LVwG T LVwG-2024/20/2764-3

LVwG-2024/20/2764-3Landesverwaltungsgericht03.04.2025

Regest

Freizeitwohnsitzabgabe<br/>Freizeitwohnsitz<br/>Bergsportverein<br/>Hütte, abgelegen, spartanische Ausstattung<br/>Abgabenbefreiung, hier: keine<br/>Abweisung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/2764-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.20.2764.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Stöbich auf Grund des Vorlageantrages vom 11.10.2024 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2024 über die Beschwerde des AA, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 18.01.2024, Zl ***, betreffend die Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG) für 2023, nach Durchführung einer Verhandlung

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid beurteilte die belangte Behörde eine im Besitz der beschwerdeführenden Partei befindliche Berghütte in Z, Adresse 1, als Freizeitwohnsitz und setzte die Freizeitwohnsitzabgabe für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 für, mit € 560 fest.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde machte die beschwerdeführende Partei geltend, dass die Bestimmungen des TFLAG hier nicht anwendbar wären. Das TFLAG würde in § 2 Abs 1 lit b TFLAG eine Ausnahme für Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten würden, vorsehen. Bei der beschwerdeführenden Partei handle es sich um einen gemeinnützigen Verein, dessen Tätigkeit auf die Ausübung und Förderung Bergsports ausgerichtet sei. Vereinszweck sei auch die Pflege und Erhaltung der Vereinshütte sowie des dazugehörigen Waldes als Naherholungsraum. Die Intention des Gesetzes gehe dahin, gemeinnützige Vereine von der Abgabepflicht freizuhalten. Dies sei aus § 2 Abs 1 b TFLAG abzuleiten. Würde man den gegenständlichen Verein den in dieser Bestimmung angeführten Vereinen nicht gleichstellen, würde dies einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot darstellen.

Der Verein erziele im Zusammenhang mit der Vereinshütte keine Einnahmen. Die Hütte werde weder vermietet noch verpachtet. Sie würde ausschließlich von Vereinsmitgliedern als Vereinslokal für Versammlungen und sonstige Zusammenkünfte, Sitzungen und der Planung von Bergtouren verwendet. Die Hütte sei Start- und Stützpunkt für Bergtouren bzw für die Körperertüchtigung. Sie sei nicht zum dauernden Aufenthalt geeignet. In der kalten Jahreszeit gäbe es kein fließendes Wasser. Es wären keinerlei Sanitäranlagen in der Hütte. Sie sei nicht ausreichend isoliert und dementsprechend kalt.

Sie werde als Notschlafstelle genutzt und nicht während eines Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst zu Erholungszwecken, sondern eben zum Schutz vor alpinen Gefahren. Sie weise eine Nutzfläche von nicht mehr als 60 m2 auf. Es liege kein Gebäude iSd § 1 Abs 2 TFLAG vor.

Die Bestimmungen des TFLAG (vgl insbesondere § 6 Abs 1 TFLAG) würden hinsichtlich der Vorschreibung der Leerstandsabgabe darauf verweisen, dass Gebäude, die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren Gründen nicht gebrauchstauglich und nicht benützbar wären, nicht der Abgabepflicht unterliegen würden. Gleiche Maßstäbe wären wohl auch auf in Bezug auf Freizeitwohnsitze iSd § 1 Abs 2 TFLAG anzuwenden. Es würden unter dem Dach auch Siebenschläfer wohnen, die nicht vertrieben werden dürften, jedoch in der Nacht ihr Unwesen treiben würden. Die Hütte sei weder zur Verwendung als Wohnsitz noch als Freizeitwohnsitz geeignet. Ein Verein habe keinen Wohnsitz und könne daher auch keinen Freizeitwohnsitz haben.

Kleinstgebäude wie etwa Jagd- und Fischereihütten, somit auch Berghütten, die auf Grund minimaler Einrichtung nicht für Wohnzwecke geeignet wären, würden als Freizeitwohnsitz nicht in Betracht kommen. Dies ergäbe sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen zum gegenständlichen Gesetz. Eine konkrete Nutzung als Freizeitwohnsitz sei nicht erfolgt. Es wäre dies von der Abgabenbehörde zu prüfen gewesen.

Der Stadtgemeinde Z entstünden iZm Betrieb der Berghütte keinerlei Aufwendungen. Die Vorschreibung sei nicht sachgerecht. Schließlich wurde auch noch die Höhe des vorgeschriebenen Betrages wird bekämpft.

In der Folge führte die Abgabenbehörde Ermittlungen durch. Der Erhebungsdienst des Stadtmagistrat Z hielt am 12.03.2024 vor Ort Nachschau und erstattete einen Bericht vom selben Tag.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Dabei verwies sie darauf, dass die beschwerdeführende Partei keinen Vereinszweck verfolge, der begünstigt sei. Es liege kein Kur- oder Erholungsheim im Sinn des § 2 Abs 1 lit b TFLAG vor.

Bei der Vereinshütte handle es sich um ein Gebäude. Nach der Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes könne auch eine Hütte in der Größe einer Garconniere, die über keinen Strom-, Wasser- und Kanalanschluss verfüge und in den Wintermonaten nicht bewohnt werden könne, jedoch über eine Kochgelegenheit und mehrere Schlafplätze verfüge, durchaus als Freizeitwohnsitz qualifiziert werden. Insoferne sei eine spartanische Einrichtung für Wohnzwecke ausreichend. Es sei die Nutzung des Objektes sei entscheidend. Wenn das Objekt zu Erholungs- und Freizeitzwecken genutzt werde, liege ein Freizeitwohnsitz vor.

In Bezug auf die Tarifhöhe führte die belangte Behörde aus, dass entgegen der Vorgängerfassung der entsprechenden Bestimmung des TFLAG bei der Festsetzung der Tarife nur noch der Verkehrswert der Liegenschaft zu berücksichtigen sei und (beispielsweise nach dem Immobilienpreis-Spiegel der Wirtschaftskammer Österreich) in Z die höchsten Werte erzielt werden würden. Die Heranziehung der Höchstsätze bei der Festlegung der Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe wäre daher jedenfalls gerechtfertigt.

Im Vorlageantrag vom 11.10.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht. Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde samt Abgabenakt mit Vorlagebericht vom 28.10.2024 dem Landesverwaltungsgericht vor.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) führte am 26.02.2025 eine mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Obmann des Vereines CC, der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei und drei VertreterInnen der belangten Behörde.

II.Sachverhalt

Eigentumsverhältnisse:

Die beschwerdeführende Partei ist Eigentümerin des gegenständlichen Grundstücks Nr. **1, mit der Adresse Adresse 1 im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Z.

Der Verein:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Bergsport-Verein. Der Verein hat derzeit 18 Mitglieder. Ein Großteil dieser Mitglieder ist zwischen 60 und 80 Jahren alt. Seit dem 01.12.2019 ist Herr CC Obmann dieses Vereins.

Die Statuten des Vereines haben auszugweise folgenden Wortlaut:

„§ 2: ZWECK

(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt, vorwiegend die Ausübung des Bergsports sowie dessen Förderung unter der Bevölkerung des Zer Raums.

(2) Ein weiterer Zweck ist die Pflege und Erhaltung der Vereinshütte und des dazugehörigen Waldes als Naherholungsraum und für Aktivitäten der Vereinsmitglieder.

§ 3: MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

a)ganzjährige Bergtouren aller Art

b)Ausflüge und Wanderungen

c)gesellige Zusammenkünfte

d)Arbeitseinsätze auf der Vereinshütte und dem dazugehörigen Wald

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel bestehen aus:

a)der Liegenschaft EZ, 1352 des GB 81111 Hötting, bestehend aus den Gst.-Nr. 3093, 3094 und .865, mit der darauf errichteten Vereinshütte

b)Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträgen

c)Erträgnissen aus Veranstaltungen

d)Sonderzahlungen

e)Spenden, Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen“

Lage:

Das gegenständliche Grundstück liegt auf ca 1.000 hm beim Ausflugsziel Höttinger Bild. Dort befindet sich eine kleine Wallfahrtskapelle. Die Zufahrt mit einem Kraftfahrzeug ist nur mit einer Sondergenehmigung über einen ausgewiesenen Forstweg, der von der Stadt Z erhalten wird, möglich. Im Winter ist das Objekt - abhängig von der jeweiligen Schneelage - nur zu Fuß oder gar nicht erreichbar.

Ausstattung:

Auf dem angeführten Grundstück befindet sich eine ca 100 Jahre alte Hütte. Die Wohn- bzw Nutzfläche beträgt ca 31 m². Es gibt einen Aufenthaltsraum mit 8-10 Sitzplätzen sowie eine Küche. Das Objekt verfügt über insgesamt sieben Schlafplätze (2 Stockbetten sowie3 nebeneinanderliegende Matratzen). Fließendes Wasser kann nur aus einem Vorratsbehälter mit einer Größe von ca 100 l bezogen werden. Es ist kein warmes Wasser verfügbar. Es gibt keinen Kanalanschluss und keinen Strom. Über ein Photovoltaik-Paneel am Dach wird Strom für Lichtquellen gewonnen.

Im Gebäude selbst befinden sich keine sanitären Anlagen. Ca 15 Meter von der Hütte entfernt befindet sich ein Plumpsklo. Die Hütte ist mit einem Herd ausgestattet, der mit Holz befeuert werden kann. Dieser Herd kann auch zum Heizen des Objekts verwendet werden. In Bezug auf das Gebäude gibt es keine allgemeine Müllentsorgung oder eine gesicherte Schneeräumung. Im Jahr 2023 befand sich vermutlich ein Siebenschläfer unter dem Dach. Aufgrund der Lage der Ausstattung ist eine Nutzung des Gebäudes nicht über das gesamte Jahr möglich.

Nutzung:

Es hat nahezu jedes Vereinsmitglied einen Schlüssel für diese Hütte. Grundsätzlich dient die Hütte ausschließlich als Vereinslokal und steht nur Vereinsmitgliedern für Versammlungen, sonstige Zusammenkünfte, Sitzungen, Planung von Bergtouren, Start- und Stützpunkt für Bergtouren bzw als Notschlafstelle zur Verfügung. Pro Jahr kommt es ca 15 Mal zu Übernachtungen von Kleingruppen durch Vereinsmitglieder und deren Angehörige, wofür kein Unkostenbeitrag zu leisten ist. Bei der Nutzung der Hütte geht es um die Durchführung von Arbeiten an der Hütte bzw um Holzarbeiten. Es geht aber auch um ein geselliges Zusammensein bzw trifft man sich dort, um Wanderungen durchzuführen.

Vorgeschichte

Die Festsetzungen der Freizeitwohnsitzabgabe mit Bescheiden vom 21.03.2022 für die Kalenderjahre 2020 und 2021 blieben unbekämpft.

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist weitgehend unstrittig. Er ergibt sich aus den Ausführungen des Vereinsobmanns CC in der Verhandlung, aufgrund der Eingaben der beschwerdeführenden Partei sowie auf Grund des Berichtes des Erhebungsdienstes des Stadtmagistrats vom 12.03.2024, dem eine am 12.03.2024 durchgeführte Nachschau zugrunde liegt. Diesem Bericht sind auch Lichtbilder angeschlossen, welche das Objekt von außen zeigen.

IV.Rechtslage:

Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl Nr 86/2022:

„1. Abschnitt

Freizeitwohnsitzabgabe

§ 1

Abgabengegenstand

(1) Für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu erheben.

(2) Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

(…)“

§ 2

Ausnahmen

(1) Nicht als Freizeitwohnsitze im Sinn des Gesetzes gelten:

a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn

1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,

2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters

3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;

nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,

b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,

c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,

d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.

Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.

(2) Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der jeweils geltenden Fassung sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen

a)Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder

b)Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.

§ 3

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.

[…]

§ 4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.

(2) Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.

(3) Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:

a)bis 30 m2 mit mindestens 115,- Euro und höchstens 280,- Euro,

b)von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 230,- Euro und höchstens 560,- Euro,

c)von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 340,- Euro und höchstens 810,- Euro,

d)von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 490,- Euro und höchstens 1.150,- Euro,

e)von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 680,- Euro und höchstens 1.610,-Euro,

f)von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 880,- Euro und höchstens 2.070,- Euro,

g)von mehr als 250 m2 mit mindestens 1.060,- Euro und höchstens 2.530,- Euro.

Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.

(4) Die Landesregierung hat die in Abs. 3 jeweils angeführten Höchstbeträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 10 v.H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.

(5) Verordnungen nach Abs. 4 sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

§ 5

Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er

a)bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2018, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;

b)bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.

(2) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.

[…]

2. Abschnitt

Leerstandsabgabe

[…]

§ 6

Abgabengegenstand

(1) Für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), ist eine Leerstandsabgabe zu erheben.

(2) Als Wohnsitz gelten:

a)der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021,

b)ein Freizeitwohnsitz nach § 1 Abs. 2,

c)Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden, oder

d)Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz verwendet werden.

(3) Die Leerstandsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe

§ 7

Ausnahmen

Von der Abgabenpflicht nach § 6 Abs. 1 ausgenommen sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden,

a)die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind;

[…]

V.Erwägungen

V.1. Fragestellung:

Seitens der beschwerdeführenden Partei wird in rechtlicher Hinsicht insbesondere geltend gemacht, dass die verfahrensgegenständliche Hütte aufgrund ihrer Lage und Beschaffenheit nicht als Freizeitwohnsitz geeignet sei und auch nicht dahingehend genutzt werde. Dazu komme, dass das Grundstück im Eigentum eines gemeinnützigen Vereines stehe, dessen Tätigkeit auf die Ausführung und Förderung des Bergsports ausgerichtet sei und daher im Sinne des § 2 Abs 1 lit b TFLAG ein Befreiungstatbestand gegeben sei.

V.2. Zum Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes laut TFLAG:

Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden (§ 1 Abs 2 TFLAG).

Ein Freizeitwohnsitz liegt vor, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 TFLAG zutreffen und keine der Ausnahmen des § 2 anwendbar ist (ErlRV 167/19, 2; dazu LVwG Tirol 22.1.2021, LVwG-2020/20/2551). Die Definition des Freizeitwohnsitzes sowie die Ausnahmen entsprechen § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG).

Aufgrund der wörtlichen Entsprechung mit § 13 Abs 1 erster Satz TROG kommt der dazu ergangenen Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs „Freizeitwohnsitz“ iSd § 1 Abs 2 TFLAG Bedeutung zu. So kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist, auch wenn dort gelegentlich berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171; 26.11.2010, 2009/02/0345). Das Vorliegen der Kriterien des § 1 Abs 2 TFLAG ist grundsätzlich im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, soweit dahingehend nicht ohnehin schon aufgrund der Eintragung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis nach § 14 TROG Klarheit besteht (ErlRV 167/19, 2).

V.3. Zum konkreten Objekt:

Beim verfahrensgegenständlichen Objekt handelt es sich um eine ca 100 Jahre alte, im Wald befindliche Hütte ohne Sanitärräumlichkeiten mit einer Wohnnutzfläche von ca 31 m2. Die Nutzung dieser Hütte erfolgt zur Erfüllung der primären Vereinszwecke (Bergsport, Pflege und Erhaltung der Vereinshütte sowie des dazugehörigen Waldes) sowie dem geselligen Zusammenkommen und der Ausübung des Bergsports (Durchführung von Wanderungen). Daraus kann abgeleitet werden, dass die Hütte zumindest „zeitweilig zu Erholungszwecken“ iSd § 1 Abs 2 TFLAG verwendet wird.

Allerdings weist die verfahrensgegenständliche Hütte eine derart geringe Größe und einen derart niedrigen Standard auf, dass sich die Frage stellt, inwieweit diese Hütte für Wohnzwecke geeignet ist.

Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes vom 8. Mai 2019 über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG), LGBl 79/2019, ergibt sich dazu Folgendes:

„Ob ein Gebäude, eine Wohnung oder ein Gebäudeteil als Freizeitwohnsitz im Sinn des Gesetzes anzusehen ist und somit der Abgabepflicht unterliegt, ist anhand der Kriterien des § 1 Abs. 2 jeweils finden konkreten Einzelfall zu beurteilen (soweit hierüber nicht ohnehin schon aufgrund der Eintragung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis nach § 14 TROG 2016 Klarheit besteht). Objekte, die an sich aufgrund ihrer geringen Größe, Ausgestaltung oder minimalen Einrichtung für Wohnzwecke nicht geeignet sind, kommen als Freizeitwohnsitze schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei einer entsprechenden Nutzung um eine (spezielle Form einer) Wohnnutzung handelt; grundsätzlich muss im Zweifelsfall auch hier eine Einzelfallbeurteilung Platz greifen. In der Regel wird aber davon auszugehen sein, dass Kleinstgebäude, wie etwa Jagd- und Fischereihütten der im § 41 Abs. 2 lit. c TROG 2016 genannten Art oder auch vergleichbar kleine Schrebergartenhäuschen oder Kochhütten, die im Hinblick auf ihre minimale Einrichtung für Wohnzwecke an sich nicht geeignet sind, als Freizeitwohnsitze nicht in Betracht kommen. Handelt es sich hierbei aber um entsprechend größere Objekte, die auch über eine für Wohnzwecke geeignete Ausstattung und Einrichtung verfügen, so kommen diese als Freizeitwohnsitz grundsätzlich in Betracht. Hier wird daher anhand der konkreten Nutzung - gegebenenfalls unter Aufforderung zur Abgabenerklärung (§ 6) - von der Abgabenbehörde zu prüfen sein, ob eine Freizeitwohnsitznutzung erfolgt oder nicht.“

Daraus ist abzuleiten, dass Gebäude bzw Wohneinheiten dann nicht als Freizeitwohnsitze der Besteuerung unterliegen, wenn sie aufgrund der geringen Größe, der Ausgestaltung oder der minimalen Einrichtung für Wohnzwecke nicht geeignet sind, wobei Jagd- und Fischereihütten, kleine Schrebergartenhäuschen oder Kochhütten exemplarisch als für Wohnzwecke nicht geeignet und damit nicht der Besteuerung unterliegend angeführt werden. Bei den in der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage und nicht im TFLAG angeführten Beispielen geht es jeweils darum, dass das Objekt entweder nicht zur Nächtigung dienen soll bzw dazu gar nicht geeignet ist oder Nächtigungen nur in einem für die Erfüllung eines bestimmten Zwecks (Jagd oder Fischerei) erforderlichen Ausmaß stattfinden.

Die verfahrensgegenständliche Hütte verfügt über einen überaus bescheidenen Standard. Es fehlt ein Stromanschluss. Es gibt keine Heizung und keine Sanitärräumlichkeiten. Es gibt lediglich ein außerhalb der Hütte gelegenes Plumpsklo. Es ist auch keine ganzjährige Bewohnbarkeit gegeben. Allerdings weist die Wohneinheit die Größe einer kleineren Garconniere auf. Sie verfügt über eine Kochgelegenheit und sieben Schlafplätze. Somit liegen eine Ausstattung und eine Einrichtung vor, die grundsätzlich trotz dieser spartanischen Ausstattung auch mehrtägige Aufenthalte (und damit für Wohnzwecke) möglich macht.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich schon mehrfach mit der Abgabepflicht bei Hütten bzw Berghütten mit vergleichbarer Lage und vergleichbar geringer Nutzfläche auseinandergesetzt und die Eignung für Wohnzwecke und die damit zusammenhängende Abgabepflicht bejaht. Vgl nachfolgende Erk des LVwG Tirol:

19.05.2020, 2021/14/0333: zu einer 30 m2 großen Berghütte auf 1.200 m Höhe

20.01.2021, 2020/14/1759: zu einer Wohneinheit mit 43 m2 auf 1360 m Höhe

16.11.2021, 2021/12/0411: zu einer Berghütte mit 48 m2 (Der VfGH lehnte mit Beschluss vom 17.03.2022, Zahl E 4619/2021, die Behandlung der Beschwerde ab.)

02.04.2021, 2020/29/2100: zu einer Hütte mit 10 m2

30.03.2021, 2020/29/2816: zu einem Wochenendhaus mit 20 m2 Wohnnutzfläche und einem Trockenabort am Grundstück

14.06.2022, 2022/49/0707: zu einer Berghütte mit 84 m2 auf 1000 m Höhe, die im Winter nur zu Fuß oder mit Schi erreichbar ist

Das Landesverwaltungsgericht hat daher in der Vergangenheit in mehreren Fällen in Bezug auf durchaus auch höher gelegene Berghütten die Eignung für Wohnzwecke bzw zur Erholung trotz spartanischer Ausstattung bejaht. Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass das TFLAG bei der Abgabepflicht in erster Linie auf die Nutzung eines Gebäudes, einer Wohnung oder sonstiger Teile von Gebäuden („zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken“) abstellt. Eine Befreiungsbestimmung für Objekte, die ein bestimmtes Ausstattungsniveau oder eine bestimmte Größe unterschreiten, sieht das TFLAG nicht vor.

Nachdem sich grundsätzlich auch eine Wohnung, die entweder über kein WC oder keine Wasserentnahmestelle im Inneren verfügt (Kategorie D-Wohnung iSd Mietrechtsgesetzes), für Wohnzwecke eignet, kann daher im Anwendungsbereich des TFLAG eine derartige Wohnung oder wie im gegenständlichen Fall eine Hütte mit einem im Außenbereich gelegenen Plumpsklo nicht als für eine Freizeitnutzung bzw für Wohnzwecke ungeeignet beurteilt werden. Insofern steht, wie bereits mehrfach vom Landesverwaltungsgericht Tirol entschieden, die geringe Größe und die spartanische Ausstattung der Hütte (im Falle einer entsprechenden Nutzung) einer Qualifikation als Freizeitwohnsitz nicht entgegen.

V.4 Zum Einwand, dass es sich um eine Schutzhütte handeln würde:

Beim vorliegenden Objekt handelt es sich auch nicht um eine Schutzhütte. Eine solche liegt nur dann vor, wenn für das jeweils konkrete Gebäude eine öffentliche und nicht von vornherein auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkte Zutritts- und Benützungsmöglichkeit gegeben ist (vgl LVwG 11.01.2024, 202/36/1869; VwGH 26.01.1998, 96/17/0464).

V.5. Zum Einwand, dass ein gemeinnütziger Bergsportverein Eigentümer der Hütte ist:

§ 2 Abs 1 lit TFLAG begünstigt nur Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden, nicht jedoch andere Rechtsträger. Die Nutzung des gegenständlichen Objektes unterscheidet sich ganz wesentlich von jener Nutzung die in dieser Begünstigungsbestimmung umschrieben ist. Die konkrete Nutzung erfolgt in erster Linie zur Erholung. Es gibt kein Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen in der Hütte. Somit ist die belangte Behörde zulässigerweise von einem Freizeitwohnsitz im Sinne des § 1 Abs 2 TFLAG ausgegangen.

V.6. Kein Aufwand für die Gemeinde:

Die Freizeitwohnsitzabgabe stellt als Zweitwohnsitzabgabe nicht eine nach dem Äquivalenzprinzip zu erhebende Gebühr dar. Daher ist hinsichtlich der Belastungen nicht auf die für einen bestimmten Freizeitwohnsitz konkret anfallenden Aufwendungen abzustellen. Vielmehr kommt es auf die Belastung der Gemeinde insgesamt an (vgl VfSlg 18.792/2009).

V.7. Zur Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe:

§ 1 Abs 3 TFLAG gibt einen Rahmen für die Festlegung der Höhe der jährlichen Abgabe für die entsprechende Verordnung des Gemeinderates, gestaffelt nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes, vor. Dieser Rahmen liegt bei einer Fläche von mehr 30 m2 bis 60 m² zwischen Euro 230,-- und Euro 560,--. § 4 Abs 3 zweiter Satz TFLAG fordert bei der Festlegung der Abgabe die Bedachtnahme auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde und auf die finanziellen Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze. Die Abgabe kann – so § 4 Abs 3 dritter Satz TFLAG – für bestimmte Teile des Gemeindesgebiets in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.

Mit Beschluss vom 25.10.2022 legte der Gemeinderat der Gemeinde Z die Freizeitwohnsitzabgabe für diese Kategorie mit Euro 560,-- fest. Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass in Z im Vergleich zu anderen Bezirken Tirols (von wenigen Ausnahmen abgesehen) mit Abstand die höchsten Preise für Immobilien erzielt werden. Sie führt diesbezüglich den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer und die Basispreise für Grundstücksrasterverfahren an. Die Immobilienpreise für in Z gelegene Objekte würde würden deutlich über jenen liegen, die in den übrigen Tiroler Bezirken erzielt werden würden. Das Landesverwaltungsgericht kann sich dem anschließen.

Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass das vom Gesetzgeber vorgesehene Ermessen unter Beachtung der vorgeschriebenen Kriterien ausgeübt wurde. Es hegt daher in Bezug auf die Gesetzmäßigkeit der Festsetzung der Freizeitwohnsitzabgabe (für die im gegenständlichen Falle maßgebliche Kategorie) in der Höhe von € 560,-- keine Bedenken.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen – durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt € 240 (§ 17a VfGG, § 24a VwGG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.