LVwG T LVwG-2024/14/0980-6

LVwG-2024/14/0980-6Landesverwaltungsgericht28.03.2025

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Mittelpunkt der Lebensinteressen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/14/0980-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.14.0980.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 4.3.2024, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens von € 800 zu leisten.

3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Im angefochtenen Straferkenntnis warf die belangte Behörde der Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, sie habe vom 2.11.2022 bis zumindest 27.5.2023 die Wohnung Adresse 1, **** X, widerrechtlich als Freizeitwohnsitz verwendet. Aufgrund der Verwaltungsübertretung gemäß § 13a Abs 1 lit a erster Fall TROG 2022 verhängte die belangte Behörde eine Strafe von € 4.000 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und neun Stunden) und schrieb Verfahrenskosten vor.

In der dagegen erhobenen Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und unrichtiger Tatsachenfeststellung, sowie Verfahrensmängel. Sie habe die gegenständliche Wohnung nie als Freizeitwohnsitz genutzt. Auch wenn sie das getan hätte, hätte die Beschwerdeführerin kein Verschulden daran. Die Strafe der Höhe sei unangemessen. Beginnend mit 1.11.2022 habe ihr Ehemann diese Wohnung angemietet. Er sei nicht mehr berufstätig und nunmehr Privatier und habe sich in seiner Wahlheimat X niedergelassen. Die Beschwerdeführerin habe keinen Wohnsitz in Österreich, jedoch bereits geplant, bei Niederlegung ihrer beruflichen Tätigkeit ihren Lebensmittelpunkt ebenso nach X zu verlegen. Sie sei unter der Adresse 2 in ***** W gemeldet. Aufgrund der Verlegung des Lebensmittelpunkts ihres Ehegatten komme die Beschwerdeführerin nach X, um ihn zu besuchen. Sie sei an drei Kontrollterminen in der gegenständlichen Wohnung anwesend gewesen. Ihr Ehegatte halte sich an keinem Ort mehr auf als in X. Hier befinde sich der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und die Wohnung diene als Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses. Der überwiegende Freundes- und Bekanntenkreis sei in X. Er gehe zahlreichen Beschäftigungen wie Wandern, Golfspielen und Schifahren nach. Sein Arzt befinde sich in X. Im April 2023 habe er sich ein Fahrzeug gekauft, welches nach mehreren bürokratischen Schwierigkeiten im Jänner 2024 in Bezirk Y angemeldet worden sei. Er halte sich an überwiegenden Tagen im Monat in X auf, von bloßen Wochenendaufenthalten könne keine Rede sein. An den ersten drei Kontrollterminen sei deshalb niemand anzutreffen gewesen, weil diese vor Beginn des Mietverhältnisses am 1.11.2022, nämlich am 10.7.2022, 17.7.2022 und 23.7.2022, stattgefunden hätten. Für die anderen Kontrolltage, bei denen der Ehegatte der Beschwerdeführerin nicht angetroffen werden konnte, könnten Einkaufs- oder Restaurantrechnungen vorgelegt sowie Zeugen angeboten werden. Grundsätzlich sei die Aussagekraft dieser stichprobenartigen Kontrollen ausdrücklich in Frage zu stellen. Während des Zeitraumes hätten lediglich zwölf Kontrolltermine stattgefunden. An einigen Kontrollterminen sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin nachweislich vor Ort gewesen, aber eben nicht in seiner Wohnung. Es sei durchaus nachvollziehbar und lebensnah, sich nicht durchgehend in den eigenen vier Wänden aufzuhalten. Aus der Entscheidung des LVwG Tirol vom 12.9.2023, LVwG-2023/22/2175, gehe hervor, getrennte Wohnsitze von verheirateten Partnern seien grundsätzlich möglich. Wenn die Beschwerdeführerin ihren Ehemann in X besuche, könne dies kein Verstoß gegen die Bestimmungen der unzulässigen Nutzung eines Freizeitwohnsitzes darstellen. Mit der rechtmäßigen Verwendung als Hauptwohnsitz durch den Ehegatten und den Besuch durch die getrenntlebende Ehegattin verliere die Wohnung ihre Eigenschaft als Freizeitwohnsitz auf Zeit.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte – gemeinsam mit den ihren Ehegatten (2024/32/0956) und Sohn betreffenden Verfahren (2024/36/0979) – am 20.2.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten, ihrem Sohn sowie ihrer gemeinsamen Rechtsvertreterin CC, erschienen.

II.Sachverhalt

Laut Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 25.8.2015, ***, handelt es sich bei dem Gebäude, in welchem die Wohnung Top **1 im Anwesen Adresse 1 in **** X einliegt, um eine Wohnanlage. In diesem Bewilligungsbescheid wird unter Punkt D) ua folgender Hinweis angeführt:

„2. Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.

Die widerrechtliche Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz ist gemäß § 13 Abs 10 TROG 2011 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,00 zu bestrafen“.

Mit 1.11.2022 mietet der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Wohnung an. Die Wohnung ist ca 108 m2 groß. Auch angemietet wurden zwei Autoabstellmöglichkeiten in der Tiefgarage sowie eine Autoabstellmöglichkeit im Freien.

Die Beschwerdeführerin ist in der gegenständlichen Wohnung mit Nebenwohnsitz gemeldet. Ihr Ehegatte ist dort seit 2.11.2022 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Postleitzahl von X konnte er im Gegensatz zur Postleitzahl von W in der Verhandlung nicht nennen.

Laut eigenen Angaben hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Wohnsitz in der Adresse 2 in W in Deutschland, wo auch die Beschwerdeführerin lebt. Seine Mutter ist in W in einem Pflegeheim untergebracht. In dieser Ortschaft lebt auch seine Schwester. Die gemeinsame Tochter lebt in V. Ihr Sohn DD wohnt in der Adresse 3, W. Ansonsten hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin keine Verwandten.

In der Adresse 3 hat auch der Einzelkaufmann EE Elektroanlagen seinen Sitz, dessen Inhaber der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist. Er steht seinem Sohn im Zusammenhang mit dem Unternehmen für Auskünfte zur Verfügung. Für gewisse Leistungen des Unternehmens ist es erforderlich, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Unternehmen aufscheint, was durch seine Inhaberschaft bewerkstelligt wird.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bezieht in Deutschland eine Pension und ist dort auch krankenversichert. Sein Hausarzt befindet sich laut eigenen Angaben in X. Er ist Mitglied im Golfclub X. Ansonsten liegen keine Vereinsmitgliedschaften vor, auch nicht in Deutschland. Er hat eine Wintersaisonkarte für die Bergbahnen, um Schi zu fahren.

Auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin bzw den Einzelkaufmann war zur Tatzeit kein Kraftfahrzeug in Österreich angemeldet. Laut Kaufvertrag vom 3.4.2023 hat der Ehegatte der Beschwerdeführerin einen Personenkraftwagen *** angekauft, den er erst nach der Tatzeit in Österreich anmeldete. Auf ihn war während des Tatzeitraumes unter anderem ein Personenkraftwagen *** (Kennzeichen am 2.7.2021 zugeteilt) in Deutschland zugelassen. Auf die Beschwerdeführerin war ab dem 5.7.2021 ein *** in Deutschland zugelassen.

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat laut eigenen Angaben in Österreich ein Mobiltelefon angemeldet. Die Telefonnummer und den Betreiber konnte er im Zuge der Verhandlung nicht angeben. Er hat auch in Deutschland ein Mobiltelefon bereits länger angemeldet.

An insgesamt zwölf Kontrollen während der vorgeworfenen Tatzeit (die ersten drei Kontrollen fanden statt, bevor die gegenständliche Wohnung vom Ehegatte der Beschwerdeführerin angemietet wurde und lagen außerhalb der vorgeworfenen Tatzeit), wurden die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte und/oder ihr Sohn insgesamt vier Mal vor Ort angetroffen. Bei zwei weiteren Kontrollen wurde der Personenkraftwagen *** mit dem Kennzeichen *** auf einem Abstellplatz im Freien vorgefunden, der laut Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 2.12.2017 bis zum 27.7.2023 von FF, D-U, gehalten und – wie oben bereits angeführt – später vom Ehegatte der Beschwerdeführerin gekauft wurde.

Die Verbrauchsdaten für die gegenständliche Wohnung, die mit Gas beheizt wird (so der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Verhandlung), lauten wie folgt:

2.11. 2022 bis 31.5.2023: 876,0 kWh

1.6. 2022 bis 1.11.2022: 489,0 kWh

16.5. 2021 bis 31.5.2022: 1.436,0 kWh

Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Sohn DD haben ihren ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnsitz in der Wohnung in X, sondern in den jeweils oben angeführten Adressen in Deutschland.

III.Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich grundsätzlich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, eine Internet-Recherche und die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

Die Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, den in behördlichen Akten betreffend die Beschwerdeführerin, ihren Ehegatten und ihren Sohn sowie in den bezüglichen Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Schriftstücken treffen. Weiters wurden die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatten und ihr Sohn einvernommen. Somit fußen die Sachverhaltsfeststellungen auch auf ihren Ausführungen im Zuge der gemeinsam durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

Die Ausstattung der Wohnung und inklusive Autoabstellmöglichkeiten schilderten die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen über die Wohnsitze der jeweiligen Familienmitglieder gehen ebenfalls auf die Aussagen der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten und ihres Sohnes in der mündlichen Verhandlung zurück. Dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt nicht in X hat, gab diese unmissverständlich an.

Den Auszug aus dem Handelsregister über den Einzelkaufmann EE Elektroanlagen legte die belangte Behörde vor. Seine Tätigkeit in diesem Unternehmen schilderten der Ehegatte der Beschwerdeführerin und sein Sohn in der mündlichen Verhandlung.

Den Kaufvertrag über das Fahrzeug *** sowie einen Auszug aus dem Kraftfahrt-Bundesamt legte die belangte Behörde vor. Ebenfalls legte die belangte Behörde eine Halter-Auskunft für den 1.8.2023 vor, aus der die auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehegatten zugelassenen Fahrzeuge in Deutschland hervorgehen.

Die Anmeldung seiner Mobiltelefone in Deutschland und Österreich gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung an.

IV.Erwägungen

A. Kern des gegenständlichen Verfahrens

Die belangte Behörde war der Beschwerdeführerin im Kern vor, die gegenständliche Wohnung in der vorgeworfenen Zeit widerrechtlich als Freizeitwohnsitz genutzt zu haben. Da die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst nicht argumentiert, ihren Lebensmittelpunkt in X zu haben, sondern vorbringt, ihren dort lebenden Ehegatten besucht zu haben, steht die Frage im Zentrum, ob der Ehegatte der Beschwerdeführerin seinen Lebensmittelpunkt dort hatte.

B. Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022

Freizeitwohnsitze sind gemäß § 13 Abs 1 Satz 1 TROG 2022 Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen, Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rz 9 mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der gegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (dazu VwGH 16.6.2023, Ra 2023/06/0089; 13.3.2023, Ro 2023/06/0001).

C. Strafverfahren gegen den Ehegatten wegen widerrechtlicher Nutzung als Freizeitwohnsitz

Mit Straferkenntnis vom 29.2.2024, ***, warf die belangte Behörde dem Ehegatten der Beschwerdeführerin ebenfalls die widerrechtliche Nutzung der gegenständlichen Wohnung von 2.11.2022 bis zumindest 27.5.2023 vor und verhängte eine Strafe von € 4.000. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 21.3.2025, LVwG-2024/32/0956, als unbegründet ab. Dazu führte das Landesverwaltungsgericht Tirol aus:

‚Laut dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 25.08.2015, Zahl ***, handelt sich bei dem Gebäude, in welchem die Wohnung Top 3 im Anwesen Adresse 1 in **** X einliegt, um eine Wohnanlage. In diesem Bewilligungsbescheid wird unter Punkt D) ua folgender Hinweis angeführt:

„2. Der Bauwerber wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass auf Grund der Bestimmungen des § 13 Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf.

Die widerrechtliche Verwendung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz ist gemäß § 13 Abs 10 TROG 2011 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 40.000,00 zu bestrafen.‘

Die gegenständliche Wohnung scheint auch nicht im Freizweitwohnsitzverzeichnis der Gemeinde X auf. Das Bestehen einer in § 13 TROG 2022 normierten gesetzlichen Ausnahmen liegt gegenständlich auch nicht vor und wurde dies im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, weshalb darauf nicht weiter im Detail einzugehen war.

Zusammengefasst ergibt sich sohin daraus, dass die gegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf, was im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wurde.

Der Beschwerdeführer hat die Wohnung ab dem 01.11.2022 angemietet und hat dort auch einen Hauptwohnsitz begründet. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass die Hauptwohnsitzmeldung in X nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur Indizwirkung hat.

Laut eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer einen weiteren Wohnsitz in der Adresse 2 in D-W, wo auch seine Ehefrau AA lebt. Sein Sohn lebt in der Adresse 3 in D-W. In dieser Ortschaft leben auch seine Schwester und seine pflegebedürftige Mutter. Seine Tochter lebt in V.

Zwar gab der Beschwerdeführer an, dass ihn seine Ehefrau und sein Sohn in X besuchen würden, doch ergibt sich aus der Gesamtschau der familiären Bindungen, dass der familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers während der Tatzeit keinesfalls in X in Tirol gelegen hat.

Der Beschwerdeführer ist in Deutschland krankenversichert und dort auch steuerlich veranlagt.

Weiters gibt er an, dass er in Deutschland eine Pension (Rente) bezieht.

In der Adresse 3 hat auch der Einzelkaufmann EE Elektroanlagen seinen Sitz, dessen Inhaber der Beschwerdeführer ist.

Der Beschwerdeführer steht seinem Sohn im Zusammenhang mit dem Unternehmen für Auskünfte zur Verfügung. Für gewisse Leistungen des Unternehmens ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer im Unternehmen aufscheint, was durch seine Inhaberschaft bewerkstelligt wird.

Für das Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung den Eindruck erweckt, dass er seine Tätigkeiten in der vorgenannten Firma klein geredet hat. Es bleibt der Umstand, dass er Inhaber dieses Einzelkaufmanns ist (Person und Einzelkaufmann bilden eine Einheit), dessen Sitz in D-W liegt. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf Frage nach seinem Einkommen eben seine Rente angegeben hat, aber gleichzeitig anmerkte, dass er über alles Weitere hierzu nichts angibt. Nachdem er Inhaber des Einzelkaufmanns ist und Tätigkeiten in der Firma einräumt, steht fest, dass der Beschwerdeführer auch monetär weiter von diesem Einzelkaufmann profitiert.

Im Ergebnis steht damit fest, dass auch sein beruflicher Lebensmittelpunkt während der Tatzeit weiterhin in D-W gelegen hat; von einem derartigen Lebensmittelpunkt in X in Tirol ist jedenfalls nicht auszugehen.

Wenn er vorbringt, dass er zwischenzeitlich in X einen großen Freundeskreis hat, so mag dies durchaus zutreffen, bringt er doch vor, sich seit mehr als 30 Jahren immer wieder in der Region aufgehalten zu haben.

Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung angegeben, dass er in Österreich ein Mobiltelefon angemeldet hat. Er konnte jedoch weder seine Telefonnummer noch den Telefonbetreibern nennen. Auch kannte er die Postleitzahl von X nicht, jedoch konnte er die Postleitzahl von D-W darlegen.

An insgesamt 12 Kontrollen während der vorgeworfenen Tatzeit (die ersten drei Kontrollen fanden statt, bevor die Wohnung vom Beschwerdeführer angemietet wurde und liegen außerhalb des vorgeworfenen Tatzeitraumes), wurden der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und/oder sein Sohn insgesamt vier Mal vor Ort angetroffen. Bei zwei weiteren Kontrollen wurde zwar niemand angetroffen, jedoch der Personenkraftwagen *** mit dem Kennzeichen *** auf einem Abstellplatz im Freien vorgefunden, der laut Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 02.12.2017 bis zum 27.07.2023 von FF, D-U, gehalten und - wie oben bereits angeführt - später vom Beschwerdeführer gekauft wurde.

Während der Tatzeit hatte er in Österreich keinen Personenkraftwagen angemeldet. Auch wenn nunmehr der Personenkraftwagen der Marke *** in Österreich zugelassen ist, so ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichts mit dem Lebensmittelpunkt in X nicht vereinbar, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig in Deutschland Halter eines Personenkraftwagens der Marke Porsche ist. Es kann nicht nachvollzogen werden, weshalb dort, wo der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt behauptet, nicht den höherwertigen Personenkraftwagen dauerhaft verwendet. Abstellplätze hierzu sind wohl in ausreichender Zahl angemietet.

Zu den Freizeitaktivitäten bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in X Golf spielt und Schi fährt. Außer seiner Mitgliedschaft im Golfclub X liegen keine weiteren Vereinstätigkeiten, auch nicht in Deutschland, vor.

Auch wenn die auf Sachverhaltsebene festgestellt Verbrauchsdaten keine eindeutigen Rückschlüsse zulassen, hat sich in gebotener Gesamtbetrachtung nicht ergeben, dass der Mittelpunkt der familiären und beruflichen Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers im angelasteten Tatzeitraum in X in Tirol lag. Jedenfalls kann ein deutliches Übergewicht hinsichtlich dieser Lebensbeziehungen verbunden mit einem ganzjährigen Wohnbedürfnis dort nicht erkannt werden.

Es mag durchaus zutreffen, dass der Beschwerdeführer viele Einkäufe des täglichen Lebens in der Region X und Umgebung vorgenommen hat und vornimmt, sich auch dort in gastgewerblichen Verabreichungsbetrieben Gäste aufhält und auch sonst belegbar konsumiert.Dem aktenkundigen Umstand, dass die Beschwerdeführer einen nicht unmaßgeblichen Anteil seiner Kaufkraft der österreichischen Wirtschaft angedeihen lässt, vermag aber nicht dazu führen, dass der berufliche und familiäre Schwerpunkt, der in Deutschland liegt, so weit überkompensiert wird, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der beruflichen und privaten Lebensumstände ein deutliches Übergewicht der Lebensbeziehungen in Tirol erblickt werden könnte.

Es ist durchaus erkennbar, dass die Beschwerdeführer und seine Familie eine Affinität zur Gemeinde X entwickelt haben und dies auch unter Beweis stellen konnten.

Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat das Ermittlungsverfahren jedoch aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen ergeben, dass der gegenständliche Wohnsitz in X weder ihm noch seiner Ehefrau noch seinem Sohn dem ganzjährigen Wohnbedürfnis und dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sodass eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch den Beschwerdeführer gegeben ist.“

D. Strafverfahren gegen den Sohn wegen widerrechtlicher Nutzung als Freizeitwohnsitz

Mit Straferkenntnis vom 4.3.2024, ***, warf die belangte Behörde auch dem Sohn der Beschwerdeführerin die widerrechtliche Nutzung der gegenständlichen Wohnung von 20.2.2023 bis zumindest 26.2.2023 vor und verhängte eine Strafe von € 2.000. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 24.3.2025, LVwG-2024/36/0979, als unbegründet ab.

E. Konsequenzen für den gegenständlichen Fall

Nach dem als Folge der umfassenden Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt hat die Beschwerdeführerin ganz eindeutig ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland, wo sie auch berufstätig ist. Nach ihrer Argumentation liege deshalb keine widerrechtliche Nutzung als Freizeitwohnsitz vor, da sie ihren Ehegatten besucht habe, der seinen Lebensmittelpunkt in X habe.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol kam allerdings in seinen Erkenntnissen vom 21.3.2025, LVwG-2024/32/0956, und vom 24.3.2025, LVwG-2024/36/0979, übereinstimmend zum Ergebnis, der Lebensmittelpunkt des Ehegatten liegt nicht in X. Diese Einschätzung wird auch in der gegenständlichen Entscheidung geteilt. Es kann dabei auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Als Konsequenz daraus nutzte die Beschwerdeführerin – gleich wie ihr Ehegatte – die gegenständliche Wohnung in der vorgeworfenen Zeit als Freizeitwohnsitz.

Das Ermittlungsverfahren hat sohin in der gebotenen Gesamtbetrachtung ergeben, die Beschwerdeführerin verwirklichte die objektive Tatseite der ihr angelasteten Übertretung.

F. Subjektive Tatseite

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“ – wie die gegenständliche Verwaltungsübertretung – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Daher war bereits ex lege (zumindest) Fahrlässigkeit gegeben.

G. Strafbemessung

Gemäß § 13a TROG 2022 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unzulässigerweise einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000 zu bestrafen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war (zumindest) Fahrlässigkeit gegeben.

Die Beschwerdeführerin machte zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten insoweit Angaben, als ihr jährliche Umsatz als Immobilienmaklerin bei € 300.000 liegt.

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war – wie auch von der belangten Behörde angenommen – gegeben. Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang besteht sowohl für die Strafbehörde als auch für das Landesverwaltungsgericht keine Verpflichtung, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).

Erschwerend war die Länge des Tatzeitraumes zu werten.

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien ergaben sich sohin gegen die durch die belangte Behörde verhängte Geldstrafe von € 4.000 und somit 10% des vorgesehenen Strafrahmens keine Bedenken.

Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um die Beschwerdeführerin künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

Die Bestrafung war daher tat- und schuldangemessen.

H. Kosten

Der Ausspruch über den von der Beschwerdeführerin zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist, mindestens jedoch € 10.

Von der Beschwerdeführerin sind sohin € 800 als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol das angefochtene Straferkenntnis anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die Revision ist deshalb unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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