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LVwG-2025/24/0555-2Landesverwaltungsgericht08.04.2025
Waffenbesitzkarte<br/>tätlicher Angriff gegen Polizeibeamten<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde von AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.2.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz 1996 (WaffG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 22.1.2025 beantragte Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, wohnhaft in **** X, Adresse 2, die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für sportliche Zwecke. Dem Antrag wurden unter anderem Auszüge aus dem zentralen Waffenregister, in denen der Besitz der Flinte Baikal MP 27 M und der Büchse Sabatti dokumentiert sind, als Nachweis seiner sportlichen Aktivitäten beigelegt.
Im Rahmen der waffenrechtlichen Überprüfung ermittelte die Bezirkshauptmannschaft Y, als belangte Behörde, unter anderem, dass AA in den vergangenen drei Jahren wiederholt wegen verschiedener Verwaltungsübertretungen – etwa nach der Straßenverkehrsordnung, dem Kraftfahrgesetz sowie aufgrund von Verstößen nach dem Sicherheitspolizeigesetz – sanktioniert worden ist. Zudem ergaben die Ermittlungen, dass es am 6.7.2024 im Rahmen eines EM-Viertelfinalspiels zu einem Vorfall kam, bei dem AA aktiv durch einen tätlichen Angriff, konkret einen Faustschlag gegen einen uniformierten Polizeibeamten, im Rahmen einer polizeilichen Amtshandlung in Erscheinung trat.
Aufgrund dieser Feststellungen und der Tatsache, dass eine glaubhafte Darlegung des sportlichen Bedarfs nicht ausreichend erfolgte, erging am 11.2.2025 der angefochtene Bescheid, mit dem der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte abgewiesen wurde.
Am 20.2.2025 ersuchte Herr BB, der als rechtsfreundlicher Vertreter von Herrn AA aufgetreten ist, per E‑Mail um Übermittlung des vollständigen Akteninhaltes. Dies erfolgte noch am selben Tag.
Mit Eingabe vom 5.3.2025 legte AA daraufhin Beschwerde gegen den Bescheid ein. In der Beschwerdeschrift wurde insbesondere vorgetragen, dass ihm im Erhebungsverfahren keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den polizeilichen Feststellungen eingeräumt worden sei.
II.Sachverhalt:
Zur Person:
Der Beschwerdeführer, Herr AA, wurde am xx.xx.xxxx in der Türkei geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er ist wohnhaft in **** X, Adresse 2. AA beantragt die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu sportlichen Zwecken. Er macht geltend, dass er bereits seit längerem im Schießsport aktiv sei und im Besitz von Schusswaffen (insbesondere einer Flinte – Baikal MP 27 M – und einer Büchse – Sabatti) ist, die im zentralen Waffenregister vermerkt sind.
Zur Sache:
Der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wurde am 22.1.2025 bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingereicht. Dem Antrag lagen neben den Angaben zu seinem sportlichen Bedarf diverse Urkunden bei, insbesondere:
Auszüge aus dem zentralen Waffenregister, die den Besitz der Flinte Baikal MP 27 M und der Büchse Sabatti dokumentieren,
ein Waffenführerschein, der die theoretische und praktische Ausbildung im sachgerechten Umgang mit Waffen bestätigt, sowie
ein klinisch-psychologisches Kurzgutachten vom 15.1.2025, in welchem AA als eine ausgeglichene und normorientierte Persönlichkeit beurteilt wurde.
Im Rahmen der waffenrechtlichen Überprüfung konnte die Bezirkshauptmannschaft Y feststellen, dass innerhalb der vergangenen drei Jahre wiederholt verwaltungsstrafrechtliche Maßnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen worden sind. Dabei handelt es sich um Sanktionen wegen verschiedener Verstöße, unter anderem nach der Straßenverkehrsordnung, dem Kraftfahrgesetz und dem Sicherheitspolizeigesetz.
Zusätzlich ergaben die Ermittlungen, dass am 6.7.2024 im Rahmen eines EM-Viertelfinalspiels ein Vorfall stattfand, bei dem AA einem uniformierten Polizeibeamten während einer polizeilichen Amtshandlung einen Faustschlag gegen den Rücken versetzt haben soll. Dieser Vorfall wurde im Ermittlungsakt als Eingriff in den Ablauf hoheitlicher Amtshandlungen dokumentiert.
Für die weitere Ermittlung wurden sämtliche beigelegten Unterlagen – insbesondere die aus dem zentralen Waffenregister, der vorgelegte Waffenführerschein und das klinisch-psychologische Gutachten – sowie die verwaltungsbehördlichen Erhebungsergebnisse herangezogen. Die Gesamterkenntnisse führten dazu, dass die Feststellungen der Ermittlungsbehörde unter anderem auf das wiederholte Auftreten von Verwaltungsübertretungen und den Vorfall vom 6.7.2024 abstellten.
Die durch die Ermittlungen gewonnenen Tatsachen bilden die Grundlage dafür, dass die Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Ausstellung der Waffenbesitzkarte als nicht hinreichend durch eine positive waffenrechtliche Verlässlichkeit belegt erachtete.
III.Beweiswürdigung:
Zunächst wird auf die im Aktenmaterial enthaltenen Beweismittel verwiesen, auf deren Grundlage die im Sachverhalt dargelegten Feststellungen erhoben wurden.
Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers stützen sich im Wesentlichen auf die von ihm in seinem Antrag an der Bezirkshauptmannschaft Y gemachten Selbstauskünfte. Ergänzend bestätigen amtliche Unterlagen – namentlich die Auszüge aus dem zentralen Waffenregister sowie die Kopie des Staatsbürgerschaftes – die persönlichen Daten und den vorliegenden Status des Beschwerdeführers.
Der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte wurde durch Urkunden untermauert, die den Besitz und den regelmäßigen sportlichen Einsatz von Schusswaffen dokumentieren. Hierzu gehören die vorgelegten Auszüge aus dem zentralen Waffenregister, die den Besitz der Flinte Baikal MP 27 M und der Büchse Sabatti belegen, sowie der Waffenführerschein, der die theoretische und praktische Ausbildung im sachgerechten Umgang mit Waffen bestätigt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen drei Jahren wiederholt verwaltungsrechtliche Maßnahmen (etwa wegen Verstößen nach der Straßenverkehrsordnung, dem Kraftfahrgesetz und dem Sicherheitspolizeigesetz) erfahren hat, ergibt sich aus den im Aktenmaterial enthaltenen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vom 22.1.2025 und den Ermittlungsergebnissen der zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Diese Dokumente wurden als Beweismittel herangezogen und bestätigen das wiederholte Fehlverhalten.
Die Feststellung, dass es am 6.7.2024 zu einem tätlichen Eingriff gegen einen uniformierten Polizeibeamten kam, beruht auf den detaillierten Faktenbericht – Berichterstattung gemäß § 100 StPO vom 22.7.2024, GZ ***. Insbesondere stützen sich die Feststellungen auf polizeiliche Einsatzberichte und behördliche Dokumentationen, die das Vorgehen in diesem besonderen Fall protokollieren.
Die Beweismittel – insbesondere die amtlichen Auszüge, verwaltungsrechtlichen Dokumente und polizeilichen Berichte – wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ordnungsgemäß erhoben. Insgesamt ergibt sich daraus ein stimmiges Bild, das als maßgebliche Grundlage für die weiteren Entscheidungen herangezogen wird.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgebliche Bestimmung nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz –VwGVG lautet:
Verhandlung
§ 24.
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem Waffengesetz 1997 idF BGBl I Nr 211/2021 lauten:
Verlässlichkeit
§ 8.
(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass
§ 21.
(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl I Nr 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22.
(1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
V.Erwägungen:
Gemäß § 24 VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch von einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Aktenlage erkennen lässt, dass die weitere Erörterung der Rechtssache keine wesentliche Klärung zu erwarten gibt. Im vorliegenden Fall erlaubt die umfassende Beweismittelaufnahme – bestehend aus den im Antrag eingereichten Urkunden, den verwaltungsbehördlichen Ermittlungsergebnissen und den polizeilichen Einsatzberichten – eine vollständige und übersichtliche Darstellung des Sachverhalts. Insbesondere sind die wiederholten Verwaltungsstrafdelikte sowie der Vorfall vom 6.7.2024, bei dem AA einem uniformierten Polizeibeamten einen Faustschlag versetzt hat, eindeutig dokumentiert. Eine weitere Klärung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung war demnach nicht erforderlich.
Im Rahmen des Antrags beantragt der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu sportlichen Zwecken. Nach § 22 WaffG ist der Nachweis eines entsprechenden Bedarfs – hier der sportlichen Nutzung – als gegeben anzunehmen, wenn dieser glaubhaft gemacht wird. Die vorgelegten Urkunden, insbesondere die Auszüge aus dem zentralen Waffenregister und der Waffenführerschein, belegen den bestehenden sportlichen Hintergrund. Der sportliche Bedarf an sich für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte ist daher grundsätzlich nachvollziehbar.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte setzen neben dem Nachweis des Bedarfs auch die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus. Gemäß § 8 WaffG erfordert die zu treffende Prognose über das zukünftige Verhalten des Antragstellers den Ausblick, dass dieser im Umgang mit Waffen sachgemäß handelt und nicht missbräuchlich, unvorsichtig oder leichtfertig damit umgeht. Dabei können – wie die Rechtsprechung deutlich macht – bereits einzelne Vorfälle als Ausgangspunkt der Prognose wirken, auch wenn der Antragsteller in anderen Bereichen sportlich aktiv ist.
Im vorliegenden Fall stützen sich die Zweifel an der erforderlichen Verlässlichkeit vornehmlich auf:
a) die wiederholten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, die im Aktenmaterial dokumentiert sind,
b) den Vorfall vom 6.7.2024, in dem AA feststellbar einen tätlichen Angriff gegen einen Polizeibeamten verübte.
Die hier festgestellten Tatsachen – die nicht notwendigerweise unmittelbar mit der sportlichen Betätigung zusammenhängen – lassen nach den Regeln der Denkgesetze und aus der Erfahrung eine Prognose zu, die auf ein künftig unsicheres, im Sinne des § 8 WaffG als mangelnd zu beurteilendes Verhalten hinweist.
Die einschlägige Rechtsprechung (vgl etwa die Entscheidungen Ra 2016/03/0121 sowie Ra 2023/03/0139) hat wiederholt klargestellt, dass schon ein einziger schwerwiegender Vorfall – auch in Verbindung mit wiederholten verwaltungsstrafrechtlichen Verstößen – ausreicht, Zweifel an der künftigen Sorgfalt im Umgang mit Waffen zu rechtfertigen. Dabei wurde auch festgestellt, dass ein im ordentlichen Verfahren eingestelltes Strafverfahren – selbst wenn es im Rahmen eines diversionellen Vorgehens erfolgte – für die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit gemäß § 8 WaffG keine entlastende Bindungswirkung entfaltet. Das bedeutet, dass trotz der gerichtlichen Einstellung die einschlägigen, im Ermittlungsverfahren festgestellten Tatsachen, insbesondere wiederholte Verstöße und der schwerwiegende Vorfall, weiterhin als maßgebliche Indizien für eine zukünftig unsichere Handhabung von Waffen zu werten sind.
In ständiger Rechtsprechung erkennt der Verwaltungsgerichtshof an, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses gemäß Sinn und Zweck der Regelung des WaffG bei der Prüfung der Verlässlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen ist. Dabei muss die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart der zu beurteilenden Person betrachtet werden – denn der Begriff der Verlässlichkeit ist Ausdruck der Wesenheit und nicht als reines Werturteil über das konkrete Tun und Lassen im Einzelfall zu verstehen. Die Schlussfolgerung auf eine (mangelnde) waffenpolizeiliche Verlässlichkeit kann demnach aus bestimmten Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften einer Person abgeleitet werden, insbesondere wenn eine manifeste Neigung zu Rechtsbrüchen spezifischer Art vorliegt. Dabei schließt die Relevanz der Gesamtpersönlichkeit nicht aus, dass bereits ein einzelner Vorfall – bedingt durch besondere Umstände – die anzustellende Verhaltensprognose so beeinflussen kann, dass der Betroffene keine hinreichende Gewähr dafür bietet, künftig von Waffen keinen missbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch zu machen (Rudolf Keplinger, Michaela Löff, Dagmar Szelkay-Totschnig, Waffengesetz 1996 Praxiskommentar8, 47)
Diese Darstellung unterstreicht, dass es für die Prüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht erforderlich ist, dass bereits eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung von Waffen erfolgt ist – vielmehr reichen bereits Verhaltensweisen und Charaktertendenzen, wie sie insbesondere durch wiederholte verwaltungsstrafrechtliche Vorfälle und einzelne schwerwiegende Ereignisse festzustellen sind, um einen negativen Ausblick zu rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall ist dies bedeutsam, da trotz des ursprünglich glaubhaft gemachten sportlichen Bedarfs die wiederholt festgestellten verwaltungsrechtlichen Verstöße sowie der Vorfall vom 6.7.2024 – bei dem der Beschwerdeführer einem uniformierten Polizeibeamten einen Faustschlag versetzte – Hinweise liefern, die eine zukünftige, sachgerechte Handhabung von Waffen nicht mit ausreichender Gewähr erwarten lassen. Somit stützt sich die negative Prognose gemäß § 8 WaffG primär auf die Gesamtpersönlichkeit und die daraus folgenden Verhaltensweisen, die im Lichte der ständigen Rechtsprechung eine strenge Bewertung erfordern.
Die Gesamtwürdigung der im Beweisverfahren erhobenen Tatsachen führt dazu, dass die persönlich erforderliche Verlässlichkeit im Sinne von § 8 WaffG mangels positiver Prognose nicht festgestellt werden kann. Insbesondere überwältigen die wiederholten verwaltungsstrafrechtlichen Vorfälle und der schwerwiegende Vorfall vom 6.7.2024 das positive Bild der sportlichen Betätigung des Beschwerdeführers.
Daher fehlt es an der für die Ausstellung der beantragten Waffenbesitzkarte erforderlichen verlässlichkeitssicheren Prognose, dass der Beschwerdeführer in Zukunft mit Waffen sachgemäß umgehen wird.
Aus den vorgenannten Erwägungen ergibt sich, dass der Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte trotz des glaubhaft gemachten sportlichen Bedarfs abzulehnen ist. Eine waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG ist nicht gegeben. Die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag abzulehnen, erweist sich infolge der wiederholten Verwaltungsverstöße und des Vorfalls vom 6.7.2024 als rechtlich gerechtfertigt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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