LVwG T LVwG-2025/14/0455-5

LVwG-2025/14/0455-5Landesverwaltungsgericht03.04.2025

Regest

Neuer Bebauungsplang

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/14/0455-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.14.0455.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z (belangte Behörde), vertreten durch Rechtsanwälte BB in Y, vom 31.5.2023, ***, ***, betreffend eine Bewilligung für den Neubau eines Betriebsgebäudes auf Grundstück **1, KG **** Z, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.3.2025,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Angefochtener Bescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der Bauwerberin CC gemäß § 34 Abs 1, 6 und 7 TBO die Bewilligung für den Neubau eines Betriebsgebäudes auf Grundstück **1, KG **** Z, unter Einhaltung zahlreicher Auflagen.

B. Beschwerde

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Nachbar AA – vertreten durch seinen damaligen und nunmehr emeritierten Rechtsvertreter zusammengefasst – vor, es entstünden ihm mehrere Nachteile und betriebswirtschaftliche Beeinträchtigungen, mit welchen letztlich auch finanzielle Auswirkungen ausgelöst würden. Der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan zum Gewerbegebiet sei nicht ordnungsgemäß und rechtmäßig zustande gekommen, da zugrundeliegende Gutachten mangelhaft seien (§ 33 Abs 3 TBO). Es seien deshalb eindeutig Immissions-Entwicklungen auf seinen Grundstücken gegeben, die im Bauverfahren behandelt werden hätten müssen (§ 33 Abs 3 lit a TBO). Das Gewerbegebiet sei eine Insellösung zwischen landwirtschaftlichen Flächen mit Tierhaltung in der unmittelbaren Nachbarschaft. Der Beschwerdeführer betreibe schon länger eine Wanderschäferei mit der einhergehenden Konzepterstellung und nachfolgender Praktizierung vom Herdenschutzkonzept gegenüber großer Beutegreifer. Dazu sei das Förderprojekt für die gezielte Weideführung als Landschaftsschutzprojekt, welches auch in der Nachbarschaft zum Gewerbegebiet und zum gegenständlichen Bauplatz ausgeübt werden müsse. Seine zum Gewerbegebiet und zum gegenständlichen Bauplatz anschließenden Grundstücke seien für die Praktizierung der Schutzkonzepte mit der Abhaltung von Seminarvorträgen vorgesehen. Für diese Ausübung sei das gegenständliche Gewerbegebiet mit dem gegenständlichen Bauvorhaben und den voraussichtlichen folgenden betrieblichen Tätigkeiten ein wesentlicher Störfaktor. Die zu erwartenden Immissionen könnten derzeit unter dem Titel der subjektiv öffentlich-rechtlichen Einwendungen als unvollständig aufgezählt werden. Er müsse darauf hinweisen, um eventuelle Reklamationen und Schadensansprüche vorzubeugen, dass in Zukunft von ihm auch eine Freiland-Schweinehaltung auf seinen Grundstücken in der Nachbarschaft geplant sei und es dadurch auch zu wechselseitigen Störfaktoren kommen könne.

Gravierend sei jedenfalls der massiv störende optische Charakter der Gewerbebauten mit den großflächig harten Versiegelungen der Oberflächen. Die Attraktivität seiner Grundstücke in der Nachbarschaft zur Abhaltung der Seminare komme total abhanden. Es sei zu befürchten, mit dem Gewerbegebiet entstehe der gleiche optische Schandfleck am Ortsanfang wie in der Nachbargemeinde. Die Ausübung weiterer landwirtschaftlicher Tätigkeiten werde durch die Verkehrs- und Kundenfrequenz bei den Gewerbebetrieben jedenfalls gestört. Darüber hinaus werde auch das Mikroklima nachteilig verändert, was Auswirkungen auf seine Flächen habe. Alle diese Punkte seien bisher gutachtlich bei der Umwidmung und beim Bebauungsplan nicht behandelt worden und würden somit einen wesentlichen Mangel darstellen, dieser müsse gemäß § 33 Abs 3 TBO nun behandelt werden. Dahingehend würden sich speziell der Luftdurchzug und die Strahlungsaktivität durch die großen Gebäudekörper und die harte Bebauungsart nachteilig auf seine Nachbarflächen auswirken.

C. Weiteres Verfahren

Am 28.3.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen der (damalige) Beschwerdeführervertreter DD und der Bürgermeister der Gemeinde Z gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter FF.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol seine Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen. Unmittelbar im Anschluss beantragte der Beschwerdeführervertreter die ungekürzte Ausfertigung.

II.Sachverhalt

A. Allgemeines

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke **2 und **3, KG **** Z. Das Grundstück **2 grenzt unmittelbar südwestlich an das Grundstück **1 von CC.

B. Verfahren betreffend Grundstück **4 (LVwG-2021/31/1497)

Für das Nachbargrundstück **4 bewilligte die belangte Behörde ebenfalls einen Neubau eines Betriebsgebäudes (Gewerbehalle mit Büro, Ausstellung- und Lagerräumen). Die dagegen vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 10.12.2021, LVwG-2021/31/1497-3, als unbegründet ab.

Mit Erkenntnis vom 28.11.2023, V 4-5/2023-12, hob der Verfassungsgerichtshof den Bebauungsplan „B 13 Gewerbegebiet X“ der Gemeinde Z, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Z am 17.6.2020, kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde Z vom 25.6.2020 bis zum 9.7.2020, soweit er sich auf das Grundstück **4, KG Z bezieht, als gesetzwidrig auf und verpflichtete die Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt (Spruchpunkt I). In der Begründung dieses Erkenntnisses wurde hinsichtlich der Aufhebung des Bebauungsplans im Wesentlichen ausgeführt:

„2.3.1. Gemäß § 54 Abs. 1 TROG 2016 sind in den Bebauungsplänen unter Berücksichtigung der Ziele der örtlichen Raumordnung, des örtlichen Raumordnungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und der Ergebnisse der Bestandsaufnahme die verkehrsmäßige Erschließung und die Art der Bebauung des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen festzulegen. Gemäß § 29 Abs. 2 TROG 2016 sind dem Bebauungsplan Erläuterungen anzuschließen, die eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zu enthalten haben.

2.3.2. Der Erlassung eines Bebauungsplanes muss eine hinreichende Grundlagenforschung vorangegangen sein. Die Grundlagenforschung hat im Allgemeinen aus Überlegungen zu bestehen, die die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung bilden und als solche auch erkennbar und nachvollziehbar sind (vgl. zB VfSlg. 14.537/1996, 19.075/2010).

2.3.3. Aus den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht ableiten, dass vor Erlassung des in Prüfung stehenden Bebauungsplanes eine hinreichende Grundlagenforschung durchgeführt worden wäre (vgl. VfSlg. 19.007/2010). Die verordnungserlassende Behörde hat im Anlassverfahren bloß einzelne, das Verfahren zur Erlassung des Bebauungsplanes betreffende Unterlagen vorgelegt. Aus diesen geht die gebotene Grundlagenforschung ebenso wenig hinreichend hervor wie aus den von der Tiroler Landesregierung im Verordnungsprüfungsverfahren vorgelegten Unterlagen. Da die verordnungserlassende Behörde selbst im Verordnungsprüfungsverfahren weder eine Äußerung erstattet noch Unterlagen vorgelegt hat, hält der Verfassungsgerichtshof an seinen im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken fest.“

Im zweiten Spruchpunkt wurde die Änderung des Flächenwidmungsplans „Umwidmung Gewerbegebiet X“ der Gemeinde Z, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Z am 22.1.2020, Planungsnr. ***, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27.3.2020, elektronisch kundgemacht am 28.3.2020, soweit sie sich auf das Grundstück **4 KG Z bezieht, nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Folglich hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28.11.2023, E 250/2022-19, das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.12.2021, LVwG2021/31/1497-3, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung auf.

Mit Erkenntnis vom 4.10.2024, LVwG-2021/31/1497-16, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde – aufgrund des neu erlassenen Bebauungsplans (dazu gleich unten) – betreffend das Grundstück **4 abermals als unbegründet ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

C. Verfahren betreffend Grundstück **1 (LVwG-2023/14/0489)

Mit Bauansuchen, eingelangt bei der Gemeinde Z am 22.4.2021, beantragte die CC den Neubau eines Betriebsgebäudes auf dem Grundstück **1, KG **** Z. Laut Bauansuchen verfügt das neu zu errichtende Gebäude über eine Gesamtnutzfläche von 2.603 m2.

Mit Bescheid vom 29.11.2021, ***, ***, erteilte die Gemeinde Z die Bewilligung für das Bauvorhaben auf dem Grundstück **1.

Mit Schreiben vom 23.1.2023 teilte der (damalige) Beschwerdeführervertreter die Vollmacht dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit. Auch hätte bereits längst eine Entscheidung über die Beschwerde vom 30.12.2021 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.11.2021 getroffen werden müssen. Mit Schreiben vom 17.2.2023 habe nach Anfrage und Mitteilung vom 14.2.2023 der Präsident des Landesverwaltungsgerichts Tirol mitgeteilt, es sei keine Vorlage erfolgt. Deshalb brachte der Beschwerdeführer den Bescheid vom 29.11.2021 und die Beschwerde vom 30.12.2021 zur Vorlage.

Mit Schreiben vom 20.2.2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde auf, den zugrundeliegenden Verwaltungsakt geordnet vorzulegen, damit das Landesverwaltungsgericht Tirol seine Entscheidung treffen könne. Mit Schreiben vom 24.2.2023, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 28.2.2023, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt vor.

Am 4.7.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen der Beschwerdeführer mit dem (damaligen) Beschwerdeführervertreter DD, CC mit seiner Ehegattin GG für die Bauwerberin sowie JJ als belangte Behörde. In der Verhandlung gab der verfahrensleitende Richter bekannt, er werde für seine Entscheidung über die Beschwerde das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Verfahren V 4-5/2023 abwarten.

Mit Schreiben vom 4.7.2023, LVwG-2023/14/0489-6, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Verfassungsgerichtshof (allenfalls) die Anlassfallwirkung des Verordnungsprüfungsverfahrens zu V 4-5/2023 zur Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplans („Umwidmung Gewerbegebiet X“) und des Bebauungsplans („B13 Gewerbegebiet X“), auf das Verfahren zu LVwG-2023/14/0489 auszudehnen, da es sich beim Grundstück **4 um denselben Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, wie beim Grundstück **1, handle.

Am 4.3.2024, LVwG-2023/14/0489-10, beantragte das Landesverwaltungsgericht Tirol – aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2023, V 4-5/2023 – gemäß § 139 Abs 1 Z 1 B-VG und § 57 VfGG beim Verfassungsgerichtshof, den Bebauungsplan „B 13 Gewerbegebiet X“ der Gemeinde Z, soweit er sich auf das Grundstück **1, KG Z, bezieht, als gesetzwidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 10.6.2024, V 23/2024-7, hob der Verfassungsgerichtshof den Bebauungsplan „B 13 Gewerbegebiet X“ der Gemeinde Z, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Z am 17.6.2020, kundgemacht an der Amtstafel der Gemeinde Z vom 25.6.2020 bis zum 9.7.2020, soweit er sich auf das Grundstück **1, KG Z, bezieht, als gesetzwidrig auf.

Als Folge der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs und der damit verbundenen Aufhebung des Bebauungsplans „B 13 Gewerbegebiet – X“ durch den Verfassungsgerichtshof beschloss der Gemeinderat einen neuen Bebauungsplan. Dieser wurde vom Gemeinderat erstmalig am 31.7.2024 behandelt und nach einer eingelangten Stellungnahme (des Beschwerdeführers) in der Gemeinderatssitzung am 11.9.2024 erneut behandelt und bestätigt. Die Kundmachung über die erlangte Rechtskraft wurde am 30.9.2024 von der Amtstafel abgenommen. Diesem Bebauungsplan „B 23 X – Gewerbegebiet“ sind Erläuterungen der FF angeschlossen.

Mit dem am 10.12.2024 mündlich verkündeten und am 31.1.2025 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde als unbegründet ab. Zusammengefasst sei vor Erlassung des (neuen) Bebauungsplans eine hinreichende Grundlagenforschung durchgeführt worden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

D. Gegenständliches Verfahren betreffend Grundstück **1

Mit dem am 21.12.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Bauansuchen beantragte die CC erneut einen „Neubau Betriebsgebäude“ auf dem Grundstück **1. Dafür erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.5.2023, ***, ***, die Bewilligung. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Aufgrund dieser Baubewilligung haben die Bauarbeiten schon begonnen.

Im – die Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 29.11.2021, ***, ***, dieselbe Bauwerberin, dasselbe Grundstück und denselben Beschwerdeführer betreffenden – Verfahren 2023/14/0489 teilte der (damalige) Beschwerdeführervertreter mit Schreiben vom 27.6.2023 dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, es existiere ein (zweiter) Baubescheid vom 31.5.2023 für ein neues Bauvorhaben auf demselben Grundstück in Z.

In der am 4.7.2023 zum Verfahren 2023/14/0489 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführervertreter an, es wurde Beschwerde am 3.7.2023 gegen den Bescheid vom 31.5.2023 eingebracht. Die belangte Behörde gab an, die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu überlegen.

Mit – dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Verfahren 2023/14/0489 übermittelten – Bescheid vom 11.7.2023 führte die belangte Behörde im Spruch aus: „Gemäß § 65 Abs 2 TBO 2022 wird der mit Eingabe vom 3.7.2023 eingelangten Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch DD, die aufschiebende Wirkung nicht erteilt. Das Verfahren wird nicht unterbrochen“.

Am 11.1.2024 langte beim Landesverwaltungsgericht Tirol der Verwaltungsakt zum gegenständlichen Bescheid vom 31.5.2023 ein, nicht jedoch die dagegen erhobene Beschwerde.

Am gleichen Tag wie die Erlassung der ungekürzten Ausfertigung des Erkenntnisses im Verfahren LVwG-2023/14/0489 gab das Landesverwaltungsgericht Tirol per E-Mail (somit vom 31.1.2025) sowohl dem Beschwerdeführervertreter als auch der belangten Behörde bekannt, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.5.2023 noch nicht beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt ist und mangels Vorlage einer Beschwerde keine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts entstehen kann. Zugleich regte das Landesverwaltungsgericht Tirol an, ehestmöglich die Beschwerde gegen den Bescheid vom 31.5.2023 vorzulegen.

Mit Schreiben vom 20.2.2025 übermittelte der Beschwerdeführer dem Landesverwaltungsgericht Tirol – neben dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 31.5.2025 – die Beschwerde vom 3.7.2023 samt Übermittlungsbestätigung.

III.Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde bzw vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen.

III.Erwägungen

A. Kern des gegenständlichen Verfahrens

Die Beschwerde richtet sich – ähnlich wie auch im Verfahren LVwG-2023/14/0489 dieselbe Bauwerberin, dasselbe Grundstück und denselben Beschwerdeführer betreffend – im Grunde gegen die Errichtung des Gewerbegebiets in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück des Beschwerdeführers, welches aufgrund einer Änderung des Flächenwidmungsplans und der Erlassung eines Bebauungsplans ermöglicht wird. Auf diese Grundlagen stützt sich die gegenständliche Baubewilligung vom 31.5.2023.

Zuvor ist allerdings zu prüfen, ob das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig ist über die Beschwerde zu entscheiden, obwohl diese nicht von der belangten Behörde vorgelegt wurde, sondern vom Beschwerdeführer selbst.

B. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol

Eine Bescheidbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG ist gemäß § 12 VwGVG bei der Behörde und nicht direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Grundsätzlich ist dann eine Weiterleitung an die Behörde als richtige Einbringungsstelle gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG möglich und geboten (VwGH 7.12.2020, Ra 2019/21/0163).

Soweit das Verwaltungsgericht über eine ihm samt dem Bescheid vom Beschwerdeführer direkt übermittelten Beschwerde entscheidet, ohne dass ihm die belangte Behörde diese Beschwerde vorlegt, nimmt es der belangten Behörde die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG). Das Verwaltungsgericht nimmt damit eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukam (VwGH 11.4.2022, Ra 2019/11/0165; 26.9.2018, Ra 2017/17/0015; 22.11.2017, Ra 2017/19/0421; 25.11.2019, Fr 2018/11/0009; 29.6.2021, Fr 2021/22/0005).

Vor den Besonderheiten des gegenständlichen Einzelfalls geht das Landesverwaltungsgericht Tirol aus folgenden Gründen von seiner Zuständigkeit aus, über die Beschwerde zu entscheiden, ohne deren Weiterleitung an die belangte Behörde:

Erstens legte die belangte Behörde zwar die Beschwerde nicht vor, sehr wohl jedoch den angefochtenen Bescheid.

Zweitens übermittelte die belangte Behörde ihren Bescheid vom 11.7.2023, ***, D/3036/2023, in dem der am 3.7.2023 eingelangten Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Somit bestätigte die belangte Behörde die rechtzeitige und rechtsgültige Einbringung der Beschwerde vom 3.7.2023. Wäre die Beschwerde verspätet gewesen, hätte die belangte den Antrag auf aufschiebende Wirkung zurückweisen müssen.

Damit verbunden gab die belangte Behörde drittens in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 2023/14/0489 vom 4.7.2023 an, dass die gegenständliche Beschwerde erhoben wurde und die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung überlegt wird. In keinem Wort ging die belangte Behörde auf eine allfällige Verspätung der Beschwerde ein.

Viertens übermittelte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20.2.2025 auch die Sendebestätigung eines E-Mails des damaligen Beschwerdeführervertreters an die belangte Behörde vom 3.7.2023, 10:05 Uhr.

Fünftens legte die belangte Behörde eine Bestätigung über die persönliche Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer am 6.6.2023 vor.

Entgegen den Konstellationen, welche den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu Grunde liegen, wurde die gegenständliche Beschwerde sechstens sehr wohl bei der belangten Behörde eingebracht. Dieser wurde somit nicht die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung genommen. Vielmehr erkannte die belangte Behörde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu. Gemäß § 14 Abs 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwei Monate. Diese ist im gegenständlichen Fall längst abgelaufen.

Wiederum damit verbunden ist siebtens die zeitliche Komponente zu betrachten. Die gegenständliche Beschwerde langte am 3.7.2023 bei der belangten Behörde ein, somit vor mehr als 20 Monaten.

Abschließend ist achtens eine Aktenübermittlung an das Landesverwaltungsgericht Tirol schon in einem dieselbe Bauwerberin, dasselbe Grundstück und denselben Beschwerdeführer betreffenden Verfahren erfolgt.

In der Gesamtschau kommt somit dem Landesverwaltungsgericht Tirol sehr wohl die Zuständigkeit zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zu, obwohl der Beschwerdeführer und nicht die belangte Behörde diese vorlegte. Schließlich langte die gegenständliche Beschwerde nachweislich rechtzeitig bei der belangten Behörde ein. Diese übermittelte jedoch die Beschwerde trotz mehrfacher Aufforderungen über 20 Monate dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht.

C. Parteistellung des Beschwerdeführers als Nachbar

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer unter anderem des Grundstücks **2, KG Z, welches unmittelbar südwestlich an das Grundstück **1 grenzt. Somit ist der Beschwerdeführer als unmittelbarer Nachbar im Sinne des § 33 Abs 2 lit a TBO 2022 zu qualifizieren und berechtigt, sämtliche Einwendungen im Sinne des Abs 3 zu erheben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht erstens nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und zweitens nur in jenem Umfang, in dem die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (VwGH 3.4.2008, 2007/06/0304; 31.1.2008, 2007/06/0152).

Präklusionsfolgen spielen im gegenständlichen Fall keine Rolle, da die belangte Behörde vor Bescheiderlassung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absah.

Der Beschwerdeführer rügt die Nicht-Einhaltung der Festlegungen erstens des Flächenwidmungsplans (§ 33 Abs 3 lit a TBO 2022) und zweitens des Bebauungsplans hinsichtlich der Baufluchtlinie, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe (lit c). Damit verbunden rügt er die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplans, weshalb – im Falle der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof – § 33 Abs 3 lit f TBO 2022 zum Einsatz käme. Die Einwendungen des Beschwerdeführers sind somit zulässig.

D. Gesetzmäßigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplans

Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 28.11.2023, V 4-5/2023, den Bebauungsplan für das Grundstück **4 betreffend als gesetzwidrig auf. Allerdings sah der Verfassungsgerichtshof in der Änderung des Flächenwidmungsplans „Umwidmung Gewerbegebiet X“ keine Gesetzwidrigkeit und führte dazu aus:

„2.2. Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Änderung des Flächenwidmungsplanes "Umwidmung Gewerbegebiet X" konnten im Verordnungsprüfungsverfahren auf Grund der von der Tiroler Landesregierung vorgelegten Unterlagen zerstreut werden:

2.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt den Vorschriften des Raumplanungsrechtes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen für rechtsverbindliche Planungen besondere Bedeutung zu (vgl zB VfSlg 8280/1978; VfGH 15.3.2023, V300/2021 ua). Der Verfassungsgerichtshof hat in einem Verfahren gemäß Art139 B-VG zu prüfen, ob der Verordnungsgeber die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise eingehalten hat. Insbesondere zur Durchsetzung der im §27 TROG 2016 angeführten Raumplanungsziele ist die Durchführung einer Grundlagenforschung – unabhängig davon, ob sie vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen ist oder nicht – unabdingbar (vgl auch VfSlg 15.011/1997, 19.126/2010, 19.760/2013, 19.890/2014 uva.). Die Grundlagenforschung hat im Allgemeinen aus Überlegungen zu bestehen, die die Grundlage für die jeweilige Planungsentscheidung bilden und als solche auch erkennbar und nachvollziehbar sind (zB VfSlg 14.537/1996, 19.075/2010).

2.2.2. Die Änderung des in Rede stehenden Flächenwidmungsplanes "Umwidmung Gewerbegebiet X" wird mit dem "langjährigen Bestreben" der Gemeinde Z betreffend die Entwicklung eines Gewerbegebietes und eines Gemeindebauhofes im von der Umwidmung betroffenen Bereich begründet. Ihr liegt, wie die von der Tiroler Landesregierung vorgelegten Unterlagen zeigen, eine im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinreichende Grundlagenforschung und Interessenabwägung zugrunde. Die Entscheidungsgrundlagen gehen insbesondere aus einem von der verordnungserlassenden Behörde eingeholten ortsplanerischen Gutachten hervor. Darin werden die bestehenden raumordnungsrechtlichen Festlegungen sowie die Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes dargelegt. Im Gutachten findet sich außerdem eine hinreichende Beschreibung sowie Beurteilung der Flächenwidmungsplanänderung. Die Behörde hat zudem eine landschaftspflegerische Begleitplanung und eine naturkundefachliche Stellungnahme eingeholt.

Zur Interessenabwägung wird festgehalten, dass zur Vermeidung von Nutzungskonflikten mit umliegenden Nutzungen bzw zur Vermeidung der Ansiedlung von flächenintensiven Betrieben mit verhältnismäßig wenigen Arbeitsplätzen eine entsprechende Einschränkung der Betriebsarten vorgesehen sei. Unter Ausschluss von Betrieben, die die Flächen zur Gänze oder überwiegend für Lagerzwecke nutzen, Betriebe der Asphalt-, Beton-, Schotterproduktion bzw Schotterverarbeitung und Schotterlagerung, Betriebe für Abfallverarbeitung und Abfalllagerung sowie Abfall- und Wertstoffdeponien sei die Entstehung von Nutzungskonflikten mit umliegenden Nutzungen (vorwiegend Landwirtschaft) nicht zu erwarten und werde gleichzeitig eine den hohen Standortqualitäten entsprechende Nutzung sichergestellt. Die großflächige Inanspruchnahme von derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen werde als vertretbar erachtet. Verwiesen wird im Gutachten des Ortsplaners auch auf die im Zuge der 1. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und der Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes durchgeführte Abwägung. Nach dem ortsplanerischen Gutachten zur Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes hat eine Auseinandersetzung mit den Interessen, die für eine Umwidmung als Gewerbegebiet notwendig sind, stattgefunden.

Die verordnungserlassende Behörde hat vor der Beschlussfassung über die Änderung des Flächenwidmungsplanes weiters ein Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung, Forsttechnischer Dienst, eingeholt. Darin wird der von der "Gelben Gefahrenzone" betroffene Bereich des Planungsgebietes für die vorgesehene Nutzung als geeignet bewertet. Aus der ferner im Akt erliegenden Stellungnahme des Bezirksbauamtes Imst, Straßenbau, ergibt sich, dass bei Einhaltung der darin genannten Voraussetzungen (etwa Einholung von Zustimmungserklärungen nach dem Tiroler Straßengesetz) und der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung gegen die Umwidmung kein Einwand bestehe.

2.2.3. In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z am 2. Dezember 2019 wurde die Auflage des Entwurfes der Änderung des Flächenwidmungsplanes "Umwidmung Gewerbegebiet X" zur allgemeinen Einsicht beschlossen und gleichzeitig ein Beschluss über die Erlassung der Änderung des Flächenwidmungsplanes mit der Bedingung gefasst, dass dieser nur rechtswirksam werde, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme abgegeben werde. Die Auflage erfolgte vom 5. Dezember 2019 bis einschließlich 2. Jänner 2020. Innerhalb dieser Frist langten drei Stellungnahmen ein.

2.2.4. Nach Einlangen der Stellungnahmen wurde von der verordnungserlassenden Behörde eine raumplanungsfachliche Beurteilung eingeholt, die sich mit den Stellungnahmen auseinandersetzt und diesen entgegentritt. Die Einwände seien aus raumplanungsfachlichen Gesichtspunkten nicht schlüssig und teilweise für die Festlegungen im Flächenwidmungsplan nicht relevant. Es werde daher empfohlen, die Änderung des Flächenwidmungsplanes zu beschließen.

2.2.5. In der Folge hat der Gemeinderat der Gemeinde Z am 22. Jänner 2020 nach Auseinandersetzung mit den Einwänden und unter Berücksichtigung der raumplanungsfachlichen Stellungnahme die Änderung des Flächenwidmungsplanes beschlossen.

2.2.6. Mit Bescheid vom 27. März 2020, ***, genehmigte die Tiroler Landesregierung als Aufsichtsbehörde mit näherer Begründung die Änderung des Flächenwidmungsplanes.

2.2.7. Daraufhin wurde die Änderung des Flächenwidmungsplanes gemäß §70 Abs3 TROG 2016 am 28. März 2020 elektronisch kundgemacht. Das im Prüfungsbeschluss weiters gehegte Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, die Änderung des Flächenwidmungsplanes ‚Umwidmung Gemeindegebiet X‘ sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, konnte daher ebenfalls zerstreut werden.“

Somit liegt – wie vom Verfassungsgerichtshof entschieden – keine Gesetzwidrigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplans vor.

E. Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplans

Der Verfassungsgerichtshof hob aufgrund eines Antrags des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Verfahren 2023/14/0489, dieselbe Bauwerberin, dasselbe Grundstück und denselben Beschwerdeführer betreffend, den – auch dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden – Bebauungsplan „B 13 Gewerbegebiet X“, soweit er sich auf das Grundstück **1, bezieht, als gesetzwidrig auf.

Als Folge der Aufhebung des Bebauungsplans „B 13 Gewerbegebiet – X“ beschloss der Gemeinderat einen neuen Bebauungsplan („B 23 X – Gewerbegebiet“). Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung und deshalb auch den nunmehr rechtskräftigen neuen Bebauungsplan anzuwenden.

Vor Erlassung des neuen Bebauungsplans holte die belangte Behörde ein Gutachten der FF ein. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde somit vor Erlassung des Bebauungsplans eine hinreichende Grundlagenforschung getätigt. Somit erfüllt der nunmehrige Bebauungsplan die vom Verfassungsgerichtshof geforderten Voraussetzungen (auch LVwG Tirol 4.10.2024, LVwG-2021/31/1497-16; 31.1.2025, 2023/14/0489).

Während der Auflage des neuen Bebauungsplans brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein. Es sei nicht ersichtlich, ob nunmehr eine Grundlagenforschung erfolgt sei. Darüber hinaus sei der landschaftspflegerische Begleitplan *** der KK vom 26.11.2019, welcher eine wesentliche Grundlage für die Widmung des Gewerbegebietes darstellt, nicht eingearbeitet worden. Selbiges gelte auch für die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Naturkunde der Bezirkshauptmannschaft Y, LL, vom 18.11.2019.

Diese Stellungnahme behandelte der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 28.3.2024. Die eingeholte raumplanungsfachliche Stellungnahme vom 27.3.2024 empfahl, den Einwendungen nicht zu entsprechen und den Bebauungsplan unverändert zu beschließen. Hinsichtlich der monierten Nichteinarbeitung des landschaftspflegerischen Begleitplans wurde dabei ausgeführt, dass sich die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen primär auf die Schonung und den Erhalt des Uferbewuchses zum Inn beziehen, dieser Uferbewuchs allerdings vom gegenständlichen Bebauungsplan, dessen Geltungsbereich einen Mindestabstand von ca 20 Meter zum Uferbewuchs aufweist, nicht betroffen ist. Auch sei die Möglichkeit der rechtsverbindlichen Vorgabe einer bestimmten Bepflanzung in einem Bebauungsplan nicht möglich und komme gemäß § 56 Abs 4 TROG 2022 (in Kraft seit 1.9.2023, LGBl 2023/63) allenfalls die Vorschreibung einer Dachbegrünung in Betracht. Auf eine solche Dachbegrünung wurde vor dem Hintergrund, dass sich die Dachflächen für die Anbringung einer Photovoltaikanlage anbieten, bewusst verzichtet.

Im Gegensatz zum – vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen – früheren Bebauungsplan enthält der nunmehrige Bebauungsplan einen umfassenden Erläuterungsbericht der FF vom 29.1.2024, aus dem sich die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen, die maßgebliche Topographie und die bestehenden raumordnungsrechtlichen Festlegungen ebenso ergeben, wie die Gründe und Zielsetzungen der gegenständlichen Bebauungsbestimmungen.

Auch enthält dieser Bebauungsplan die Mindestinhalte des § 56 Abs 1 TROG 2022, konkret Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien, die Bauweise, die Mindestbaudichten und die Bauhöhe. Hingewiesen wurde im Erläuterungsbericht vom 29.1.2024 einerseits auf die Bebauungsplanpflicht des gegenständlichen Gewerbegebietes laut den Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes und andererseits auf die bereits vorliegende infrastrukturelle Erschließung mit Kanal, Trinkwasser und Strom und den Anschluss an das öffentliche Wegesystem.

Die vorgebrachten Auswirkungen auf die Umwelt und die Natur, die große Bodenversiegelung, die Veränderung des Mikroklimas sowie die unzureichenden Auflagen bezüglich der Bepflanzung und die Begrünung können nicht unter § 33 Abs 3 TBO subsumiert werden und sind unzulässige Vorbringen im Bauverfahren (VwGH 18.11.2006, 2006/06/0223).

Der schließlich vorgebrachte störende optische Charakter des Bauprojekts gehört in den Bereich des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes, der nicht den Interessen der Nachbarn dient, weshalb auch diese Einwendung ins Leere geht.

F. Ergebnis

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer in keinem subjektiv-öffentlichen (Nachbar-)Recht im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2022 verletzt. Vor Erlassung des (neuen) Bebauungsplans wurde eine hinreichende Grundlagenforschung durchgeführt.

Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die Revision ist deshalb unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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