LVwG T LVwG-2025/49/0563-4

LVwG-2025/49/0563-4Landesverwaltungsgericht31.03.2025

Regest

Strafverfügung<br/>Hinterlegung<br/>Einspruch<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/49/0563-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.49.0563.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 29.1.2024, ***, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2023, ***, als verspätet in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen

Mit Strafverfügung vom 24.11.2023, ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe seinen Führerschein über die mit vollstreckbarem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.10.2023, ***, entzogene Lenkberechtigung vom 18.10.2023 bis zur Absolvierung der Mehrphasenausbildung nicht der Bezirkshauptmannschaft Y abgeliefert, obwohl dies nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides zum 17.11.2023 unverzüglich von ihm vorzunehmen gewesen wäre. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 37 Abs 1 FSG eine Geldstrafe von € 365,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: sieben Tage) verhängt.

Die Strafverfügung vom 24.11.2023 wurde nach erfolgloser Zustellung an der Abgabestelle Adresse 1, **** Z, mit Beginn der Abholfrist am 30.11.2023 bei der Postgeschäftsstelle **** Z, Adresse 2, hinterlegt. Eine Verständigung über die erfolgte Hinterlegung wurde entsprechend dem auf der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vorhandenen Vermerk in der Abgabeeinrichtung am 29.11.2023 eingelegt. Die Strafverfügung wurde in weiterer Folge am 11.12.2023 behoben.

Mit E-Mail vom 18.12.2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24.11.2023.

Mit (Zurückweisungs-)Bescheid vom 29.1.2024, ***, wies die belangte Behörde den Einspruch vom 18.12.2023 gegen die Strafverfügung vom 24.11.2023 als verspätet zurück. Gemäß § 49 Abs 1 VStG könne der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Die Strafverfügung sei laut Zustellnachweis am 30.11.2023 zugestellt worden. Die im § 49 Abs 1 VStG festgesetzte zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher mit 30.11.2023 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 14.12.2023 geendet. Der Einspruch sei jedoch trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist am 18.12.2023 per E-Mail eingebracht worden, sodass der Einspruch als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen den nunmehr angefochtenen (Zurückweisungs-)Bescheid vom 29.1.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, er sei am 4.12.2023 bereits persönlich bei der belangten Behörde gewesen. Dort sei ihm mitgeteilt worden, eine Strafverfügung sei bereits in der Post und habe er an dem Tag die Möglichkeit gehabt, Einspruch einzulegen. Er sei schlichtweg krank gewesen und habe sich lediglich um ein paar Tage verspätet. Ihm sei nach der erfolgten Zustellung telefonisch mitgeteilt worden, nochmals kurz ein E-Mail zu schreiben, was er dann auch am 18.12.2023 getan habe. Eine ärztliche Bestätigung für die Erkrankung könne er bei Bedarf nachreichen.

Mit Schriftsatz vom 6.3.2025, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol teilte die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 12.3.2025, ***, wie folgt mit:

„Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 12.03.2025 kann Ihnen mitgeteilt werden, dass der Beschuldigte AA am 04.12.2023 um ca. 13:12 Uhr im Verkehrsreferat vorgesprochen hat. Zumindest ist aus der Lese-Historie ersichtlich, dass der Strafakt zu dieser Zeit in der VStV-Anwendung eingesehen bzw. geöffnet wurde.

Aufgrund des in der Zwischenzeit vergangenen Zeitraums kann der Inhalt des Gesprächs nicht mehr wortgetreu wiedergegeben werden. Tatsache ist jedoch, dass Einsprüche, die im Zuge einer persönlichen Vorsprache eingebracht werden, entweder als Niederschrift oder in einem normalen WORD-Dokument verschriftlicht, dem Einspruchswerber zur Unterschrift vorgelegt und in weiterer Folge sofort veraktet werden. Es ist ausgeschlossen, dass mündliche Einsprüche auch als solche entgegengenommen werden. Herr AA hat im Zuge seiner persönlichen Vorsprache lediglich seinen Führerschein abgegeben, da aufgrund der Nichtabsolvierung der Mehrphasenausbildung ein Entzug ausgesprochen werden musste.

In seinem Einspruch vom 18.12.2023 hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er einen Termin auf der BH hatte und eine Mitarbeiterin ihn darauf hingewiesen hat, dass bereits eine Strafverfügung versendet wurde und er sich in weiterer Folge mit der Bitte um Kulanz melden dürfte. Möglich ist in diesem Zusammenhang, dass die Sachbearbeiterin Herrn AA mitgeteilt hat, dass er den Einspruch schriftlich einbringen kann, was er dann in weiterer Folge ja auch getan hat, wenn auch verspätet.“

Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies daraufhin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.3.2025, LVwG2025/49/0563-2, übermittelt mit E-Mail vom 13.3.2025 an seine von ihm im Strafverfahren verwendete E-Mail-Adresse und ergänzend zugestellt im Rahmen der elektronischen Zustellung, auf die erfolgte Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 30.11.2023 hin und führte aus, ein hinterlegtes Dokument, sofern beim Empfänger keine Ortsabwesenheit vorliege, gelte nach § 17 Abs 3 ZustellG mit dem Tag, an dem dieses erstmals zur Abholung bereitgehalten werde, als zugestellt. Die Einspruchsfrist habe daher am 30.11.2023 zu laufen begonnen und habe mit Ablauf des 14.12.2023 geendet. Der am 18.12.2023 mit E-Mail eingebrachte Einspruch sei deshalb offenbar erst verspätet erhoben worden. Der Beschwerdeführer wurde daher zur Überprüfung allfälliger Umstände, die die Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft erscheinen lassen, aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens Fragen bezüglich einer allfälligen Ortsabwesenheit zu beantworten und allfällige Beweismittel darüber vorzulegen.

Eine Stellungnahme hierzu langte von Seiten des Beschwerdeführers bis dato nicht ein.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde und den verwaltungsgerichtlichen Akt.

II.Sachverhalt

Die Strafverfügung vom 24.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2023 zugestellt.

Mit E-Mail vom 18.12.2023 an die belangte Behörde erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafverfügung vom 24.11.2023.

III.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde. Insbesondere ergibt sich daraus die erfolgte Zustellung der Strafverfügung vom 24.11.2023 am 30.11.2023 aufgrund der einliegenden Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments. Im Übrigen erstattete der Beschwerdeführer kein Vorbringen, das die Zustellung der Strafverfügung am 24.11.2023 nicht bewirkte. Der Sachverhalt steht somit unbestritten fest.

IV.Rechtslage

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 (WV) idF BGBl I Nr 88/2023:

„§ 24.

Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, gilt das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, § 39 Abs. 3 bis 5, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.

[…]

§ 49.

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

[…]“

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 88/2023:

„Fristen

§ 32.

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33.

(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);

2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.

(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

[…]“

Zustellgesetz (ZustG), BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 5/2008:

„Hinterlegung

§ 17.

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

[…]“

V.Erwägungen

Entscheidungsgegenständlich ist einzig die Klärung der Frage, ob die belangte Behörde den Einspruch vom 18.12.2023 gegen die Strafverfügung vom 24.11.2023 zu Recht als verspätet zurückwies. Keine Auseinandersetzung im hier verfahrensrelevanten Entscheidungsumfang erfolgt hingegen im Hinblick auf die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Strafverfügung als solche.

Der Einspruch gegen eine Strafverfügung kann binnen zwei Wochen ab der Zustellung erhoben werden. Diese Frist bildet eine verfahrensrechtliche Frist und ist gemäß § 32 Abs 2 und § 33 AVG zu berechnen. Ein verspätet erhobener Einspruch ist bescheidförmig zurückzuweisen.

Bei der zweiwöchigen Einspruchsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Rechtsmittelfrist. Diese kann von der Behörde weder erstreckt werden, noch auch kann die verspätete Einbringung eines Einspruchs nachgesehen werden.

Die Strafverfügung vom 24.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2023 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Hinweise, die diese Zustellung nicht bewirkt haben (Ortsabwesenheit), kamen im Verfahren nicht zu Tage und wurden vom Beschwerdeführer, trotz diesbezüglich eingeräumter Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Schreibens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.3.2025, nicht vorgebracht. Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ins Treffen geführte Erkrankung, die zur verspäteten Behebung der Strafverfügung vom 24.11.2024 bzw zum verspäteten Einspruch führten, blieben von ihm in diesem Zusammenhang unbegründet und lediglich behauptet. Der Beschwerdeführer vermochte damit mit seinen nur allgemein gehaltenen Ausführungen hinsichtlich einer bestandenen Erkrankung keine allfällige Einschränkung seiner Dispositionsfähigkeit aufzuzeigen (vgl VwGH 23.9.1983, 83/02/0291; 6.11.1998, 95/21/0814). Im Übrigen hätte damit der Beschwerdeführer auch trotz allfälliger Erkrankung entsprechende Dispositionen für eine Behebung der Strafverfügung vom 24.11.2024 und in weiterer Folge für einen fristgerechten Einspruch treffen können. Das diesbezügliche und einzige Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Es erfolgte vom Beschwerdeführer auch vor Einbringung des Einspruchs am 18.12.2023 kein allfälliger mündlicher Einspruch, den die belangte Behörde in einer Niederschrift festgehalten hätte (vgl VwGH 27.11.2003, 2002/06/0052), dies unter Verweis auf die Stellungnahme der belangten Behörde vom 13.3.2025.

Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann damit am 30.11.2023 zu laufen und endete gemäß § 32 Abs 2 AVG mit Ablauf des 14.12.2023. Nicht maßgeblich für den Beginn der Einspruchsfrist ist der Tag der tatsächlichen Behebung des Dokuments, verfahrensgegenständlich der 11.12.2023.

Der Einspruch vom 18.12.2023 erweist sich daher als zu spät eingebracht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Akten haben bereits erkennen lassen, die mündliche Erörterung lässt im gegenständlichen Entscheidungsumfang eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand daher weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde in der Beschwerde auch nicht beantragt und konnte somit auch im Hinblick auf § 44 Abs 3 Z 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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