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LVwG-2025/22/0543-3Landesverwaltungsgericht22.04.2025
Fitnessstudio mit 24h Betrieb<br/>Ohne Aufsichtsperson<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der AA, **** Z, v.d. BB Y, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 3.2.2025, Zl ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Änderung der Betriebsweise des bestehenden Fitnessstudios am Standort Adresse 1 in **** Z dahingehend, dass werktags in der Zeit von 20:00 bis 09:00 Uhr und samstags und sonntags in der Zeit von 18:00 Uhr bis 09:00 Uhr der Betrieb des Fitnessstudios ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson erfolgen soll, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Das gegenständliche Fitnessstudio wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.1.2019, *** gewerbebehördlich genehmigt. Mit Bescheid vom 5.6.2023, *** wurde die Änderung der Betriebszeit auf 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr an sieben Tagen die Woche genehmigt. Mit Eingabe vom 28.10.2024 beantragte die rechtsfreundlich vertretene AA, **** Z an sieben Tagen die Woche einen 24 Stunden Betrieb des Fitnessstudios, wobei der Betrieb in der Zeit von 00:00 bis 05:00 Uhr ohne Aufsichtsperson erfolgen sollte. Mit Eingabe vom 2.1.2025 wurde dieser Antrag insofern modifiziert, als der Betrieb ohne Aufsichtsperson werktags in der Zeit von 20:00 bis 09:00 Uhr und samstags und sonntags in der Zeit von 18:00 Uhr bis 09:00 Uhr erfolgen soll.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Spruchpunkt II. für das bestehende Fitnessstudio am Standort Adresse 1 in **** Z die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 81 iVm 74 GewO 1994 für einen 24-Stunden-Betrieb an 7 Tagen die Woche, ausgenommen der im Spruchpunkt I. beschriebenen Betriebsweise (Betrieb ohne Aufsichtsperson werktags in der Zeit von 20:00 bis 09:00 Uhr und samstags und sonntags in der Zeit von 18:00 Uhr bis 09:00 Uhr) erteilt.
In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde – wie erwähnt - das Ansuchen hinsichtlich der Betriebsweise des Fitnessstudios ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson abgewiesen.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt wird, dass durch die im Antrag vom 28.10.2024 näher beschriebenen organisatorischen Maßnahmen wie etwa das Anbringen von Präsenz- und Bewegungsmeldern sowie Kameras in Echtzeitübertragung etc. eine Gefahr für die Kunden ausgeschlossen werden könne.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass der Betrieb eines Fitnessstudios – ungeachtet von organisatorischen Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr von Kunden - ohne Aufsichtsperson zu einer Gefährdung von Menschen (der Kunden des Fitnessstudios) führt und somit eine Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben ist (LVwG-Tirol 12.9.2022, LVwG-2022/15/1508-5). Vor diesem Hintergrund verweist die medizinische Amtssachverständige im gegenständlichen Verfahren zunächst in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2024 auf ihr im oben zitierten Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol erstelltes Gutachten und kommt folgerichtig im gegenständlichen Verfahren zum Schluss, dass auch in diesem Fall von einer Gesundheitsgefährdung von Kunden auszugehen ist.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 9.4.2025 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung jener medizinischen Sachverständigen durch, die bereits im oben zitierten Verfahren aus dem Jahre 2022 ein amtsärztliches Gutachten erstellt und dieses in der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2022 erörtert hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 9.4.2025 bestätigt die medizinische Amtssachverständige mit entsprechender Begründung, dass sich an ihrer grundlegenden Aussage auch im vorliegenden Fall nichts ändere und auch hier von einer Gefährdung der Kunden auszugehen sei.
II.Sachverhalt:
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.10.2024, konkretisiert mit Eingabe vom 2.1.2025 richtet sich auf einen 24-Stunden-Betrieb des gegenständlichen, gewerbebehördlich genehmigten Fitnessstudios, wobei werktags in der Zeit von 20:00 bis 09:00 Uhr und samstags und sonntags in der Zeit von 18:00 Uhr bis 09:00 Uhr der Betrieb des Fitnessstudios ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson erfolgen soll. Zumal sich das Rechtsmittel erkennbar ausschließlich gegen die Versagung des 24-Stunden-Betriebes in den angeführten Zeiten ohne Aufsichtspersonen, also Spruchpunkt I. wendet (unter Spruchpunkt II wurde dem Antrag ja insofern entsprochen, als grundsätzlich ein 24-Stunden-Betrieb genehmigt wurde – allerdings „lediglich“ mit Aufsichtsperson), war im vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren zu klären, inwiefern der Betrieb eines Fitnessstudios ohne Aufsichtspersonen den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Festgestellt wird, dass nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren beim Betrieb eines Fitnessstudios eine Aufsichtsperson anwesend zu sein hat, um eine Gefahr für die Kunden des Fitnessstudios hintanzuhalten, insbesondere damit diese in einem medizinischen Notfall sofort entsprechende Hilfestellung geben kann. Die Möglichkeit der Alarmierung mittels Notfalleinrichtungen, wie etwa einem Rufknopf für den Rettungsdienst, oder sonstiger organisatorischer Maßnahmen, wie im Antrag vom 28.10.2024 näher beschrieben, stellen keinen gleichwertigen Ersatz dar, zumal Hilfestellungen sofort erforderlich sein müssen und ein Zuwarten bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes zu einer Gefahr für die Gesundheit und das Leben der Kunden der Betriebsanlage führen kann. Außerdem ist je nach Art des medizinischen Notfalls nicht sichergestellt, dass die hilfebedürftige Person selbst zur Betätigung dieser Notfalleinrichtung überhaupt noch in der Lage ist. Auch stellt z.B. eine Videoüberwachung der Betriebsanlage in Echtzeit keinen gleichwertigen Ersatz zur Anwesenheit einer Aufsichtsperson dar, weil über eine Videoüberwachung ein unmittelbares Eingreifen iSd Setzens von Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht möglich ist.
Die im Bedarfsfall unmittelbar zu erfolgenden Hilfeleistungen sind durch den Betreiber der Anlage sicher zu stellen, ein Abwälzen dieser Maßnahmen auf andere Kunden der Betriebsanlage entspricht nicht den Vorgaben der Gewerbeordnung, wozu auf die rechtlichen Erwägungen verwiesen wird. Angemerkt sei an dieser Stelle daher lediglich, dass auch nicht sichergestellt ist, dass tatsächlich immer eine weitere Person im Fitnessstudio anwesend ist.
III.Beweiswürdigung:
Festgehalten wird zunächst, dass die medizinische Amtssachverständige bereits im oben zitierten Verfahren aus dem Jahre 2022 ein amtsärztliches Gutachten erstellt und dieses in der mündlichen Verhandlung vom 26.7.2022 erörtert hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 9.4.2025 bestätigt die medizinische Amtssachverständige, dass sich an ihrer grundlegenden Aussage auch im vorliegenden Fall nichts ändere und auch hier von einer Gefährdung der Kunden auszugehen sei.
Die medizinische Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten vom 14.03.2022, auf das sie nunmehr vollinhaltlich verweist, folgendes ausgeführt:
„Es soll aus medizinischer Sicht eine Stellungnahme abgegeben werden, ob ein Betrieb eines Fitnessstudios ohne anwesenden Personal vertretbar ist, ob insbesondere eine Gefährdung der Gesundheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen bzw. eine Gesundheitsgefährdung durch allfällige Sicherheitsvorkehrungen jedenfalls hintangehalten werden kann. Wesentliche Themen sind insbesondere der medizinische Notfall sowie die Hygieneanforderungen.
In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass eine bloß abstrakte Eignung einer gewerblichen Betriebsanlage, Gefährdungen hervorzurufen, eine Vorschreibung von Auflagen noch nicht rechtfertigen würde, da hierfür eine konkrete Eignung Voraussetzung ist. Ein derartiger Gefahrenbegriff setzt aber seinem gesamten Sinngehalt nach nicht etwa die Feststellung eines in Ansehung der Gewissheit seines Eintrittes als auch seiner zeitlichen Komponenten fixierten Schadenseintrittes voraus, sondern es genügt, dass die Gefahrsachverhaltsbezogen nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 15.09.1999, ZI 97/04/0074).
Zur Vermeidung der Gefahr wurde ausgeführt, dass die Voraussetzung der Vermeidung von Gefährdungen jedenfalls erfüllt ist, wenn der Ausschluss einer Gefährdung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Die Vermeidung der hier relevanten Gefährdung muss in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erwartet werden können, wobei vom Stand der Technik und der medizinischen und sonst in Betracht kommenden Wissenschaften im Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen ist (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO, 4. Auflage, Rz 23 zu § 77).
Hinsichtlich der Gefährdung der Gesundheit ist auszuführen, dass es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt. Ein entscheidender Ansatzpunkt für seine Auslegung ergibt sich aus der Unterscheidung zwischen der Gefährdung der Gesundheit und der Belästigung der Nachbarn. Dementsprechend ist die Gefährdung der Gesundheit eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus, die in Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht Die Abgrenzung ist mittels der medizinischen Wissenschaft entsprechenden diesbezüglichen Sachverständigenaussagen vorzunehmen. Die Behörde hat zu beurteilen, ob eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist (Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO, 4. Auflage, Rz 23ff zu § 74).
Anhang A der Ö-Norm EN 17229 stellt ein Verfahren für die Reaktionskette vor. Demnach muss das Fitness-Studio für absehbare Notfälle das Erkennen, die Alarmierung und ein Eingreifen sicherstellen. Es muss sicherstellen, dass nach der Identifizierung eines Notfalls eine Alarmierung ausgelöst werden kann und dass unmittelbar nach der Alarmierung eines Notfalls eingegriffen werden kann.
Demgemäß führt der Betriebs-Werber aus:
Mit einem einfachen Knopfdruck sei man mit der Notrufzentrale des Roten Kreuzes verbunden und es melde sich dort jemand oder schicke Hilfe. Teile der Betriebsanlage werden auch durch Kameras überwacht, wobei Sanitäts-und Umkleidebereiche hiervon ausgenommen sind.
Recherche und Basisinformationen
Wie den Medien nach kurzer Recherche, trotz aller Limitationen und Vorbehalte den Medien gegenüber hinsichtlich des Wahrheitsgehaltes der tatsächlichen Begebenheit, sehr schnell zu entnehmen ist, sind schicksalsschwere gesundheitliche Bedrohungsscenarios in Fitnessstudios möglich. Z.B.:
Zu spät gefunden: Teenager wird in Fitnessstudio von einer Hantel erdrückt – WELT
Demnach fiel einem 16-Jährigen Jungen in Australien, die Hantel, die fast 100 Kilo wog, beim Bankdrücken auf den Hals. Der Teenager sei davon erdrückt worden. Der Junge soll in dem Studio erst eine halbe Stunde nach dem Unfall gefunden worden sein.
Zu wenig Hilfe? - Mann (59) stirbt nach Herzattacke in Fitnessstudio I krone.at
Um kurz nach 7 Uhr erlitt ein 59-jähriger Stammkunde einen Herzstillstand. Ein Mitarbeiter des Studios rief die Rettung, leistete, so wie ein Kollege und zwei andere Trainierende, aber keine Herzmassage. Der Kunde starb vor Ort.
Tod im Fitnessstudio - Die Neue Südtiroler Tageszeitung
Am Mittwochabend kam es zu einem tragischen Todesfall in einem Bozner Fitnessstudio. In Bozen erlag am Mittwochabend eine junge Frau einer Hirnblutung. Vermutlich durch ein Aneurysma ausgelöst, riss die plötzliche Blutung die 25-Jährige mitten aus dem Leben.
Sie befand sich im Fitnessstudio, als das Unglück passiert, plötzlich soll sie Übelkeit verspürt haben. Medienberichten zufolge wurde sofort die Rettung gerufen, das Personal des Fitnessstudios übernahm derweil die Erstversorgung.
In der wissenschaftlichen Literatur werden als Ursache für plötzliche Todesfälle bei Sportler:innen grundsätzlich zwischen herzbedingten und nicht herzbedingten Ursachen unterschieden. So können als herzbedingte plötzlich auftretenden lebensbedrohlichen Zustandsbilder als ursächlich z.B. Herzmuskelerkrankungen mit veränderter Struktur und Funktionalität des Herzmuskels incl. Herzrhythmusstörungen, eine unerkannte Herzmuskelentzündung, Abnormitäten in der Herzkranzgefäßen,ein Herzinfarkt, eine Aortenstenose (Verengung der Hauptschlagader) oder eine Ruptur (Riss der Hauptschlagader) angesehen werden. Für nicht herzbedingte lebensbedrohliche Zustandsbilder können neben eine Hyperthermie, wie z.B. Hitzschlag, der Gebrauch von Drogen, das Auftreten einer akuten Lungenerkrankung wie einer Lungenembolie oder ein massiver Untergang von Muskelgewebe als ursächlich angesehen werden. (Sudden Cardiac and Noncardiac Death in Sports: Epidemiology, Gauses, Pathogenesis, and Prevention - PubMed (nih.gov) abgerufen am 06.03.2022)
Incidence, Gause, and Comparative Freguencv of Sudden Cardiac Death in National Collegiate Athletic Association Athletes: A Decade in Review - PubMed (nih.gov) abgerufen am 13.03.2022:In der Statistik des National Collegiate Athletic Association wurden Todesfälle (2003-2013) analysiert: Die 3 Hauptursache der Todesfälle sind in 25% unbekannt, in 11% Anomalien des Koronararterien, die das Herz versorgen, in 9% der Fälle eine Myocarditis (Herzmuskelentzündung).
36 (57%) von 63 sportassoziierten Todesfällen fanden währen des Sports statt.
… (Anm.: von der Wiedergabe einer im Gutachten abgebildeten Grafik wird abgesehen)
In einer dänischen Studie wurden 2016 sportassoziierte Todesfällen u.a. während des Laufens und währen des Radfahrens gelistet (1 (ugeskriftet.dk) abgerufen am 13.03.2022)
In einer anderen Studie wurde 2011 eine substantiell höhere Inzidenz an sport-assoziierten plötzlichen Todesfällen in der allgemeinen Bevölkerung dokumentiert, als wenn man alleine auf Studien fokusiert, die sich auf Wettkämpfteilnehmerinnen spezialisierten. Es wurde eine Inzidenz von 5-17 Fällen von sport assoziierten plötzlichen Todesfällen pro 1 Mill Einwohnerinnen geschätzt. Die meisten Ereignisse finden bei augenscheinlich zuvor gesunden Männern zw. 35- und 65 Jahren in öffentlichen Bereichen statt. Eine prompte Intervention wie CPR (Herz-Lungen-Massage) oder die Anwendung eines Defibrillators durch umstehende Personen ist signifikant mit einer erhöhten Überlebensrate assoziiert. (Sports-Reiated Sudden Death in the General Population I Circulation (ahaioufnals.org) abgerufen am 06.03.2022)
Basierend auf multiple logistische regressionsanalytische Methoden wurden folgende voneinander unabhängige Faktoren, die mit einem Überleben von plötzlichen sport-assoziierten lebensbedrohlichen Ereignissen verbunden waren, identifiziert: Cardiopulmonale Reanimation, die Zeit zwischen Kollaps und Reanimation und der Einsatz von Defibrillationsgeräten. (Sports-Reiated Sudden Death in the General Population i Circulation (ahaiournals.org)) abgerufen am 06.03.2022)
Nachdem die Populariät von Gewichtstrainings steigt, haben auch die dadurch bedingtenVerletzungshäufigkeiten zugenommen. Im Studienzeitrum 1990-2007 wurden 970.000 Verletzungen, die mit Gewichtheben assoziiert waren, in US- Notfall-Aufnahmen behandelt. Diese Studie zeigt auf, dass primär Männer (82%) und Jugendliche zwischen 13 und 24 Jahren (47%) betroffen sind. In 90% der Verletzungen wurden freie Gewichte verwendet und der Verletzungsmechanismus beruhte in 65% der Fälle auf das Fallen der Gewichte auf die Person. Die häufigsten Verletzungen waren Verstauchungen und Zerrungen (46%) gefolgt von Weichteilverletzungen (18%). Personen, die freie Gewichte benutzten erlitten eher Knochenbrüche (23,6%) als Personen, die Maschinen benutzen (9,7%). (Epidemiology of Weight Training- Related Iniuries Presenting to United States Emergencv Departments, 1990 to 2007 - Zachary Y. Kerr, Christv L. Collins, R. Dawn Comstock, 2010 (sagepub.com) abgerufen am 06.03.2022)
Von .3820 Verletzungen in Zusammenhang mit Gewichtstemmen, meist infolge Kontrollverlust durch plötzliche Ermüdung der Muskulatur, waren in 2002 53% Verletzungen des Gesichtes oder des Nackens und 42% Brustverletzungen. Zw. 1999 und 2002 berichtet The Consumer Produkt Safety Commission (CPSC) in den USA von 20 Todesfällen, die mit Gewichtstraining assoziiert waren, davon zumindest 14 durch Ersticken. Um die Sicherheit beim Gewichtheben zu erhöhen wird die Anwesenheit eines Helfers empfohlen, bzw. sollten sicherheitsadaptierte Geräte verwendet werden. Die Warnungen auf den Fitnessprodukten sind in der Regel vage und daher nicht geeignet, Unfälle zu verhindern. (Forensic Sciences i Free Fuii-Text i a Gase of Fatal Asphyxia bv a Barbell during a Bench Press (mdpi.com) abgerufen am 06.03.2022)
Jederzeit muss entsprechend der DIN-Norm 33961 aus 2019 ein medizinischer Ersthelfer und ein Brandschutzhelfer im Studio anwesend sein.
Bei medizinischen Notfällen müssen Ersthelfer spätestens nach einer Minute Hilfe leisten können. Fitnessstudio-Trainer müssen mindestens 18 Jahre alt sein und dürfen maximal 20 Trainierende gleichzeitig beaufsichtigen. Müssen die Trainer nebenbei noch putzen, den Empfangsbereich betreuen oder ist das Studio schlecht überschaubar, steigt der Personalschlüssel.
Personalanforderungen lt. DIN 33961 für das gerätegestütztes Kraft- und Herz-Kreislauf-Training:
Mindestanforderung Trainereinsatz: Mindestens 80 % der Wochen-Öffnungszeiten des Trainingsbereiches müssen durch die Anwesenheit eines Trainers der mindestens 18 Jahre alt ist und über mindestens eine Qualifikation als Flächentrainer K-15Z rev.01.001.000 S. 7 / 8 gemäß Qualifikationsstufe 2 (z.B. Fitnesstrainer B-Lizenz) oder einer vergleichbaren Qualifikation verfügt (eigene Trainingserfahrung und/oder Berufserfahrung können angerechnet werden). Die Anwesenheitszeiten (Betreuungszeiten) müssen festgelegt und dem Kunden schriftlich mitgeteilt werden.
Die weiteren 20 % der Wochen-Öffnungszeiten müssen durch eine Person abgedeckt werden, die ebenfalls mindestens 18 Jahre alt ist und die Forderung der Anwesenheit eines Erst- und Brandschutzhelfers erfüllt (Personalunion möglich).
Hinweis: Während mindestens 30% der Studio spezifisch berechneten Trainerwochenstunden muss eine qualifizierte Beaufsichtigung durch Trainer mit einer Qualifikation mindestens gemäß Qualifikationsstufe 3 oder einer vergleichbaren Qualifikation sichergestellt sein. Je nach Anzahl der Trainingsgeräte und deren Einsehbarkeit, Wochenöffnungszeiten und Doppelfunktionen der Trainer (Empfangs- u. Thekenarbeiten) wird für das Studio eine spezifische Trainerwochenstundenzahl berechnet. Dies geschieht durch den Begutachter bei der Inspektion vor Ort.
(Qualitätssicherung: DIN-Norm für Fitnessstudios (qesundheitsberater-berlin.de) aus 2019 abgerufen am 06.03.2022 und BSA-Zert -ZertFit - Downloads abgerufen am 13.03.2022)
Zusammenfassende amtsärztliche Beurteilung
Sportassoziierte Todesfälle wie weiter oben beschrieben sind seltene Ereignisse in Fitnessstudios, können aber nicht an sicherheitsgrenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Gefürchtet sind Rhythmusstörungen aus unbekannter Ursache oder auf Basis einer Herzmuskelentzündung. Eine Erkrankung der Herzkranzgefäße oder des Herzmuskels kann ebenso bei körperlicher Belastung zu gesundheitlichen schweren Störungen führen. Ebenso können Verletzungen durch den Gebrauch von Geräten wie Knochenbrüche, Kollapse, schwere Prellungen udgl. ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere erscheint das Trainieren mit Gewichten (Powerlifting) mit einer erhöhten Unfallwahrscheinlichkeit assoziiert, wiewohl betreffende Geräte bereits mit Sicherheitssystemen ausgestattet sind.
Die weiteroben beschriebenen Todesursachen können auch bei trainierten Personen auftreten.
Jedenfalls hängt die Unfallwahrscheinlichkeit oder die plötzliche Erkrankungswahrscheinlichkeit immer mit von der körperlichen Konstitution, den (latenten) Komorbiditäten, dem Trainingszustand, des (inneren) Trainingsplans, der (übersteigerten) Leistungsbereitschaft und der sicheren Anwendung der sicherheitstechnisch überprüften Trainingsgeräte ab. Untrainierte Personen mit inadäquater Leistungsbereitschaft ohne vorangegangene medizinische Leistungschecks und Einschulungen scheinen besonders unfallgefährdet bzw. krankheitsgefährdet, indem eine versteckte Komorbidität zum Ausbruch kommt.
Unbestritten bleibt die Tatsache, dass in den allermeisten Fällen die bereitgestellten Geräte eines Fitnessstudios zur Gesunderhaltung, Leistungssteigerung und Optimierung der Fitness beitragen.
Hier wird allerdings auf den seltenen Fall einer durch die Benutzung der Gerätschaften assoziierten schweren gesundheitlichen bis lebensbedrohlichen Beeinträchtigung abzustimmen sein.
Durch eine entsprechende Einschulung an den Geräten und einem leistungsangepassten Trainingsplan durch entsprechend geschultes Personal können Risikofaktoren reduziert, aber nicht völlig ausgeschlossen werden. In den meisten Fällen werden nicht die Gerätschaften per se als problemursächlich/unsicher angesehen werden müssen, sondern die Anwendungsmodalitäten, die Leistungsfähigkeiten und die Morbiditäten des Trainierenden selbst. Dies steht allerdings in wechselwirkendem gekoppelten Zusammenhang mit der Anwendung der bereit gestellten Gerätschaften - ohne die kostenpflichtige Bereitstellung von Gerätschaften auch keine Provokation von Unfällen oder plötzlichen gesundheitlichen Notlagen durch mehr oder weniger adäquate Verwendung eben dieser. Der zahlende Kunde eines Fitnessstudios sollte neben der Bereitstellung von sicheren Geräten und eines adäquat umgesetzten Hygienekonzepts auch auf eine adäquate Rettungskette bei Auftreten von unerwarteten bedrohlichen Gesundheitszuständen, welche als Folgeerscheinungen durch das Verwenden der Geräte nicht an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, vertrauen können.
Betont wird, dass die auftretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen als mögliche direkte Folgeerscheinung der körperlichen Anstrengung beim Verwenden der kostenpflichtig bereitgestellten Geräte mit in das Sicherheitskonzept jedes Fitnessstudios aufgenommen werden muss und diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen dem Besuch des Fitnessstudios zugerechnet werden.
Einem medizinischen Notfall ist es immanent, dass die betroffene Person nicht immer zwangsläufig selbst Hilfe suchen oder Ersthelfer alarmieren kann, sondern auf deren Wachsamkeit und Einsatzbereitschaft angewiesen ist. Jedenfalls darauf zu vertrauen, dass unbeteiligte Dritte nächtens immer anwesend sind, die die Rettungskette in Gang setzen und selbst hochwertige Erste Hilfe zu leisten vermögen, ist kein geeignetes Konzept für eine qualitative einwandfreie Rettungskette. Ebenso erscheint das Anbringen von Videoüberwachungsgeräten, Notrufknöpfen oder das Tragen von High-Tech-Armbändern, die eine plötzliche Lageänderungen registrieren und die Rettung alarmieren können, ebenfalls nicht geeignet, die in der Kürze der Zeit erforderlichen Erstrettungsmaßnahmen sicher zu stellen. Plötzliche Kollapsanfälle können v.a. durch ein Herzkammerflimmern z.B. im Rahmen einer Herzrhythmusstörung auf Basis einer unerkannten Herzmuskelentzündung, ausgelöst werden, sodass der unmittelbare lebensrettende Beginn einer cardio-pulmonalen Reanimation (Herz-Lungen-Massage) oder der Einsatz eines halbautomatischen/automatischen Defibrillators durch geschulte permanent anwesende Ersthelfer angezeigt ist. Ein Spieltraum von nur wenigen (idR 3 Minuten) Minuten, lässt das Warten auf die Ankunft der Rettung nicht zu.
Hinsichtlich den Hygieneanforderungen in Fitnessstudios und den sicherheitstechnischen Überprüfungen der Gerätschaften wie z.B. der wöchentlichen Kontrolle auf Rost und Verschleiß wird auf die einschlägige ÖNORM EN 17229 20191015 und der DIN-Norm 33961 verwiesen.
Unabhängig davon, dass Personalkosten für qualifiziertes Personal aus Blickwinkel eines Studiobetreibers als Kostenfaktor wahrgenommen werden, muss aus Blickwinkel des Konsumentenschutzes und der medizinischen Sicherheit die erforderliche schnelle qualifizierte Reaktivität im Falle eines plötzlichen gesundheitlichen Notfalls, der schwere körperliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, immer gewährleistet werden, indem entsprechend qualifiziertes Personal vor Ort während der gesamten Öffnungszeiten anwesend ist (siehe auch DIN-Norm 33961). Es kann nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine solcher Notfall nicht eintritt.“
Die Ausführungen der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Amtssachverständigen der Landessanitätsdirektion Tirol sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol schlüssig und nachvollziehbar. Sie nimmt im vorliegenden Verfahren auf ihre oben zitierten eingehenden Ausführungen Bezug und kommt zum Schluss, dass selbst die im gegenständlichen Projekt vorgenommenen – geringfügigen – Änderungen zu jenem Projekt, das den obigen Ausführungen zugrunde lag, zu keiner Änderung ihrer fachlichen Aussage führt.
In der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2025 hebt sie hervor, dass mit dem Betrieb eines Fitnessstudios grundsätzlich gesundheitliche Gefahren verbunden sind, die auch lebensbedrohlich sein können und daher eine unmittelbare Möglichkeit des Eingriffs bestehen muss. Im Sinne einer direkten Ersten Hilfe könne aus ihrer Sicht nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein derartiger Notfall eintritt und einer unmittelbaren Hilfe bedarf. Bei der Sportausübung können lebensbedrohliche Zustände eintreten, die innerhalb – beispielsweise - von drei Minuten einer Maßnahme bedürfen wie etwa bei einem kardialen Notfall. Kunden, die nicht einmal wissen, dass sie Vorerkrankungen haben, können bei einer körperlichen Belastung plötzlich erkranken und in einem Notfall landen, der eines sofortigen Eingriffes bedarf. Das bedürfe einer zumindest mit einem allgemeinen Erste-Hilfekurs ausgebildeten Person.
Ihre Expertise wurde auch nicht ansatzweise auf gleichem fachlichem Niveau entkräftet. Die Sachverständige setzt sich eingehend mit der vorliegenden Problematik, unter Bezugnahme auch auf wissenschaftliche Quellen auseinander und kommt mit überzeugenden Argumenten zum Schluss, dass ein Betrieb des Fitnessstudios ohne Aufsichtsperson zu einer Gefährdung der Kunden führt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sohin nicht die geringsten Zweifel, sich vollinhaltlich diesen Ausführungen anzuschließen.
IV.Rechtslage:
Folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194 zuletzt geändert durch BGBl I 2017/96, sind von Relevanz (Hervorhebungen durch den Gefertigten):
„§ 74
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
§ 77
(1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
§ 81
(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
1. bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,2.Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,
3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,4.Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,5.Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.6.Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,7.Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder“
V.Erwägungen:
§ 77 Abs 1 GewO 1994 normiert als Genehmigungsvoraussetzung unter anderem, dass die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 vermieden werden. Voraussetzung ist somit, dass durch den Betrieb der beantragten Anlage eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Kunden nicht zu befürchten steht. Ein etwaiger Verzicht der Kunden auf diesen Schutz wäre rechtlich unerheblich (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4, § 74, Rz 19). Der Schutz der Kunden ist vielmehr von Amts wegen wahrzunehmen (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, aaO, § 74, Rz 23).
Durch den Betrieb des gegenständlichen Fitnessstudios ohne Aufsichtsperson ist – wie oben festgestellt - mit einer Gefährdung der Kunden zu rechnen. Damit ist in rechtlicher Hinsicht – wie einleitend dargelegt - eine Genehmigungsvoraussetzung nicht gegeben.
Im Einzelnen ist dazu auszuführen wie folgt:
Die vom Betreiber des Fitnessstudios angeführten organisatorischen Maßnahmen können den von der medizinischen Amtssachverständigen mit nachvollziehbaren Argumenten geforderte Anwesenheit einer Aufsichtsperson nicht ersetzen. Nur eine stets anwesende Aufsichtsperson ist in der Lage, sofort die erforderlichen Rettungsmaßnahmen, wie Einleitung der Rettungskette mit Alarmierung der Rettungskräfte sowie sofortige Anwendung von „Erste-Hilfe-Maßnahmen“, zu treffen.
Dass nur Kunden, die entsprechend auf den Umgang mit den Fitnessgeräten eingeschult sind, das Fitnessstudio betreten dürfen, ändert daran nichts, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Kunden ohne entsprechende Beaufsichtigung durch den Betreiber des Fitnesscenters nicht diesen Anweisungen entsprechend verhalten und dadurch ein grundsätzlich vermeidbares Verletzungsrisiko entsteht. Ob neben dem in Not geratenen Kunden überhaupt noch andere anwesend sind, ist ebenfalls nicht ansatzweise gesichert. Darüber hinaus ist aber in diesem Zusammenhang auch auf die Ausführungen der Amtssachverständigen zu verweisen, dass auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Geräte alleine schon durch ein Überschätzen der eigenen Leistungsfähigkeit oder durch bestehende, unter Umständen unerkannte, Vorerkrankungen schwerwiegende Herz-Kreislaufprobleme auftreten können, die eine Gesundheits- oder gar Lebensgefährdung der Kunden der Anlage nach sich ziehen können.
Die Genehmigungspflicht einer Anlage ist auch dann gegeben, wenn es sich um Auswirkungen handelt, die für die Betriebsanlage nicht spezifisch sind, sondern auch ohne Zusammenhang mit solchen Anlagen auftreten können (VwGH 19.09.1989, 89/04/0004). Es kommt daher nicht darauf an, dass ein Gesundheitsrisiko bei der Ausübung von Sport generell besteht, zumal die geschilderten Risiken bei der Verwendung der angebotenen Fitnessgeräte jedenfalls gegeben sind, nach den Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen sogar erhöht werden, zumal ein Fitnessstudio dazu anregt, Höchstleistungen zu erbringen. Selbst wenn es daher schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch bei der Sportausübung außerhalb eines Fitnessstudios zu Verletzungen oder bedingt durch eine Überlastung zu Herz-Kreislaufproblemen kommen kann, ändert dies nichts daran, dass durch das Zurverfügungstellen von Sportgeräten in einem Fitnessstudio die von der Amtssachverständigen festgestellten Risiken ausgelöst werden.
Bei der Frage der Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage ist nicht lediglich auf deren abstrakte, sondern auf die konkrete Eignung, die im § 74 Abs 2 GewO näher umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen, abzustellen (VwGH 25.02.1993, 91/04/0248). Die Gesundheitsgefährdung muss somit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen (VwGH 19.10.1993, 91/04/0163). Wie sich aus den gutachterlichen Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen ergibt, besteht im vorliegenden Zusammenhang ein derartiger kausaler Zusammenhang zwischen der Verwendung der angebotenen Sportgeräte und den geschilderten gesundheitlichen Risiken. So hat die Amtssachverständige ausdrücklich dargelegt, dass nicht nur eine abstrakte Möglichkeit der Gesundheitsgefährdung besteht, sondern dass diese Gefährdung in der Praxis bereits zu schwerwiegenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben geführt haben.
Weiters zu berücksichtigen gilt, dass eine Genehmigung der Anlage auch dann zu erteilen ist, wenn dieser Schutz zwar noch nicht durch das beantragte Vorhaben an sich, aber durch die Vorschreibung von geeigneten Auflagen erreicht werden kann. Die demnach vorzuschreibenden Auflagen dürfen aber jedenfalls nur gegenüber dem Inhaber der Betriebsanlage vorgeschrieben werden (VwGH 12.11.1996, 94/04/0266).
Wie das durchgeführte Verfahren gezeigt hat, kann der Schutz der Gesundheit und des Lebens der Kunden der Betriebsanlage nicht durch Auflagen gleichwertig wie durch die verpflichtende Anwesenheit einer geschulten Aufsichtsperson gewährleistet werden. So bieten etwa Möglichkeiten zur selbständigen Alarmierung von Rettungsorganisationen über gekennzeichnete Notfallalarmknöpfe durch die Kunden der Betriebsanlage einerseits deshalb keinen geeigneten Schutz, weil diese etwa bedingt durch die Art der Verletzung oder Erkrankung die Notfalltasten nicht mehr selbständig betätigt können. Auch ist es bei Herz- Kreislaufproblemen mitunter nicht ausreichend, dass Hilfe erst herbeigerufen wird (etwa - wie geplant – durch Personen, die über Kameras in Echtzeitübertragung verständigt werden), sondern sind entsprechende Maßnahmen, wie etwa eine Herzmassage, sofort vor Ort zu setzen.
Die Bedenken der Behörde richten sich im vorliegenden Fall nicht grundsätzlich gegen den Betrieb des beantragten Fitnessstudios, sondern beziehen sich ausschließlich auf die Frage, ob der Betrieb der Anlage ohne Aufsichtsperson den angeführten Genehmigungsvoraussetzungen gerecht wird. Dies ist nach den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens auszuschließen. So hat das Verfahren ergeben, dass ein Schutz der Kunden der Betriebsanlage vor den Auswirkungen von Verletzungen und Herz- Kreislaufproblemen nur dann entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft verhindert bzw die Gefahr von schwerwiegenden Auswirkungen reduziert werden kann, wenn geschultes Aufsichtspersonal anwesend ist. Ein gleichwertiger Schutz kann durch organisatorische Maßnahmen nicht erreicht werden. Aus diesem Grund hat die belangte Behörde den Antrag auf Betrieb der Anlage ohne Aufsichtspersonal zu Recht abgewiesen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich im vorliegenden Fall ausschließlich um eine Sachverhaltsfrage, die vom Landesverwaltungsgericht Tirol unter Zuziehung einer medizinischen Amtssachverständigen geklärt werden konnte. Im Übrigen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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