LVwG T LVwG-2025/29/0424-6

LVwG-2025/29/0424-6Landesverwaltungsgericht03.04.2025

Regest

Bauplatzanteil<br/>Bauplatzvergrößerung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/29/0424-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.29.0424.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1 in **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 14.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem TVAG,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde dem Beschwerdeführer gegenüber für die Vergrößerung des Bauplatzes GStNr **1 KG Z um 1.592 m2 ein Bauplatzanteil zum Erschließungsbeitrag in Höhe von Euro 12.454,98 festgesetzt, welcher sich mit 1.592 m2 multipliziert mit Euro 7,82348 errechnet.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass sämtliche relevanten Grundstücksflächen als „Bauland, landwirtschaftliches Mischgebiet“ gewidmet seien. Das ehemalige GStNr **2 sei mit einem Wohngebäude bebaut und habe die Adresse Adresse 2. Das ehemalige GStNr **1 sei einerseits mit einem Wirtschaftsgebäude des Hofes „BB“ sowie einem Geräteunterstellplatz bebaut.

Die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages fuße auf § 10 Abs 2 TVAG, diese werde jedoch problematisch gesehen. So sei zu berücksichtigen, dass wenn – entgegen der gewählten Vorgehensweise – das GStNr **1 dem GStNr **2 zugeschrieben worden wäre, sich lediglich eine Bauplatzvergrößerung von 593 m2 ergeben hätte. Insbesondere im Hinblick darauf, dass beide vereinigten Grundstücke bebaut seien, sei eine Bezugnahme auf die ursprüngliche Bemessungsgrundlage von wesentlicher Relevanz.

§ 10 Abs 2 TVAG stelle auf eine Vergrößerung des Bauplatzes nach einer in der Vergangenheit erfolgten Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages für ein Gebäude ab, diesen Umstand habe die Behörde gegenständlichenfalls jedoch nicht berücksichtigt. Es würden Feststellungen dazu fehlen, ob in der Vergangenheit Erschließungsbeiträge nicht nur für das nunmehr vergrößerte Baugrundstück **1 sondern auch bereits auf der alten Fläche des GStNr **2 zu entrichten gewesen wären. Dies sei insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Einmalbesteuerung von Relevanz.

Auf GStNr **1 sei ein im Jahr 1984 errichtetes Wohngebäude vorhanden, auf GStNr **2 ein Wirtschaftsgebäude, welches im Jahr 2019 einer baurechtlich relevanten Änderung unterzogen worden sei sowie ein ca Anfang 2000 errichteter Geräteschuppen. Aufgrund der jeweiligen Bauzeiten sei davon auszugehen, dass Erschließungskosten zum Errichtungszeitpunkt vorgeschrieben wurden bzw zumindest hätten müssen. Sofern in der Vergangenheit ein entsprechender Abgabentatbestand betreffend des Bauplatzanteiles bereits verwirklicht worden sei, stehe dies der vorliegenden Vorschreibung anspruchsvernichtend entgegen. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid vollumfänglich zu beheben, gleichzeitig wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO gestellt.

In der Folge erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z am 30.01.2025 zu ***, eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit Baubescheid vom 26.03.1981 auf GStNr **1 ein Wohnhaus baubehördlich bewilligt worden sei. Aus den diesbezüglichen Baueinreichunterlagen gehe eine Bauplatzgröße von 492 m2 sowie eine Baumasse von 943,56 m3 hervor. Auf Basis dieser Bemessungsgrundlagen sei mit Bescheid vom 24.06.1981 ein Erschließungsbeitrag für das genannte Wohnhaus vorgeschrieben worden. Mit Baubescheid vom 16.02.2006 sei auf GStNr **2 das Bauvorhaben „Aufbau des bestehenden Wohnhauses, Anbau Stiegenhaus, Umbau Dach auf bestehendem Nebengebäude“ bewilligt worden. Zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen habe im Vorfeld der Bauplatz GStNr **1 über eine Grundstücksgrenzänderung von 492,00 m2 auf 592,00 m2 vergrößert werden müssen. Für diese 100 m2 sei ein entsprechender Bauplatzanteil neu hinzugekommen und am 28.03.2006 entsprechend vorgeschrieben worden.

Nördlich und westlich des GStNr **1 befindet bzw befand sich das GStNr **2 im Ausmaß von 2.338 m2, auf welcher ein Wirtschaftsgebäude sowie ein Nebengebäude stehen. Für das GStNr **2 sei bis dato kein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben worden. Südlich an das GStNr **1 grenze das unbebaute GStNr **3 im Ausmaß von 63 m2 an. Laut Teilungsplan der Vermessungskanzlei CC, vom 19.07.2024, sei die nunmehrige Grundparzelle **1 um eine Teilfläche im Ausmaß von 1.529 m2 sowie 63 m2, insgesamt sohin um 1.592 m2 vergrößert worden. Diese Grundstücksänderung sei laut Grundbuchsbeschluss vom 08.10.2024 verbüchert worden.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag, brachte ergänzend vor, dass das Wirtschaftsgebäude nach Angaben seines Vaters in den 50-er Jahren erbaut worden sei und dass sich auch auf GStNr **1 ein Wohngebäude befunden habe, welches nach Errichtung des neuen Wohnhauses ab 1981 abgerissen worden sei. Im Jahr 2000 sei das Wirtschaftsgebäude durch einen Zubau vergrößert worden, dies sei bei der Berechnung des Erschließungsbeitrages zu berücksichtigen, und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Bauakt der Gemeinde Z Nr *** betreffend GStNr **1 KG Z sowie den Bauakt zu GStNr **2 KG Z. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt und wurde die Durchführung einer solchen aufgrund der eindeutigen Aktenlage nicht für notwendig erachtet.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der GStNr **1, **2 und **3, alle einliegend in KG ***** Z. Das GStNr **2 umfasste ursprünglich eine Fläche von 2.338 m2, das GStNr **3 63 m2 und das GStNr **1 593 m2 (GB-Auszug vom 14.10.2024, Teilungsplan DI CC). Die Grundstücke sind zur Gänze als Bauland, landwirtschaftliches Mischgebiet iSd § 40 Abs 5 TROG 2022, gewidmet. Auf dem ursprünglichen GStNr **2 befand sich vor der Grundstücksteilung ein Wirtschaftsgebäude sowie ein Nebengebäude. Das GStNr **3 war unbebaut. Das Wirtschaftsgebäude auf GStNr **2 KG Z wurde in den 50-er Jahren erbaut (eigenes Vorbringen Beschwerdeführer).

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Y vom 08.10.2024, TZ , wurde aufgrund der Vermessungsurkunde des DI CC vom 19.07.2024 in EZ**, GB ***** Z, die Einbeziehung des Trennstückes 1 von 1.530 m2 aus GStNr **2 in GStNr **1 sowie des Trennstückes 2 von 63 m2 aus GStNr **3 in GStNr **1 und die Löschung des Grundstückes **3 bewilligt. Das GStNr **1 weist laut Teilungsplan nunmehr eine Fläche von 2.185 m2 auf (Beschluss BG Y vom 08.10.2024, TZ ***, Teilungsplan DI CC, GB-Auszug).

Für das gesamte GStNr **1 wurde bereits ein Erschließungsbeitrag (Baumassenanteil und Bauplatzanteil für 593 m2) in zwei Teilen seitens der Abgabenbehörde festgesetzt (nicht strittig), wobei hinsichtlich der ersten Vorschreibung die Gemeinde Z einen Nachlass in Form eines Baukostenzuschusses von 50 % gewährte (Schreiben Bürgermeister der Gemeinde Z vom 27.07.1981, ***).

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.11.1976 wurde die Bauanzeige vom 26.11.1976 über die Erneuerung der baufällig gewordenen Holzhütte beim Wohnhaus in Z Adresse 2, zur Kenntnis genommen (Schreiben vom 29.11.1976)

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.05.1984 wurde die Bauanzeige vom 27.04.1984 über die Aufstellung eines Bienenhauses auf GStNr **2 KG Z zur Kenntnis genommen (Schreiben vom 11.05.1984).

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.09.1990 wurde die am 17.09.1990 (mdl eingebrachte) Bauanzeige, mit welcher die beabsichtigte Vergrößerung des bestehenden Lagerschuppens auf GP *****, **** Z, Adresse 2, lt vorgelegtem Plan und Lageplan durch eine Streulagebox angezeigt wurde, zur Kenntnis genommen (Schreiben vom 18.09.1990).

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.02.2002, ***, wurden die am 14.02.2002 angezeigten baulichen Maßnahmen beim bestehenden Wirtschaftsgebäude auf GStNr **2 KG Z, nämlich die Neueindeckung des bestehenden Wirtschaftsgebäudes (Kaltdacherstellung, neue Ziegel) und die Verlängerung des südseitigen Vordaches auf 1,00 m, zur Kenntnis genommen und die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Bauvorhabens erteilt (Schreiben vom 15.02.2002).

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden sowie dem seitens der Abgabenbehörde vorgelegten Bauakten. Hiezu ist festzuhalten, dass die Behörde aufgefordert wurde, den gesamten Bauakt zu GStNr **2 KG Z (ab 1950) vorzulegen, um abklären zu können, ob und wenn ja welche Baubewilligungen erteilt wurden. Aus den vorgelegten Bauakten sind die genannten Bauanzeigen sowie Schreiben, mit welchen der Bürgermeister diese zur Kenntnis genommen hat zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde zudem unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht sowie die rechtlichen Überlegungen aufgefordert, sein Beschwerdevorbringen durch Vorlage von verfahrensrelevanten Baubewilligungen zu belegen sowie zum weiteren Vorbringen der Behörde eine Stellungnahme abzugeben. Diese Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich zugstellt, der Beschwerdeführer hat jedoch weder eine Stellungahme abgegeben noch weitere Urkunden vorgelegt.

Die Grundstückszusammenlegung in der festgestellten Form wird seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt und ist insbesondere durch die Vermessungsurkunde des DI CC sowie den Beschluss des BG Y unzweifelhaft belegt.

Die Feststellungen konnten daher unbedenklich anhand der vorliegenden Aktenbestandteile getroffen werden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz, TVAG, LGBl Nr 58/2011 idF LGBl Nr 3/2024 lauten wie folgt.

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.

[…]

  1. Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie

a) der Tiroler Bauordnung 2022 unterliegen,

b) nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b der Tiroler Bauordnung 2022 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

c)bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 134/2011, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder

d)Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. g der Tiroler Bauordnung 2022 sind.

[…]

§ 7

Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs. 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

(2) Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs. 3).

(3) Der Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs. 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 7 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

§ 8

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist bei Neubauten oder Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw. des Gebäudes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.

§ 9

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

[…]

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2022 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2022 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche. […]

§ 10

Bemessungsgrundlage bei Grundstücksänderungen, Rückzahlung

[…]

  1. Wird der Bauplatz nach der Vorschreibung des Erschließungsbeitrages vergrößert, so ist außer bei Bauplätzen im Sinn des § 9 Abs. 2 zweiter und dritter Satz ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Bauplatzanteil für jene Fläche entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde. […]

§ 12

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

[…]

  1. Bei Grundstücksänderungen nach § 10 Abs. 2 entsteht der Abgabenanspruch mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung. […]“

§ 1 der Verordnung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages idF des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 15.12.2016 lautet wie folgt:

„Die Gemeinde Z erheb einen Erschließungsbeitrag und setzt den Erschließungsbeitragssatz einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet mit 2,50 v.H. des für die Gemeinde Z von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 16. Dezember 2014, LGBl. Nr. 184/2014, festgelegten Erschließungskostenfaktor fest.‘

Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 22.12.2022 wurde die Verordnung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages der Gemeinde Z, kundgemacht am 15.12.2016, insofern abgeändert, als gemäß § 1 der VO der Erschließungsbeitragssatz mit 2,97 vH festgesetzt wurde.

Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 20.12.2023 wurde die Verordnung über die Erhebung des Erschließungsbeitrages der Gemeinde Z, kundgemacht am 15.12.2016, zuletzt geändert durch den Gemeinderatsbeschluss vom 22.12.2022, insofern abgeändert, als gemäß § 1 der VO der Erschließungsbeitragssatz mit 3,19 vH festgesetzt wurde.

Mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 16.12.2014, LGBl Nr 184/2014, wurde der Erschließungskostenfaktor für die Gemeinde Z mit Euro 163,50 festgesetzt.

V.Erwägungen:

Vorab ist festzuhalten, dass - entsprechend dem Grundsatz der Zeitbezogenheit vom Abgabenvorschriften (§ 4 BAO) - das Landesverwaltungsgericht Tirol die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes seiner Entscheidung zu Grunde zulegen hat (VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103).

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei. Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zukommt, so etwa um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen, darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem ist eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.

Auf den gegenständlichen Sachverhalt bezogen ist vorerst festzuhalten, dass der Abgabenanspruch für den Erschließungsbeitrag (GStNr **1 KG Z) gemäß § 10 Abs 2 TVAG bei Vergrößerung des Bauplatzes gemäß § 12 Abs 2 TVAG mit der grundbücherlichen Durchführung der Grundstücksänderung entsteht, dies war der 08.10.2024.

Abgabenschuldner ist gemäß § 8 Abs 1 TVAG der Eigentümer des Bauplatzes, sohin der Beschwerdeführer. Ihm gegenüber ist die Abgabe vorzuschreiben.

Der Beschwerdeführer wendet nunmehr vorerst ein, dass aufgrund der „unglücklich gewählten“ Durchführung der Grundstückszusammenlegungen ein Teilgrundstück aus GStNr **2 KG Z im Ausmaß von 1.530 m2 sowie im Ausmaß von 63 m2 aus GStNr **3 KG Z dem nunmehrigen GStNr **1 KG Z zugeschrieben wurden, sofern man jedoch die Variante gewählt hätte, das GStNr **1 KG Z GStNr **2 KG Z zuzuschreiben, wäre die Vergrößerung des entsprechenden Grundstückes in einem weitaus geringeren Ausmaß, nämlich lediglich im Ausmaß von 593 m2 sowie 63 m2 (für das GStNr **3 KG Z) entstanden. Unter richtiger Auslegung hätte daher lediglich ein Bauplatzanteil von zusätzlich 593 m2 (sowie eigentlich auch 63 m2) vorgeschrieben werden dürfen.

Diese Rechtsansicht ist verfehlt. Nach der Bestimmung des § 10 Abs 2 TVAG wird ausdrücklich auf die Vergrößerung eines Bauplatzes abgestellt. Gegenständlichenfalls ist aufgrund der beantragten und durchgeführten Teilung einzig das GStNr **1 KG Z vergrößert worden, indem ein Teilgrundstück des GStNr **2 KG Z und das gesamte GStNr **3 KG Z dem GStNr **1 KG Z zugeschrieben wurden. Auf den diesbezüglichen Sachverhalt ist abzustellen, weshalb der Erschließungsbeitrag aufgrund der Grundstücksvergrößerung zu entrichten ist, der dem Bauplatzanteil jener Fläche entspricht, um die der Bauplatz vergrößert wurde. Dies ist festgestellter Maßen eine Fläche von 1.592 m2.

Weiters wendet der Beschwerdeführer ein, dass aufgrund erfolgter Baumaßnahmen auf dem ursprünglichen GStNr **2 KG Z bereits Erschließungsbeiträge vorgeschrieben wurden bzw vorzuschreiben gewesen wären, weshalb im Sinne des Verbotes der Doppelbesteuerung nicht die gesamte Fläche von 1.592 m2 als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Bauplatzanteiles heranzuziehen sei. Es ist sohin zu überprüfen, ob für die auf GStNr **2 KG Z vor der im Oktober 2024 durchgeführten Grundstücksteilung durch die erfolgten Baumaßnahmen auf GStNr **2 KG Z ein Abgabentatbestand für die Festsetzung des Bauplatzanteiles entstanden ist, welcher anzurechnen wäre. Hiezu ist vorerst zur historischen Entwicklung des Erschließungsbeitrages auszuführen wie folgt:

Am 01.01.1960 trat das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, in Kraft. Nach § 1 dieses Gesetzes wurden die Gemeinden erstmals gesetzlich ermächtigt, zur Deckung ihren Kosten für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätze und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen (Neu-, Zu- und Umbauten) – bis auf die in § 3 leg cit normierten Ausnahmen - eine Abgabe einzuheben.

Gemäß § 2 Abs 1 leg cit war die Abgabe mit einem Einheitssatz je Raummeter des umbauten Raumes der die Abgabenpflicht begründenden Bauwerte und Bauwertteile zu erheben. Gemäß Abs 2 leg cit war das Ausmaß des umbauten Raumes nach den jeweils geltenden örtlichen Baunormen zu ermitteln und auf volle Raummeter aufzurunden.

Abgabenschuldner war gemäß § 4 des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden der Bauwerber bzw sein Rechtsnachfolger und entstand die Abgabenpflicht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides (§ 5).

Mit 01.01.1975 trat statt dem Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl Nr 10/1960, die Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl Nr 42/1974, in Kraft, in der ua auch die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) sowie (mit Ausnahme der Stadt X) Beiträge zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag) geregelt wurden. Gemäß § 19 Abs 1 TBO 1975 entstand mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Eigentümer des Bauplatzes im Bauland, auf den sich die Baubewilligung bezieht, die Verpflichtung, der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten. Nach § 19 Abs 7 TBO 1975 war dem Verpflichteten nach Baubeginn die Zahlung des Erschließungsbeitrages vorzuschreiben. Gemäß § 19 Abs 2 TBO 1975 war der Erschließungsbeitrag die Summe des Bauplatzanteiles (Abs 3) und des Baumassenanteiles, wobei der Bauplatzanteil das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und dem Einheitssatz nach Abs 5 war (Abs 3 leg cit) und der Baumassenanteil das Produkt aus der Baumasse (§ 20) der baulichen Anlage in Kubikmetern und dem Einheitssatz nach Abs 5 (Abs 4).

Mit 01.03.1998 trat sodann das erste Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (TVAG), LGBl Nr 22/1998, in Kraft und wurde damit der Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag (Bauplatz- und Baumassenanteil) nicht mehr in der Tiroler Bauordnung, sondern in diesem Gesetz und seinen Nachfolgebestimmungen geregelt. In § 12 Abs 1 TVAG war zu Entstehung des Abgabenanspruches normiert, dass der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem auf Grund des § 28 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 1998 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn, entsteht.

Aus den genannten Bestimmungen lässt sich zusammengefasst festzuhalten, dass vor dem 01.01.1960 keine gesetzliche Bestimmung zur Einhebung eines Erschließungsbeitrages in Tirol für die Gemeinden bestand. Ab 01.01.1960 waren die Gemeinden, sofern sie von der gesetzlichen Ermächtigung – wie die Gemeinde Z – Gebrach gemacht haben, berechtigt, einen Erschließungsbeitrag einzuheben, wobei die Bemessungsgrundlage (ausschließlich) der umbaute Raum der Bauwerte war und der Abgabenanspruch mit Rechtskraft der Baubewilligung entstand. Erstmals mit In-Kraft-Treten der Tiroler Bauordnung am 01.01.1975 unterteilte sich der Erschließungsbeitrag in einen Baumassen- und Bauplatzanteil, wobei auch in der TBO der Abgabenanspruch mit Rechtskraft der Baubewilligung entstand.

Weder das Gesetz vom 8. Februar 1960 über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden noch die ab 10.01.1975 geltenden Tiroler Bauordnungen bis zum In-Kraft-Treten des Gesetzes von 11. Dezember 1997, mit welchem eine Bauordnung für Tirol erlassen wird (Tiroler Bauordnung 1998), erfassten jedoch anzeigepflichtige Bauvorhaben als Abgabentatbestand.

Erstmals mit In-Kraft-Treten des Tiroler Verkehrsaufschließungsgesetzes am 20.02.1998, LGBl Nr 22/1998, waren auch anzeigepflichtige Bauvorhaben von der Abgabenpflicht umfasst, wobei in diesem Fall der Abgabenanspruch mit dem Zeitpunkt des zulässigen Baubeginnes entstand und nicht wie in den bisherigen Regelungen ausschließlich bewilligungspflichtige Bauvorhaben.

Unabhängig davon, dass der Erschließungsbeitrag in Form des Bauplatzanteiles erstmals mit In-Kraft-Treten der TBO am 01.01.1975 vorgeschrieben werden konnte, steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest, dass betreffend des GStNr **2 KG Z lediglich Bauanzeigen von der Baubehörde zur Kenntnis genommen, jedoch keine Baubewilligungen erteilt wurden. Bis zum In-Kraft-Treten des TVAG im Februar 1998 wurde sohin kein Abgabentatbestand für die Festsetzung des Bauplatzanteiles erfüllt, welcher bei der Berechnung des nunmehrigen Bauplatzanteiles zu berücksichtigen gewesen wäre. Die im Jahr 2002 zur Kenntnis genommene Bauanzeige umfasste lediglich die Neueindeckung des Daches sowie die Verlängerung des südlichen Vordaches. Durch diese Baumaßnahmen wurde sohin weder ein Gebäude neu errichtet noch das bestehende Gebäude dahingehend geändert, als seine Baumasse vergrößert wird, sodass durch dieses Bauvorhaben kein Tatbestand im Sinne des § 7 Abs 1 TVAG idF LGBl Nr 22/1998 erfüllt wurde, weshalb für dieses angezeigte Bauvorhaben auch kein Erschließungsbeitrag vorzuschreiben gewesen wäre.

Zumal folglich keine Bauvorhaben auf dem GStNr **2 KG Z bewilligt wurden, welche einen anrechenbaren Abgabentatbestand iSd TVAG (bzw der Vorgängerbestimmungen) zum Zeitpunkt der Grundstückszusammenlegung geltenden Fassung verwirklicht hätte, wurde seitens der Abgabenbehörde zu Recht der Erschließungsbeitrag in Form des Bauplatzanteiles gemäß § 10 Abs 2 TVAG aufgrund der Vergrößerung des Bauplatzes auf GStNr **1 KG Z mit 1.592 m2 multipliziert mit dem zum Zeitpunkt der Grundstückszusammenlegung gültigen Beitragssatz von Euro 7,82348 (Euro 163,50 x 3,19 / 100 x 1,5), sohin mit Euro 12.454,98 dem Beschwerdeführer gegenüber festgesetzt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

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