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LVwG-2025/29/0539-8•LVwG T LVwG-2025/29/0539-8
LVwG-2025/29/0539-8Landesverwaltungsgericht31.03.2025
Schulpflichtverletzung<br/>Onlineunterricht an ausländischer Schule<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.01.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„1 Datum/Zeit:09.09.2024 – 22.12.2024
Ort:MS BB, **** X, Adresse 2
Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn CC, XX.XX.XXXX, seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 09.09.2024 bis einschließlich 22.12.2024 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.
2. Datum/Zeit:09.09.2024 – 22.12.2024
Ort:Volksschule Z, **** Z, Adresse 3
Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn DD, geb. XX.XX.XXXX, seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 09.09.2024 bis einschließlich 22.12.2024 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.
3. Datum/Zeit:09.09.2024 – 22.12.2024
Ort:Volksschule Z, **** Z, Adresse 3
Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter EE, geb. XX.XX.XXXX, ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin ist zum Besuch der einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 09.09.2024 bis einschließlich 22.12.2024 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben.“
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 198,00 (zweimal je Euro 88,00 und einmal Euro 22,00) zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1 Datum/Zeit:09.09.2024 – 22.12.2024
Ort:**** X, Adresse 2
Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn CC, XX.XX.XXXX, seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 09.09.2024 bis einschließlich 22.12.2024 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.
2. Datum/Zeit:09.09.2024 – 22.12.2024
Ort:**** Z, Adresse 3
Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn DD, geb. XX.XX.XXXX, seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Der Schüler ist zum Besuch der einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 09.09.2024 bis einschließlich 22.12.2024 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.
3. Datum/Zeit:09.09.2024 – 22.12.2024
Ort:**** Z, Adresse 3
Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass ihre Tochter EE, geb. XX.XX.XXXX, ihre Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin ist zum Besuch der einer öffentlichen Schule verpflichtet und ist vom 09.09.2024 bis einschließlich 22.12.2024 unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.“
Die Beschwerdeführerin habe dadurch zu den Spruchpunkten 1. bis 3. jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 begangen und wurde über sie gemäß § 24 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 zu den Spruchpunkten 1. und 2. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 14 Tage) und zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 12 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass das Parteiengehör verletzt worden sei, zumal seitens des Sachbearbeiters der BH mitgeteilt worden sei, dass es ohne neue Argumente keinen Termin zur Rechtfertigung gäbe. Weiters sei das Fairnessprinzip gemäß Art 6 EMRK verletzt worden, zumal für drei die Schulpflicht verletzende Kinder lediglich eine Geschäftszahl vergeben worden sei. Dies hindere eine individuelle Berücksichtigung sämtlicher Umstände. Diesbezüglich sei bereits eine Anfrage an den Landeshauptmann und die Organisation Personal gestellt worden.
Weiters wurde die Unzuständigkeit der Behörde eingewandt, zumal gemäß § 33 Abs 7 SchUG die Zuständigkeit zur Bearbeitung bei der Bildungsdirektion liege, sowie eine Datenschutzverletzung moniert, da die Söhne bereits bei der jeweiligen Schule abgemeldet worden seien. Es fehle auch eine Anordnung zum Schulbesuch bzw Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht, weshalb keine Schulpflichtverletzung vorliege.
Bereits am 03.07.2024 sei die Bildungsdirektion darüber informiert worden, dass die Söhne eine Schule im Ausland besuchen, die diesbezüglichen apostillierten Zeugnisse seien der Bildungsdirektion übermittelt worden. Die FF sei eine Privatschule, besitze Öffentlichkeitsrecht und sei sowohl amtlich registriert als auch international akkreditiert, dennoch habe die Bildungsdirektion auf die apostillierten Dokumente nicht reagiert. Auch aus diesem Grund liege keine Schulpflichtverletzung vor.
Durch die Verdoppelung der Höchststrafe durch das Bestrafen beider Elternteile werde das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verletzt, für den Begriff Eltern finde sich keine Definition im Schulpflichtgesetz, weshalb die getrennte Bestrafung beider Elternteile unzulässig sei.
Auch verletze die gegenständliche Entscheidung Art 17 Staatsgrundgesetz, welcher das Recht für den häuslichen Unterricht normiere. Unter Berufung auf Art 17 Staatsgrundgesetz sei gemäß § 6 VStG zudem ein strafbares Verhalten ausgeschlossen, es lägen aufgrund der bereits Bestrafungen fortgesetzte Delikte vor und habe die Behörde zu Unrecht § 45 Abs 4 VStG nicht angewandt. Es wurde beantragt den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Akt LVwG-2024/29/2523. Am 31.03.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher auch der Akt 2025/29/0540 (GG) verhandelt und die beiden Beschwerdeführer einvernommen wurden.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des CC, geb XX.XX.XXXX, des DD, geb XX.XX.XXXX, und der EE, geb. XX.XX.XXXX. Alle drei Kinder haben ihren Hauptwohnsitz in Adresse 1, **** Z.
In der Zeit vom 09.09.2024 bis 22.12.2024 hat CC den Unterricht an der MS BB, **** X, Adresse 2, sowie DD und EE die Volksschule Z, **** Z, Adresse 3, nicht besucht. Die Schulen stellen die jeweils zuständige Sprengelschule für die Minderjährigen dar.
Das Fernbleiben vom Unterricht wurde damit begründet, als die Kinder nicht die jeweilige öffentliche Schule besuchen würden, sondern CC und EE seit dem Schuljahr 2024/2025 an der JJ eingeschrieben seien, DD nach wie vor an der FF und zusätzlich seit 2024/2025 an der KK, und die Kinder im Online-Unterricht an den Schulen teilnehmen würden. Die Söhne wurden deshalb bereits mit 01.09.2023 schriftlich von den öffentlichen Schulen in Z und X abgemeldet. EE wurde an der Volksschule Z nicht angemeldet.
Für das Schuljahr 2024/2025 wurde für beide Söhne ein Ansuchen um Bewilligung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule bei der Bildungsdirektion Tirol gestellt. Dieses wurde jeweils mit Bescheid der Bildungsdirektion vom 27.08.2024 zurückgewiesen (Bescheide Bildungsdirektion zu GZ ***). Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Im Schuljahr 2021/2022 nahmen die beiden Söhne am häuslichen Unterricht teil. Am Ende des Schuljahres wurde kein Nachweis über den zureichenden Erfolg des häuslichen Unterrichts in Form einer positiv absolvierten Externistenprüfung erbracht, weshalb für das Schuljahr 2022/2023 die Teilnahme am häuslichen Unterricht von der Bildungsdirektion untersagt und der Besuch einer öffentlichen Schule bzw einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung angeordnet wurde.
Die beiden Söhne haben auch im Schuljahr 2022/2023 den Unterricht an einer öffentlichen Schule oder einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung nicht besucht.
Für keines der Kinder wurde für das Schuljahr 2024/2025 der häusliche Unterricht der Bildungsdirektion gegenüber angezeigt.
III.Beweiswürdigung:
Dass die Beschwerdeführerin Mutter und Erziehungsberechtigte der Minderjährigen ist, wurde von ihr anlässlich der mündlichen Verhandlung bestätigt und ist im Verfahren nicht strittig, ebenso dass die Kinder an der genannten Adresse ihren Hauptwohnsitz im Tatzeitraum hatten. Dass die Kinder im Tatzeitraum den Unterricht an der Mittelschule X bzw Volksschule Z nicht besucht haben, ist den diesbezüglichen im Behördenakt befindlichen Mitteilungen der jeweiligen Schulleitung zu entnehmen und wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass die Kinder den Unterricht nicht besucht haben. Hiezu wurde ausgeführt, dass die Teilnahme am Unterricht in der MS und der Volksschule nicht erfolgt sei, zumal die Kinder zu Hause unterrichtet würden und die Kinder im Wege des Online-Unterrichtes an den genannten Schulen teilnehmen würden.
Dass die beiden Söhne bereits seit dem Schuljahr 2021/2022 nicht mehr am Unterricht an einer öffentlichen Schule teilgenommen haben, wurde bereits im vorangegangen Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin bestätigt.
Die Feststellungen dazu, dass im Jahr 2021/2022 beide Kinder am häuslichen Unterricht teilgenommen, am Ende des Schuljahres jedoch keine Externistenprüfung abgelegt haben sowie dass für das Schuljahr 2022/2023 die Teilnahem am häuslichen Unterricht untersagt und der Besuch einer öffentlichen Schule angeordnet wurde, ist den diesbezüglich von der Bildungsdirektion übermittelten Aktenbestandteilen zu entnehmen und wird darüber hinaus von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt.
Dass die beiden Söhne für das Schuljahr 2023/2024 vom Unterricht an der VS Z und der MS BB abgemeldet wurden, hat die Beschwerdeführerin selbst vorgebracht und ist aus den von der VS Z und MS BB vorgelegten Abmeldungen vom 01.09.2023 ersichtlich.
Dass der Unterricht an der FF, der JJ sowie der KK von den Minderjährigen nicht im Präsenzunterricht besucht wurde, sondern die Kinder im Wege des Online-Unterrichtes daran teilgenommen haben, haben die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehegatte anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass der häusliche Unterricht für die Kinder für das Schuljahr 2024/2025 der Bildungsdirektion gegenüber angezeigt wurde, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet und liegen desbezüglich auch keinerlei Beweisergebnisse vor. Zuletzt wurde auch von der Bildungsdirektion bestätigt, dass betreffend die mj EE keinerlei Anträge gestellt wurden.
Der Sachverhalt ist soweit unstrittig und konnte aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtsgrundlagen:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024, lauten wie folgt:
„Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2.
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
Besuch von im Ausland gelegenen Schulen
§ 13. (1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
ABSCHNITT III
Gemeinsame Bestimmungen
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die beiden Söhne und die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum 09.09.2024 bis 22.12.2025 unentschuldigt nicht am Unterricht der Volksschule Z bzw der MS BB, sohin an einer öffentlichen Schule, teilgenommen haben, obwohl die Erfüllung der Schulpflicht im Schuljahr 2024/2025 gegeben war. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die Kinder der Beschwerdeführerin eine andere öffentliche Schule oder eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung auf derselben Schulstufe besucht haben. Die Kinder unterlagen im Tatzeitraum der allgemeinen neunjährigen Schulpflicht im Sinne der §§ 1 bis 5 Schulpflichtgesetz und stellte die Volksschule Z für den minderjährigen DD und die minderjährige EE und die MS BB für den minderjährigen CC die jeweils zuständige Sprengelschule dar.
Eltern und Erziehungsberechtigte sind, insoweit ein Besuch der Schule - aus welchen Gründen immer - nicht stattfindet bzw stattfinden kann, verpflichtet, alles Weitere ihnen Mögliche zu unternehmen, damit die Schulpflicht durch ihre Kinder erfüllt wird. Das Gesetz verpflichtet die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für "die Erfüllung der Schulpflicht" durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 29.09.1993, 93/10/0005, 12.08.2010, 2008/10/0304 ua).
Die Minderjährigen wurden im Tatzeitraum von der Beschwerdeführerin weder krankheitsbedingt vom Unterricht entschuldigt, noch wurde mit Bescheid der Bildungsdirektion gemäß § 13 (1) Schulpflichtgesetz 1985 die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule bewilligt, weshalb eine diesbezügliche Ausnahme von der Erfüllung der Schulpflicht an einer öffentlichen im Inland gelegenen Schule nicht vorlag.
Vielmehr wurde der Antrag auf Erfüllung der Schulpflicht der beiden Söhne an einer im Ausland gelegenen Schule von der Bildungsdirektion Tirol zurückgewiesen, für EE wurde ein solcher Antrag nicht gestellt. Zudem nehmen die Kinder an den im Ausland gelegenen Schulen nicht im Präsenzunterricht teil, sondern lediglich online und ersetzt der Online-Unterricht an einer im Ausland gelegenen Schule jedenfalls nicht die gemäß Schulpflichtgesetz zu erfüllende Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule, ebenso fällt ein solcher Unterricht nicht unter die Erfüllung der Schulpflicht an einer im Ausland gelegenen Schule, da bei dieser Form der Unterrichtsteilnahme kein Besuch einer „Schule“ im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985 vorliegt (VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0123).
Eine Bewilligung gemäß § 13 Abs 1 Schulpflichtgesetz lag für keines der Kinder für das Schuljahr 2024/2025 und sohin den Tatzeitraum vor, weshalb die Kinder unentschuldigt dem Unterricht ferngeblieben sind. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zeugnisse sind in diesem Zusammenhang unerheblich.
Auch entbindet die Abmeldung der Minderjährigen von der MS BB und der VS Z nicht von ihrer Schulpflicht nach dem SchulpflichtG 1985. Solange keine Anmeldung an einer anderen öffentlichen Schule oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule erfolgt, haben die Schüler ihrer Schulpflicht an der für sie zuständigen Sprengelschule nachzukommen.
Die Schulpflicht für die Minderjährigen ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes, sodass es – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch keiner Anordnung zum Schulbesuch im vorliegenden Fall bedarf, damit der Pflicht nach § 24 Abs 1 SchulpflichtG 1985 zu entsprechen ist.
Die Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtigte der Kinder hat daher die ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht, zumal sie nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Kinder der Schulpflicht durch Besuch des Unterrichtes im vorgeworfenen Tatzeitraum an der jeweils zuständigen Sprengelschule nachgekommen sind.
Den weiters erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin ist ebenfalls nicht zu folgen:
Der monierte Verfahrensfehler, nämlich, dass das Parteiengehör seitens der Behörde nicht gewahrt wurde, ist durch den Umstand, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, als geheilt anzusehen. Eine Verletzung des Fairnessprinzips gemäß Art 6 EMRK aufgrund des Umstandes, dass nicht für jede einzelne vorgeworfene Schulpflichtverletzung eine eigene Aktenzahl vergeben wurde, liegt ebenfalls nicht vor. Es wurde hinsichtlich jedes einzelnen Kindes und sohin jeder vorgeworfenen Übertretung, das entsprechende Ermittlungsverfahren geführt, Beweis aufgenommen sowie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, zu jedem Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Eine gesetzwidrige Vorgehensweise der Behörde ist hier nicht zu erkennen.
Für Verfahren betreffend Ahndung der Schulpflichtverletzung nach § 24 Schulpflichtgesetz sind Bezirksverwaltungsbehörden und nicht die Bildungsdirektion zuständig, zumal es sich hier um Verwaltungsstrafverfahren handelt.
Die behauptete Datenschutzverletzung wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol insbesondere im Hinblick auf die geführten Verfahren nicht erblickt. Vielmehr ist festzuhalten, dass die jeweils zuständige Sprengelschule verpflichtet ist, den Behörden zu melden, sofern Schulpflichtverletzungen erfolgen. Dass für das Jahr 2024/2025 keine Anordnung zum Besuch einer öffentlichen Schule oder eine mit Öffentlichkeitrecht ausgestatteten Schule seitens der Bildungsdirektion erfolgt ist bzw der Besuch im Wege des Online-Unterrichts an der FF nicht untersagt wurde, ist nicht Voraussetzung dafür, dass eine Bestrafung für den Fall des Fernbleibens des Unterrichts erfolgen kann. Die Schulpflicht ergibt sich, wie bereits ausgeführt, aus den allgemeinen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes und bedarf es hiezu grundsätzlich keiner separaten Anordnung.
Dass der Begriff Eltern im Schulpflichtgesetz 1985 keine Legaldefinition erfährt, ist insofern nicht geboten und auch unbeachtlich, als von diesem Gesetz auch alle sonstigen Erziehungsberechtigten erfasst sind, und die Begriffe Eltern und Erziehungsberechtigte aus der Rechtsordnung und der Judikatur erschließbar sind, sodass kein Verstoß gegen Art 18 B-VG gegeben ist. Es liegt auch keine einheitliche Streitpartei vor, sondern ist jeder Elternteil oder Erziehungsberechtigte für die Einhaltung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Die verfassungsmäßigen Bedenken der Beschwerdeführerin werden nicht geteilt: Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG beschränkt nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015, 20.311/2019, VfGH 29.11.2022, E2766/2022 ua). Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht insoweit ins Leere und bestand für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung, die verfahrensrelevanten Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Vielmehr hat nach Art 28 erster Satz UN-Kinderrechtskonvention jedes Kind das Recht auf Bildung, weshalb das Gesetz die Eltern und Erziehungsberechtigten verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (VwGH 12.08.2010/2008/10/0304). Zudem gefährden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Eltern das Kindeswohl, wenn sie sowohl den Schulbesuch als auch die bei einem Heimunterricht vorgesehene Externistenprüfung ihrer schulpflichtigen Kinder verweigern (OGH, 25.09.2018, 2Ob 136/18s).
Art 17 Abs 3 StGG beschränkt die in Art 14 Abs 7 a B-VG verankerte Schulpflicht nicht und garantiert insbesondere auch nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg 19.958/2015; 20.311/2019).
Aus § 24 Schulpflichtgesetz 1985 ergibt sich, dass die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch zu sorgen. Dass die Behörde diese gesetzlichen Bestimmungen über deren Sinngehalt hinaus interpretiert haben würde, ist im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen.
Auch aus Art 26 Abs 2 und 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte lässt sich kein Rechtsanspruch auf häuslichen Unterricht ableiten, ebenso nicht aus Art 17 und Art 2 1. ZPEMRK. Art 2 1. ZPEMRK verpflichtet den Staat, für die Effektivität des Unterrichts zu sorgen, sodass er den Schulbesuch jedenfalls auf Primär- und Sekundärstufe für verpflichtend erklären darf. Er ist nicht verpflichtet, häuslichen Unterricht gänzlich frei zu gewähren, sondern ist berechtigt, hiefür Qualitätsanforderungen etwa bezüglich der Ergebnisse des Unterrichts und der Ausbildung der unterrichtenden Eltern festzulegen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Die österreichische Schulgesetzgebung steht jedenfalls im Einklang mit Art 2 1. ZPEMRK.
Aus Art 2 1. ZPEMRK ergibt sich, dass primär der Staat über die Ausgestaltung des Bildungswesens entscheidet und dabei auf die Überzeugungen der Eltern Rücksicht nehmen muss, aber nicht verpflichtet ist, etwa Erziehungsziele, Lehrplan oder Unterrichtsmethoden auf bestimmte Überzeugungen hin zu orientieren oder besondere Erziehungsanstalten einzurichten oder zu finanzieren, welche bestimmten elterlichen Überzeugungen dienen (vgl EKMR, APPL 10.228/82 und 10.229/92, DR 37, 96).
Überdies impliziert das Erziehungsrecht der Eltern deren Verantwortung für die Bildung ihrer Kinder, weshalb diese dafür Sorge zu tragen haben, dass die Kinder eine Bildungseinrichtung entsprechend dem vom Staat als Mittel zur Sicherstellung jenes Pluralismus im öffentlichen Bildungswesen, der für die Bewahrung einer demokratischen Gesellschaft, wie sie EMRK vorsieht, wesentlich ist, Bildungssystem besuchen.
Im Übrigen ergibt sich aus § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 die Verpflichtung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Dabei ist es den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten überlassen, wie sie dieser Verpflichtung im Einzelfall nachkommen. Nochmals ist darauf zu verweisen, dass die Verletzung der Schulpflicht selbst eine Kindeswohlgefährdung darstellt.
Inwiefern ein entschuldigender Notstand im Sinn des § 6 VStG vorgelegen haben soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Zudem sind der Beschwerdeführerin aufgrund der bereits zahlreich gegen sie anhängig gewesenen Verfahren die entsprechenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetztes bekannt, insbesondere auch, dass für den Fall, dass der häusliche Unterricht nicht angezeigt wurde für die allgemeine Schulpflicht an der zuständigen Sprengelschule zu erfüllen ist.
Ein fortgesetztes Delikt liegt ebenfalls nicht vor, zumal das vorangegangene Verfahren Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz betreffend das Schuljahr 2023/2024 betrafen. Durch die Unterbrechung des Schuljahres durch die Sommerferien beginnt das fortgesetzte Delikt, um ein solches handelt es sich bei den gegenständlichen Delikten, wieder neu zu laufen.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Was die innere Tatseite anlangt ist festzuhalten, dass es sich bei den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretungen jeweils um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie ihre nicht am Unterricht an den zuständigen Schulen teilnehmen lässt, weil diese online an Schulen unterrichtet würden, ist zu schließen, dass sich die Beschwerdeführerin bewusst für die Übertretungen entschieden hat und somit von Vorsatz auszugehen ist. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt, dass die Verwirklichung ernsthaft für möglich gehalten wird und sich der Täter damit abfindet. Dies ist bei der bewussten Entscheidung, die Kinder unentschuldigt vom Unterricht fern bleiben zu lassen, jedenfalls gegeben.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Gegebenheiten auszugehen war.
Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend jedoch mehrere einschlägige Strafvormerkungen sowie die vorsätzliche Tatbegehung und der lange Tatzeitraum zu werten. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als erheblich einzustufen, zumal durch das Fernbleiben vom Unterricht, das jedem Kind zukommende Recht auf Sicherung des Ausbildungserfolges, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt wurde. Die übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein größeres öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Die verhängten Geldstrafen sind – auch unter der Annahme unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse - jedenfalls schuld- und tatangemessen sowie verhältnismäßig und insbesondere aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen geboten. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen war nicht indiziert, dies insbesondere aufgrund der beharrlichen Weigerung, dafür Sorge zu tragen, dass die allgemeine Schulpflicht iSd Schulpflichtgesetzes erfüllt wird. Hinsichtlich Spruchpunkt 3. wurde zudem lediglich die gesetzliche vorgesehene Mindeststrafe verhängt.
Die Anwendung des § 20 VStG war nicht geboten, zumal die Milderungs- die Erschwerungsgründe nicht erheblich überwogen, ebenso kam die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht in Betracht, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin auszugehen war und die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Sicherung des Ausbildungserfolges, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (langer Tatzeitraum) ebenfalls nicht gering waren.
Die Konkretisierung des Spruches erfolgte gemäß § 44a VStG, der Ausspruch der Kosten gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
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