LVwG T LVwG-2022/31/1088-4

LVwG-2022/31/1088-4Landesverwaltungsgericht23.04.2025

Regest

Baubehördlicher Auftrag<br/>Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes diverser Stützmauern<br/>Androhung Ersatzvornahme<br/>Erfolgter Rückbau<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/31/1088-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2022.31.1088.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, D-***** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.3.2022, ***, betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit rechtskräftigem und vollstreckbarem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.7.2020, LVwG-2019/39/2143-8, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer folgender baubehördlicher Auftrag erteilt:

„Gemäß § 46 Abs 1 dritter Satz TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 idF LGBl Nr 65/2020, wird dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt,

a)die zu Gst **1 errichtete Stützmauer, die darauf angebrachte Absturzsicherung und die daran anschließende Gelände- und Böschungsausführung, jeweils über die Länge beginnend vom südlichen Höhensprung der Mauer an (bei ca Punkt URG ***) bis zum nördlich gelegenen Grundstückseck (Punkt ***), entsprechend dem Baubescheid vom 08.06.2015, Zl ***, sowie

b)die zu Gst **2 errichtete Stützmauer, die darauf angebrachte Absturzsicherung und die daran anschließende Gelände- und Böschungsausführung, jeweils über die Länge beginnend vom Grundstückseck (Punkt ***) bis zur westlichen Außenwand des mit Bescheid vom 14.12.2016, Zl. ***, genehmigten vorwiegend offenen Carports mit geschlossenem Gartengeräteraum, entsprechend dem Baubescheid vom 08.06.2015, Zl ***,

binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses herzustellen.“

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 31.3.2022, ***, wurde dem Beschwerdeführer angelastet, dass er dem oben angeführten baubehördlichen Auftrag bis dato nicht nachgekommen sei und daher die mit Schreiben der belangten Behörde vom 16.12.2021 angedrohte Ersatzvornahme nunmehr gemäß § 4 VVG angeordnet werde.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass dem Beschwerdeführer und den beiden Miteigentümern der gegenständlichen Liegenschaften mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X in Tirol vom 24.9.2019 ein abweichender baupolizeilicher Auftrag erteilt worden und die Androhung der Ersatzvornahme mit einer anderen Textierung als der Bescheid vom 24.9.2019 ergangen sei.

Zudem werde nicht berücksichtigt, dass die auftragsgegenständlichen Stützmauern Allgemeinflächen der gemeinsamen Liegenschaft seien und gemäß der Wohnungseigentumspazifizierung nicht ausschließlich dem Wohnungseigentumsobjekt W1 des Beschwerdeführers zugeschrieben wurden und sohin nur die gesamte Wohnungseigentümer-gemeinschaft über die Stützmauern dispositions- und eingriffsberechtigt sei. Dem Beschwerdeführer allein fehle es an der wohnungseigentumsrechtlichen Befugnis, in die Stützt- und Grenzmauern der gemeinsamen Liegenschaft einzugreifen, ohne hierüber durch die Miteigentümer autorisiert zu sein, oder ohne hiedurch einen an sämtliche Liegenschaftseigentümer gerichteten behördlichen Auftrag zu erfüllen.

Der dem Beschwerdeführer bei sonstiger Ersatzvornahme auferlegte baupolizeiliche Auftrag sei nicht identisch mit dem Spruch des Bescheides der Baubehörde vom 24.9.2019, weshalb der bekämpfte Bescheid vom 31.3.2022 aufzuheben sei.

Mit Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28.6.2022, LVwG2022/22/12241 (betreffend den Miteigentümer CC) und vom 29.6.2022, LVwG-2022/43/1223-4 (betreffend den Miteigentümer DD), wurde den Beschwerden der angeführten beiden weiteren Miteigentümer gegen die jeweiligen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.3.2022, *** (betreffend DD) bzw *** (betreffend CC) Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.

Begründend wurde in diesen Erkenntnissen im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Leistungspflicht bei einem baupolizeilichen Auftrag erst entstehe, wenn der Titelbescheid rechtswirksam geworden und eine allfällige Leistungsfrist verstrichen sei. Beziehe sich der Titelbescheid, wie der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2018, auf eine Liegenschaft, die im Miteigentum mehrerer Personen stehe, so werde diese erst vollstreckbar, wenn er gegen alle Miteigentümer ergangen sei.

Ausgeführt wurde dabei wie folgt:

„Der vorliegende Titelbescheid, das ist der baupolizeiliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X i.T. vom 24.9.2019, Zl. ***-HGZ, wurde nur von Herrn AA beim Landesverwaltungsgericht Tirol beeinsprucht. Mit Erkenntnis vom 10.7.2020, LVwG-2019/39/2143-8 wurde die Beschwerde im Wesentlichen (zu den Spruchpunkten 2., 3. und 4.) als unbegründet abgewiesen und unter den Z 1. lit a und b der Auftrag neu umschrieben und konkretisiert. Folgerichtig wurde das Vollstreckungsverfahren gegen Herren AA auch mit diesem Inhalt (siehe die Anordnung der Ersatzvornahme vom 31.3.2002, ***) geführt.

Beim Beschwerdeführer CC hingegen ging die Vollstreckungsbehörde offenkundig von einer materiellen Wirksamkeit der Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 10.7.2020 dahingehend aus, dass die oben bereits zitierte Konkretisierung des gegenständlichen baupolizeilichen Auftrages durch das Landesverwaltungsgericht Tirol auch gegen die beiden anderen Miteigentümer, die Herren DD, wirke. Dem ist jedoch nicht so. In der Lehre und Rechtsprechung hat sich, was das Verhältnis von Bescheid der (belangten) Behörde und der Entscheidung der Verwaltungsgerichte (VwG) betrifft, die sog. „Ersetzungsthese“ durchgesetzt (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 [Stand 1.3.2018, rdb.at] Rz 6/2). Vereinfacht gesagt - hat das VwG einmal (inhaltlich) entschieden, verdrängt diese Entscheidung gleichsam den behördlichen Bescheid. An die Stelle des Bescheides tritt die Entscheidung des VwG. Diese Wirkung besteht bei mehreren Miteigentümern einer Grundparzelle jedoch nur gegenüber jenem Miteigentümer, der die behördliche Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol angefochten hat und an den sich die Entscheidung der Landesverwaltungsgericht Tirol richtet (so bereits das Landesverwaltungsgericht Tirol in einer Anfragebeantwortung zur Vollstreckbarkeit der zitierten Entscheidung vom 4.11.2021). Bei diesem Miteigentümer (oder Miteigentümern) ersetzt die Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol jene der Baubehörde und treten allein jene Rechtswirkung ein, die im Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol angeordnet wurden. Anders dagegen im Falle der Beschwerdeführer DD. Hier entfaltet allein der baupolizeiliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X i.T. vom 24.9.2019, Zl. ***-HGZ Rechtswirkungen. Den Herren DD gegenüber wurde also entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde dieser Bescheid nicht durch das zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol „konkretisiert“ (so aber der Spruch des angefochtenen Bescheides).“

Im vorliegenden Fall hätte daher die Baubehörde, um eine Vollstreckung zu gewährleisten, den Miteigentümern DD gegenüber einen mit der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.7.2020 übereinstimmenden Titelbescheid zu erlassen gehabt.

In weiterer Folge wurde daher seitens des Gefertigten mit dem Verfahren innegehalten, bis an sämtliche drei Miteigentümer der Gste **2 und **1 KG X ein übereinstimmender Titelbescheid erlassen wurde.

Mit Mail der belangten Behörde vom 23.4.2025 wurde das gefertigte Gericht darüber informiert, dass dem baubehördlichen Auftrag laut Auskunft der Amtsleiterin der Gemeinde X in Tirol vom 25.9.2023 offenbar entsprochen wurde.

In der beiliegenden abschließenden Stellungnahme des Architekten DI EE vom 25.9.2023 wurde ausgeführt, dass die angeordneten Rückbauten nunmehr vom Beschwerdeführer durchgeführt wurden und diese sowohl bezüglich der Höhe nach § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 als auch hinsichtlich der Ausformung des Geländers auf der Einfriedung zu Gst **2 KG X der OIB-Richtlinie 4 Abbildung 8 entsprechen und somit der Rückbau im Sinne der Tiroler Bauordnung erfolgt sei.

II.Rechtliche Erwägungen:

Ein nachträglicher Wegfall des Vollstreckungstitels liegt unter anderem dann vor, wenn sich die Rechts- oder Sachlage so ändert, dass ein gleichlautender Bescheid nicht mehr erlassen werden dürfte (vgl VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050).

Ein ebensolcher Fall liegt gegenständlich infolge des mittlerweile seitens des Beschwerdeführers vorgenommenen und laut der abschließenden Stellungnahme des DI EE vom 25.9.2023 entsprechend den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung und der OIB-Richtlinien vorgenommenen Rückbaus der Stützmauern vor.

Aufgrund der Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung wurde daher der gegenständlichen Anordnung der Ersatzvornahme vom 31.3.2022 nachträglich die rechtliche Grundlage entzogen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Hengl

(Richter)

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