LVwG T LVwG-2025/49/0237-4

LVwG-2025/49/0237-4Landesverwaltungsgericht02.04.2025

Regest

Erschließungsbeitrag<br/>Bauplatzanteil<br/>Baumasse<br/>Altbestand<br/>Neubau<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/49/0237-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.49.0237.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z (= belangte Behörde) vom 16.01.2025, Zahl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000,

zu Recht:

1. Die für 30.04.2025 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung wird abberaumt.

2. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 280,00 auf Euro 200,00 herabgesetzt und die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 19 Stunden auf 1 Tag und 6 Stunden herabgesetzt wird, im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens mit insgesamt Euro 20,00 neu bestimmt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem am 30.01.2025 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz erhob AA Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 16.01.2025, Zl ***. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass „der gesamte Ablauf zu Statistik-Austria“ suboptimal gewesen sei. Er betonte, sich sehr wohl bemüht zu haben, mit Frau BB Kontakt aufzunehmen. Allerdings sei die Erhebungsperson nicht erreichbar gewesen und habe auch keinen Anrufbeantworter installiert. Vergebliche Anrufe hätten am 12.11., 13.11., 15.11., 20.11., 21.11., 27.11. und 28.11.2023 stattgefunden. Davon ausgehend beantragte er, die Strafhöhe drastisch abzumildern oder „aufgrund der besonderen Umstände“ ganz davon abzusehen.

Der Beschwerde war der E-Mail-Verkehr des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 13.11.2023 bis 13.11.2024 mit der Erhebungsperson BB, der Bundesanstalt Statistik Austria und der zuständigen Sachbearbeiterin der belangten Behörde beigefügt.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2025, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 16.01.2025 vor.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol übermittelte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 03.03.2025 die Ermahnung vom 22.04.2024, Zl ***, und das Straferkenntnis vom 30.09.2024, Zl ***. Die Ermahnung bezieht sich auf die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Verletzung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 für das 4. Quartal 2023, das Straferkenntnis vom 30.09.2024 auf die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Verletzung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 für das 2. Quartal 2024.

Mit den Ladungsbeschlüssen vom 10.03.2025, Zl LVwG-2025/37/0276-2, wurde die öffentliche mündliche Verhandlung für den 30.04.2025 anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 27.03.2025 äußerte sich der Beschwerdeführer wie folgt:

„Mir ist offensichtlich ein Fehler unterlaufen, wie im u. a. ausführlichen Mailverkehr mit dem MagIbk und der Statistik Austria nachzulesen ist.

Mein Ersuchen war/ist nicht als Beschwerde zu verstehen.

Vielmehr zielt dieses darauf ab, alle noch ausständigen (Straf-)Vorschreibungen unter Berücksichtigung des ‚suboptimalen Verlaufes und auch meines Bemühens zu würdigen.‘

Der Idealfall wäre, von weiteren Strafen abzusehen oder diese drastisch zu reduzieren.“

Danke im Voraus für Ihre Bemühung.

Mit freundlichen Grüßen,

AA“

II.Sachverhalt:

1. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer ist an der Adresse Adresse 1, **** Z, wohnhaft. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen Sorgepflichten keine Aussagen getroffen.

Dem Beschwerdeführer wurde wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach dem Bundes-statistikgesetz 2000 für das 4. Quartal 2023 zu Zl *** eine Ermahnung erteilt und über ihn mit Straferkenntnis zu Zl *** wegen Verletzung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 für das 2. Quartal 2024 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 280,00 verhängt.

2. Zum Tatvorwurf:

Mit den Schriftsätzen vom 16.10.2023 und vom 15.07.2024 ergingen Informationsschreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich – Direktion Bevölkerung an den Beschwerdeführer. Im Informationsschreiben vom 15.07.2024 heißt es wörtlich:

„Sehr geehrte:r AA,

Auch im aktuellen Quartal ist die von ihrem Haushalt bewohnte Adresse Teil der gemäß der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung (EWStV 2010) auskunftspflichtigen Mikrozensus-Erhebung. Die Teilnahme ist gesetzlich verpflichtend.“

Der Beschwerdeführer wurde in diesem Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass die Befragung im Zeitraum vom 29.07.2024 bis 01.09.2024 stattzufinden habe und er ab sofort mit BB telefonisch einen Termin zu vereinbaren hatte (Telefonnummer wird angeführt). Die Befragung sollte an seiner Wohnadresse oder an einem vereinbarten Treffpunkt stattfinden. Ergänzend dazu teilte die Bundesanstalt Statistik mit, welche Unterlagen für die Befragung vorbereitet werden sollten.

Dieses Schreiben samt der Beilage „Datenschutzinformation für die Erwerbs- und Wohnungsstatistik (Mikrozensus)“ wurde dem Beschwerdeführer am 19.07.2024 durch Hinterlegung zugestellt und von diesem offensichtlich auch bei der Post-Geschäftsstelle übernommen.

Der Beschwerdeführer hat mit der im Schreiben vom 15.07.2024 angeführten Erhebungsperson – BB – keinen Kontakt aufgenommen.

III.Beweiswürdigung:

Die allgemeinen Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf den behördlichen Akt. Die behördlichen Erledigungen – Ermahnung vom 22.04.2024, Zl ***, und das Straferkenntnis vom 30.09.2024, Zl *** – liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Das Informationsschreiben der Bundesanstalt Statistik Austria vom 15.07.2024 und der Zustellnachweis – Zustellung durch Hinterlegung am 19.07.2024 – sind Bestandteil des behördlichen Aktes. Dem behördlichen Akt sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer für das 3. Quartal 2024 (29.07.2024 bis 01.09.2024) den Versuch unternahm, mit BB in Kontakt zu kommen. Unabhängig davon hat der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.01.2025 zugrundeliegenden Sachverhalt nicht bestritten. Entsprechend der an das Landesverwaltungsgericht Tirol gerichteten Mitteilung des Beschwerdeführers vom 27.03.2025 richtet sich das Begehren des Beschwerdeführers ausschließlich gegen die Höhe der mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.01.2025 verhängten Geldstrafe.

IV.Rechtslage:

1. Bundesstatistikgesetz 2000:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetz 2000 BGBl I Nr 111/2010 (BStG), BGBl I Nr 163/1999 in den Fassungen BGBl I Nr 111/2010 (§ 66), BGBl I Nr 32/2018 (§ 27) und BGBl I Nr 205/2021 (§§ 3, 6 und 9), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:

[…]

13. Auskunftspflichtige: Personen, die für eine statistische Einheit auskunftspflichtig sind;

[…]“

„Arten statistischer Erhebungen

§ 6. (1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie 24, unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Z 1 angeordnet werden:

1. […]

[…]

4. Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);

[…]

10. Befragung der Auskunftspflichtigen.

[…]

(2) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.

(3) Bei der Anordnung der Art der statistischen Erhebung ist entsprechend der Rangordnung gemäß Abs. 1 vorzugehen, wobei die Art einer höheren Ziffer nur in dem Umfang zulässig ist, als die Beschaffung der Daten in der Art einer niedrigen Ziffer nicht möglich ist.

[…]“

„Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

[…]“

§ 27. (1) Die Bundesanstalt ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Erstellung von Statistiken, insbesondere auch mit der Durchführung von statistischen Erhebungen, zu beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist und dem weder schutzwürdige Interessen der Betroffenen noch öffentliche Interessen entgegenstehen.

(2) Eine Beauftragung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und des Datenschutzes sichergestellt ist. Im Zuge dieses Auftrages erhobene oder von der Bundesanstalt bereitgestellte personenbezogene und unternehmensbezogene Daten darf der Auftragnehmer weder Dritten übermitteln noch für eigene Zwecke verwenden, es sei denn, die Verwendung für eigene Zwecke ist auf Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen zulässig. Die Verwendung von nicht personenbezogenen und nicht unternehmensbezogenen Daten bedarf einer entsprechenden Vereinbarung mit der Bundesanstalt.

(3) Die gemäß Abs. 1 zu Erhebungen herangezogenen Personen und Einrichtungen gelten als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung.“

„Verwaltungsübertretung

§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

[…]“

„Verwaltungsstrafbehörde

§ 67. Für Bestrafungen gemäß § 66 Abs. 1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.“

2. Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2010 (Erwerbers- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010), BGBl II Nr 111/2010 in der Fassung BGBl II Nr 475/2020, lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Anordnung zur Erstellung der Erwerbs- und Wohnungsstatistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1. Erwerbsstatistiken und

2. Wohnungsstatistiken

für Kalendermonate, -quartale und -jahre zu erstellen und zu veröffentlichen.“

„Erhebungsmerkmale, Statistische Einheiten

§ 4. Es sind folgende Merkmale der in Privat- und Anstaltshaushalten lebenden Personen, der Erwerbstätigen, Wohnungen und Anstalten zu erheben:

1. Die gemäß der delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Arbeitskräfte und für alle Bereiche gemeinsamen zu erhebenden Merkmale;

2. Geburtsdatum, Familienstand, Eltern-/Kindbeziehung, Dienstgebernummer, berufliche Tätigkeit in der Haupttätigkeit, Beruf der Zweittätigkeit, bezahlte und unbezahlte Überstunden, Adresse der Arbeitsstätte, Art der gesuchten Tätigkeit (Vollzeit/Teilzeit), Präsenz- oder Zivildienst, Bezug von Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Bezug von Familienzeitbonus gemäß Familienzeitbonusgesetz, Dauer eines karenzierten Dienstverhältnisses, Rückkehrrecht bei Personen in Elternkarenz, Ausbildungsfeld der Weiterbildung, Weiterbildung während oder außerhalb der Arbeitszeit, Zugang zum Internet;

3. die Wohnungsaufwände, die Zahl der zu den Wohnungen gehörenden Garagen oder Abstellplätze, das Jahr des Mietvertragsabschlusses, ob der Mietvertrag befristet ist und die Dauer der Befristung, Vorliegen einer Wohngemeinschaft und ob der Wohnungsaufwand oder Ausgaben des täglichen Lebens geteilt werden;

4. die Merkmale gemäß § 3 Z 3 bis 6 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) und

5. die Art des Anstaltshaushaltes.“

„Art der Erhebung

§ 5. (1) […]

[…]

(3) Im Rahmen der Stichprobe gemäß § 6 (Mikrozensus) sind durch Befragung der Angehörigen privater Haushalte zu erheben:

1. die Merkmale gemäß § 4 Z 1 und 2, ausgenommen den Gehalt oder Lohn des Betroffenen, soweit diese als Verwaltungsdaten zum Erhebungszeitpunkt nicht verfügbar sind, und

2. die Merkmale gemäß § 4 Z 3 sowie die Größe und die Ausstattung der Wohnung, das Rechtsverhältnis an der Wohnung, die Zahl der Wohnungen im Gebäude und das Jahr der Errichtung des Gebäudes.

„Auswahl der Mikrozensus-Stichprobe

§ 6. Die Bundesanstalt hat für die Erhebung der Merkmale gemäß § 5 Abs. 3 die Stichprobe entsprechend Art. 12, Anhang II und Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1700 festzulegen.“

„Durchführung der Erhebung

§ 7. (1) Für die Durchführung der Erhebung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 gilt § 6 Abs. 1 bis 3, 7 und Abs. 8 Z 1 bis 3 des Registerzählungsgesetzes sinngemäß.

(2) Für die Befragung im Rahmen der Stichprobe (§ 5 Abs. 3) hat die Bundesanstalt entsprechend § 6 die Haushalte aus den gemäß § 16b Abs. 1 des Meldegesetzes 1991 für die Wanderungsstatistik erhaltenen Meldedaten auszuwählen und die verschlüsselten bPK-ZP der Angehörigen der ausgewählten Haushalte dem Zentralen Melderegister in elektronischer Form zu übermitteln, das zum jeweiligen verschlüsselten bPK-ZP verknüpft mit dem zugehörigen verschlüsselten bPK-AS Namen, Geburtsdatum, Geschlecht und Adresse des Hauptwohnsitzes der betreffenden Person der Bundesanstalt in elektronischer Form bekannt zu geben hat.

(3) Innerhalb von zehn Jahren darf eine Stichprobenadresse nur in bis zu fünf aufeinander folgenden Kalenderquartalen in die Befragung einbezogen werden.

(4) Die Bundesanstalt hat für jeden privaten Haushalt, der in die Stichprobe einbezogen ist, eine Referenzwoche je Kalenderquartal, zu bestimmen, über die Auskunft bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 3 zu erteilen ist, sofern die Verordnung (EU) 2019/1700 und die Durchführungsbestimmungen gemäß dieser Verordnung keinen anderen Referenzzeitraum festlegt. Für die Befragung über den Wohnungsaufwand (§ 5 Abs. 3 Z 2) gilt der Vormonat der Befragung als Referenzzeitraum. Die Referenzwochen sind gleichmäßig über das gesamte Jahr zu verteilen. Die Befragung hat im Regelfall in der Kalenderwoche nach der Referenzwoche, spätestens aber innerhalb von fünf Wochen nach der Referenzwoche, zu erfolgen; nur im dritten Kalenderquartal sind noch spätere Befragungen ausnahmsweise zulässig.

(5) Die Erstbefragungen im Stichprobenhaushalt sind in Form persönlicher Befragungen durch Interviewer (Face-to-Face) durchzuführen. Die Folgebefragungen können auch im Wege telefonischer Interviews oder online durchgeführt werden. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung zu treffen. Zur Durchführung der Folgebefragungen ist die Verwendung der Befragungsinhalte der Vorquartale in personenbezogener Form zulässig.“

„Auskunftspflicht

§ 8. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.“

„Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.

(3) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat.

[…]“

„Information über Erhebungszweck,

Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

§ 11. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunftspflichtigen gemäß § 8 vor der erstmaligen Befragung in schriftlicher Form über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.“

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Schuld

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“

„Strafbemessung

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

„Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;

4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;

5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;

6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

[…]“

4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 44) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten auszugsweise samt Überschriften wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

[…]

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

[…]

und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. […]“

„Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. […]“

„Kosten

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Das angefochtene Straferkenntnis vom 16.01.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer am 22.01.2025 zu eigenen Handen zugestellt. Die gegen das Straferkenntnis am 30.01.2025 bei der belangten Behörde auf digitalem Weg eingebrachte Beschwerde wurde somit fristgerecht erhoben.

2. In der Sache:

2.1. Zur Verwaltungsübertretung:

Mit dem Beschwerdeführer sollte im 3. Quartal 2024 eine Befragung gemäß § 6 Abs 1 Z 10 Bundesstatistikgesetz 2000 durchgeführt werden. Mit Schriftsatz vom 15.07.2024 setzte die Bundesanstalt Statistik Austria den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass die von seinem Haushalt bewohnte Adresse Teil der gemäß der EWStV 2010 auskunftspflichtigen Mikrozensus-Erhebung ist. Auf die gesetzlich verpflichtende Teilnahme wies die Bundesanstalt Statistik Austria im Informationsschreiben vom 15.07.2024 ausdrücklich hin. In diesem Schreiben erläuterte die Bundesanstalt Statistik Austria dem Beschwerdeführer die weiteren Schritte und gab eine Kontaktperson bekannt. Ausdrücklich wurde im Schreiben vom 15.07.2024 festgehalten, dass die Befragung im Zeitraum vom 29.07.2024 bis 01.09.2024 stattfinden sollte. Das Schreiben enthielt auch die Information, dass eine Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ergehen würde, sollte bis 01.09.2024 keine Auskunft erfolgen.

Der Beschwerdeführer selbst räumte im Schriftsatz vom 27.03.2025 ein, dass ihm offensichtlich ein Fehler unterlaufen sei. Er bestritt somit nicht die ihm angelastete Verletzung der ihn als Auskunftspflichtigen treffende Mitwirkungspflicht nach § 9 Z 1 Bundes-statistikgesetz 2000. Die von ihm erwähnten Bemühungen, mit BB Kontakt aufzunehmen, beziehen sich auch auf das 4. Quartal 2023.

Der Beschwerdeführer verwirklichte somit die ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 16.01.2025 angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 66 Abs 1 iVm § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm § 9 Abs 1 EWStV 2010 in objektiver und subjektiver Hinsicht. Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

2.3. Zur Strafbemessung:

Die Bundesstatistik ist gemäß § 1 Bundesstatistikgesetz 2000 ein nicht personenbezogenes Informationssystem des Bundes, das Daten über die wirtschaftlichen, demographischen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in Österreich den Bundesorganen zur Planung, Entscheidungsvorbereitung und Kontrolle von Maßnahmen sowie der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Öffentlichkeit bereitstellt. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, normiert § 8 EWStV 2010 eine Auskunftspflicht aller volljährigen Angehörigen jener Privataushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind.

Grundsätzlich ist der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung – Verletzung der Mitwirkungspflicht – erheblich, da die Bundesanstalt Statistik Österreich durch ein derartiges Verhalten gehindert wird, jene Daten zu erheben, die zur Erfüllung des in § 1 Bundesstatistikgesetz 2000 formulierten Ziels erforderlich sind.

Der Beschwerdeführer kam seiner Auskunftspflicht im 4. Quartal 2023, im 1. Quartal 2024 und im 2. Quartal 2024 nicht nach und wurde deshalb ermahnt und mit Straferkenntnis vom 30.09.2024, Zl ***, mit einer Geldstrafe in Höhe von Euro 250,00 belegt. Nunmehr verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von Euro 280,00 und schöpfte den zur Verfügung stehenden Strafrahmen in Höhe von Euro 2.180,00 mit knapp 13 % aus. Grundsätzlich ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen. Mit Schriftsatz vom 27.03.2025 räumte allerdings der Beschwerdeführer ein, dass ihm „offensichtlich ein Fehler unterlaufen“ sei. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die Geldstrafe auf Euro 200,00 herabgesetzt werden. Die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG und damit die Erteilung einer Ermahnung statt der Verhängung einer Geldstrafe ist im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der übertretenen Norm nicht zulässig. Eine Anwendung des § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da die anzuwendende Strafnorm keine Mindestrafe vorsieht. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe war im Hinblick auf die Reduktion der Geldstrafe mit 1 Tag und 6 Stunden neu festzusetzen.

3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses vom 16.01.2025, Zahl ***, heißt es ausdrücklich:

„Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung eine Beschwerdevorentscheidung absieht, auf ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“

Der Beschwerdeführer hat in seinem als Beschwerde zu qualifizierenden E-Mail vom 30.01.2025 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 31.01.2025, Zahl ***, auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Mit Schriftsatz vom 27.03.2025 stellte der Beschwerdeführer zudem klar, dass sich sein Begehren gegen die Strafbemessung richtet. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 44 Abs 3 Z 2 und 3 VwGVG – die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe und die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe beträgt Euro 250,00 und übersteigt damit nicht den Schwellenwert von Euro 500,00 – und des § 44 Abs 5 VwGVG – Verzicht auf eine mündliche Verhandlung – konnte die mündliche Verhandlung entfallen.

4. Ergebnis:

Der Beschwerdeführer beging die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht. Aufgrund der dargelegten Umstände konnte allerdings die verhängte Geldstrafe von Euro 280,00 auf Euro 200,00 herabgesetzt werden. Dementsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen. Die belangte Behörde führte zu Recht als Tatort der Unterlassung der gebotenen Auskunft den Sitz der anfragenden Bundesanstalt Statistik Österreich an (vergleiche VwGH 26.06.2001, 2000/04/0138). Die belangte Behörde zitierte die verletzte Rechtsvorschrift als auch die Strafsanktionsnorm in der korrekten Fassung, eine diesbezügliche Berichtigung war nicht erforderlich. Die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung waren gegeben.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher die für 30.04.2025 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumen (Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses). Der Beschwerde war aus den dargelegten Umständen insofern stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 280,00 auf Euro 200,00 herabzusetzen und dementsprechend die Ersatzfreiheitsstrafe neu zu bestimmen war. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe waren die Kosten für das behördliche Strafverfahren mit Euro 20,00 neu festzulegen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG waren dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Kosten vorzuschreiben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 iVm der EWStV 2010. Da somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu den anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl VwGH 16.11.2023, Ra 2023/09/0162). Bei der Strafbemessung wiederum handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für den einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Dementsprechend wird in Spruchpunkt 4. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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