LVwG T LVwG-2025/15/0231-7; LVwG-2025/15/0251-7

LVwG-2025/15/0231-7; LVwG-2025/15/0251-7Landesverwaltungsgericht10.04.2025

Regest

Bewilligungsantrag zurückgezogen<br/>ersatzlose Behebung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/15/0231-7; LVwG-2025/15/0251-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.15.0231.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck, mitbeteiligte Partei AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.01.2025, Zl ***, betreffend Verfahren nach dem AWG 2002,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei eine Genehmigung nach dem AWG 2002 zur Erweiterung einer bestehenden Bodenaushubdeponie erteilt. Gleichzeitig wurde die dafür erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung in einem gesonderten Spruchpunkt ausgesprochen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Landesumweltanwaltes.

Mit E-Mail Nachricht vom 10.04.2025 wurde der verfahrenseinleitenden Antrag von der mitbeteiligten Partei zurückgezogen.

II.Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat aufgrund eines Antrages der mitbeteiligten Partei eine Bewilligung nach dem AWG 2002 erteilt und dabei dem Gesetz entsprechend in einem gesonderten Spruchpunkt über die erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung abgesprochen. Dieser verfahrenseinleitende Antrag wurde durch Mitteilung vom 10.04.2025 wiederum zurückgezogen.

III.Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 10.04.2025 und ist nicht strittig.

IV.Rechtslage:

VwGVG

„Prüfungsumfang

§ 27

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

§ 28

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

AVG

„§ 13

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.“

V.Erwägungen:

Bei der Bewilligung einer Bodenaushubdeponie handelt es sich nach den Bestimmungen des AWG 2002 um einen antragsgebundenen Verwaltungsakt. Eine amtswegige Bewilligung einer Deponie ist durch das Gesetz nicht vorgesehen.

Dem Antrag auf Bewilligung einer Deponie kommt damit zuständigkeitsbegründender Charakter für das Tätigwerden der belangten Behörde zu. Durch die Zurückziehung des Bewilligungsantrages – die zu Folge des § 13 Abs 7 AVG auch im Rechtsmittelverfahren zulässig ist – hat die belangte Behörde nachträglich die Zuständigkeit zur Entscheidung im vorliegenden Zusammenhang verloren, was vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu Folge des § 27 VwGVG von Amts wegen zu berücksichtigen war. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des klaren Wortlautes der hier anzuwendenden Gesetzesbestimmungen handelt es sich im vorliegenden Fall um eine einfache Rechtsanwendung und damit nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Vizepräsident)

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