durch welche organisatorischen Maßnahmen sie in ihren Einrichtungen sicherstellt, die Zivildienstleistenden angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen
-die ordnungsgemäße Überprüfung von der Bf erstatteten Vorbringen verletzt worden ist.
Die Verletzung all dieser Rechte wird geltend gemacht, wobei der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen müssen.
B Rechtlicher Rahmen
Die AA Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in Folge kurz die Beschwerdeführerin1 genannt, bietet Menschen mit Behinderungen ein differenziertes, bedürfnis- und möglichkeitsorientiertes Angebot an Dienstleistungen in den Bereichen Arbeit, Wohnen Freizeit sowie Kind Familie.
2. Grundlegender rechtlicher Rahmen, in dem die Beschwerdeführerin tätig ist
Die Bf unterstützt Inklusion, Selbstbestimmung und Teilhabe an der Gesellschaft im Sinne der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Tirolweit derzeit mithilfe von ca. 1.600 Dienstnehmer:innen.
Es handelt sich bei der Bf um eine Organisation, deren Tätigkeit im Besonderen auch darin liegt, besondere Aufgabe des öffentlichen Wohls und der öffentlichen Daseinsvorsorge wahrzunehmen und hier einen Beitrag zu diesen wichtigen Aufgaben zu leisten, die insgesamt dazu bestimmt sind, das Gemeinwohl zu befördern.
2.2. Der Staat als - einzige - Emanation der öffentlichen Gewalt hat aufgrund aktueller und bestehender
völkerrechtlicher2
unionsrechtlicher3
innerstaatlicher
Bestimmungen und eingegangener Verpflichtungen in besonderer Weise die Aufgabe übernommen, die Wohlfahrt seiner Bürger, hier insbesondere von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen; non profit organisations wie die Beschwerdeführer übernehmen in dieser Hinsicht einen wichtigen Teilbereich solcher Aufgaben;
wesentlich aber ist, dass die Erfüllung solcher Tätigkeiten unter dem besonderen Vorbehalt steht, der sich aus den genannten rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt. Dabei erfüllen diese Einrichtungen wesentlichen Aufgaben im Rahmen der Umsetzung der bestehenden staatlichen Verpflichtungen.
Sie werden damit in unterschiedlicher Form seitens des Staates beauftragt und belieben. Der Betrieb der Einrichtungen der Bf gehört zu den wesentlichen Umsetzungsvoraussetzungen; die Eingliederung von Zivildienern in diesen Bereich ist sowohl für die Einrichtungen selbst, also auch für deren Betrieb und zugleich auch für die Funktion des Zivildienstes von großer Bedeutung.
2.2. Im Besonderen völkerrechtliche und unionsrechtliche Verpflichtungen Österreichs
2.2.1. So lässt sich aus Art 4 der Konvention BGBl III 145/2008 die grundsätzliche völkerrechtliche Verpflichtung ableiten:
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die volle Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen ohne jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu gewährleisten und zu fördern. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsstaaten,
a) alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen;
b) alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung oder Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen;
c) den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen in allen politischen Konzepten und allen Programmen zu berücksichtigen;
d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln;
e) alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch Personen, Organisationen oder private Unternehmen zu ergreifen;
2.2.2. In eine ähnliche, noch bestimmtere Richtung gehen in diesem Zusammenhang auch die Regelungen der EU Grundrechtecharta.4
Die genannten Verpflichtungen haben auch eine unmittelbare Bedeutung bei der Auslegung
a) unbestimmter Rechtsbegriffe,
b) grundrechtsbezogener innerstaatlicher Normen
c) und sind daher im Rahmen der Rechtsanwendung von zentraler Bedeutung.
Diese Bestimmungen geben einen konkreten gesetzlichen Rahmen vor, an den Gesetzgebung und Vollziehung in gleicher Weise gebunden sind.5 Es handelt sich um konkret anwendbares Recht.6
2.3. Im Besonderen Landesrechtliche Verpflichtungen – Qualitätsstandards und politische Zielsetzungen
Tatsächlich ist es unbestritten, dass der gesamte Bereich der Behindertenassistenz seit geraumer Zeit einer zunehmenden Reglementierung und, wenn man will, „Verrechtlichung“ zugeführt wird.
2.4. Als Eckpunkte dieser Entwicklung mögen 2006 die Satzung des SWÖ- Kollektivvertrages, 2008 das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention, 2015 die Vereinbarung der Qualitätsstandards mit dem Land Tirol oder 2018 die Einführung des Tiroler Teilhabegesetzes-TTHG nebst den bezüglichen Ausführungsverordnungen gelten.
Darüber hinaus wurden parallel eine Vielzahl von bedeutenden Regelungen geschaffen, unter denen der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 sowie nunmehr ab 2023 der Tiroler Aktionsplan prominent zu nennen sind.
2.5. All diese Normen wirken insoweit in die Auslegung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) ein, als das Zivildienstgesetz den Einsatz von Zivildienern auf einen bestimmten Kreis von Rechtsträgern der Daseinsfürsorge7 einschränkt.
Dies konsequenterweise, indem der Gesetzgeber das Recht auf Heeresersatzdienst nur insofern vorsieht, als durch diesen Ersatzdienst verpflichtend nützliche Aufgaben für den Staat erfüllt werden sollen.
Diese Zielsetzungen sind mithin wesentlich zur Erfassung des Zwecks des Zivildienstgesetzes und also in Anwendung des § 6 ABGB bei dessen Auslegung unabdingbar. Sobald es nämlich um den Zweck einer Norm geht, ist auch zu hinterfragen, wie diese im Ganzen in die Rechtsordnung eingebunden ist.
3.1. § 3 ZDG legt unmissverständlich wie folgt fest:
„...§ 3. (1) Der Zivildienstpflichtige ist zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.
(2) Die Dienstleistungen sind - unbeschadet des Abs. 3 - auf folgenden Gebieten zu erbringen:
Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung, in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen, Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr, Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen Landesverteidigung, in der Kinderbetreuung, in der Integration oder Beratung Fremder und Dienst in den Bereichen Umweltschutz und Jugendarbeit.
(3) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres können im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates weitere Dienstleistungsgebiete bestimmt werden, die dem Abs. 1 entsprechen und in ihrer Bedeutung den in Abs. 2 genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen..."
Damit ist unzweideutig klargelegt, dass die Ableistung des Zivildienstes jenen Zielsetzungen folgen soll, welche die Aufgabenstellungen jener Rechtsträger erfordern, welche diesen Auftrag im Sinne der Daseinsvorsorge und also mittelbar oder unmittelbar im Auftrag der öffentlichen Hand erfüllen.
Wenn mithin § 3 Zivildienstgesetz (ZDG) die Sozial- und Behindertenhilfe als (Einsatz)Gebiet im Sinne der Gesamtzielsetzung festschreibt, so hieße es, dem Gesetz Gewalt anzutun, wollte man diesem Auslegungen zur Seite stellen, welche den Auftrag der Sozial- und Behindertenhilfe de facto verunmöglicht.
Die praktischen Bedingungen dieses Auftrages können selbstredend nicht ohne Ansehung des gesellschaftlichen Wandels erkannt werden.
Berücksichtigt man, dass die oben zitierten Bestimmungen in ihrem Kern schon in der Stammfassung des Zivildienstgesetzes aus dem Jahr 1974, BGBl. 62/1974, so vorgesehen waren, wäre es weltfremd anzunehmen, dass die Gesellschaft und deren Zugang zur Sozial- und Behindertenhilfe seit der Erlassung des Zivildienstgesetzes im Jahre 1974 unverändert geblieben wäre.
Das ZDG ist zwischenzeitlich annährend 50 Jahre alt, stammt also aus einer Zeit, in welcher weder eine UN-Konvention noch das Tiroler Teilhabegesetz - TTHG, geschweige denn die bezüglichen Verordnungen und Qualitätsstandards des Landes Tirol, noch der Nationale Aktionsplan Behinderung 2022-2030 sowie nunmehr ab 2023 der Tiroler Aktionsplan überhaupt angedacht waren.
3.4.1. So hat auch der GH zuletzt ausdrücklich bestätigt, dass die UN-Konvention unmittelbar zur Auslegung von zivilen Rechtsnormen heranzuziehen ist; Interessensabwägungen - etwa betreffend die Aufsichtspflicht von Menschen mit Behinderung - sind direkt auf die Zielsetzungen der UN-Konvention abzustellen:
Aus 1Ob110/23t
„...Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht...
...Bei deren Konkretisierung sind die Wertungen der UN-Behindertenkonvention, insbesondere das Recht der behinderten Person auf volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und die Sicherstellung ihrer persönlichen Mobilität mit größtmöglicher Selbstbestimmung, zu berücksichtigen..."
3.4.2. Die Vorgaben und Standards durch den Auftraggeber im Rahmen des Tiroler Teilhabegesetzes - TTHG sind gesetzt, an ihrer Umsetzung wird laufend gearbeitet, damit werden diese Standards zu Ansprüchen der Stakeholder zur Umsetzung gegen die Rechtsträger (siehe etwa den einstimmig angenommenen Entschließungsantrag im Tiroler Landtag den Bedarfs- und Entwicklungsplan TTHG auf Basis der UN-Konvention und den UN-Leitlinien zur Deinstitutionalisierung zu erstellen).
Konkret werden in den Qualitätsstandards des Landes Tirol und den bezüglichen Verordnungen zum Tiroler Teilhabegesetz Strukturstandards festgelegt, welche die Obergrenzen von Tages-Einrichtungen der Behindertenhilfe begrenzt (maximal 15 Klientinnen).
3.4.2. Aus der Verordnung der Landesregierung vom 30. Mai 2023 über nähere Bestimmungen für die im Rahmen der Hoheitsverwaltung nach dem Tiroler Teilhabegesetz gewährten Leistungen (TTHG-Leistungs-Verordnung) Anlage 9 - Tagesstruktur; Tagesstruktur - BATH/BATI (§11 Abs. 2 lit. b TTHG):
„...Die Räumlichkeiten von Einrichtungen sind bedarfsgerecht für Nutzerinnen und Mitarbeiterinnen ausgestattet:
o Räumliche Trennung von Wohnung und Arbeitsstätte.
o Die tatsächliche Festlegung der Anzahl und Dimension der notwendigen Räumlichkeiten orientiert sich an
den Plätzen und Bedürfnissen der Zielgruppe. Bei neuen Einrichtungen wird von 15 m2 Innenfläche pro genehmigten Platz ausgegangen finkl. Allgemeinflächen). Je nach Angebot sind begründete Abweichungen möglich.
o Die Größe der Einrichtung darf 15 Plätze nicht überschreiten. Für bestehende Einrichtungen sind begründete Abweichungen möglich..."
4.1. Die Bestimmungen des Zivildienstgesetzes (ZDG) - Einsatzstellen – Zur „Einrichtung“ als maßgeblichem gesetzlichen Anknüpfungspunkt
Gemäß § 4 Abs. 1 ZDG ist der Zivildienst in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind.
Einer Einrichtung können dabei mehrere Einsatzstellen zugeordnet sein.
Gemäß § 8 ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.
4.2. In der Regierungsvorlage zur Stammfassung des ZDG aus dem Jahre 1974 wurde dazu im Rahmen des Allgemeinen Teils der Erläuterungen folgendes ausgeführt:
„...Der Zivildienst hat daher hinsichtlich seiner Bedeutung für die Republik Österreich, seiner Dauer, sowie der Belastung und Besoldung des Zivildienstpflichtigen dem Wehrdienst soweit wie möglich zu entsprechen (§§ 3 und 4 des Gesetzesentwurfes) .... Der Gesetzentwurf enthält Bestimmungen, die einen flexiblen und effizienten Vollzug ermöglichen..."
Im Rahmen des Besonderen Teils der Erläuterungen wurde zu §§ 4 und 8 leg. cit. erklärt:
„...Diese Bestimmung regelt, bei welchen Institutionen Zivildienst geleistet werden kann, wer also Träger des Zivildienstes sein kann... Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Einrichtung wegfallen, ist der Landeshauptmann verpflichtet, die ausgesprochene Anerkennung im Bescheidwege zurückzunehmen... Die vorgesehenen Bestimmungen ermöglichen einen sehr effektiven und flexiblen Einsatz der Zivildienstpflichtigen... Es ist - wie erwähnt - grundsätzlich an keine Kasernierung der Zivildienstleistenden gedacht. Um Jedoch für bestimmte Einsatzfälle schnell auf eine größere Zahl geeigneter Zivildienstleistender zurückgreifen zu können, wird manchmal eine gewisse Zentralisierung nötig sein, etwa bei einer Feuerwehrschule..."
In der Praxis gestalten sich die Abläufe üblicherweise so, dass der Zivildiener mittels Bescheides der Einrichtung (Rechtsträger) zugewiesen wird, im Fall der Bf sohin der „AA gern. Ges.m.b.H.“. Diese Einrichtungen (praktisch also die Organisationen) wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes in dem Sinne des § 4 ZGD genehmigt.
Innerhalb dieser Einrichtungen wird der Zivildienst dann an konkreten Einsatzstellen geleistet, die zu diesem Zweck vom Genehmigungsbescheid des Landeshauptmannes mitumfasst sind.
Werden z.B. von der AA g.GmbH weitere Einsatzstellen geplant, wird dafür ein Antrag auf Miteinbeziehung dieser neuen Einsatzstellen gestellt, die im Fall der Bewilligung zu einer Änderung des ursprünglichen Genehmigungsbescheides des Landeshauptmannes führt. Ein Genehmigungsbescheid kann auf diese Weise mehrfach abgeändert werden.
Im Ergebnis werden also je Einrichtung (Organisation / Rechtsträger) so viele Einsatzstellen für geeignet beschieden, wie durch die Einrichtung beantragt und durch die Behörde positiv geprüft wurden.
4.4. Die Einrichtungen müssen die Anleitung und Beschäftigung des Zivildieners sicherstellen
4.4.1. Nach § 4 Abs. 1 und 3 Z 2 ZDG ist der Zivildienst in einer geeigneten Einrichtung zu leisten, die eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet.
Nach dem Willen des Gesetzes obliegt es damit der AA , sicherzustellen, dass dem Zivildiener während seiner Beschäftigung bei der Einrichtung ein/e Vorgesetzte/r zur Verfügung steht, die/der insbesondere für die An-Leitung, Schulung, Beschäftigung und Betreuung des Zivildieners vor Ort verantwortlich ist.
4.4.2. In einem Verfahren wesentlich gleichgelagerten Sachverhaltes (Bescheid vom 17.12.2018, GZ: ***) betreffend den Rechtsträger „PP“, hatte der Landeshauptmann entschieden, dass die Einsatzstelle „QQ)“ in die Anerkennung der Einrichtung „Startzentrum“ einbezogen wird und dazu festgestellt, dass in dieser Einrichtung insgesamt ein hauptamtlich vollzeitbeschäftigter Mitarbeiter, der vom Rechtsträger als Vorgesetzter für die Zivildienstleistenden namhaft gemacht wurde, und 16 teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter beschäftigt sind, von denen ebenfalls einer vom Rechtsträger als Vorgesetzter für die Zivildienstleistenden namhaft gemacht wurde (Anlage ./1).
Weiters wurde vom Landeshauptmann festgestellt, dass die Einrichtung ganzjährig geöffnet sei, dadurch eine durchgehende Beschäftigung bei der Einsatzstelle gewährleistet sei und davon insgesamt körperlich belastende Tätigkeiten im Umfang von 25 Wochenstunden bei der Einsatzstelle „QQ)“ verrichtet würden.
Vom Landeshauptmann wurde damit folgerichtig entschieden, dass in der Einrichtung „Startzentrum“ und der Einsatzstelle „QQ)“ insgesamt ein Zivildienstleister beschäftigt werden kann, und zwar zur Leistung von Hilfsdiensten bei der Betreuung psychisch beeinträchtigter Menschen; in untergeordnetem Ausmaß: Hilfsdiensten bei Verwaltungstätigkeiten, im Haus und Garten, Kraftfahr-, Zustell-, Hol- und Bringdiensten. Mit dieser Formulierung wurde laut Begründung des Bescheides folgende Angaben des Trägers zusammengefasst:
„Hilfsdienste und Unterstützung bei der Betreuung psychisch beeinträchtigter Menschen in der externen Kantine und in der hauseigenen Küche, im Verpackungsbereich, bei Bewegungs- und Sportaktivitäten, in der Gartengruppe und bei Ausflügen und Kulturaktivitäten. Ebenso zu Hilfsdiensten bei Verwaltungstätigkeiten, im Haus und Garten, Kraftfahr-, Zustell-, Hol- und Bringdienste."
Im Ergebnis ist der Landeshauptmann richtigerweise davon ausgegangen, dass ein Zivildiener, der von der Zivildienstagentur der Einrichtung „Startzentrum“ zugewiesen wird, auch bis zu 25 Wochenstunden bei der Einsatzstelle „QQ“ verrichten kann (bzw. solange diese Einsatzstelle in der Praxis geöffnet hat) und den Rest seiner wöchentlichen Einsatzzeit in der Einrichtung selbst auszuführen hat.
4.5. Zum Erfordernis der Anwesenheit von Vorgesetzten
Das ZDG verlangt nicht, dass die Leitung und Betreuung durchgehend durch ein- und dieselbe Mitarbeiterin zu erfolgen hat. Es kann daher keine Rolle spielen, ob diese(r) Vorgesetzte an der jeweiligen Einsatzstelle vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt bzw. dienstzugeteilt ist.
Folgerichtig genügte dem Landeshauptmann im Bescheid vom 17.12.2018, GZ: *** die Namhaftmachung eines vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters sowie eines weiteren teilzeitbeschäftigten Mitarbeiters als Vorgesetzte für die Zivildienstleistenden.
Darüber hinaus kann es zielführend sein, dass während der Tätigkeit des Zivildieners sowohl in der Einrichtung „Startzentrum“ als auch in der nahe gelegenen Einsatzstelle „QQ“ (während deren Öffnungszeiten) immer ein/e vorgesetzte/r Mitarbeiterin vor Ort ist. Das wird in diesem Falle vom Rechtsträger „PP““ gewährleistet, indem eine ausreichende Anzahl von vorgesetzten Mitarbeiterinnen sowohl für die Einrichtung „Startzentrum“ als auch für die Einsatzstelle „QQ“ namhaft gemacht wurde und die Dienst- und Urlaubsplanung dies berücksichtigt.
Insbesondere kann dem Gesetzgeber, der schon in den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des ZDG aus dem Jahr 1974 wiederholt darauf verweist, dass ein flexibler Einsatz der Zivildienstpflichtigen gewünscht ist, nicht unterstellt werden, dass er diese Zielsetzung selbst - im Wege strengformalistischer Anforderungen an die Ausübung der Aufsicht und Anleitung der Zivildienstpflichtigen - erschweren wollte.
Für einen solchen persönlichen Anknüpfungspunkt ist auch keine sachliche Rechtfertigung erkennbar, da vom ZDG nicht auf die Person der Vorgesetzten abgestellt wird, sondern von der „Einrichtung“ verlangt wird, dass sie zu jedem Zeitpunkt die Leitung und Betreuung des Zivildieners vor Ort gewährleisten muss.
Damit stellt das Gesetz auf einen funktionellen Anknüpfungspunkt ab, der unabhängig davon erfüllt ist, ob an den unterschiedlichen Einsatzstellen, an denen der Zivildiener in der Einrichtung beschäftigt ist, auch verschiedene Vorgesetzte (jeweils bezogen auf die einzelnen Standorte) zur Verfügung stehen.8
4.6. Bei Vorliegen der Voraussetzungen lässt der Gesetzgeber eine örtlich flexible Verrichtung des Zivildienstes innerhalb der zugewiesenen Einrichtung zu
4.6.1. Dem ZDG lässt sich wie oben dargestellt nicht entnehmen, dass der Zivildienst in der zugewiesenen Einrichtung zwingend an ein- und derselben Einsatzstelle bzw. an ein- und demselben Standort erfolgen muss. Nach der Intention des Gesetzgebers soll der Einsatz der Zivildienstpflichtigen vielmehr „flexibel' erfolgen können und eine „Zentralisierung“ von Zivildienstleistenden nur in begründeten Einzelfällen erfolgen müssen.9
4.6.2. Tatsächlich legt das ZDG in § 4 wie folgt fest:
„...§ 4. (1) Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,
1. welche Dienstleistungen die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben. Für den Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung in einem der Gebiete des § 3 Abs. 2 und des Einvernehmens zwischen dem Rechtsträger und dem Zivildienstpflichtigen ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig;
2. wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden sowie, falls der Rechtsträger dies beantragt, dass diese Zahl für die Dauer von höchstens zwei Monaten um höchstens zwei Plätze überschritten werden darf;
3. welchem Gebiet nach § 3 Abs. 2 die Einrichtung zuzuordnen ist;
4. gegebenenfalls welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen;
5. dass eine Beherrschung des Rechtsträgers einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß § 28 Abs. 3 erfüllt sind..."
Wenn das ZDG nun also selbst in § 4 Abs.1 Ziffer 4. festhält, dass eine Einrichtung mehrere Einsatzstellen umfassen kann, die Einrichtung aber Gegenstand der Eignungsfeststellung ist, so kann der Schluss der bescheiderlassenden Behörde, die Zivildienst-Verantwortlichen müssten „an Ort und Stelle“ anwesend sein, nicht den Erfordernissen des Gesetzes entsprechen. Der Gesetzgeber lässt daher zu, den Zivildienst auch an zwei oder mehreren Einsatzstellen innerhalb der zugewiesenen Einrichtung zu leisten.
4.6.3. Wird die geforderte Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen in der Einrichtung (nicht Einsatzstelle) gewährleistet und weist der Zivildiener bei einer Verteilung seiner Arbeitszeit auf zwei oder mehrere Einsatzstellen innerhalb der Einrichtung insgesamt dasselbe Beschäftigungsausmaß auf wie ein/e vollzeitbeschäftigte/r Mitarbeiterin der Einrichtung, sind die Voraussetzungen des ZDG ebenso erfüllt, wie wenn derselbe Zivildiener seine gesamte Arbeitszeit in nur einer Einsatzstelle leisten würde. In beiden Fällen wird der Zivildienst in einer geeigneten Einrichtung ausgeübt und steht während der gesamten Beschäftigungszeit jeweils ein/e Mitarbeiterin der Einrichtung (nicht Einsatzstelle) als Vorgesetzte/r vor Ort zur Verfügung. Beispiel: Ein Zivildiener der AA g.GmbH arbeitet am Vormittag in der Einsatzstelle „RR". Dort ist ein/e Mitarbeiterin der AA g. GmbH, die zu jedem Zeitpunkt die Funktion der gesetzlich verlangten Vorgesetzten ausübt und damit zum Zweck der Anleitung und Betreuung des Zivildieners vor Ort zur Verfügung steht. Am Nachmittag wechselt der Zivildiener den Standort und arbeitet in der Einsatzstelle „SS“. Auch dort ist ein/e Mitarbeiterin der AA g.GmbH, die zu jedem Zeitpunkt die Funktion der gesetzlich verlangten Vorgesetzten ausübt und damit zum Zweck der Anleitung und Beschäftigung des Zivildieners vor Ort zur Verfügung steht.
Insgesamt erfüllt der Zivildiener damit die wöchentliche Normalarbeitszeit, die einem Vollzeitäquivalent der AA g.GmbH von 37 Stunden pro Woche entspricht und wird während seiner Beschäftigung durch eine/n vorgesetzte/n Mitarbeiterin der AA g.GmbH angeleitet und beschäftigt, unabhängig davon, in welcher konkreten Einsatzstelle er sich gerade befindet.
Das Erfordernis, dass der Zivildienst innerhalb einer Einrichtung an ein- und derselben Einsatzstelle geleistet und folglich an jeder Einsatzstelle zumindest ein „entgeltlich vollbeschäftigter Vorgesetzter“ tätig sein muss, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch aus dem Zusammenhang des ZDG mit anderen Normkörpern, noch aus dem Willen des Gesetzgebers ableiten.
Eine solche Annahme würde, wie oben dargetan weder mit den heutigen Lebensrealitäten noch mit den Vorgaben des Auftragsgebers im Rahmen des Tiroler Teilhabegesetzes im Einklang stehen.
Im Wandel unserer Gesellschaft und unserer Arbeitswelt rücken nicht nur Teilzeitbeschäftigungen und flexible Arbeitszeitmodelle in den Vordergrund, sondern es besteht mittlerweile auch ein viel engmaschigeres und breiter gefächertes Angebot an Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz - TTHG, als dies etwa noch vor einigen Jahren der Fall war.
4.6. 4 Die UN-Behindertenkonvention legt ebenso wie die innerstaatlichen Normkörper (etwa das Tiroler Teilhabegesetz - TTHG) die Inklusion von Menschen mit Behinderung als Zielsetzung fest. Inklusion bedeutet in gegebenem Sinne aber nicht die „Aufbewahrung und Anschließung“ von Menschen mit geistiger Behinderung in abgeschlossenen, baulichen Einrichtungen, sondern geradewegs im Gegenteil die vollständige Einbindung von Menschen mit Behinderung in alle Bereiche der Gesellschaft. Menschen mit Behinderung sollen nicht behindert werden, sich in der Gesellschaft frei zu bewegen, sollen auch nicht behindert werden, ihre Lebensbedürfnisse als Teil der Gesellschaft auszuleben.
Seit Jahrzehnten ist dies unbestrittene Aufgabe des Bereiches der Behindertenassistenz. Das Denken in „Einrichtungen als abgeschlossene Baulichkeiten oder Anstalten“ ist nicht mehr zeitgemäß und es wird die Behindertenarbeit seit langem praktisch völlig anders gelebt. Auch die betreffenden Landesvorschriften (Verordnungen zum Tiroler Teilhabegesetz - TTHG und Qualitätsstandards) sehen diese „De-Institutionalisierung“ zwingend vor. Menschen mit Behinderung wird in verschiedenen Lebenssituationen und in mannigfachen Angeboten assistiert. „Einsatzstellen“ im Sinne des ZDG werden - wo überhaupt noch vorhanden - abgebaut, respektive nach den Zielsetzungen der Inklusion aufgegliedert.
4.6.5. Es entspricht sohin auch dem Wunsch der Tiroler Landesregierung, dass Menschen mit Behinderungen in allen Bezirken und Regionen entsprechende Angebote zur Verfügung stehen. Der entsprechende Ausbau des Angebotes bedingt aber zwangsläufig, dass Öffnungs- und Betriebszeiten von Standorten an die Bedürfnisse der Zielgruppe (Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörige) angepasst werden.
Als Beweis dieser Praxis mag wie oben dargetan dienen, dass Einrichtungen mit 40 oder mehr Menschen mit Behinderung in den 1980er Jahren (also zur Zeit der Fassung des ZDG 1986) oder gar in den 1970er Jahren (zur Zeit der Stammfassung des ZDG) noch die Regel waren, während heute (nahezu 40 bzw. 50 Jahre später) die Verordnungen und Qualitätsstandards der Behindertenarbeit in Tirol Obergrenzen von maximal 15 Personen für solche Einrichtungen vorsehen.
Würde man verlangen, dass Zivildiener nur mehr an Orten eingesetzt werden können, deren Betriebs- bzw. Öffnungszeiten dem Vollzeitbeschäftigungsverhältnis einer in der Einrichtung angestellten Mitarbeiterin entsprechen, obwohl dies von der Zielgruppe weder gewünscht noch benötigt wird, wäre die Aufrechterhaltung eines engmaschigen und breit gefächerten Angebots für die Zielgruppe aber auch rein praktisch unter Bedachtnahme auf den im Gesundheits- und Sozialbereich immanenten Personalmangel nicht mehr möglich. Auch hier haben die letzten 40 Jahre erhebliche gesellschaftliche Veränderungen mit sich gebracht, welche nicht ignoriert sein dürfen.
Dass der Gesetzgeber im Zivildienstwesen eine solche Starrheit durch Nichtbeachtung des gesellschaftlichen Wandels und in Folge Verschlechterung des Angebots für Menschen mit Behinderungen im Sinn hatte, der Gesetzgeber also eine restriktive Auslegung des ZDG zu Ungunsten von Menschen mit Behinderung für richtig erachtet, kann ihm bei verfassungskonformer Interpretation nicht unterstellt werden, zumal wie oben ausgeführt, die Tatbestandsmerkmale, wonach der Zivildienst in einer geeigneten Einrichtung ausgeübt werden und während der gesamten Beschäftigungszeit ein/e Mitarbeiterin der Einrichtung als Vorgesetzte/r vor Ort zur Verfügung stehen muss, auch dann erfüllbar sind, wenn der Zivildienst innerhalb der Einrichtung an zwei oder mehreren Einsatzstellen geleistet wird und an jedem dieser Standorte Vorgesetzte tätig sind, die die Leitungs- und Betreuungsfunktion ausüben.
Dafür spricht auch, dass im September 2023 nach der Staatenprüfung Österreichs zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vom prüfenden Ausschuss veröffentlichen Handlungsempfehlungen eine „umfassende nationale De- Institutionalisierungsstrategie von Bund, Ländern und Kommunen“ empfohlen wurde, bei der die im Jahr 2022 von den Vereinten Nationen beschlossenen UN-Leitlinien zur Deinstitutionalisierung entsprechend zu berücksichtigen sind.
Diese Handlungsempfehlungen haben zwischenzeitlich auch zur Entschließung des Tiroler Landtags vom 21. März 2024 geführt, mit der die Tiroler Landesregierung zur Umsetzung der UN-Leitlinien zur Deinstitutionalisierung aufgefordert wird. Das Wesen einer solchen Deinstitutionalisierung ist die Verhinderung einer diskriminierenden Praxis gegenüber Menschen mit Behinderungen, die zum faktischen Konterkarieren der rechtlichen Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen führen würde. Insbesondere soll hierdurch die schädliche Konzentration von Angeboten und Routinen vermieden werden, und also die ausreichende Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit durch vielfältige Leistungsangebote sichergestellt sein.
Damit ist das ZDG auch im Lichte der UN-Leitlinien zur Deinstitutionalisierung aus dem Jahr 2022 und den damit verbundenen zeitgemäßen Anforderungen an die Behindertenhilfe auszulegen.
4.6.6. Im Ergebnis muss aus Sicht der Bf der abstrakt-generelle Schluss folgen, dass die Voraussetzungen des ZDG auch dann erfüllt werden, wenn die Bf sicherstellt, dass ein ihr zugewiesener Zivildiener
-während seiner Tätigkeit in der Einrichtung (nicht der Einsatzstelle) zu jedem Zeitpunkt durch eine/n bei der Bf beschäftigte/n Vorgesetzte/n angeleitet und beschäftigt und mittelbar beaufsichtigt wird und
-also in der Einrichtung zu jedem Zeitpunkt ein/e bei ihr beschäftigte/r Vorgesetzte/r zur Verfügung steht, durch welche die Anleitung und Beschäftigung und mittelbare Aufsicht des Zivildieners sichergestellt wird,
und
-das Beschäftigungsausmaß des Zivildieners insgesamt (Summe der Beschäftigungszeiten an beiden Einsatzstellen) dem Beschäftigungsausmaß einer vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin bei der Bf von 37 Stunden pro Woche entspricht.
C Der konkrete Sachverhalt und seine Einordnung
All diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall auch konkret individuell vor.
1. In der gegenständlichen Einrichtung „DD“ ist die Vorgesetztenfunktion wie nachstehend dargestellt organisiert:
2. Werkstätte der Behindertenassistenz
2.1.1. Einrichtungen der Bf im Allgemeinen
Im Bereich der sogenannten „Werkstätten“ - wie der verfahrensgegenständlichen Werkstätte „DD" - wird Menschen mit (teilweise) schweren kognitiven Beeinträchtigungen und mehrfach-körperlichen Behinderungen assistiert.
Insoweit ist hier eine Assistenzleistung von bis zu 10 Stunden täglich sicher zu stellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollbeschäftigte liegt aktuell laut dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich bei 37 Wochenstunden.
2.1.2. Ziel der Tätigkeit - Unterschied und Abgrenzung zu einer Heereseinrichtung
Ziel dieser Tätigkeit ist, den Menschen mit geistiger Behinderung ein möglichst großes Maß an Privatheit zu ermöglichen, was diese Einrichtungen deutlich von Einrichtungen der Wehrdienstleistung unterscheidet.
Dies ist insofern für den vorliegenden Sachverhalt bedeutsam, als im Rahmen der vorwiegend pädagogischen Tätigkeiten der Bf „Kommando-Strukturen“ im Sinne des Heereswesens nicht dem gewünschten Ziel der bestmöglichen Integration der Menschen mit geistiger Behinderung entsprächen.
2.2. Verbindung mit bestimmten Zielsetzungen
2.2.1. Schaffung der rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung der Zielsetzungen
In dieser Hinsicht ist nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung der rechtlichen Grundlagen für solche Tätigkeiten vor allem an die Ziele gebunden ist, die erreicht werden sollen: das bedeutet, dass hier, wie in manchen anderen Bereichen des öffentlichen Rechts, vor allem im Bereich der Daseinsvorsorge auch, finalen Elementen der Norm eine besondere Bedeutung zufällt. Es geht um die Umsetzung konkreter Ziele zum Wohle der Betroffenen, die ganz besonders im Fokus der gesetzlichen (Schutz-) Bestimmungen stehen:
2.2.2. Diese Zielvorstellungen werden zum einen in der internationalen Rahmengesetzgebung festgelegt.
Das zeigt sich etwa in Artikel 1 des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und das darin festgelegte Ziel:
„...den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.
2.2.3. Aufsichtspflicht im Sinne des ZDG
Auch hierbezüglich wird man dem Gesetzgeber nicht zuordnen können, er habe die Aufsichtspflicht über Zivildiener in einer Art und Weise festlegen wollen, welche der praktischen Auftragserfüllung jener Einsatz-Gebiete des § 3 ZDG geradezu entgegenwirken.
Die Sozial- und Behindertenhilfe lebt wie dargestellt von flexiblen Angeboten für Menschen mit Behinderung zu deren Inklusion in die Gesellschaft. Dies in direktem Auftrag des Gesetzes - und Auftraggebers (im Gegebenem das Land Tirol), welches die Deinstitutionalisierung und Verkleinerung von Einrichtungen in Verordnungen und Qualitätsstandards vorschreibt.
In Folge sind auch die Zivildiener im Rahmen ihres Einsatzes nicht „in Kasernen zu bewachen und zu kommandieren“ als vielmehr mit so viel an persönlicher Freiheit auszustatten, dass sie die Menschen Behinderung zu deren methodischer Inklusion in die Gesellschaft unterstützen können.
Praktisch gesehen definiert das ZDG den Begriff der „Dienstaufsicht“ nicht, insoweit der Begriff „Dienstaufsicht“ in Bezug auf die Zivildienstleistenden im gesamten ZDG nicht vorkommt. Das Erfordernis der „Dienstaufsicht“ im Bescheid der Behörde ist sohin überhaupt kein Begriff, welche überhaupt auf das ZDG zurückzuführen wäre, sondern wird in unzulässig-analoger Anwendung der „Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)“ entnommen.
„...(1) Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, dass die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden
1. nachweislich ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,
2. eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist und
3. im Falle ihres einvernehmlichen Einsatzes nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Qualifikationen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z1 entsprechend den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen einzusetzen..."
„.. (3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden..."
„... (6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1Z3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen..."
§ 4 ZDG legt wie folgt fest:
„... (3) Geeignet ist eine Einrichtung, wenn sie
1. überwiegend der Erbringung von Dienstleistungen der in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Gebiete dient und
2. eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet und
3. dafür Sorge trägt, dass die technische Infrastruktur zur computerunterstützten Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß § 22a im Wege des E-Learnings zur Verfügung gestellt wird..."
2.2. 5 Das ZDG spricht also tatsächlich nur von einer „angemessenen“ Beaufsichtigung, welche Angemessenheit also im Sinne des Einsatzgebietes laut § 3 ZDG aufzufassen ist, womit die Logik und Teleologie des ZDG schlüssig dahin zu verstehen ist, dass der Zivildiener in Ansehung der Tätigkeit des Rechtsträgers sinnvoll beschäftigt und dabei nicht allein gelassen, respektive - wie die Behörde ausführt - etwaigen Haftungen vorgebeugt sei.
Auch dies ohne erkennbaren Grund, zumal die Thematik der Haftung in § 24 ZDG abschließend und unmissverständlich unter Verweis auf das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Organhaftpflichtgesetz sowie das Amtshaftungsgesetz beregelt ist.
Es sei an dieser Stelle die Anmerkung erlaubt, dass die Thematik „Haftung“ selbstverstanden zu jeder Zeit bestens geeignet ist, um jedwede Form von Entwicklung oder Wagnis zu Gunsten von Menschen im Keim zu ersticken. Tatsache verbleibt aber, dass es der Auftrag der Bf ist, Menschen mit geistiger Behinderung ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Dabei ist es denkunmöglich, „zu hundert Prozent sicher“ zu verbleiben.
Wollte die Bf ihren Auftrag im Sinne dieser (falsch verstandenen) Sicherheit aufnehmen, so würden Menschen mit Behinderung immer noch in Anstalten eingesperrt, gemäß jenem Leitsatz, der zwischenzeitlich gottlob zu einem Unwort wurde: „warm - sicher - satt - sauber“. Die Klientinnen der Bf leben und erleben aber einen gänzlich anderen Zugang in den Einrichtungen der Bf. Hier werden Menschen mit geistiger Behinderung angehalten, selbstständig arbeiten zu verrichten, einen Beruf zu erlernen, sich selbstbewusst im Straßenverkehr zu bewegen, selbst einkaufen zu gehen, eine eigene Wohnung zu mieten, Freundschaft und Partnerschaft zu leben und vieles mehr. Nimmt man diesen Auftrag - auch im Lichte des verpflichtenden Auftrags zur Deinstitutionalisierung - ernst, so ist das Ziel gesetzt und damit auch eine Struktur, welche per se „etwas wagt“, um einer guten Sache zu dienen. Eben dies ist aber aus Sicht der Bf im ZDG mitgedacht und also vom Gesetzgeber gewünscht (siehe dazu oben unter Punkt B 3.).
Insoweit wird in der Praxis auf den Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege abgestellt, für welchen die Aufsicht der diplomierten Pflegekräfte über die so genannte „Laien-Pflege“ im Sinne einer „mittelbaren Aufsicht“ verstanden wird. Es ist in Auslegungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) nicht gefordert, dass diplomierte Pflegekräfte die Laien-Pflege-Kräfte unmittelbar beobachten, quasi „immer danebenstehen“, was die praktische Umsetzung der de facto im Gesundheitswesen sehr bedeutsamen Laienpflege verunmöglichen würde.
2.2. 6 Gefordert ist die „mittelbare Aufsicht“ im Sinne eines vorgehenden Anweisens pflegerischer Maßnahmen und nachgehenden Kontrolle der korrekten Durchführung. In der Ausführung selbst ist die Laienpflegekraft selbständig, ein Netz der Erreichbarkeit diplomierter Pflegekräfte ist im Hintergrund installiert, sodass die Laienpflegekraft im Notfall auf dieses zurückgreifen kann. Bei einer solchen Möglichkeit zur Rückfrage wird aber nicht verlangt, dass diese in persönlicher Anwesenheit (wiederum im Sinne des „Danebenstehens“) gewährleistet sein muss, es ist vielmehr auch eine telefonische Rückfrage bei der Aufsicht möglich.
Ebenso ist die Aufsicht über die Zivildiener im Bereich der Behindertenassistenz und also bei der Bf organisiert.
Dem Zivildiener ist es (selbst bei entsprechender Ausbildung) mit Ausnahme einer Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 untersagt, fachlich-qualifizierte Tätigkeiten
wie etwa Fach-Pflege zu leisten. Im Rahmen der zugewiesenen Hilfstätigkeiten agiert der Zivildiener nach voriger Anleitung durch Fachpersonal frei. Regelmäßig wird die korrekte Ausführung der übertragenen Aufgabengebiete besprochen, evaluiert und gegebenenfalls
angepasst.
Die Aufsicht wird also lückenlos vorab durch Einschulung sowie nachgehend durch Kontrolle und Evaluierung mittelbar sichergestellt. Im Problemfalle sind stets eine hauptamtlich beschäftigte Person und auch ein Zivildienstvorgesetzter anwesend oder erreichbar. Die dafür vorgesehenen und vorgehaltenen Wochenstunden je Einsatzstelle übersteigen jene der Zivildienstleistenden (37 Stunden / Woche gemäß an zu wendendem Kollektivvertrag) bei weitem.
Nur auf diese Weise kann Zivildienst im Sinne der oben dargetanen Zielsetzung des ZDG sinnvoll und realitätsnah funktionieren und also „angemessen“ im Sinne des Gesetzes sein.
2.2. 7 Das Wesentliche verbleibt, dass der Zivildiener in der zugewiesenen Einrichtung durchgehend über Ansprechpersonen verfügt, damit er im Problemfalle nicht Gefahr läuft, überfordert zu sein. An Vorgesetzten werden je Einrichtung zumindest ein/e Einrichtungsleiter:in als Vorgesetzte/r (in Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung) festgelegt.
Zudem gibt es in der Einsatzstelle einen weiteren Zivildienstverantwortlichen (in Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung), sodass in jedem Falle deutlich mehr an Aufsichtsstunden an der Einsatzstelle vorgehalten wird, als der Zivildiener selbst je Woche zu leisten hat.
Der/die Regionalleiter:in als inhaltliche Leitung der Region, leitende/r Angestelltem im Sinne des AZG mit 40 Stunden Normalarbeitszeit, mit weitreichenden Befugnissen und inhaltlicher, wie dienstrechtlicher Verantwortung für den Zivildiener ist als dessen weiterer Vorgesetzter installiert. Dieser fungiert auch in Vertretung der Einrichtungsleitung vor Ort, zumal der/die Regionalleiter:in stets in der Region der Einsatzstelle verortet ist und mit den Einrichtungsleiter:innen wie auch Assistentinnen der Einsatzstellen unmittelbar in Kontakt steht. Die Einrichtungsleitungen vertreten einander selbstredend auch wechselseitig.
Der Einwand der belangten Behörde, diese Praxis sei wohl so, als würde man einen Verantwortlichen in der Zentrale in Wien bestellen, während der Zivildienstleistende seinen Dienst in Tirol ableiste, ist offenkundig in den Bereich der Polemik zu verschieben, insoweit er mit den tatsächlichen und überprüfbaren Gegebenheiten der gegenständlichen Einrichtung nicht das Geringste zu tun hat.
Der Einwand ist nicht nur unrichtig, als vielmehr irreführend, suggeriert er doch, der Zivildienstleistende sei in der Einrichtung bzw. der Einsatzstelle „alleine“. Tatsächlich aber - dies sei hier ausdrücklich festgehalten - sind in jeder Einrichtung wie auch in den zugeordneten Einsatzstellen stets mehrere hauptamtlich-Beschäftigte, sohin facheinschlägig ausgebildete Dienstnehmer:innen der Bf vor Ort, um den Klient:innen-Gruppen nach den Vorgaben der bezüglichen Qualitätsstandards des Landes Tirol zu assistieren.
Die Vorgaben der Behörde betreffen also nur jene zusätzlichen Dienstnehmer:innen, welche ausdrücklich als Vorgesetzte der Zivildienstpflichtigen benannt werden und das entsprechende Online-Zertifikat zu erwerben haben.
Insoweit wurden auch die Online-Zertifikate für die Einrichtung „DD“ stets lückenlos nachgewiesen (Anlage ./2).
3. Rechtsnatur der Indienstnahme der Beschwerdeführerin zu ihren Tätigkeiten
3.1. Bestellung durch (verwaltungsrechtlichen) Vertrag
Die Bf wird vor dem rechtlichen Hintergrund einer privatrechtlichen Verpflichtung nach Maßgabe des § 42 Tiroler Teilhabegesetz - TTHG10 als privater, eigenständiger Rechtsträger jedoch im Auftrag und unter Aufsicht des Landes Tirol tätig11.
3.2. Umsetzung der pädagogischen Konzepte
Insoweit werden die pädagogischen Konzepte
a) in enger Zusammenarbeit mit den Auftraggebern, sprich dem Land Tirol, und
b) unter voller Berücksichtigung der Normvorgaben des Tiroler Teilhabegesetzes - TTHG durchgeführt.
Die Bf wendet EFQM als zertifiziertes Qualitätssicherungsinstrument12 an und beschäftigt aus diesem eine eigene Stelle Qualitätsmanagement, welche die Einhaltung der bezüglichen Erfordernisse überwacht.
Auch die Personalanforderung wird dementsprechend an dem Normzweck angepasst, weshalb ein Vergleich zu Heereswesen hier bewusst abgelehnt wird.
4. Angebot der Tätigkeit in der beschwerdegegenständlichen Einheit
4.1. Organisatorische Rahmenbedingungen
4.1.1. Angebot der Tätigkeit/Umfang
Es werden die Tätigkeiten im Bereich der Behindertenarbeit in multi-professionellen Teams angeboten. Ein Wohnhaus etwa umfasst im Regelfall bis zu 15 Klientinnen und bis zu 15 Dienstnehmer:innen.
4.1.2. Assistenten und Qualifikation
Die Assistentinnen bieten einen Großteil der pädagogischen Leistungen multidisziplinär an. Dies meint, dass jede/r einzelne Assistentin aufbauend auf der konkret individuellen Quellausbildung (Studium Pädagogik, Studium Psychologie, Sonderkindergartenausbildung, Fachsozialbetreuer nach TSSBG, Sozialarbeiter und viele mehr) den täglichen Anforderungen gerecht wird und durch laufende Fort- wie Weiterbildung den internen Qualitätsstandards (EFQM sowie QUED, siehe weiter unten) zu entsprechen versucht.
In der Regel wird jeder Einrichtungsverbund der Bf durch eine Einrichtungsleitung geleitet. Dies ist mithin ein Organisations- und Qualitätsspezifikum der Bf, welches als Eignungskriterium dem Tiroler Teilhabegesetz - TTHG nicht zu entnehmen ist. Das Gesamtsystem der Bf ist dergestalt, dass die Sicherstellung von Qualität und inhaltlicher Kontrolle auf mehreren Ebenen verwirklicht ist: Zunächst sind sämtliche pädagogischen Belange hierarchisch bei der Geschäftsführung zusammengeführt.
Die Geschäftsführung bedient sich inhaltlicher Stellen zur Qualitätssicherung wie - Steigerung. Insbesondere die Stelle „Bereichsleitung Service Programm Strategie“ dient diesem Zweck und steht zur Sicherstellung der pädagogisch-inhaltlichen Qualitätssicherung in direktem Austausch mit Regional- sowie Einrichtungsleitungen. Als nächste Hierarchieebene ist eine Regionalleitung für sämtliche pädagogischen wie dienstrechtlichen Agenden der Einrichtungsleitung übergeordnet installiert. Dieser kommt mithin die regionale Koordination und Einhaltung der Qualitätsstandards zu. Die Einrichtungsleitung selbst ist mithin innerhalb des beschriebenen Organisationsaufbaus in der Zusammenarbeit mit allen anderen Funktionsstellen zuständig, pädagogische wie inhaltliche Problemstellungen zu bearbeiten.
Die Leitung ist als eine hierarchische Stufe von mehreren zu sehen, welche im Gesamten die bestmögliche Assistenz für Menschen mit Behinderung sicherstellen soll. Diese ist jedoch selbst nur den geringsten Teil direkt in der Assistenz der Menschen mit Behinderung tätig. Ihr kommen vielmehr Aufgaben in der Mitarbeiterführung, Dienstplanung, Budgetverantwortung, Konzepterstellung sowie Evaluierung zu.
Daraus folgt, dass nicht jede Einrichtung über eine eigene Einrichtungsleitung verfügen muss, jedenfalls aber eine Zuordnung jeder Einsatzstelle zu einer Regionalleitung erfolgt, welche unmittelbar Vorort tätig wird.
4.2. Gegebenheiten in der gegenständlichen Einrichtung
Die verfahrensgegenständliche Einsatzstelle ist Standort „DD“, Adresse 6, **** W. Die Öffnungszeiten des Standortes sind Montag bis Donnerstag 7:45 - 16:00 Uhr, sowie Freitag 7:45 - 14:00 Uhr.
Der Standort ist zentral gelegen im Ortszentrum von W im R, direkt neben der Kirche mit öffentlichen Verkehrsmitteln und fußläufig gut erreichbar.
4.3. Die Zielsetzung des Standortes ist folgendermaßen konzipiert:
•Begleitung und Tagesgestaltung unserer Klientinnen auf Basis individueller Vereinbarungen im Rahmen von Begleitung im Dialog
•Inklusion und Teilhabe ermöglichen durch aktive Sozialraumorientierung
•Momentane Schwerpunkte in der Begleitung:
o Kooperation mit Gemeinde und Verein Tagesmütter:
Lieferung des Essens an Kindergarten, Kindergrippe und Hort;
Auslieferung Essen auf Rädern für den Sozialsprengel im Raum W und Q
Mitarbeit und Praktika in lokalen Betrieben
Saalmiete für ansässige Unternehmerinnen und Privatpersonen ermöglichen
o Küchenhilfe Service
Training von Servicetätigkeiten: Aufdecken, Raum sauber halten, Servieren;
Saalmiete vor- und Nachbereitung
Auslieferung Essen auf Rädern
Abwasch des anfallenden Geschirrs
Essensausgabe o Basales Angebot für Menschen mit Intensivbegleitung
Mobilisation
Sinnesangebote
Physiotherapie am Standort von Netzwerkpartnern;
Musikalisches Angebot
Nahrungsaufnahme
o Wäsche - Verarbeitung
Waschen, Aufhängen, Bügeln, Zusammenlegen, dem Service und Küchenteam wieder übergeben;
o Holzverarbeitung - Holzanzünder
Verarbeitung von Scheit zu fertigem Endprodukt
o Kreatives Angebot:
Herstellung verschiedener Upcycling- Produkte
interessengebundene Angebote je nach Klientin
o Mobilitätstraining:
Erkunden des Sozialraumes
Fahrt mit Öffis zum Arbeitstandort
o Sportangebote wie Nordic Walking, Langlauf, Skifahren
4.4. Die Klient:innen-Struktur der Einsatzstelle ist wie folgt:
• Aktuell wird am Standort 18 Klientinnen assistiert
• Die Klientinnen verteilen sich auf 3 Teams zu 5 oder 6 Klientinnen
• Der Altersdurchschnitt beträgt 43 Jahre, wobei wir 8 Klientinnen über 45 begleiten
• Die durchschnittliche Pflegestufe ist 3,61 für den gesamten Standort, wobei 8 Klientinnen die Stufe 5 oder höher haben
4.5. Die Assistent:innen-Struktur der Einsatzstelle ist wie folgt:
• Am Standort begleiten aktuell 6 Assistentinnen die Klienten
• 3 in Vollzeit angestellt
• 3 in Teilzeit angestellt
4.6. Die Aufgaben der Einrichtungsleitung, der Einsatzstelle ist wie folgt
Frau MM, Mob-Tel.: 0676-88 509 360
E-Mail: ***
• Facilitymanagement: Gebäude und Fuhrpark sowie Koordination Fahrdienste
• Personalmanagement: Mitarbeitetinnnen; Raumpflegerin; Zivildiener, Praktikantinnen, Urlaubsplanung
• Inhaltliche Leitung:
Evaluation und Entwicklung von standortspezifischen Angeboten
Begleitung im Dialog
klientenzentrierte Begleitung
Sozialraumarbeit: Gemeinde, Betriebe, Sozialsprengel,...
• Angehörigenarbeit: Kommunikation mit Familie und Erwachsenenvertretung
• Netzwerkarbeit: Leiterteam P, Beratung, Pflegekoordination, BH P für Anträge und Verlaufsberichte, TÜV, uvm.
4.7. Die Aufgaben und Dienstzeiten der Zivildiener an der Einsatzstelle sind wie folgt:
Am Standort sind immer 2 Zivildiener im Einsatz, je nach Fahrdienst sind die Dienstzeiten montags bis donnerstags von 7:30 - 16:45 oder von 7:30 - 16:00 Uhr und freitags von 7:30 bis 14:00 Uhr; Pause Mittags 1/2h
Aufgaben der Zivildienstleistenden:
• Fahrtrunden (Abwechselnd O/N) oder Unterstützung der Klientinnen welche mit Öffis ankommen
• Hol- und Bringdienste der Klientinnen aus dem Wohnen W
• Spazierrunden begleiten
• Essen auf Rädern ausliefern (ca. 11:30 - 12:10 Uhr) Geschirr bei Altersheim V holen und wieder hinbringen - 2 Klientinnen fahren mit – Nutznießer sind ältere Menschen aus umliegenden Gemeinden
• Unterstützung der Klientinnen bei Nahrungsaufnahme beim Mittagessen nach Bedarf und nach Einschulung (kein Essen eingeben)
• Assistenz der Klientinnen bei ihren Tätigkeiten (Post holen, Holzanzünder, Botengänge, Einkäufen, Mülltrennung und Müll zum Recyclinghof bringen, Traumreise, Jause richten, Unterstützung bei Mediennutzung (Tablett))
• Schneeräumen im Winter nach Bedarf
• Rasenmähen begleiten im Sommer nach Bedarf
• Gartenarbeiten mit Klientinnen
• Kleine Hausmeistertätigkeiten (Etwas an Wand montieren/aufhängen, Technik im Tagungsraum, Lampen wechseln...)
• Einfache Reinigungsarbeiten (Fensterputzen, Küche reinigen nach Nutzung (unterstützen), Kaffeemaschine reinigen, Lüftung reinigen)
• Papiertücher in den WCs auffüllen
• Unterstützungen in den Gruppenräumen nach Bedarf (wird von Assistenz zugeteilt)
• Im Service aushelfen bei Bedarf
• Botentätigkeiten zwischen Standorten
• Essenslieferung einräumen ins Lager
• Essen nach Anleitung aufwärmen und ausschöpfen
4.8. Die Vorgesetzten der Zivildiener in der Einrichtung sind:
• Die Einrichtungsleitung, Frau MM, Anstellungsausmaß 32 Stunden / Woche
• die Assistentin Frau VV, Anstellungsausmaß 37 Stunden / Woche (mithin Vollzeit-beschäftigt)
• der Assistent Herr WW im Verbundstandort (zweite Einsatzstelle) V, Anstellungsausmaß 37 Stunden / Woche (mithin Vollzeitbeschäftigt)
• die Regionalleitung, Herr NN, BA MBA, Anstellungsausmaß 40 Stunden / Woche
Es liegen alle entsprechenden Voraussetzungen der Eignung der Einrichtung vor.
5. Wesentliche verfahrensrechtliche Mängel
Mit dem hier nun angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 03.07.2024, Geschäftszahl ***, wird die Eignung der Einrichtung (Einbeziehung der Einsatzstelle) „DD“ widerrufen. Dazu und dabei wurde nichts aus dem zuvor genannten Sachverhalt zu Punkt 4 dieses Abschnittes erwogen und festgestellt.
5.2.1. Das Ermittlungsverfahren der Behörde bestand im Wesentlichen darin, bei der Bf über E-Mail eine Excel-Liste anzufordern, in welcher die Zivildienstverantwortlichen je Einrichtung, deren Beschäftigung (Vollbeschäftigung oder Teilzeit), sowie das Datum der Zertifikaterlangung nach § ZDG gelistet waren.
Allein aufgrund der in Folge übermittelten Excel-Liste wurde der hier nun angefochtene Bescheid ausgefertigt. Es wurden von der Behörde keinerlei weiteren Ermittlungshandlungen gesetzt.
Weder wurde das individuelle Ausmaß an wöchentlicher Normalarbeitszeit der Zivildienst-Vorgesetzten im Einzelnen erhoben, noch festgestellt, wieviel an Aufsichtszeit de facto in der Einrichtung oder Einsatzstelle vorgehalten wird. Es wurden auch alle konkreten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Tätigkeit der Bf nicht einmal im Ansatz erhoben, dies gilt auch für die rechtlichen Grundlagen. Es wurde also ein Ermittlungsverfahren mit dem Zweck geführt, eine offenbar bereits bestehende rechtliche Überzeugung zu unterlegen, nicht aber ein Verfahren mit dem Ziele, den gesamten Sachverhalt entsprechend zu prüfen und zu erheben. Selbst wenn die belangte Behörde der Meinung gewesen wäre, der Sachverhalt wäre offenkundig, hätte sie auch dies zum Gegenstand des Ermittlungsverfahrens machen müssen.13 Eine förmliche Wahrung des rechtlichen Gehörs hat gar nicht stattgefunden.14 15
Zwar muss eine Beh eine Rechtsmeinung nicht verhalten, wohl aber den von ihr gewonnenen ganzen Sachverhalt.16 Wird aber die Rechts - und Sachlage erst gar nicht erfasst, so liegen eben auch sekundäre Feststellungsmängel, wie hier, vor.17 Es wurden nämlich maßgebliche Feststellungen zum Sachverhalt im Sinne des bereits erfolgten Vortrags in der Beschwerde nicht einmal getroffen, dies aus einer unzutreffenden rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, wie hier zu zeigen ist. Darauf beruht dann auch eine vorausnehmende Beweiswürdigung.18
5.2.2. Die Behörde stützt sich mithin ausschließlich auf diejenige Rechtsmeinung im Bescheid, welche sich auf eine Rechtsmeinung des Beschwerderates beruft. Wesentliche Beurteilungskriterien, welche sich sohin überhaupt erst zur Fragestellung der „Eignung“ einer Zivildiensteinrichtung geführt hätten, wurden außer Acht gelassen.
5.2.3. Dabei war der Behörde bereits bekannt, dass von maßgeblich berufener Seite eine ganz andere rechtliche Meinung vertreten wird.19
5.2.3.1. In einer Stellungnahme der UU zu dem geplanten Widerruf einer Einsatzstelle eines Mitgliedes der UU zu Geschäftszahl *** wurde die Problematik der Eignung von Zivildiensteinrichtungen der Behörde gegenüber dargetan, zumal hier ein gleich gearteter Fall zur Beurteilung stand.
5.2.2. 2 Es gab auch einen persönlichen Termin von Vertreterinnen der „UU“ und der Behörde, in welchem die Problematik ausführlich erklärt worden war. In Folge war der Behörde ein Lösungsvorschlag unterbreitet worden, der auch nach Ansicht der Bf die Sache gesetzeskonform zu erledigen vermöchte. Damit sei neuerlich darauf verwiesen, dass sämtliche Problemkreise nebst Lösungsansatz dem Land Tirol gegenüber mehrfach schriftlich wie persönlich auseinandergesetzt waren.
In dieser Stellungnahme wird auch jene Rechtsmeinung aus dem bereits oben zitierten Kommentar Attlmayrs angeführt, der darauf verweist, dass sich die in der Vergangenheit erlassenen Empfehlungen des Zivildienstbeschwerderats, wonach eine vollzeitbeschäftigte Führungs- und Aufsichtsperson vor Ort sein muss, „in dieser rigiden Form freilich nicht mit dem Gesetz decken“ und auch bei Strukturen, in den z.B. nur Ehrenamtliche und Teilzeitbeschäftigte anwesend sind „bei entsprechender Organisation der Einrichtung eine [insgesamt] ganztägige Aufsicht und Leitung durch qualifizierte Kräfte unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungs- oder Entschädigungsausmaß erreicht werden kann.“ (vgl. Attlmayr, Kommentar zum ZDG, 2012, Rz. 5 und 6 zu § 4).
Auf diese Meinung wird im angefochtenen Bescheid aber nicht eingegangen.
5.2.2.3. Stattdessen verweist die Behörde in ihrem Bescheid auf einen anderen Kommentar, ohne diesen Kommentar wörtlich zu zitieren.20
Im Ergebnis kann aber nicht erhellen, inwieweit die Rechtsmeinung der Behörde zum Widerruf der Einbeziehung der Einsatzstelle hierdurch gestützt werden soll.
5.2.3. Die Behörde zieht in ihrem Bescheid also grundlegend alles in Betracht, was die Rechtsmeinung der Bf anzufechten in der Lage sein könnte - dies selbst dann, wenn die angeführten Kommentarstellen dies überhaupt nicht vermögen - lässt aber alles außen vor, was die Rechtsmeinung der BF stützen möchte. Im Grunde wendet die Behörde ausschließlich eine unbegründete Rechtsmeinung der Oberbehörde an.
Das widerspricht dem Offizialprinzip.21
5.2.4. Denn bei Sichtung der im Bescheid genannten Kommentarstellen, welche die Oberbehörde zur Verfügung stellt, fällt auf, dass die Autoren zunächst tatsächlich ausführen, dass eine Pflicht zur „Dienstaufsicht“ bestünde, welche „an Ort und Stelle“ zu erfolgen habe, um „den Einsatz bzw. die Tätigkeit des Zivildienstleistenden zu beeinflussen und zu kontrollieren“.
Dies schränken aber die Autoren alsgleich insoweit ein, als sie - in gerader Übereinstimmung mit der Bf - diese grundsätzliche (!) persönliche Unmittelbarkeit an die konkreten Gegebenheiten und den Zweck der Tätigkeiten des Rechtsträgers knüpfen. Zitat: „...aus Abs.6 folgt weiters, dass die Dienstaufsicht vom Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahr zu nehmen ist...
...Ist das aus besonderen Umständen nicht möglich, z.B. wegen Art oder Umfang des Dienstes, örtlicher Verhältnisse, Anzahl der unterstellten ZDL, so ist die Dienstaufsicht durch Zwischenvorgesetzte wahrzunehmen…“
Im Ergebnis bestätigt der im Bescheid verwiesene Kommentar sohin die Rechtsansicht der Bf und also auch das System der Bf in den Einrichtungen.
Wesentlich verbleibt, dass die Vorgabe der Behörde, dass Vorgesetzte ausschließlich in Vollbeschäftigung zulässig seien, sich auch in diesem Kommentar gar nicht findet.
Sowohl Attlmayr wie auch Fessler, Szymanki, Wieseneder stimmen in Folge darin überein, dass es in Ansehung der Vorort erbrachten Leistungen des Rechtsträgers sowie in Ansehung seines Auftrages selbstredend zulässig ist, die Aufsicht durch mehrere Personen, in Teilzeitbeschäftigung an verschiedenen Standorten (Einsatzstellen) einer Einrichtung zu gewährleisten.
Dies ebenso konsequenter wie logischer Weise, weil wie oben dargestellt, dem ZDG kein anderer Sinn zu entnehmen ist; weder nach dem Wortlaut, noch gemäß Zusammenhang, noch nach der Teleologie des Gesetztes.
Es ist insofern auch mehrfach das Anbot seitens der Bf an das Land Tirol ergangen, gemeinsame Problemlösungen im Rahmen einer Arbeitsgruppe sowie in Zusammenarbeit mit der Zivildienstserviceagentur zu finden. Dieses Anbot wurde aber stets durch die Behörde ignoriert.
6. Materielle Rechtswidrigkeit
Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im Widerspruch zum bisher fest gehaltenen und im Wesentlichen mit drei Argumenten:
a) In allen Einsatzstellen müssten hauptamtlich vollzeitbeschäftigte Vorgesetzte vorhanden sein.
b) Zivildienst-Vorgesetzte dürften zeitgleich jeweils nur für einen einzigen Standort (eine Einsatzstelle) genannt sein.
c) Die „Dienstaufsicht“ sei vom Zivildienst-Vorgesetzten ausschließlich persönlich und unmittelbar (vor Ort in der Einsatzstelle) sicherzustellen.
Dabei übersieht die Behörde, dass keine dieser drei Bedingungen sich auf das ZDG zurückführen lässt.
Denn in Ansehung der Auslegungsregeln des § 6 ABGB ist festzustellen, dass diese drei Bedingungen
weder dem Wortlaut des ZDG zu entnehmen sind (der Begriff der „Dienstaufsicht“ etwa findet sich im gesamten ZDG nicht),
noch das ZDG mit anderen Normen (etwa der UN-Konvention, dem Tiroler Teilhabegesetz - TTHG nebst Verordnungen und vereinbarten Qualitätsstandards) in den richtigen Zusammenhang stellt,
noch das ZDG im Zusammenhang mit den gesellschaftlichen Entwicklungen im Sozial- und Behindertenbereich richtig einordnet,
noch der Zielsetzung des ZDG entspricht.
Die Behörde legt das ZDG also nicht gemäß jenen Regeln aus, welches das Gesetz vorsieht, sondern stützt ihre Entscheidung einzig und allein auf eine singuläre Rechtsansicht der Zivildienstserviceagentur, welche selbst wiederum einzig und allein einer Empfehlung des Zivildienstbeschwerderates folgt. Diese Auslegung ist zweckwidrig und nicht systematisch.22
Im Einzelnen tut die belangte Behörde dies wie folgt:
6.3. Zu der Begründung, wonach in allen Einsatzstellen vollzeitbeschäftigte Vorgesetzte vorhanden sein müssten:
6.3.1. Das ZDG kennt den Begriff des vollzeitbeschäftigten Vorgesetzten nicht (nicht einmal den Begriff „Vollbeschäftigung“); § 38 legt vielmehr in weiser Flexibilität fest:
„... Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, dass die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistenden
1. nachweislich ausreichend über ihre Rechte und Pflichten belehrt werden,
2. eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist..."
„.. (3) Der Rechtsträger hat vorzusorgen, dass die Zivildienstleistenden im Rahmen des Zuweisungsbescheides und des § 22 Abs. 5 im Sinne des § 3 angemessen und nach Maßgabe ihrer Einschulungen, Aus- und Fortbildungen möglichst hochwertig beschäftigt werden ..."
„... (6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1Z3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen..."
Zudem ist diese Auslegung der Behörde auch insoweit unsinnig, als sie im Umkehrschluss nahelegt, dass selbst jene Aufsicht, welche durch mehrere teilzeitbeschäftige Dienstnehmer:innen sichergestellt ist und die Quantität einer/s einzigen vollzeitbeschäftigten Vorgesetzten bei weitem übersteigt, nicht zu genehmigen wäre.
6.3.2. Gerade dies liegt im gegenständlichen Falle vor:
Für die Einrichtung „DD“ im erweiterten Verbund (=Einrichtung) werden die Einrichtungsleitung, Frau MM, Anstellungsausmaß 32 Stunden / Woche, die Assistentin Frau VV, Anstellungsausmaß 37 Stunden / Woche (mithin Vollzeit-beschäftigt), der Assistent Herr WW im Verbundstandort (zweite Einsatzstelle) V, Anstellungsausmaß 37 Stunden / Woche (mithin Vollzeit-beschäftigt), sowie die Regionalleitung, Herr NN, BA MBA, Anstellungsausmaß 40 Stunden / Woche, benannt.
In Summe liegen also 146 Stunden pro Woche an Aufsicht für den Zivildiener vor. Selbst wenn man jene Stunden der Regionalleitung als reine Stellvertretung abzöge, verblieben 106 Stunden pro Woche an verfügbarer Aufsicht am Standort bzw. am Verbund (=Einrichtung).
Allein in der Einsatzstelle W werden 69 Stunden pro Woche an Aufsicht bereitgestellt.
Folgte man der Rechtsmeinung der Behörde, so würde die Eignung der Einrichtung im Sinne des ZDG zwar vorliegen, sofern die Einrichtungsleitung, Frau PRANTNER 37 Stunden arbeitete und abgesehen von der Vertretung gar keine weitere Aufsicht namhaft gemacht würde; jedoch fiele die Eignung weg, zumal Frau PRANTNER eben nur 32 Stunden laut Dienstvertrag nachweist, auch wenn über die zweite namhafte gemachte Vorgesetzte, Frau KÖSSLER, tatsächlich 69 Stunden an der Einsatzstelle selbst und über Herrn RECHER tatsächlich 106 Stunden in der (Gesamt-)Einrichtung an Aufsicht sichergestellt sind.
Die Begründung dafür, wie die angemessene Aufsicht und Beschäftigung durch den Rechtsträger dadurch aber nachgewiesen sei, wenn nur 37 Stunden pro Woche durch eine einzige Person vorlägen, jedoch nicht nachgewiesen sei, wenn 69 oder gar 106 Stunden pro Woche durch zwei bzw. drei Personen vorlägen, bleibt die Behörde schuldig.
Diese Begründung kann auch nicht gegeben werden, denn sie findet weder Deckung im ZDG, noch in den zitierten Kommentierungen, noch macht sie überhaupt Sinn. Derlei Ungereimtheiten sind einer „gelebten, technokratischen Praxis“ geschuldet, welche den Sinn einer Norm über das schlichte Abzählen von Excel-Spalten zu ergründen sucht.
6.4. Zu der Begründung, Zivildienst-Vorgesetzte dürften zeitgleich immer nur für einen einzigen Standort genannt sein.
6.4.1. Auch diese Vorgabe lässt sich aus dem ZDG an keiner einzigen Stellen ableiten. § 4 ZDG trägt der Möglichkeit der Aufgliederungen von Einrichtungen an mehrere Standorte ausdrücklich Rechnung:
„... Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,...
...4. gegebenenfalls welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele
Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen;..."
Warum also die namhaft gemachten Vorgesetzten zeitgleich jeweils nur für einen einzigen Standort genannt werden dürfen, erschließt sich der Bf nicht.
6.4. 2 . Denn es ist geradezu zwingend-logisch, dass bei einer Aufgliederung einer Einrichtung in mehrere Standorte (siehe oben unter Punkt B 4.6. sowie unter Punkten C 2.2.3.; 2.2.5; 2.2.6.) und daraus folgend der Zuweisung von Zivildienern auf diese Standorte innerhalb einer Einrichtung auch die Vorgesetzten diesen mehreren Standorten zuzuordnen sind. Insbesondere dann, wenn es hierbei – wie bei den Regionalleitungen - nur um die stellvertretenden Vorgesetzen handelt, also jene Vorgesetzten, welche nur dann Aufsicht, Schulung, Betreuung und Beschäftigung sicherstellen, sofern die eigentlichen Vorgesetzten etwa durch Urlaub oder Krankheit verhindert sind. Nach Ansicht der Bf ist diese selbstverstanden und in allen Arbeitsabläufen üblich, dass Vertretungen auch „abteilungs-übergreifend“ stattfinden.
Dies auch mit dem neuerlichen Verweis darauf, dass in der gegenständlichen Einrichtung an der Einsatzstelle aktuell 69 Stunden (sowie in der Gesamt-Einrichtung 106 Stunden) pro Woche, aufgeteilt auf zwei bzw. drei Personen an Regel-Aufsichtszeit zur Verfügung stehen; zusätzlich nimmt die Regionalleitung die Vertretung dieser Aufsicht für den Fall mit weiteren 40 Stunden wahr. Im Weiteren vertreten die Einrichtungsleitungen einander wechselseitig. Ein weiteres Indiz dafür, wie sinnvoll es ist, die Verantwortung für die Zivildiener auf mehrere Personen aufzuteilen.
Aus all dem lässt sich eben gerade nicht ableiten, dass die Aufsicht über die Zivildienstleistenden einem so strikten Reglement unterworfen sein soll, wie es die Behörde fordert. Dass diese Inflexibilität auch nicht im Sinne der Zielsetzungen des ZDG liegen kann, merkt wie erwähnt auch Attlmayr in seiner Kommentierung an, wenn er festhält, dass sich dieserlei Vorgaben „in dieser rigiden Form freilich nicht mit dem Gesetz decken“ und auch bei Strukturen, in den z.B. nur Ehrenamtliche und Teilzeitbeschäftigte anwesend sind „bei entsprechender Organisation der Einrichtung eine [insgesamt] ganztägige Aufsicht und Leitung durch qualifizierte Kräfte unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungs- oder Entschädigungsausmaß erreicht werden kann.“ (vgl. Attlmayr, Kommentar zum ZDG, 2012, Rz. 5 und 6 zu § 4).
6.5. Zu der Begründung, die „Dienstaufsicht“ sei vom Zivildienst-Vorgesetzten persönlich sicher zu stellen.
6.5.1. Auch diese Bestimmung findet sich nicht im ZDG, weshalb die Behörde hier in einem Kunstgriff auch den Regelbereich des ZDG verlässt und nun auf die „Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV)“ verweist.
Warum die Behörde nun die ADV heranzieht, um ihre Interpretation des ZDG zu rechtfertigen, erhellt der Bf nicht.
6.5.2. Tatsächlich widerspricht eine solcherart analoge Anwendung anderer Rechtsvorschriften den überkommenen Auslegungsregeln zu Gesetzen. Denn unbestritten dürfen Analogien durch den Rechtsanwender nur dann herangezogen werden, wenn eine unbeabsichtigte Rechtslücke vorliegt, der Gesetzgeber also planwidrig und ungewollt eine einschlägige Regelung verabsäumt hat und also der auslegende Rechtsanwender in Erschöpfung aller Auslegungsregeln des § 6 ABGB zu keinem sinnvollen Ergebnis gelangt (vgl. § 7 ABGB).
Eine planwidrige Lücke liegt aber hierbezüglich im Bereich des ZDG nicht vor. Wie oben gezeigt wurde, ist das System und die Zielausrichtung des ZDG betreffend die Einbeziehung einer Einrichtung und also die Eignung einer Einrichtung zur Beschäftigung von Zivildienern in sich logisch, nachvollziehbar und ohne weiteres anwendbar.
6.5.3. Das ZDG versteht sich als eigener Rechtskörper, welcher schon in seiner Urfassung jenem Staatsbürger, welcher den Dienst mit der Waffe verweigert, eine verfassungskonforme Alternative anbietet. Dem Gesetzgeber war also klar und bewusst, dass das Regime des Zivildienstes ein grundlegend anderes als jenes des Heerwesens zu sein habe.
Es sollte nur gewährleistet sein, dass der Zivildiener durch seine Tätigkeit ähnlich belastet sei, wie durch den Wehrdienst. Doch leistet der Zivildiener keinen Wehrdienst; daher sind die ADV schon aus Gründen der gänzlich anderen Kompetenzgrundlage nicht anzuwenden.
Wie hieraus nun aber die Notwendigkeit eines Verweises auf die ADV entsteht, ist der Bf nicht nachvollziehbar, insoweit das Maß an Aufsicht, welches sich eben nicht an den Zivildiener und dessen Belastung als vielmehr an den Rechtsträger und Beschäftigter richtet, im ZDG klar herausgearbeitet ist.
Wie abwegig mithin dieser Verweis der Behörde auf die ADV ist, erhellt, wenn man sich deren Wortlaut in § 4 Abs. 1 besieht:
„...Der Vorgesetzte hat seinen Untergebenen ein Vorbild soldatischer Haltung und Pflichterfüllung zu sein..."
6.5.4. Mehr noch, bemüht sich das ZDG an mehreren Stellen um eben jene (logische) Abgrenzung und Alternative zum Wehrdienst.
Etwa wenn in § 38 ZDG auf den verfolgten Zweck nach § 3 ZDG verweist:
„...(6) Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungsbereiches den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfälliger Berücksichtigung des Abs. 1 Z3 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen ..."
Oder in der Regierungsvorlage zur Stammfassung des ZDG aus dem Jahre 1974 im Rahmen des Allgemeinen Teils der Erläuterungen sowie im Rahmen des Besonderen Teils der Erläuterungen zu §§ 4 und 8 leg. cit. erklärt:
.... Der Gesetzentwurf enthält Bestimmungen, die einen flexiblen und effizienten Vollzug ermöglichen..."
„... Die vorgesehenen Bestimmungen ermöglichen einen sehr effektiven und flexiblen Einsatz der Zivildienstpflichtigen ... Es ist - wie erwähnt – grundsätzlich an keine Kasernierung der Zivildienstleistenden gedacht....“
6.5.5. Eine „Spruchpraxis“ - wie die Behörde anführt - liegt also nicht vor. Die Annahmen der Behörde fußen nicht im ZDG. Es wird lediglich seit Jahrzehnten immer wieder aufs Neue auf diese Rechtsmeinung des Zivildienstbeschwerderates und der Zivildienstserviceagentur verwiesen, ohne dass diese Rechtsmeinung dadurch durch das ZDG gedeckt wäre. Es mutet seltsam an, wenn eine Behörde ihre Entscheidung allein darauf zu stützen vermag, dass sie auf eine lang-geübte, dabei aber rechtswidrige Praxis verweist. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine rechtswidrige Auslegung einer Norm nicht durch deren häufige Anwendung „geheilt“ wird.
Welch absurde Konsequenzen die ob dargetanen Vorgaben der belangten Behörde haben können, mag nachstehendes, fiktives Beispiel zu veranschaulichen:
Der Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich, SWÖ-Kollektivvertrag (vormals BAGS-Kollektivvertrag), hat die Normalarbeitszeit der Dienstnehmer:innen bislang zweimal reduziert (zunächst von der gesetzlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden / Woche auf 38 Stunden / Woche, danach von 38 Stunden auf aktuell 37 Stunden / Woche); weitere Reduktionen werden diskutiert und sind wahrscheinlich.
Gesetzt den Fall ein Zivildienstleistender würde einem Rechtsträger zugeordnet, um an zwei Einsatzstellen insgesamt 37 Wochenstunden zu leisten, insoweit diese Einsatzstellen Betriebsöffnungszeiten von jeweils 20 und 17 Stunden je Woche aufweisen. Beide Einsatzstellen sind örtlich nur wenige hundert Meter voneinander getrennt. Die Dienstnehmer:innen des Rechtsträgers werden an beiden Standorten eingesetzt.
a,) Der an zu wendende Kollektivvertrag bestimmt eine Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden.
Zunächst müssen nach Vorgabe der Behörde an beiden Standorten je ein Vollbeschäftigter (40 Wochenstunden) als Zivildienst-Vorgesetzte benannt werden, insoweit die Nennung einer Person zeitgleich für zwei Einsatzstellen nicht zulässig wäre. Dies obgleich auch ein/e einige/r VoHbeschäftigte/r mit 40 Stunden die Aufsicht an beiden Standorten laut Öffnungszeiten von insgesamt 37 Stunden wahrnehmen könnte.
Es werden 2 Vorgesetzte mit je 40 Stunden Normalarbeitszeit benannt. Insgesamt liegen mithin 80 Stunden an Aufsicht vor, also um 43 Stunden / Woche mehr als der Zivildienstleistende an beiden Standorten beschäftigt ist und leisten kann.
b) Im Folgenden reduzieren beide Zivildienst-Vorgesetzte aufgrund eines arbeitsrechtlichen Anspruches auf Elternteilzeit ihre Normalarbeitszeit auf je 38 Stunden / Woche. Die Eignung der Einrichtung wäre zu widerrufen, insofern bezüglich beider Vorgesetzter nicht mehr Vollbeschäftigung laut Kollektivvertrag vorliegt. Immer noch werden aber weit mehr an Aufsichtsstunden - nämlich 76 Stunden / Woche - vorgehalten, als der Zivildiener beschäftigt wird.
c) Im Folgejahr reduziert der an zu wendende Kollektivvertrag die Normalarbeitszeit auf 38 Wochenstunden. Nunmehr würde die Eignung beider Vorgesetzten wiederum vorliegen, weil deren vereinbarte Normalarbeitszeit aufgrund der geänderten kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit jedenfalls Vollbeschäftigung bedeutet. An beiden Standorten werden unverändert insgesamt 76 Wochenstunden an Aufsicht vorgehalten.
Das Beispiel zeigt, dass das Erfordernis der Eignung nach den oben dargestellten Vorgaben der Behörde sich laufend ändern kann, obgleich die tatsächlich vorliegende Aufsicht an der Einsatzstelle sich nicht ändert, sowie quantitativ zu jedem Zeitpunkt das doppelte und mehr der Wochenbeschäftigung des Zivildieners beträgt; zu jedem Zeitpunkt hätte auch nur ein/e einzige/r Vorgesetzte die Aufsicht zur gesamten Beschäftigung des Zivildieners wahrnehmen können. Dies alles kann dem ZDG nicht rechtskonform zugeordnet werden.
6.6. Die Empfehlungen des Zivildienstbeschwerderats
6.6.1. In der Stammfassung des ZDG aus dem Jahre 1974 hatte man die „Zivildienstkommission“ eingerichtet, die gemäß § 37 Abs. 2 „Beschwerden der Zivildienstpflichtigen zu prüfen und über ihre Erledigung Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres zu beschließen hat.
Aufgabe dieser Kommission war es demnach, Beschwerden von Zivildienern fachlich zu prüfen und der für die Beschwerde zuständigen Behörde (Bundesminister) zu empfehlen, wie man diese Beschwerde erledigen könnte. Der Kommission selbst sind dabei weder Entscheidungsbefugnisse zugekommen, noch hatte sie den Bundesminister außerhalb dieser gesetzlich geregelten Beschwerdeprüfung in Angelegenheiten des Zivildienstes zu beraten. Berührungspunkte mit den Ländern, in denen der Landeshauptmann die Einrichtungen mittels Bescheids genehmigt, hatte die Kommission nur insofern, als sie die Überprüfung von Beschwerden des Zivildieners gemäß § 37 Abs. 2 ZDG 1978 nötigenfalls an Ort und Stelle vornehmen
und von den Organen der zuständigen Behörden und Rechtsträger alle einschlägigen Auskünfte einholen konnte.
6.6.2. Im Laufe der Jahrzehnte hat sich die Bezeichnung und die Organisation der Kommission immer wieder geändert, so wurde sie im Jahr 1980 zur „Zivildienstoberkommission“, im Jahr 1991 zum „Zivildienstrat“, im Jahr 2005 zum „Zivildienstbeschwerderat“ und im Jahr 2012 schließlich zum „Unabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten“. Die wesentlichen gesetzlichen Aufgaben der Kommission sind bis heute aber unverändert geblieben. Daher hat sie auch im Rahmen des ZDG Beschwerden von Zivildienern fachlich zu prüfen und dem Bundesminister zu empfehlen, wie man diese Beschwerde erledigen könnte (§ 37 Abs. 2 ZDG).
6.6.3. Nach Auffassung der Bf richten sich die Empfehlungen der Kommission mithin damit ausschließlich an den Bundesminister und haben insbesondere für das Genehmigungsverfahren des Landeshauptmanns nach § 4 ZDG keinerlei Bindungswirkung. Es handelt sich um keine anzuwendende Rechtsquelle in dem Sinne einer VO, weil s m gehörigen Adressaten mangelt; daher kann man diese auch nicht anwenden.
Die Empfehlungen der Kommission werden - soweit für die Bf überprüfbar – nicht veröffentlicht, in den Jahresberichten des zuständigen Bundesministers an den Nationalrat wird nur darauf hingewiesen, ob und gegebenenfalls wie viele solcher Empfehlungen abgegeben wurden. Es mangelt ihnen daher schon an der Kundmachung.23
Festgehalten muss aber in jedem Falle sein, dass die Empfehlungen des Zivildienstbeschwerderat weder Gesetz noch Verordnung noch Rechtsprechung sind.
Sie verbleiben Empfehlungen einer Kommission und daher Rechtsmeinungen, welche per se widersprochen und folglich verändert werden können, insbesondere wenn diese Rechtsmeinung über die Jahre aus der Zeit gefallen und sohin offenkundig ihre Rechts-Richtigkeit in Bezug auf die Lebensrealität verloren haben.
Indem die Abteilung Einsatzorganisationen auf Empfehlungen des „Zivildienstbeschwerderats“ verweist, gehen wir nach der dargestellten Kommissionshistorie davon aus, dass diese ca. im Zeitraum 2005 bis 2012 erlassen wurden und demnach zwischen 11 und 18 Jahre alt sein dürften.
6.6.4. Dass die zitierten Empfehlungen nicht mehr aktuell sind, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass der Zivildiener an der Einsatzstelle „40 Stunden beschäftigt sein muss und dies auch für die Aufsichtsperson vor Ort gilt. Dabei darf nicht übersehen werden, dass der für die Bf geltende SWÖ-Kollektivvertrag mittlerweile nur mehr eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 37 Stunden für über 100.000 Dienstnehmer:innen österreichweit vorsieht. So verweisen auch schon die parlamentarischen Materialien zur Stammfassung des ZDG im Jahr 1974 darauf, dass der Zivildiener so lange beschäftigt sein soll, wie auch ein/e vollbeschäftigte/r Mitarbeiterin im Betrieb beschäftigt ist.
Auch hier mag die Datenlage das Bild zu klären helfen: Die Bf hat die Anzahl ihrer Dienstnehmer:innen seit den 1980er Jahren mehr als verdreifacht, aktuell sind bei der Bf ca. 1.600 Dienstnehmer:innen beschäftigt. Trotzdem die Normalarbeitszeit durch den anzuwendenden SWÖ-Kollektivvertrag zwischenzeitlich von 40 Stunden auf 37 Stunden pro Woche reduziert wurde, sank das sogenannte „Vollzeitäquivalent“ auf ca. 70%. Der/die durchschnittliche Dienstnehmer:in der Bf ist also nur mehr ca. 26 Stunden je Woche im Einsatz.
Aber auch in Bezug auf Familienfreundlichkeit hat sich die Arbeitswelt in Österreich nachhaltig positiv verändert; 2022 nahmen an die 150 Dienstnehmer:innen der Beschwerdeführer ihre (Rechts)Ansprüche auf Elternteilzeit, Bildungsteilzeit, Wiedereingliederungsteilzeit, Hospizkarenz etc. wahr, sodass hier Beschäftigungen mit deutlich unter 19 Stunden je Woche vorliegen.
Was die inhaltliche Bedeutung der zitierten Empfehlungen betrifft, verweisen wir auf unsere Ausführungen weiter oben und insbesondere auf die heutigen Lebensrealitäten im Gesundheits- und Sozialbereich, wonach nicht nur Teilzeitbeschäftigungen und flexible Arbeitszeitmodelle zunehmend in den Vordergrund rücken, sondern mittlerweile auch ein viel engmaschigeres und breiter gefächertes Angebot an Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz - TTHG zur Verfügung steht, welches sich an den Bedürfnissen der Zielgruppe (Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen) orientiert. Was zwangsläufig zu flexiblen und damit gegebenenfalls auch eingeschränkten Öffnungs- und Betriebszeiten von Standorten in den Bezirken und Regionen führt.
Wie oben dargestellt ist der funktionelle Anknüpfungspunkt der Leitungs- und Beschäftigungsfunktion von Vorgesetzten unabhängig davon erfüllt, ob an den unterschiedlichen Einsatzstellen, an denen der Zivildiener in der Einrichtung beschäftigt ist, auch verschiedene Vorgesetzte (jeweils bezogen auf die einzelnen Standorte) zur Verfügung stehen, solange sichergestellt ist, dass insgesamt zu jedem Zeitpunkt, in dem ein Zivildiener in unseren Einsatzstellen beschäftigt wird, eine entsprechende Anleitung und Beschäftigung sowie mittelbare Aufsicht durch eine/n Mitarbeiterin der Bf erfolgt.
6.7. Faktische Unmöglichkeit der Erfüllung der Rechtsansicht der Behörde
Aus all dem leitet sich ab, dass es gar nicht möglich ist, die gestellte Anforderung der Vollbeschäftigung für Zivildienstverantwortliche an „Ort und Stelle“ im Bereich der Behindertenassistenz sicherzustellen, insoweit neben den Lebens-praktischen Unmöglichkeiten auch rechtliche Hindernisse wie arbeitsrechtliche Ansprüche (etwa Elternteilzeit) einem „Zwang nach Vollbeschäftigung“ entgegenwirken.
Umso mehr kann es nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen, dem Zivildienstgesetz eine solche rigide Absicht zu unterstellen, wenn diese zudem weder dem Wortlaut des Gesetzes noch einer Verordnung noch einer hinreichend begründeten Rechtsprechung abgenommen wird.
7. Zusammenfassung - Verfahrensrechtliche Mängel und Rechtsverletzungen
7.1. Mangelhaftes Ermittlungsverfahren
In Hinblick auf die Eignung der Einrichtung wäre es an der Behörde gelegen, diese aufgrund der Bestimmung des § 52 AVG zu ermitteln und entsprechend der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen.
Eine entsprechende Gutachtenserstellung, die sowohl die konkret-individuelle Eignung der Einrichtung berücksichtigt (etwa die Erhebung, wieviel an Aufsichtszeit vor Ort tatsächlich vorgehalten wird) wie auch sämtliche Aspekte der Behindertenassistenz zur Beurteilung heranzieht, wurde seitens der Behörde zur Gänze unterlassen.
Zu einer Befunderstellung und folglich Gutachtenserstellung ist es daher aus Sicht der Bf nicht hinreichend gekommen. Vielmehr hätte die Behörde die Eignungskriterien gemäß den Vorgaben des Zivildienstgesetzes umfassend befunden und aufgrund ihres besonderen Fachwissens ein entsprechendes Ergebnis aufstellen müssen.
Die umfassende Befundung und Begutachtung wurde im gegenständlichen Fall unterlassen, sodass die Behörde ein unschlüssiges, mangelhaftes „Gutachten“ ihrer Entscheidungsfindung zu Grunde legt. Eine schlüssige Begründung, weshalb die Behörde zu ihrer - aus Sicht der Bf unrichtigen - Schlussfolgerung kommt, bleibt ausständig.
Wäre der Entscheidungsfindung der Behörde eine entsprechende Befundung sowie Begutachtung zu Grunde gelegen, wäre diese zu einem anderen Ergebnis gelangt. Die Behörde wäre folglich zu der Feststellung gekommen, dass die Strukturen der verfahrensgegenständlichen Einrichtung genau jene Eignung mit sich bringen, um die Beschäftigung von Zivildienstleistenden weiterhin eben dort vorzunehmen.
Die vorgeschriebene Vorgabe, Zivildienstverantwortliche seien ausnahmslos in Vollbeschäftigung zulässig und ausschließlich an einer einzigen Einsatzstelle zu beschäftigen, ist insoweit nicht erfüllbar, als die Klient:innen-Struktur eine Personalstruktur in Vollzeit und ausschließlich an einer einzigen Einsatzstelle zur Nichterfüllung von gesetzlichen Vorgaben durch den Auftraggeber, das Land Tirol, in Anwendung des Tiroler Teilhabegesetzes -TTHG führen würde. Dadurch ist die Vorgabe nicht nur im Sinne des Zivildienstgesetzes unrichtig, sondern auch unverhältnismäßig, weil der Bf eine Maßnahme vorgeschrieben wird, deren Befolgung de facto nicht dem ins Auge gefassten Zweck (Eignung der Einrichtung im Interesse der Menschen mit Behinderung) dienen kann. Im Ergebnis wird durch die Auflage noch einmal die Teleologie des Tiroler Teilhabegesetzes – TTHG konterkariert.
7.2. Konstruktion einer gesetzlichen Vorgabe
Die erkennende Behörde bedient sich eines nicht vorhandenen Kriterienkataloges und konstruiert anhand einer schlichten Rechtsmeinung einen in den gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehene Vorgabe.
Hier heißt es in den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers zur Stammfassung des ZDG aus dem Jahr 1974 wie folgt:
„... Diese Bestimmung regelt, bei welchen Institutionen Zivildienst geleistet werden kann, wer also Träger des Zivildienstes sein kann... Wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Einrichtung wegfallen, ist der Landeshauptmann verpflichtet, die ausgesprochene Anerkennung im Bescheidwege zurückzunehmen ... Die vorgesehenen Bestimmungen ermöglichen einen sehr effektiven und flexiblen Einsatz der Zivildienstpflichtigen ... Es ist - wie erwähnt - grundsätzlich an keine Kasernierung der Zivildienstleistenden gedacht. Um jedoch für bestimmte Einsatzfälle schnell auf eine größere Zahl geeigneter Zivildienstleistender zurückgreifen zu können, wird manchmal eine gewisse Zentralisierung nötig sein, etwa bei einer Feuerwehrschule...".
Der von der belangten Behörde konstruierte Vorgabe erweist sich für die Bf als wesentlich nachteilig, sodass die Behörde hierdurch nicht nur gegen den Art. 18 B-VG verstößt, sondern auch die Bf unsachlich sowie unbegründet in ihren Rechten verletzt.
Eine Vorgabe, welche Kriterien der Vollbeschäftigung oder die ausschließliche Beschäftigung an einer Einsatzstelle festlegt, wurde aber vom Gesetzgeber selbst nie verfügt, vielmehr formulieren die erläuternden Bemerkungen zum Zivildienstgesetz hier ausdrücklich eine entgegengesetzte Absicht.
Insoweit das Gesetz also dezidiert auch andere Organisationsstrukturen als zureichend anerkennen will, bleibt die Heranziehung eines Kriterienkataloges unabdingbar. Offenkundig verfügt die Behörde über keinen derartigen Katalog, sondern stützt ihre Beurteilung ausschließlich auf eine singuläre Rechtsmeinung, welche nahezu 18 Jahre alt, sohin als völlig aus der Zeit gefallen und den Entwicklungen des Sozialbereiches absolut entgegengerichtet ist. Damit zieht sich die Behörde auch auf Meinungen zurück, die weder die UN-Behindertenkonvention noch die UN-Leitlinien zur Deinstitutionalisierung berücksichtigt haben bzw. noch gar nicht berücksichtigt haben konnten.
7.3. Übergehen wesentlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin
Die Bf unterhält umfassende und wohlorganisierte Strukturen, welche sowohl durch das Land Tirol wie auch durch betriebsinterne Qualitätskontrollmechanismen kontrolliert und laufend verbessert werden und allein jenem Zweck dienen, den Qualitätsvorgaben der Behindertenhilfe gemäß den Normierungen des Tiroler Teilhabegesetzes - TTHG und der bezüglichen Verordnungen vollinhaltlich gerecht zu werden. Dieser Umstand blieb seitens der Behörde im Zuge der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, soweit dieser Umstand zwar durch die Behörde außer Streit gestellt ist, dennoch aber augenscheinlich keinerlei Einfluss auf die inhaltliche Entscheidung hat.
Mangels entsprechender Berücksichtigung und zu Grunde Legung in Hinblick auf die Feststellung des Sachverhaltes sowie im Rahmen der Beweiswürdigung, wurde das Vorbringen der Bf sowie einer wesentlichen Interessenvertretung des Sozialbereiches in Tirol („UU“) im Vorfeld des gegenständlichen Verfahrens Großteils übergangen und führte dies unter anderem zu einem mangelhaften Ermittlungsverfahren.
Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Bf wäre die belangte Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die Eignung der gegenständlichen Einrichtung zweifelsfrei gegeben ist.
8. Materielle Rechtswidrigkeit
8.1. Unrichtige Auslegung des ZDG
Die Behörde geht bei der Auslegung von § 4 ZDG und der dort normierten Eignung der „Einrichtung“ fälschlicherweise davon aus, dass die Eignung der „Einrichtung“ in besonderer Form einem bestimmten Beschäftigungsausmaß in einer Einsatzstelle der (Gesamt-) Einrichtung zugeschrieben werden muss. Dabei übersieht sie, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes diese Eignung die Einrichtung und keine konkret-individuelle Person trifft.
Das bedeutet also, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes danach zu fragen ist, ob die Einrichtung in dem Sinne eines funktionalen Zusammenhanges an persönlich-organisatorischer und funktionaler Einheit dazu geeignet ist, die entsprechenden, im Gesetz genannten Aufgaben, zu erfüllen, wie sie das auch in der Vergangenheit immer gewesen ist.
Es ist geradezu im Widerspruch mit dem Regelungszweck des ZDG im Allgemeinen sowie mit dem Wortlaut des § 4 ZDG im Speziellen, die Eignung der Einrichtung auf eine Person der Einsatzstelle innerhalb der (Gesamt-)Einrichtung verdichten zu wollen. Vielmehr wäre zu prüfen, ob und inwieweit die Gesamtpersonalbesetzung der Einrichtung dem Normzweck des ZDG entspricht.
Die Behörde kann nicht vorlegen, woraus sie ableitet, dass je Einsatzstelle überhaupt eine vollbeschäftigte Person vorliegen müsse. Sie beruft sich hier wie oben dargestellt ausschließlich auf eine Rechtsmeinung der Zivildienstserviceagentur respektive des Zivildienstbeschwerderates respektive verweist sie auf das Heereswesen, also einem grundlegend anderen Strukturbereich. Eine Erklärung, warum aber der Zusammenschluss von Einsatzstellen unter einer Gesamt-Leitung nicht akzeptabel sei bzw. die geforderte Qualifikation nicht wie oben dargetan auf den politischen Bezirk auszuweiten sei, gibt die Behörde nicht. Denn dass Zivildienstverantwortliche einer Einrichtung (nicht Einsatzstelle) in Folge ihrer Benennung auch das im Gesetz normierte Qualifikationszertifikat nachweisen müssen, steht mit dem Beschäftigungsausmaß dieser Person ebenso wenig im Zusammenhang wie mit der Verortung dieser Person an einer bestimmten Einsatzstelle innerhalb der Einrichtung.
Sichergestellt sein muss nach dem ZDG nur die angemessene Beaufsichtigung und Beschäftigung der Zivildienstleistenden in der Einrichtung, auf welche auch die bescheidmäßige Einbeziehung der Einsatzstelle zu lauten hat. Mit dem individuellen Beschäftigungsausmaß der Zivildienstverantwortlichen oder deren Verortung innerhalb der Einrichtung hat dies alles nichts zu tun. Darin liegt nicht nur ein Mangel in dem Sinne eines Verfahrensmangels, weil keine ausreichende Begründung für eine den Bescheid tragende Annahme vorliegt, sondern auch eine materielle Rechtswidrigkeit, weil die tragenden gesetzlichen Bestimmungen unrichtig ausgelegt worden sind.
Ebenso verkennt die Behörde, dass es ein spezifisches Organisationsmerkmal der Beschwerdeführer selbst ist, Zivildienstverantwortliche zu installieren und es also der Behörde gar nicht zukommt, der Bf ein gewisses Ausmaß von Beschäftigung für die Dienstnehmer:innen vorzuschreiben.
Tatsächlich spricht das ZDG nur von Eignung der Einrichtung, ohne die „Einrichtung“ näher zu definieren.
8.2. Falsche Auslegung des einfachen G
Im Ergebnis legt die Behörde hier das ZDG mehrfach falsch, in sich widersprüchlich und ohne Rücksicht auf die Interpretationslogik der §§ 6 f ABGB und zum Nachteil der Bf aus. Diesen zu Folge lässt nämlich bereits der Wortlaut der §§ 4 und 38 ZDG im allgemeinen Sprachgebrauch keinen Zweifel daran, dass die Eignung einer Einrichtung nicht an einer Einzelperson und deren Vollbeschäftigung sowie deren Verortung innerhalb der Einrichtung hängen kann, zumal dies im Gesetz selbst an keiner Stelle vorgesehen ist. Insoweit erübrigt sich ein weiteres Fortschreiten der Gesetzesauslegung, wenngleich sowohl die Teleologie des ZDG als auch dessen Betrachtung im Gesamtzusammenhang eindeutig in dieselbe Auslegungsrichtung verweisen würden.
Wie oben unter Punkt C 4. dargestellt, sichert die Bf die Qualität der Beschäftigung und Aufsicht der Zivildienstleistenden auf mehreren Ebenen. Die Verantwortlichen in den Einsatzstellen (im Regelfall die Einrichtungsleitung) wird somit nur in Zusammenarbeit mit anderen Hierarchie-Ebenen tätig, respektive ist diese nur im Verbund mit anderen Funktionsträgern wirksam. Diese Funktionsträger sind auch örtlich gefächert, einmal auf Ebene der Gesamtorganisation (Geschäftsführung nebst Bereichsleitungen), dann auf Ebene der Regionen (Regionalleitung), zuletzt auf Einrichtungsebene (Einrichtungsleitung und Assistentinnen).
Jede Ebene agiert in Zusammenarbeit, wobei ein fachliches Weisungsrecht nach Kompetenz jeweils zugeordnet ist. Zum Beispiel wird die Sicherstellung pflegerischer Maßnahmen nach den gesetzlichen Vorschriften des GuKG naturgemäß nicht vom Einrichtungsleiter per functionem vorgenommen, als vielmehr von jenen Dienstnehmer:innen, welche aufgrund ihrer Ausbildung (Grundqualifikation z.B. gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege nach § 1 GuKG) zur Überprüfung der pflegerischen Maßnahmen berechtigt sind. Diese Grundqualifikation kann naturgemäß mit der Funktion der Leitung Zusammentreffen, dieses Zusammentreffen ist aber weder zwingend noch in der Organisationsstruktur so vorgesehen. Wenn die Behörde also im Rahmen der Feststellung der Eignung der Einrichtung diese offenkundig auf die personelle Eignung des Zivildienstvorgesetzten in der Einsatzstelle verdichtet (deren individuelles Beschäftigungsausmaß), so verkennt sie, dass die Sicherstellung der Qualität nicht über ein technischstrukturiertes Funktionendiagramm allein gewährleistet wird, als vielmehr flexibel im Rahmen eines multiprofessionellen Teams auf Einrichtungsebene, Regionalebene, wie Organisationsebene verwirklicht ist.
Durch die fälschliche Annahme der Behörde, es ginge dem ZDG um die Festlegung starrer vertikaler Strukturen innerhalb einer Einsatzstelle (so wie dies etwa im Organisationsaufbau von Gebietskörperschaften vielfach der Fall ist), unterstellt sie dem ZDG einen Regelungszweck, welcher der Gesamtteleologie des ZDG widerspricht und legt das ZDG mithin zum Nachteil der Bf aus.
Insbesondere kann es nicht im Sinne der §§ 3, 4 und 38 ZDG liegen, dem Kooperationspartner als privater Unternehmensform im Rahmen eines Public Private Partnership Organisationsstrukturen vorzuschreiben, die der Aufgabe und der Zweckausrichtung des § 1 Tiroler Teilhabegesetz - TTHG (die Integration von Menschen mit geistiger Behinderung) entgegenwirken. Es muss vielmehr der privaten Unternehmensform selbst obliegen, die bestmögliche Qualität der Assistenz in einer geeigneten Organisationsstruktur, durch jahrzehntelange Erfahrung bewährt, selbst festzulegen. Damit ist aber auch die Anforderung des ZDG an die angemessene Beaufsichtigung und Beschäftigung der Zivildienstleistenden im Sinne der §§ 4 und 38 ZDG umschrieben.
Die Rechtsauslegung der Behörde ist hier auch insoweit unzureichend, als sie nicht darzulegen vermag, wie jener konsequente (Umkehr-)Schluss aus der Rechtsauffassung der Behörde, nämlich dass die geringere Quantität an Aufsichtsstunden je Woche zusammengelegt in eine Person die angemessene Beaufsichtigung besser sicherzustellen vermag als die weit größere Quantität an Aufsichtsstunden je Woche auf mehrere Personen geteilt, im ZDG Deckung haben sollte.
8.3. Verletzung von Art. 18 B-VG
Durch das bereits obausgeführte Verhalten der belangten Behörde, wird die Bestimmung des Art. 18 B-VG verletzt. Der angefochtene Bescheid wurde aufgrund der Konstruktion eines Vorgabenkataloges erlassen, welcher jedoch nicht in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist. Zudem unterstellt die Behörde den §§ 4, 22, 24, 38 und 39 ZDG einen Regelungsinhalt, der so nicht besteht, indem sie davon ausgeht, dass die Eignung der Einrichtung mit der personellen Eignung (Vollbeschäftigung) einer Einzelperson in einer Einsatzstelle gleichzusetzen ist und Verantwortliche grundsätzlich gar nicht an mehreren Einsatzstellen oder Einrichtungen tätig respektive benannt sein dürften.
Vielmehr hätte die belangte Behörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 3, 4 und 38 ZDG festzustellen gehabt, soweit weiters davon auszugehen gehabt, dass die Eignung der Einrichtung weder an einer konkret-individuellen Person in einer Einsatzstelle (wie die Behörde wörtlich festhält „an Ort und Stelle“) hängt, noch die Installation einer vollbeschäftigten Person in der betreffenden Einrichtung überhaupt vorzuschreiben wäre.
Dies hat die belangte Behörde jedoch insoweit unterlassen, als dass diese kein hinreichendes Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Eignung der gegenständlichen Einrichtung durchgeführt hat. Vielmehr bediente sich die Behörde eines nicht gesetzlich normierten Vorgabenkataloges, mit welchem sie ohne Durchführung eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens die Eignung der gegenständlichen Einrichtung als nicht geeignet befunden hat und unterstellt dem ZDG mehrfach Regelungsinhalte, welche nicht gegeben sind.
Die belangte Behörde setzt die Eignung zur angemessenen Beschäftigung und Beaufsichtigung von Zivildienstleistenden iSd § 38 ZDG mit Vollbeschäftigung vor Ort („an Ort und Stelle“) gleich und verweist diesbezüglich auf das ZDG. Das ZDG normiert für die Leitung einer solchen Einrichtung eben kein spezielles Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit oder des Dienstortes eines Zivildienstverantwortlichen, sondern setzt hierfür „Angemessenheit“ voraus. Ebenso wenig legt das ZDG fest, dass ein Zivildienstverantwortlicher nur in einer Einrichtung
tätig respektive benannt sein dürfte.
Wie bereits angeführt, kann die Eignung nicht primär im Rahmen einer speziellen Struktur an DienstnehmerJnnen - wie im hier vorliegenden Fall die belangte Behörde vorsieht - gegeben sein werden. Vielmehr ist dabei die Gesamtstruktur einer Einrichtung nach Maßgabe ihres Auftrages im zulässigen Einsatzgebiet gemäß § 3 ZDG zu berücksichtigen.
Wie die Bf selbst gegenüber der Behörde ausführte, beschäftigt die Bf seit Jahrzehnten tausende von Zivildienstleistenden (pro Jahr werden der AA zwischen 90 und 120 Zivildienstleistende zugewiesen). Dies zur vollsten Zufriedenheit der Aufsichtsbehörde, welche regelmäßig in den Einrichtungen der Beschwerdeführer Einschauen vornimmt. Die Aufsichtsbehörde bedient sich hier der Strukturen der Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung.
Die Eignung von Einrichtungen der Bf ist daher zweifelfrei gegeben. Die Eignung der hier bezüglichen Einrichtung wurde aber im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend geprüft noch berücksichtigt.
Die in § 4 ZDG normierte Eignung einer Einrichtung zur Einbeziehung als Einsatzstelle ist aufgrund der gegebenen Sachlage und vor allem der dafür erforderlichen - und wie im gegenständlichen Fall gegebenen - Gesamtstruktur der Einrichtung zu beurteilen und nicht von Vorliegen eines bestimmten Kriteriums (Vollbeschäftigung) an einer Einsatzstelle der Einrichtung (an Ort und Stelle) abhängig zu machen.
Die Vorschreibung dieser Kriterien steht im Widerspruch zur vom Gesetzgeber verfolgten Intention des ZDG.
8.4. Unvertretbare Auslegung des Gesetzes
Die Auslegung der in Frage kommenden Begriffe, die in dem Bescheid eine Rolle spielen und welche die tragende rechtliche Beurteilung bilden, ist nach den Bestimmungen der Methodenlehre vorzunehmen, wobei auch gilt, dass man sich auf eine bestimmte Rechtslage und eine bestimmte Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Behörde auch auf diese verlassen können muss; der Grundsatz der Verlässlichkeit spielt in dem Zusammenhang auch eine maßgebliche Rolle.24
Davon kann dann keine Rede mehr sein, wenn, wie hier, gesetzliche Begriffe, die immer in einer anderen Weise gehandhabt worden sind, auf eine Weise ausgelegt werden, die diametral zum Wortsinn und auch zum Sinne der Bestimmungen (miss-) verstanden werden. Dabei bedeutet die Bindung an den Wortlaut der Gesetze, dass die Auslegung der Bestimmungen nach dem Wortlaut der Norm zu verstehen ist. 25
Dabei ist der Wortlaut der Norm selbst heranzuziehen; er ist dabei so zu verstehen, wie sich dies aus einer Auslegung bis zur Wortlautschranke ergibt. Fest steht in der Hinsicht, dass der Wortlaut der von der Behörde heran gezogenen Bestimmungen das Auslegungsergebnis, wonach die Eignung der Einrichtung der Bf nicht mehr gewährleiste, so, dass darin keine Zivildiener mehr tätig sein könnten, nicht trägt. Keine einzige der entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes trägt ein solche Auslegung, es gibt auch keine Norm, deren Wortlaut eine solche Auslegung trägt.26 Ergänzende Methoden, wie jene der verfassungskonformen Auslegung oder der Auslegung an den Bestimmungen des Völkerrechts finden auch dort statt, wo es z.B. darum geht, den affirmativen Charakter von Normen entsprechend zu unterstreichen, wie dies der Fall ist, wenn ein Rechtsgebiet durch Grundrechte in Verfassungsrang, Völkerrecht und Unionsrecht bestimmt ist.27
Legt man, wie in diesem Fall, die Bestimmungen des einfachen Gesetzes gegen die Materialien des Gesetzes, vor allem auch gegen den Zweck der verbindlichen völkerrechtlichen Bestimmungen so aus, dass das Gegenteil des von jenen Normen Gesollten zum Durchbruch gerät, dann zeigt sich, dass ein so gewonnenes Ergebnis nicht nur nicht zwingend, sondern insgesamt gegen die Rechtsordnung zuwider läuft: sie ordnet nämlich weder eine Analogie zum militärischen Leben in dem Rahmen der ADV an, noch findet sich ein Verweis auf eine solche Analogie.28 Daher kann auch nicht von einer Lücke - gar von einer planwidrigen Lücke - gesprochen werden, wenn man die Rechtslage betrachtet: einen wesentlichen Bereich des Zivildienstes nicht mehr Zivildiener ausführen zu lassen, weil deren hierarchische, ganztätige, obrigkeitliche, an Ort und Stelle gebundene Aufsicht im Sinne eines militärischen Weisungszusammenhangs nicht belegt werden kann, ist auch im Rahmen der Auslegung der bestehenden Begriffe als Gesetzesbegriffe nicht zulässig und findet in den Bestimmungen der §§ 5 und 6 ABGB keine Deckung.
Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art. 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Legitimation der Norm. Dies bedeutet bei Auslegung von Verwaltungsgesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" (vgl. VwGH 23.2.2001, 98/06/0240).
D Antrag
Es werden damit gestellt nachfolgende
Anträge
an das Landesverwaltungsgericht Tirol:
1. Das LVwG Tirol wolle in Stattgebung dieser Beschwerde den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol als Behörde nach dem Zivildienstgesetz, ZI. ***, vom 03.07.2024, per Briefpost zugestellt am 12.07.2024 dahingehend abändern, dass der Widerruf der Einbeziehung der Einsatzstelle „DD“ des Rechtsträgers AA, . widerrufen werde.
2. In eventu wird ein Antrag auf Aufhebung der gegenständlichen Entscheidung und Zurückweisung an die Behörde I. Instanz zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Neuschöpfen eines Bescheides bestellt.
3. Weiters wird beantragt, NN, BA MBA, Regionalleitung der Region P, als Zeuge zum Beweis dafür zu vernehmen, dass alle Voraussetzungen für die Eignung der Einrichtung im Sinn des ZDG erfüllt sind.
Anlagen:
Anlage ./1: Bescheid vom 17.12.2018, GZ: ***; Konvolut; 3 Doppelseiten.
Anlage ,/2: Online-Zertifikate gern. § 4 Abs. 3a ZDG ; Konvolut; 4 Seiten.
Z, am 07.08.2024
1 oder Bf
2 etwa; Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll zum BGBl. III Nr. 155/2008 (NR: GP XXIII RV 564 W S. 67. BR: AB 7986 S. 759.)
3 Art 21 der EU Grundrechtecharta, ABI. C 326 vom 26.10.2012
Artikel 21
Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
(2) Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Artikel 26
Integration von Menschen mit Behinderung
Die Union anerkennt und achtet den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft.
4 Es ist nun eindeutig, dass diese anwendbares Recht darstellt:
2008/22/0223 E 13. Dezember 2011 RS 1
Im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, Dereci u.a., hat der EuGH ausgesprochen, dass die Richtlinie 2004/38/EG nicht auch ohne Verwirklichung eines Freizügigkeitssachverhalts durch den Unionsbürger, von dem ein Aufenthaltsrecht abgeleitet werden soll, anwendbar sei (Randnr. 52 ff). Aus den Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Unionsbürgerschaft hat der EuGH aber gefolgert, dass eine Aufenthaltsverweigerung gegenüber einem drittstaatszugehörigen Angehörigen eines Unionsbürgers dann unzulässig sei, wenn der Unionsbürger sich dadurch de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, womit ihm die Inanspruchnahme des Kernbestands der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte verwehrt wäre (Randnr. 64 ff). Außerdem gebiete das Unionsrecht eine Prüfung der Zulässigkeit der Aufenthaltsverweigerung im Hinblick auf das durch Art. 7 der Grundrechtecharta der Europäischen Union und Art. 8 MRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Randnr. 70 ff).
5 Art 18 B-VG
610b110/23t
ZVR 2024/7 S 23 (Hinteregger) - ZVR 2024,23 (Hinteregger) = Ganner, ÖZPR 2024/13 S 26 - Ganner, ÖZPR 2024,26 = EvBI 2024/129 S 426 (Bydlinski) - EvBI 2024,426 (Bydlinski) = ZVR 2024/55 S 139 (Danzl, Rechtsprechungsübersicht) - ZVR 2024,139 (Danzl, Rechtsprechungsübersicht)
7 Ernst Forsthoff: Der Staat der Industriegesellschaft. Dargestellt am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland (= Beck'sche schwarze Reihe. 77). Beck, München 1971
Ernst Forsthoff: Die Daseinsvorsorge und die Kommunen. Ein Vortrag. Sigillum, Köln-Marienburg 1958.
Ernst Forsthoff: Die Verwaltung als Leistungsträger (= Königsberger rechtswissenschaftliche Forschungen. 2, ZDB-ID 538764-4). Kohlhammer, Stuttgart u. a. 1938.
8 Zum selben Ergebnis kommt auch Attlmayr, der darauf verweist, dass sich die in der Vergangenheit erlassenen Empfehlungen des Zivildienstbeschwerderats, wonach eine vollzeitbeschäftigte Führungs- und Aufsichtsperson vor Ort sein muss, „in dieser rigiden Form freilich nicht mit dem Gesetz decken" und auch bei Strukturen, in den z.B. nur Ehrenamtliche und Teilzeitbeschäftigte anwesend sind „bei entsprechender Organisation der Einrichtung eine [insgesamt] ganztägige Aufsicht und Leitung durch qualifizierte Kräfte unabhängig vom jeweiligen Beschäftigungs- oder Entschädigungsausmaß erreicht werden kann." (vgl. Attlmayr, Kommentar zum ZDG, 2012, Rz. 5 und 6 zu § 4).
9 siehe die oben zitierten Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des ZDG aus dem Jahr 1974
10 Ursprünglicher Rahmenvertrag nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz - TRG mit dem Land Tirol vom 27.01.2005
11 hinsichtlich der vertraglichen Bestellung bedient man sich dabei rechtstechnisch eines Vertrages im Rahmen des so genannten Public Private Partnership - PPP; es handelt sich um eine gesetzlich eingerichtete Form des verwaltungsrechtlichen Vertrags.
12 Das EFQM-Modell ist ein Qualitätsmanagement-System des Total-Quality-Management. Es wurde 1988 von der European Foundation for Quality Management (EFQM) entwickelt.
13 Ra 2022/19/0318
Eine Behörde bzw. ein VwG hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (§ 45 Abs. 1 AVG) ist, zu begründen (vgl. VwGH 29.4.2014, 2013/17/0669, mwN). Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint (vgl. VwGH 28.4.2004, 2002/03/0166, mwN). Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den VwGH möglich. Allein der Umstand, dass das VwG einen bestimmten Sachverhalt - insbesondere die Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers - als "notorisch" erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mangelfreies Verfahren nicht (vgl. VwGH 23.7.1999, 99/20/0156, mwN).
14 Ra 2021/05/0223
Eine bloße Verständigung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens stellt für sich noch keinen in einem Ermittlungsverfahren unternommenen Verfahrensschritt dar. Sie dient weder der Ermittlung eines maßgeblichen Sachverhaltes noch gibt sie der Partei Gelegenheit, ihre Rechte oder rechtlichen Interessen geltend zu machen (vgl. VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).
15 Nach Zustellung des Bescheides wurde in einem fernmündlichen Gespräch darauf verwiesen, dass die Behörde von Seiten der Zivildienstserviceagentur bis dato durch die Oberbehörde keine abweichende Rechtsmeinung erhalten habe.
16 2008/18/0657
Parteiengehör ist auch im Berufungsverfahren zu gewähren. Das Recht auf Anhörung der Parteien zielt jedoch nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die rechtliche Würdigung desselben. Ein Vorhalt zur Rechtsansicht und zu den rechtlichen Schlußfolgerungen der Behörde entspricht nicht dem Wesen des Parteiengehörs.
17 Ra 2014/19/0136
18 Ra 2022/19/0239
Der VwGH hat in Bezug auf den Rechtssatz, es liege im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssten, wenn die Behörde sich auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte, ausgeführt, dass dieser Rechtssatz im Hinblick auf das Verbot vorgreifender Beweiswürdigung wohl nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen Beweisanträge geradezu mutwillig erscheinen, zum Tragen kommen könnte (vgl. VwGH 22.4.2009, 2008/12/0063, mwN zu der genannten Rechtsprechung).
19 Akt *** der bei Beh dessen Einholung auch im Verfahren beantragt wird.
20 Zivildienstrecht; Fessler, Szymanki, Wieseneder, ZDG-Kommentar, Bundesministerium für Inneres, Wien 1994 Seiten i/26 und I 196
21 Ra 2022/04/0006
Mangels einschlägiger Unionsregeln ist es gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. etwa im Anwendungsbereich der DSGVO EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, Rn. 53, mwN). Im Sinn dieser Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den darin angeführten Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität, ist von der DSB im Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde der sich aus § 37 und § 39 Abs. 2 AVG ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) jeweils einzelfallbezogen (vgl. u.a. Erwägungsgrund 141, zur DSGVO) zu beachten, um einer betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten und die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, mwN, wonach das Amtswegigkeitsprinzip nach der österreichischen Rechtslage den [unionsrechtlichen] Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz keinesfalls entgegensteht).
22
https://www.unigoettingen.de/de/document/download/353668405509fled25660afc8cea8623.pdf/Methodenlehre_-_Skript_Teil_3.pdf. Savigny unterschied folgende „Vier Elemente" der Auslegung: „ein grammatisches, logisches, historisches und systematisches "Dabei maß Savigny dem „logischen" Element eine völlig andere Bedeutung bei, als sie heute der teleologischen Auslegung beigemessen wird. Das logische Element, so Savignys Definition, „geht auf die Gliederung des Gedankens, also auf das logische Verhältnis, in welchem einzelne Theile desselben zueinander stehen". So verstanden ist das logische Element heute wohl Bestandteil der systematischen Auslegung. Savignys systematisches Element erfasst denn auch einen anderen Teil des heutigen Verständnisses von systematischer Auslegung, nämlich das, was wir als „Einheit der Rechtsordnung" bezeichnen würden: Es bezieht sich nach Savignys Vorstellung „auf den inneren Zusammenhang, welcher alle Rechtsinstitute und Rechtsregeln zu einer großen Einheit verknüpft"
23 Art 18 B-VG
24 2004/12/0164
Gemäß § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss. Im Sinne dieser Vorschrift sind grundsätzlich nur die nach dem Inkrafttreten eines Gesetzes verwirklichten Sachverhalte nach dem neuen Gesetz zu beurteilen; vorher verwirklichte Sachverhalte unterliegen grundsätzlich weiterhin dem vorher geltenden Gesetz. Dieses Abgrenzungskriterium ist auf einmalige Handlungen und Zustände ohne Schwierigkeiten anzuwenden. Für Dauersachverhalte gelten grundsätzlich die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes erst ab seinem Inkrafttreten. Das hier normierte Prinzip der Nichtrückwirkung hat seinen Grund in der Forderung, die als die "Verlässlichkeit des Gesetzes " bezeichnet worden ist. Es soll niemand in seinem Vertrauen auf die Rechtsordnung getäuscht werden. Das Prinzip des Rechtsstaates, das nicht nur als formales Strukturelement aufzufassen ist, fordert um der rechtsunterworfenen Menschen und um ihres Zusammenlebens willen, daß die Eingriffe für den Staatsbürger meßbar und in gewissem Umfang voraussehbar und berechenbar sein sollen. Das Rechtsstaatsprinzip soll dem gesetzesunterworfenen Staatsbürger Rechtssicherheit ua auch über den zeitlichen Geltungsbereich gesetzlicher Vorschriften geben; er soll darauf vertrauen können, daß die vom einfachen Gesetzgeber erlassene Norm grundsätzlich und jedenfalls nur für die Zukunft wirkt, wenn an sein Verhalten bestimmte Rechtsfolgen geknüpft werden.
25 Ro 2023/10/0026
Ro 2023/10/0027
26 Art 18 B-VG
27 Ro 2020/01/0002
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation - wie auch jede andere Auslegungsmethode - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; 29.6.2011, 2009/12/0141; 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006). Dies bedeutet bei Auslegung von Gesetzen einen Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" (vgl. etwa VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014; 22.3.2019, Ra 2018/04/0089).
28 Ro 2020/10/0015
Nach der Rechtsprechung setzt ein Analogieschluss das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt. Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl. etwa VwGH 24.2.2016, Ro 2014/10/0061, mwN).“
II.Sachverhalt:
Die AA Gesellschaft mit beschränkter Haftung bietet Menschen mit Behinderungen ein differenziertes, bedürfnis- und möglichkeitsorientiertes Angebot an Dienstleistungen in den Bereichen Arbeit, Wohnen und Freizeit sowie Kind und Familie. Sie wird damit in unterschiedlicher Form seitens des Staates beauftragt und beliehen. Die Eingliederung von Zivildienern in diesen Bereich ist sowohl für die Einrichtungen selbst, als auch für deren Betrieb und zugleich auch für die Funktion des Zivildieners von großer Bedeutung.
Gegenständlich wurden zwei Einsatzstellen der Beschwerdeführerin die Einbeziehung entzogen bzw. die Einbeziehung mit Bescheid der belangten Behörde jeweils vom 03.07.2024 zu jeweils Zahl ***, widderrufen.
Dem vorausgegangen war ein Emailverkehr zwischen Frau KK (Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Einsatzorganisation) und Frau XX von der Beschwerdeführerin.
Mit E-Mail vom 24.04.2024 wurde von Frau KK von der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin ein Ersuchen übermittelt und in diesem ausgeführt, dass „die beigefügte Excel-Tabelle mit den Namen der vollzeitbeschäftigten Zivildienstvorgesetzten und den stellvertretenden Zivildienstvorgesetzten sowie dem Datum eines gültigen E-Learning-Zertifikats ehestmöglich zu übermitteln ist.“
Von der Beschwerdeführerin wurde sodann eine nicht vollständig ausgefüllte Excel-Liste an Frau KK mit E-Mail vom 17.05.2024 übermittelt, wobei Frau KK in ihrem Antwort-E-Mail vom 12.06.2024 ausführte, dass „nach den Bestimmungen des Zivildienstgesetzes und den nächstbezüglichen Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes in jeder Einrichtung und in jeder Einsatzstelle, in der Zivildiener eingesetzt werden, eine hauptamtlich vollbeschäftigte Person die Aufgaben als Zivildienst-Vorgesetzter und grundsätzlich auch zumindest eine weitere hauptamtlich vollbeschäftigte Person die Aufgabe als Stellvertreter zu übernehmen haben. Die stellvertretenden Vorgesetzten können im Ausnahmefall auch teilzeitbeschäftigt sein.“
Die in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.03.2025 nunmehr gelegte Excel-Tabelle (Beilage./1) sieht zur „CC“ (Einsatzstelle) als Zivildienstvorgesetzte Frau GG (nicht vollzeitbeschäftigt, Spalte „C“) und als Stellvertreter Herrn JJ vor. In der Spalte „B“ sind noch die Namen JJ (Vorgesetzter), GG, TT TT und YY angeführt.
Zur Einsatzstelle „DD“ geht aus der Beilage./1 als Zivildienstvorgesetzte Frau MM (nicht vollzeitbeschäftigt, Spalte „C“) und als Stellvertreter Herr NN, Spalte „D“ hervor.
Die Exel-Tabelle, welche sich im verwaltungsbehördlichen Akt befindet und dort nicht zur Gänze abgebildet ist, wurde der belangten Behörde nicht vollständig ausgefüllt übermittelt und fehlten auch die Zertifikate zum E-Learning-Ausbildungsmodul für Vorgesetzte der Zivildienstleistenden. Diese wurden mit der jeweiligen Beschwerde mitübermittelt.
Das Beweisverfahren hat nunmehr ergeben, dass in der Einsatzstelle „CC“ Frau GG als Zivildienstvorgesetzte mit einem Anstellungsausmaß von 30 Stunden pro Woche, Frau TT TT mit einem Anstellungsausmaß von 30 Stunden pro Woche (auch zuständig für Zivildiener) und der Regionalleiter Herr JJ als Stellvertreterin mit einem Anstellungsausmaß von 40 Stunden pro Woche für die Einrichtung Arbeit „CC“ beschäftigt sind. Diese drei Personen sind Ansprechpartner für die Zivildiener und werden die Zivildiener von Frau GG, Frau TT und Herrn Themel beaufsichtigt und betreut. Sowohl Herr JJ als auch Frau GG sowie Frau TT TT haben das E-Learning Ausbildungsmodul der Vorgesetzten der Zivildienstleistenden jeweils mit Auszeichnung bestanden.
Herr JJ ist als Regionalleiter noch für die Einsatzstelle „Wohnen Y“, die Einsatzstelle „Wohnen X Adresse 4“ und die Einsatzstelle „Wohnen X Adresse 5“ zuständig, wobei sich das Büro von Herrn JJ in X in Tirol befindet und dies zur Einsatzstelle „CC“ ca. 10 Minuten Fahrzeit entfernt liegt.
Zur Einsatzstelle „DD“ hat das Beweisverfahren ergeben, dass Zivildienstvorgesetzte Frau MM mit einem Ausstellungsausmaß von 32 Stunden pro Woche ist und weiters Frau VV mit einem Anstellungsausmaß von 37 Stunden pro Woche und Herr WW mit einem Anstellungsausmaß von 37 Stunden pro Woche (mithin beide vollzeitbeschäftigt), beschäftigt sind und der Regionalleiter Herr NN mit einem Anstellungsausmaß von 40 Stunden pro Woche beschäftigt ist. In der Einsatzstelle „DD“ sind daher zwei Vollzeitbeschäftigte mit einem Anstellungsausmaß von jeweils 37 Stunden beschäftigt. Herr NN hat das E-Learning Ausbildungsmodul der Vorgesetzten der Zivildienstleistenden bestanden. Weiters haben Frau MM, Herr WW und Frau VV das E-Learning Ausbildungsmodul der Vorgesetzten der Zivildienstleistenden jeweils mit Auszeichnung bestanden.
Sowohl die Einsatzstelle „CC“ als auch die Einsatzstelle „DD“ sind jeweils auf die Zivildiener angewiesen.
Diese Zivildiener werden in beiden Einsatzstellen, „CC“ und „DD“, über den gesamten Beschäftigungszeitraum pro Woche entweder von Zivildienstvorgesetzten begleitet, angelernt und beaufsichtigt.
Nach dem Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich liegt die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte bei 37 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt 8 Stunden.
Vom Bundeskanzleramt, Abteilung VI, Herrn ZZ (Email vom 25.06.2024) wird auf den Kommentar des BMI, Zivildienstrecht, Fessler, Szymanski, Wieseneder; Wien 1994; Seite I 196; Buchbinderei und Druckerei des BMI verwiesen und zu § 38 Abs. 6 Zivildienstgesetz ausgeführt, wie folgt:
„die Dienstaufsichtspflicht des Vorgesetzten. Daraus folgt, dass der Vorgesetzte die ihm unterstehenden ZDL durch angemessene Überwachung des Dienstbetriebes zur sachgerechten Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und sie vermeidbarem Schaden zu bewahren hat. Aus Abs. 6 folgt weiters, dass die Dienstaufsicht von Vorgesetzten grundsätzlich persönlich wahrzunehmen ist. Ist dies aus besonderen Umständen nicht möglich, zB wegen Art und Umfang des Dienstes, örtlicher Verhältnisse, Anzahl der unterstellten ZDL, so ist die Dienstaufsicht durch Zwischenvorgesetze wahrzunehmen.“
Grundsätzlich geht es gegenständlich darum, ob der Vorgesetzte für Zivildienstleistende nur ein Vorgesetzter sein kann, wenn dieser in einem vollbeschäftigten Ausmaß in der Einrichtung beschäftigt ist oder, ob eine Teilzeitbeschäftigung ausreicht, um als Vorgesetzter für Zivildienstleistende zu fungieren; vorausgesetzt der Vorgesetzte hat das E-Learning Ausbildungsmodul für Vorgesetzte der Zivildienstleistenden absolvier und die Beaufsichtigung der Zivildienstleistenden ist zeitlich zur Gänze gegeben.
Die belangte Behörde geht davon aus, dass nur hauptberuflich tätige und vollbeschäftigte Personen Vorgesetzte für Zivildiener sein können und auch während der Dienstzeit anwesend sein müssen, räumt allerdings ein, dass im Gesetz nicht zu ersehen ist, dass ein vollzeitbeschäftigter Vorgesetzter namhaft gemacht werden muss. Die belangte Behörde beruft sich dabei auf die gängige Spruchpraxis des Zivildienstbeschwerderates und auf auf die Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie auf das Bundeskanzleramt.
Im den jeweiligen gegenständlichen Widerrufsbescheiden führt die belangte Behörde einerseits aus, dass „die stellvertretenden Zivildienstvorgesetzten entweder vollzeit- oder teilzeitbeschäftigt sein können“ (Begründung Seite 2). In der rechtlichen Beurteilung hingegen wird festgehalten, dass „der Zivildienstbeschwerderat und die Zivildienstserviceagentur fordert, der Vorgesetzte während seines Urlaubes oder Krankenstandes ständig durch einen eingeschulten, dann entgeltlich vollbeschäftigten Mitarbeiter vertreten wird.“ (Begründung Seite 4).
Die Zivildienstserviceagentur ist in Ihren Angaben und Aussagen nicht kohärent, da in der oben angeführten Stellungnahme bei besonderen Umständen die Dienstaufsicht durch „Zwischenvorgesetzte“ wahrzunehmen ist. Wen die Zivildienstserviceagentur als „Zwischenvorgesetzten“ meint, wird nicht erklärt. Der einvernommene Vertreter der Zivildienstserviceagentur erklärte, dass der Vorgesetzte vollzeitbeschäftigt sein muss und dies aus den §§ 3 und 4 des ZDG zu entnehmen ist. Weiters befragt, gab er an, dass der vollbeschäftigte Vorgesetzte laut Kollektivertrag 37 Stunden pro Woche zu arbeiten hat und es sein kann, dass der Zivildienstleistende (ohne den Vorgesetzten) länger in der Einrichtung ist bzw dort arbeitet und es halt dann so ist.
Eine entgeltlich hauptberuflich tätige Vollbeschäftigung des Vorgesetzten ist dem Zivildienstgesetz nicht zu entnehmen. Eine hauptberuflich tätige Vollbeschäftigung des Stellvertreters ist dem Gesetz ebenfalls nicht zu entnehmen. Das Gesetz spricht lediglich von Vorgesetzten. Der Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstagentur und dem Zivildienstleistenden bekanntzugeben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert und ist der Mitarbeiter verpflichtet, das Modul gemäß § 4 Abs. 3a ZDG positiv zu absolvieren, um als Vorgesetzter zu gelten und ist dem Rechtsträger der Einrichtung die Bestätigung über den positiven Abschluss zeitgerecht zu übermitteln.
Darüber hinaus hat der Vorgesetzte innerhalb seines Wirkungsbereiches dafür Sorge zu tragen, den Zivildienstleistenden angemessen zu beschäftigen und zu beaufsichtigen. Ob der Vorgesetzte teilzeitbeschäftigt oder vollzeitbeschäftigt ist, spielt nach der derzeitigen Gesetzeslage keine Rolle; vielmehr muss der Zivildiener von ausgebildeten Mitarbeitern eingeschult, beaufsichtigt und dauernd unter der Kontrolle dieser speziell ausgebildeten Beschäftigten arbeiten. Gerade wenn ein Vorgesetzter 37 Stunden pro Woche und damit Vollzeit arbeitet, der Zivildiener, aus welchen Gründen auch immer, länger in der Einsatzstelle arbeitet, ist es unumgänglich, dass mehrere Beschäftigte in der Einrichtung sich um die Zivildiener kümmern müssen und können, diesen beaufsichtigten, anleiten und als Vorgesetzter zu fungieren haben.
Wenn man der nicht schlüssigen Argumentation der belangten Behörde folgen würde, wäre es nur den Vollzeitbeschäftigten möglich, dieses Ausbildungsmodul für Vorgesetzte der Zivildiener zu absolvieren und wäre die Absolvierung dieser Ausbildung den Teilzeitbeschäftigten verwehrt. Dies ist nicht im Sinne des Gesetzes.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass ein sogenannter Vorgesetzter nach dem Zivildienstgesetz und der derzeitigen Gesetzeslage, welcher jedenfalls das E-Learning Zertifikat für Vorgesetzte absolvieren und innehaben muss, nicht einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen muss, sondern auch – vorausgesetzt die fachliche Qualifikation ist gegeben – in Teilzeit arbeiten kann.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum E-Mail-Verkehr zwischen Frau KK vom Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Einsatzorganisation, von der belangten Behörde und Frau XX von der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Die Feststellungen zu der Excel-Datei ergeben sich aus der Beilage./1 zum Verhandlungsprotokoll der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.03.2025 sowie aus der Aussage der einvernommenen Frau KK bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
Die Feststellung, dass diese Excel-Datei, welche sich im verwaltungsbehördlichen Akt befindet, nicht vollständig befüllt worden ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Aussage der einvernommenen Frau KK und den Aussagen der einvernommenen Zeugen JJ, MBA, Regionalleiter Region S und NN, BA MBA, Regionalleiter Region P.
Die Feststellung, welche Mitarbeiter die E-Learning Ausbildungsmodule bestanden haben ergibt sich aus den Beschwerden und aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen JJ und NN bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.03.2025. Diese Nachweise wurden erst mit den jeweiligen Beschwerden mitübermittelt.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde und die bundesweit geltende und ständige Spruchpraxis und die diesbezüglichen Vorgaben der Zivildienstserviceagentur sowie des Bundeskanzleramtes verlangen, dass eine hauptberuflich tätige und vollbeschäftigte Person (Vorgesetzter) während der Dienstzeit anwesend ist, ergibt sich aus dem Email von ZZ vom 25.06.2024. Weiters ergibt sich diese Feststellung aus den zwei gegenständlich bekämpften Bescheiden und aus der Aussage der einvernommenen Frau KK und aus der Aussage des einvernommenen Leiters der Zivildienstserviceagentur AAA.
Die Feststellung, dass für einen stellvertretenden Vorgesetzten auch vereinzelt eine teilzeitbeschäftigte Person als Vorgesetzter ausreichend ist, ergibt sich aus der Aussage des einvernommenen Zeugen AAA bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.03.2025 und aus den zwei bekämpften Bescheiden.
IV.Rechtslage und Erwägungen:
Ein Zivildiener ist grundsätzlich nach § 3 Abs. 1 ZDG zu Dienstleistungen heranzuziehen, die der Zivilen Landesverteidigung oder sonst dem allgemeinen Besten dienen und den Zivildienstpflichtigen ähnlich wie der Wehrdienst den Wehrpflichtigen belasten; sie dürfen nicht in der Anwendung von Gewalt gegen Menschen bestehen.
§ 4 Abs. 1 ZDG besagt, wie folgt:
Der Zivildienst ist in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt sind. Im Anerkennungsbescheid ist anzugeben,
1. welche „Dienstleistungen“ die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben. „Für den Fall des Vorliegens einer Berufsberechtigung in einem der Gebiete des § 3 Abs. 2 und des Einvernehmens zwischen dem Rechtsträger und dem Zivildienstpflichtigen ist auch ein qualifizierter Einsatz zulässig;“
2. wie viele Zivildienstplätze in der Einrichtung zugelassen werden sowie, falls der Rechtsträger dies beantragt, dass diese Zahl für die Dauer von höchstens zwei Monaten um höchstens zwei Plätze überschritten werden darf;
3. welchem Gebiet nach § 3 Abs. 2 „die Einrichtung“ zuzuordnen ist;
4. gegebenenfalls welche Einsatzstellen einer Einrichtung zuzuordnen sind und wie viele Zivildienstplätze diese Einsatzstellen jeweils umfassen;
5. dass eine Beherrschung des Rechtsträger einer Einrichtung durch eine Gebietskörperschaft vorliegt, wenn die Beherrschungskriterien gemäß § 28 Abs. 3 erfüllt sind.
§ 4 Abs. 2 ZDG besagt, wie folgt:
In Betracht kommen Einrichtungen
1. des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder
3. sonstiger juristischer Personen, die nicht auf Gewinn berechnet sind und ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben.
§ 4 Abs. 3 ZDG besagt, wie folgt:
Geeignet ist eine Einrichtung, wenn sie
1. überwiegend „der Erbringung von Dienstleistungen der in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Gebiete“ dient und
2. eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleisten und
3. dafür Sorge trägt, dass die technische Infrastruktur zur computerunterstützten Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß § 22a im Wege des E-Learnings zur Verfügung gestellt wird.
§ 4 Abs. 3a besagt, wie folgt:
Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 2 ist ua durch positiven Abschluss eines entsprechenden Ausbildungsmoduls durch die jeweiligen Vorgesetzten gemäß § 38 Abs. 5 nachzuweisen.
§ 4 Abs. 3b besagt, wie folgt:
Ausbildungsziel des Moduls gemäß Abs. 3a ist die inhaltlich und methodische Vermittlung jener Kompetenzen, die erforderlich sind, um den Anforderungen des jeweiligen Aufgabenbereichs professionell und verantwortungsvoll nachzukommen. Insbesondere sollen die Pflichten und Rechte des Zivildienstpflichtigen sowie die Pflichten des Rechtsträgers und des Vorgesetzten nähergebracht werden. Der Lehrstoff ist entsprechend der aktuellen Rechtslage sowie den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln. Struktur, Inhalte und Lernziele des Ausbildungsmoduls sind von der Zivildienstserviceagentur in einem Ausbildungsplan festzulegen. Das Modul ist von der Zivildienstserviceagentur als E-Learning-System zu gestalten, mit Prüfung zu absolvieren und nach den Kalkülen „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ und „nicht bestanden“ zu bewerten. Bei Absolvierung des Ausbildungsmoduls ist automationsunterstützt eine Bestätigung auszustellen. Die Bestätigung über die positive Absolvierung des Moduls ist vom Rechtsträger der Einrichtung dem Landeshauptmann zu übermitteln.
§ 4 Abs. 4 ZDG besagt, wie folgt:
Die Anerkennung nach Abs. 1 ist vom Landeshauptmann zu widerrufen, wenn
1. dies der Rechtsträger der Einrichtung beantragt oder
2. die Einrichtung den in den Abs. 2 und 3 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr entspricht oder
3. der Rechtsträger der Einrichtung die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt oder
4. die Einrichtung wiederholt arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen nicht eingehalten hat oder
5. die Einrichtung in den letzten drei Jahren keinen Nachweis über die positive Absolvierung des Moduls gemäß Abs. 3a durch einen Vorgesetzten iSd § 38 Abs. 5a erbracht hat oder
6. der Rechtsträger für diese Einrichtung drei Jahre lang keine Zivildienstpflichtigen durch Bedarfsmeldung iSd § 8 Abs. 3 beantragt hat.
§ 38 Abs. 1 ZDG besagt, wie folgt:
Der Rechtsträger der Einrichtung hat zu sorgen, dass die seinen Einrichtungen zugewiesenen Zivildienstleistungen
1. „nachweislich“ ausreichend über die Rechte und Pflichten belehrt werden,
2. eingeschult und fortgebildet werden, soweit dies für die ordnungsgemäße Leistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich ist und
3. im Falle ihres einvernehmlichen Einsatzes nach Maßgabe ihrer nachgewiesenen Qualifikationen iSd § 4 Abs. 1 Z 1 entsprechend den einschlägigen berufsrechtlichen Bestimmungen einzusetzen.
§ 38 Abs. 5 ZDG besagt, wie folgt:
Der Rechtsträger der Einrichtung hat der Zivildienstserviceagentur und dem Zivildienstleistenden bekanntzugeben, welche Person als Vorgesetzte des Zivildienstleistenden fungiert. Der Vorgesetzte ist vom Rechtsträger ausreichend über seine Rechten und Pflichten zu informieren.
§ 38 Abs. 5a ZDG besagt, wie folgt:
Der Vorgesetzte ist verpflichtet, das Modul gemäß § 4 Abs. 3a positiv zu absolvieren und dem Rechtsträger der Einrichtung die Bestätigung über den positiven Abschluss zeitgerecht zu übermitteln. Die positive Absolvierung dieses Moduls ist längstens alle drei Jahre zu wiederholen. Erfolgt kein zeitgerechter Nachweis über die positive Absolvierung, ist die Ausübung der Vorgesetztenfunktion durch diese Person nicht mehr zulässig.
§ 38 Abs. 6 ZDG besagt, wie folgt:
Der Vorgesetzte hat innerhalb seines Wirkungskreises den Zivildienstleistenden unter Bedachtnahme auf Abs. 3 und allfällige Berücksichtigung des Abs. 1 Z 3 sowie des § 3 Abs. 1 angemessen zu beaufsichtigen und zu beschäftigen.
Der Widerruf der Einbeziehung der beiden Einsatzstellen hätte nach den Ausführungen der belangten Behörde nach §4 Abs. 4 Z2 ZDG erfolgen müssen, wobei eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen nicht mehr gewährleistet werden hätte können.
Dies ist bei beiden Einrichtungen nicht der Fall. Es werden in beiden Einrichtungen mehrere Vorgesetzte, welche das E-Learning Modul bestanden haben, beschäftigt. Damit muss gewährleistet sein, dass Zivildiener in diesen Einrichtungen beaufsichtigt, fortgebildet und eingeschult und ihrer eigenen Qualifikation entsprechend, zu Arbeiten herangezogen werden.
Aus dem Zivildienstgesetz, wie bereits in den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt, ergibt sich hingegen nicht, dass der Vorgesetzte eine hauptberuflich tätige und vollbeschäftigte Person, welche während der Dienstzeit anwesend ist, sein muss. Vielmehr sieht das Zivildienstgesetz vor, dass der Zivildienstleistende, wie bereits ausgeführt, eingeschult, fortgebildet und beaufsichtigt wird und im weiteren Verlauf bei seinen Arbeiten „begleitet“ wird und dafür Vorgesetzte in den Einrichtungsstellen beschäftigt sein müssen. Dass diese Vorgesetzten sich bei Abwesenheit, aus welchem Grund auch immer, vertreten lassen müssen, steht außer Zweifel.
Auf die gegenständlichen Einsatzstellen angewandt, bedeutet dies, dass ein Vorgesetzter auch einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen kann, wenn sichergestellt ist, dass ausreichend weitere Vorgesetzten in der Einsatzstelle beschäftigt sind, welchen den jeweiligen Zivildienstleistenden oder die jeweiligen Zivildienstleistenden einschult, beaufsichtigt und begleitet, so wie das das Zivildienstgesetz auch vorsieht.
In der Einsatzstelle „CC“ haben sowohl der Regionalleiter JJ das E-Learning-Ausbildungsmodul für Vorgesetzte der Zivildienstleistenden als auch Frau GG und Frau TT TT bestanden. Herr JJ ist mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt, Frau GG, welche als Zivildienstvorgesetzte genannt wurde, mit einem Anstellungsausmaß von 30 Stunden und Frau TT TT mit einem Anstellungsausmaß von 30 Stunden pro Woche. Es liegen daher alle entsprechenden Voraussetzungen der Eignung der Einrichtung vor.
In der Einsatzstelle „DD“ haben sowohl Herr NN das E-Learning-Ausbildungsmodul für Vorgesetzte der Zivildienstleistenden als auch Frau MM und Herr WW und Frau VV jeweils dieses Ausbildungsmodul bestanden. Herr NN ist in einem Anstellungsausmaß von 40 Stunden pro Woche beschäftigt, Frau MM in einem Anstellungsausmaß von 32 Stunden pro Woche, Frau VV in einem Anstellungsausmaß von 37 Stunden pro Woche und Herr WW in einem Anstellungsausmaß von 37 Stunden pro Woche. Auch hier liegen die Voraussetzungen der Eignung der Einrichtung vor.
Der Widerruf der Einbeziehung der beiden Einsatzstellen war daher nicht vom Zivildienstgesetz gedeckt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Analog zum Gewerberecht ist auszuführen, dass für reglementierte Gewerbe, also Gewerbe, die neben den persönlichen Voraussetzungen auch noch eine Befähigung zur Ausübung des Gewerbes vorsehen, in Fällen, in denen der Gewerbeinhaber nicht selbst eine solche Befähigung aufweist, ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen ist. Ein derartiger gewerberechtlicher Geschäftsführer hat neben weiteren Voraussetzungen lediglich zumindest zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein (vgl § 39 Abs. 2 GewO).
Dieser Analogieschluss zeigt, dass bei Gewerben, die einen Befähigungsnachweis benötigen, also Gewerbe, denen der Gesetzgeber eine höhere Verantwortlichkeit beimisst, als dies bei freien Gewerben (hier ist ein Befähigungsnachweis nicht erforderlich) der Fall ist, müssen die bestellten gewerberechtlichen Geschäftsführer lediglich bis zur Hälfte der normalen wöchentlichen Arbeitszeit im Betrieb sein. Warum gegenständlich ein höherer Standard für einen Vorgesetzten nach dem Zivildienstgesetz angelegt werden soll, als dies im Falle von reglementierten Gewerben an einen gewerberechtlichen Geschäftsführer der Fall ist, ist nicht erkennbar.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.