LVwG T LVwG-2024/49/2582-3

LVwG-2024/49/2582-3Landesverwaltungsgericht31.03.2025

Regest

Kommunalsteuer<br/>Konkurseröffnung<br/>Insolvenz<br/>Haftungsbescheid<br/>Haftung<br/>Zur-Kenntnis-Bringung der Grundlagen des Haftungsbescheides<br/>Masseverwalter<br/>Prokurist<br/>Faktischer Geschäftsführer<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/49/2582-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.49.2582.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner aufgrund des Vorlageantrages vom 4.9.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.8.2024, ***, über die Beschwerde vom 24.6.2024 des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 6.6.2024, ***, betreffend eine Haftung für Kommunalsteuer,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 6.6.2024, ***, behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im Firmenbuch vom 22.02.2013 bis 29.12.2020 als handelsrechtlicher Geschäftsführer und vom 30.12.2020 bis 20.12.2023 als Prokurist der CC mit Sitz in **** W, Adresse 3, eingetragen. Die Gesellschaft betrieb als Pächterin das Hotel „DD“ in der Gemeinde X.

Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20.12.2023, ***, wurde mit Wirksamkeit vom 21.12.2023 über das Vermögen der CC ein Konkursverfahren eröffnet.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.6.2024 nahm der Bürgermeister der Gemeinde X als Abgabenbehörde den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen gemäß § 9 iVm §§ 80ff BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma CC, Adresse 3, **** W, im Ausmaß von € 39.684,22 in Anspruch und fügte dem Bescheidspruch nachstehende Auflistung an:

-Bild im Original als Pdf ersichtlich-

In der Begründung führte die Abgabenbehörde aus, der für Finanzen zuständige Prokurist einer GmbH hafte wie ein organschaftlicher Vertreter bei Uneinbringlichkeit der Abgabe. Darüber hinaus sei der in Anspruch genommene ständig als faktischer Geschäftsführer aufgetreten. Die Uneinbringlichkeit liege vor, weil Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Primärschuldnerin erfolglos geblieben seien und sich diese nun in Insolvenz befinde. Zu den abgabenrechtlichen Pflichten eines Vertreters / für Finanzen zuständigen Prokuristen gehöre ua die ordnungsgemäße Entrichtung der Abgaben aus den verwalteten Mitteln. Trotz Verfügung über Mittel sei dies verabsäumt worden und sei die Primärschuldnerin seit 21.12.2023 insolvent. Teilweise seien bei der Begleichung von Schulden Abgabenschulden offenbar auch schlechter behandelt worden als die übrigen Schulden, so dass insgesamt eine schuldhafte Pflichtverletzung sowie die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit gegeben seien. Im Rahmen des Ermessens sei kein Grund für eine Nichtinanspruchnahme zur Haftung vorgelegen.

Dem Bescheid waren darüber hinaus keine weiteren Unterlagen angefügt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst und im Wesentlichen vor, zum einen läge bereits dem Grunde nach eine Rechtswidrigkeit infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, zum anderen sei er nicht als Haftungspflichtiger heranzuziehen, da er nur als Prokurist, welcher nicht zur Haftung herangezogen werden könne, bzw auch nicht als faktischer Geschäftsführer – näher begründet – für die CC tätig gewesen sei. Der Beschwerde war ein Konvolut an Unterlagen beigeschlossen und wurden in der Beschwerde ergänzend Zeugen namhaft gemacht, zum Beweis dafür, er sei lediglich als Prokurist, nicht aber als faktischer Geschäftsführer tätig gewesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.8.2024, ***, wies die Abgabenbehörde im ersten Spruchpunkt die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 6.6.2024 unbegründet ab. In der Begründung führte sie im Wesentlichen aus, unstrittig sei, der Beschwerdeführer scheine für die genannten Zeiträume als Prokurist im Firmenbuch auf. Als solcher sei er auch für die kaufmännischen und finanziellen Agenden der CC zuständig gewesen. Es liege aktuell noch keine höchstgerichtliche Entscheidung vor, wonach die Ausfallhaftung gemäß § 9 Abs 1 BAO Prokuristen nicht treffen würde. Es behänge allerdings aktuell ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2023/13/0021. Es werde weiters als erwiesen angenommen, der Beschwerdeführer sei auch nach dem 29.12.2020 als faktischer Geschäftsführer der CC tätig gewesen, zumal der eingetragene Geschäftsführer bis heute seinen Wohnsitz nicht wie angekündigt nach Tirol verlegt und der Beschwerdeführer daher tatsächlich die Geschäfte der Gesellschaft geführt habe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lägen keinerlei nach Außen erkennbare Änderungen in seinem Tätigkeitsfeld vor. Das Auftreten und die Agenden seien nach Außen, insbesondere gegenüber der Gemeinde X, vor und nach dem 29.12.2020 vollkommen ident gewesen. Der tatsächliche Geschäftsführer habe nur vorgegeben, die Geschäftsführung zu übernehmen, dies sei jedoch zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Tatsächlich sei sohin der Beschwerdeführer die einzige vertretungs- und damit entscheidungsbefugte Person der Primärschuldnerin vor Ort gewesen. Hätte Herr EE tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an der Geschäftsführung gezeigt, dann wäre er seiner Ankündigung nach Tirol zu kommen auch nachgekommen. Im Übrigen wiederholte die Abgabenbehörde ihre Ausführungen in der Begründung des Haftungsbescheides vom 6.6.2024.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht mit Schriftsatz vom 4.9.2024 einen Vorlageantrag ein.

Mit Schreiben vom 1.10.2024 legte die Abgabenbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Mit E-Mail vom 23.1.2025 ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Abgabenbehörde unter Verweis auf § 248 BAO um Stellungnahme, ob abgesehen von der Auflistung im Bescheidspruch gegenüber dem Beschwerdeführer eine darüber hinaus gehende umfassende Kenntnisverschaffung über die haftungsrelevanten Umstände (haftungsumfangenden Abgabenansprüche) erfolgte (Kommunalsteuerfestsetzungs-Bescheide, Mitteilungen über den Haftungsgegenstand – Anspruch, Art, Höhe und Grund) und um Übermittlung diesbezüglich weiterer Unterlagen (Festsetzungsbescheide samt Zustellnachweisen, Mitteilungen), da sich diesbezüglich im angefochtenen Haftungsbescheid (allfällige Anlagen) keinerlei Hinweise finden würden. Darüber hinaus wurde um Mitteilung ersucht, ob gegenüber der Erstschuldnerin, der CC, vor und nach Insolvenzeröffnung, Abgabenfestsetzungsbescheide ergingen, die sich auf die Haftungsforderung beziehen und ebenfalls um diesbezügliche Übermittlung ersucht. Zudem wurde um Übermittlung des Abgabenkontos der Erstschuldnerin ab dem Jahr 2022, ausgestellter Rückstandsausweise und vorhandener Informationen bzw Unterlagen zum Insolvenzverfahren ersucht.

Mit E-Mail vom 3.2.2025 erstattete die Abgabenbehörde hierzu eine Stellungnahme und führte aus, die Titel (also die Rückstandsausweise) seien dem jeweiligen Exekutionsantrag zwingend (aufgrund der Höhe der betriebenen Forderungen) beizulegen gewesen. Sämtliche Exekutionsanträge seien zugestellt gewesen, zumal zumindest zum Rückstandsausweis vom 17.11.2022 zwei Teilzahlungen erfolgt seien. Ausdrücklich festzuhalten sei, der Beschwerdeführer sei die zentrale Ansprechperson vor Ort gewesen und habe er daher jedenfalls als faktischer Geschäftsführer agiert. Aus dem Prüfbericht der ÖGK gehe hervor, die geltend gemachten Beträge würden der Richtigkeit entsprechen. In der Beilage übermittelte die Abgabenbehörde unter anderem den Rückstandsausweis vom 17.11.2022 der CC mit einem ausgewiesenen Gesamtrückstand an Abgaben – Kommunalsteuer – von insgesamt € 41.202,07, davon Rückstand Kommunalsteuer 10/22 Saldo € 6.431,07, und den Rückstandsausweis vom 10.7.2023 der CC mit einem ausgewiesenen Gesamtrückstand an Abgaben – Kommunalsteuer, Wassergebühr, Müllgrundgebühr, Grundsteuer, Kanalgebühr, Wassergebühr, Sperrmüll, Restmüllgebühr, Zählermiete, Biomüll und Baurestmassen – von insgesamt € 104.720,83, davon Rückstand Kommunalsteuer 2022 (gesamt € 47.032,58) Saldo € 5.830,51, Rückstand Kommunalsteuer 01/2023 Saldo € 4.870,87, Rückstand Kommunalsteuer 02/2023 Saldo € 4.692,18, Rückstand Kommunalsteuer 03/2023 Saldo € 4.623,45, Rückstand Kommunalsteuer 04/2023 Saldo € 5.383,14 und Rückstand Kommunalsteuer 05/2023 Saldo € 7.853,00 (beide adressiert an die CC) und die dazugehörigen Exekutionsanträge vom 9.12.2022 zum Eingabezeichen ***, welchem neben einem weiteren Exekutionstitel mit einer Kapitalforderung von € 59.484,16 als Exekutionstitel der Rückstandsausweis vom 17.11.2022 mit einer Kapitalforderung von € 41.202,07, sohin mit einer Gesamtkapitalforderung von € 100.686,23, und vom 24.7.2023 zum Eingabezeichen ***, welchem als Exekutionstitel der Rückstandsausweis vom 10.7.2023 mit einer Kapitalforderung von € 104.720,83 zu Grunde lag. Zudem legte die Abgabenbehörde die Exekutionsbewilligung vom 13.12.2022, ***, mit welcher der Exekutionsantrag vom 9.12.2022 wegen € 100.686,23 bewilligt wurde, den Bericht des Exekutionsgerichts vom 25.4.2023, ***, in welchem der Abgabenbehörde mitgeteilt wurde, eine Teilzahlung von € 50.000,00 sei am 10.3.2023 und eine weitere Teilzahlung von € 20.000,00 sei am 16.3.2023 geleistet worden und die Exekutionsbewilligung vom 26.7.2023, ***, mit welcher der Exekutionsantrag vom 24.7.2023 wegen € 104.720,83 bewilligt wurde, bei. Des Weiteren übermittelte die Abgabenbehörde die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren der CC zur Zahl *** mit einer Gesamtforderung von € 138.787,94, zusammengesetzt aus der unter Abzug der erfolgten Teilzahlung von insgesamt € 70.000,00, vermindert um den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Gerichtsvollziehers, restlichen Kapitalforderung von € 32.387,13 laut Exekutionsbewilligung vom 13.12.2022, der Kapitalforderung von € 104.720,83 laut Exekutionsbewilligung vom 26.7.2023 und zuzüglich gerichtlich bestimmten Kosten von € 1.679,98.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

II.Beweiswürdigung

Vor dem Hintergrund der nachfolgend dargestellten Rechtslage steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest.

Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren für die vorliegende Entscheidung keine diesbezüglichen Fragen der Beweiswürdigung zu klären und waren auch diesbezügliche Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

III.Rechtslage

Kommunalsteuergesetz 1993 (KommStG), BGBl Nr 819/1993 idF BGBl I Nr 3/2021:

„Haftung

§ 6a.

(1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(…)

Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und Steuererklärung

§ 11.

(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit. b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit. c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Ein im Rahmen der Selbstberechnung vom Steuerschuldner selbst berechneter und der Abgabenbehörde bekannt gegebener Kommunalsteuerbetrag ist vollstreckbar. Wird kein selbstberechneter Betrag der Abgabenbehörde bekannt gegeben oder erweist sich die Selbstberechnung als nicht richtig, hat die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid zu erfolgen. Von der Erlassung eines solchen Abgabenbescheides kann abgesehen werden, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung binnen drei Monaten ab Einreichung der Abgabenerklärung berichtigt; erweist sich die Berichtigung als nicht richtig, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.

(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.

(…)“

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr 194/1961 idF BGBl I Nr 70/2013:

„§ 9.

(1) Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

(…)

§ 9a.

(1) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Personen haften für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge ihrer Einflussnahme nicht eingebracht werden können. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(…)

2. Vertreter.

§ 80.

(1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

(…)

D. Festsetzung der Abgaben.

§ 198.

(1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.

(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.

(…)

§ 201.

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann erfolgen,

1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,

2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,

3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)

5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,

1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2013)

3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.

(…)

2. Geltendmachung von Haftungen.

§ 224.

(1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

(2) Die Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes über die Geltendmachung der Haftung für Steuerabzugsbeträge bleiben unberührt.

(3) Die erstmalige Geltendmachung eines Abgabenanspruches anläßlich der Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Abs. 1 ist nach Eintritt der Verjährung des Rechtes zur Festsetzung der Abgabe nicht mehr zulässig.

(…)

§ 248.

Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.“

IV.Rechtliche Erwägungen

IV.1.Gegenstand des Verfahrens und Grundsätzliches zur Haftung für Abgaben

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.6.2024 zog die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer ohne Angabe seiner Funktion als Haftungspflichtigen der CC in Bezug auf nicht entrichtete Kommunalsteuer für näher bestimmte Zeiträume gemäß § 9 iVm §§ 80ff BAO zur Haftung heran. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Haftungsinanspruchnahme.

Bei der Haftung gemäß § 9 Abs 1 BAO im Allgemeinen und § 6a KommStG im Speziellen für Kommunalsteuer handelt es sich um eine Einbringungsmaßnahme. Diese setzt somit eine Abgabenfestsetzung gegenüber dem Erstschuldner (und die Nichtentrichtung des rechtskräftig festgesetzten Abgabenbetrages) voraus. Die Haftung darf nur subsidiär geltend gemacht werden, somit erst dann, wenn eine objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden gegeben ist.

IV.2.Zum Beschwerderecht des Haftungspflichtigen

Gemäß § 248 (erster Satz) BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid § 224 Abs 1 leg cit) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.

IV.3.Grundsätzliches zu den Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

Durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs 2 IO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse – soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind – gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO.

Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl VwGH 2.3.2006, 2006/15/0087; 29.3.2007, 2005/15/0131; 8.2.2007, 2006/15/0371 und 0372; 29.3.2007, 2005/15/0130; 24.7.2007, 2006/14/0065).

Der in einem Insolvenzverfahren bestellte Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse – soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind – gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (vgl VwGH 2.7.2002, 2002/14/0053; 22.10.1997, 97/13/0023). Der Masseverwalter hat als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners gemäß § 80 Abs 1 BAO unter der Sanktion des § 9 Abs 1 BAO die sich ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrzunehmen (vgl VwGH 31.3.2003, 97/14/0128).

Damit kann ein Haftungspflichtiger hinsichtlich jener Abgabenforderungen, die erst nach Konkurseröffnung bescheidmäßig vorgeschrieben bzw fällig wurden und für deren Entrichtung der Masseverwalter verantwortlich war, nicht zur Haftung herangezogen werden.

Verfahrensgegenständlich handelt es sich um Abgabenforderungen, die noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und fällig wurden.

IV.4.Zur Kenntnisverschaffungsverpflichtung der Abgabenbehörde

Aus dem dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO eingeräumten Beschwerderecht ergibt sich, ihm ist anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Abgabenbehörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen, und zwar vor allem über Art, Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt in Bezug auf das „Zur-Kenntnis-bringen“ der von der Haftung erfassten Abgabenansprüche einen strengen Maßstab auf.

Der Haftungspflichtige soll, was seine Rechtsposition gegenüber dem Abgabenspruch betrifft, nicht schlechter gestellt werden, als der Abgabenpflichtige (Erstschuldner/in). Er soll vom Abgabenfestsetzungsbescheid bzw über den Abgabenanspruch in einer Weise informiert werden, die ihm die Einbringung einer Beschwerde unter Einhaltung der dafür maßgeblichen Erfordernisse (vgl § 250 BAO) ermöglicht (vgl VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145).

Eine solche Bekanntmachung hat in erster Linie durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen (Ritz, BAO7, § 248 Tz 8 mit Judikaturnachweisen, ua VwGH 19.3.2015, 2011/16/0188; VwGH 28.2.2013, 2011/16/0053). Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrig (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049; vgl Stoll, JBl 1982, 9).

Unterbleibt eine solche Bekanntmachung bzw wird der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden sind, so liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (vgl VwGH 28.2.2013, 2011/16/0053; 24.10.2013, 2013/16/0165; BFG 12.11.2020, RV/2100999/2020).

Eine solche Bekanntmachung ist auch erforderlich, wenn der Haftungspflichtige vom Abgabenanspruch Kenntnis haben muss, zB weil ihm als gemäß § 9 BAO haftenden Geschäftsführer einer GmbH die betreffenden Bescheide zugestellt wurden (vgl Ritz, BAO7, § 248 Tz 9, mwH).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 3.2.2025, von der Abgabenbehörde wurden gegenüber der CC keine Kommunalsteuerfestsetzungs-Bescheide betreffend die nicht entrichtete Kommunalsteuer erlassen, es ergingen in diesem Zusammenhang von der Abgabenbehörde die Rückstandsausweise vom 17.11.2022 und 10.7.2023, die in weiterer Folge die Titel für die Exekutionsanträge vom 9.12.2022 und 24.7.2023 bildeten. Die beiden Rückstandausweise waren an die CC adressiert.

Im Lichte der vorzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung waren die Zustellungen dieser Erledigungen der Abgabenbehörde an die CC daher nicht geeignet das Erfordernis der einer umfassenden formellen Kenntnisverschaffung über die haftungsrelevanten Umstände (haftungsumfangenen Abgabenansprüche) gegenüber dem Beschwerdeführer zu erfüllen.

Existiert kein Abgabenbescheid (zB bei Berichtigung der Selbstberechnung nach § 11 Abs 3 zweiter Satz KommStG), so ist die Frage, ob ein Abgabenanspruch entstanden ist (sowie in welcher Höhe), als Vorfrage (§ 116 BAO) im Haftungsverfahren zu beurteilen (vgl VwGH 27.1.2010, 2009/16/0309).

Ist ein Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner gegenüber nicht ergangen, dann muss sichergestellt sein, dass dem in Anspruch genommenen Haftungspflichtigen, wenn schon nicht vom „Bescheid über den Abgabenanspruch", so doch von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch hätte, Kenntnis verschafft wird.

Mitteilungen über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) müssen in dem Maß gemacht werden, dass der Haftende zumindest den Kenntnisstand gewinnen kann, den er einnehmen könnte, wäre ihm der Abgabenbescheid zugeleitet worden.

Es muss dem Haftungspflichtigen von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis in einer Weise verschafft werden, dass die Prüfung der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung möglich ist und die Positionen der Rechtsverteidigung des herangezogenen Haftenden gegen den Anspruch nicht schwächer sind als diejenigen, die der Abgabepflichtige gegen den Abgabenbescheid einzunehmen in der Lage ist (vgl VwGH 28.6.2016, 2013/17/0828, uHa 11.7.2000, 2000/16/0227, LVwG Tirol 23.11.2016, LVwG-2016/12/1136; 8.11.2019, LVwG-2018/20/2519; 6.9.2021, LVwG-2019/36/0891-2; 19.4.2023, LVwG-2021/20/3362-6; LVwG-2024/49/1630-5).

Verfahrensgegenständlich wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Haftungsbescheid vom 6.6.2024 lediglich eine tabellarische Übersicht unter Angabe der Abgabenart, des Zeitraums und des Betrags im Bescheidspruch unterbreitet. Darüber hinaus enthält der angefochtene Haftungsbescheid vom 6.6.2024 weder in der Begründung noch in einer Beilage weitergehende Informationen und Unterlagen. Mangels erlassener Festsetzungsbescheide, die einem Haftungspflichtigen sonst zur Kenntnis gebracht werden können, bedarf es anstatt dessen im Haftungsbescheid einer entsprechenden Kenntnisverschaffung über die haftungsrelevanten Umstände, die den Anforderungen des § 198 Abs 2 BAO entsprechen. Demzufolge sind im Spruch die Art und die Höhe der Abgaben, der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, insbesondere die Bemessungsgrundlagen, anzuführen. Dem Beschwerdeführer wurden weder im Vorfeld noch mit dem angefochtenen Haftungsbescheid diesbezügliche detailliertere und zwingend erforderliche Informationen bekanntgegeben. Vielmehr wurde ihm in einer tabellarischen Übersicht lediglich die Abgabenart (Kommunalsteuer), der Zeitraum und ein Betrag bekanntgegeben. Neben der gänzlich fehlenden Angabe der jeweiligen Bemessungsgrundlagen ist aus den angeführten Beträgen nicht ersichtlich, ob es sich dabei um die festgesetzte (monatliche) Kommunalsteuer oder allenfalls um eine noch offene Restforderung handelt, da unter anderem Teilzahlungen von der CC von insgesamt € 70.000,00 im März 2023 geleistet wurden. Die Anführung der Höhe des Abgabenbetrages und die ergänzende Ausweisung allenfalls erfolgter Teilzahlungen und die Angabe der noch ausstehenden (Rest-)Forderung wären diesbezüglich erforderlich. Zudem wäre eine allfällige Konkursquote jedenfalls in Abzug zu bringen. Ein Vergleich mit den Rückstandsausweisen vom 17.11.2022 und 10.7.2023, welche dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurden, zeigt, dass es sich bei den in der tabellarischen Übersicht angeführten Beträgen betreffend die Kommunalsteuer 10/2022, 01/2023, 02/2023, 03/2023, 04/2023 und 05/2023 offensichtlich um die selbsterklärte bzw festzusetzende Kommunalsteuer des jeweiligen Monats handelt. In Bezug auf die angeführte Kommunalsteuer betreffend den Zeitraum „2022 Nachforderung“ handelt es sich offensichtlich um die Summe der Kommunalsteuer für die Monate 11/2022 und 12/2022, die jedoch als Nachforderung für das Jahr 2022 ausgewiesen ist.

Zudem finden sich weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Haftungsbescheids vom 6.6.2024 Angaben, welchen Anknüpfungspunkt die CC, die ihren Sitz in W und nicht in X hat, zur Gemeinde X hat und damit die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde X als Abgabenbehörde begründet. Die Zuständigkeit erschließt sich in weiterer Folge erst aufgrund des von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.8.2024 wiedergegebenen Beschwerdevorbringens, wonach die CC Pächterin des Hotels „DD“ in der Gemeinde X ist. Der diesbezügliche Bezug fehlt im Spruch des angefochtenen Haftungsbescheides vom 6.6.2024. Ebenso ist im Spruch des angefochtenen Haftungsbescheides vom 6.6.2024 auch nicht die Funktion des Beschwerdeführers bei der CC, aufgrund derer er zur Haftung herangezogen wird, angeführt. Die Bezugnahme auf das Hotel „DD“ und die Anführung der Funktion des Beschwerdeführers darauf bezogen erweisen sich in Bezug auf die CC für erforderlich, da die CC neben dem Hotel „DD“ in der Gemeinde X noch zwei weitere Hotels in W betrieb.

Des Weiteren hat der Spruch eines Haftungsbescheids unter Verweis auf § 224 Abs 1 BAO die Rechtsgrundlagen, auf die sich die Haftungsinanspruchnahme stützt, anzuführen. Die Abgabenbehörde stützt die Haftung auf die Haftungsbestimmungen für Abgaben nach der Bundesabgabenordnung. Das Kommunalsteuergesetz sieht für die Haftung von noch nicht entrichteter Kommunalsteuer eine eigene Haftungsbestimmung im § 6a KommStG vor, auf welche sich eine Haftung für Kommunalsteuer folglich zu stützen hat. Zudem stützt die Abgabenbehörde die Haftungsinanspruchnahme ausschließlich auf § 9 BAO, der in seinem Abs 1 vom Personenkreis dem § 6a Abs 1 KommStG entspricht. Beide Bestimmungen verweisen jeweils auf die §§ 80ff BAO. Die Abgabenbehörde zählt die Funktion des Beschwerdeführers als Prokuristen zu diesem Personenkreis und stützt sich folglich im Bescheidspruch auf die Haftungsbestimmung des § 9 BAO (§ 6a Abs 1 KommStG). Das Bundesfinanzgericht behob in diesem Zusammenhang mit seinem Erkenntnis vom 24.4.2023, RV/2100214/2023, einen Haftungsbescheid, mit welchem ein Prokurist zur Haftung für Umsatzsteuer gemäß § 9 BAO herangezogen wurde. Zur Frage, ob ein Prokurist auch zur Haftung herangezogen werden kann, behängt diesbezüglich eine dagegen erhobene Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof zu Ro 2023/13/0021.

Die Haftungsinanspruchnahme stützt sich jedenfalls nicht (auch) auf § 9a BAO bzw (richtig) § 6a Abs 2 KommStG, die den faktischen Geschäftsführer als weiteren möglichen Haftungspflichtigen normieren. Die Heranziehung des Beschwerdeführers als faktischen Geschäftsführer neben seiner Funktion als Prokuristen ergibt sich damit auch nicht aus dem Spruch des angefochtenen Haftungsbescheides vom 6.6.2024, sondern ergibt sich ein solcher Hinweis lediglich aus der Begründung, wonach der Beschwerdeführer darüber hinaus ständig als faktischer Geschäftsführer aufgetreten sei. Die Begründung erschöpft sich dabei auf diese einzige Aussage. Erst in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.8.2024 wird die Stellung als faktischer Geschäftsführer näher begründet.

Im Ergebnis liegt verfahrensgegenständlich in einer Gesamtschau keine den gesetzlichen und höchstgerichtlichen Vorgaben entsprechende Kenntnisverschaffung vor. Es kann jedenfalls nicht gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen in einer für dessen Rechtsposition erforderlichen Form Kenntnis von den Voraussetzungen, Inhalten und Gründen, die ein Bescheid über den Abgabenanspruch betreffend die Kommunalsteuer hätte, verschafft worden wäre. Es fehlen insbesondere die jeweiligen Bemessungsgrundlagen, allfällig geleistete Teilzahlungen, die allfällige Konkursquote und der noch offene Restbetrag. Zudem stützt sich der angefochtene Bescheid auf die Haftungsbestimmung des § 9 BAO und nicht – unter Verweis auf § 224 Abs 1 BAO – auf § 6a KommStG. Ebenso wäre im verfahrensgegenständlichen Fall im Bescheidspruch der Anknüpfungspunkt zur Zuständigkeit der Abgabenbehörde durch eine ergänzende Angabe, wonach die CC Pächterin des Hotels „DD“, das sich im Gemeindegebiet der Gemeinde X befindet, ist, und in welcher Funktion der Beschwerdeführer – als Prokurist und/oder faktischer Geschäftsführer der CC zur Haftung herangezogen wird, anzuführen. Insbesondere die Heranziehung eines Haftungspflichtigen als faktischen Geschäftsführer bedarf einer tiefergehenden und belegten Begründung.

Im Rechtsmittelverfahren kann die – wie zuvor ausgeführt – im Haftungsbescheid unterlassene „Zur-Kenntnis-Bringung“ und damit wesentlicher Formmangel unter Verweis auf die hierzu ergangene und zuvor angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr saniert werden. Eine Sanierung eines derartigen Formmangels im Zuge des Rechtsmittelverfahrens ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt (vgl VwGH 28.2.2013, 2011/16/0053; 24.10.2013, 2013/16/0165; BFG 12.11.2020, RV/2100999/2020; LVwG Tirol 2.10.2024, LVwG-2024/49/1630-5).

Im Ergebnis war daher der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ried im Innkreis vom 6.6.2024, ***, aufzuheben.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt IV. angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt € 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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