LVwG T LVwG-2025/34/0571-18

LVwG-2025/34/0571-18Landesverwaltungsgericht10.04.2025

Regest

Lagern gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle entgegen § 15 Abs 3 AWG 2002<br/>Begehungsdelikt<br/>Falscher Tatort<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/34/0571-18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.34.0571.18

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.1.2025, ***, betreffend Übertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die belangte Behörde legte dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 31.1.2025 wörtlich folgende Sachverhalte zur Last:

„[…]

1.

Datum/Zeit: 16.12.2024, 14:00 Uhr

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben zumindest am oben angeführten Zeitpunkt, in **** Z Adresse 1, in der Wiese vor dem Rohbau, gefährliche Abfälle abgelagert, obwohl gefährliche Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Konkret wurde zum angeführten Zeitpunkt folgender Abfall vorgefunden: PKW, Marke Ford, Type Escort Ghia, Kennzeichen: ***, Begutachtungsplakette *** Lochung *** ***, welcher laut eigenen Angaben nicht entleert ist (Bremsflüssigkeit, Kühlmittel und Motoröl vorhanden)

2.

Datum/Zeit: 16.12.2024, 14:00 Uhr

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben auf einer Wiese vor dem Rohbau in **** Z Adresse 1, welche ein nicht zur Lagerung geeigneter Ort ist, nicht gefährliche Abfälle (SN 91101) gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

Am 16.12.2024 wurde folgender Abfall vorgefunden Reifen, Plastiksäcke, Kartonagen und Felgen.

[…]“

Dadurch habe er 1. gegen „§ 79 Abs. 1 Z1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 i.V.m. § 15 Abs. 3 Z1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024“ und 2. gegen „§ 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023 i.V.m. § 15 Abs. 3 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2024“ verstoßen, weshalb über ihn unter Zugrundelegung 1. des „§ 79 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023“, eine Geldstrafe in Höhe von EUR 850,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und 2. des „§ 79 Abs. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2023“ eine Geldstrafe in Höhe von EUR 450,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG 1. mit EUR 85,00 und 2. mit EUR 45,00 bestimmt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, weil er die ihm zur Last gelegten Taten nicht begangen habe.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Anzeige der Polizei vom 17.12.2024 samt Lichtbildbeilage (vgl auch OZ 5) und deren Bericht vom 28.12.2024, die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 30.1.2025, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, die Auszüge aus dem Google Earth und dem Tiroler Rauminformationssystem (TIRIS) vom 8.4.2025 (OZ 8, 9), den Auszug aus dem Grundbuch vom 8.4.2025 (OZ 10), die Mitteilung der Polizei vom 8.4.2025 (OZ 11), die Mitteilung der Gemeinde vom 8.4.2025 (OZ 12), den Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Beschwerdeführer am 8.4.2025 (OZ 17) und die Mitteilung der belangten Behörde vom 9.4.2025 (OZ 18).

Die Verhandlung entfällt, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist (vgl § 44 Abs 2 VwGVG).

I.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist im Grundbuch als Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB ***** X eingetragen. Diese umfasst unter anderem die Gst-Nrn **1 und **2 (vgl OZ 10).

Das Gst-Nr **1 liegt nördlich, das Gst-Nr **2 südlich der Gemeindestraße auf dem Gst-Nr **3 in EZ *** GB ***** X (vgl OZ 8, 9).

Auf dem Gst-Nr **2 befindet sich ein Wohnhaus, das als Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers dient (Adresse: Adresse 1, **** Z) (vgl OZ 8 bis 12).

Die beanstandeten Gegenstände (Fahrzeug, Reifen, Plastiksäcke, Kartonagen, Felgen) befanden sich zum Tatzeitpunkt am 16.12.2024 nicht vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers (**** Z, Adresse 1, Gst-Nr **2), sondern vor dem Rohbau ohne Hausnummer auf dem Gst-Nr **1 (vgl die der Anzeige beifügten Lichtbilder, OZ 11).

II.Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die der Anzeige beigefügten Lichtbilder, den Auszug aus dem Grundbuch (OZ 10), die Auszüge aus Google Earth und TIRIS (OZ 8, 9), die E-Mail der Polizei vom 8.4.2025 (OZ 11) sowie die Mitteilung der Gemeinde vom 8.4.2025 (OZ 12) und sind unbestritten.

Das LVwG hat der belangten Behörde (OZ 15) und dem Beschwerdeführer (OZ 17) den aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde und der Beschwerdeführer haben diesen Sachverhalt zur Kenntnis genommen (OZ 17, 18).

III.Rechtslage:

1. § 15 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 84/2024, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer

§ 15. (1) […]

[…]

(3) Abfälle dürfen außerhalb von

1. hiefür genehmigten Anlagen oder

2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

[…]“

2. § 79 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 in der Fassung BGBl I Nr 66/2023, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Strafhöhe

§ 79. (1) Wer

1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.

(2) Wer

1. […]

[…]

3. nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3, 4 oder 4b sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,

[…]

begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht; wer jedoch eine Verwaltungsübertretung begeht, indem entgegen § 14b Abs. 4 Getränke nicht im ausreichenden Ausmaß in Mehrweg abgegeben werden (Z 2e), ist bei Unternehmen bis 10 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 4 500 €, bei Unternehmen bis 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 50 000 € und bei Unternehmen über 500 Verkaufsstellen mit Geldstrafe bis 100 000 € zu bestrafen.

[…]“

3. § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

[…]“

4. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. […]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]“

5. § 44 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 24/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]“

IV.Erwägungen:

Die Verwaltungsstraftatbestände des Lagerns gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle entgegen § 15 Abs 3 AWG 2002 sind als Begehungsdelikte zu qualifizieren (vgl VwGH 24.7.2014, 2012/07/0129). Tatorte sind jene Orte, an denen die als Abfälle eingestuften Gegenstände tatsächlich gelagert wurden.

Der Tatort stellt ein wesentliches Element des Straferkenntnisses dar und muss gemäß § 44a Z 1 VStG eindeutig und korrekt festgelegt werden. Eine nachträgliche Änderung dieses Tatbestandselements – etwa durch die Korrektur der Tatortangabe vom Wohnhaus des Beschwerdeführers (Gst-Nr **2, Adresse 1, **** Z) auf den Rohbau ohne Hausnummer auf Gst-Nr **1 – ist unzulässig (vgl VwGH 19.9.1996, 96/07/0002).

Da der Beschwerdeführer die ihm konkret zur Last gelegten Taten an den im Straferkenntnis genannten Tatorten nicht begangen hat, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG einzustellen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Erkenntnis orientiert sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es sich bei den Verwaltungsübertretungen um Begehungsdelikte handelt (vgl VwGH 24.7.2014, 2012/07/0129) und ein Austausch des Tatortes durch das Verwaltungsgericht unzulässig ist (vgl VwGH 19.9.1996, 96/07/0002). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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