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LVwG-2024/19/0029-6Landesverwaltungsgericht08.04.2025
Zustellbevollmächtigter<br/>Zustellung<br/>Heilung<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag. Eva Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 18.12.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den
B E S C H L U S S
1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Feststellungen:
Am 05.12.2023 beantragte Herr BB bei der Gemeinde Z mit schriftlichem Anbringen für sich und in Vertretung für die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebende Beschwerdeführerin und den gemeinsamen minderjährigen Sohn, CC, geboren am XX.XX.XXXX, die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung. Die Notlage wurde damit begründet, dass das Arbeitslosengeld, das er vom AMS beziehe, nicht einmal für die Miete im Dezember 2023 ausreiche. Dem vorgedruckten und ausgefüllten Antragsformular war unter anderem ein Mietvertrag vom 23.11.2023, abgeschlossen zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn BB als Mieter und der DD als Vermieterin, sowie Kontoumsatzlisten eines Bankkontos lautend auf Herrn BB und Kontoauszüge eines Bankkontos lautend auf die Beschwerdeführerin angeschlossen. Unterschieben war das Antragsformular ausschließlich von Herrn BB.
Eine Vollmachtsurkunde über die Bevollmächtigung des Herrn BB im Namen der Beschwerdeführerin diesen Antrag zu stellen, legte Herr BB nicht vor. Die Vorlage einer solchen Urkunde wurde von der belangten Behörde auch nicht aufgetragen. Die Beschwerdeführerin erteilte Herrn BB mündlich die Vollmacht für sie einen Antrag auf Mindestsicherung zu stellen. Eine weitergehende Vollmacht zur Vertretung im behördlichen Verfahren sowie eine Zustellvollmacht erteilte die Beschwerdeführerin Herrn BB nicht.
Die belangte Behörde erließ zur Zahl, ***, den mit 18.12.2023 datierten und nunmehr angefochtenen Bescheid:
„Herrn
BB
Adresse 1
**** Z
BB, geb. am XX.XX.XXXX
Mindestsicherung - Kostenzusicherung
Y, 18.12.2023
B E S CH E I D
Herrn BB, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, werden auf Antrag vom 05.12.2023 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBI. Nr. 99/2010, i.d.g.F. durch die Bezirkshauptmannschaft Y für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt:
1. Gemäß § 6 TMSG vom 01.12.2023 bis 29.02.2024 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 976,00. Die Leistung wird auf das Konto AT**** **** **** ****, EE von BB angewiesen.
2. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.12.2023 bis 31.12.2023 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 19,94. Die Leistung wird auf das Konto AT**** **** **** ****, EE von BB angewiesen.
3. Gemäß §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.01.2024 bis 29.02.2024 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 160,21. Die Leistung wird auf das Konto AT**** **** **** ****, EE von BB angewiesen.
Auflage 1: Gem. § 17 Abs 1 TMSG ist der Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung verpflichtet, öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
Sollte der Mindestsicherungsbezieher dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gern § 19 Abs 1 lit c TMSG gekürzt werden.
Sie werden aufgefordert umgehend Mietzinsbeihilfe zu beantragen und den Mietzinsbeihilfenachweis nach Erhalt hier vorzulegen.
Auflage 2: Gem. § 16 Abs 1 TMSG ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Das heißt auch in einem zumutbaren Beschäftigungsausmaß. Sollte der Mindestsicherungsbezieher trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigen oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemühen ist die Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 TMSG gern § 19 Abs 1 lit d zu kürzen.
Frau AA wird hiermit aufgefordert sich binnen 2 Wochen nach Zustellung dieses Bescheids beim AMS als arbeitssuchend zu melden, für den Fall, dass keine Arbeit gefunden werden konnte, für die Weitergewährung der Mindestsicherung ab 01.03.2024 folgende Unterlagen bis spätestens 15.02.2024 hier vorzulegen: Mindestens 8 schriftliche Nachweise der Bemühung um Arbeit pro Monat (AMS - Kontrollkarte, Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche, ect.).
Sollte eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wäre dies durch ein fachärztliches Attest zu belegen.“
Begründet wird der Bescheid mit folgender Berechnung:
-Lichtbild im Original als pdf ersichtlich-
Weiter weist die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hin, dass es für die Weitergewährung der Mindestsicherung über den 29.02.2024 erforderlich sei, bis spätestens 15.02.2024 mindestens 16 Arbeitsbemühungen bzw fachärztliches Attest von Frau AA gemäß Spruch, einen Mietzinsbeihilfennachweis oder Ablehnung der Mietzinsbeihilfe sowie sonstige aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen.
Am Ende des Bescheides findet sich unter der Überschrift „Ergeht an:“ in einer Zeile der Name BB samt Wohnadresse, in einer Zeile auf der nächsten Seite der Name der Beschwerdeführerin samt Wohnadresse, in einer Zeile darunter die Gemeinde Z samt Post- und Email-Adresse und in der einer Zeile darunter die Worte „zur Kenntnis.“.
Der Bescheid vom 18.12.2023 wurde von der belangten Behörde mittels einer RSb-Briefsendung versendet, wobei Kuvertadressat ausschließlich Herr BB war. Nach einem Zustellversuch am 22.12.2023 wurde die Briefsendung vom Zustellorgan zur Abholung bei der entsprechenden Zustellbasis hinterlegt, wobei am Zustellnachweis die Frist zur Abholung mit 22.12.2023 ausgewiesen und im Empfängerfeld der Name „BB“ und die Adresse „Adresse 1, **** Z“ eingetragen ist. Herr BB behob in weiterer Folge die Sendung und gewährte der Beschwerdeführerin Einsicht in die für ihn bestimmte Bescheidausfertigung, wodurch sie Kenntnis vom Inhalt des Bescheides erlangte. Eine für sie bestimmte Ausfertigung des Bescheides ist der Beschwerdeführerin nicht zugegangen. Nicht mehr feststellbar ist, ob sich im Kuvert, das an Herrn BB adressiert war, zusätzlich zu der für Herrn BB bestimmten Ausfertigungen des Bescheides noch eine weitere (inhaltsgleiche) Ausfertigung, welche für die Beschwerdeführerin bestimmt war, befunden hat.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Anteil der Mindestsicherung nicht auf ihr eigenes Konto bei der FF trotz Vorlage ihrer Kontoauszüge überweisen worden sei, dass sich Herr BB weigere, ihr ihren Anteil an der Mindestsicherung auszuzahlen, da er der Meinung sei, dass ihm das meiste Geld gehöre. Die Miete für die Wohnung werde zwar von BB überwiesen, sonst bestehe jedoch keine Güter- bzw Bedarfsgemeinschaft. Die Beschwerdeführerin ersucht daher in der Beschwerde, den ihr zustehenden Anteil der Mindestsicherung für die Monate Dezember 2023 und Jänner 2024 auf ihr eigenes Konto bei der FF zu überweisen. Leider habe sie selbst den Bescheid noch nicht bekommen; nur eine kurze Einsicht.
Mit Schreiben vom 03.01.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
Mit Anbringen vom 10.01.2024 ersuchte Herr BB darum, die Beschwerde seiner Lebensgefährtin als unbegründet abzuweisen und bringt dazu auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er in den Monaten Dezember 2023 und Jänner 2024 die gesamte Miete bezahlt habe und zudem seiner Lebensgefährtin im Dezember Euro 300,00 und im Jänner Euro 20,00 in bar gegeben habe.
Die Beschwerdeführerin, BB und der gemeinsame minderjährige Sohn wohnen gemeinsam in einer ca 106 m2 großen Vier-Zimmer-Mietwohnung. Die monatlichen Miet- und Betriebskosten für diese Wohnung betrugen im hier maßgeblichen Zeitraum Euro 1.515,22.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen folgen aus dem im Akt der belangten Behörde einliegenden, ausgefülltem und von BB unterzeichnetem Antragsformular und den vorgelegten Unterlagen, dem ebenfalls im Akt einliegenden, angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Zudem wurde am 26.03.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin, Herr BB sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen.
Dass die Beschwerdeführerin, BB und der gemeinsame, minderjährige Sohn in der von der Beschwerdeführerin und BB gemieteten Wohnung an der Adresse Adresse 1, **** Z, wohnen, folgt ohne Zweifel aus den Angaben im Antragsformular und den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung.
Dass BB mit dem Antrag vom 05.12.2023 nicht nur für sich, sondern in Vertretung auch für die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn Mindestsicherung beantragte, folgt aus dem Zusatz im Antragsformular, der lautet: „Mit meinem Antrag erkläre ich, dass ich in Vertretung der unter Punkt VII a) genannten Personen die Mindestsicherung auch für diese mitbeantrage.“, und dem Umstand, dass unter Punkt VII a) eben diese beiden Personen angeführt sind. Zudem bestätigte die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass sie Herrn BB mündlich dazu bevollmächtigte, auch für sie einen Antrag auf Mindestsicherung zu stellen. Zu diesem Zweck überließ die Beschwerdeführerin Herrn BB auch Auszüge von ihrem Bankkonto. Ausdrücklich und durchaus glaubwürdig gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zudem an, dass sie Herrn BB eine mündliche Vollmacht ausschließlich zur Antragstellung erteilte, nicht jedoch für das dadurch eingeleitete Verwaltungsverfahren und die Zustellung von behördlichen Schriftstücken bzw Bescheiden.
Die Feststellungen betreffend die Zustellung des angefochtenen Bescheides folgen aus dem von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Zustellnachweis (OZ 3) und den Angaben der Beschwerdeführerin und von Herrn BB in der mündlichen Verhandlung. Dass nicht mehr festgestellt werden kann, ob zwei Bescheidausfertigungen in dem einzigen, nur an Herrn BB adressierten Kuvert enthalten waren, folgt zum einen aus den Ausführungen der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde, wonach sie grundsätzlich in solchen Fällen so vorgehe, dass der Bescheid zweimal ausgedruckt werde, wobei jeweils am Ende in der Zustellverfügung der Name desjenigen mit Leuchtstift markiert werde, für den der jeweilige Ausdruck bestimmt sei und beide Ausdrucke dann zusammen in einem Kuvert versendet werden würden und zum anderen aus dem Umstand, dass sich Herr BB in der mündlichen Verhandlung nicht mehr daran erinnern konnte, ob sich in dem von ihm behobenen Kuvert zwei Bescheidausdrucke befunden haben. Auf dem von Herrn BB in der mündlichen Verhandlung vorgewiesenen Bescheidausdruck war dessen Name mit gelbem Leuchtstift markiert. Dies bestätigt zwar die von der Sachbearbeiterin der belangten Behörde dargestellte allgemeine Vorgehensweise. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass in vorliegendem Fall auf einen zweiten Ausdruck, welcher nach der dargestellten Vorgehensweise der Sachbearbeiterin für die Beschwerdeführerin bestimmt gewesen wäre, schlicht vergessen worden ist; dies allenfalls auf Grund des Umstandes, dass der Name der Beschwerdeführerin auf Grund eines Seitenumbruches in der Zustellverfügung nur auf der letzten Seite des Bescheides abgedruckt ist. Dass die Beschwerdeführerin in die von Herrn BB in der mündlichen Verhandlung vorgewiesene und für diesen bestimmte Bescheidausfertigung Einsicht genommen hat und ihr keine eigene Bescheidausfertigung zugegangen ist, folgt aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung, wonach sie diesen nur zur Einsicht, aber selbst keinen Bescheid bekommen habe bzw wonach sie nur ein Bescheidexemplar bekommen hätten und in dieses habe sie kurz hineinschauen dürfen.
III.Rechtslage:
1. Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 16/2025, lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
[…]
(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a)die sich in einer Notlage befinden,
b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
[…]
§ 3
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
2. ihre eingetragenen Partner,
3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
[…]
§ 29
Anträge
(1) Anträge auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung sind beim nach § 27 zuständigen Organ einzubringen.
(2) Anträge können auch bei der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, oder mangels eines solchen bei der Gemeinde, in der sich der Hilfesuchende aufhält, eingebracht werden. Diese Stellen haben bei ihnen einlangende Anträge ohne unnötigen Aufschub an das nach § 27 zuständige Organ weiterzuleiten; in diesem Fall gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.
(3) Werden Anträge unmittelbar beim nach § 27 zuständigen Organ eingebracht, so ist der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz bzw. seinen Aufenthalt hat, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme längstens binnen einer Woche zu geben.
(4) Jeder Hilfesuchende kann in seinem Namen Mindestsicherung beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.
(5) Mündige Minderjährige, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit einem Erziehungsberechtigten leben, können abweichend von Abs. 4 zweiter Satz Mindestsicherung im eigenen Namen beantragen, sofern die Obsorge nicht bereits dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen ist.
§ 30
Bescheide, Erledigungen
(1) Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 2 lit. a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.
(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
a)die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder
b)der Antragsteller dies begehrt.
Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.
(3) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.
(4) Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach § 9 Abs. 2 neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.
(5) Über die Feststellung des Ruhens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Mindestsicherungsbezieher dies begehrt. Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Über die Feststellung des Erlöschens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen.
§ 31
Beschwerde
(1) In Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung ist ein Beschwerdeverzicht nicht zulässig.
(2) Auch im Fall der Erhebung einer Beschwerde durch den Antragsteller ist die bescheidmäßig zuerkannte Leistung vorläufig zu erbringen.“
2. Das Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 205/2022, lautet auszugsweise wie folgt:
„Zustellverfügung
§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
[…]
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
[…]
Zustellungsbevollmächtigter
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
[…]
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
[…]
Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die belangte Behörde ist bei Erlassung des angefochtenen Bescheides offenkundig von der Annahme ausgegangen (nähere Ausführungen dazu finden sich im Bescheid nicht), dass BB, die Beschwerdeführerin und der gemeinsame minderjährige Sohn eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 2 Abs 4 TMSG bilden. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid für die Monate Dezember 2023, Jänner und Feber 2024 einen monatlichen Gesamtbetrag als Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 TMSG und als Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gemäß § 6 TMSG zuerkannt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass das TMSG dem Umstand der Bedarfsgemeinschaft insofern Rechnung trägt, als es in § 5 Abs 2 lit e TMSG für Personen, die mit anderen in einer Bedarfsgemeinschaft leben – nach deren Anzahl gestaffelt – niedrigere Richtsätze festlegt, die dem Umstand des gemeinsamen Wirtschaftslebens und der damit verbundenen Einsparungsmöglichkeit im Sinne der Definition der Bedarfsgemeinschaft Rechnung tragen sollen. Der „Bedarfsgemeinschaft“ als solcher kommt jedoch keine gesonderte Anspruchsberechtigung zu, insbesondere steht der konkrete Mindestsicherungsanspruch auch bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft immer dem jeweiligen einzelnen Mitglied und somit der natürlichen Person zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft je ein eigener Anspruch auf Mindestsicherung zukommt (vgl VwGH 29.09.2022, Ra 2021/10/0170 mwN). Dies gilt nicht nur für volljährige, sondern mangels anders gesetzlicher Regelung im TMSG auch für minderjährige Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Die Möglichkeit der Zuerkennung einer „gemeinsamen“ Mindestsicherungsleistung an die Bedarfsgemeinschaft als solche eröffnet das TMSG hingegen nicht. Zudem sieht das TMSG auch nicht vor, dass einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Anspruch eines anderen Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft zuerkannt werden kann.
Im Lichte dieser gesetzlichen Rahmenbedingungen kann der gegenständlich angefochtene Bescheid nur so verstanden werden, dass nicht nur BB, sondern auch die Beschwerdeführerin als (materielle) Bescheidadressatin anzusehen ist. Sie wird zwar nicht im Adressfeld im Kopf des Bescheides angeführt, allerdings wird im Spruch des Bescheides auf den Antrag vom 05.12.2023 verwiesen, den der Beschwerdeführer in Vertretung auch für die Beschwerdeführerin gestellt hat. Zudem wird im angefochtenen Bescheid für die Beschwerdeführerin im Spruch eine Auflage ausgesprochen und diese unter Hinweis auf den Kürzungstatbestand nach § 19 Abs 1 lit d TMSG schriftlich ermahnt, Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihr zumutbare Beschäftigung zu bemühen und „für die Weitergewährung der Mindestsicherung ab 01.03.2024“ diesbezüglich bestimmte Unterlagen vorzulegen. Schließlich wird am Ende des Bescheides in der Zustellverfügung nicht nur BB, sondern auch die Beschwerdeführerin namentlich genannt. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die belangte Behörde mit dem Bescheid vom 18.12.2023 über den Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin und des Herrn BB abgesprochen hat und nicht nur BB, sondern auch die Beschwerdeführerin als Bescheidadressatin im materielle Sinn anzusehen ist.
Die Zuerkennung von monatlich Euro 976,00 gemäß § 6 TMSG sowie von monatlich Euro 19,94 bzw Euro 160,21 gemäß § 5 und 9 TMSG an jeden der beiden Adressaten des Bescheides entspricht jedoch offenkundig der Höhe nach ebenso wenig den (materiellen Vorgaben des) TMSG wie die Zuerkennung dieser Leistungen (ausschließlich) an BB oder die Beschwerdeführerin. Ausgehend von dem von der belangten Behörde herangezogenen Richtsatz für BB und dem Drittel der anerkannten Wohnkosten stünde diesem beim herangezogenen Arbeitslosengeldbezug in der Höhe von Euro 1.426,18 wegen Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 450,85 überhaupt kein eigener Anspruch zu (650,16 plus 322,3 minus 1426,18).
Vorliegend ist es dem Landesverwaltungsgericht Tirol allerdings verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen, da der angefochtene Bescheid mangels wirksamer Zustellung der Beschwerdeführerin gegenüber gar nicht erlassen worden ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Herrn BB zwar bevollmächtigte, einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung für sie zustellen, ihm aber – wie festgestellt – eine darüberhinausgehende Vollmacht, insbesondere eine Zustellvollmacht, nicht erteilte. Weiters ist festzuhalten, dass die gesetzliche Fiktion nach § 9 Abs 5 ZustG, wonach in Fällen, in den ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht wird und kein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wird, die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellbevollmächtigter gilt, vorliegend bereits deshalb nicht zur Anwendung gelangt, da das gegenständliche Anbringen, konkret der schriftliche Antrag vom 05.12.2023, in Ermangelung einer gemeinsamen Fertigung – der Antrag wurde nur von Herrn BB unterschrieben – nicht gemeinsam eingebracht worden ist (vgl Riesz in Österreichisches Zustellrecht, Frauenberger-Pfeiler, Sander, Riesz, Wessely (Hrsg), 3. Auflage, § 9 ZustG, Rn 51).
Mangels Erteilung einer Zustellvollmacht wäre daher je eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides – der nach der hier vorgenommenen Auslegung sowohl über den Mindestsicherungsantrag des Herrn BB als auch der Beschwerdeführerin abspricht – an Herrn BB und die Beschwerdeführerin zuzustellen gewesen. Davon ist offenkundig auch die belangte Behörde ausgegangen, hat sie doch in der Zustellverfügung am Ende des Bescheides nicht nur Herrn BB samt Wohnadresse, sondern gesondert auch die Beschwerdeführerin samt (gleicher) Wohnadresse als Empfängerin angeführt. In der Folge wurde zwar Herrn BB eine für ihn bestimmte Ausfertigung des Bescheides nachweislich durch Hinterlegung der an ihn adressierten (am RSb-Briefkuvert stand ausschließlich sein Name) und von ihm im Anschluss auch tatsächlich behobenen Sendung zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat jedoch – wie festgestellt – keine für sie bestimmte Ausfertigung, sondern lediglich Einsicht in die für Herrn BB bestimmte Ausfertigung des Bescheides von diesem erhalten. Eine Heilung des Zustellmangels nach § 7 Abs 1 ZustG ist durch diese Weitergabe der nicht für die Beschwerdeführerin bestimmten Bescheidausfertigung zum Zweck der Einsichtnahme allerdings nicht eingetreten (vgl Riesz in Österreichisches Zustellrecht, § 7 ZustG, Rn 44 ff; zB VwGH 24.05.1996, 94/17/0320).
Im Ergebnis bedeutet dies, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin gegenüber mangels wirksamer Zustellung nicht erlassen worden ist, sodass es an einem tauglichen Beschwerdegegenstand mangelt und die Beschwerde aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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