LVwG T LVwG-2024/17/2090-5

LVwG-2024/17/2090-5Landesverwaltungsgericht03.04.2025

Regest

Elektrotechnik<br/>Nachweis der Zugangsvoraussetzungen<br/>Unternehmerprüfung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/17/2090-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.17.2090.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 11.07.2024, ***, betreffend Angelegenheiten nach der Gewerbeordnung 1994

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er lautet wie folgt:

„Es wird gem. § 340 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 150/2024, festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes mit dem Wortlaut „Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen“ im Standort Adresse 1, **** Z durch AA, geb. XX.XX.XXXX, vorliegen.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Eingabe vom 27.05.2024 an die Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) hat Herr AA (Beschwerdeführer) das Gewerbe „Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen“ im Standort Adresse 1, **** Z, unter Vorlage diverser Unterlagen angezeigt.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter Einbeziehung der Wirtschaftskammer Tirol wurde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angezeigten Gewerbes sowie die individuelle Befähigung für die Ausübung des angezeigten Gewerbes nicht vorliegen. Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wurde untersagt.

Gegen diesen Bescheid hat Herr AA Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin ausgeführt, dass die Auskunft der Wirtschaftskammer hinsichtlich der Ausübung des Gewerbes positiv gewesen sei, sodass das vorgelegte Dienstzeugnis unzureichend ausformuliert gewesen sei; dieses und andere Unterlagen würden mit der Beschwerde nachgereicht.

Mit Schreiben vom 09.08.2024 legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde beantragt.

Im weiteren Verfahren übermittelte der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen zum Zweck des Nachweises seiner einschlägigen Praxis sowie sonstiger Voraussetzungen um das angemeldete Gewerbe zu erlangen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat mit der Eingabe vom 27.05.2024 das Gewerbe „Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen“ im Standort Adresse 1, **** Z, angezeigt.

Der Gewerbeanmeldung beigeschlossen waren

eine Erklärung betreffend Gewerbeausschließungsgründe

eine Kopie des Personalausweises

der E-Mailverkehr vom Jänner 2024 zwischen dem Beschwerdeführer und der Wirtschaftskammer Tirol, Branchenverbund Technik

ein Auszug der Sozialversicherungsdaten

Der Beschwerdeführer hat die Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik Y, Ausbildungszweig: Energietechnik und Leistungselektronik, am XX.XX.XXXX mit dem Schwerpunktfach Elektronik und Mikroelektronik und dem Komplementärfach Elektrische Anlagen abgelegt.

Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat ihm mit Dekret vom 13.10.2017 die Berechtigung zur Führung des Ingenieurstitels verliehen.

Die Landesinnung bei der Tiroler Wirtschaftskammer hat dem Nachsichtswerber mit Email vom 25.02.2024 mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht nach positiver Absolvierung der Unternehmerprüfung und des Lehrgangs für Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes mit dem angezeigten Wortlaut erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer hat im Mai 2024 erfolgreich an der 40-stündigen Veranstaltung „Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften inklusive Abschlussprüfungen gem. BGBl 2/41 aus 2003“ teilgenommen.

Er ist seit 15.07.2002 beim BB beschäftigt und dort seit 01.01.2011 Beleuchtermeister. Im BB werden Arbeiten im und am Gebäude und damit auch elektrotechnische Aufgaben durch hauseigenes Fachpersonal erfüllt, soweit dies zeitlich machbar und mit dem Bühnenbetrieb vereinbar ist.

Seit 2016 ist der Beschwerdeführer stellvertretender Leiter des zuständigen Abteilungsleiters und hat diesen umfangreich vertreten. Diese Vertretungstätigkeiten umfassten Arbeitsvorbereitung, Planung elektrotechnischer Sonderkonstruktionen im Bühnenaufbauten, eigenverantwortliche Planung und Ausführung von Umbauten und Erweiterungen von elektrotechnischen Anlagen im Bühnen- und Gebäudebereich samt der dazugehörigen Daten- und Netzwerktechnik, Materialbeschaffung und Vorhalten von Ersatzteilen, Instandhaltung elektrischer Betriebsmittel, Organisation des Dienstbetriebs, Personaleinteilung und Mitarbeiterführung.

Seit Jänner bzw. Juli 2024 verfügt der Beschwerdeführer über folgende Gewerbeberechtigungen am Standort Adresse 1, **** Z.

Installation von elektrischen Anlagen und Einrichtungen für Spannungen bis 42 Volt und Leistungen bis 100 Watt, wobei die Stromquelle keinen Starkstrom führt.

Verlegung von Elektroinstallationsrohren und Kabelwannen.

Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten.

Montage von Solar- und Photovoltaikmodulen ohne Anschlussarbeiten.

Verlegung von datenübertragungskabeln über Putz und Verbinden der dazugehörigen Geräte untereinander bzw. nach vorgegebenen Plänen

Der Betriebselektriker des BBs, der zwischenzeitlich zum Leiter der Infrastrukturabteilung aufgestiegen ist, verfügt über den Lehrabschluss als Elektroinstallateur. Er hat die Tätigkeit des Beschwerdeführers anfangs überwacht, dies hat sich jedoch im Laufe der Zeit als nicht mehr erforderlich erwiesen.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen nach Abfrage der entsprechenden Register durch die belangte Behörde keine Hinweise vor, die dessen Zuverlässigkeit in Frage stellen.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Feststellungen konnten anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke sowie insbesondere anhand der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren übermittelten Unterlagen ohne Weiteres getroffen werden.

IV.Rechtslage:

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 150/2024:

„Allgemeine Bestimmungen

§ 16.

(1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

§ 18

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

(4) […]

(5) Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.

[…]

§ 19

Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 94.

Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

[…]

16. Elektrotechnik

[…]

Überprüfung der Zuverlässigkeit

§ 95.

(1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.

§ 339

(1) Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

(2) Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. […]

(3) Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:

1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,

2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und

3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde gemäß § 365g einholt.

…“

§ 340.

(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.

[…]“

Elektrotechnikzugangs-Verordnung, BGBl II Nr 41/2003 idF BGBl II Nr 149/2023:

„§ 1

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

[…]

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektrotechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und

d) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

[…]

Zulassungsvoraussetzungen bei eingeschränktem Berechtigungsumfang

§ 2

Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in Anlage 2 festgelegten Lehrgangs über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 9 die Notwendigkeit einer entsprechenden Tätigkeit betreffend die Errichtung von Alarmanlagen.

…“

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994 idF BGBl I Nr 150/2024:

„Unternehmerprüfung

§ 25. (1) Bei der Unternehmerprüfung hat der Prüfungskandidat die für die selbständige Gewerbeausübung erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnisse nachzuweisen.

(2) Die Unternehmerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung die Prüfungsordnung zu erlassen; hierbei ist festzulegen, welche nachzuweisenden Lernergebnisse Gegenstand der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sind.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung Ausbildungen und Prüfungen, mit der für die Führung eines Unternehmens erforderliche Lernergebnisse in vergleichbarem Umfang nachgewiesen werden, mit der Unternehmerprüfung gleichhalten. Die Gleichhaltung einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Qualifikation erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft mit Bescheid.

(4) Personen, die zur Unternehmerprüfung antreten, müssen eigenberechtigt sein.“

Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 iddgF BGBl II Nr. 418/2023:

„Auf Grund der §§ 23 [Anm: jetzt § 25 Abs 3] und 352 Abs. 14 der Gewerbeordnung 1973, zuletzt geändert durch die Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, wird verordnet:

[…]

Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung

§ 8. (2) Weiters entfällt der Prüfungsteil Unternehmerprüfung, wenn der Prüfungswerber durch Zeugnisse den erfolgreichen Abschluß einer der im folgenden genannten Schulen nachweist:

[…]

2a. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten sowie deren Sonderformen gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes,

[…]“

Elektrotechnik Ausbildungsordnung (BGBl. II Nr. 386/2023)

„§ 31 (2) Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Elektroinstallationstechnik oder Elektroinstallateur abgelegt haben, sind gemäß § 24 Abs. 5 BAG unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Elektrotechnik – Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik berechtigt.“

V.Erwägungen:

1.

Ausgehend von der Annahme, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die formelle Befähigung für die Ausübung des von ihm angezeigten Gewerbes, hat die belangte Behörde den hier gegenständlichen Bescheid erlassen, mit dem weiters festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 19 GewO 1994 auch nicht über die individuelle Befähigung zur Gewerbeausübung verfügt.

Zunächst ist daher zu beurteilen, inwiefern dem Beschwerdeführer der Nachweis seiner Befähigung im Sinn des § 16 GewO 1994 nicht gelungen ist, dass er die fachlichen und auch kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen.

2.

Hinsichtlich des Vorliegens der Befähigung für die Ausübung des vom Beschwerdeführer angemeldeten Gewerbes „Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen“ ist als Maßstab die Elektrotechnikzugangs-Verordnung heranzuziehen, die verschiedene Möglichkeiten des Nachweises des Vorliegens der fachlichen Qualifikation vorsieht.

3.

Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer absolvierte Höhere Technische Lehranstalt für Elektrotechnik kommt ein Nachweis der in § 1 Abs 1 Z 3 Elektrotechnikzugangs-Verordnung angeführten Qualifikationsnachweise in Betracht.

Aufgrund der Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik verfügt der Beschwerdeführer nachweislich über die in § 1 Abs 1 Z 3 lit a Elektrotechnikzugangs-Verordnung genannte Schulausbildung.

Die in § 1 Abs 1 Z3 lit b Elektrotechnikzugangs-Verordnung geforderte Ablegung der Unternehmerprüfung entfällt dann, wenn sich dies aus einer Verordnung gem. § 23 Abs 3 GewO 1994 ergibt. Die entsprechende Verordnungsermächtigung findet sich seit der Gewerberechtsnovelle 2017 in § 25 Abs 3 GewO 1994.

In § 8 Unternehmerprüfungsordnung kann die Unternehmerprüfung entfallen, wenn jemand unter anderem eine höhere technische Lehranstalt erfolgreich abgeschlossen hat; dies ist beim Beschwerdeführer der Fall, sodass der Nachweis der Ablegung der Unternehmerprüfung für ihn nicht erforderlich ist.

Der in § 1 Abs 1 Z 3 lit c Elektrotechnikzugangs-Verordnung zum Nachweis der Befähigung für die Ausübung des Elektrotechnikergewerbes mit Ausnahme der Errichtung von Alarmanlagen. geforderte Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften wurde vom Beschwerdeführer positiv absolviert und ein entsprechender Nachweis vorgelegt.

§ 1 Abs 1 Z 3 lit d Elektrotechnikzugangs-Verordnung fordert ferner eine (einschlägige) praktische Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens eineinhalb Jahren.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2002 beim BB beschäftigt. Seit dem Jahr 2011 ist er dort als Beleuchter tätig; seit dem Jahr 2016 ist er Beleuchtermeister und Vertreter des dortigen Abteilungsleiters. Im Zuge dessen hat er jedenfalls länger als eineinhalb Jahre einschlägige elektrotechnische Tätigkeiten ausgeübt, die über die Tätigkeit eines Beleuchters hinausgehen. Vielmehr war der Beschwerdeführer in den letzten Jahren umfangreich als Vertreter des Abteilungsleiters eingesetzt, was sowohl fachlich-technische als auch kaufmännische und personelle Angelegenheiten umfasste wie oben bereits festgestellt wurde.

In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Elektrotechnik Zugangsverordnung nicht fordert, dass der Gewerbetreibende im Rahmen seiner Praxis in sämtlichen Bereichen seiner Sparte bzw. im gesamten Umfang des Gewerbes „Elektrotechnik“ tätig war; dies dürfte selbst für einen in der Elektrobranche angestellten Facharbeiter kaum je zutreffen.

Im gegebenen Einzelfall ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers im BB, auch wenn dieses nicht über ein Gewerbe der Elektrotechnik verfügt, aufgrund der Größe des Betriebs und der dort im Sinn eines Selbstversorgers mit hauseigenem Personal ausgeführten Tätigkeiten als einschlägige fachliche Tätigkeit angesehen werden kann, die den vom Theaterbetrieb geforderten, hohen technischen Facherfordernissen genügen muss.

Im Sinn des § 1 Abs 1 Z 3 lit d Elektrotechnikzugangs-Verordnung hat der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichts durch seine Tätigkeit am BB als Beleuchtermeister seit 2011 und als Stellvertreter des dortigen Abteilungsleiters seit 2016 jedenfalls einschlägige fachspezifische Tätigkeiten, teilweise auch unter entsprechender fachkundiger Anleitung eines Elektroinstallateurs über einem mehrjährigen Zeitraum ausgeübt.

Es ist daher auch die in § 1 Abs 1 Z 3 lit d Elektrotechnikzugangs-Verordnung angeführte fachliche Tätigkeit als nachgewiesen anzusehen.

4.

Daher erweist sich zusammenfassend, dass der Beschwerdeführer sämtliche für das Vorliegen der fachlichen Befähigung für das angemeldete Gewerbe „Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen“ erforderlichen Nachweise erbracht hat.

5.

Die bescheidgemäße Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes ist damit hinfällig und ist auch über die Frage der individuellen Befähigung zur Ausübung des Gewerbes im Sinn des § 19 GewO 1994 nicht mehr abzusprechen. Auch die aus dem Verfahrensergebnis der belangten Behörde folgende Untersagung der Ausübung des angemeldeten Gewerbes ist nicht aufrecht zu erhalten.

6.

Im Sinne des § 340 Abs 2 GewO 1994 war daher festzustellen, dass die Ausübung des Gewerbes durch den Beschwerdeführer am angemeldeten Standort zulässig ist, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Gschnitzer

(Richter)

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