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LVwG-2025/22/0806-1Landesverwaltungsgericht09.04.2025
Nachsicht<br/>gerichtliche Verurteilung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft **** Z Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.3.2025, Zl. *** wegen Abweisung eines Antrages auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilung zum Zwecke der Ausübung des Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Eingabe vom 20.2.2025 beantragte Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft **** Z Adresse 1, bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Erteilung der Nachschicht vom Gewerbeausschluss wegen gerichtlicher Verurteilungen zur Ausübung des Gewerbes „Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“.
Mit dem angefochtenen Bescheiden verweigerte die belangte Behörde als zuständige Gewerbebehörde gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 mit eingehender Begründung die Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung wegen gerichtlicher Verurteilungen für die Ausübung des oben angeführten Gewerbes.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des AA, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Prognoseentscheidung der Behörde unrichtig sei.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Beim Beschwerdeführer liegt folgende Verurteilung vor:
Urteil des Landesgerichts Y vom 22.3.2023, 36 HV 12/23a in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Y vom 26.7.2023, 6 Bs 1533k:
Tatzeitraum Mitte März 2022 bis 30.7.2022:
Verurteilung wegen
-des Vergehens der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftagen nach § 282a Abs 1 StGB
-des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB
-des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB
Bestrafung: Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon ein Teil von 19 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Urteilen.
III.Rechtliche Grundlagen:
Folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 zuletzt geändert durch BGBl I 2015/155 sind maßgeblich:
„§ 13.
(1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder
b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Von der Ausübung eines Gastgewerbes sind natürliche Personen ausgeschlossen, wenn gegen sie eine nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen Übertretung der §§ 28 bis 31a des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt. Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(…)
§ 26
(1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.
(…).“
IV.Erwägungen:
Die Voraussetzungen nach § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 sind im vorliegenden Fall völlig unstrittig gegeben.
Der in § 13 Abs 1 GewO 1994 normierte Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen tritt unabhängig davon ein, ob im Einzelfall die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der betroffenen Person in Zweifel gezogen werden muss oder nicht (VwGH 21.03.1995, 94/04/0151). Die in dieser Gesetzesstelle angeführten Verurteilungen müssen nicht Delikte betreffen, die bei Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begangen wurden (VwGH 17.10.1980, 1646/79).
Im Zuge der Erteilung von Nachsichten von diesem Gewerbeausschlussgrund erwartet sich der Gesetzgeber eine strenge Handhabung über die Prognose des zukünftigen Verhaltens der vom Ausschlussgrund betroffenen Person. In seinem Erkenntnis vom 25.09.2012, 2012/04/0113, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO erst dann zu erteilen ist, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen. Bei der Prognoseentscheidung gemäß § 26 Abs 1 ist auf die Hintergründe und Absichten des Beschwerdeführers bei der Begehung der strafbaren Handlungen nicht einzugehen (VwGH 28.09.2011, 2011/04/0148 bis 0151). Der Bedachtnahme auf mit einer Resozialisierung im Zusammenhang stehende Umstände kommt bei der Beurteilung des Tatbestandes der Persönlichkeit des Verurteilten keine Entscheidungsrelevanz zu (VwGH 19.9.1989, 89/04/0053). Dass unter dem Gesichtspunkt der Eigenart der strafbaren Handlung nur Wirtschafts- oder Vermögensdelikte Anlass für die Befürchtung geben könnten, der Beschwerdeführer werde bei der Gewerbeausübung eine gleiche oder ähnliche Straftat begehen, ist nicht der Standpunkt des Gesetzes.
In seinem Erkenntnis vom 30.10.1990, 90/04/0127, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers die von der belangten Behörde angenommene Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat wegen der zeitlichen Situierung der Tatbegehung bzw der seither verstrichenen Zeit von 7 bis 10 Jahren nicht rechtswidrig ist. Im Erkenntnis vom 17.11.2004, 2003/04/0123, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine bereits 6 Jahre zurückliegende Verurteilung wegen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges allein durch die verstrichene Zeit noch keine Änderung des aus dieser Straftat abzuleitenden Persönlichkeitsbildes bedeutet. In seinem Erkenntnis vom 26.6.2001, 2001/04/0098 (zum Gastgewerbe) führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit einer gastgewerblichen Tätigkeit vermehrter Kontakt zu Kunden und – allenfalls - eine Autoritätsstellung gegenüber – auch jugendlichen – Angestellten verbunden sei. Es sei daher nicht rechtswidrig, die betreffende aus dem Persönlichkeitsbild abgeleitete Befürchtung im Hinblick auf den zwischen der Begehung der letzten Straftat und der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegenen Zeitraum von weniger als sechs Jahren nicht als weggefallen zu betrachten.
Die gegenständlichen Straftaten sind, wie von der belangten Behörde richtig hervorgehoben, als besonders schwerwiegend zu beurteilen. Das zeigt sich nicht nur im hohem Strafmaß (das vom OLG Y noch erhöht wurde), sondern bestätigen auch die Geschehnisse rund um terroristisch motivierte Anschläge gerade in Deutschland und Österreich der letzten Jahre. Die vorliegenden Straftaten spiegeln auch eine Gesinnung wider, die gegen jede demokratische, rechtsstaatliche, freiheitsliebende Gesellschaft gerichtet ist. In ihnen zeigt sich – wie wiederum von der belangten Behörde richtig betont wird – eine ideologische Radikalisierung, die gegen die grundlegenden Werte der westlichen Gemeinschaft gerichtet ist.
Die letzte Tathandlung, die zur Verurteilung wegen §§ 278a, 282a Abs 1 und 278b Abs 2 StGB geführt hat, war am 30.7.2022, das heißt, sie liegt erst ca 3 Jahre zurück, weshalb bei der Beurteilung seines Persönlichkeitsbildes nicht die Prognose abgegeben werden kann, dass keinerlei Befürchtung besteht, dass er nicht wiederum gerichtlich strafbare Handlungen unter den Möglichkeiten, die ihm gerade die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes „„Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“, mit den damit verbunden engen Kontakten zu Kunden und sonstigen Personen, bieten wird, begehen wird.
Dieses Gewerbe ist auch dadurch geprägt, dass ein besonderes Vertrauen zwischen Auftraggeber und Gewerbetreibenden vorausgesetzt wird, hat doch der Gewerbetreibende die Möglichkeit, Zugang zu höchst privaten – mitunter auch sensiblen – Bereichen zu erlangen.
Das Tatende liegt erst ca 3 Jahre zurück und wurde für die bedingte Freiheitsstrafe eine Probezeit von drei Jahren ausgesprochen. Die Wohlverhaltenszeit seit der letzten Straftat ist nun viel zu kurz, um vor allem im Hinblick auf die Schwere der Straftaten und der damit zum Ausdruck kommenden und oben dargelegten Gesinnung des Beschwerdeführers aktuell eine positive Prognoseentscheidung im Sinne des § 26 Abs 1 GewO 1994 abgeben zu können.
Da die Nachsicht gemäß § 26 Abs 1 GewO 1994 – wie oben erwähnt - erst dann zu erteilen ist, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht, ist im Hinblick auf die der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten die bekämpfte Entscheidung der belangten Behörde, die sich in der Begründung eingehenden und bestens nachvollziehbar mit der hier bestehenden Problematik auseinandergesetzt hat, selbst unter Berücksichtigung der aktuellen Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich im Rahmen der gerichtlich aufgetragenen Bewährungshilfe kooperativ und einsichtig zu zeigen (vgl. das Schreiben der Bewährungshilfe „Neustart“ vom 20.2.2025), im Einklang mit § 26 Abs 1 GewO 1994 ergangen, weshalb der dagegen erhobenen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein konnte.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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