LVwG T LVwG-2025/35/0475-5

LVwG-2025/35/0475-5Landesverwaltungsgericht02.04.2025

Regest

Werbeeinrichtung<br/>Anbringung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/35/0475-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.04.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.35.0475.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Herrn AA, **** Z, Adresse 1, vertreten durch die BB, Adresse 2, 6410 Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.1.2025, ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach der StVO und dem TNSchG 2005, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnisses behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 20.1.2025, ***:

Aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion W vom 22.4.2024 wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Obmann des Vereins CC von der belangten Behörde mit Strafverfügung vom 14.10.2024, ***, eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit j StVO sowie eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 2 lit b iVm Abs 1 letzter Satz TNSchG 2005 zur Last gelegt und über ihn Geldstrafen in Höhe von € 50,00 bzw € 100,00 verhängt.

Gegen diese Strafverfügung erhob Herr AA, vertreten durch die BB, rechtzeitig einen Einspruch, welcher mit Stellungnahme vom 6.12.2024 näher begründet wurde.

Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 17.03.2024, 14:00 Uhr

Ort: **** V, Str.km 29,838, Grundstücksnummer **1

Sie haben es als das im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ und somit als Obmann des Vereins CC, mit Sitz in **** U, Adresse 1, zu verantworten, dass im oben angeführten Ort, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, eine Ankündigung (Werbeeinrichtung) errichtet wurde, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Ankündigungen verboten ist. Am 17.03.2024 um 14:00 Uhr war folgende Ankündigung (Werbung) angebracht: ‚Strom kann man nicht trinken!‘

2. Datum/Zeit: 17.03.2024, 14:00 Uhr

Ort: **** V, Str.km 29,838, Grundstücksnummer **1

Sie haben es als das im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ und somit als Obmann des Vereins CC, mit Sitz in **** U, Adresse 1, zu verantworten, dass außerhalb einer geschlossenen Ortschaft entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 eine Werbeeinrichtung mit Aufschrift ‚Strom kann man nicht trinken!‘ hinweisend - aufgestellt wurde, ohne im Besitz einer dafür erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 84 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF BGBl. I Nr. 123/2015

2. § 45 (2) lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

1. € 50,00

2. € 100,00

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

0 Tage(n) 23 Stunde(n)

0 Minute(n)

0 Tage(n) 1 Stunde(n)

0 Minute(n)

Freiheitsstrafe von

Gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. j

Straßenverkehrsordnung 1960 –

StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960,

idF BGBl. I Nr. 90/2023

§ 45 (1) letzter Satz Tiroler

Naturschutzgesetz 2005“

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Sachverhalt aufgrund der verfahrenseinleitenden Anzeige ergäbe und die Rechtfertigungen des Beschuldigten nur als Schutzbehauptungen anzusehen seien.

Dass die gegenständlichen Taten dem Verein „CC“ zuzurechnen sind, ergäbe sich aus der vorhandenen Lichtbildbeilage, auf der ersichtlich sei, dass bei der gegenständlichen Ankündigung die Aufschrift „Strom kann man nicht trinken!“ und zudem das Logo des Vereines „CC“ abgebildet sei. Gemäß § 9 Abs 1 VStG sei der Beschuldigte als Obmann des genannten Vereins für diesen strafrechtlich verantwortlich.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmung des § 19 VStG im Wesentlichen aus, dass mangels Angaben des Beschuldigten von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen worden sei, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen aufgrund näherer Begründung nicht unerheblich sei, dass als Verschuldungsgrad Fahrlässigkeit angelastet werde und dass als mildernd nichts, als erschwerend aber der Umstand gewertet worden sei, dass der Beschuldigte bereits verwaltungsstrafrechtlich bei der Behörde in Erscheinung getreten sei.

Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 22.1.2025 zugestellt.

2. Beschwerde:

Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herr AA, vertreten durch die BB, mit Schreiben vom 18.2.2025 Beschwerde, mit der insbesondere die Einstellung des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens begehrt und die wie folgt begründet wurde:

„Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, für die Aufstellung von Werbeeinrichtungen auf fremden Grundstücken gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortlich gewesen zu sein. Dazu hat die Behörde erwogen, dass in der Stellungnahme lediglich die Verantwortung des Obmannes, jedoch nicht die Aufstellung der oben genannten Werbeeinrichtung angezweifelt worden sei.

Nachdem im Akt Lichtbilder vorhanden sind, kann die tatsächliche Aufstellung schwer angezweifelt werden. Es wurde aber sehr wohl ausgeführt, dass der Beschuldigte diese Aufstellung weder persönlich vorgenommen, noch in Auftrag gegeben oder Kenntnis darüber gehabt hat. In weiterer Folge kann er auch dafür nicht verantwortlich gemacht werden.

Die Behörde hat es unterlassen, Beweise zu diesem Vorwurf aufzunehmen. Sie hat weder den Beschuldigten selbst befragt noch die Grundeigentümer, wie es dazu gekommen ist, dass auf ihrem Grund und Boden Werbeeinrichtungen aufgestellt wurden. Daher musste davon ausgegangen werden, dass der Verantwortung des Beschuldigten, auch mangels anderslautender Beweise, geglaubt wird.

Nun führt die Behörde aber aus, dass sie diese Ausführungen als Schutzbehauptungen wertet. Daher wird als Beweis für die Richtigkeit dieses Vorbringens die Einvernahme des Beschuldigten und des Grundstückeigentümers, auf dem die Werbeeinrichtung aufgestellt war, beantragt.

Richtig ist, dass gemäß § 9 Abs. 1 VStG Personen, welche zur Vertretung nach außen berufen sind, für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich sind. Es muss sich dabei aber um Tätigkeiten des Vereins handeln, die vom Obmann entweder beauftragt wurden oder von denen der Obmann auch Kenntnis hat. Selbst wenn die Aufschrift und das Logo auf den Verein ‚CC‘ hindeutet, bedeutet dies nicht, dass den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung für jedwede widerrechtliche Aufstellungen trifft, wenn er davon nicht einmal gewusst hat.“

3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol:

Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit am 28.3.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher dem Beschwerdeführer nochmals Gelegenheit gegeben wurde, sein bisheriges Vorbringen zu untermauern, und in der die Eigentümer jener Grundstücke als Zeugen einvernommen wurden, auf denen die verfahrensgegenständliche sowie vergleichbare Werbeeinrichtungen aufgestellt wurden. Ebenfalls als Zeugen einvernommen wurden der Obmann-Stellvertreter sowie der Kassier des Vereins „CC“.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig.

2. Zur Sache:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der StVO (§§ 84 und 99) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 84. Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes.

(1) (…)

(2) Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f.

(3) (…)“

„§ 99. Strafbestimmungen.

(1) (…)

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) (…)

j) wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet,

k) (…)“

Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen des TNSchG 2005 (§§ 3, 15 und 45) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) (…)

(3) Werbeeinrichtung ist eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder die sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.

(4) (…)“

„§ 15

Sonderbestimmungen für Werbeeinrichtungen

(1) Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Materialbeschaffenheit, Größe, Form, Farbe, Lichtwirkung und dergleichen der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.

(2) Keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von

a) Werbeeinrichtungen an Gebäuden mit Aufenthaltsräumen;

b) gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Werbeeinrichtungen, soweit sich die Werbeeinrichtungen an Gebäuden oder auf dem selben Grundstück wie das Geschäfts- oder Betriebsgebäude befinden;

c) Werbeeinrichtungen, die den in der Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Anforderungen entsprechen;

d) Hinweisen auf vorübergehende Veranstaltungen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung errichtet, aufgestellt oder angebracht werden; sie sind spätestens zwei Wochen nach dem Ende der Veranstaltung zu entfernen;

e) Anlagen zum Anschlagen von Plakaten durch Gruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten, zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder an der Werbung für eine Volksabstimmung, eine Volksbefragung oder ein Volksbegehren auf Grund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften oder für eine Europäische Bürgerinitiative beteiligen, sofern sie innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder der Volksbefragung bzw. dem Beginn der Eintragungszeit und während dieser erfolgt. Solche Anlagen sind spätestens zwei Wochen nach dem Wahltag, dem Tag der Volksabstimmung oder Volksbefragung bzw. dem Ende der Eintragungszeit von der betreffenden Gruppe zu entfernen;

f) Werbeeinrichtungen, die aufgrund eines Bescheides nach Abs. 4 und nach Maßgabe der darin allenfalls vorgesehenen Bedingungen eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht erwarten lassen;

g) Werbeeinrichtungen als Innenwerbung in Sportanlagen, sofern sie weder selbstleuchtend ausgeführt sind noch beleuchtet werden.

(3) (…)“

„§ 45

Strafbestimmungen

(1) (…)

(2) Wer

a) (…)

b) eine nach § 15 Abs. 1 bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert;

c) (…)

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen.

(3) (…)“

Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Im vorliegenden Fall wird vom Beschwerdeführer weder bestritten, dass außerhalb des Ortsgebietes an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebene Werbeeinrichtung errichtet wurde, noch dass diese Werbeeinrichtung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung außerhalb einer geschlossenen Ortschaft angebracht wurde, weshalb diese Annahmen vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angesehen werden konnten und nicht näher geprüft werden mussten.

Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht allerdings zu klären, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers richtig ist, wonach der Verein „CC“ für das Anbringen der gegenständlichen Werbeeinrichtung nicht verantwortlich sei und er als Obmann des Vereins daher auch nicht zur Verantwortung gezogen werden könne.

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes trifft dieses Vorbringen zu.

In diesem Zusammenhang ist nämlich auszuführen, dass etwa „Exzesstaten“ von Vereinsangehörigen der juristischen Person „Verein“ nicht zurechenbar sind (vgl in diesem Sinn etwa Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 [2017] Rz 7 zu § 9 mwH) und dass etwa auch die Bestrafung der handelsrechtlichen Geschäftsführerin einer GmbH für die Anbringung einer Ankündigung entgegen § 84 Abs 2 StVO dann unzulässig ist, wenn diese Anbringung der GmbH nicht zurechenbar ist (vgl VwGH 19.3.2013, 2009/02/0230).

Im vorliegenden Fall ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes die Anbringung der gegenständlichen Werbeeinrichtung dem Verein „CC“ entgegen der Auffassung der belangten Behörde aber tatsächlich nicht zurechenbar, zumal im durchgeführten Verfahren, insbesondere aufgrund der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung, erwiesen werden konnte, dass der Verein „CC“ zwar die gegenständlichen Plakate drucken ließ und diese kostenlos zur Verfügung stellte, mit deren Aufstellung und Anbringung im Einzelnen aber nichts zu tun hat. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers wurden von mehreren unter Wahrheitspflicht einvernommenen Zeugen bestätigt, obwohl sich diese damit zum Teil selbst der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt haben. Es wurde von den als Zeugen einvernommenen Grundstückseigentümern jeweils glaubwürdig vorgebracht, dass die Plakate entweder selbst oder – zum Teil mit ihrer Zustimmung - von Bekannten angebracht wurden, dass aber weder der Verein „CC“ noch der Beschwerdeführer selbst bei dieser Anbringung involviert waren. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kann aber aus der bloßen Bereitstellung von Plakaten keine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die rechtswidrige Anbringung dieser Plakate abgeleitet werden. Wenn schon nach den weiter oben gemachten Ausführungen „Exzesstaten“ von Vereinsangehörigen dem Verein nicht zuordenbar sind, so müssen umso mehr Taten von vereinsfremden Personen, die nach den glaubwürdigen Zeugenaussagen im Rahmen der durchgeführten Verhandlung keinen konkreten Bezug zu diesem Verein haben, sondern nur dessen Ziele, nämlich eine Entwässerung des T im Zuge des Ausbaus des Kraftwerkes S zu verhindern, befürworten, eine Zurechenbarkeit zum Verein „CC“ ausschließen.

Im vorliegenden Fall steht für das Landesverwaltungsgericht somit fest, dass der Beschwerdeführer als Obmann des Vereins „CC“ strafrechtlich nicht für die Anbringung der gegenständlichen Werbeeinrichtung verantwortlich ist und insofern den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht verwirklicht hat.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher ersatzlos zu beheben und das diesbezüglich geführte Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen, da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat.

Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.

Auf das übrige Beschwerdevorbringen musste bei diesem Ergebnis nicht mehr eingegangen werden.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Frage, ob die gegenständlichen Taten dem Verein „CC“ zurechenbar sind und ob der Beschwerdeführer als Vereinsobmann hierfür strafrechtlich verantwortlich ist, wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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