LVwG T LVwG-2025/22/0849-1

LVwG-2025/22/0849-1Landesverwaltungsgericht15.04.2025

Regest

Entziehung Gewerbe wegen rechtskräftiger Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/22/0849-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.22.0849.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde von Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 3.2.2025, Zln. *** und *** betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigungen „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ und „Werbeagentur“ mit Standort **** Z, Adresse 2

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

1. Zum angefochtenen Bescheid vom 3.2.2025, Zln. *** und ***:

Herr Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, ist Inhaber der Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“ (GISA-Zahl ***) und „Werbeagentur“ (GISA-Zahl ***).

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 7.11.2023, Zl. *** (dagegen wurde keine Berufung erhoben – Rechtskraft 8.2.2024) wurde Herr AA für eine Tat vom 5.4.2023 wegen dem Vergehen der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Tage) verurteilt. In diesem Urteil wurde hervorgehoben, dass bei der Strafzumessung keine Umstände als mildernd zu werten waren und zwei näher beschriebene einschlägige Vorstrafen als erschwerend zu werten seien.

Nach Ankündigung der Einleitung des Entziehungsverfahrens mit Schreiben vom 18.12.2024 entschied die belangte Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid, dass sie als Gewerbebehörde die genannte Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 entzieht.

Laut dem gegenständlichen Verwaltungsakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid Herrn AA am 6.2.2025 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Herr AA mit Eingabe (datiert mit 17.2.2025) vom 18.2.2025 rechtzeitig und zulässig Beschwerde und brachte darin mit eingehender Begründung v.a. vor, er hätte sein Verhalten nachhaltig geändert, sehe die Fehler der Vergangenheit ein und habe umfassende Maßnahmen zur Prävention künftiger Vorfälle getroffen.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

3. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 194 idF BGBl I 2024/130 lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

(…)

(2) (…)“

„§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder

(…)“.

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

In der vorliegenden Beschwerde wird behauptet, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht vorliegen würden. Dies v.a. vor dem Hintergrund der Einsicht des Beschwerdeführers und der von ihm getroffenen Präventionsmaßnahmen.

Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Nach dem oben wiedergegebenen § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist die erste Voraussetzung für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung, dass auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs 1 oder 2 GewO 1994 zutreffen.

Dies trifft im vorliegenden Fall zweifellos zu, da die Bestimmung des § 13 Abs 1 GewO 1994 in ihrer Z 1 lit b unmissverständlich regelt, dass natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind, wenn sie von einem Gericht wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind, sofern nach Z 2 die Verurteilung nicht getilgt ist.

Das oben zitierten Urteil des Bezirksgerichtes Z sowie der Strafregisterauszug belegen eindeutig, dass über Herrn AA eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall von 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, rechtskräftig verhängt wurde. In Anbetracht des erst kurzen Zeitraumes seit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers ist auch zweifellos die im Tilgungsgesetz 1972 vorgesehene Frist für die Tilgung der gerichtlichen Verurteilung noch – längst - nicht verstrichen.

Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Bestimmung des § 13 Abs 1 GewO 1994 als Kann-Bestimmung ausgelegt werden könnte, liegen nicht vor, sondern spricht der Wortlaut dieser Bestimmung vielmehr eindeutig dafür, dass die gegenständliche Verurteilung von Herrn AA diesen zwingend von der Ausübung eines Gewerbes ausschließt. Siehe in diesem Zusammenhang etwa auch VwGH 29.4.2014, 2013/04/0026, wonach es nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 „tatbestandsmäßig alleine auf die erfolgte rechtskräftige Verurteilung und das dabei im Einzelfall vom Gericht verhängte Strafausmaß“ ankommt (vgl etwa auch VwGH 23.5.2007, 2005/04/0196).

Nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist nun für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung allerdings weiters vorausgesetzt, dass „nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist“.

Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben.

Zur Erstellung einer nach dieser Bestimmung erforderlichen Prognose siehe etwa folgenden, aus VwGH 18.1.2021, Ra 2020/04/0124, abgeleiteten Rechtssatz:

„Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde - auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit - eine nachvollziehbar begründete, selbständige Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, 3. Auflage, § 87 Rz 4). Die Prognose nach § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 (ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat.“

Aus VwGH 21.12.2011, 2011/04/0200, ergibt sich zudem folgender Rechtssatz:

„Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose dahingehend anzustellen hat, ob zu befürchten ist, dass die betroffene Person nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach ihrer Persönlichkeit gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen wird. Wenn die Beschwerde rügt, die Behörde habe in diesem Zusammenhang nicht beachtet, dass die Verurteilung auf ein rechtswidriges Verhalten einer dritten Person (nämlich des Steuerberaters) zurückzuführen sei, ist ihr entgegen zu halten, dass die Gewerbebehörde bei ihrer Entscheidung die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung nicht in Frage stellen kann und bei ihrer Prognose daher in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung von den festgestellten Tathandlungen auszugehen hat (Hinweis E vom 28. September 2011, 2010/04/0134, mwN).“

Die vorliegende, zu einer Verurteilung nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB führende, Tat rechtfertigt aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die von der belangten Behörde angestellte negative Prognoseentscheidung. Die Tat erfolgte sogar (obgleich dies in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich irrelevant wäre – siehe etwa VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0046) in Ausübung der gegenständlichen Gewerbe im Büro des Beschwerdeführers.

Während es also nicht darauf ankommt, dass die gegenständliche Straftat bei Ausübung seines Gewerbes begangen wurde, spielt doch das Motiv der Straftat eine gewisse Rolle. Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 (2020) führen hierzu in Rz 8 zu § 87 etwa wie folgt aus: „Das einer Straftat zugrunde liegende Motiv (zB rechtswidrige Bereicherung) kann ein wichtiges Indiz für die Befürchtung sein, der Gewerbeinhaber werde möglicherweise auch in Zukunft gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen“.

Auch im vorliegenden Fall war das Motiv des Beschwerdeführers eine sexuelle Befriedigung und lässt dieses Motiv durchaus befürchten, dass ähnliche Straftaten auch in Zukunft bei Ausübung der gegenständlichen Gewerbe, die gekennzeichnet sind mit intensiven Kundenkontakt, aber natürlich auch Kontakten zu den Angestellten im Betrieb, vom Beschwerdeführer begangen werden könnten.

Siehe in diesem Zusammenhang etwa auch folgenden, aus VwGH 20.10.2004, 2003/04/0072, abgeleiteten Rechtssatz:

„Dem Beschwerdeführer wurde die Gewerbeberechtigung ‚Kleinhandel mit Kraftfahrzeugen, deren Bestandteilen und Zubehör, unter Ausschluss solcher Waren, deren Verkauf an den großen Befähigungsnachweis gebunden ist‘ an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. Der Beschwerdeführer war gemäß § 159 Abs. 2, Abs. 5 Z. 3, 4 und 5 StGB sowie § 122 Abs. 1 Z. 1 GmbH-Gesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden (Näheres hiezu im vorliegenden E). Was die Eigenart der strafbaren Handlung betrifft, so ist es auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht als unschlüssig zu erkennen, wenn die belangte Behörde sich diesbezüglich darauf stützte, die Ausübung des Handelsgewerbes biete Gelegenheit zur Begehung von Vermögensdelikten gegenüber Kunden und Lieferanten, allenfalls auch Arbeitnehmern. Der belangten Behörde ist gleichfalls keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie annahm, dass im Hinblick auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers die Befürchtung bestehe, er werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung der Gewerbe begehen. Gerade das in den Straftaten zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild gibt Anlass zur Befürchtung, der Beschwerdeführer werde bei entsprechender Gelegenheit wiederum ein ähnliches deliktisches Verhalten setzen.“

Diese Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall übertragbar. Diesbezüglich ist auch noch zu berücksichtigen, dass es nach VwGH 28.9.2011, 2010/04/0134, bei einer Prognoseentscheidung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 nicht darauf ankommt, „dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat ‚kaum‘ zu befürchten ist, für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. September 2010, Zl. 2009/04/0237, mwN).“

Dass beim Beschwerdeführer in diesem Sinn eine solche Befürchtung gar nicht besteht, kann aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund der begangenen Tat (und der beiden Vorstrafen!) nicht behauptet werden. Dies insbesondere auch deshalb, da sich der Beschwerdeführer nicht einmal dem durchgeführten Strafverfahren gestellt hat (es handelt sich beim gegenständlichen Urteil um ein sog. „Abwesenheitsurteil“) und so auch keine Milderungsgründe (wie etwa Reue u.a.) vorlagen. Auch hob das Bezirksgericht Z bei der Strafbemessung hervor, dass aufgrund des getrübten Vorlebens des Angeklagten eine teilbedingte Strafnachsicht nicht in Betracht komme. Vielmehr sei die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe erforderlich, um den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Was die vom Beschwerdeführer behauptete Existenzgefährdung betrifft, kann aus folgendem, aus VwGH 25.4.1995, 94/04/0237, stammenden Rechtssatz die Unbeachtlichkeit eines solchen Vorbringens im gegenständlichen Zusammenhang abgeleitet werden:

„Der Gesichtspunkt einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Gewerbeinhabers hat im Entziehungsverfahren keine rechtliche Relevanz (Hinweis E 21.12.1993, 93/04/0078).“

Auch was das zwischenzeitliche Wohlverhalten des Beschwerdeführers betrifft, ist auszuführen, dass die Länge des Zeitraums des Wohlverhaltens im vorliegenden Fall für eine positive Prognoseentscheidung bei Weitem nicht ausreicht.

Auch hier kann wiederum auf zahlreiche einschlägige und auf den vorliegenden Fall übertragbare höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden.

VwGH 11.11.1998, 97/04/0226:

„Einem Wohlverhalten des Gewerbetreibenden von nur 1 1/2 Jahren seit der Verurteilung wegen schweren Betruges ist nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen kein solches Gewicht zuzumessen, daß die Annahme rechtswidrig wäre, die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten sei zu befürchten (Hinweis E 30. 10. 1990, 90/04/0127, und 25. 4. 1995, 94/04/0237)“

VwGH 9.9.1998, 98/04/0117:

„GRS wie VwGH E 1995/03/21 94/04/0231 2 VwSlg 14226 A/1995 (hier: Die der gerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten gemäß § 146 und § 298 Abs1 StGB wurden in einem Alter begangen, in dem die Charakterbildung eines Menschen längst abgeschlossen ist, zur Bewältigung der finanziellen Schwierigkeiten wurde das Mittel des schweren Betruges anstelle legaler Möglichkeiten gewählt , die seit der Verurteilung verstrichene Zeit von nicht ganz zwei Jahren, in der sich der Bf einwandfrei verhalten hat, ist zu kurz, um daraus die Erwartung ableiten zu können, die zu Tage getretene Einstellung des Bf zu den rechtlich geschützten Werten habe sich geändert)“

VwGH 25.4.1995, 94/04/0237:

„Was die Würdigung der Persönlichkeit des handelsrechtlichen Geschäftsführers des Gewerbetreibenden anlangt, so ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf die den Straftaten nach § 83 Abs 1 iVm § 85 Z 1 und nach § 146 iVm § 147 Abs 2 StGB sowie nach § 33 Abs 1 FinStrG zugrundeliegende Vorgangsweise auf ein Persönlichkeitsbild schloß, das die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes befürchten läßt. Dem Umstand, daß sich der Geschäftsführer seit der letzten Verurteilung innerhalb des Zeitraumes von vier Jahren wohlverhalten hat, kann schon im Hinblick auf die Dauer dieses Zeitraumes nach den allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen nicht jenes Gewicht beigemessen werden, das die in Rede stehende Annahme als rechtswidrig erscheinen ließe.“

VwGH 8.5.2002, 2001/04/0043:

„Weder der bis zur Verurteilung gemäß § 133 Abs. 1, Abs. 2 erster Fall StGB und § 298 Abs. 1 StGB vorliegenden Unbescholtenheit des Beschwerdeführers noch auch dem während des - relativ kurzen - Zeitraumes von nicht einmal zweieinhalb Jahren seit der Straftat bzw. nicht einmal zwei Jahren seit der Verurteilung ins Treffen geführten Verhalten kann nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen jenes Gewicht beigemessen werden, das die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes ‚Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers‘ sowie ‚Handelsgewerbe gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994‘ rechtswidrig erscheinen ließe.“

Diese Rechtsprechung zeigt, dass auch im vorliegenden Fall, wo die Tat im Jahr 2023 begangen wurde und erst im Jahr 2024 eine rechtskräftige Verurteilung erfolgte, bei Weitem kein ausreichender Zeitraum verstrichen ist, um aus dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers eine positive Prognoseentscheidung ableiten zu können.

Insgesamt erweist sich die gegenständliche Beschwerde daher als unbegründet und war diese spruchgemäß abzuweisen.

4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach dem Abs 1 dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht nämlich nur auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im vorliegenden Fall haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer Verhandlung beantragt.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts war aber auch keine Verhandlung erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt schon aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen getroffenen werden konnte und eine mündliche Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können.

In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorliegen, konnte entsprechend der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw unmittelbar aufgrund der eindeutigen Regelungen in der GewO 1994 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

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