LVwG T LVwG-2024/19/1010-11

LVwG-2024/19/1010-11Landesverwaltungsgericht08.04.2025

Regest

Mitglied des Islamischen Staates<br/>Gefährdungsprognose<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/19/1010-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.19.1010.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.02.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Passgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 20.02.2024, Zl ***, wies die belangten Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Reisepasses und auf Ausstellung eines Personalausweises, eingebracht am 07.12.2023, „gemäß § 14 Abs 1 Z 5 iVm § 19 Abs 2 Passgesetz“ ab.

Die Abweisung stützt die belangte Behörde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten gemäß § 282a Abs 1 StGB, wegen des Verbrechnens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278 Abs 3 StGB mit Urteil des Landesgerichtes Y als Schöffengericht vom 22.03.2023, Zl ***, wobei über Berufung der Staatsanwaltschaft Y wegen des Ausspruchs über die Strafe das Oberlandesgericht Y mit Erkenntnis vom 26.07.2023, Zl ***, die Freiheitsstrafe auf 24 (von vorhin 18 Monate) angehoben hat, wovon ein Teil von 19 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden ist. Zudem wurde die Bewährungshilfe und eine Betreuung durch DERAD angeordnet. Die angeordneten Maßnahmen wurden für die Dauer der Probezeit angeordnet.

In ihrer Prognoseentscheidung berücksichtigte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer seit der Verurteilung am 22.03.2023 von DERAD betreut wird und seit der erwähnten Verurteilung nicht mehr auf verwaltungsstrafrechtlich oder strafrechtlich relevante Weise in Erscheinung getreten ist. Allerdings betrage der Zeitraum seit der Enthaftung des Beschwerdeführers lediglich zehn Monate. Ein Wohlverhalten für eine Dauer von zehn Monaten sei für sich genommen nicht hinreichend um eine positive Zukunftsprognose zu erstellen. Weiters berücksichtigte die belangte Behörde die persönlichen und sonstigen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere, dass er als Grund für die Ausstellung eines Reisepasses den Wunsch geäußert habe, Verwandte in X zu besuchen und an den Hochzeitsfeierlichkeiten eines Onkels teilnehmen zu wollen. Zudem berücksichtigte die belangte Behörde, dass die Versagung des Reisepasses und eines Personalausweises das Fortkommen des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht nicht gefährdet. Insgesamt spreche die Schwere des vom Beschwerdeführers an den Tag gelegten Fehlverhaltens in Verbindung mit dessen Dauer sowie dem zu berücksichtigten Zeitraum seit der Enthaftung von lediglich zehn Monaten nicht für einen Wegfall der für die erfolgte Passentziehung maßgeblichen Gründe. Im Übrigen seien keine berücksichtigungswürdigen Gründe, die eine Ausstellung der beantragten Dokumente gebieten würden, vorgebracht worden. Sohin bestünden betreffend die Verhältnismäßigkeit der Abweisung der gegenständlichen Anträge keinerlei Bedenken.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsanwaltes rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass sich aus dem Urteilsspruch des Landesgerichtes Y ergebe, dass die Taten, die der Beschwerdeführer begangen habe, ausschließlich durch Internetkommunikation begangen worden seien und zwar in Z/Österreich und ohne jeglichen Auslandsbezug gewesen seien. Für die Anwendung des § 14 Abs 1 Z 5 Passgesetzes sei aber ein Auslandsbezug notwendig, nämlich die befürchtete Gefahr, der Antragsteller werde im Ausland derartige Taten begehen. Zudem wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer das Haftübel verspürt habe, ein Teil der Strafe sei bedingt nachgesehen und er habe sowohl die Auflage der Teilnahme an DERAD erfüllt und sich an jegliche Meldeverpflichtungen gehalten. Ein Familienbesuch bei Verwandten in X mit seiner Familie sei genau das Gegenteil zum damaligen Tatverhalten, wo er sich in seinem Zimmer isoliert habe und dauernd vor dem Computer gesessen sei. Der Beschwerdeführer stellte daher die Anträge, das Landesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid abändern und dem Beschwerdeführer den beantragten Reisepass erteilen in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben.

Mit Schreiben vom 15.04.2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II.Feststellungen:

Der Beschwerdeführer AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnt gemeinsam mit seinen Eltern und seiner Schwester an der Adresse 1 in **** Z. Der Beschwerdeführer arbeitet im Unternehmen seines Vaters (CC). Eine Lehre hat er nicht abgeschlossen. Diese wurde aufgrund seines Haftaufenthaltes abgebrochen.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.07.2022 aufgrund einer gerichtlich bewilligten Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Y von Beamten der EKO Cobra festgenommen, nachdem die österreichischen Behörden am 28.07.2022 von deutschen Behörden Informationen erhalten haben, wonach der (in Österreich lokalisierte) Nutzer eines Messenger Dienstes „DD“ @***), der Administrator in einer Chatgruppe sei – als solcher wurde der Beschwerdeführer identifiziert –, unter anderem in Gruppenchats die Planung eines terroristischen Anschlages, konkret die Tötung von Polizisten, ankündigt habe, wobei dessen Nachrichten auf Grund entsprechender Einstellungen nach zehn Sekunden wieder gelöscht worden seien. In dieser Chat-Gruppe sei am 28.07.2022 auch der Erwerb von Waffen in Tschechien thematisiert worden, und der Nutzer habe sich auch erkundigt, ob es dort Bombengürtel gäbe, weil er damit Polizisten töten wolle. Seine Entscheidung für einen derartigen Anschlag, den er wiederholt als „Operation“ (arabisch: „Amalia“) bezeichnet habe, sei bereits gefallen; eine Konkretisierung des Ortes oder des Zeitpunktes war nicht möglich.

Vom 01.08.2022 bis zum 23.01.2023 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer der Reisepass mit der Nummer *** und der Personalausweis mit der Nummer *** entzogen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Y als Schöffengericht vom 22.03.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs 1 StGB (A), des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (B) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (C) schuldig erkannt. Der Schöffensenat des Landesgerichtes Y verurteilte den Beschwerdeführer nach § 278b Abs 2 StGB in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie des § 19 Abs 1 und 4 Z 5 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Verfahrens. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 19a Abs 1 StGB wurden die sichergestellten Mobiltelefone des Angeklagten konfisziert. Gemäß § 38 Abs 1 StGB wurde die vom Beschwerdeführer vom 30.07.2022, 11:30 Uhr bis 23.01.2023, 10:00 Uhr erlittene Haft auf die ausgesprochene Strafe angerechnet. Gemäß §§ 50, 52 StGB wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, die Betreuung durch DERAD in jenem Maß fortzusetzen, welches der Rat für notwendig hält und dem Landesgericht Y unaufgefordert vierteljährlich zu berichten.

Dem Schuldspruch des Urteils vom 22.03.2023 zufolge hat der Beschwerdeführer „in Z und andernorts zwischen zumindest Mitte März 2022 bis zu seiner Verhaftung am 20.07.2022

A)

dadurch, indem er am 15.05.2022 auf seinem öffentlich einsehbaren TikTok-Account „“, mithin in einem Medium und öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird, ein mit dem Untertitel „Shaykh Abdul Hassan al-Muhajir (möge Allah ihn annehmen)“ und einem „Nasheed“ hinterlegtes und das Bild eines vermummten Kämpfers des „IS“ mit erhobenem „Tauhid-Finger“ darstellendes Propagandavideo postete, in dem in Untertiteln der Wortlaut „O eifrige Soldaten des Tauhid überall! - Seid darauf vorbereitet, dass überall böse Ulama und Fitna Prediger Allah und seinen Freunden Schaden zufügen - Wenn einer von euch einen von ihnen sieht, soll er seinen Schatten nicht von seinem Schatten trennen - Greife sie an und töte sie, selbst wenn sie zu Hause und bei ihren Familien sind - Beginnen Sie mit denen, die ihre Feindseligkeit gegenüber den Mujahideen aufzeigen, und sie (die Leute) ermutigen, gegen sie (die Mujahideen) zu kämpfen, oder sie den Abfalls (aus dem Islam) oder des Atheismus beschuldigen - Lass in ihnen die Sunna des Tötens von Jahm (Ibn Safwan), Ja d (Ibn Dirham), Hallaj und Ma'bad wiederbeleben. – Bei Allah, wenn der Seytan einen Staat hätte, würde er bereitwillige Soldaten, Helfer und Unterstützer von ihnen finden. - Es gibt keine Macht noch Kraft außer bei Allah, dem Gewaltigen. “ eingeblendet wird, zu terroristischen Straftaten (§ 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10), nämlich zur Tötung von Andersgläubigen, aufgefordert (Video „2 – Social Media Sicherungen\TikTok - *** (LVT)\Videos bei der STA@ Video 7“);

B)

sich als Mitglied einer terroristischen Vereinigung, nämlich des sogenannten „Islamischen Staat - IS“, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) beteiligt, dass er dadurch diese oder deren strafbare Handlungen fördert (§ 278 Abs 3 StGB), und zwar durch die zu A) genannten Taten sowie weiters, indem er

1. zumindest zwischen 11.03.2022 und 02.06.2022 auf mehreren öffentlich einsehbaren TikTok-Accounts (zumindest „“, „“ und „***“) teils mit deutschen Untertiteln versehene und mit „Nasheed“- Liedern hinterlegte Propagandavideos verbreitete, in denen die Fahne oder andere Symbole des „IS" zur Schau gestellt werden, deren „Kampf“ gerechtfertigt sowie über Audiobotschaften ehemaliger IS-Sprecher („Prediger“) Mitglieder zur Standhaftigkeit aufgerufen werden (Videos „2 - Social Media SicherungenYTikTok...“; Auszüge *** ff);

2. am 16.06.2022 sowie erneut am 24.07.2022 den Treueeid an den „Islamischen Staat“ auf den damals aktuellen Führer „Abu Hasan al-Hashimi al-Qurashi“ leistete, indem er dessen Text im Telegramchat „EE“ übermittelte (; Dateien „1 - Apple ID - @. Relevante lnhalte\IMG_6022.PNG“ sowie „1 - Apple ID - @***\1. Relevante lnhalte\Treueeid an den IS.PNG “ sowie „6- Telegram Desktop Export\export_results.html“);

3. über einen nicht konkret feststellbaren Zeitraum bis zum 30.07.2022 ein Profilbild verwendete, welches das verbotene Logo des „IS“ und die verbotene Flagge des „IS“ zeigte (ON ***);

4. in Chats in Sozialen Medien die Existenz, die Ideologie und die Tätigkeit des „IS“ insgesamt als positiv darstellte, guthieß und für diesen warb sowie sich selbst als Mitglied zu erkennen gab (gesicherte Chats ON 38 sowie „6 - Telegram Desktop Export\export_results.html“, Auszüge ON *** samt Screenshots ON *** bis ON ***; ON ***);

C)

durch die zu A) und B) genannten Taten sich an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, nämlich des sogenannten „Islamischen Staat- IS“, als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB).

In der Entscheidungsbegründung traf der Schöffensenat folgende Feststellungen:

„Der Angeklagte hat in Z und anderen Orten in der Zeit zwischen mindestens Mitte März 2022 bis zum 30.07.2022 die im Tenor beschriebenen und unten näher ausgeführten Taten begangen.

Zu A):

Am 15.05.2022 hat er auf seinem öffentlich einsehbaren TikTok-Account *** ein Propagandavideo des IS gepostet. Der Inhalt des Videos ist im Tenor zu A) beschrieben. Durch dieses Video hat er zu terroristischen Straftaten, nämlich zur Tötung von Andersgläubigen, aufgefordert. Das wusste der Angeklagte und das wollte er.

Zu B):

Durch die zu A) beschriebene Tat und durch die unten beschriebenen Taten hat der Beschwerdeführer sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung, nämlich dem Islamischen Staat IS, beteiligt. Er wusste dies und, dass er dadurch die terroristische Vereinigung oder deren strafbare Handlungen fördert. Gerade dies wollte er.

Neben der zu A) beschriebenen Tat hat er Propagandavideos des IS verbreitet, in denen die Fahne oder andere Symbole des IS gezeigt werden, der Kampf des IS gerechtfertigt wird und über Audiobotschaften von IS-Sprechern die Mitglieder zur Standhaftigkeit aufgerufen werden. Die Einzelheiten sind im Pkt. B) 1 des Tenors beschrieben.

Weiters hat er am 16.06.2022 und am 24.07.2022 den Treueeid auf den Islamischen Staat geleistet, indem er den Text in einem Telegram Chat übermittelte. Die Details sind in Pkt. B) 2 des Tenors beschrieben.

Über einen nicht genau feststellbaren Zeitraum bis zum 30.07.2022 hat er in sozialen Medien ein Profilbild von sich verwendet, welches das verbotene Logo des IS und die verbotene Flagge des IS zeigte.

In Chats in verschiedenen sozialen Medien hat er die Existenz, die Ideologie und die Tätigkeit des IS positiv dargestellt, gutgeheißen und für diesen geworben und sich selber als Mitglied zu erkennen gegeben.

Er wusste in all diesen Fällen, dass er sich dadurch als Mitglied einer terroristischen Vereinigung, nämlich des IS, betätigt, dass er dadurch diesen und dessen strafbare Handlungen fördert. Gerade dies wollte er.

Zu C):

Der Angeklagte wusste, dass der IS, den er durch die zu A) und B) beschriebenen Taten unterstützt und fördert, eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen ist. Er wusste, dass der IS auf die wiederkehrende und geplante Begehung von schwerwiegenden strafbaren Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen oder von schwerwiegenden strafbaren Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln oder Suchtmitteln ausgerichtet ist.

Er wusste, dass der IS sich dadurch in großem Umfang bereichern, andere korrumpieren oder einschüchtern will, dass der IS sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, dass er sich an dieser Organisation durch die oben beschriebenen Taten als Mitbeteiligt. Damit fand er sich billigend ab.“

Da der Schuldbeweis nicht erbracht war, wurde der Beschwerdeführer hingegen mit Urteil des Landesgerichtes Y als Schöffengericht vom 22.03.2023, Zl ***, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen von der Anklage, er habe

„sich Medienwerke, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10) mit den im § 278e genannten Mitteln anzuleiten, oder solche Informationen im Internet verschafft, um eine terroristische Straftat (§ 278c Abs 1 Z 1 bis 9 oder 10) zu begehen, und zwar:

1. am 07.04.2022 ein Video in deutscher Sprache oder mit deutschen Untertiteln über den Umgang mit Messern, um Menschen gezielt und schnell zu töten sowie über die Herstellung von Sprengstoff aus leicht erhältlichen Bestandteilen („Erklärung wie man die Kuffar schlachtet“; Datei „8 – Faktum III\Greif-sie-an-O-Muwahid.mp4“),

2. am 28.05.2022 ein Video über die Herstellung und Anwendung des Nervengiftes Rizin in arabischer Sprache (Datei „8 – Faktum III-3682077633814474737.mp4“; Übersetzung ON 34.7, 41 ff),

3. am 19.07.2022 ein Video über die Herstellung eines Sprengstoffgürtels in arabischer Sprache (Datei „8 – Faktum III\IMG_2629.mp4“; Übersetzung ON 34.7, 1 ff),

4. zu einem unbekannten Zeitpunkt ein Video über die Präparierung eines Mobiltelefons als Zünder in arabischer Sprache (Datei „8 – Faktum III\ […].mp4“; Übersetzung ON34.7, 50 ff),

sich als Mitglied einer terroristischen Vereinigung, nämlich des sogenannten „Islamischen Staat - IS“, in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) beteiligt, dass er dadurch diese oder deren strafbaren Handlungen fördert (§ 278 Abs 3 StGB), und zwar dadurch, dass er

4. zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten vor dem 30.07.2022 mit Gleichgesinnten Terroranschläge über das Playstation-Spiel „Grand Theft Auto 5“ nachstellte und dafür auch einen eigenen sogenannten „Avatar“ erstellte sowie das verwendete Fahrzeug mit der Flagge des „IS“ versah (Ordner „1 - Apple ID - ***“), und zwar:

  • unter dem Titel „Ziel: 11 kuffar vor einem Club“ eine Szene, bei der ein PKW in eine vor einem Lokal befindliche Gruppe von Menschen gelenkt wird (Video „993414487539683516.mp4“),

  • mehrere Szenen, in denen der „Spieler“ zunächst mit einem Sturmgewehr auf mehrere Personen schießt und sodann auf mehrere, großteils flüchtende Personen einsticht und schließlich ein PKW in offensichtlicher Anschlagsabsicht in den fließenden Verkehr gelenkt wird (Video „IMG_0029.MOV“),

  • mehrere Szenen, in denen der „Spieler“ zunächst wiederum auf mehrere, teils flüchtende Personen, teils von hinten einsticht, sodann ein Fahrzeug auf einen Gehsteig mit zahlreichen Personen gelenkt und anschließend aus diesem Fahrzeug das Feuer auf eine Vielzahl von Personen eröffnet und das Fahrzeug in offensichtlicher Anschlagsabsicht in den Gegenverkehr gelenkt wird, wobei zum Abschluss das eigens erstellte Fahrzeug mit der Flagge des „IS“ dargestellt wird (Video „IMG_0036.MOV“).“

Gegen das Urteil des Schöffensenates des Landesgerichtes Y vom 22.03.2023 meldete die Staatsanwaltschaft Y rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung an und beantragte die vom Erstgericht verhängte Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß zu erhöhen und das Ausmaß der bedingten Strafnachsicht angemessen herabzusetzen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf der subjektiven Tatseite nicht vollständig geständig gewesen sei, er habe insbesondere bestritten, Mitglied des „IS“ gewesen zu seien oder sich als solches präsentiert zu haben. Er habe mit dem „IS“ nur sympathisiert. Er habe auch sonstige Taten zu relativieren versucht. Insbesondere habe er das Leisten des Treueeides an den „Islamischen Staat“ geleugnet und das von ihm als Profilbild verwendete Logo des IS und die verbotene Flagge des „IS“ dahingehend abgetan, dass dies nichts bedeute und er sich nichts dabei gedacht habe. Die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe werden dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie spezialpräventiven und generalpräventiven Erfordernissen nicht gerecht.

Das Oberlandesgericht Y gab dieser Berufung in seinem Urteil vom 26.07.2023 zur Zl *** teilweise Folge und hob die Strafe auf 24 Monate Freiheitsstrafe bei Nachsicht von 19 Monaten während einer dreijährigen Probezeit an. Begründend führte das Oberlandesgericht Y aus, dass die vom Erstgericht vollständig gefassten besonderen Strafzumessungsgründe dahingehend zu korrigieren seien, dass aufgrund der Verantwortung des Beschwerdeführers nur ein teilweises Geständnis vorliege. Der Beschwerdeführer habe zwar zum Großteil der Anklagepunkte eine geständige Verantwortung abgelegt. Er habe aber bestritten, den Treueeid an den „IS“ geleistet zu haben und sich als Mitglied des „IS“ zu erkennen gegeben zu haben. In Bezug auf seine Mitgliedschaft beim „IS“ gestand er insbesondere die subjektive Tatseite nicht zu, indem er angab, kein Mitglied gewesen zu sein, sondern nur mit dem „IS“ sympathisiert zu haben. Es sei daher vom Milderungsgrund eines teilweisen Geständnisses auszugehen gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Taten zum Teil als junger Erwachsener begangen. Gemäß § 19 Abs 1 JGG iVm § 19 Abs 4 Z 5 JGG seien die Strafdrohungen der allgemeinen Strafgesetze anzuwenden. Die Obergrenze des von ein Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitstrafe reichenden Strafrahmens des § 278b Abs 2 StGB werde durch die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe mit nicht einmal zu einem Sechstel ausgeschöpft und damit – auch mit Blick auf das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit einem Vergehen – dem doch beträchtlichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht gerecht. Die Strafe sei daher auf 24 Monate Freiheitsstrafe anzuheben, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass er die Taten teilweise noch als Jugendlicher und teilweise nach Vollendung des 18 Lebensjahres begangen habe und auch das Übel der Haft erstmals durch eine annähernd sechs Monate dauernden Untersuchungshaft verspürt habe, stünden spezialpräventive Erwägungen der Anwendung des § 43a Abs 3 StGB nicht entgegen. Ein Teil von 19 Monaten der verhängten Freiheitsstrafe habe daher unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden können, wodurch auch die Anordnung der Bewährungshilfe sowie die vom Erstgericht erteilte Weisung der Betreuung durch die Einrichtung DERAD (Extremismus Prävention) aufrecht blieben.

Seit seiner Verhaftung wird der Beschwerdeführer durch die Bewährungshilfe des Verein Neustart sowie durch die Organisation DERAD – Extremismusprävention, Dialog und Demokratie betreut. Die Betreuung durch den Verein DERAD besteht in regelmäßigen Gesprächsterminen per Video-Telefonie im Abstand von ca zwei Wochen. Dabei werden politische, religiöse und ideologische Thematiken mit dem Beschwerdeführer besprochen. Der Verein DERAD berichtet von einer positiven ideologischen Entwicklung des Beschwerdeführers, hält aber eine Weiterführung der Betreuung des Beschwerdeführers durch DEARD aus präventiver Sicht für sinnvoll und weiterhin notwendig und empfahl dem Landesgericht Y in seinem Bericht vom 08.08.2024 die Weiterführung der Betreuung des Beschwerdeführers durch DERAD für die gesamte Zeit der Bewährungsdauer. Auch seitens der Bewährungshilf wurde im Zwischenbericht vom 22.08.2024 die Weiterführung der Weisung für die Dauer der Probezeit als angebracht eingeschätzt.

Seit der oben beschriebenen Verurteilung ist der Beschwerdeführer weder verwaltungsstrafrechtlich noch sonst strafrechtlich in Erscheinung getreten.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers folgen aus den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe dessen rechtfreundlichen Vertreters vom 15.10.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelten Zwischenbericht des Bewährungshelfers des Beschwerdeführers vom 22.08.2024 (OZ 6).

Die Feststellungen über die Informationen der deutschen Behörden an die österreichischen Behörden betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien, welche der Festnahme des Beschwerdeführers zuvor gingen, folgen aus der im Strafakt des Landesgerichtes Y, Zl ***, einliegenden Anordnung der Festnahme, der Durchsuchung und der Sicherstellung der Staatsanwaltschaft Y vom 29.07.2022, Zl ***.

Die Feststellungen betreffend die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers folgen aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden Urteil des Landesgerichtes Y vom 22.03.2023, Zl ***, sowie aus dem entsprechend Akt das Landesgerichtes Y, in den das Landesverwaltungsgericht Einsicht genommen hat. In diesem Akt liegt auch das Urteil des Oberlandesgerichtes Y vom 26.07.2023, Zl ***, ein.

Dass sowohl seitens der Bewährungshilfe als auch seitens des Vereins DERAD die Fortsetzung der Betreuung des Beschwerdeführers jedenfalls über die gesamte Dauer der Probezeit für sinnvoll und notwendig erachtet wird, folgt aus den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegten Berichten vom 22.08.2024 und 08.08.2024 an das Landesgericht Y. Im DERAD-Weisungsbericht vom 08.08.2024 wird unter anderem berichtet, dass der Beschwerdeführer in den Sozialen Medien aktiv sei und mit anderen Personen regelmäßig Online-Diskussionen führe. Zudem wird ausgeführt, dass die Art der gestellten Fragen und Thematiken verdeutlichte, dass die DERAD-Betreuung für den Beschwerdeführer aus präventiver Hinsicht sehr sinnvoll und weiterhin notwendig sei. Angesichts der extremistischen Vorgeschichte und des noch jungen Alters werde eine Fortsetzung der DERAD-Betreuung über die gesamte Zeit der Bewährungsdauer empfohlen.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend des Passwesens für österreichische Staatsbürger (Passgesetz 1992), BGBl Nr 839/1992 idF BGBl I Nr 123/2021, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 14

Passversagung

(1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

1. der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert,

2. die Freizügigkeit des Paßwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,

3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Paßwerber den Reisepaß benützen will, um

a)sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,

b)gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,

c)die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,

d)illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992, unterliegen,

e)Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder

f)entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder

4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch den Aufenthalt des Paßwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder

5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 ist eine Ausnahme nur gemäß § 4a Abs. 1 Z 3 zulässig.

(3) Allein das Vorliegen eines voraussichtlich länger als drei Monate dauernden Hinderungsgrundes für die Abnahme von Papillarlinienabdrücken der Finger einer oder beider Hände steht der Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses oder eines Dienst- oder Diplomatenpasses nicht entgegen.

[…]

§ 19

Personalausweise

(1) Der Besitz eines Reisepasses schließt die Ausstellung eines Personalausweises, der Besitz eines Personalausweises die Ausstellung eines Reisepasses nicht aus.

(2) Auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkung, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen, sowie auf die Abnahme von Personalausweisen sind die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich des § 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 16, BGBl. I Nr. 123/2021)

(4) Der Geltungsbereich der Personalausweise erstreckt sich auf jene Staaten, die Staatsbürgern die Einreise mit dem Personalausweis gestatten. Diese Staaten werden, wenn die Aufhebung der Paßpflicht auf einer zwischenstaatlichen Vereinbarung beruht, mit der Verlautbarung der zwischenstaatlichen Vereinbarung im Bundesgesetzblatt, in allen anderen Fällen durch Verlautbarung des Bundesministers für Inneres in der „Wiener Zeitung” bekanntgegeben.

(5) Die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung von Personalausweisen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, dem Bürgermeister; die Ausstellung, die Entziehung und die Einschränkung der Gültigkeitsdauer auch den Vertretungsbehörden.

(6) Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 bis 4.“

V.Rechtliche Beurteilung:

Mit Bescheid vom 20.02.2024, Zl ***, wies die belangten Behörde die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Reisepasses und auf Ausstellung eines Personalausweises, eingebracht am 07.12.2023, „gemäß § 14 Abs 1 Z 5 iVm § 19 Abs 2 Passgesetz“ als unbegründet ab. Dagegen hat der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin wird vorgerbacht, dass der Beschwerdeführer die Taten wegen derer er vom Landesgericht Y verurteilt worden ist, ausschließlich durch Internetkommunikation begangen habe, und zwar in Z/Österreich, ohne jeglichen Auslandesbezug. Für die Anwendung des § 14 Abs 1 Z 5 PassG sei jedoch ein Auslandsbezug notwendig, nämlich die befürchtete Gefahr, der Beschwerdeführer werde im Ausland derartige Taten begehen. Zudem habe er das Haftübel verspürt und er habe sowohl die Auflage der Teilnahme an DERAD erfüllt und habe sich an jegliche Meldeverpflichtung gehalten. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 15.10.2024 zu einer vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme des Landesamtes Staatsschutz und Extremismusbekämpfung vom 03.06.2024 führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass darin lediglich aus den Berichten aus dem rechtskräftig abgeschlossenem Strafverfahren referiert werde. Die weitere Passentziehung verletzte den Beschwerdeführer in dessen Recht auf persönliche Freiheit und dessen Freizügigkeitsrecht als Unionsbürger.

Gemäß § 14 Abs 1 des Passgesetzes ist die Ausstellung des Reisepasses (u.a.) zu versagen, wenn (Z 5) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl Nr 60/1974, durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden. Nach § 19 Abs 2 leg cit sind auf die Entziehung von Personalausweisen die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich des § 15 Abs 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt sind.

Es ist daher eine Gefährdungsprognose anzustellen, wobei zu prüfen ist, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, es werde in Zukunft zu einer entsprechenden Gefährdung kommen. Dabei ist das Gesamtverhalten des Passwerbers in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, wobei nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen ist. Hingegen ist zur Begründung der Prognose einer Gefährdung im Sinn des § 14 Abs 1 Z 5 des Passgesetzes nicht Voraussetzung, dass der Betroffene tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benutzt hat (vgl VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325).

Diese Prognoseentscheidung fällt für den Beschwerdeführer im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung aus folgenden Gründen negativ aus:

Mit Urteil des Landesgerichtes Y vom 22.03.2023 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs 1 StGB, dem Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und dem Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB verurteilt, wobei er diese Taten zwischen zumindest März 2022 bis zu seiner Verhaftung am 30.07.2022 begangen hat. Dem liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer auf seinem öffentlich einsehbaren Tik Tok-Account ein (oben in den Feststellungen näher beschriebenes), das Bild eines vermummten Kämpfers des „IS“ darstellendes Propagandavideo gepostet hat, indem zu terroristischen Straftaten, nämlich zur Tötung von Andersgläubigen, aufgerufen wird. Zudem hat sich der Beschwerdeführer als Mitglied einer terroristischen Vereinigung, konkret dem „Islamischen Staat – IS“, beteiligt, in dem er unter anderem auf mehreren öffentlich einsehbaren Tik Tok-Accounts Propagandavideos teilte, am 16.06.2022 und erneut am 24.07.2022 den Treueeid an den „Islamischen Staat“ auf den damals aktuellen Führer leistete, ein Profilbild mit dem verbotenen Logo des „IS“ und der verbotenen Flagge des „IS“ zeigte und in Chats in Sozialen Medien die Existenz, die Ideologie und die Tätigkeit des „IS“ insgesamt positiv darstellte, guthieß und für diesen warb und sich selbst als Mitglied zu erkennen gab. Durch diese Taten hat sich der Beschwerdeführer an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht, nämlich des sogenannten „Islamischen Staat- IS“, als Mitglied beteiligt.

Somit ist der Beschwerdeführer rechtskräftig unter anderem wegen der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung, konkret dem „Islamischen Staat – IS“, als Mitglied nach § 278b Abs 2 StGB verurteilt worden. Die vom Landesgerichtes Y verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten hob das Oberlandesgericht Y in seinem Urteil vom 26.07.2023 auf 24 Monate an. Dies stützte das Oberlandesgericht Y darauf, dass der Beschwerdeführer kein umfassendes (wie vom Erstgericht angenommen), sondern nur ein teilweises Geständnis abgelegt hat. So bestritt er, den Treueeid an den „IS“ geleistet und sich als Mitglied des „IS“ zu erkennen gegeben zu haben. In Bezug auf seine Mitgliedschaft habe er insbesondere die subjektive Tatseite nicht zugestanden, indem er angab, kein Mitglied gewesen zu sein, sondern nur mit dem „IS“ sympathisiert zu haben. Es sei daher vom Milderungsgrund des teilweisen Geständnisses auszugehen. Die vom Erstgericht verhängte Strafe, so das Oberlandesgericht Y, werde vor dem Hintergrund des gesetzlichen Strafrahmens von 1 Jahr bis zu 10 Jahre, dem Zusammentreffen zweier Verbrechen und einem Vergehen, dem „doch beträchtlichen Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten nicht gerecht“. Die Strafe sei anzuheben, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat deutlich vor Augen zu führen. Einen Teil von 19 Monaten der verhängten Freiheitsstrafe sah das Oberlandesgericht Y unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nach, wodurch auch die Anordnung der Bewährungshilfe sowie die vom Erstgericht erteilte Weisung der Betreuung durch die Einrichtung DERAD (Extremismus Prävention) aufrecht blieben.

Seit der letzten Tatbegehung am 30.07.2022 sind zwei Jahre und acht Monate vergangen, wobei der Beschwerdeführer die Tathandlungen nicht aus eigenem stoppte, sondern dies letztlich die Folge seiner angeordneten Festnahme – aufgrund von Informationen von deutschen Behörden, wonach der Beschwerdeführer in Gruppenchats die Planung eines terroristischen Anschlages, konkret die Tötung von Polizisten, ankündigt habe – und in weiterer Folge die Verhängung von Untersuchungshaft war.

Das Haftübel verspürte der Beschwerdeführer durch die annährend sechs Monate dauernde Untersuchungshaft, welche auf die verhängte Haftstrafe angerechnet worden ist. Seit seiner Haftentlassung am 23.01.2023 ist der Beschwerdeführer (verwaltungs-)strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten; es liegt somit ein Wohlverhalten in Freiheit in der Dauer von zwei Jahren und zwei Monaten vor. Angesichts des erheblichen Ausmaßes der Radikalisierung des Beschwerdeführers und seiner extremistischen Gesinnung im Zeitpunkt seiner Festnahme und dem Umstand, dass er in den Sozialen Medien aktiv für den „IS“ geworben hat und Propaganda-Videos verbreitete, in denen etwa zur Tötung von Andersgläubigen aufgerufen wird, ist dieser Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit zweifelsohne noch nicht lange genug, um einen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers annehmen zu können (vgl VwGH 26.02.2024, Ra 2024/20/0035, Rn 21.).

Beachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem Beschwerdeführer 19 Monate der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit (Ende der Probezeit: 26.07.2026) bedingt nachgesehen worden ist, sodass aktuell noch mehr als ein Drittel bzw mehr als ein Jahr der Probezeit offen ist. Zudem wurde dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet sowie die gerichtliche Weisung erteilt, die Betreuung durch DERAD in jenem Maß fortzusetzen, welches DERAD für notwendig hält und dem Landesgericht Y unaufgefordert vierteljährlich zu berichten. Diese Maßnahmen erachtet das Schöffengericht „als wichtig, um den Verurteilten in der Probezeit zu stützen“. Der für die Betreuung des Beschwerdeführers zuständige Mitarbeiter von DERAD bewertet im letzten Weisungsbericht an das Landesgericht Y vom 08.08.2024 die ideologischen Entwicklungen des Beschwerdeführers als positiv, führt aber ebenso aus, dass die Art der gestellten Fragen und Thematiken verdeutlichten, „dass die DERAD-Betreuung für den Beschwerdeführer aus präventiver Hinsicht sehr sinnvoll und weiterhin notwendig ist. Angesichts der extremistischen Vorgeschichte und des noch jungen Alters werde eine Fortsetzung der DERAD-Betreuung über die gesamte Zeit der Bewährungsdauer empfohlen. Eine Betreuung über die Bewährungszeit hinaus sollte, im Fall einer weiterhin so positiven Entwicklung, dann nicht mehr notwendig sein.“ Im Zwischenbericht der Bewährungshilfe hält der Bewährungshelfer mit Bezug auf ein Telefonat mit der DERAD-Betreuungsperson des Beschwerdeführers fest, dass „aus sozialarbeiterischer Sicht die Weiterführung der Weisung für die Dauer der Probezeit angebracht [ist].“ Daraus lässt sich schließen, dass der Beschwerdeführer zwar eine positive Entwicklung in ideologischer Hinsicht aufweist, aber im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung eben noch nicht von einem vollzogenen Gesinnungswandel und von einer gefestigten Abkehr des Beschwerdeführers von seinen früheren extremistischen Überzeugungen und Handlungen auszugehen ist. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Festnahme, wie bereits die festgestellten Tathandlungen verdeutlichen, einen hohen Radikalisierungsgrad aufwies und nicht nur – wie von ihm im Strafverfahren vorgebracht – mit dem Gedankengut des „IS“ sympathisierte, sondern als Mitglied des „IS“ auftrat und in Sozialen Medien die Existenz, die Ideologie und die Tätigkeit des „IS“ insgesamt positiv darstellte, guthieß und für diesen warb. Auf die „extremistische Vorgeschichte“ des Beschwerdeführers weist auch der DERAD-Bericht im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer weiteren Betreuung hin. Auch wurde bereits im Weisungsbericht von DERAD vom 20.03.2023 dem Landesgericht Y gegenüber betont, dass die DERAD-Betreuung in der Regel langfristig geplant und umzusetzen sei. Es gelte religiös begründete ideologische Narrative zu dekonstruieren und durch adäquate und sachgerechte Aufklärung zu ersetzten. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch in der schriftlichen Stellungnahme seines rechtfreundlichen Vertreters vom 15.10.2024 selbst vorgebracht, sich vom Gedankengut des „IS“ endgültig abgewandt und sich von seinem früheren Verhalten gänzlich distanziert zu haben.

Im Lichte der vorliegenden Umstände bestehen keine Zweifel, dass jedenfalls aktuell noch nicht von einem Wegfall der vom strafgerichtlich verurteilten Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung ausgegangen werden kann.

Bereits vor dem Hintergrund, dass sich der Beschwerdeführer an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ als Mitglied beteiligte, in dem er nicht nur (zweimal) den Treueid auf den Islamischen Staat leistete, sondern auf mehreren öffentlich einsehbaren Tik Tok-Accounts Propagandavideos verbreitete und in Chats in Sozialen Medien die Existenz, die Ideologie und die Tätigkeit des „IS“ insgesamt positiv darstellte, guthieß und für diesen warb, liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch einen Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte. Dem steht nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgebracht – die Taten, wegen derer er strafrechtlich verurteilt worden ist, „ausschließlich durch Internetkommunikation begangen [hat], und zwar in Z/Österreich und ohne jeglichen Auslandsbezug“.

Erklärtes Ziel des „IS“ ist nämlich die Errichtung eines sogenannten „Kalifates“, nämlich eines „dschihadistischen“ Staates im Bereich des Nahen Ostens; Mitglieder der Vereinigung führten zahlreiche terroristische Anschläge in verschiedensten Staaten, auch in Staaten Europas durch. So wurde etwa der Terroranschlag in Wien am 02.11.2020 mit vier getöteten und 23 teils schwer verletzten Opfern von Mitglieder und im Namen des „IS“ verübt (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_terroristischer_Ereignisse_(Islamischer_Staat)). Weiters handelt es sich beim „Islamischen Staat“ auf Grund deren Organisationsgrades um eine kriminelle Organisation iSd § 278a StGB, mithin eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln oder Suchtmitteln – nämlich insbesondere auf die Verübung von terroristischen Anschlägen samt Morden und Geiselnahmen sowie Sachbeschädigungen in exorbitantem Ausmaß, ausgerichtet ist, die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht (zuletzt 12 Os 147/21s). Bereits vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass der Beschwerdeführer Auslandreisen dafür nützt, um etwa mit anderen Mitgliedern des „IS“ in persönlichen Kontakt zu treten und den „IS“ auch im (und vom) Ausland (aus) zu unterstützen, und somit durch einen Auslandsaufenthalt die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden könnte. Im Übrigen folgt aus den im Strafakt einliegenden Ermittlungsergebnissen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Chats in den Sozialen Medien, bei denen er auch für den „IS“ warb, mit Chat-Teilnehmern aus dem Ausland in Kontakt stand, worauf auch das Landesamt Staatsschutz und Extremismusbekämpfung in seiner Stellungnahme vom 03.06.2024 hinwies. Dem ist der Beschwerdeführer über Vorhalt in der schriftlichen Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 15.10.2024 auch nicht entgegengetreten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird sowohl durch die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 14 Abs 1 Z 3 des Passgesetzes als auch durch die Entziehung des Reisepasses das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt. Im Hinblick auf die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 17.11.2011 in der Rs C-430/10, Gaydarov, muss eine Auseinandersetzung damit erfolgen, inwieweit vom Betroffenen immer noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne der Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ausgehe. Bloß allgemeine Aussagen hinsichtlich des Erfahrungswissens ohne das Anführen konkreter Tatsachen, auf welche die Annahme nach § 14 Abs 1 Z 3 des Passgesetzes gestützt wird, werden diesen Anforderungen an die Prognose nicht gerecht (vgl VwGH 20.02.2020, Ra 2020/22/0024, Rn 9, mwN). Außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Solche Maßnahmen sind nur gerechtfertigt, wenn dafür ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist; vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen (vgl VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0127, Rn 8; 19.06.2012, 2009/18/0094, jeweils mwN).

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17.11.2011 weiters klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein muss, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. In den Ausführungen in Rn 40 dieses Urteils präzisiert der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss (vgl VwGH Ra 2017/22/0127, Rn 9; 06.09.2012, 2009/18/0168).

In vorliegendem Fall ist die Abweisung der Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses und eines Personalausweises auch mit diesen unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Aufgrund des beim Beschwerdeführer vor seiner Verhaftung Ende Juli 2022 vorhandenen hohen Radikalisierungsgrades und seiner extremistischen Überzeugungen, die ihn veranlassten, eine international operierende Terrororganisation aktiv zu unterstützen, wobei das Verbreiten von Propagandavideos über Soziale Medien, wie vom Beschwerdeführer, etwa im Hinblick auf das Anwerben neuer, auch sehr junger Mitglieder ein besonders Gefahrenpotential mit sich bringt, liegen Anhaltspunkte vor, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Wie bereits oben ausgeführt, liegt im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Straftaten noch kein ausreichend langes Wohlverhalten in Freiheit vor, um einen Gesinnungswandel annehmen zu können. Die dem Beschwerdeführer aufgetragene Bewährungshilfe und Betreuung durch DEARD erachten ein Weiterführen der Maßnahmen bis zum Ende der Probezeit, das heißt konkret für noch über ein Jahr lang, für erforderlich. Somit ist aktuell noch von einer tatsächlichen und gegenwärtigen Gefahr auszugehen. Unzweifelhaft stellt die (aktive) Unterstützung der Terrororganisation „IS“ eine Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Die Versagung der Ausstellung der Reisedokumente ist eine geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, durch Reisen ins Ausland die international tätige, terroristische Organisation „IS“ zu unterstützen. Diese Maßnahme stellt vor dem Hintergrund, dass die Kernfamilie des in Österreich geborenen Beschwerdeführers im Inland lebt, der Beschwerdeführer mit dieser zusammenlebt und im Betrieb seines Vaters angestellt ist, auch keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers nach Art 8 EMRK dar.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

VI.Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Von der mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Beschwerdeführer mit schriftlichem Anbringen seines rechtfreundlichen Vertreters vom 13.03.2025 auf deren Durchführung ausdrücklich verzichtet hat. Zudem hat der Beschwerdeführer weder die Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert bekämpft, noch ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Schließlich ist vorliegend ohne Zweifel – selbst bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Aspekte – noch nicht von einem Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung auszugehen, da das Wohlverhalten in Freiheit noch nicht lange genug ist, um einen Gesinnungswandel des im Zeitpunkt seiner Festnahme vor rund zweieinhalb Jahren stark radikalisierten Beschwerdeführers annehmen zu können.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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