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LVwG-2025/20/0664-1Landesverwaltungsgericht28.03.2025
Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Formalentzug<br/>Aufforderung, Befunde (hier LFP/CDT) vorzulegen<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.02.2025, Zl ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung einer bescheidmäßigen Aufforderung zur Beibringung von Befunden
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Beibringung von Befunden mit der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beginnt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid entzog die belangte Behörde Herrn AA die Lenkberechtigung für alle Klassen wegen Nichtbefolgung einer bescheidmäßigen Aufforderung zur Beibringung von Befunden bis zur Befolgung der Anordnung. Weiters wurde das Recht aberkannt, auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29.01.2025, Zl ***, aufgefordert worden sei, binnen einer bestimmten
Frist die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde beizubringen. Dieser Anordnung sei er bislang nicht nachgekommen. In diesem Falle wäre die Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 4 FSG bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Zustellung dieses Entziehungsbescheides erfolgte am 28.02.2025.
Dagegen hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist mit einem persönlich bei der belangten Behörde eingebrachten Schreiben vom 06.03.2025 Beschwerde erhoben. Als Begründung führte er an, dass „der Bericht mit der Geschäftszahl *** vom 10.08.2024 an den Haaren herbeigezogen“ worden sei. Es würden Beweise fehlen. Es handle sich um eine „ungeheuerliche Unterstellung“. Er sei sehr kooperativ gewesen. Er habe sofort am 29.08.2025 (gemeint am 29.08.2024) in der Bezirkshauptmannschaft Z einen Drogentest gemacht.
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 17.03.2025 unter Anschluss des Aktes von der Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
II.Sachverhalt:
Die Stadt Z (Stadtpolizei) übemittelte der Bezirkshauptmannschaft Z einen Bericht vom 10.08.2024. Darin wurde der Inhalt eines Telefonats mit einer anonymen Anzeigerin vom 10.08.2024 wiedergegeben. Dabei ging es im Wesentlichen darum, dass der Beschwerdeführer laut Anzeigerin seit Jahren mit seinem Auto zumeist unter Drogeneinfluss oder stark alkoholisiert herumfahre und die Anzeigerin besorgt sei, dass er jemanden in diesem Zustand umfahren bzw verletzen würde oder Schlimmeres passieren könne.
Seitens der Stadt Z wurde in diesem Bericht an die Bezirkshauptmannschaft Z angemerkt, dass die Anruferin einen ruhigen, überzeugenden und sehr besorgten Eindruck hinterlassen habe. Es werde daher angeregt, „die körperliche und geistige Verkehrszuverlässigkeit“ des Beschwerdeführers zu überprüfen.
In der Folge beauftragte das Verkehrsreferat der Bezirkshauptmannschaf Z das Gesundheitsreferat im Hause, ein Gutachten gemäß § 8 FSG zur Frage der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu erstatten.
Daraufhin war eine Amtsärztin der belangten Behörde mit der gegenständlichen Angelegenheit befasst. Diese forderte vom Beschwerdeführer die Beibringung von Befunden betreffend alkoholsensitive Parameter (LFP/CDT). Dem kam der Beschwerdeführer zunächst nicht nach. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2024, Zl ***, aufgefordert, diese Befunde beizubringen.
Nachdem der Beschwerdeführer auch dieser bescheidmäßigen Aufforderung zunächst nicht nachgekommen ist, erließ die belangte Behörde in der Folge einen auf § 24 Abs 4 FSG gestützten Bescheid vom 06.11.2024, Zl ***, mit welchem dem Beschwerdeführer (erstmals) wegen der Nichtbeibringung der geforderten Befunde die Lenkberechtigung entzogen wurde.
Am 08.01.2025 teilte das Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Z dem Verkehrsreferat derselben Behörde mit, dass der Beschwerdeführer den ausständigen CDT/LFP-Befund beigebracht hätte. Die Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer somit der bescheidmäßigen Aufforderung zur Beibringung der erforderlichen Befunde entsprochen hätte. Es kam daher noch am selben Tag zur Ausfolgung des Führerscheines.
Die vorgelegten Befunde vom 23.10.2024 erwiesen sich allerdings nicht als hinreichend aktuell. Daher wurde der Beschwerdeführer seitens der Abteilung Gesundheitsrecht der Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 09.01.2025 aufgefordert, dem Gesundheitsamt bis zum 27.01.2025 aktuelle alkoholsensitive Parameter (CDT und LFP) vorzulegen. Als Begründung wurde angeführt, dass die am 08.01.2025 beigebrachten Blutuntersuchungsergebnisse vom 23.10.2024 datieren würden und insoweit ein (zu) großer Zeitabstand vorliegen würde.
Nachdem der Beschwerdeführer keine aktuellen alkoholsensitiven Parameter innerhalb der vorgegebenen Zeit (bis 27.01.2025) vorgelegt hat, erließ die belangte Behörde einen Bescheid vom 29.01.2025, ***), mit welchem der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs 4 FSG aufgefordert wurde, innerhalb von zwei Wochen dem Gesundheitsreferat der Bezirkshauptmannschaft Z den Laborbefund betreffend LFP und CDT vorzulegen. Die Zustellung dieses Bescheides per Post wurde am 29.01.2025 veranlasst. Das Schriftstück wurde, nachdem ein Zustellversuch an der Wohnadresse des Beschwerdeführers nicht möglich war, hinterlegt. Beginn der Abholfrist war der 04.02.2025. Das Schriftstück wurde nicht behoben.
In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. In der Begründung wurde auf den Aufforderungsbescheid vom 29.01.2025, Zl ***, verwiesen und ausgeführt, dass der Aufforderung, die erforderlichen Befunde vorzulegen, nicht nachgekommen worden sei.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich aus dem Akt der Behörde auch ergibt, dass der Aufforderungsbescheid vom 29.01.2025 an den Beschwerdeführer versendet und mit Beginn der Abholfrist 04.02.2025 unter Zurücklassung einer Verständigung zur Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle zurückgelassen und nicht behoben wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurde nicht geltend gemacht, dass die Zustellung dieses Aufforderungsbescheides mangelhaft gewesen wäre.
IV.Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall ist § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I 1997/120 idF Nr I 154/2021, maßgeblich:
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24
[…]
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
[…]
V.Rechtliche Erwägungen:
Mit Bescheid vom 29.01.2025, ***, wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage der alkoholrelevanten Laborbefunde LFP und CDT innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung aufgefordert. Dieser (zweite) Aufforderungsbescheid wurde durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Seitens des Beschwerdeführers wurden diesbezüglich keinerlei Einwendungen erhoben. Es ist daher von einer rechtmäßigen Zustellung auszugehen.
Bereits in dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben der Behörde vom 09.01.2025 wurde eindeutig dargelegt, dass die Vorlage von Blutuntersuchungs-ergebnissen, die mehr als sechs Wochen alt sind, nicht als aktuell anzusehen sind und der Beschwerdeführer aktuelle Werte vorzulegen habe. Im dananch ergangenen Aufforderungsbescheid kam ebenfalls klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer aktuelle LFP- und CDT-Werte vorzulegen hat, damit die Amtsärztin ihr Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erstellen kann.
Der Aufforderungsbescheid vom 29.01.2025 ist in Rechtskraft erwachsen. Damit wurde der Beschwerdeführer bescheidmäßig (unter Androhung des Entzuges der Lenkberechtigung für den Fall der Nichterfüllung) verpflichtet, näher angeführte Befunde vorzulegen. Insofern geht der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Ausführungen in der anonymen Anzeige „eine ungeheuerliche Unterstellung“ darstellen würden und er keine Verpflichtung hätte, die entsprechenden Befunde vorzulegen, ins Leere.
Wenn ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG die Vorlage näher angeführter Befunde rechtskräftig vorschreibt, ist dem nachzukommen. Wenn dieser Aufforderung nicht entsprochen wird, hat die Behörde gemäß § 24 Abs 4 letzter Satz FSG mit einem sogenannten Formalentzug der Lenkberechtigung vorzugehen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Nichtvorlage der bescheidmäßig von der Behörde eingeforderten Befunde (hier: aktuelle Befunde der alkoholrelevanten Parameter CDT und LFP) nach dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs 4 FSG zwingend die Entziehung der Lenkberechtigung nach sich zieht.
Die im gegenständlichen Fall ausgesprochene Entziehung dauert so lange, bis der bescheidmäßigen Aufforderung vom 29.01.2025 entsprochen wird.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher wie ausgeführt zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
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