LVwG T LVwG- 2025/28/0133-12

LVwG- 2025/28/0133-12Landesverwaltungsgericht10.04.2025

Regest

in dubio pro reo<br/>amtliches Abmeldeverfahren<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG- 2025/28/0133-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.28.0133.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.11.2024, Zl ***, wegen einer Übertretung nach dem Meldegesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Im verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis vom 27.11.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit: 05.08.2024 -09.10.2024

Ort: **** Z, Adresse 1

Sie haben Anfang August 2024 in **** Z, Adresse 1 mit Nebenwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 09.10.2024 unterlassen sich beim Meldeamt der(s) Gemeinde Z polizeilich anzumelden, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 22 Abs. 1 Z 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023 i.V.m. § 3 Abs. 1 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 70,00

1 Tage(n) 8 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 22 Abs. 1 MledeG, BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2023

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 80,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe Ihr Schreiben *** am 12.12.2024 erhalten. Ich stelle fristgerecht einen Einspruch gegen die Strafverfügung.

Alles falsche Anschuldigungen in den Punkten 1. Ich habe eine Meldebestätigung. Ich beantrage die Vorladung der Personen in den Punkten 1. die Vorladung von Frau BB, die Vorladung der Gemeinde Z. Ich beantrage, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird.

Mit freundlichen Grüßen“

Aus der Anzeige der PI Z vom 09.10.2024, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass Herr AA seit Anfang August 2024 in **** Z, Adresse 1 mit Nebenwohnsitz Unterkunft genommen hat und es zumindest bis zum 09.10.2024 unterlassen hat, sich beim Meldeamt der Gemeinde Z polizeilich anzumelden, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat. Die Übertretung wurde im Zuge der Anzeigenerstattung nach dem FSG dienstlich vom Polizeibeamten CC festgestellt. Laut Melderegister ist Herr AA in Österreich überhaupt nirgends gemeldet.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war laut ZMR-Auszug zumindest vom 28.10.2020 bis 20.01.2023 mit Hauptwohnsitz in Adresse 1, **** Z gemeldet. Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers war seine Mutter, Frau BB.

Im Jahr 2023 erfolgte sodann von der PI Z ein Ersuchen um Berichtigung des Melderegisters, da der Beschwerdeführer in **** Z, Adresse 1 nicht mehr aufrecht gemeldet gewesen wäre. Diese amtliche Meldung wurde von der Marktgemeinde Z durchgeführt, ohne den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

Insgesamt bleiben hier große Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellung im Zusammenhang mit dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers bei seiner Mutter in **** Z, Adresse 1, vom 28.10.2020 bis zum 20.01.2023, ergeben sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten ZMR-Auszug. Die Feststellung, dass das amtliche Abmeldeverfahren ohne Verständigung des Beschwerdeführers und ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, durchgeführt worden ist, ergibt sich aus dem Telefonat mit dem Bürgermeister der Marktgemeinde Z.

Der Beschwerdeführer behauptet vielmehr, dass er immer noch mit Hauptwohnsitz in **** Z, Adresse 1 gemeldet ist und keinen anderen Wohnsitz hat.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist – insofern trotz eingehender Beweiswürdigung – wenn Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ vorzugehen und hat die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen.

Die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist daher dann anzuwenden, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen, was im gegenständlichen Fall vorliegend ist.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.