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LVwG-2024/14/0577-6Landesverwaltungsgericht28.03.2025
Bewilligungs- oder Anzeigepflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, gegen den Bescheid der Stadt Z (belangte Behörde) vom 18.1.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung (TBO) 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der zweite Spruchpunkt entfällt und der erste Spruchpunkt nunmehr wie folgt lautet:
„Gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 wird Ihnen als Eigentümer die Beseitigung der baulichen Anlagen
auf der Teilfläche *** des Grundstücks **1, KG ***** Y, und die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands bis spätestens 31.7.2025 aufgetragen.“
Darüber hinaus wird in den Spruchpunkten III und IV die Aufzählung der baulichen Anlagen jeweils um „3. Geräteschuppen“ ergänzt.
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Angefochtener Bescheid
Im angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Eigentümer gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 erstens die Beseitigung und Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustands betreffend Gartenhaus, Terrasse mit Überdachung und WC binnen zwei Monaten ab Rechtskraft auf.
Zweitens trug sie gemäß § 46 Abs 7 lit a TBO 2022 die Beseitigung und Wiederherstellung des „weder bewilligungs- noch anzeigepflichtigen“ Geräteschuppens ebenfalls binnen zwei Monaten ab Rechtskraft auf.
Im dritten Spruchpunkt stellte die belangte Behörde gemäß § 46 Abs 5 TBO 2022 fest, der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung für Gartenhaus, Terrasse mit Überdachung und WC stehe aufgrund des Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan ***, in Kraft getreten am 6.1.2024, ein Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs 3 TBO 2022 entgegen.
Gemäß § 46 Abs 6 lit a und b TBO 2022 untersagte die belangte Behörde dem Eigentümer viertens die weitere Nutzung des Gartenhauses, der Terrasse und des WC mit sofortiger Wirkung.
B. Beschwerde
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, das Gartenhaus diene lediglich zu Lagerungszwecken und nicht dem Aufenthalt und Schutz von Menschen und sei von drei Seiten aus zugänglich. Deshalb sei dieses gemäß § 28 Abs 3 lit f TBO 2022 als Holzschuppen von der Baubewilligungs- und Anzeigepflicht ausgenommen. Deshalb komme § 46 Abs 1 TBO 2022 (erster Spruchpunkt) nicht zur Anwendung. Gleiches gelte für die Feststellung gemäß § 46 Abs 5 TBO 2022. Folglich sei auch die Untersagung der weiteren Nutzung des Gartenhauses im vierten Spruchpunkt nach Vorliegen einer Bewilligungs- oder Anzeigepflicht zu Unrecht erfolgt.
Das Gleiche gelte für die Terrasse, welche keine Terrasse sei. Diese sei weder baubewilligungs- noch bauanzeigepflichtig. Somit seien ebenso die Spruchpunkte I, III und IV zu Unrecht erfolgt.
Da die WC-Kabine keine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2022 sei, seien ebenfalls die Spruchpunkte I, III und IV zu Unrecht erfolgt. Auch wenn die belangte Behörde richtigerweise gemäß § 28 Abs 3 lit f TBO 2022 davon ausgehe, der Geräteschuppen sei weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig, erkenne diese fälschlicherweise einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan bzw der Kennzeichnung gemäß § 35 Abs 2 TROG 2022. Die Rechtmäßigkeit der Festlegung gemäß § 35 Abs 2 TROG 2022 werde ausdrücklich bestritten, darüber hinaus entspreche diese Auslegung keinesfalls dem Regelungsgedanken des § 41 Abs 2 TROG 2022. Der Flächenwidmungsplan *** weise eine Kennzeichnung gemäß § 35 Abs 2 TROG 2022 auf, welche wiederum auf die Festlegung gemäß § 31 Abs 1 lit f TROG 2022 gründe. Dies sei jedoch nur für unbebaute, als Bauland gewidmete Grundflächen zulässig. Das gegenständliche Grundstück sei jedoch bebaut. Somit sei die Kennzeichnung in gesetzwidriger Weise erfolgt.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
C. Weiteres Verfahren
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 22.5.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter CC und DD sowie EE für die belangte Behörde.
II.Sachverhalt
FF ist Eigentümer des Grundstückes **1, KG ***** Y, mit der Widmung Wohngebiet § 38 Abs 1 TROG 2022 – Bauverbotsfläche § 35 Abs 2 TROG 2022. Für das Grundstück besteht kein Bebauungsplan.
Mit auf fünf Jahre befristeten Bewilligungen (Sammelbewilligung laut Bescheiden der belangten Behörde vom 16.6.1998, ***, und 8.9.1996, ***, sowie erteilten Einzelbewilligungen) sowie mit einmaliger Verlängerung um jeweils zwei Jahre wurden gemäß § 44 TBO 1998 mehrere Schrebergartenhäuser als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf diesem Grundstück bewilligt. Sämtliche dieser erteilten Bewilligungen sind mittlerweile abgelaufen (dazu LVwG Tirol 21.9.2017, LVwG-2016/22/1413; 18.1.2018, LVwG-2016/26/1433).
Der Eigentümer des Grundstücks verpachtete die Fläche *** an den Beschwerdeführer. Der Pachtvertrag wurde am 22.6.2020 für die Dauer von zehn Jahren unterzeichnet. Nach Punkt 17 des Pachtvertrages darf nach vorheriger Rücksprache mit dem Verpächter auf der Pachtfläche eine Gartenhütte aus Holz oder Terrassen bis 10 m2 ohne Fundamente auf eigene Kosten errichtet werden. Es wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Bestimmungen des § 21 Abs 3 lit f TBO 2011 zu berücksichtigen sind, da nur die Errichtung und Änderung von Geräteschuppen oder Holzschuppen oder ähnliches bis zu einer Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 2,80 Meter erlaubt ist, wenn diese von drei Seiten aus am betreffenden Grundstück von außen zugänglich sind. Es wurde zudem darauf hingewiesen, dass für derartige bauliche Anlagen weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige notwendig ist. Wird eine bauliche Anlage errichtet, welche einer Baubewilligung bedürfe, hat sich der Pächter selbst darum zu bemühen. Werden bauliche Anlagen durch den Pächter errichtet, so wird ausdrücklich vereinbart, das Eigentum dieser baulichen Anlagen geht nicht nach § 418 ABGB auf den Eigentümer des Grundstücks über.
Der Beschwerdeführer errichtete auf der Pachtfläche *** ein Gartenhaus im Ausmaß von 2,90 x 3,40 Meter und einer Höhe zwischen 2,14 und 2,37 Meter in Holzbauweise. Es kann durch eine versperrbare Türe betreten werden. Das Dach besteht aus Well-Plexiglasplatten. Dieses dient zwar vorrangig der Lagerung von Gartenmobiliar, Arbeitsgeräten, Spielsachen sowie Arbeitskleidung für den Garten. Allerdings befindet sich darin auch ein Werkzeugschrank, der darauf hindeutet, dass darin auch handwerkliche Tätigkeiten verrichtet werden. Auch dient das Gartenhaus potentiell dem Aufenthalt von Menschen, was durch eine entsprechende Einrichtung bewerkstelligt werden kann.
Ebenso errichtete der Beschwerdeführer eine Terrasse mit Überdachung im Ausmaß von 2,90 x 2,48 Meter und zwischen 2,14 und 2,37 Meter Höhe. Für die Terrasse mit Überdachung wurden ein Kiesfundament gelegt und Rastbetonplatten darauf platziert. Ein betoniertes Fundament besteht nicht. Die Überdachung wurde in Holzbauweise errichtet und mit Well-Plexiglasplatten eingedeckt.
Daneben errichtete er einen Geräteschuppen im Ausmaß von 1,40 x 1,80 Meter und einer Wandhöhe von 1,74 Meter in Aluminiumblechbauweise. Der Geräteschuppen grenzt mit einer Seite an das Gartenhaus, mit einer anderen Seite an das WC und ist somit nicht von drei Seiten aus zugänglich.
Auf der Pachtfläche *** befindet sich auch eine Fertigteil-WC-Kabine („Dixie-WC“) im Ausmaß von 1,19 x 1,19 x 2,16 Meter aus Kunststoff. Dieses WC grenzt mit einer Seite ebenfalls an das Gartenhaus und mit einer anderen Seite an den Geräteschuppen.
Der Beschwerdeführer beantragte für die genannten baulichen Anlagen weder eine Baubewilligung noch erstattete er Bauanzeige.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt beruht grundsätzlich auf den undenklichen – von der Behörde vorgelegten – Urkunden sowie auf den Aussagen des Beschwerdeführers und der Vertreterin der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 22.5.2024.
Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem Grundbuch. Der Pachtvertrag befindet sich im Akt. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, die baulichen Anlagen allesamt selbst errichtet zu haben. Aus dem Pachtvertrag geht hervor, dass die Anwendung des § 418 ABGB ausdrücklich zwischen dem Verpächter und dem Beschwerdeführer ausgenommen wurde. Der Verpächter wird bei Errichtung baulicher Anlangen, laut Vereinbarung, Superädifikatseigentümer.
Die Widmung geht auf den Flächenwidmungsplan zurück, der seit 6.1.2024 in Kraft ist. Die belangte Behörde gab in ihrer stadtplanerischen Stellungnahme vom 27.7.2024 an, dass für das Grundstück **1 derzeit kein rechtskräftiger Bebauungsplan besteht. Die Dauerkleingärten in diesem Bereich entsprechen keiner geordneten baulichen Entwicklung.
Die Feststellungen zu den baulichen Anlagen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Die Lichtbilder aus dem Akt der belangten Behörde sowie die von der belangten Behörde aufgenommenen Lichtbilder innerhalb der Kontrolle vom 12.7.23 zeigen die örtlichen Gegebenheiten des gegenständlichen Grundstücks. Auch legte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst Lichtbilder vor.
Dass keine Bauanzeige erstattet wurde bzw Baubewilligung für die baulichen Anlagen besteht, ergibt sich aus dem Fehlen entsprechender Dokumente. Auch der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung am 22.5.2024 an, dass er für die Errichtung der baulichen Anlagen keine Bewilligungen beantragte. Als Grund gab er an, dass er sich an die Vorgaben im Pachtvertrag gehalten habe und die bauliche Anlagen diesen Vorgaben entsprechen würden.
IV.Erwägungen
A. Kern des gegenständlichen Verfahrens
Die belangte Behörde trug dem Beschwerdeführer als Pächter des gegenständlichen Schrebergartengrundstücks und Eigentümer gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 die Beseitigung erstens des Gartenhauses, zweitens der Terrasse mit Überdachung, drittens des WC – jeweils gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 – und viertens des Geräteschuppens gemäß § 46 Abs 7 lit a TBO 2022 auf. Im gegenständlichen Verfahren ist somit zu prüfen, ob diese bauliche Anlagen darstellen, die Gegenstand eines Beseitigungsauftrags sein können. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der richtige Bescheidadressat ist.
B. Bauliche Anlagen
§ 2 Abs 1 TBO 2022 definiert bauliche Anlagen als mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Gemäß § 3 Abs 1 TBO 2022 dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs muss – so 29.6.2000, 2000/06/0043 zusammenfassend – das Kriterium der Notwendigkeit bautechnischer Kenntnisse auch angenommen werden, wenn eine Anlage zwar laienhaft gestaltet ist bzw gestaltet werden soll, nach den Regeln der technischen Wissenschaften aber einer Ausführung unter Verwertung bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiete der Statik gehören, weil ansonsten der Wertungswiderspruch einträte, dass eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Anlage bewilligungsfrei bliebe, während eine ordnungsgemäß ausgeführte Anlage einer Bewilligung unterworfen wäre. Es kommt nach dieser Judikatur darauf an, ob die Errichtung der baulichen Anlage objektiv bautechnische Kenntnisse verlangt. Weiters ist eine Anlage auch „mit dem Erdboden verbunden“, wenn sie nicht unmittelbar auf gewachsenem Grund steht, sondern auf andere Weise auch mittelbar mit diesem verbunden ist. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass eine Verbindung mit dem Boden auch anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung, die insbesondere Standsicherheit gewährleisten muss, nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste.
Das Erfordernis bautechnischer Kenntnisse ist – so VwGH 21.3.2007, 2006/05/0115 – nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen; maßgebend ist, ob bei ordnungsmäßiger (fachgerechter) Ausführung des Bauwerkes in seiner Gesamtheit objektiv ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist oder eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben sein muss.
Wurde eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw -anzeige errichtet, hat die Behörde gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. Ist anlässlich der Erteilung dieses Auftrags offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bauwilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs 3 bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechende Untersagungsgrund entgegenstehen würde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, gemäß § 46 Abs 5 TBO 2022 in einem mit der Erteilung des Auftrages festzustellen.
C. Gartenhaus
Das Gartenhaus ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2022, da es sich um eine mit dem Erdboden verbundene Anlage handelt, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (vergleichbar LVwG Tirol 21.9.2017, LVwG-2016/22/1413; 18.1.2018, LVwG-2016/26/1433).
Nach § 28 Abs 3 TBO 2022 sind bestimmte baulichen Anlagen von der Bewilligungs- und Anzeigepflicht ausgenommen. Dazu zählen nach § 28 Abs 3 lit f TBO 2022 Geräteschuppen, Holzschuppen und dergleichen bis zu einer Grundfläche von 15 m2 und einer Höhe von 2,80 Meter, sofern sie vom betreffenden Bauplatz oder einer Verkehrsfläche aus an zumindest drei Seiten von außen zugänglich sind.
Die Grundfläche dieses Gartenhauses befindet sich zwar mit 9,86 m2 unterhalb dieser maximalen Grundfläche. Auch weist es eine Höhe von 2,14 bis 2,39 Meter auf und liegt wiederum innerhalb der Grenzen des § 28 Abs 3 lit f TBO 2022. Allerdings handelt es sich beim gegenständlichen Gartenhaus nicht bloß um einen Geräteschuppen oder einen Holzschuppen. Vielmehr deutet erstens der dort befindliche Werkzeugschrank darauf hin, dass auch handwerkliche Tätigkeiten darin verrichtet werden. Auch wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angab, bei Schlechtwetter den gegenständlichen Schrebergarten nicht zu benutzen, ist das darauf befindliche Gartenhaus zweitens auch geeignet, dass sich Menschen darin aufhalten. Dies könnte durch eine entsprechende Einrichtung bewerkstelligt werden. Somit fällt das gegenständliche Gartenhaus nicht unter die Ausnahme des § 28 Abs 3 lit f TBO 2022.
Auch kommt der Ausnahmetatbestand gemäß § 28 Abs 2 lit d TBO 2022 mangels landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Zwecke nicht zur Anwendung.
Somit liegt Baubewilligungspflicht gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 vor.
D. Geräteschuppen in Aluminiumblechbauweise
Auch der vom Beschwerdeführer errichtete und auf seinem Pachtgrund befindliche Geräteschuppen in Aluminiumblechbauweise mit 1,40 x 1,80 Meter Grundfläche und einer Wandhöhe von 1,74 Meter ist als bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2022 zu qualifizieren. Es handelt sich um eine mit dem Erdboden verbundene Anlage, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (vergleichbar LVwG Tirol 21.9.2017, LVwG-2016/22/1413; 18.1.2018, LVwG-2016/26/1433).
Wiederum kommt der Ausnahmetatbestand des § 28 Abs 3 lit f TBO 2022 nicht zur Anwendung. Der Schuppen ist nicht von drei Seiten von außen zugänglich, sondern grenzt vielmehr mit einer Seite an das Gartenhaus, mit einer anderen Seite an das WC.
Mangels landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Zwecke und Holzbauweise fällt der Geräteschuppen in Aluminiumblechbauweise auch nicht unter den Ausnahmetatbestand gemäß § 28 Abs 2 lit d TBO 2022.
Es liegt somit Baubewilligungspflicht gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 vor.
E. Terrasse mit Überdachung
Am gegenständlichen Grundstück befindet sich direkt im Anschluss an den Holzschuppen eine Überdachung mit 2,90 x 2,48 Meter und folglich einer Grundfläche von 7,19 m2. Die Höhe der Überdachung misst 2,14 und 2,37 Meter. Die Überdachung ist in Holzbauweise errichtet und mit Well-Plexiglasplatten eingedeckt. Unter der Überdachung wurde durch den Beschwerdeführer durch Rastbetonplatten ein Boden geschaffen. Das Fundament besteht aus Kies.
Für die fachgerechte Errichtung einer derartigen baulichen Anlage sind zumindest einfache bautechnische Kenntnisse erforderlich. Die Rastbetonplatten sind kraftschlüssig mit dem Erdboden verbunden. Die Errichtung einer Terrasse fällt definitionsgemäß unter die Bestimmung des § 2 Abs 1 TBO 2022. Es handelt sich bei Terrassen mit Fundierungen sowie der Verlegung von Bodenplatten um bauliche Anlagen, da für die Errichtung solcher Terrassen bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Die Errichtung der gegenständlichen Terrasse mit Holzüberdachung samt der Verlegung von Rastbetonplatten mit Kiesfundament ist nach § 28 Abs 2 lit c TBO 2022 anzeigepflichtig.
F. Fertigteil-WC-Kabine
Die Fertigteil-WC-Kabine (Dixie-Toilette) am gegenständlichen Grundstück misst eine Grundfläche von 1,19 x 1,19 Meter, insgesamt 1,42 m2 und eine Höhe von 2,16 Meter. Die Toilettenkabine wurde aus Kunststoff-Fertigteilen errichtet.
Eine derartige WC-Kabine fällt unter die Definition einer baulichen Anlage nach § 2 Abs 1 TBO 2022, da für die Errichtung und speziell für die Standsicherheit der Kabine bautechnische sowie statische Kenntnisse erforderlich werden, um eine gewisse Standsicherheit zu gewährleisten. Da die WC-Kabine vom Beschwerdeführer selbst am Grundstück errichtet wurde, handelt es sich nach § 2 Abs 7 TBO 2022 um einen Neubau.
Die Errichtung der gegenständlichen WC-Kabine bedarf gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 einer Baubewilligung.
G. Widerspruch zum Flächenwidmungsplan
Steht der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund gemäß § 34 Abs 3 TBO 2022 bzw der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegen, hat die Behörde dies mit dem Auftrag nach § 46 Abs 1 zusammen festzustellen.
Das Grundstück weist die Flächenwidmung „Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 – Bauverbotsfläche gemäß § 35 Abs 2“ laut dem seit 6.1.2024 in Kraft befindlichen Flächenwidmungsplan *** auf. § 35 Abs 2 TROG 2022 verweist auf § 41 Abs 2 TROG 2022. § 41 Abs 2 lit a TROG 2022 erlaubt unter anderem im Freiland die Errichtung ortsüblicher Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen. Allerdings dienen keine der gegenständlichen baulichen Anlagen der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel.
H. Adressat des Beseitigungsauftrags
Wurde gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu – an den Eigentümer eines Bauwerks zu richtenden – Bauaufträgen ist die Feststellung der Eigentumsverhältnisse eine bei Erlassung dieses Bauauftrages zu beachtende zivilrechtliche Vorfrage (VwGH 14.4.2023, Ra 2023/06/0020; 28.4.2022, Ra 2019/06/0258; 14.9.2021, Ra 2017/06/0025; 5.11.2015, 2013/06/0244; 15.12.2009, 2007/05/0057; 10.9.2008, 2007/05/0206).
Der Eigentümer eines Grundstückes hat nach § 46 Abs 8 TBO 2022 der Behörde auf Verlangen mitzuteilen, ob am betroffenen Grundstück eine Superädifikatsberechtigung eingeräumt worden ist. Kann der Superädifikatsberechtigte nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden oder kann er zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht herangezogen werden, so hat die Behörde dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen.
Der Beschwerdeführer ist seit 2020 Pächter der Teilfläche *** und errichtete Gartenhaus, Terrasse, Geräteschuppen sowie Fertig-Teil-WC-Kabine selbst auf dem Grundstück errichtet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entsteht ein Superädifikat, wenn das Bauwerk vom Bauführer auf fremdem Grundstück ohne die Absicht errichtet wurde, dass es für seine ganze natürliche Lebensdauer auf dem Grundstück bleiben soll. Diese Voraussetzung ist im Allgemeinen erfüllt, wenn dem Bauführer nur ein zeitlich begrenztes Recht zur Benützung des Grundstückes zusteht (OGH 15.9.1993, 3 Ob 158/93). Wer daher auf fremden Grund mit Zustimmung des Grundeigentümers eine bauliche Anlage errichtet, erwirbt auch ohne Hinterlegung einer Urkunde dessen Eigentum (OGH 04.01.1935, 1 Ob 907/34).
In Punkt 17 des vom Beschwerdeführer vorgelegten Pachtvertrages vom 22.6.2020 ist ausgeführt, der Verpächter gestattet dem Pächter die Errichtung einer Gartenhütte aus Holz ohne Fundamente auf eigene Kosten. Weiters wird ausdrücklich vereinbart, mit einer allfälligen Bauführung des Pächters ist kein Übergang des Eigentumsrechtes im Sinne des § 418 ABGB verbunden. Die Anwendung der Bestimmung des § 418 ABGB wird ausdrücklich und unwiderruflich ausgeschlossen.
Nach dem vorliegenden Pachtvertrag des Beschwerdeführers vom 22.6.2020 ergibt sich, dass nicht vom Grundsatz „superficies solo cedit“ ausgegangen werden kann. Der Eigentümer des Grundstückes ist im gegenständlichen Fall nicht auch Eigentümer der darauf befindlichen baulichen Anlagen geworden. Vielmehr wird dem Pächter durch den Pachtvertrag die Möglichkeit eingeräumt, ein Superädifikat darauf zu errichten. Somit handelt es sich bei den Baulichkeiten um Superädifikate, die nicht im Eigentum des Grundeigentümers stehen. Wenn nicht der Grundeigentümer Eigentümer der baulichen Anlage ist, sondern jemand anderer, ist der Beseitigungsauftrag nicht an den Grundeigentümer, sondern an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten (VwGH 26.1.1995, 94/06/0204).
Der Beschwerdeführer hat die baulichen Anlagen auf seiner Pachtfläche *** selbst errichtet und ist zweifelsfrei Eigentümer dieser baulichen Anlagen geworden. Der gegenständliche Beseitigungsauftrag ist daher zulässigerweise an ihn gerichtet.
I. Ergebnis
Die belangte Behörde trug dem Beschwerdeführer als Pächter des gegenständlichen Schrebergartengrundstücks und Eigentümer gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 die Beseitigung erstens des Gartenhauses, zweitens der Terrasse mit Überdachung, drittens des WC und viertens des Geräteschuppens zu Recht auf. Es handelt sich bei allen um bauliche Anlagen. Der Beseitigungsauftrag erging an den Beschwerdeführer als deren Eigentümer und somit zu Recht. Seine Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen, allerdings der Spruch teilweise neu zu fassen.
V. Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).
Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).
Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol den angefochtenen Bescheid anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die Revision ist deshalb unzulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Tirol schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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