LVwG T LVwG-2025/40/0549-2

LVwG-2025/40/0549-2Landesverwaltungsgericht17.04.2025

Regest

Bauvollendung<br/>Fristhemmung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/40/0549-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.40.0549.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.01.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2018,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Frist für die Bauvollendung mit Ablauf des 08.10.2025 endet.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (in der Folge: belangte Behörde) vom 09.05.2017, Zl *** wurde der AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) der Neubau von überdachten Schwerlastregalen (Kragarmregalen) gemäß § 27 der Tiroler Bauordnung 2011 nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen bewilligt.

Am 23.05.2017 wurde die Baubeginnsmeldung von der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vorgelegt.

Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10.05.2021 wurde um eine Verlängerung der Frist für die Bauvollendung von zwei Jahren angesucht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2025, Zl *** wurde gemäß § 35 Abs 3 TBO 2018 die Frist für die Bauvollendung für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben um 2 Jahre bis zum 23.05.2023 erstreckt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit leide, da im Jänner 2025 die Genehmigung einer Fristverlängerung bis Mai 2023 eine denkunmögliche Gesetzesanwendung darstelle.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.03.2025 wurde der Behördenakt samt Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.

Seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 08.04.2025 anberaumt. Am 08.04.2025 teilte die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde telefonisch mit, auf die Durchführung der Verhandlung zu verzichten und mit einer Fristverlängerung von sechs Monaten einverstanden zu sein.

II.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Behörden- und dem Verwaltungsgerichtsakt. Die mit der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde am 08.04.2025 geführten Telefonate sind dem im Gerichtsakt einliegenden Aktenvermerk zu entnehmen.

III.Rechtsgrundlagen:

Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018- TBO 2018, LGBl Nr 28/2018 lautet:

„§ 35

Erlöschen der Baubewilligung

(1) Die Baubewilligung erlischt,

a) wenn der Inhaber der Baubewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder

b) wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs. 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.

[…]

(3) Auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung ist die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils einmal um höchstens zwei Jahre zu erstrecken, wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.“

IV.Erwägungen:

Gemäß § 35 Abs 1 lit b TBO 2018 erlischt eine Baubewilligung ua dann, wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Mit Blick auf den gemeldeten Baubeginn am 23.05.2017 wäre die Baubewilligung dementsprechend am 23.05.2021 erloschen.

Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 10.05.2021 um Verlängerung der Frist für die Bauvollendung entsprechend der Bestimmung des § 35 Abs 3 TBO 2018 angesucht. Dieses Ansuchen ist als rechtzeitig zu qualifizieren, zumal es im Sinne der zitierten Norm vor Erlöschen der Baubewilligung schriftlich eingebracht worden ist.

Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wurde der Ablauf der Frist zur Bauvollendung bis zur angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde vom 30.01.2025 gehemmt. Dementsprechend hätte die belangte Behörde die Frist richtigerweise ab dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berechnen gehabt und nicht – wie ausgesprochen – ab dem gemeldeten Baubeginn. Vor diesem Hintergrund erweist sich die seitens der belangten Behörde gewährte Fristverlängerung bis zum 23.05.2023 als unrichtig und war spruchgemäß zu korrigieren.

Zumal die Beschwerdeführerin am 08.04.2025 telefonisch mitgeteilt hat, mit einer Fristverlängerung von sechs Monaten einverstanden zu sein, wurde die Frist entgegen dem Ansuchen nicht um weitere zwei Jahre, sondern um lediglich sechs Monate bis zum Ablauf des 08.10.2025 gewährt. Mit dieser Verlängerung wird ausgesprochen, dass statt des Erlöschens der Bewilligung deren Wirksamkeit für die Zeit der gewährten Frist aufrecht bleibt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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