projekte
LVwG-2025/29/0584-4; LVwG-2025/29/0585-4; LVwG-2025/29/0586-4•LVwG T LVwG-2025/29/0584-4; LVwG-2025/29/0585-4; LVwG-2025/29/0586-4
LVwG-2025/29/0584-4; LVwG-2025/29/0585-4; LVwG-2025/29/0586-4Landesverwaltungsgericht27.03.2025
Verspätete Beschwerde<br/>Antrag auf Wiedereinsetzung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
I.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der AA, Adresse 1, *** ** Z, Tschechische Republik, vertreten durch BB, Adresse 2, -*** Y, vom 26.03.2025 in der Beschwerdesache gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.01.2025, *** (LVwG-2025/29/0584), *** (LVwG-2025/29/0585), *** (LVwG-2025/29/0586) betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG,
zu Recht:
1. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA, Adresse 1, *** ** Z, Tschechien, vertreten durch BB, Adresse 2, -*** Y, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.01.2025, *** (LVwG-2025/29/0584), *** (LVwG-2025/29/0585), *** (LVwG-2025/29/0586) betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG, den
B e s c h l u s s :
1. Die Beschwerden werden als verspätet zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.01.2025, ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs 1 Z 3 LSD-BG iVm § 21 Abs 1 LSD-BG zur Last gelegt und über sie gemäß § 26 Abs 1 Schlusssatz LSD-BG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tage und 9 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.01.2025, ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 26 Abs 1 Z1 LSD-BG iVm § 19 Abs 1 und 2 LSD-BG zur Last gelegt und über sie gemäß § 26 Abs 1 Schlusssatz LSD-BG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tage und 9 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.01.2025, ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Z1 LSD-BG iVm § 22 Abs 1 LSD-BG zur Last gelegt und über sie gemäß § 28 erster Strafsatz LSD-BG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tage und 9 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen alle drei Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigen Vertreter Beschwerde erhoben und beantragt, die Straferkenntnisse zu beheben, in eventu die Geldstrafen zu reduzieren.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Akten der Behörde des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die mündliche Verhandlung entfiel, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerden zurückzuweisen sind und zudem die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
II.Sachverhalt:
Die drei angefochtenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.01.2025 wurden der Beschwerdeführerin samt Übersetzung nachweislich jeweils am 23.01.2025 mit AVIS zugestellt (Rückscheine mit den Einschreibnummern ***, *** und ***, Sendungsverfolgungen über PostaOnline vom 12.03.2025).
Mit Schreiben vom 24.02.2025, der Behörde per E-Mail am 27.02.2025 übermittelt, hat die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter gegen die vier Straferkenntnisse Beschwerde erhoben (E-Mail Vertreter der Beschwerdeführerin vom 27.02.2025, 21:06 Uhr).
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.03.2025 wurde der Beschwerdeführerin die offensichtliche Verspätung ihrer Rechtsmittel vorgehalten und wurde sie aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Erhalt des Schreibens nachzuweisen, dass die von ihr mit 24.02.2025 datierten und am 27.02.2025 an die Behörde per Mail übermittelten Beschwerden rechtzeitig binnen der vierwöchigen Frist ab Zustellung der angefochtenen Straferkenntnisse erhoben wurden bzw zur Verspätung eine Stellungahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 26.03.2025 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ab und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hiezu wurde ausgeführt wie folgt:
„Sehr geehrte Frau Richterin, Mag. Kantner,
im Namen von Frau AA nehme ich Bezug auf Ihr Schreiben hinsichtlich der behaupteten Verspätung der eingebrachten Beschwerden in den oben angeführten Verwaltungsstrafsachen.
Es trifft zu, dass die Straferkenntnisse am 23.01.2025 zugestellt wurden und die vierwöchige Rechtsmittelfrist somit am 20.02.2025 endete. Die Beschwerden wurden am 27.02.2025 eingebracht – bedauerlicherweise außerhalb der Frist.
Wir möchten dennoch höflich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG ersuchen. Das Versäumnis ist auf einen entschuldbaren Irrtum und organisatorische Umstände zurückzuführen, die in keiner Weise mutwillig oder bewusst herbeigeführt wurden.
Frau AA ist Unternehmerin ohne juristischen Hintergrund und erkannte erst verspätet die Tragweite und Komplexität der zugestellten Bescheide. Sie kontaktierte mich erst im fortgeschrittenen Verlauf der Frist. Die sorgfältige Prüfung und Aufarbeitung der umfangreichen Unterlagen sowie die Erstellung der Beschwerden erforderten mehr Zeit als ursprünglich angenommen. Die Beschwerden wurden dann umgehend und ohne weiteren Aufschub eingebracht.
Wir bitten um Verständnis, dass keine Absicht bestand, die Frist zu versäumen oder das Verfahren zu beeinträchtigen. Die späte Einbringung erfolgte ausschließlich im guten Glauben und aus organisatorischer Überforderung.
Ich ersuche daher mit Nachdruck um wohlwollende Prüfung und Zulassung der Beschwerden trotz der formellen Fristüberschreitung. …“ (E-Mail Vertreter der Beschwerdeführerin vom 26.03.2025).
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden, insbesondere den Zustellnachweisen sowie den Akten der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Seitens der Beschwerdeführerin wird die Verspätung der Rechtsmittel zudem zugestanden.
Die Feststellungen konnten sohin unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die verfahrenswesentliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, VwGVG BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 147/2024 lautet wie folgt:
„1. Abschnitt
Beschwerde
Beschwerderecht und Beschwerdefrist
(…)
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, (…)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33.
(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(…)
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(…)
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
V.Erwägungen:
V.1.Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist ist einer Partei auf Antrag nur dann zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Der Antragsteller hat sohin jene Gründe, auf die er seinen Antrag stützt, darzulegen und ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 22.09.2011, 2008/18/0509). Die Behörde hat das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird, sodass den Antragsteller die Obliegenheit trifft, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 04.09.2020, Ra 2020/02/0187). Es besteht die Pflicht des Wiedereinsetzungswerbers zur Konkretisierung aller Umstände, die es ermöglichen, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes zu beurteilen; er hat von sich aus initiativ alles vorzubringen, was die Annahme eines Wiedereinsetzungsgrundes begründen kann (VwGH 23.03.2021, Ra 2020/12/0082). Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 25.02.2003, 2002/10/2002).
Der Antragsteller hat in seinem Antrag jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 23.04.2015, 2012/07/0222). Die zuständige Behörde ist an die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe gebunden; weitere Aspekte dürfen nicht amtswegig in die Antragsprüfung einbezogen werden (VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134; VwSlg 15.573 A/2001). Die diesbezügliche Judikatur zu § 71 AVG gilt auch für § 33 VwGVG.
Die Glaubhaftmachung des unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses ist der Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen jedoch nicht gelungen. Dass die Beschwerdeführerin Unternehmerin ohne juristischen Hintergrund ist und sich deshalb der Tragweite der Bescheide nicht bewusst gewesen sein soll, ist im Hinblick auf das geführte Behördenverfahren und den Umstand, dass in den Straferkenntnissen, welche der Beschwerdeführerin samt Übersetzung zugestellt wurden, die Rechtsmittelbelehrung enthalten ist, nicht als unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis zu werten. Auch die Kontaktierung des Vertreters erst im fortgeschrittenen Verlauf der Rechtsmittelfrist sowie die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung und Aufarbeitung umfangreicher Unterlagen und die anschließende Ausarbeitung der Beschwerden, was mehr Zeit als ursprünglich angenommen in Anspruch genommen habe, ist keine Begründung für einen Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 33 VwGVG, zumal auch damit weder ein unabwendbares noch unvorhersehbares Ereignis aufgezeigt wurde.
Der Antrag war daher als unbegründet abzuweisen.
V.2.Zur Zurückweisung der Rechtmittel wegen Verspätung:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Beschwerdefrist beginnt gemäß § 7 Abs 4 Z 1 1 leg cit mit dem Tag der Zustellung an zu laufen.
Die verfahrensgegenständlich angefochtenen Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.01.2025 wurden der Beschwerdeführerin nachweislich jeweils am 23.01.2025 zugestellt, die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde endete daher mit Ablauf des 20.02.2025. Die erst am 27.02.2025 erhobenen Beschwerden waren daher allesamt verspätet und folglich zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Kantner
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.