projekte
LVwG-2024/31/2967-9•LVwG T LVwG-2024/31/2967-9
LVwG-2024/31/2967-9Landesverwaltungsgericht31.03.2025
Gewährung Mindestsicherung<br/>Erwerbstätigeneigenschaft<br/>Fürsorgeabkommen<br/>Deutscher Staatsbürger<br/><br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, pA Verein zur Förderung des DOWAS, Adresse 2, **** Y (ohne Zustellvollmacht), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.10.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als für den Zeitraum 1.1.2025 bis 31.1.2025 aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes eine einmalige Leistung in der Höhe von Euro 517,23 und aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes eine einmalige Leistung in der Höhe von Euro 565,- gewährt und auf das bekanntgegebene Konto des Beschwerdeführers überwiesen wird.
Die Mindestsicherung wird im Rahmen des § 17 Abs 1 und 2 TMSG als Vorausleistung im Falle eines Anspruches auf die beantragte Ausgleichszulage gewährt.
Hinsichtlich des Zeitraumes 7.10.2024 bis 31.12.2024 wird die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2025, ***, wurde über den Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers vom 7.10.2024 abgesprochen und dieser gemäß § 3 Abs 1 und 2 lit a sowie Abs 4 lit d TMSG iVm §§ 51 Abs 1, 2 und 3, § 52 und 53a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) zurückgewiesen.
Begründend wurde darauf hingewiesen, dass zur Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller im Sinn des § 3 Abs 2 lit a TMSG anspruchsberechtigt ist, die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts nach den fremdenrechtlichen Vorschriften als Vorfrage behandelt werden müsse.
Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt vom 7.5.2024 bis 22.6.2024 bei der Firma CC beschäftigt gewesen sei und laut Abmeldebestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 1.8.2024 fristlos entlassen worden sei. Die Arbeitslosigkeit sei daher nicht unfreiwillig eingetreten und sei die Arbeitnehmereigenschaft nach § 51 Abs 2 Z 3 NAG nach dem 22.6.2024 nicht erhalten geblieben. Zudem sei der Antragsteller zuletzt kein Jahr durchgehend mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet gewesen und habe daher kein Recht auf Daueraufenthalt erworben. Auch habe der Antragsteller weder Angaben zu etwaigen ausreichenden Existenzmitteln ins Treffen geführt noch wurden diesbezügliche Nachweise vorgelegt. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Antragsteller österreichischen Staatsbürgern nicht gemäß § 3 Abs 3 lit a TMSG gleichgestellt ist und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Vertretung vor, dass aufgrund der Entlassung der Beschwerdeführer vom AMS über einen Zeitraum von vier Wochen kein Geld erhalten habe und auch der Lohn aus dem Monat Juni nur zur Hälfte bezogen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sowohl in Österreich als auch in Deutschland einen Pensionsantrag eingebracht und sei der Beschwerdeführer aktuell mittellos und seit August 2024 nicht mehr krankenversichert. Der gegenständliche Mindestsicherungsantrag wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht unfreiwillig arbeitslos geworden sei und somit die Arbeitnehmereigenschaft nicht behalten habe. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei jedoch strittig und bestehe daher ein Anspruch auf Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zumal sich die Entlassung des Beschwerdeführers als ungerechtfertigt herausgestellt habe.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.
Am 12.3.2025 fand am Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertreterin und einer Vertreterin der belangten Behörde einvernommen wurde.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX geboren und deutscher Staatsangehöriger. Er ist am 24.12.2023 von Deutschland nach Österreich zugezogen und war seit diesem Zeitpunkt bis dato durchgängig in Österreich aufhältig.
Zuletzt bewohnte der Beschwerdeführer ein Zimmer unter der Adresse 1 in **** Z, das für Miet- und Betriebskosten mit monatlich Euro 565,- zu Buche schlägt.
Der Beschwerdeführer war laut dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug nach seiner Ankunft in Tirol am 24.12.2023 zunächst im Zeitraum vom 24.12.2023 bis 15.3.2024 als Arbeiter bei der DD im Gastgewerbebetrieb „EE“ beschäftigt und sodann im Zeitraum vom 7.5.2024 bis 31.5.2024 als Arbeiter im Hotel „FF“ (Hotel „FF“ GG) und in weiterer Folge im Zeitraum vom 2.6.2024 bis 22.6.2024 als Arbeiter im „JJ“ in X (CC).
Letzteres Arbeitsverhältnis wurde zunächst durch fristlose Entlassung beendet, nach Einschaltung der Arbeiterkammer Tirol durch den Beschwerdeführer jedoch einvernehmlich aufgelöst und hat der Beschwerdeführer zuletzt mit Überweisung vom 18.12.2024 ausständige Gehaltszahlungen in der Höhe von Euro 1.595,74 überwiesen bekommen.
Seit 23.6.2024 bis dato verblieb der Beschwerdeführer ohne weiteres Beschäftigungsverhältnis, wobei er zuletzt bis 31.8.2024 in Arbeitslosengeldbezug stand.
Ab 1.9.2024 wurde dem Beschwerdeführer eine deutsche Rente in der Höhe von monatlich Euro 389,53 zuerkannt, wobei mit Wirksamkeit ab Jänner 2025 auch eine Pensionszahlung der Pensionsversicherungsanstalt in der Höhe von monatlich Euro 91,71 zuerkannt wurde, welche jedoch erstmalig erst am 28.2.2025 ausbezahlt wurde.
Der Beschwerdeführer bezog seit seinem Aufenthalt in Österreich ab 24.12.2023 keine Mindestsicherungsleistungen und wurde nunmehr am 28.1.2025 ein weiterer Mindestsicherungsantrag des Beschwerdeführers gestellt, über welchen seitens der belangten Behörde bislang nicht abgesprochen wurde, zumal der Ausgang des gegenständlichen Verfahrens abgewartet wurde.
Hinsichtlich der Finanzierung seines Lebensunterhaltes gab der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2025 an, dass er bei der österreichischen Pensionsversicherung einen Antrag auf Zuerkennung der Ausgleichszulage gestellt habe, zumal ein ebensolcher Antrag in Deutschland unter Hinweis auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Österreich aufweise, als nicht gangbar qualifiziert wurde.
Der Beschwerdeführer ist daher bestrebt, nach Zuerkennung der Ausgleichszulage durch den österreichischen Pensionsversicherungsträger und einem geringfügigen Zuverdienst neben seiner Alterspension in Zukunft sein Dasein fristen zu können.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unstrittiger Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage, insbesondere dem Antrag auf Mindestsicherung vom 7.10.2024, ergänzt mit Antrag vom 17.10.2024, dem Versicherungsdatenauszug laut Beilage./I zum Verhandlungsprotokoll vom 12.3.2025, den Kontoauszügen des Beschwerdeführers im Zeitraum 1.10.2024 bis 28.2.2025, dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.2.2025 sowie hinsichtlich der Höhe der Miet- und Betriebskosten die Rechnung der KK vom 14.7.2024 in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2025, wonach die aktuellen Mietkosten weiterhin inklusive Betriebskosten mit monatlich Euro 565,- zu Buche schlagen (vgl Verhandlungsprotokoll Seite 4 zweitletzter Absatz).
IV.Rechtliche Grundlagen:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 97/2024 (TMSG), lauten wie folgt:
„§ 3
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
(2) Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind:
a)Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie deren Familienangehörige; zu den Familienangehörigen zählen:
2. ihre eingetragenen Partner,
3. ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten oder eingetragenen Partner in gerade absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus, und
4. ihre Verwandten und die Verwandten ihres Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerade aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
b)Fremde, soweit sie aufgrund von sonstigen Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Arbeitsbedingungen oder der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind,
c)Fremde, soweit sie aufgrund von anderen Staatsverträgen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
d)Fremde, die Familienangehörige im Sinn der lit. a Z 1 bis 4 von österreichischen Staatsbürgern sind,
e)Personen, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach früheren asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde,
f)Fremde, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 des Asylgesetzes 2005 zuerkannt wurde,
g)Fremde mit
1. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 42 NAG oder Daueraufenthalt – EU nach § 45 NAG oder
2. einer nach früheren bundesgesetzlichen Bestimmungen erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung, die als Aufenthaltstitel im Sinn der Z. 1 weiter gilt (§ 81 Abs. 2 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 212/2023), oder
3. einem Aufenthaltstitel Blaue Karte EU nach § 50a Abs. 1 NAG oder einem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union und einer Rot-Weiß-Rot – Karte nach § 49 Abs. 2 NAG, einer Rot-Weiß-Rot – Karte plus nach § 41a NAG oder einer Niederlassungsbewilligung nach § 49 Abs. 4 NAG oder
4. einem Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ nach § 8 Abs. 1 Z 13 NAG.
(3) Personen, die sich in Tirol aufhalten und nicht nach Abs. 2 österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, können Grundleistungen gewährt werden, sofern auf sie nicht das Tiroler Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 21/2006, anzuwenden ist.
[…]
§ 17
Verfolgung von Ansprüchen gegenüber Dritten
(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Ansprüche auf bedarfsdeckende oder bedarfsmindernde Leistungen gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(2) Mindestsicherung ist unbeschadet der Verpflichtung nach Abs. 1 als Vorausleistung zu gewähren, wenn der Hilfesuchende bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche anspruchsberechtigt im Sinn dieses Gesetzes ist. Die unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung ist jedenfalls zu gewährleisten.“
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des 4. Hauptstückes „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht“ des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 67/2024 (NAG), lauten wie folgt:
„§ 51
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
§ 53
Anmeldebescheinigung
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
[…]
§ 53a
Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern
(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
[…]
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
[…]“
Die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (StF: BGBl. Nr. 258/1969) lauten soweit hier verfahrensrelevant wie folgt:
„TEIL II
GEWÄHRUNG VON FÜRSORGE UND JUGENDWOHLFAHRTSPFLEGE
Artikel 2
(1) Staatsangehörigen der einen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, wird Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege in gleicher Weise, in gleichem Umfang und unter den gleichen Bedingungen wie den Staatsangehörigen des Aufenthaltsstaates gewährt.
[…]
Artikel 8
(1) Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthaltsstaat zu unterbleiben.
[…]
Artikel 9
[…]
(3) Bei Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Artikel 8 Absatz 1 werden Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt worden ist, nicht berücksichtigt.
Artikel 13
(1) Dem Abkommen ist ein Verzeichnis der im Zeitpunkt seiner Unterzeichnung geltenden gesetzlichen Rechtsvorschriften als Anhang I beigefügt. Treten gesetzliche Rechtsvorschriften, die in Anhang I aufgeführt sind, außer Kraft oder werden gesetzliche Rechtsvorschriften erlassen, die in Anhang I aufgeführt wären, wenn sie beim Inkrafttreten des Abkommens bereits in Kraft gewesen wären, so hat die Vertragspartei, um deren Rechtsvorschriften es sich handelt, dies der anderen Vertragspartei unter Bezugnahme auf Anhang I mitzuteilen.
(2) Änderungen und Ergänzungen der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen oder aus einer von einer Europäischen Gemeinschaft erlassenen Vorschrift ergeben, sind im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsparteien nur zu berücksichtigen, wenn diese es vereinbaren.“
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Anspruchsvoraussetzung nach § 3 TMSG:
1.1. Zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht bzw dem Aufenthaltsrecht nach dem NAG:
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und damit gemäß Art 2 Z 1 der Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 „Unionsbürger“. Als solcher ist er österreichischen Staatsbürgern gemäß § 3 Abs 2 lit a TMSG gleichgestellt, sofern er nach den fremdenrechtlichen Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt ist. Als Unionsbürger hat der Beschwerdeführer das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht (vgl Art 6 RL 2004/38/EG). Nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist greifen die Regelungen des oben zitierten 4. Hauptstückes des NAG, die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassen wurden.
Beim Beschwerdeführer war allenfalls zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 Z 3 NAG vorliegen, konkret ob bei ihm bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einvernehmlicher Auflösung seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem 22.6.2024 die Erwerbstätigeneigenschaft mindestens sechs weiteren Monaten erhalten bleibt.
Diesbezüglich gilt auszuführen, dass im Gegenstandsfall keine „fiktive“ Erwerbstätigeneigenschaft vorliegt, zumal eine unfreiwillige Arbeitslosigkeit bei einvernehmlicher Auflösung eben nicht vorliegt (vgl etwa VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218).
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach Einschreiten der Arbeiterkammer eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses erzielen konnte, war daher für dessen Erwerbstätigeneigenschaft nichts zu gewinnen.
Die Arbeitsnehmereigenschaft liegt beim Beschwerdeführer somit nicht mehr vor. Ein Recht auf Daueraufenthalt nach § 53 NAG scheidet im vorliegenden Fall aus, da kein fünfjähriger bzw allenfalls zweijähriger rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt.
Im gegenständlichen Fall liegen somit die Versagungsvoraussetzungen des § 3 Abs 4 lit c und d TMSG vor: Dem Beschwerdeführer kommt keine Arbeitnehmer- und Selbständigeneigenschaft in Österreich zu und ist damit nach dem NAG nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt.
1.2. Zum Abkommen über Fürsorge und Jugendwohlfahrt zwischen Österreich und Deutschland:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen deutschen Staatsangehörigen. Auf ihn finden daher die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrt samt Schlussprotokoll, das am 17. Jänner 1966 unterzeichnet wurde und am 1. Jänner 1970 in Kraft getreten ist, Anwendung. Es ist somit zu prüfen, inwieweit ihm daraus ein Anspruch auf Mindestsicherung erwachsen könnte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.2.2017, Ro 2015/10/0051, klargestellt, dass es sich beim Fürsorgeabkommen um einen unmittelbar anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag handelt, der eine unmittelbare Grundlage für innerstaatliche Vollzugsakte – hier: für die mit dem Vollzug des Mindestsicherungsrechts befassten Behörden – darstellt. Die Gleichstellung der vom Abkommen erfassten, in Österreich aufhältigen deutschen Staatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern in Angelegenheiten der Mindestsicherung ergibt sich sohin unmittelbar aus Art 2 des Abkommens.
Art 2 Abs 1 Fürsorgeabkommen nennt jene Staatsangehörigen der einen Vertragspartei als die aus diesem Abkommen Berechtigten, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei "aufhalten", wobei unter "aufhalten" nicht ein bloß "tatsächlicher", sondern vielmehr ein "rechtmäßiger" Aufenthalt zu verstehen ist. Davon ausgehend können nur deutsche Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, als von Art 2 Abs 1 Fürsorgeabkommen erfasst angesehen werden. Nur sie haben Anspruch auf Mindestsicherung wie Österreicher (vgl erneut VwGH Ro 2015/10/0051; VwGH vom 22.10.2019, Ra 2018/10/0149).
Dem Beschwerdeführer käme daher nur im Falle eines rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich ein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu. Art 8 Abs 1 erster Satz Fürsorgeabkommen bestimmt in diesem Zusammenhang, dass dem Staatsangehörigen einer Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit der weitere Aufenthalt versagt oder er rückgeschafft werden dürfe, es sei denn, dass er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhalte. Liegen daher die Voraussetzungen des Art 8 Abs 1 erster Satz Fürsorgeabkommen vor (ununterbrochener einjähriger erlaubter Aufenthalt in Österreich; vgl zur Berechnung Art 9 Abs 2 und 3 Fürsorgeabkommen), so darf der – weitere - Aufenthalt eines deutschen Staatsangehörigen nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit versagt werden (vgl dazu VwGH 9.10.2001, 97/21/0546). Ebenso darf einem deutschen Staatsangehörigen nach einem kürzeren (als einem einjährigen) erlaubten Aufenthalt in Österreich der Aufenthalt nicht aus dem Grund der Hilfsbedürftigkeit verweigert werden, wenn Gründe der Menschlichkeit dagegensprechen (vgl Art 8 Abs 1 zweiter Satz Fürsorgeabkommen; VwGH vom 22.10.2019, Ra 2018/10/0149). Es war somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Art 8 Abs 1 Fürsorgeabkommen – ununterbrochener einjähriger erlaubter Aufenthalt in Österreich – vorlagen.
Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer am 24.12.2023 von Deutschland nach Österreich zugezogen. Er hat in weiterer Folge im Zeitraum vom 24.12.2023 bis 15.3.2024 als Arbeiter bei der „EE“ gearbeitet, darüber hinaus hat er Arbeitsverhältnisse im Zeitraum vom 7.5.2024 bis 31.5.2024 (Arbeiter im Hotel „FF“) und vom 2.6.2024 bis 22.6.2024 als Arbeiter im „JJ“ in X absolviert und stand zuletzt im Zeitraum vom 8.7.2024 bis 31.8.2024 in Arbeitslosengeldbezug, sodass davon auszugehen ist, dass er sich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung gestellt hat.
Darüber hinaus stand der Beschwerdeführer ab 1.9.2024 bis laufend in Alterspensionsbezug, wobei er sowohl eine deutsche Rente in der Höhe von monatlich Euro 398,53 als zudem auch mit Wirksamkeit ab Jänner 2025 eine österreichische Pension in der Höhe von Euro 91,71 monatlich bezieht. Zudem hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuerkennung der Ausgleichszulage bei der Österreichischen Pensionsversicherung gestellt und beabsichtigt, bei Zuerkennung der Ausgleichszulage neben den Pensionszahlungen einem geringfügigen Nebenerwerb nachzugehen, wobei er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2025 glaubhaft zu Protokoll gab, dass er ab Mai 2025 bereits eine geringfügige Anstellung als Gärtner gefunden habe.
Der Beschwerdeführer hält sich somit seit 24.12.2024 durchgängig ein Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet auf und gilt zudem zu attestieren, dass auch keine Aufenthalte im Sinn des Art 9 Abs 2 des Fürsorgeabkommens in der Dauer von mehr als einem Monat außerhalb Österreich vorliegen, dies ebensowenig wie Zeiträume, in denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates gewährt worden ist (Art 9 Abs 3 des Fürsogeabkommens).
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 18.12.2024 Zahlungen aus dem AK-Unterstützungsfonds in der Höhe von Euro 250,- sowie aus einer Lohnnachzahlung seines letzten Arbeitgebers in der Höhe von Euro 1.595,74 erhalten hat, war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach Absolvierung seines einjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes mit 24.12.2024 wegen Richtsatzüberschreitung noch keinen Mindestsicherungsanspruch aufwies.
Ein solcher lag erst ab 1.1.2025 bis 31.1.2025 vor und wird die belangte Behörde aufgrund des Mindestsicherungsantrages vom 28.1.2025 (vgl Verhandlungsprotokoll Seite 4, vierter Absatz) über einen Mindestsicherungsanspruch des Beschwerdeführers im Zeitraum ab 1.2.2025 zu befinden haben.
Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Fürsorgeabkommen ab 1.1.2025 einen Mindestsicherungsanspruch gemäß § 3 Abs 2 lit c TMSG ableiten.
2. Zum konkreten Mindestsicherungsanspruch:
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Mindestsicherungsantrag am 7.10.2024 gestellt und galt zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht über einen ununterbrochenen Zeitraum von einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dieser Umstand war erst mit 24.12.2024 gegeben, wobei im Dezember 2024 kein aliquoter Mindestsicherungsanspruch gegeben war, zumal dem Beschwerdeführer laut den im Akt einliegenden Kontoauszügen im Dezember 2024 diverse Zahlungen als Einkommen zugeflossen sind, etwa mit Datum 18.12.2024 eine Zahlung aus dem AK- Unterstützungsfonds in der Höhe von Euro 250,- und eine Lohnnachzahlung seines letzten Arbeitgebers vom selben Datum in der Höhe von Euro 1.595,74.
Da der Antragsteller als Alleinstehender im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG anzusehen war, gelangte für ihn der Mindestsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 906,76 zur Anwendung; weiters waren nachgewiesene Miet- und Betriebskosten in der Höhe von Euro 565,- monatlich, welche unter dem Höchstsatz gemäß § 6 Abs 3 TMSG für einen Einpersonenhaushalt in Innsbruck-Land liegen (Euro 639,-), zu berücksichtigen.
Demgegenüber flossen dem Beschwerdeführer im Jänner 2025 eine deutsche Rente in der Höhe von Euro 398,53 zu, die bedarfsmindernd in Ansatz gebracht werden musste, sodass nunmehr unter dem Titel Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes ein Betrag in der Höhe von Euro 517,23 und unter dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs ein Betrag in Höhe von Euro 565,- zuzusprechen war.
Hinsichtlich der von der belangten Behörde wahrzunehmenden Aufgabe der Berechnung des Mindestsicherungsanspruches für die Monate ab Februar 2025 wird zu berücksichtigen sein, dass dem Beschwerdeführer nunmehr auch eine österreichische Pensionszahlung in der Höhe von Euro 91,71, welche erstmals am 28.2.2025 zur Auszahlung gelangte, bedarfsmindernd in Abzug zu bringen sein wird.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.