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LVwG-2024/27/0127-14Landesverwaltungsgericht04.04.2025
ZKO Meldung<br/>kein funktionierendes Kontrollsystem<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde Herrn AA, vertreten durch BB, Rechtsanwältin, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2023, Zl ***, wegen Übertretung des LSD-BG, nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe in Höhe von Euro 800,00 auf den Betrag von Euro 200,00 herabgesetzt wird.
Das Straferkenntnis wird dahingehend präzisiert, als es nach der Wortfolge „nach außen zur Vertretung befugte Organ“ weiters zu lauten hat:
„, nämlich als Vorstandsmitglied“
2. Der Betrag für die Kosten des behördlichen Verfahrens wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 20,00 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:11.06.2023, 14:57 Uhr
Ort:**** Y, Adresse 2
Sie haben als das nach außen zur Vertretung befugte Organ der Firma CC mit Sitz in Deutschland, ***** X, Adresse 3, diese ist Arbeitgeberin, zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer beschäftigt wurde und die Meldung der Entsendung über die Arbeitsaufnahme dieser Person vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle (ZKO) nicht rechtzeitig erstattet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1 die Meldung entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Sie haben die Meldung der Entsendung für folgenden Arbeitnehmer nicht rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme erstattet, da der Arbeitnehmer DD vom 02.05.2023 bis voraussichtlich 12.05.2023 entsendet und die ZKO-Meldung mit Nr. ***, am 17.05.2023 erstattet wurde.
Arbeitnehmer DD
geb.: 21.12.1982
Staatsangehörigkeit: Deutschland
Tätigkeit: Project Manager Automation
Arbeitsantritt: 02.05.2023, 08:00 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
1. § 26 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Lohn- und Sozialdumping - Bekämpfungsgesetz, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2022, (kurz: LSD-BG);
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
§ 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 880,00“
Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass die Tatzeit und der Tatort nicht korrekt seien und ein unzulässiger Alternativvorwurf im Spruch sich finde und dem Beschwerdeführer persönlich kein Verschulden treffe. Er habe nach menschlichen Ermessen unter den gegebenen Umständen mit gutem Grund davon ausgehen dürfen, dass die notwendigen elektronischen EU-ZKO-Meldungen auch tatsächlich richtig und rechtzeitig erfolgen würden. Die Firma CC habe in Bezug auf die EU-ZKO-Meldepflichten ein geeignetes, effizientes, bislang ohne jede Beanstandung funktionierendes betriebliches Vorbeuge-, Überwachungs- und Kontrollsystem eingerichtet gehabt. Es sei ein erstmals aufgetretener ausgewiesener Sonderfall gewesen und habe es noch nie Beanstandungen gegeben.
Aufgrund des im Bereich eines Dritten aufgetretenen technischen Fehlers sei von fehlender subjektiver Vorwerfbarkeit und damit fehlender Strafbarkeit auszugehen gewesen. Eine nach außen zur Vertretung befugte Person treffe kein Verschulden, wenn glaubhaft gemacht werde, dass ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet sei, dass im Ergebnis mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lasse. Ein subjektives Verschulden liege nicht vor, wenn nachgewiesen werde, dass der Verantwortliche eine qualitätsgesicherte Organisation eingerichtet habe, wonach durch externe Prüfung begleitet durch interne Vorgänge (zB durch Betrauen geeigneter Mitarbeiter mit Kontrollaufgaben, fortlaufende Schulungen, den Einsatz automatisierter Überwachungsinstrumente etc) regelmäßig kontrolliert werde. Es sei anzunehmen, dass damit ausreichende Vorkehrungen getroffen worden wären, um die Verwirklichung eines verwaltungsstrafrechtlichen Tatbilds durch den unmittelbaren Täter zu verhindern, weswegen Strafbarkeit ausgeschlossen sei. Es hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung kein Verschulden des Beschwerdeführers zugrunde gelegt werden dürfen. Es sei weder lebensnah noch praktikabel, von einem Vorstandsmitglied eines Unternehmens, das gemeinsam mit Partnerunternehmen im In- und Ausland Maschinen für Kunden aus der ganzen Welt seit über 125 Jahren Anlagen fertige und installiere, zu verordnen, dass für jede einzelne der jährlich rd 1.200 Mitarbeiterreisen trotz Implementierung eines kostenintensiven komplexen internen und externen Prüfsystems und trotz der Beauftragung eines externen verantwortlichen qualifizierten Dienstleisters die EU-ZKO-Meldung (nebst den anderen rechtlichen Anforderungen einer Mitarbeiterreise) jedenfalls höchstpersönlich vor Reiseantritt überprüft werden müssten.
Der qualifizierte dritte Dienstleiter EE, in dessen Bereich, daher auch für den Beschwerdeführer persönlich nicht feststellbar, erstmalig ein solches technisches Problem aufgetreten sei, von sich aus der Behörde schon am 17.05.2023, sohin sehr kurzfristig nach dem Entsendedatum, die Meldung selbst (transparent) nachvollzogen hat. Dies noch bevor überhaupt die zuständige Behörde aufmerksam geworden sei. Es sei eine in Wahrheit schuldbefreiende „Selbstanzeige“ durch die transparente Nachmeldung nach Auffallen des technischen Problems als weiterer Milderungsgrund zu werten gewesen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin FF. Der Zeuge GG hat sich trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht selbst beim Landesverwaltungsgericht Tirol für die Nicht-Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2025 entschuldigt, sondern hat lediglich die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 24.03.2025 angegeben, dass der Zeuge GG am Verhandlungstag nicht zur Verfügung stehen könne und sich entschuldigen müsse, wobei nicht näher dargelegt wurde, welche Gründe dafür sprechen, dass der Zeuge zur Verhandlung nicht erscheint.
Auf die Einvernahme dieses Zeugen wurde sodann durch das Landesverwaltungsgericht Tirol verzichtet, da dieser trotz ordnungsgemäßer Ladung keine hinreichende Entschuldigung für sein Nicht-Erscheinen am Verhandlungstag dargelegt hat. Im Übrigen kann das Landesverwaltungsgericht Tirol das Erscheinen eines im Ausland lebenden ausländischen Staatsbürgers auch nicht zwangsweise durchsetzen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit Vorstandsmitglied der Firma CC mit Sitz in D-***** X, Adresse 3, welche Arbeitgeberin des Arbeitnehmers DD war. Der Beschwerdeführer hat es als Vorstandsmitglied dieses Unternehmens zu verantworten, dass die Meldung der Entsendung über die Arbeitsaufnahme des Herrn DD vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle nicht rechtzeitig erstattet wurde. Die ZKO-Meldung wurde am 17.05.2023 erstattet, wobei der Arbeitnehmer DD vom 02.05.2023 bis voraussichtlich 12.05.2023 entsendet wurde. Der Arbeitsantritt wurde mit 02.05.2023 08:00 Uhr angegeben. Die Tätigkeit war Project Manager Automation.
Seitens der Firma CC wurde die Firma EE damit beauftragt, für ins Ausland reisende Arbeitnehmer die notwendigen Meldungen zu erstatten. Seitens der Firma CC wurde am 24.04.2023 über das Online-Tool die Firma EE mit der Meldung einer Reise von zwei Arbeitnehmern, unter anderem Herrn DD beauftragt. Für Herrn DD wurde die Reise mit Datum 02.05.2023 bis 12.05.2023 beauftragt. Bei der Firma EE ist jedoch nur eine Meldung eingelangt, jene für Herrn DD nicht. Bei der Firma EE ist zunächst nicht aufgefallen, dass die Meldung für Herrn DD nicht eingelangt ist, da man dort immer die einlangenden Meldungen bearbeitet, jedoch nicht überprüft, ob andere Meldungen abgeschickt wurden, die nicht eingelangt sind.
Anhand des Online-Tools kann man nachvollziehen, dass seitens der Firma CC am 24.03.2023 tatsächlich zwei Aufträge für Meldungen über das Online-Tool abgegeben wurden und jedoch nur eine einzige einlangte.
Es war bislang das einzige Mal, dass ein derartiger Vorfall beim Online-Tool vorkam.
Seitens der Firma CC wurde in weiterer Folge bei der Firma EE nachgefragt, wo die ZKO-Meldung betreffend Herrn DD verblieben sei, da im Normalfall seitens der Firma EE diese Meldungen über das Online-Tool wieder an die Firma CC übermittelt werden. Erst in diesem Zusammenhang ist dann aufgefallen, dass die Beauftragung der Meldung für Herrn DD nicht bei der Firma EE eingelangt ist. Aufgrund dieser Nachfrage seitens eines Vertreters der Firma CC hat man bei der Firma EE festgestellt, dass diese Meldung nicht eingelangt ist und hat sofort die Meldung einer Entsendung für den Zeitraum 02.05.2023 bis 12.05.2023 vorgenommen, wobei diese Meldung dann am 17.05.2023 erstattet wurde.
Seitens des Vorstandes der Firma CC hat niemand überprüft, ob die Meldungen an die Firma EE rechtzeitig hinausgegangen sind. Der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis davon, ob von der EE eine Meldung erfolgt ist, dass etwas nicht funktioniert hat man die Meldung nachgemeldet hat.
Der Beschwerdeführer war bei der Firma CC ein Vorstandsmitglied. Es gab einen Vorstandsvorsitzenden und zwei Vorstände. Er war zuständig für den Export und sonstiges Management. Die Themen Finanzen und Personalwesen waren gesonderte Bereiche und war dafür ein anderes Vorstandsmitglied zuständig. Es fand eine Arbeitsaufteilung im Vorstand statt. Im Vorstand war Personalsachen Herr JJ zuständig.
Da man im Vorstand gemeinsam verantwortlich war, wurden gewisse Entscheidungen zusammen getroffen und hat auch der Leiter des Personalwesens direkt an den Vorstand berichtet. Im Vorstand gemeinsam beraten wurden die Entscheidungen, welche Prozesse in weiteren aufgesetzt werden sollten.
Es gehörte zum täglichen Geschäft des Unternehmens, Leute zu entsenden. Im Jahr waren geschätzt ca 1.200 Reisevorgänge. Es wurde ein Prozess dafür aufgesetzt, die Mitarbeiter für Montageservice usw in die ganze Welt zu entsenden, was auch digitalisiert wurde. Es gab vorweg eine Reisemeldung und wurde angegeben, wohin die Mitarbeiter reisen und mit welchem Verkehrsmittel und wurde dies digital in einem Workflow gemacht und dort eingetragen und der Reiseantrag gestellt, der dann in die Abteilungen gegangen ist, die diese Sachen erledigt haben, nämlich Flüge gebucht haben und ist das Ganze dann auch an die Personalabteilung gegangen. Dies war für die Meldungen, die im jeweiligen Staat erstattet werden mussten, wie im gegenständlichen Fall die ZKO-Meldung, aber auch für A1-Bescheinigungen. Von der Personalabteilung erfolgte sodann die Weiterleitungen im Online-Tool an die Firma EE und hätte diese die ZKO-Meldung machen müssen.
Die Firma EE ist auf derartige Meldungen spezialisiert und wurde diese Firma deswegen engagiert.
In der ZKO-Meldung vom 17.05.2023 wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufene Person des Arbeitgebers genannt. Als inländische Auftraggeberin wurde die Firma KK, Adresse 2, **** Y genannt. Diese Adresse wurde in der ZKO-Meldung auch bei „genaue Anschrift der Beschäftigung in Österreich“ angeführt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorerwähnten Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des behördlichen Akteninhalts sowie aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin FF getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er selbst keine Kenntnis davon hatte, ob seitens der Firma EE eine Meldung erfolgt, dass etwas nicht funktionierte und die Meldung nachgemeldet wurde. Frau FF hat bestätigt, dass sie, obwohl sie für diesen Bereich zuständig war, mit dem Vorstand der Firma CC nie Kontakt hatte, sondern lediglich mit Herrn GG. Sie hat auch angegeben, dass seitens der Firma CC nachgefragt wurde, was mit der ZKO-Meldung für Herrn DD passiert sei, woraufhin man in der Firma EE erstmals bemerkt hat, dass eine Meldung im Online-Tool zwar abgeschickt, bei der Firma EE aber nicht angekommen war. Die Zeugin hat auch angegeben, dass sie davon ausgeht, dass man aufgrund dieser Rückmeldung sofort tätig wurde und die Meldung veranlasst hat. Sie hat auch bestätigt, dass dies jedenfalls zeitnah zu dieser Nachfrage durch die Firma CC erfolgt ist. Dass die Meldung am 17.05.2023 abgeschickt wurde und der Zeitraum der Entsendung vom 02.05.2023 bis voraussichtlich 12.05.2023 für Herrn DD erfolgt ist, sowie die Tatsache, dass in dieser Meldung der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufene Person des Arbeitgebers angeführt ist, ergibt sich ebenfalls auch dieser Entsendemeldung vom 17.05.2023.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des LSD-BG, BGBl I Nr 44/2016 idF BGBl I Nr 45/2024, lauten:
„§ 19
Meldepflicht bei Entsendung oder Überlassung aus einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(1) Arbeitgeber und Überlasser mit Sitz in einem EUMitgliedstaat oder EWRStaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Beschäftigung von nach Österreich entsandten Arbeitnehmern und nach Österreich überlassenen Arbeitskräften zu melden. Die Meldung hat für jede Entsendung oder Überlassung gesondert zu erfolgen. Nachträgliche Änderungen bei den Angaben gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 sind unverzüglich zu melden (Änderungsmeldung). Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Meldepflichten nach diesem Absatz und den Abs. 2 und 3 als Arbeitgeber.
(2) Die Entsendung oder Überlassung im Sinne des Abs. 1 ist vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle zu melden. Im Fall von mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich (§ 1 Abs. 9) ist die Meldung vor der Einreise in das Bundesgebiet zu erstatten. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen.
[…]
§ 25
Ort der Verwaltungsübertretung
Bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)Orten als am Ort der Kontrolle begangen.
§ 26
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung oder Überlassung
(1) Wer als Arbeitgeber oder Überlasser im Sinne des § 19 Abs. 1
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht,
begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen
[…]“
V.Erwägungen:
Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die Tatzeit nicht korrekt sei, ist dazu festzuhalten, dass im Feld „Datum/Zeit: 11.06.2023, 14:57 Uhr“ lediglich der Zeitpunkt festgehalten ist, an dem die Übertretung durch die ZKO-Risikoanalyse festgestellt wurde. Im Spruch des Straferkenntnisses ergibt sich jedoch mit ausreichender Deutlichkeit, dass die Meldung der Entsendung für DD nicht rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme erstattet wurde, da dieser vom 02.05.2023 bis voraussichtlich 12.05.2023 entsendet wurde, die ZKO-Meldung jedoch erst am 17.05.2023 erstattet wurde.
In der Beschwerde wird weiters moniert, dass der Tatort unrichtig sei, der im Straferkenntnis mit „**** Y, Adresse 2“ angegeben wurde.
Gemäß § 25 LSD-BG gilt jedoch bei grenzüberschreitender Entsendung oder Arbeitskräfteüberlassung die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, indem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt. Laut ZKO-Meldung vom 17.05.2023 wurde Herr DD an die Firma KK, Adresse 2, **** Y entsandt und wurde auch bei der genauen Anschrift der Beschäftigung in Österreich die Adresse 2, **** Y angeführt. Insofern bestehen keine Bedenken hinsichtlich des Tatorts.
In der Beschwerde wird weiters ausgeführt, dass ein alternativer Tatvorwurf im Straferkenntnis erfolgt sei. Auch dies ist insofern nicht korrekt, als sich dem Spruch des Straferkenntnisses eindeutig entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer als nach außen zur Vertretung befugtes Organ, nämlich als Vorstandsmitglied, der Arbeitsgeberin CC zur Last gelegt wurde, es zu verantworten zu haben, dass die Meldung der Entsendung für DD nicht rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme erstattet wurde, da dieser Arbeitnehmer vom 02.05.2023 bis voraussichtlich 12.05.2023 entsendet wurde und die ZKO-Meldung mit Nr *** am 17.05.2023 erstattet wurde. Ein alternativer Vorwurf ist darin nicht zu erkennen, ergibt sich doch mit der für eine Bestrafung notwendigen Eindeutigkeit, dass die Firma CC Arbeitgeberin des Arbeitnehmers DD war.
Im Übrigen ergibt sich aus den Feststellungen, dass ein funktionierendes Kontrollsystem nicht eingerichtet war.
Die Tatsache, dass Seitens der Firma CC die Firma EE damit beauftragt wurde, die erforderliche ZKO-Meldung für Österreich vorzunehmen, entbindet die nach außen verantwortlichen Personen, nämlich die Vorstandsmitglieder, nicht davon, ein Kontrollsystem vorzusehen, das geeignet ist, Verwaltungsübertretungen wie die gegenständliche zu verhindern. Für die rechtzeitige ZKO-Meldung ist die Arbeitgeberin verantwortlich, das ist die Firma CC.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass seitens der Firma CC bei der Firma EE hinsichtlich der ZKO-Meldung für Herrn DD nachgefragt wurde, wobei die Zeugin FF angegeben hat, dass sie davon ausgeht, dass man bei der Firma EE sofort überprüft hat, worin der Fehler liegt und die Meldung nachgeholt hat. Da die Meldung am 17.05.2023 erfolgte, ist sohin davon auszugehen, dass die Rückfrage seitens der Firma CC jedenfalls nicht vor der Entsendung von Herrn DD am 02.05.2023 erfolgte, sondern zeitnah zum 17.05.2023. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass seitens der Firma CC die Beauftragung über das Online-Tool am 24.04.2023 erfolgte. Ein Kontrollsystem, das sohin sicherstellt, dass eine fristgerechte ZKO-Meldung erfolgt, liegt demnach erkennbar nicht vor. Es wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht behauptet, dass noch vor der Entsendung des Arbeitnehmers DD am 02.05.2023 bemerkt worden wäre, dass die ZKO-Meldung tatsächlich noch nicht vorliegt. Dass seitens der Firma CC nach dem Arbeitsantritt des Arbeitnehmers DD in Österreich bemerkt wurde, dass die ZKO-Meldung fehlt, sodann von der Firma EE nachgeprüft und festgestellte wurde, dass bei der Firma EE die Beauftragung betreffend Herrn DD gar nicht eingelangt war und man sofort die Meldung zu einem Zeitpunkt nachgeholt hat, wo die Entsendung, die bis 12.05.2023 dauern sollte, bereits abgeschlossen war, stellt auch nicht etwa eine ausreichende Kontrolle dar.
Nach den Feststellungen wurde weiters der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen befugte Person des Arbeitgebers in der ZKO-Meldung angeführt. Auch wenn der Beschwerdeführer angegeben hat, dass es eine Arbeitsaufteilung im Vorstand gegeben hat, ist dazu auszuführen, dass kein Vorstandsmitglied von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist eine zulässige Geschäftsverteilung zunächst hinsichtlich der Verantwortlichkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder dahingehend beachtlich, dass jedes Vorstandsmitglied zunächst für sein ihm zugewiesenes Arbeitsgebiet die volle Verantwortung trägt. Eine Arbeitsaufteilung bewirkt jedoch, selbst bei größter Spezialisierung, nicht, dass ein Vorstandsmitglied sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern braucht. Die Pflicht zur unmittelbar verwaltenden Tätigkeit beschränkt sich auf den eigenen Arbeitskreis, hinsichtlich der Arbeitskreise der anderen Vorstandsmitglieder ist hier eine Pflicht zur allgemeinen Beaufsichtigung (Überwachung) geworden (vgl VwGH 25.09.1992, 91/17/0134).
Insofern, als kein wirksames Kontrollsystem dargelegt wurde, durfte sich der Beschwerdeführer nicht auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken (vgl in diesem Sinn auch VwGH 26.06.1996, 96/07/0097). Unabhängig davon wurde der Beschwerdeführer jedoch auch ausdrücklich als nach außen vertretungsbefugte Person des Arbeitgebers in der ZKO-Meldung genannt, was darauf rückschließen lässt, dass der Beschwerdeführer mit dieser Angabe einverstanden war. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass diese Nennung ohne sein Wissen und sein Einverständnis erfolgt wäre.
Es ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.
Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne Weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Der Beschwerdeführer hat kein wirksames Kontrollsystem dargelegt, das die gegenständliche Verwaltungsübertretung verhindert hätte. Es ist sohin jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zurecht erfolgt.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mildernd war im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war und er mittlerweile nicht mehr im gegenständlichen Unternehmen und auch nicht mehr als Vorstand eines Unternehmens tätig ist.
Aus diesem Grund war es gerechtfertigt, die Strafe angemessen herabzusetzen.
Die nunmehr verhängte Geldstrafe kann nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im alleruntersten Bereich ausgeschöpft wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat den typischen Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um ein unbedeutendes strafrechtlich geschütztes Rechtsgut handelt, ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber eine Geldstrafe von bis zu Euro 20.000,00 vorgesehen hat. Im Übrigen kann auch von einem geringen Verschulden dann nicht gesprochen werden, wenn ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen fehlt (vgl VwGH 15.03.2022, Ra 2020/11/0062 mwN).
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG war auch nach Herabsetzung der Geldstrafe der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens neu festzusetzen.
Seitens des Landesverwaltungsgerichts war im Übrigen auch die Präzisierung des Spruchs vorzunehmen, wobei diesbezüglich nicht in die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde. Der Beschwerdeführer hat auch selbst bestätigt, Vorstandsmitglieder der Firma CC gewesen zu sein.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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