LVwG T LVwG-2024/20/1437/15

LVwG-2024/20/1437/15Landesverwaltungsgericht07.04.2025

Regest

Verkehrserschließungsbeitrag<br/>Schwarzbausanierung<br/>Konsenslos durchgeführte Baumaßnahmen die zu einer Baumassenerhöhung geführt haben<br/>Entstehung des Abgabenanspruchs<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/1437/15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.20.1437.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 21.05.2021 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2024, GZl.: ***, über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch BB, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.01.2024, Aktenzeichen: GZl.: ***, betreffend die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) wie folgt:

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Erschließungsbeitrag wie folgt festgesetzt wird:

Bauplatzanteil:398,48 m² x € 7,92 x 150 v.H€ 4.733,94

Baumassenanteil:407,41 m³ x € 7,92 x 70 v.H€ 2.258,68

Erschließungsbeitrag€ 6.992,62

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Bürgermeister der Gemeinde X Herrn AA in Zusammenhang mit dem Umbau eines Bestandsgebäudes sowie der Errichtung eines Holzlagers auf dem Grundstück N. **1, KG X, EZ ***1, einen Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz (TVAG) in Höhe von Euro 5.712,00 vor. Diese Abgabenfestsetzung erfolgte im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Sanierung des zum Teil nicht bewilligten Bestandes auf dem erwähnten Grundstück (Bescheid vom 29.11.2022, ***). Dieser Abgabenbetrag setzt sich wie folgt zusammen:

Bauplatzanteil:290,00 m² x € 7,92 x 150 v,H € 3.448,88

Baumassenanteil:408,21 m³ x€ 7,92 x 70 v.H.€ 2.263,12

Erschließungsbeitrag€ 5.712,00

Gegen diesen Abgabenfestsetzungsbescheid sowie gegen den parallel dazu ergangenen Bescheid über Vorschreibung einer Kanalanschlussgebühr hat Herr AA durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.02.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde jeweils im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Liegenschaft 1989 im Versteigerungswege erworben und lediglich im Jahre 1999 geringfügige Umbauarbeiten durchgeführt hätte. Ansonsten sei das Gebäude unverändert geblieben. Die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages bzw. einer Kanalanschlussgebühr für den Bestand sei unzulässig. Diesbezüglich sei bereits Verjährung eingetreten. Es sei davon auszugehen, dass für den Altbestand bereits Abgaben entrichtet worden wären bzw. dürften Vorschreibungen lediglich auf Basis der damaligen Rechtslage und Beträge erfolgen. Im Übrigen wäre eine Abgabenfestsetzung nur in Bezug auf den (aktuell) errichteten Zubau zulässig.

Mit Beschwerdevorentscheidung(en) vom 02.05.2024 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies die Abgabenbehörde auf das vorangegangene Bauverfahren und die erteilte Baubewilligung. Es sei eine neue Baumasse im Sinne des § 11 TVAG gebildet worden und liege somit ein Abgabentatbestand gemäß § 7 Abs 1 TVAG vor. In Bezug auf die im Jahre 1999 angezeigte Baumaßnahme (Errichtung von Dachgaupen) führte die Abgabenbehörde aus, dass sich aus der beigebrachten Planskizze keine Erhöhung der Baumasse ergeben hätte.

Dagegen wurden fristgerecht Vorlageanträge gestellt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass durch den Beschwerdeführer keine neue Baumasse geschaffen worden sei. Das Gebäude habe nach wie vor dieselbe Baumasse wie zum Erwerbszeitpunkt. Es sei vor Jahrzehnten lediglich eine Dachgaupe bewilligt worden. Aus dem Bescheid gehe auch nicht her vor, von welcher Baumasse ausgegangen werde. Mit Schreiben vom 27.05.2024 wurden die Akten von der Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Dazu sei angemerkt, dass das Verfahren betreffend den Erschließungsbeitrag nach dem TVAG zur Zahl LVwG-2024/20/1437 und jenes betreffend die Kanalanschlussgebühr zur Zahl LVwG-2024/20/1438 beim Landesverwaltungsgericht anhängig gemacht wurde.

Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) führte in der Folge Ermittlungen durch. Es richtete zunächst ein Schreiben vom 10.09.2024 an den Beschwerdeführer. In diesem wurde jener Sachverhalt dargelegt, wie er sich aus Sicht der Behörde aus den vorliegenden Akten (insbesondere aus dem Bauakt) ergibt. Weiters wurde vom LVwG Tirol die in einem der erst vor kurzem ergangenen Erkenntnis (des LVwG Tirol) vom 31.05.2024, Zl LVwG-2023/29/1189-9, zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht zur Abgabenpflicht bei bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen dargelegt, wonach der Abgabenanspruch bei „Schwarzbauten“ bzw nicht bewilligten Bauführungen, die zu Baumassenvergrößerungen führen, mit Rechtkraft der Baubewilligung entstehe. Es wurde auch auf den Abgabentatbestand gemäß § 12 Abs 1 lit b TVAG hinsichtlich (bloß) anzeigepflichtiger Bauvorhaben hingewiesen. Es wurde daher um Mitteilung gebeten, in welchem Ausmaß durch die (der Behörde im August 1999 angezeigte) Anbringung der Dachgaupen eine zusätzliche Baumasse geschaffen worden sei.

Im Antwortschreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 23.09.2024 wurde zunächst darauf verwiesen, dass der Anbau im nördlichen Bereich des Gebäudes bereits vorhanden gewesen sei und über einen baurechtlichen Konsens verfügt hätte. Dieser Gebäudeteil sei auch in einer Planskizze, welche Beilage eines Bescheides vom 04.05.1996 sei, eingezeichnet. Mit diesem Bescheid sei der Anschluss des Gebäudes an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage verfügt worden. Die Abgabepflicht bezüglich des konsenslos errichteten Holzlagers mit einer Grundfläche von 10,96 m2 und einer Kubatur von 24,22 m3 sei zutreffend. Die Baumassenerhöhung durch den Dachausbau im Jahre 1999 (dadurch sei Top 04 mit einer Wohnnutzfläche von 63,14 m2 entstanden) betrage auf der Grundlage der Wohnnutzflächen geschätzt 1/3 der Baumasse (von insgesamt 781,21 m3). Die Umbaumaßnahmen im EG und 1. OG sowie die Neuerschließung der Geschoße hätte nicht zu einer Kubaturänderung geführt, weil die Umbaumaßnahmen nur im Inneren des Gebäudes durchgeführt worden wären. Den Abgabenbescheiden sei nicht zu entnehmen, welche Gebäudeteile in die Bemessungsgrundlage eingeflossen wären. Gleichzeitig wurde der Einreichplan der DD samt Baumassenberechnungen (darunter auch nach dem TVAG) übermittelt.

Zur Klärung des Sachverhalts richtete das Landesverwaltungsgericht in der Folge ein Schreiben vom 09.10.2024 an die Abgabenbehörde und ersuchte um Beantwortung nachfolgender Fragen:

1. Welche Baumassenvergrößerung war mit dem (nach Einbringung einer Bauanzeige) am 11.08.1999 genehmigten Bauvorhaben (Einbau von Dachgauben) verbunden?

2. Stellt man die Baumasse laut Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 1969 mit der Baumasse laut Baubewilligungsbescheid des Jahres 2022 gegenüber, so ergibt sich eine Baumassenerhöhung von 269,70 m³. Eine geringfügige Erhöhung der Baumasse ergab sich wohl durch den Einbau von Dachgauben im Jahr 1999. Daran anknüpfend ergibt sich folgende Frage:

Aufgrund welcher Baumaßnahmen ergibt sich die restliche Baumassenerhöhung und wann wurden diese Baumaßnahmen durchgeführt? (Laut Stellungnahme des Beschwerdeführers gegenüber dem Landesverwaltungsgericht wäre diese Baumassenerhöhung insbesondere durch die Errichtung von Top 4 im Dachgeschoß mit einer Nutzfläche von 63,14 m2 erfolgt.)

3. Wann wurde der „Lagerschuppen am Gebäude“ insbesondere wann wurde die Errichtung dieses Gebäudes der Baubehörde bekannt (Laut Stellungnahme des Beschwerdeführers gegenüber dem Landesverwaltungsgericht wäre dieser Gebäudeteil bereits bei den Plänen im Zusammenhang mit dem Anschlussbescheid im Jahr 1996 ersichtlich gewesen.)

4. Gab es in Bezug auf die im Jahr 1999 angezeigten Baumaßnahmen eine Fertigstellungsmeldung im Sinn des § 2 Abs 3 Kanalgebührenordnung der Gemeinde X?

Die Abgabenbehörde übersandte am 06.11.2024 das entsprechende Antwortschreiben. In diesem verwies es auf die mitübermittelte hochbautechnische Stellungnahme des Baumeisters CC vom 01.11.2024. CC sei von der Gemeinde beauftragt worden, die vom Landesverwaltungsgericht gestellten Fragen zu beantworten.

In dieser Stellungnahme verwies CC ua darauf, dass auf Grund der iZm der Bauanzeige eingereichten Unterlagen keine Anhebung des Daches abgeleitet werden könne und daher die Behörde möglicherweise von untergeordneten Bauteilen ausgegangen sei. Soweit nicht von untergeordneten Bauteilen auszugehen sei, würde sich (mangels vollständiger Planunterlagen nach grober Schätzung) durch die Gaupen ein Gesamtzuwachs an Baumasse im Ausmaß von 31,16 m3 ergeben.

Die Gesamtbaumasse betrage 968,21 m3. In Bezug auf die Baumassenerhöhung betreffend das Gebäude verwies der Sachverständige darauf, dass sich auf Grund der Abmessungen des nunmehr bewilligten Wohnhauses gegenüber dem mit 10.09.1969 genehmigten Wohnhauses (durch Baumaßnahmen samt Wärmedämmverbundsystem) eine Vergrößerung der Baumasse im EG, OG und DG ergebe. Aus dem Einreichplan sei auch ersichtlich, dass die Dachhöhe gegenüber der Genehmigung im Jahre 1969 geändert worden sei. Auch die Höhe der Dachgaupen sei geändert worden. Die für das Wohnhaus ermittelte Baumassenerhöhung von 269,70 m3 (Baumasse Wohnhaus aktuell in Höhe von 829,70 m3 abzüglich der ursprünglichen Baumasse von 560,00 m3) sei richtig. Zusätzlich wären der Lagerschuppen mit 114, 29 m3 und das Holzlager mit 24,22 m3 zu berücksichtigen. Würde man die iZm der Errichtung von Dachgaupen verbundene Baumassenerhöhung in rechtlicher Hinsicht als abzugsfähig ansehen, würde sich ein Gesamtzuwachs an Baumasse für das Wohnhaus in Höhe von 238,54 m3 und unter Hinzurechnung der Baumasse für den Lagerschuppen und das Holzlager von insgesamt 377,05 m3 ergeben. Hinsichtlich der Fragen 3. und 4. führte der Sachverständige aus, dass er diese nicht beantworten könne.

Diese Stellungnahme samt der vom hochbautechnischen Sachverständigen durchgeführten Berechnung wurden dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung mit Schreiben vom 02.12.2024 zur Kenntnis gebracht. Ergänzend wurde vom Landesverwaltungsgericht dargelegt, wie sich der Bauplatz- und der Baumassenanteil unter Zugrundelegung der vom hochbautechnischen Sachverständigen ermittelten Werte (unter Außerachtlassung der Baumassenerhöhung durch die Errichtung der Dachgaupen) errechnen würde und dass sich ein Verkehrserschließungsbeitrag ergeben würde, der höher als der von der Abgabenbehörde festgesetzte Betrag sei.

Dazu nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom 16.12.2024 Stellung. Es wurde ausgeführt, dass 1999 lediglich die Dachgaupen angebracht worden wären, ohne das Dach anzuheben. Dies habe der Sachverständige CC in seinem Gutachten auch bestätigt. Der Lagerschuppen am Gebäude mit 114,29 m3 wäre zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft (durch Ersteigerung) nach den übermittelten Plänen bereits vorhanden gewesen und müsse außer Betracht bleiben. Neben den angeführten Dachgaupen sei im Jahr 1999 lediglich ein Vollwärmeschutz von 10 cm angebracht worden. Da ansonsten keine weiteren Baumaßnahmen ergriffen worden seien, wäre nicht nachvollziehbar, warum die Baumasse von (im Jahr 1969) 560 m3 auf 829,70 m3 gemäß Einreichplanung angewachsen sein sollte. Maßgeblich sei, dass es seit 1999 zu keiner Vergrößerung der Baumasse durch den Beschwerdeführer gekommen sei. Etwaige Unschärfen bei der Berechnung dürften nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Schließlich wäre auch denkbar, dass im Bescheid aus dem Jahr 1969 eine falsche Baumasse angeführt sei. Im Einreichplan der DD vom 13.12.2021 sei eine Baumasse von 919,72 m3 angeführt. Wenn man davon die Baumasse laut Bewilligung von 1969 von 560 m3, die Baumasse Dachumbau von 31,16 m3 und Lagerschuppen mit 114,29 m3 abziehen würde, würde eine Baumasse von 214,27 m3 verbleiben.

Anschließend richtete das Landesverwaltungsgericht neuerlich ein mit 18.12.2024 datiertes Schreiben an die Abgabenbehörde und ersuchte um Mitteilung bezüglich des Zeitpunkts der Errichtung des Lagerschuppens bzw einer allfälligen Bewilligung sowie um eine Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Baumassenerhöhung nicht nachvollziehbar sei. Diesem Schreiben waren mehrere Anlagen, darunter auch im Bauakt befindliche Pläne iZm der Errichtung von Dachgaupen, angeschlossen.

Im Antwortschreiben vom 10.01.2025 führte die Abgabenbehörde aus, das eine zeitliche Festlegung der Errichtung des Lagerschuppens nicht gemacht werden könne. Die baurechtliche Bewilligung sei erst mit dem (aktuellen) Baubescheid erfolgt. Bei der Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr für den damaligen Anschluss des Wohnhauses sei der Lagerschuppen nicht berücksichtigt worden. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum dies so gehandhabt worden sei.

Bezüglich der Baumassenerhöhung führte die Abgabenbehörde aus, dass die Gesamtbaumasse als bekannt und bestätigt gelte. Es seien auch die vor der gegenständlichen Baumaßnahme zur Vorschreibung gelangten Baumassen bekannt und wären anerkannt worden. Die Differenz daraus sei vorzuschreiben.

Weiters wurde auf eine ergänzende Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen CC verwiesen. CC führte unter Bezug auf das Schreiben des LVwG aus, dass die ursprüngliche Baumassenberechnung zu korrigieren gewesen wäre. Nach Prüfung sei die Baumasse mit Stand 11.11.2022 in Höhe von 968,21 m3 als richtig befunden wurden und wäre dieser Wert dann auch in den Baubewilligungsbescheid eingeflossen.

In Bezug auf die Errichtung der Dachgaupen führte der Sachverständige aus, dass er nunmehr eine „Ansicht Nord“ erhalten habe, in der die Länge der damals bewilligten Gaupen dargestellt seien. Dies würde ihn dahingehend bestärken, dass die Behörde damals von untergeordneten Bauteilen ausgegangen sei und damit keine Erschließungskosten vorgeschrieben habe. Ausgehend von der vorliegenden Ansicht wären die Gaupen 1999 nicht genehmigungskonform ausgeführt worden, sodass auch in diesem Bereich ein Schwarzbau bestanden habe, welcher erst mit dem aktuellen Baubescheid saniert worden sei. Die Gaupen wären daher „zu 100 % zu berechnen“.

Der zuletzt angeführte Schriftverkehr zwischen dem Landesverwaltungsgericht und der Abgabenbehörde wurde dem Beschwerdeführer mit Email vom 17.01.2025 zu Handen seiner Rechtsvertretung zur Wahrung des Parteiengehörs mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Im Antwortschreiben vom 11.02.2025 wurde ausgeführt, dass der Lagerschuppen in den 1960er Jahren, also lange vor dem Erwerb der Liegenschaft durch den Beschwerdeführer errichtet worden sei. EE, Adresse 1, X, dessen Eltern den Schuppen gebaut hätten, könnten dies bestätigen. Im Übrigen sei für die Baumassenberechnung nur ausschlaggebend, inwiefern die Baumasse durch Baumaßnahmen des Beschwerdeführers erhöht worden seien. Der Beschwerdeführer hätte lediglich die Dachgaupen und ein Holzlager errichtet. Eine zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte nicht korrekte Baumassenberechnung könne dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen und nicht zu einer nachträglichen Vorschreibung gegenüber dem Beschwerdeführer führen. Der Beschwerdeführer verwehre sich auch gegen den Vorwurf, die Gaupen nicht entsprechend der Baubewilligung errichtet zu haben. Es sei vom Sachverständigen auch nicht dargelegt worden, worin die genaue Abweichung bestehen sollte.

Das Landesverwaltungsgericht führte in der Folge weitere Ermittlungen durch und stellte unter Heranziehung eines Orthofotos aus den Jahren 1970-1974 fest, dass der Schuppen zum Zeitpunkt der Anfertigung dieses Fotos noch nicht errichtet worden war. Dieses Orthofoto wurde am 11.02.2025 an den Vertreter des Beschwerdeführers übermittelt. In einem am 17.02.2025 mit dem Vertreter des Beschwerdeführers geführten Telefonat wurde ihm mitgeteilt, von welcher Sach- und Rechtslage das Verwaltungsgericht in Bezug auf den Verkehrserschließungsbeitrag auszugehen beabsichtige. Schließlich wurde dies vom Verwaltungsgericht nochmals in einem Schreiben vom 18.02.2025 wie folgt zusammengefasst:

„Sehr geehrte Herren!

Unter Bezugnahme auf das in dieser Angelegenheit am 17.02.2025 mit Herrn Rechtsanwalt FF geführte Gespräch wird die vorläufige Rechtsansicht und beabsichtigte Erledigung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Kenntnis gebracht.

§ 12 Abs 1 lit a TVAG knüpft in Bezug auf die Entstehung des Abgabenanspruchs für bewilligungspflichtige Bauvorhaben an die Rechtskraft der Baubewilligung an. Mit diesem Zeitpunkt entsteht die Abgabenpflicht nicht nur für einen Neubau bzw Zubau sondern auch in Bezug auf in der Vergangenheit konsenslos errichtete Bauvorhaben. Es kommt daher insoweit zu einem (aus Sicht der Abgabepflichtigen unerwünschten, aber durch die konsenslose Bauführung bewirkten) Nachholeffekt. Entscheidend für die Bemessungsgrundlage ist die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs festgestellte Baumassenerhöhung und nicht, wann und durch wen diese Baumaßnahmen veranlasst wurden.

Gemäß § 10 Abs 4 lit b TVAG ist im Falle der Änderung eines Gebäudes jene Baumasse als Bemessungsgrundalge heranzuziehen, die neu geschaffen wurde. Von der aktuell ermittelten Baumasse ist daher jene des baurechtlich bewilligten Altbestandes in Abzug zu bringen. Dies gilt insbesondere dann, in der Vergangenheit ein Abgabentatbestand (durch konsensgemäße Neuerrichtung oder Baumassenerweiterung) verwirklicht wurde. Im gegenständlichen Fall betrifft dies den im Jahre 1969 bewilligten Neubau (Baumasse laut Bescheid 560,80 m³). Auf dieser Grundlage wurde 1969 auch eine Straßenbauaufwandsabgabe (eine Vorläuferabgabe des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG) festgesetzt.

Hinsichtlich des der Baubehörde angezeigten Vorgangs im Jahr 1999 (Errichtung von Dachgauben) ist auf die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren abgegebene Stellungnahme des für die Abgabenbehörde (Baubehörde) tätigen hochbautechnischen Sachverständigen CC zu verweisen, wonach mit dieser Baumaßnahme keine Baumassenerweiterung verbunden gewesen wäre. Darüber hinaus gehende zu einer Baumassenerweiterung führende Baumaßnahmen wären konsenslos durchgeführt worden.

Die Baumasse des baurechtlich bewilligten Bauvorhabens (gemäß § 2 Abs 4 TVAG) beträgt insgesamt 968,21 m³, wobei sich diese (nach der Berechnung der für den Beschwerdeführer tätigen DD) wie folgt zusammensetzt:

Wohnhaus 829,70 m3

Lagerschuppen am Gebäude 114,29 m3

Holzlager 24,22 m3

Insgesamt 968,21 m³

Eine überblicksweise Beurteilung der Pläne, welche der Baubewilligung 1969 zugrunde gelegen sind, ergab keinerlei Bedenken in Bezug auf die Richtigkeit seinerzeit angesetzte Baumasse von 560,80 m3. Aus dem Plan der DD vom 12.12.2021 betreffend die Baumassen ergibt sich, dass nunmehr eine (wohl auf Grund einer angebrachten Wärmedämmung) größere Grundfläche angesetzt und im Dachbereich Baumasse neu geschaffen wurde. Darüber hinaus wurde bei der Baumassenberechnung für das Wohnhaus auch die Baumasse eines Gebäudeteiles herangezogen, der in der Berechnung Baumasse „Wohnhaus“ und im Plan mit V2, V3 und V4 (dort als „Neubau“ rot eingefärbt) bezeichnet ist. Allein diese Baumasse neu (für V2, V3 und V4) beläuft sich insgesamt auf 144,35 m3. Die Baumassenerhöhung ist daher nachvollziehbar. Sie errechnet sich wie folgt:

Baumasse laut Baubewilligung vom 29.11.2022 968,21 m³

Abzgl Baumasse Altbestand laut Bescheid 1969 - - 560,80 m3

Gesamtzuwachs Baumasse 407,41 m3

Der Bauplatzanteil errechnet sich gemäß § 11 Abs 2 TVAG nach der sogenannten Verhältnismäßigkeitsformel. Diese lautet wie folgt:

(Baumasse neu) x (Fläche des Bauplatzes)

Bauplatzanteil = ___________________________________- x 150% des Erschließungsbeitragssatzes

(Baumasse neu) + (Baumasse alt)

Die dem Bauplatzanteil zugrunde zu legende Fläche beträgt 947 m2. Die Berechnung lautet daher wie folgt:

(407,41 m3) x (947,00 m2)

= 398,48 x 150% x € 7,92 = € 4.743,33

(407,41 m3) + (560,80 m3)

Der Erschließungsbeitrag errechnet sich daher wie folgt:

Bauplatzanteil:398,48 m² x € 7,92 x 150 v,H€€ 4.743,94

Baumassenanteil:407,41 m³ x € 7,92 x 70 v.H€ 2.258,68

Erschließungsbeitrag€€ 7.002,62

Dieser Betrag ist um Euro 1.290,62 höher als der von der Abgabenbehörde im angefochtenen Bescheid festgesetzte Betrag.

Hinsichtlich der Kanalanschlussgebühr erscheint die angesetzte Baumasse von 397,21 m3 (siehe dazu die Berechnung durch die Gemeinde) zutreffend.

Es wird Ihnen nunmehr die Gelegenheit eingeräumt, hiezu innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)“

Mit Schreiben vom 05.03.2025 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dazu nuerlich Stellung. Im Ergebnis führte er nochmals aus, dass sich die Erhöhung der Baumasse (von 560,80 m3 auf 829,70 m3) nicht durch konsenslos durchgeführte Bauvorhaben erklären lasse. Die Veränderung der Grundfläche von 9,65 m x 9,85m (1969) auf (laut DD Ziviltechniker KG im Jahre 2022) 10,04 m x 10,39 m ließe sich mit Unschärfen auf Grund der damaligen Technik und der Anbringung einer Dämmung von 10 cm erklären und könne daher eine geringfügige Überschreitung des ursprünglich bewilligten Maßes vorliegen. Es sei aber evident, dass das Gebäude nach wie vor zweigeschossig sei und sich die Höhe nicht geändert habe. Laut Berechnung der Abgabenbehörde wäre das Gebäude ausgehend von einer bewilligten Baumasse im Jahre 1969 um 296,81 m3 um nahezu 50 % erweitert worden. Ein solches „Wachstum“ wäre auch unter Einbeziehung des Holzlagers nicht zu erklären. Es sei davon auszugehen, dass verschieden Berechnungsmethoden zur Anwendung gelangt wären bzw die ursprüngliche Berechnung nicht korrekt gewesen sei. Die Behörde müsse konkret darlegen, welche nicht genehmigten Baumaßnahme der Beschwerdeführer bzw dessen Rechtsvorgänger ergriffen hätte.

Der Anbau (Holzhütte) wäre 1986 bereits vorhanden gewesen, was sich an Hand von (mit diesem Schreiben mitübermittelten) Lichtbildern der Nachbarin aus dem Jahre 1986 ergäbe. Auf einem (ebenfalls mit diesem Schreiben übermittelten) Plan, den die Gemeinde im Rahmen der Kanalverlegung angefertigt habe und der Bestandteil des Kanalanschlussbescheides vom 04.05.1996 gewesen sei, wäre der Holzhüttenbau eingezeichnet.

In die Baumassenerhöhung sei auch die Errichtung der Dachgaupen eingeflossen. Diesbezüglich sei eine Bewilligung vorgelegen. In Bezug auf diesen neu geschaffenen Raum wären allfällige Erschließungskosten jetzt verjährt. Auch allfällige Baumassenerhöhungen vor 1999 dürften abgabenmäßig nicht mehr berücksichtigt werden. Zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens könne sich der Beschwerdeführer jedoch unpräjudiziell vorstellen, die Hälfte der vorgeschriebenen Gebühren zu übernehmen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes **1, KG X, mit der Adresse 1 in **** X. Der Beschwerdeführer hat die verfahrensgegenständliche Liegenschaft im Jahr 1989 (im Wege einer Versteigerung) erworben. Das Grundstück weist eine Fläche von 947 m2 auf.

Das Bestandsgebäude (ein Wohnhaus samt Garage) wurde mit Bescheid vom 10.09.1969 baubehördlich bewilligt. Ein Lagerschuppen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht errichtet. Im Zusammenhang mit dieser Bauführung wurde vom Bürgermeister der Gemeinde X (als Abgabenbehörde) auch eine Abgabe zum Straßenbauaufwand in Höhe von ATS 2.800,00 vorgeschrieben, wobei als Bemessungsgrundlage 560 m³ umbauter Raum herangezogen wurde. Diese Baumasse ist im damaligen Baubescheid so festgehalten.

In einem derzeit noch nicht näher bekannten Zeitraum, der aber jedenfalls nach dem Jahr 1974 und mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem Erwerb des Grundstückes durch den Beschwerdeführer im Jahr 1989 gelegen ist, wurde nordwestlich des Wohngebäudes ein Lagerschuppen (Baumasse 114,29 m3) errichtet. Dieser Lagerschuppen war bis zur Erlassung der Baubewilligung vom 29.11.2022 baurechtlich nicht genehmigt. Im Jahr 2013 wurde auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück von einem Mieter des Beschwerdeführers auf Basis einer gegenseitigen Vereinbarung ein Holzlager (Baumasse 24,22 m3) errichtet. Davon wurde die Baubehörde nicht in Kenntnis gesetzt.

Im Jahr 1999 wurde mit einer Bauanzeige vom 02.08.1999 eine bauliche Änderung, nämlich die Anbringung von Dachgaupen, bei der Baubehörde angezeigt. Im Zuge der wegen dieser Baumaßnahme erfolgten Einreichung bei der Baubehörde wurden Pläne vorgelegt, die diese Baumaßnahme betreffen. Die Baubehörde ging auf Grund der Einreichpläne von einer untergeordneten Baumaßnahme ohne Baumassenvergrößerung aus. Von der Baubehörde wurde hinsichtlich dieses auf den Planskizzen abgebildeten Objekts mittels Aktenvermerk vom 11.08.1999 festgehalten, dass das Bauvorhaben gemäß § 22 Abs 4 Tiroler Bauordnung 1998 ausgeführt werden darf.

Im Jahr 2018 wurde seitens der Gemeinde X im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit mit dem Mieter des Beschwerdeführers festgestellt, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bewilligungspflichtige Bauführungen ohne baurechtliche Genehmigungen erfolgt waren. Dem Beschwerdeführer wurde mit einem Bescheid vom 11.02.2018 von der Baubehörde die Beseitigung näher angeführter baulicher Anlagen, nämlich einem Nebengebäude (Werkstätte, Garage, Holzlager) aufgetragen und die Benützung dieser baulichen Anlagen untersagt. Die Baubehörde sprach wegen der konsenslos errichteten Bauvorhaben mit Bescheiden vom 11.12.2018 ein Benützungsverbot aus und erließ einen Beseitigungsauftrag. In der Folge wurde insbesondere seitens der Baubehörde eine baurechtliche Sanierung angestrebt.

Nach Durchführung eines baurechtlichen Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.11.2022, ***, die baurechtliche Bewilligung für den Bestand (Umbau des Bestandsgebäudes sowie die Errichtung eines Holzlagers) auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erteilt. An diese Bewilligung knüpft die verfahrensgegenständliche Festsetzung des Erschließungsbeitrages an.

Die Baumasse des baurechtlich bewilligten Bauvorhabens (gemäß § 2 Abs 4 TVAG) beträgt insgesamt 968,21 m³. Diese Größe ist im Baubewilligungsbescheid unter „Befund/Baubeschreibung“ auch so festgehalten. Sie setzt sich wie folgt zusammen.

Wohnhaus 829,70 m3

Lagerschuppen am Gebäude 114,29 m3

Holzlager 24,22 m3

Insgesamt 968,21 m³

Die Baumassenerhöhung errechnet sich wie folgt:

Baumasse laut Baubewilligung vom 29.11.2022 968,21 m³

Abzgl Baumasse Altbestand laut Bescheid 1969 - - 560,80 m3

Gesamtzuwachs Baumasse 407,41 m3

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem vorgelegten Bau-/Abgabenakt und der auf Grund der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten umfangreichen Ermittlungen.

Die maßgeblichen Daten (Maße) in Bezug auf das Gebäude bzw das Grundstück sind insbesondere durch die Einreichpläne dokumentiert. Die erstmalige Errichtung und Bewilligung eines Gebäudes im Jahre 1969 ergibt sich auf Grund der entsprechenden Baubewilligung.

Es wurde auch Einsicht genommen in den Laser- und Luftbildatlas Tirol. Das anlässlich der Befliegungen in den Jahren 1970 – 1974 erstellte (dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachte) Orthofoto zeigt eindeutig, dass der am Wohngebäude angebaute Lagerschuppen damals noch nicht errichtet war.

Die zugrunde zu legende Baumasse ergibt sich auch auf der Grundlage der Berechnungen und Stellungnahmen des Baumeister CC. Dieser hat als nichtamtlicher hochbautechnischer Sachverständiger das Bauvorhaben für die Baubehörde begleitet und iZm der Erteilung der Baubewilligung ein umfassendes hochbautechnisches Gutachten (vgl die 4. Begutachtung vom 26.11.2022) erstattet.

Im gegenständlichen Abgabenverfahren ging es ua um die näheren Umstände iZm der Errichtung von Dachgaupen im Jahr 1999, insbesondere um die Frage, inwieweit mit den der Baubehörde angezeigten Baumaßnahmen ein Abgabentatbestand (durch eine Baumassenerhöhung) verwirklicht wurde.

Dazu führte CC in seiner hochbautechnischen Stellungnahme vom 01.11.2024 gegenüber der Abgabenbehörde bzw dem Verwaltungsgericht aus, dass mit der (plangemäßen) Errichtung der beiden Gaupen – vorausgesetzt sie seien als untergeordnete Bauteile zu betrachten – keine Baumassenvergrößerung verbunden gewesen wäre. Diese Beurteilung wiederholte er in seinen ergänzenden Ausführungen vom 10.01.2025, wobei er darauf verwies, dass „sein Ansatz“ durch die ihm bislang noch nicht vorgelegene „Ansicht Nord“ bestärkt werde. Er führte (offensichtlich unter Bezugnahme auf den von ihm im Jahre 2022 befundeten Zustand) auch aus, das die Gaupen 1999 nicht genehmigungskonform (gemeint wohl: nicht anzeigekonform) ausgeführt worden wären. Das Verwaltungsgericht sieht diese Ausführungen als nachvollziehbar und schlüssig an. Im Übrigen wurde seitens des Beschwerdeführers gar nicht behauptet (siehe dazu die Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 16.12.2024), dass es iZm der Errichtung der Dachgaupen zu einer (von der Bauanzeige gedeckten) Erhöhung der Baumasse gekommen ist. Das Dach sei nicht angehoben worden.

Die Baumasse des Altbestandes (560,80 m3) ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid vom 10.09.1969, Zl ***. Die Baumasse des aktuellen Bestandes ist „dem Befund/der Baubeschreibung“ der Baubewilligung vom 29.11.2022, ***, sowie der Baumassenberechnung des für den Beschwerdeführer tätigen (die Einreichpläne erstellenden) Architekturbüros DD vom 11.11.2022 zu entnehmen (968,21 m3).

Es besteht kein Zweifel darüber, dass im Zeitraum zwischen der Errichtung „der Garage mit aufgebauter Wohnung“ im Jahr 1969 und der Erlassung der Baubewilligung vom 29.11.2022 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück mehrere konsenslose Baumaßnahmen, die auch Baumassenerhöhungen bewirkt haben, durchgeführt wurden. Im Ergebnis stellt die Baubewilligung vom 29.11.2022 eine baurechtliche Sanierung der auf dem Grundstück konsenslos durchgeführten Baumaßnahmen dar. Das konkrete Ausmaß der dadurch herbeigeführten Baumassenerhöhungen ergibt sich aus der Differenz zwischen der Baumasse laut Baubewilligung vom 29.11.2022 und jener laut Baubewilligung vom 10.06.1969.

IV.Rechtsgrundlagen:

Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 58/2011 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 144/2018 (§ 9 und § 12) bzw LGBl Nr 173/2021 (§ 11)

§ 9

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, […]

(4) Der Baumassenanteil ist

a) im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,

b) im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. […].

§ 11

Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes

(1) Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

(2) Wird auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestehen oder im Fall eines Abbruchs zumindest teilweise bestehen bleiben, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergibt, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhält wie die dem Baumassenanteil zugrunde liegende Baumasse zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. § 9 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. Insgesamt darf dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.

(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.

§ 12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a)bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2018 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,

b)bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und

c)bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn

[…]

V.Rechtliche Erwägungen:

V.1.

Im gegenständlichen Fall ist strittig, in welchem Umfang die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 29.11.2022 bewilligten Baumaßnahmen eine Abgabepflicht nach dem TVAG (bzw im Parallelverfahren nach der Kanalgebührenordnung der Gemeinde X) auslösten. Die Behörde ging von einer Einbeziehung aller nach 1969 herbeigeführten Baumassenerhöhungen in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung des Verkehrserschließungsbeitrages aus. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre eine Festsetzung des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG nur insoweit zulässig, als sie auf eine durch den Beschwerdeführer veranlasste baumassenerhöhende Bauführung zurückzuführen wäre. Demnach wäre im Wesentlichen nur die Kubatur des Holzlagers (24,22 m3) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Hinsichtlich anderer Gebäude(teile) wäre die Bemessungsgrundlage nicht nachvollziehbar bzw wäre Festsetzungsverjährung eingetreten.

V.2.

Die Besonderheit des gegenständlichen Verfahrens liegt vor allem darin, dass mit Bescheid vom 29.11.2022, ***, eine baurechtliche Bewilligung erteilt wurde, mit der in der Vergangenheit durchgeführte unzulässige Bauführungen („Schwarzbauten“) baurechtlich saniert wurden, wobei ein Teil dieser Baumaßnahmen in der Zeit vor dem Erwerb des Grundstückes durch den Beschwerdeführer (also vor 1989) durchgeführt wurde.

Gemäß § 4 Abs 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. In Bezug auf den Verkehrserschließungsbeitrag findet sich die dafür maßgebliche Rechtsgrundlage in § 12 Abs 1 TVAG. Diese Bestimmung regelt die Entstehung des Abgabenanspruchs für Fälle von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (lit a), anzeigepflichtigen Bauvorhaben (lit b) und anderen Bauvorhaben (lit c) und hat folgenden Wortlaut:

(1) Der Abgabenanspruch entsteht

a)bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, wenn jedoch aufgrund des § 65 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 bereits vor diesem Zeitpunkt mit dem Bau begonnen wird, mit dem Baubeginn,

b)bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 37 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und

c)bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

[…]

Als Baubeginn iSd dieser Bestimmung kann bei bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen nur ein rechtlich zulässiger und nicht ein faktischer, konsensloser Baubeginn sein, da ansonsten konsenslose Bauführungen, die mehrere Jahre als solche unerkannt bleiben, zur Folge hätten, dass einer nachträglichen Festsetzung die Festsetzungsverjährung entgegenstehen würde und somit eine bewilligte Bauführung in abgabenrechtlicher Hinsicht schlechter gestellt wäre als ein „Schwarzbau“. Insofern entsteht bei „Schwarzbauten“ bzw nicht bewilligten Bauführungen, soweit sie zu Baumassenvergrößerungen führen, der Abgabenanspruch mit Rechtkraft der Baubewilligung, so wie dies grundsätzlich in allen anderen Bauführungen auch der Fall ist. Diese Rechtsansicht hat das Landesverwaltungsgericht Tirol zuletzt in einem Erkenntnis vom 31.05.2024, Zl LVwG-2023/29/1189-9, zum Ausdruck gebracht.

V.3.

Die Abgabepflicht knüpft (bezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht) an die Gegebenheiten auf dem Grundstück an. Dies betrifft etwa auch den (allenfalls anzurechnenden) Altbestand und zwar unabhängig davon, ob bzw wie es zu einem Eigentümerwechsel gekommen ist. Dies bedeutet, dass es insbesondere im Fall der baurechtlichen Sanierung von „Schwarzbauten“ zu abgabenrechtlichen Nachholeffekten kommen kann. Dies kann dazu führen, dass derjenige, der Eigentümer zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (also zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Baubewilligung) ist, auch für Abgaben einzustehen hat, die durch (konsenslose) Baumaßnahmen eines Rechtsvorgängers bewirkt wurden.

Nachdem der Abgabenanspruch gemäß § 12 Abs 1 lit a TVAG erst mit Rechtskraft der Baubewilligung entsteht, geht der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand der Verjährung ins Leere. Die Festsetzungsverjährung setzt eine Entstehung des Abgabenanspruchs voraus. Bei „Schwarzbauten“ entsteht der Abgabenanspruch jedoch wie zuvor dargelegt erst mit der rechtskräftigen baurechtlichen Sanierung.

V.4.

Gemäß § 9 Abs 4 lit b TVAG ist die Bemessungsgrundlage bei Zubauten die zusätzlich geschaffene Baumasse. Somit bleibt bei Baumassenerhöhungen jene Baumasse außer Betracht, die bereits Grundlage einer Abgabenfestsetzung war oder hinsichtlich der zumindest ein Abgabenanspruch entstanden ist. Im gegenständlichen Fall betrifft dies jedenfalls den mit Bescheid vom 10.06.1969 bewilligten Altbestand in Höhe von 560 m3. Das Bauvorhaben führte im Jahre 1969 auch zu einer Vorschreibung einer Straßenbauabgabe. Bei dieser Abgabe handelt es sich um eine Vorläuferabgabe des Erschließungsbeitrages nach dem TVAG.

V.5.

Soweit der Beschwerdeführer vehement darauf verweist, dass die zugrunde gelegte Baumassenerhöhung nicht nachvollziehbar, ihm nicht zurechenbar und überhöht sei, ist ihm entgegenhalten, dass die Entstehung des Abgabenanspruchs (jedenfalls bei bewilligungspflichtigen Baumaßnahmen) mit der Rechtskraft der Baubewilligung verknüpft ist und dementsprechend im Sinne eines Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Baubewilligung für die Ermittlung der Baumasse auch die in den Bewilligungsbescheiden angeführten Baumassen (manchmal auch als umbauter Raum bezeichnet) heranzuziehen sind. Insofern ist von der Gesamtbaumasse laut Baubewilligung vom 29.11.2022 und jene laut Baubewilligung aus dem Jahre 1969 in Abzug u bringen.

Die im Jahre 1999 mittels Bauanzeige der Baubehörde zur Kenntnis gebrachte Baumaßnahme war entsprechend dem festgestellten Sachverhalt als untergeordnete Baumaßnahme mit keiner Baumassenvergrößerung verbunden. Insofern war auf Grund dessen keine Baumasse für den Altbestand abzuziehen.

V.6.

Die Baumassenerhöhung errechnet sich wie folgt:

Baumasse laut Baubewilligung vom 29.11.2022 968,21 m³

Abzgl Baumasse Altbestand laut Bewilligungsbescheid 1969 - 560,80 m3

Gesamtzuwachs Baumasse 407,41 m3

V.7.

Der Bauplatzanteil errechnet sich gemäß § 11 Abs 2 TVAG nach der sogenannten Verhältnismäßigkeitsformel. Diese lautet wie folgt:

(Baumasse neu) x (Fläche des Bauplatzes)

Bauplatzanteil = _________________________________ x 150% des Erschließungsbeitragssatzes

(Baumasse neu) + (Baumasse alt)

Die dem Bauplatzanteil zugrunde zu legende Fläche beträgt 947 m2, die Baumasse des laut Befund des Baubescheides vom 29.11.2022 beträgt 968,21 m3. Hinsichtlich der Baumasse des vormaligen Bestandes (Baumasse alt) ist lediglich die Baumasse des im Jahre 1969 bewilligten Neubaus (560,80 m3) in Abzug zu bringen. Dies ergibt eine Baumasse neu von 407,41 m3.

Es ergibt sich daher für den Bauplatzanteil folgende Berechnung.

(407,41 m3) x (947,00 m2)

= 398,48 x 150% x € 7,92 = € 4.743,33

(407,41 m3) + (560,80 m3)

V.8.

Insgesamt errechnet sich der Erschließungsbeitrag daher wie folgt:

Bauplatzanteil:398,48 m² x € 7,92 x 150 v,H€ 4.733,94

Baumassenanteil:407,41 m³ x € 7,92 x 70 v.H€ 2.258,68

Erschließungsbeitrag€ 6.992,62

V.9.

Abschließend sei festgehalten, dass im Rahmen der Festsetzung der Abgabe keine Möglichkeit besteht, im Hinblick auf individuelle Umstände lediglich einen Teilbetrag festzusetzen. Erst im Einhebungsverfahren können gemäß fällige Abgabenschuldigkeiten § 236 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 30.01.2006, 2005/17/0165). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 240,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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