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LVwG-2025/26/0448-1Landesverwaltungsgericht02.04.2025
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes<br/>Benützungsverbot<br/>Abweichung vom Baukonsens<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die beiden Beschwerden
a) des AA, Adresse 1, **** Z, und
b) des BB, Adresse 2, **** Y,
gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 11.12.2024, Zl ***, betreffend die Erteilung baupolizeilicher Aufträge in Ansehung des Hauses auf den Gsten .**1 und **2, beide KG Y, nach der Tiroler Bauordnung,
zu Recht:
1. Die beiden Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass
a)er sich auch auf die Bestimmung des § 46 Abs 4 TBO 2022 zu stützen hat und
b)die erteilten Benützungsverbote unverzüglich, längstens aber mit 30.04.2025 zu beginnen haben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 11.12.2024 wurde den beiden Beschwerdeführern in Ansehung des Hauses Adresse 3 auf den beiden Gsten .**1 und **2, beide KG Y,
auf der Rechtsgrundlage des § 46 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2022 der baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung des Dachgeschosses entsprechend dem Baugenehmigungsbescheid vom 30.05.1974, Zl ***, erteilt, dies in Bezug auf den von der Baubewilligung abweichend ausgeführten Erschließungsbereich der Dachgeschoss-Einheiten Top 1 bis Top 4 (Spruchpunkt I.1.) sowie in Bezug auf die ebenfalls vom Baukonsens abweichend errichtete Wohnungstrennwand zwischen den Dachgeschoss-Einheiten Top 2 und Top 3 (Spruchpunkt I.2.), wobei für die Herstellung jeweils eine Frist von 8 Monaten ab Rechtskraft des Bescheides eingeräumt wurde (Spruchpunkt I.3.), und
in den Spruchteilen II.1. sowie II.2. gemäß § 46 Abs 6 lit d der Tiroler Bauordnung 2022 die weitere Benützung der im nordwestlichen Teil des Dachgeschosses gelegenen Wohneinheit Top 1 (Beschwerdeführer AA) sowie der im nordöstlichen Teil des Dachgeschosses gelegenen Wohneinheit Top 4 (Beschwerdeführer BB) untersagt.
Schließlich wurde den beiden Rechtsmittelwerbern (neben 2 weiteren Wohnungseigentümern) die Bezahlung der Kosten für die durchgeführte baupolizeiliche Überprüfung aufgetragen.
Zur Begründung der baupolizeilichen Entscheidung führte die belangte Baubehörde im Wesentlichen aus, dass bei einem Lokalaugenschein festgestellt worden sei, dass zum einen der Erschließungsbereich im Dachgeschoss und zum anderen die Wohnungstrennwand zwischen den Dachgeschoss-Einheiten Top 2 sowie Top 3 nicht entsprechend der Baugenehmigung vom 30.05.1974 ausgeführt worden seien.
Daher sei die Herstellung des baukonsensgemäßen Zustandes aufzutragen gewesen, zudem sei die weitere Benutzung der Dachgeschoss-Einheiten infolge des gegebenen konsenswidrigen Zustandes zu untersagen gewesen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die beiden vorliegenden Beschwerden des AA sowie des BB.
a)
Der Rechtsmittelwerber AA führte in seinem Beschwerdeschriftsatz kurz zusammengefasst aus, dass ihm erst im vergangenen Jahr 2024 bekannt geworden sei, dass bei der Umsetzung des im Jahr 1974 baurechtlichen bewilligten Dachboden-Ausbaues eine Planabweichung erfolgt sei, und zwar sei im Vorraum, der den einzig möglichen Zugang zum Dach (für Kaminkehrer, Spengler, etc) biete, die geplante Trennwand nicht ausgeführt worden.
Er ersuche darum, den gegebenen Ist-Zustand in eine rechtliche gültige Form bringen zu können.
Gerne sei er auch zu einem mündlichen Austausch bereit.
b)
Der Beschwerdeführer BB legte in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen dar, dass der angefochtene Bescheid unzutreffend auf den Namen „CC“ ausgestellt worden sei, sein Name sei also unrichtig im Bescheid angegeben worden, weswegen die Bescheidausfertigung nicht rechtsgültig sei.
Sollte der Schreibfehler als geringfügig betrachtet werden, so sei von ihm aufzuzeigen, dass im Dachgeschoss keine Wohneinheit von ihm bestehe, vielmehr habe er dort lediglich ein leeres Dachbodenabteil.
Nach dem Baugenehmigungsbescheid vom 30.05.1974 habe sich der Dachgeschoss-Ausbau auf die beiden westseitig situierten Wohnungen bezogen, mithin nicht auf seinen Anteil am Dachboden.
Der bekämpfte Bescheid möge in seinem Spruchpunkt I. 2. in Bezug auf die Top-Bezeichnungen überprüft werden, richtigerweise müssten in diesem Spruchpunkt die beiden Top 1 und Top 3 angeführt sein und nicht Top 2 und Top 3.
Nachdem der angefochtene Bescheid auf eine falsche Person ausgestellt worden sei, erhebe er auch Rekurs gegen die Gebührenvorschreibung.
II.Sachverhalt:
Gegenstand der vorliegenden Beschwerdesachen ist ein administrativrechtliches Verfahren nach der Tiroler Bauordnung, den beiden Beschwerdeführern wurden baupolizeiliche Aufträge erteilt, und zwar zum einen ein Benützungsverbot und zum anderen ein Herstellungsauftrag.
Das von der belangten Baubehörde durchgeführte baupolizeiliche Verfahren bezieht sich auf das Haus Adresse 3 in **** Y auf den beiden Gsten .**1 und **2, je KG Y.
Mit Vertragsurkunde vom 19.05.1958 wurde in Ansehung des beschwerdegegenständlichen Hauses Adresse 3 Wohnungseigentum begründet, und zwar in Bezug auf die Wohnungen im Erdgeschoss sowie im ersten Obergeschoss. Hinsichtlich des Dachgeschosses wurde hingegen kein Wohnungseigentum begründet, die Nutzung der Dachgeschoss-Räumlichkeiten erfolgt aufgrund einer Nutzungsvereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern.
Mit Baugenehmigungsbescheid vom 30.05.1974 wurde der teilweise Ausbau des Dachgeschosses von „Dachboden“ in zwei „Kleinwohnungen“ baurechtlich konsentiert, dies über Antrag von 2 der insgesamt 4 Wohnungseigentümer. Entsprechend den genehmigten Bauplänen war vorgesehen, die beiden Kleinwohnungen im Dachgeschoss sowie den verbleibenden Dachboden über ein offenes Treppenhaus zu erschließen.
Bei einer baupolizeilichen Kontrolle am 10.09.2024 wurde in Bezug auf den erfolgten Dachgeschoss-Ausbau festgestellt, dass abweichend von dem für diesen (teilweisen) Ausbau des „Dachbodens“ in „Wohneinheiten“ im Jahr 1974 erteilten baurechtlichen Konsens
der Erschließungsbereich zu den 4 Nutzungseinheiten im Dachgeschoss anders gestaltet worden ist, wie dies in den mit Baugenehmigungsbescheid vom 30.05.1974 bewilligten Bauplänen vorgesehen war, und zwar wurde anstelle der Erschließung aller Nutzungseinheiten über ein offenes Treppenhaus in Verlängerung des Treppenhauses ein von diesem abgetrennter Vorraum Richtung Süden geschaffen, der über eine Tür vom Treppenhaus aus betreten werden kann und welcher die 4 Dachgeschoss-Nutzungseinheiten Top 1 bis Top 4 erschließt, wobei die Tür vom Treppenhaus zu diesem Vorraum in Richtung des Vorraumes und nicht in Richtung des Treppenhauses aufgeht, und
infolgedessen die laut den bewilligten Bauplänen gemäß Bescheid vom 30.05.1974 vorgesehene Wand der Dachgeschoss-Wohneinheit Top 3 zum verbleibenden Dachboden nicht mittig des nunmehrigen Vorraumes positioniert worden ist, sondern (in Verkleinerung der betreffenden Dachgeschoss-Wohneinheit Top 3) in Richtung Westen verschoben wurde, sodass sie nunmehr in Verlängerung der Wand des Treppenhauses besteht.
Damit werden nunmehr sämtliche 4 Dachgeschoss-Nutzungseinheiten entgegen den mit Bescheid vom 30.05.1974 baurechtlich genehmigten Bauplänen nicht mehr über ein offenes Treppenhaus erschlossen, sondern über einen Vorraum, der vom Treppenhaus abgetrennt ist und über eine Tür vom Treppenhaus aus betreten werden kann, die nicht in Fluchtrichtung aufschlägt.
III.Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt einwandfrei aus den von der belangten Baubehörde vorgelegten Aktenunterlagen ergibt.
Gegen die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenstücke bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichtes keine Bedenken, solche wurden auch von den beiden Rechtsmittelwerbern nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer AA bringt in seinem Rechtsmittelschriftsatz keinerlei Sachverhaltsbestreitungen vor, der Beschwerdeführer BB bestreitet den von der belangten Baubehörde der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt im Wesentlichen ebenso wenig.
Wenn der Rechtsmittelwerber BB in seinem Beschwerdeschriftsatz vorträgt, die belangte Baubehörde habe die Dachgeschoss-Einheiten Top 2 und Top 3 mit den Dachgeschoss-Einheiten Top 1 und Top 3 augenscheinlich verwechselt, weshalb er um Überprüfung des bekämpften Bescheides in seinem Spruchteil I. 2. ersuche, so darf er auf seine eigene bildliche Darstellung der Dachgeschoss-Einheiten in seinem aktenkundigen Schreiben vom 28.05.2024 verwiesen werden.
Die örtliche Situierung der Dachgeschoss-Einheiten Top 1 bis Top 4 in dieser bildlichen Darstellung in seinem Schreiben vom 28.05.2024 steht in vollkommener Übereinstimmung mit den von der belangten Baubehörde anlässlich der Kontrolle vom 10.09.2024 aufgenommenen Lichtbildern, in welchen die Lage der 4 Dachgeschoss-Einheiten Top 1 bis Top 4 eingetragen wurde.
Der Spruchpunkt I. 2. des angefochtenen Bescheides bezieht sich auch richtigerweise auf die abweichend von den mit Bescheid vom 30.05.1974 genehmigten Plänen ausgeführte Wand der Dachgeschoss-Wohneinheit Top 3 zum verbleibenden Dachboden, welche nicht – wie genehmigt – mittig des nunmehrigen Vorraumes im Dachgeschoss positioniert wurde, sondern in Verlängerung der Wand des Treppenhauses.
Dass die Wohnungstrennwand zwischen den beiden Dachgeschoss-Wohneinheiten Top 1 sowie Top 3 anders als bewilligt positioniert worden wäre, wurde bei der baupolizeilichen Kontrolle am 10.09.2024 gar nicht festgestellt, weshalb sich der baupolizeiliche Herstellungsauftrag gemäß Spruchpunkt I. 2. des angefochtenen Bescheides klarerweise gar nicht auf die Wohnungstrennwand zwischen den Dachgeschossen-Einheiten Top 1 sowie Top 3 beziehen kann.
Unklarheiten beim maßgeblichen Sachverhalt sind demnach für das entscheidende Verwaltungsgericht nicht gegeben, sodass auf der Grundlage der vorliegenden Aktenunterlagen die relevanten Sachverhaltsfeststellungen erfolgen konnten.
So konnten etwa die Feststellungen zur Wohnungseigentumsbegründung in Ansehung des Hauses Adresse 3 in **** Y auf der Basis der im Akt der belangten Behörde einliegenden Urkunde „Aufsandungserklärung und Wohnungseigentumsübereinkommen“ vom 19.05.1958 vorgenommen werden.
Die Feststellungen zu dem im Jahr 1974 erteilten baurechtlichen Konsens für den (teilweisen) Ausbau des „Dachbodens“ in zwei „Wohneinheiten“ gründen auf dem aktenkundigen Baugenehmigungsbescheid vom 30.05.1974 samt den zugehörigen bewilligten Bauplänen.
Die Feststellungen zur vom Baukonsens abweichenden Ausführung des Dachgeschoss-Ausbaues basieren auf den unwidersprochen gebliebenen Ergebnissen der baupolizeilichen Kontrolle vom 10.09.2024, welche sich auch recht anschaulich aus den beiden dabei angefertigten Lichtbildern ergeben.
Dass der Vorraum, der die 4 Dachgeschoss-Einheiten Top 1 bis Top 4 erschließt, vom Treppenhaus abgetrennt worden ist und nur über eine eigene Zugangstür vom Treppenhaus aus betreten werden kann, die nicht in Fluchtrichtung aufschlägt, ist sehr klar und eindrucksvoll aus den beiden bei der baupolizeilichen Kontrolle angefertigten Lichtbildern zu entnehmen, in welchen die örtliche Lage der 4 Dachgeschoss-Einheiten Top 1 bis Top 4 mit roter Farbe handschriftlich eingetragen wurde.
IV.Rechtslage:
Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmungen des § 46 der Tiroler Bauordnung 2022 gestützt.
Die Regelungen des § 46 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022, haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Inhalt:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2) …
(3) Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4) Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung
oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(5) …
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese - außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen - durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
b) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
d) wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 45 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 dritter Satz benützt,
e) wenn er ein Gebäude im Sinn des § 45 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
f) wenn einem Auftrag nach § 34 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
g) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
h) wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 9 erster Satz oder 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7) …“
V.Erwägungen:
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist der Bürgermeister der Stadtgemeinde Y im Gegenstandsfall völlig rechtskonform nach den Bestimmungen des § 46 der Tiroler Bauordnung 2022 vorgegangen, dies zum einen durch Erlassung eines baupolizeilichen Herstellungsauftrages und zum anderen durch Erteilung von Benützungsverboten.
Die bekämpften baupolizeilichen Aufträge erweisen sich als hinreichend bestimmt, da der Gegenstand der Aufträge im angefochtenen Bescheid klar mit „Dachgeschoss des Hauses Adresse 3 auf den Gsten .**1 sowie **2, beide KG Y“ angesprochen wurde.
Durch die Bezugnahme auf den konsentierten Baubestand gemäß dem Baubewilligungsbescheid vom 30.05.1974, Zl ***, wurde der baupolizeiliche Herstellungsauftrag weiters determiniert und entspricht solcherart dem gesetzlichen Bestimmtheitserfordernis.
Dass die baupolizeilichen Aufträge zu unklar seien, haben die beiden Rechtsmittelwerber gar nicht vorgebracht.
Ebenso haben die beiden Rechtsmittelwerber keine Einwände gegen die von der belangten Baubehörde mit 8 Monaten festgesetzte Leistungsfrist vorgetragen.
Die belangte Behörde hat diesbezüglich ausgeführt, dass der baupolizeiliche Herstellungsauftrag keine aufwändigen Eingriffe in die Gebäudestatik erforderlich macht, die Arbeiten wetterunabhängig im Inneren des Gebäudes ausgeführt werden können und der mit dem Herstellungsauftrag verbundene Umbau etwa in Trockenbauweise sehr zügig erfolgen kann. Diese Argumente der belangten Baubehörde sind für das erkennende Verwaltungsgericht ohne weiteres nachvollziehbar.
Daher wurde in Ansehung der Leistungsfrist für den baupolizeilichen Herstellungsauftrag gemäß den beiden Spruchpunkten I. 1. sowie I. 2. des angefochtenen Bescheides keine Änderung für notwendig erachtet, mithin die Leistungsfrist von 8 Monaten unverändert gelassen.
Das entscheidende Verwaltungsgericht sah sich lediglich zu folgenden Änderungen bzw Verbesserungen der bekämpften Entscheidung veranlasst:
a)
Mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung war ergänzend klarzustellen, dass der streitverfangene Baubestand im Dachgeschoss des Hauses Adresse 3 auf den beiden Gsten .**1 und **2, beide KG Y, noch im zeitlichen Geltungsbereich der Tiroler Landesbauordnung hergestellt worden ist, weshalb sich die angefochtene Entscheidung auch auf die Bestimmung des § 46 Abs 4 der Tiroler Bauordnung 2022 zu stützen hat, mit welcher Bestimmung festgelegt ist, dass in Ansehung von baulichen Anlagen, die ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert wurden und deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig sind, genauso auf der Rechtsgrundlage des § 46 der Tiroler Bauordnung 2022 vorzugehen ist wie gegen bauliche Anlagen, die konsenslos im zeitlichen Geltungsbereich der in Kraft stehenden Tiroler Bauordnung ausgeführt wurden.
Die gegenständlich in Beurteilung stehenden Abänderungen gegenüber dem ihm Jahr 1974 erteilten Baukonsens waren im zeitlichen Geltungsbereich der Tiroler Landesbauordnung nach § 45 TLBO jedenfalls anzeigepflichtig, da eine Änderung am bewilligten Baustand klar erfolgte. Nach der Tiroler Bauordnung 2022 ist insbesondere mit Blick auf die Änderung der Fluchtwegsituation durch den vom Treppenhaus baulich abgetrennten Vorraum Baubewilligungspflicht anzunehmen (vgl § 28 Abs 1 lit a bzw lit b TBO 2022).
b)
Entsprechend der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 12.11.2024, Ra 2024/06/0130) war zudem für die von der belangten Baubehörde erteilten Benützungsverbote für die 4 Dachgeschoss-Einheiten eine Leistungsfrist vorzusehen.
Der angefochtene Bescheid sieht keinerlei Frist für die Benützungsuntersagungen im Spruchteil II. vor, womit die aufgetragene Leistung sofort ab Rechtskraft vollstreckbar wäre und dem Verpflichteten überhaupt keine Frist zur Verfügung stünde, dem Auftrag zu entsprechen. Das Fehlen einer Leistungsfrist macht den betreffenden Auftrag rechtswidrig, da er gegen § 59 Abs 2 AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist.
In Beachtung der aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts war folglich vom entscheidenden Verwaltungsgericht eine Leistungsfrist für die Benützungsverbote den Verpflichteten einzuräumen. Diese wurde so gewählt, dass für die erforderlichen Dispositionen ausreichend Zeit zur Verfügung steht, demgegenüber aber auch die nicht ganz unproblematische Nutzung der Dachgeschoss-Einheiten infolge der gegebenen Fluchtwegsituation aus diesen in das Treppenhaus durch eine nicht in Fluchtrichtung aufschlagende Tür rasch beendet wird.
Die gegen den angefochtenen Bescheid von den beiden Rechtsmittelwerbern vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, deren Beschwerden zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen noch Folgendes auszuführen ist:
a)
Der Beschwerdeführer AA ersucht darum, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, den jetzigen „Ist-Zustand“ in eine rechtlich gültige Form zu bringen, zumal ihm der vom Baukonsens des Jahres 1974 abweichende Baubestand im Dachgeschoss erst im vergangenen Jahr bekannt geworden sei und der nunmehr (konsenslos) gegebene Vorraum als Zugangsmöglichkeit auf das Dach (für Kaminkehrer, Spengler, etc.) benötigt werde.
Dazu ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt festzuhalten:
Nach § 46 Abs 3 der Tiroler Bauordnung 2022 kann ein baupolizeiliches Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes dann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw des Verfahrens über eine Bauanzeige ausgesetzt werden, wenn im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können baupolizeiliche Aufträge auch ungeachtet eines anhängigen Bewilligungsverfahrens erlassen werden, mag auch die Vollstreckung eines baupolizeilichen Auftrages erst nach rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Bauansuchens möglich sein (vgl VwGH 12.11.2012, 2012/06/0124, und 19.12.2005, 2002/06/0004).
Demnach besteht kein Anspruch darauf, dass baupolizeiliche Aufträge unterbleiben, wenn eine rechtliche Sanierung eines konsenswidrigen Baubestandes versucht wird.
Davon abgesehen hat der Rechtsmittelwerber AA gar nicht vorgebracht, dass bereits ein Bauansuchen bei der Baubehörde für den nunmehr gegebenen Bauzustand im Dachgeschoss gestellt worden ist oder ein diesbezügliches Bauanzeigeverfahren in Gang gesetzt worden ist.
Solange aber weder ein Baugenehmigungsverfahren noch ein Bauanzeigeverfahren anhängig gemacht ist, besteht gar keine gesetzliche Berechtigung zur Aussetzung des Verfahrens.
b)
Der Beschwerdeführer BB vermeint, dass die Ausfertigung des Bescheides an ihn nicht rechtsgültig sei, da er im angefochtenen Bescheid unzutreffend mit dem Familiennamen „CC“ bezeichnet worden sei, er aber richtigerweise „BB“ heiße.
Dem ist zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine falsche Bezeichnung des Adressaten im Bescheid dann unbeachtlich ist, wenn der Bescheid demjenigen, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist, zugestellt wird (VwGH 26.01.2005, 2004/08/0242).
Wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wird, ist ein „Deuten“ eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten zulässig und auch geboten, eine unrichtige Bezeichnung eines Bescheidadressaten ist dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (VwGH 30.09.2011, 2008/11/0192).
Fallbezogen ist nach der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die fehlerhafte Bezeichnung des Beschwerdeführers BB im angefochtenen Bescheid mit Harald „CC“ unzweifelhaft unbeachtlich, dies zum einen schon angesichts der im bekämpften Bescheid zutreffend angegebenen Adresse des Beschwerdeführers mit „Schumacherweg 8, **** Y“ und zum anderen mit Blick auf das Wohnungseigentum des Rechtsmittelwerbers am verfahrensbetroffenen Haus Adresse 3 in **** Y.
Mit Bedachtnahme auf diese Umstände besteht nun aber gar kein Zweifel daran, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid den Beschwerdeführer BB betrifft und der Bescheid daher ihm zugestellt wurde, womit die Identifizierung des Rechtsmittelwerbers BB als Adressat des angefochtenen Bescheides durch dessen fehlerhafte Bezeichnung mit dem Familiennamen „CC“ überhaupt nicht in Frage gestellt ist.
Folglich ist für den Beschwerdeführer BB nichts mit dem Umstand zu gewinnen, dass er im bekämpften Bescheid unzutreffend mit dem Familiennamen „CC“ angesprochen wurde.
c)
Was die Argumentation des Beschwerdeführers BB anbelangt, er habe im Dachgeschoss des verfahrensgegenständlichen Hauses keine Wohneinheit, sondern lediglich ein leeres Dachbodenabteil, weshalb die vom Baukonsens gemäß Bescheid vom 30.05.1974 abweichende Bauausführung ihn nicht betreffe, weil sich dieser Baugenehmigungsbescheid auf die beiden im Dachgeschoss gegebenen Wohneinheiten beziehe, ist vom entscheidenden Verwaltungsgericht wie folgt klarzustellen:
Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde in Ansehung der Räumlichkeiten im Dachgeschoss des Hauses Adresse 3 in Y kein Wohnungseigentum begründet, sondern nur an den Räumlichkeiten im Erdgeschoss sowie im ersten Stock. Die Nutzung der Räumlichkeiten im Dachgeschoss erfolgt vielmehr aufgrund einer Nutzungsvereinbarung.
Demgemäß haben baupolizeiliche Aufträge in Bezug auf den Bauzustand im Dachgeschoss an alle Miteigentümer zu ergehen, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, dass konsenslose bauliche Maßnahmen gegebenenfalls ohne schuldhaftes Verhalten eines Wohnungseigentümers und damit eines Miteigentümers der Baulichkeit durchgeführt worden sind (VwGH 02.08.2018, Ra 2017/05/0007).
Die belangte Baubehörde hat also rechtsrichtig die von ihr erteilten baupolizeilichen Aufträge an alle Miteigentümer des Hauses Adresse 3 in Y gerichtet.
In der vorliegenden Beschwerdesache konnte deshalb von einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung abgesehen werden, da von den beiden Beschwerdeführern keine verfahrensmaßgeblichen Sachverhaltsbestreitungen vorgebracht wurden, wie dies bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde. Beweisaufnahmen zur Klärung strittiger Fragen auf der Tatsachenebene waren daher nicht erforderlich, solche wurden auch von den beiden Rechtsmittelwerbern nicht beantragt.
Die mündliche Erörterung der Rechtssache im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung ließ eine weitere Klärung des Falles nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden.
Dies betrifft etwa die Fragestellungen,
unter welchen Umständen eine unrichtige Bezeichnung eines Bescheidadressaten unbeachtlich ist und
inwieweit Bauaufträge im Falle des Miteigentums an alle Miteigentümer zu richten sind.
An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichtes hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
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